Gestaltungsplan Bodenfeld
Sondernutzungsplan · Menziken
Dokument
- Nummer
- 2008-000410
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Menziken
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 26.03.2008
- In Kraft seit
- 26.03.2008
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
SNP-4139-2008-E.pdf
Kanton Aargau
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
GEMEINDE MENZIKEN
Kanton Aargau
Gestaltungsplan „Bodenfeld" gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften Weiterer Bestandteil des Gestaltungsplanes: Situationsplan 1:1000
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Vorprüfungsbericht vom 17. April 2007 Mitwirkungsbericht vom 8. Mai 2007 Öffentliche Auflage vom 14. Mai bis 13. Juni 2007 Beschlossen vom Gemeinderat am 22. Januar 2008 Gemeindeammann
Gemeindeschreibe
Annette Heuberder Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den a‘ (te`r I 3 2CC‚i Der Stan schr iber:
•
Inhaltsverzeichnis
Planer
1. Einleitung
Art. 1 Zweck
Art. 2 Geltungsbereich; Bestandteile
Art. 3 Ergänzendes Recht
Art. 4 Überbauung nach BNO
3 3 3 3 3
2. Überbauung Baufelder
Art. 5 Anforderungen, Fachgutachten
Art. 6 Baufelder
Art. 7
Ausschluss Einfamilienhäuser; Ausnutzung; Geschosszahl
Art. 8
Zwingende Gebäudestellung, 4 Vollgeschosse; Abstände
Art. 9 Begrünung Flachdächer
3 3 4
5 5
3. Aussenraumgestaltung / Gartenbereich
Art. 10 Umgebung
Art. 11 Retention
5 5 5
4. Erschliessung / Parkierung
Art. 12 Erschliessung; Zufahrten
20 weitere Artikel
Art. 13 Öffentlicher Fuss- und Radweg
Art. 14 Bereich Strassenraumgestaltung
Art. 15 Offene Abstellplätze; Zweiradabstellplätze
6 6 6 6 7
5. Schlussbestimmungen
Art. 16 Inkrafttreten; Änderung, Aufhebung
7 7
4
Marti Partner Architekten und Planer AG Hofackerstrasse 13 8032 Zürich
Thomas Rubin und Thomas Meier dipl. Ing. FH, Raumplaner FSU REG A Tel. 044 422 51 51 Fax. 044 381 62 01
wwvv.martipartner.ch
e-mail: [email protected]
Gemeinde Menziken, Gestaltungsplan „Bodenfeld" / Sondernutzungsvorschriften vom 22. 1. 2008
3
1. Einleitung
Art. 1 Zweck
Der Gestaltungsplan bezweckt: Rahmenbedingungen für eine Überbauung zu schaffen, • die auf die bestehende industrielle Nutzung im Norden und Westen abgestimmt sind, • die eine hohe Wohn- und Siedlungsqualität aufweist, • die gut etappierbar ist.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Der Gestaltungsplan gilt in dem im Situationsplan Mst. 1 : 1000 festgelegten Perimeter.
Bestandteile
2 Bestandteile des Gestaltungsplanes sind der Situationsplan Mst. 1 : 1000 und die zugehörigen Sondernutzungsvorschriften.
Art. 3 Ergänzendes Recht
1 Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts abweichendes bestimmen, gelten die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) und der Bauzonenplan Menziken. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des kantonalen und eidgenössischen Rechts. 2
Art. 4 Überbauung nach
BNO
Die im Situationsplan als „Überbauung gemäss BNO" bezeichneten Parzellen können gemäss der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Menziken überbaut werden.
2. Überbauung Baufelder
Art. 5 Anforderungen
1 Die einzelnen Bauetappen müssen folgende Anforderungen erfüllen: a) gute architektonische Gestaltung der Bauten und der Freiräume; b) gute Einordnung in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild;
Marti Partner Architekten und Planer AG, Zürich und Lenzburg
Gemeinde Menziken, Gestaltungsplan „Bodenfeld" / Sondernutzungsvorschriften vom 22. 1. 2008
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c) sorgfältige und rationelle Erschliessung und gemeinsame Autoabstellplätze; d) gemeinsame Heizungsanlagen oder Verwendung umweltfreundlicher Heizungssysteme sowie ökologische Ausgleichsflächen; e) gute Spiel-, Freizeit-, Erholungs- und Gartenanlagen; f) behindertengerechtes Bauen, soweit es um Mehrfamilienhäuser geht; g) gemeinsame Entsorgungseinrichtungen und Retentionsmassnahmen im Baufeld Wohnen. Fachgutachten
2 Bei Baugesuchen für Neubauten beauftragt der Gemeinderat nach Anhörung der Bauherrschaft auf deren Kosten eine unabhängige Fachperson mit der Ausarbeitung eines Gutachtens darüber, ob die Anforderungen nach § 5 Abs. 1 erfüllt sind. Das Fachgutachten ist mit dem Baugesuch aufzulegen. Klein- und Anbauten sind davon ausgenommen.
Art. 6 Baufelder
Die Gebäude sind innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Baufelder zu erstellen. Davon ausgenommen sind Klein- und Anbauten sowie Tiefbautenl. Die Baufeldgrenze entspricht einer Baulinie gemäss § 18 BauG.
Art. 7 Ausschluss
Einfamilienhäuser
1 In den Baufeldern für Wohnen sowie Wohnen und Arbeiten sind freistehende Einfamilienhäuser nicht zulässig.
Ausnutzung
2 Die zulässige Ausnützungsziffer beträgt inklusive Arealüberbauungsbonus im Baufeld:
Geschosszahl
• Wohnen und Arbeiten maximal für Wohnen max. für Gewerbe und andere Nutzungen max.
0.9 0.7 0.7
• Wohnen
0.7
3 Die zonengemässe Geschosszahl gemäss BNO darf nicht überschritten werden. Davon ausgenommen sind die Gebäude gemäss § 8 Abs. 1.
1 Klein- und Anbauten, Tiefbauten siehe § 18 ABauV
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Art. 8
Zwingende Gebäude- 1 Die im Situationsplan bezeichnete zwingende Gebäudestellung, stellung gibt die Längsausrichtung und Anzahl der Gebäudekör4 Vollgeschosse per vor. Diese Bauten dürfen anstelle eines Attikageschosses ein 4. Vollgeschoss und eine Gebäudehöhe von maximal 13 m aufweisen. Abstände
2 Der Gebäudeabstand innerhalb von Baufeldern ist frei, sofern die hygienischen, feuerpolizeilichen und städtebaulichen Anforderungen erfüllt werden.
Art. 9 Begrünung
Flachdächer
Nicht als Terrassen benutzte Flachdächer sind extensiv zu begrünen, ausgenommen sind Dächer technisch bedingter Aufbauten, sowie von Klein- und Anbauten.
3. Aussenraumgestaltung / Gartenbereich
Art. 10 Umgebung
Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen in welchem die Einzelheiten der Umgebungsgestaltung verbindlich festgelegt werden. Der Umgebungsplan beinhaltet insbesondere die Lage und Ausgestaltung: • der Erschliessung (quartierinterne Fusswege, Plätze, offene Parkplätze, Zweiradabstellanlagen usw.) • des Gartenbereichs bei Wohnüberbauungen (Spielplätze, Gemeinschaftsanlagen, Bepflanzung usw.) • der Regenwasserrückhaltung und —versickerung • der Ver- und Entsorgungsanlagen (Container, Briefkästen, Beleuchtung, Elektro-Verteilkästen usw.)
Art. 11 Retention
1 In den Bereichen für Retention sind Anlagen für die Versickerung und Rückhaltung von Regenwasser anzuordnen. Diese Bereiche sind naturnah zu gestalten. Das Meteorwasser ist möglichst in offenen Gerinnen zu den Retentionsanlagen zu führen. 2 Die genaue Lage und Ausmasse der Retentionsmassnahmen
wird im Baugesuchsverfahren bestimmt.
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4. Erschliessung und Parkierung
Art. 12 Zufahrten
1 Die Zufahrten sind soweit möglich an den im Situationsplan bezeichneten Stellen zusammenzufassen. Die genaue Lage wird im Baugesuchsverfahren festgelegt.
Zu- und Ausfahrtssperre Bodenweg
2 Die Einmündung Bodenweg in die Myrtenstrasse / Bodenstrasse ist mit einer Zu- und Ausfahrtssperre für Motorfahrzeuge auszustatten.
Art. 13 Öffentlicher Fussund Radweg
1 Der im Situationsplan eingetragene öffentliche Fuss- und Rad-
weg (Bodenweg) hat eine Mindestbreite von 3.0m aufzuweisen. Die genaue Lage wird im Baugesuchsverfahren festgelegt. 2 Der Fuss- und Radweg bleibt im Eigentum der jeweiligen An-
stösser. Die Sicherstellung des Weges und der Unterhalt werden mittels öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den Grundeigentümern und dem Gemeinderat geregelt. 3 Die Fahr- und Fusswegrechte sind im Grundbuch anzumerken.
Art. 14 Bereich Strassenraumgestaltung
1 Im Bereich Strassenraumgestaltung sind offene Parkplätze, gedeckte Fahrradabstellplätze, Containerstandplätze, Zufahrten Hauszugänge und Vorgärten zulässig, soweit die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Entlang der Strasse sind Bäume zu pflanzen. Der Gehweg kann hinter den Parkplätzen geführt werden. 2 Die Strassenraumgestaltung wird im Baugesuchsverfahren festgelegt.
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Art. 15 Offene Abstellplätze
1 Pro sechs oberirdische, offene Abstellplätze ist ein standortheimischer Baum zu pflanzen.
Zweiradabstellplätze
2 Für die Bemessung der Anzahl Zweiradabstellplätze gilt die
Stufe C der Norm SN 640 065 „Leichter Zweiradverkehr, Abstellanlagen, Bedarfsermittlung" vom Oktober 1996. Die Abstellflächen sind in der Regel ebenerdig, gedeckt und gut zugänglich anzuordnen.
5. Schlussbestimmungen
Art. 16 Inkrafttreten
1 Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Re-
gierungsrat in Kraft. Änderung, Aufhebung
2 Die Änderung oder die Aufhebung bedürfen des gleichen
Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
Marti Partner Architekten und Planer AG, Zürich und Lenzburg
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
26. März 2008
Nr. 2008-000410
Gemeinde Menziken; Gestaltungsplan "Bodenfeld"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
8. Mai 2007 17. April 2007 14. Mai 2007 bis 13. Juni 2007 22. Januar 2008 25. Februar 2008 25. Februar 2008
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Gemeinde verfügt über eine rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 13. Januar 1987. Die Vorlage setzt jedoch eine Änderung des Bauzonenplans voraus, den die Gemeindeversammlung am 21. November 2007 beschlossen hat und gleichzeitig zur Genehmigung eingereicht wurde. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Das teilweise überbaute, rund 3.5 ha grosse Areal "Bodenfeld" im Dorfzentrum wird von der ALU-Menziken nicht benötigt, liegt brach und soll der guten Lage entsprechend reaktiviert werden. In einem zeitlich parallel laufenden Nutzungsplanverfahren wird das Areal von der Industrie- in gestaltungsplanpflichtige Misch- und Wohnzonen sowie in eine spezielle Industriezone, in welcher ergänzend Büros und Geschäftshäuser zulässig sind, umgezont. Die Vorlage soll die Baureife herbeiführen und der zentralen Lage entsprechend eine hohe Siedlungsqualität sichern. Im Plan wird die Erschliessung neu festgelegt und es werden Baufelder definiert, in denen gemäss den Vorgaben der Sondernutzungsvorschriften (SNV) der Situation angepasste Neubauten möglich sein sollen. Die grosszügigen Zwischenräume bieten Platz für Versickerungsanlagen, Durchgrünung und Vernetzung.
Versand: 4. April 2008
-2-
3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte des Gestaltungsplans "Bodenfeld" bestehend aus:
Situationsplan 1:1'000; Sondenutzungsvorschriften.
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.1
Verfahrenskoordination
Mit dem Gestaltungsplan ist auch eine in einem parallelen Verfahren und materiell mit der Sondernutzungsplanung koordinierte Änderung der allgemeinen Nutzungsplanung zur Genehmigung eingereicht worden. Mit Genehmigung der Nutzungsplanänderung ist die Voraussetzung erfüllt, um die vorliegende Sondernutzungsplanung gleichzeitig zu genehmigen. 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Der vorliegende Gestaltungsplan bildet eine zweckmässige Grundlage für eine gut eingepasste Neuüberbauung. Mit den Gestaltungsplanvorgaben wird eine Aufwertung der zentralen Lage ermöglicht. Die mögliche dichtere Überbauung ist der Zentralität angemessen und sachgerecht. Dazu werden Abweichungen gegenüber der Grundnutzung (Wohnzone WG3) zum Beispiel bezüglich der Ausnutzung, Geschossigkeit und Gebäudehöhe vorgesehen. Die im Planungsbericht enthaltenen Ausführungen zeigen eine sorgfältige Auseinandersetzung mit dem Thema Gestaltung. Mittels erforderlichem Fachgutachten im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens wird die Einhaltung der formulierten Qualitätsanforderungen gesichert. Zur Bewahrung grösstmöglicher Bebauungsfreiheit ist das gewählte Vorgehen zur Erreichung einer guten Gestaltung vertretbar. Die Abweichungen von der Grundnutzung entsprechen damit dem Rahmen von § 21 Abs. 2 BauG und sind rechtskonform. 4.3
Erschliessung
Der Perimeter ist über die bestehenden Verkehrsinfrastrukturanlagen grob erschlossen. Die Haupterschliessung führt von der Myrtenstrasse her als Stichstrasse entlang dem Gewerbe-Riegel ins Areal und endet in der NW-Ecke des Planungsgebiets mit einer grosszügigen LKW-Wendeschlaufe. Diese geradlinige Haupterschliessung öffnet das in nächster Nähe zum Bahnhof gelegene Planungsgebiet und bildet die Grundlage für eine adäquate Überbauung im Ortszentrum. Das vorgeschlagene Erschliessungssystem ist verkehrstechnisch sachgerecht und mit den Anforderungen an die Erschliessung gemäss BauG vereinbar.
-3-
4.4
Lärm
An den Gemeindestrassen und in der zweiten Bautiefe zum WSB-Trassee sind keine Verkehrslärmimmissionen zu erwarten, die im Licht des Lärmschutzrechts Massnahmen erfordern würden. Trotz Einhaltung der massgebenden Grenzwerte wird gegenüber dem vorhandenen Gewerbelärm mit der Bebauungsstruktur eine sachgerechte Verbesserung der Lärmsituation angestrebt. 4.5
Hochwassersicherheit
Gemäss Gefahrenhinweiskarte ist das Areal des Gestaltungsplans nicht überflutungsgefährdet. Das Haltenbächli und der Trolerbach wurden in den letzten Jahren im Oberlauf in mehreren Etappen teilweise offengelegt oder hochwassersicher ausgebaut (Neueindolung). Das Areal wird als hochwassersicher angesehen. 4.6
Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Die Sondernutzungsvorschriften sind rechtskonform und sachgerecht. 4.7
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Bodenfeld" der Gemeinde Menziken vom 22. Januar 2008 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt – zusammen mit der Genehmigung der Bauzonenplanänderung – beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
-4-
4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Hauptstrasse 42, 5737 Menziken Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: