Gestaltungsplan Striegel

Sondernutzungsplan · Safenwil

Dokument

Nummer
2006-001507
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Safenwil
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
08.11.2006
In Kraft seit
08.11.2006

Karte

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Gemeinde Safenwil Gestaltungsplan Striegel Gemäss § 21 BauG

•

Kanton Aargau Kanton Aargau

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: Situationsplan 1:500

„Reproduziert mit Bewilligung von swisstopo (KD064285)"

Planausschnitt Safenwil

Mitwirkungsbericht: Vorprüfungsbericht: Öffentliche Auflage: Beschlossen vom Gemeinderat:

302w200 A7.14,4 20042 200(4? 1- 3A, Au ikeizwbber 20043$

Der Gemeindeammann: sig. H. Bürge Der Gemeindeschreiber: sig. H. Gloor Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 8. noverr•‘3e-' 2-ch34 Der Staatsschreiber:

Scheuner-Mäder Architekten GmbH Bruno Scheuner Prof.Mag.Architekt BSA T 041 380 94 00 F 041 362 00 06 Email scheuner-rnaeder©bluewin.ch

Herbert Mäder dipl.Architekt HTLISWR

Gerneülde Safenwd, Gestaitungsp;an Str

I.

Sonderntzungsvorschriften

Einleitende Bestimmungen

Zweck des Gestaltungsplanes

Art. 1 1

2

3

Perimeter

II.

28.03.06 / rev. 30 06

2

Gemäss Bauzonenplan der Gemeinde Safenwil besteht für das Grundstück 1552 (Striegel) Gestaltungsplanpflicht. Mit dem Gestaltungsplan Striegel wird eine Bebauung festgelegt, die sich möglichst harmonisch in die Landschaft und die umliegenden Wohn- und Gewerbequartiere einfügt. Die Nutzungen sind so angeordnet und konstruktiv ausgebildet, dass im Gestaltungplangebiet ein optimaler Lärmschutz erreicht wird und die gesetzlichen Anforderungen (LSV) erfüllt werden. Der Gestaltungsplan Striegel umfasst das im Situationsplan begrenzte Gebiet (Parzelle 1552).

Baubereiche (die nachfolgenden Baubereiche bestimmen sich nach den Zonen gemäss Bauzonenplan vom 10.01.1995 und den nachfolgenden Teiländerungen)

Baubereich WG3

Art. 3 1

2 3 4 5 6

Baubereich W3

Art. 4 1

2 3 4 5

Der Baubereich WG3 ist für Wohn- und Geschäftsnutzung bestimmt. Eine reine Wohnnutzung ist zulässig, sofern die Anforderungen des Lärmschutzes gemäss LSV eingehalten werden können. Es sind 4 Vollgeschosse bei einer Gebäudehöhe von 14.0 m (exkl. Attika) zulässig. Innerhalb des Areals sind zu den anderen Baubereichen keine Grenzabstände vorgeschrieben. Die Gebäudelänge ist ohne Mehrlängenzuschlag frei. Der Abstand der Bauten innerhalb des Gestaltungsplanes ist frei. Der Baubereich W3 ist für eine dichte Wohnbebauung bestimmt. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen. Es sind 4 Vollgeschosse bei einer Gebäudehöhe von 14.0 m (exkl. Attika) zulässig. Innerhalb des Areals sind zu den anderen Baubereichen keine Grenzabstände vorgeschrieben. Die Gebäudelänge ist ohne Mehrlängenzuschlag frei. Der Abstand der Bauten innerhalb des Gestaltungsplanes ist frei.

Baubereiche W2 / G

Art. 5 1

Die Baubereiche W2 / G werden nicht bebaut. Sie steht allen Bewohnern für Freizeiteinrichtungen und Grünzone zur Verfügung.

Zulässige Bruttogeschossfläche

Art. 6 1

Die zulässige Bruttogeschossfläche (BGF) für den gesamten Baubereich beträgt lt. Gestaltungsplan Striegel 2001: Baubereich W3/WG3 18750.00 m2 Baubereich W2/G 1'250.00 m2 Total BGF 20'000.00 m2 Die Aufteilung der BGF zwischen den Baubereichen ist frei.

2

Scheuner-tvläder Architekt_,n GmbH Bruno Scheuner Prof Mag Afchitek.t BSA T 041 360 94 00 F 341 362 00 06 E-rnai scheuner-maeder@bluewin ch

Herbert Mäder dipl.Architekt HTL/SWB

Safenw Gestatunqspan Stnegel, Sondernutzunusvcrschriften

Baulinien

Art. 7 Zwangsbaulinien

Baufelder/Toleranzbereiche

1 2

3

28.03.06 7 rev. 30.06 HM

Wo im Plan eine Baulinie festgelegt ist, ist das Bauen bis maximal an die Baulinie zulässig (§ 18 Abs.1 BauG). Wo im Plan eine Zwangsbaulinie festgelegt ist, ist das Bauen an die Baulinie vorgeschrieben (§ 18 Abs.2 BauG). Gestalterisch bedingte Rücksprünge sind zulässig. Die Baufelder können innerhalb der Toleranzbereiche um bis zu 4.0 m verschoben werden.

III. Erschliessung und Parkierung Haupterschliessung

Art. 8 1

2

Vorplatzbereich

Art. 9 1

2 3

Plätze und Fusswege

Art. 10 1

2

Parkierung

Art. 11 1

2

Durch die geplante Wohnsiedlung (ca. 150 Wohneinheiten) muss die Walterswilerstrasse nach den VSS-Normen ausgebaut und mit einem Trottoir versehen werden. Die Erschliessung erfolgt ab der Walterswilerstrasse in die jeweiligen Tiefgaragen. Die genauen Lagen werden im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Die Vorplatzbereiche sind ab der Walterswilerstrasse erschlossen. Die Nutzung dieser Vorplatzbereiche ist frei. Ausser Veloabstellplätzen, Pergolen und Ähnlichem sind keine Hochbau ten zulässig. Entlang der Walterswilerstrasse sind Parkplätze zulässig. Der Bereich der Plätze und Fusswege gemäss Situationsplan ist generell verbindlich, in der Linienführung jedoch veränderbar. Sämtliche Zufahrten zu den Vorplatzbereichen dienen auch als öffentliche Fuss- und Radwege. Die Zahl der Parkplätze richtet sich nach § 25 ABauV. Die Parkplätze sind hauptsächlich in den vorgesehenen Tiefgaragen situiert.Die spezifische Lage und Grösse der Tiefgaragen, und ihre jeweiligen Ein- und Ausfahrten, sind generell verbindlich. Die genauen Positionen werden im Baubewilligungsverfahren festgelegt.

IV. Umgebung, Bepflanzung, Dach- und Meteorwasser Grünflächen

Art. 12 1

2

3 Dach- und Meteorwasser

Art. 13

Die Grünflächen gemäss Plan sind von Bauten freizuhalten. In einem Bereich von 6 m beidseits des Baches ist eine naturnahe Bepflanzung mit einheimischen, standortgerechten Pflanzen vorzusehen. Überall sonst können die Grünflächen als private oder gemeinschaftliche Grün- und Gartenflächen genutzt werden. In der Umgebung der Hochbauten können sie auch als begehbare Plätze gestaltet werden. Spielanlagen, Velo unterstände, Kleintierhäuschen, Gartenhäuschen und dergleichen sind hier zulässig Die Art der Bepflanzung wird im Rahmen der Baubewilligung festgelegt. Nicht verschmutztes Dach- und Meteorwasser darf nicht direkt in ein Gewässer geleitet werden (Art. 7 eidgenössisches Gewässerschutzgesetz GSchG). Im Baubewilligungsverfahren sind entsprechende Versickerungsoder Rückhaltemassnahmen oder Biotope nachzuweisen.

Scheuner-Mäder Architekten GmbH Bruno Scheuner Prot.Mag,Architekt BSA 1 041 3609400 F 041 3020006 E-mail scheuner-rnaeder@bluewin ch

Herbert Mäder dipl.Archde

!B

de Safenva Gestaltungsplan Striegel: Sordernutzriqsvorsrriften

Farbbach

V.

5 weitere Artikel

Art. 14 28.03.06 / rev. 30.06. KI

Um entlang des Farbbaches die Hochwassersicherheit zu gewährleisten, sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens insbesondere für die Baufelder G, H, I sowie für die Tiefgarage (Baufelder H, I) ausreichende Schutzvorkehrungen auszuweisen und spätestens mit der Überbauung zu realisieren. In Frage kommen namentlich die Öffnung des Baches, die Erhöhung der Abflusskapazität, Massnahmen an den vorgesehenen Bauten.

Allgemeine Bau- und Gestaltungsvorschriften

Dachgestaltung

Art. 15 1

2

Lärmschutz

Art. 16 1

2

Die Hauptbauten sind mit Flachdächern vorgesehen, die der Regenwasserretention dienen. Die Fläche des Attikageschosses richtet sich nach §16a Abs.2 ABauV. Die Anordnung der Attikafläche ist frei und beeinflusst die Berechnung der Gebäudehöhe nicht (§16a Abs.3 ABauV). Innerhalb des Gestaltungsplanes gilt für den Baubereich entlang der Striegelstrasse die ES III gemäss eidg. Lärmschutzverordnung (LSV) und für die übrigen Baubereiche die ES II. An der Südfassade der Häuser A-D können die Planungswerte der massgebenden Empfindlichkeitsstufe III nicht eingehalten werden. Aus diesem Grunde dürfen an den Südfassaden der bauten A-D entlang der Striegelstrasse über die gesamte Fassadenhöhe keine Fenster von lärmempfindlichen Räumen angeordnet werden. (Vergleiche Lärmschutzgutachten Martinelli+Menti AG vom 27.03.06)

VI. Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 17

Durch diesen Gestaltungsplan wird ersetzt: Der Gestaltungsplan Striegel, Situationsplan 1:500 und Sondernutzungsvorschriften vom 31. Oktober 2001 (Genehmigung Regierungsrat)

VII. Inkrafttreten, Genehmigung Inkrafttreten, Genehmigung

Art. 18 Der vorliegende Gestaltungsplan Striegel tritt mit der Genehmigung durch

den Regierungsrat in Kraft.

Soheuner-Mäder Architekten GmbH Bruno Scheuner Prof.Mag.Architekt BSA T 041 360 94 00 F 041 362 00 06 Ema scheuner-rnaedor@bIuewnch

Herbert r'vlacier dipi Arch

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

08. November 2006

Art. Nr. 2006-001507

Gemeinde Safenwil; Gestaltungsplan "Striegel"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Ganzen Text zeigen

Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

Keine Eingaben 17. Juli 2006 2. – 31. August 2006 4. September 2006 7. September 2006 2. Oktober 2006

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 10. Januar 1995. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Mit dem Gestaltungsplan werden die Zufahrt zu einer ca. 2.9 ha grossen, noch unüberbauten Wohnzone W3 sichergestellt und gleichzeitig wichtige Vorgaben für die Überbauung und Umgebungsgestaltung definiert. Die Erschliessung erfolgt ab der Walterswilerstrasse. Die Parkierung soll weitgehend in Tiefgaragen angeordnet werden, ausgenommen davon sind Besucherparkplätze entlang der Walterswilerstrasse. Die Anordnung der Senkrechtparkplätze kann die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Die Gemeinde will diese Problematik mit den noch zu treffenden baulichen Massnahmen an der Walterswilerstrasse überprüfen. Gemäss Gefahrenhinweiskarte sind Teile des Planungsperimeters als Gefahrenhinweisgebiet Hochwasser bezeichnet. Zurzeit wird die Gefahrenkarte erarbeitet. Erste Ergebnisse zeigen, dass der Farbbach nur im Bereich der ausgeschiedenen Gewässerparzelle (südwestlicher Abschnitt) hochwassersicher ist. Notwendige Massnahmen sind im Baubewilligungsverfahren aufzuzeigen und umzusetzen (§ 14 Sondernutzungsvorschriften, SNV). Versand: 13. November 2006

-2-

Im Gestaltungsplan werden Baufelder mit einem lagemässig festgelegten Toleranzbereich bezeichnet, die Vorschriften (§§ 3–7 SNV) regeln die maximal zulässigen Baukuben. Die Hauptbauten sind mit Flachdächern auszubilden, sie sollen gleichzeitig der Regenwasserretention dienen. Die Umgebung ist naturnah mit einheimischen und standortgerechten Pflanzen zu gestalten. Details dazu werden sinnvollerweise im Baubewilligungsverfahren geregelt. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  

Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Im revidierten Gestaltungsplan "Striegel" werden in Ergänzung zur Regelbauweise wesentliche Elemente der Erschliessung und Parkierung (hauptsächlich Tiefgaragen), der Bebauungsstruktur und der Freiräume festgelegt. Das gewählte Konzept mit den verbindlichen Festlegungen bildet eine gute Grundlage zur zweckmässigen Entwicklung eines noch unüberbauten Bereichs, welcher in seiner Umgebung bereits weitgehend überbaut ist. Die Anordnung der Baukuben mit den grossflächigen Freiräumen, insbesondere dem Bereich westlich des Farbbachs, führt zu einer optimalen Trennung der westlich angrenzenden Gewerbezone. Die planungs- und baurechtlichen Voraussetzungen für die Schaffung einer Bebauung mit hoher Wohnqualität werden damit sichergestellt. Die notwendigen Abklärungen und Massnahmen zur Hochwassersicherheit sind richtigerweise verbindlich im Baubewilligungsverfahren projektbezogen abschliessend zu prüfen und umzusetzen. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der revidierte Gestaltungsplan "Striegel" der Gemeinde Safenwil vom 4. September 2006 wird genehmigt.

-3-

2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Bahnhofstrasse 11, 5745 Safenwil  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: