Bau- und Nutzungsordnung Sulz
Laufenburg
Dokument
- Nummer
- 4170_1
- Gemeinde
- Laufenburg
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 03.03.1999
- In Kraft seit
- 14.10.2009
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
Gemeinde Sulz
Kanton Aargau Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Allgemeine Nutzungsplanung Kulturland
Teiländerung Schlatt gemäss § 15 BauG
Bau- und Nutzungsordnung
Mitwirkungsauflage vom 14. April 2009 bis 13. Mai 2009 Mitwirkungsbericht vom 13. Juli 2009 Vorprüfungsbericht vom 27. Dezember 2006 Öffentliche Auflage vom 14. April 2009 bis 13. Mai 2009 Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 25. Juni 2009 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann
Der Gemeindeschreiber
Herbert Weiss
Cfirigtian Huber
Genehmigung
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den A4. 0L-401:1•0 2009 Der Staatsschreiber:
AENDERLING Nr.
a
i/ zu Bnc/Bo/No vorn .S...3..91
14. Juli 2009
PARTNER INGENIEURE GEOMETER PLANER IM 8IFANG 2 5080 tAUFENBURG KIRCHPLATZ 2 4310 RHEINFELDEN
Gemeinde Sulz - Teiländerung Schlatt Bau- und Nutzungsordnung
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Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung
Geänderte Bau- und Nutzungsordnung
3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG (-)
Art. 20a Weilerzone
1 Die Weilerzone dient der Erhaltung und massvollen Entwicklung des Weilers Schlatt unter Wahrung des Weilerbildes, der landwirtschaftlichen Nutzung sowie des traditionellen Charakters der Kleinsiedlung. Soweit in dieser Bestimmung nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone. 2
Bauvorhaben sind insbesondere bezüglich landwirtschaftlichen Emissionen und Immissionen auf die vorhandenen Nutzungen abzustimmen (Lärm, Geruch). Die im Kulturlandplan blau umrandeten Bauten dürfen über die landwirtschaftliche Nutzung hinaus zum Wohnen sowie für mässig störendes Kleingewerbe, wie landwirtschaftsverwandte Gewerbebetriebe und kleine traditionelle Handwerksbetriebe mit geringem Zubringerverkehr genutzt werden. Sie sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutzräume usw.) zulässig. Sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist, dürfen sie abgebrochen werden. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten. 3
4
In den blau umrandeten Bauten dürfen bis zu 4 Wohneinheiten pro Gebäude geschaffen werden. Bei der Schaffung neuer Wohnräume sind alle Nebenräume (inkl. 1 Garagenplatz pro Wohneinheit) in die bestehenden
Gemeinde Sulz - Teiländerung Schlatt Bau- und Nutzungsordnung
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Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung
Geänderte Bau- und Nutzungsordnung
Haupt- und Nebenbauten zu integrieren. Für bestehende Nutzungen sind neue Klein- und Anbauten von insgesamt 40 m2 zulässig, falls sie nicht im bestehenden Bauvolumen realisiert werden können. Sämtliche baulichen Massnahmen, Nutzungsänderungen sowie die Umgebungsgestaltung sind dem Erscheinungsbild und dem Charakter des Weilers anzupassen. Der Gemeinderat kann die Beseitigung störender Elemente erlangen. Untergeordnete bauliche Anlagen wie Gartencheminäes, kleinere Mauern und Terrainveränderungen, Kinderspielplätze usw. sind zulässig. Bestehende Gärten sowie der Baumbestand sind zu erhalten. Bauten und Anlagen in der näheren Umgebung dürfen das VVeilerbild nicht beeinträchtigen. 5
6
Der Gemeinderat kann mit einem Gestaltungsplan nicht mehr landwirtschaftlich genutzte Bauten den Bestimmungen gemäss den Absätzen 2, 3 und 4 unterstellen. Zudem kann er darin einzelne landwirtschaftsfremde, mit dem Zonenzweck übereinstimmende Neubauten vorsehen, wenn dies mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist. Der Gestaltungsplan hat die Gesamtsituation des Weilers zu berücksichtigen und für Neubauten mindestens festzulegen: - Lage sowie höchstzulässige horizontale und vertikale Ausdehnung, - Gebäude- und Umgebungsgestaltung, - Zulässige Nutzung, - Erschliessung.
Auftragsnummer Status
019.001.030 Genehmigung
Projektleitung Verfassung
Viktor Oeschger, dipl. Forstingenieur ETH, Raumplaner Viktor Oeschger, dipl. Forstingenieur ETH, Raumplaner
Verfassungsdatum Druckdatum / -initialen Dateipfad / -name
19.3.2009 Kontrolle 02.07.2009 / VO 1:\Planung\Sulz\01\030_Weiler Schlatt\Planung\BNO_Teilaenderung_KLP_Schlatt_Genehmigung.doc
Kanton Aargau
Gemeinde Sulz
Raudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
Allgemeine Nutzungsplanung
Teiländerung "Turnhalle West" gemäss § 15 BauG
Ergänzung Bau- und Nutzungsordnung
Mitwirkungsauflage vom
29. April 2002
Mitwirkungsbericht vom
3. Februar 2003
Vorprüfungsbericht vom
4. März 2003
Öffentliche Auflage vom
14. April 2003
bis
28. Mai 2002
bis
13. Mai 2003
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 20. Juni 2003 Der Gemeindeammann
Der Gemeindeschreiber
D. Deiss
Genehmigung durch den Regierungsrat
Genehmigung
Aarau, den 3 Deaerabe-4 2003 AENDERUNG Nr.
it
Der Stagtssr: reiber:
' zu Brio/Bo/No vom 1
10. April 2003
PARTNER I INGENIEURE GEOMETER PLANER IM BIFANG 2 5080 LAUFENBURG KIRCHPLATZ 2 4310 RHEINFELDEN
KOCH + PARTNER INGENIEURE GEOMETER PLANER
E-MAIL WEB
[email protected] WWW.KOPA.CH
IM BIFANG 2 5080 LAUFENBURG
FON FAX
+41 (062) 869 80 80 +41 (062) 874 24 05
KIRCHPLATZ 2 4310 RHEINFELDEN
FON FAX
+41 (061) 836 96 80 +41 (061) 836 96 81
Auftragsnummer Status
19.01.024 Genehmigung
Projektleitung Verfassung Bericht
Viktor Oeschger, dipl. Ing. ETH/SIA, Raumplaner Viktor Oeschger, dipl. Ing. ETH/SIA, Raumplaner
Verfassungsdatum Änderungsdatum 1 Änderungsdatum 2
10.04.2003
Druckdatum / -initialen Dateipfad / -name
06.08.2003 / AZE 1:\Planung\Sulz\01\24\Recht\BNO_Teiländerung_Auflage.doc
Copyright
© KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN - 2002
Kontrolle Kontrolle Kontrolle
Gemeinde Sulz Allgemeine Nutzungsplanung - Ergänzung Bau- und Nutzungsordnung
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Mit der Teiländerung "Turnhalle West" erlässt die Gemeindeversammlung in Ergänzung zur Allgemeinen Nutzungsplanung (Bau- und Nutzungsordnung, Ausgabe 1998) folgende Bestimmungen.
§ 14a Grünzone Ziel, Zweck
Die Grünzone dient dem Schutz des Fliessgewässers mit seinen Uferbereichen. Sie übt eine ökologische Funktion aus und belebt die Wohnqualität und das Landschaftsbild (Siedlungsdurchgrünung).
Pflege
2Die Uferbestockung ist periodisch und abschnittsweise zu pflegen. Die angren-
zenden Böschungen sind als Naturwiesen zu pflegen und zu nutzen. Eine schonende Beweidung ist zulässig. Die Verwendung von Dünger und Pflanzenbehandlungsmitteln mit Ausnahme von Einzelstockbehandlungen ist verboten. Bauten und
3Die Grünzone ist von allen nicht dem Zweck der Zone entsprechenden Bauten
Anlagen
und Nutzungen frei zu halten. Terrainveränderungen sind unzulässig.
KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN
Kanton Aargau
Gemeinde Sulz
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG AENDERUNG Nr.
AENDERUNG Nr.
vom
vom itg....te att
2.
MAMI
Mitwirkungsbericht vom
12. Juni 1998
Vorprüfungsbericht vom
17. März 1998
Öffentliche Auflage vom
20. April bis 20. Mai 1998
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 12 Juni 1998 NAMENS DES GEMEINDERATES Gemeindeschreiber
Gemeindeammann
D. Deiss
Genehmigung
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 3
r14;oz Acizi9 Der Staatsschreiber:
5080 Laufenburg, 3. August 1998
re•Ii: PARTNER
INHALTSVERZEICHNIS 1 GELTUNGSBEREICH § 1 Geltungsbereich
Art. 2 Übergeordnetes Recht (siehe Anhang I)
1 1 1
2 RAUMPLANUNG
Art. 3 Verdichtung und Siedlungserneuerung
Art. 4 Sondernutzungsplanung
1 1 1
3 ZONENVORSCHRIFTEN
2
3.1 Bauzonen
Art. 5 Masswerte
Art. 6 Dorfkernzone D
Art. 7 Dorfzone Sulzerberg DS
Art. 8 Spezialzone Kapelle Rheinsulz SK
Art. 9 Spezialzone Fischergut Rheinsulz SF
Art. 10 Wohnzone VV2a
Art. 11 Wohnzone VV2b
Art. 12 Wohn- und Gewerbezone VVG2
65 weitere Artikel
Art. 13 Gewerbezone G
Art. 14 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE
2 2 3 3 3 4 4 4 4 4 5
3.2 Landwirtschaftszone
Art. 15 Landwirtschaftszone
Art. 16 Bauten in der Landwirtschaftszone
5 5 5
3.3 Schutzzonen
Art. 17 Schutzzonen
5 5
3.4 Überlagerte Schutzzonen
Art. 18 Landschaftsschutzzone
7 7
3.5 Schutzobjekte
Art. 19 Naturobjekte
Art. 20 Kulturobjekte
7 7 8
4 DEFINITIONEN 4.1 Ausnützung
Art. 21 Gewerbe
5 BAUVORSCHRIFTEN
8 8 8 9
5.1 Baureife und Erschliessung
Art. 22 Benützung von Privateigentum
9 9
5.2 Technische Bauvorschriften
Art. 23 Allgemeine Anforderungen
Art. 24 Energiesparmassnahmen
9 9 9
5.3 Wohnhygiene
Art. 25 Ausrichtung der Wohnungen
Art. 26 Raummasse, Nebenräume, Balkone
Art. 27 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
10 10 10 10
5.4 Ausstattung
Art. 28 Velos, Kinderwagen
Art. 29 Spielplätze
10 10 10
6 SCHUTZVORSCHRIFTEN
11
6.1 Ortsbild- und Denkmalschutz
Art. 30 Ortsbildschutz
Art. 31 Aussenraumgestaltung
Art. 32 Materialablagerungen
11 11 11 12
6.2 Umweltschutz
Art. 33 Einwirkungen
Art. 34 Lärmschutz
12 12 12
7 VOLLZUG UND VERFAHREN
Art. 35 Zuständigkeit
Art. 36 Gebührenreglement
Art. 37 Vollzugsrichtlinien
12 12 13 13
8 SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG
Art. 38 Aufhebung bisherigen Rechts
13 13
ANHANG I Liste der wichtigsten Gesetze und Verordnungen ANHANG II Schützenswerte Kulturobjekte
Entwurf Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Sulz
Geltungsbereich
1
GELTUNGSBEREICH
Art. 1 Geltungsbereich
Seite 1
Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 1
2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3
Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
Der Bauzonenplan im Massstab 1:2'500 und der Kulturlandplan im Massstab 1:5'000 sind integrierende Bestandteile dieser BNO. Sie können bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Allfällige Reproduktionen in kleinerem Massstab dienen lediglich der Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich. 4
Art. 2 Übergeordnetes
Recht
Übergeordnetes Recht (siehe Anhang I)
1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR). 2
Verdichtung und Siedlungserneuerung
2
RAUMPLANUNG
Art. 3 Verdichtung und Siedlungserneuerung
Der Gemeinderat kann in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und unter Beizug von Fachleuten rechtzeitig einen Richtplan / ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsbedürftiger Gebiete erstellen.
Art. 4 Sondern utzungsplanung
Sondernutzungsplanung
Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen (2. Etappe) dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt.
Entwurf Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Sulz
Masswerte
3
ZONENVORSCHRIFTEN
3.1
Bauzonen
Art. 5 Masswerte
Seite 2
Zonenvorschriften
1 Empfindlichkeitsstufe
grosser Grenzabstand mind. [in]
braun
kleiner Grenzabstand mind. IM]
(13 u_
Gebäudelänge max. IMJ
et KZ
Firsthöhe max. [M]
(1) -Q
Gebäudehöhe max. IM]
z
Vollgeschosse max.
C:11 Z
D
Dorfzone Sulzerberg
DS
braun/hellgrün (3) (10)(14)(30) (4) (8) III §7
Spezialzone Kapelle Rheinsulz
SK
braun / weiss
(3) (10)(14)(30) (4) (8) III § 8
Spezialzone Fischergut Rheinsulz SF
orange / grün
(2) (9) (13)(40) (4) (8) III
(1)
0 3
1
cJ
Zonenbezeichnung
1 Für die einzelnen Bauzonen gelten folgende Masswerte:
(3) (10) (14) (30) (4) (8) III §6
Art. 9 Wohnzone 2-geschossig
W2a
gelb
2
8
12 25
4
8
, II § 10
VVohnzone 2-geschossig
W2b
orange
2
8
13 25
4
8
II § 11
Wohn- und Gewerbezone
WG2
orange
2
9
14 40
4
8
III § 12
Gewerbezone
G
violett
(3) (9) (14) (60) (4) (8) III § 13
Zone für öff. Bauten u. Anlagen
OE
grau
xx
xxx
x
II§14
Die Masswerte in Klammern sind Richtwerte, sie können vom Gemeinderat im Einzelfall geändert werden, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. 2
" x " beLeichieteii r\iidbe legt dur Gemeincierat unter AbDie wägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. 3
4 5
Abgrabungen dürfen maximal 40 % der Fassadenlänge betragen.
Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In den Zonen D, VVG2 und G dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4.50 m aufweisen.
Entwurf Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Sulz
Art. 6 Dorfkernzone
Seite 3
Dorfkernzone D
'Die Dorfkernzone dient der Erhaltung des Ortskerns. Sie ist bestimmt für Wohnen, mässig störendes Gewerbe sowie Landwirtschaft. Gebäude sind mit ihrer Umgebung zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen, sofern ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig oder die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist. 2
3
Bauten dürfen umgebaut und umgenutzt werden, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ergänzungsbauten bewilligen. Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften orientiert sich der Gemeinderat am Charakter der bestehenden Überbauung. 4
5
Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht soweit möglich kantonale Fachstellen bei. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen.
Die punktierte Fläche im Gebiet "Roos" (Parz. 209) darf nur mit unbewohnten Neben- und Tiefbauten belegt werden (Schöpfe, Garagen und dgl.). 6
Art. 7 Dorfzone Sulzerberg
DS
Dorfzone Sulzerberg DS
Die Dorfzone Sulzerberg dient der Erhaltung dieses Ortsteils. Sie ist bestimmt für Wohnen, mässig störendes Gewerbe sowie Landwirtschaft. In der Dorfzone Sulzerberg gelten grundsätzlich die Bestimmungen der Dorfkernzone.
2
Art. 8 Spezialzone Kapelle
Rheinsulz SK
Spezialzone Kapelle Rheinsulz SK
Die ortsbildlich und landschaftlich ausserordentlich empfindliche Lage der Kapelle verlangt eine Überbauung, die sich harmonisch ins bestehende Orts- und Landschaftsbild einpasst und die eine schöne Beziehung zur Kapelle (geschütztes Bauwerk) und deren Umgebung schafft.
1
2 Die Spezialzone Kapelle Rheinsulz ist bestimmt für Wohnen und nicht störendes Gewerbe. Im übrigen gelten die Vorschriften der Dorfkernzone.
Östlich der im Bauzonenplan gestrichelten Linie dürfen keine Hochbauten und Einfriedungen höher als 80 cm erstellt werden. Diese Baubeschränkungen verfolgen den Zweck, eine gute Sicht zur Kapelle zu bewahren. 3
Bauvorhaben dürfen vom Gemeinderat nur mit Zustimmung der kantonalen Denkmalpflege / Erziehungsdepartement bewilligt werden.
4
Entwurf Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Sulz
Art. 9 Spezialzone
Fischergut Rheinsulz SF
Seite 4
Spezialzone Fischergut Rheinsulz SF
In der Spezialzone Fischergut Rheinsulz soll der heutige Betrieb als Freizeitanlage weiter unterhalten und nach Bedürfnis massvoll erweitert werden können. Alle Erweiterungen müssen im Zusammenhang mit der heutigen Nutzung als Freizeitanlage (Angeln, Restaurant, Grillplatz) stehen. 2
Innerhalb der Spezialzone ist entlang des Sulzerbaches ein 6.0 m breiter Streifen als Uferschutzzone ausgeschieden. Für diesen Streifen gelten die Bestimmungen des § 17 dieser BNO. Hochbauten dürfen nur im südlichen Teil (orange / dunkelgrün schraffiert), im Bereich der heutigen Bauten erstellt werden. Die Baumasszahlen der WG2-Zone sind als Maximalwerte einzuhalten.
3
4 Der nördliche Teil der Zone (orange / hellgrün schraffiert) ist für die Parkierung der Autos bestimmt. Die Gestaltung dieser Parkierungsanlagen hat, der speziellen Örtlichkeit entsprechend, möglichst umweltschonend zu geschehen. Insbesondere sind keine versiegelten Belagsflächen vorzusehen.
Art. 10 Wohnzone
2-geschossig W2a
1
Die Wohnzone W2a dient dem Wohnen.
Die Wohnzone W2aist für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie für Reiheneinfamilienhäuser bis maximal 3 Einheiten bestimmt. 2
3
Auf Hauptgebäuden sind nur geneigte Dachflächen zulässig.
Art. 11 Wohnzone
2-geschossig W2b
Wohnzone W2a
Wohnzone W2b
Die Wohnzone W2b dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.
1
Die Wohnzone W2b ist für Ein-, Zwei-, Drei- und Reiheneinfamilienhäuser sowie für Mehrfamilienhäuser bestimmt.
2
3
Auf Hauptgebäuden sind nur geneigte Dachflächen zulässig.
Art. 12 Wohn- und
Gewerbezone WG2
Wohn- und Gewerbezone WG2
1
Die Wohn- und Gewerbezone WG2 dient dem Wohnen und dem mässig störenden Gewerbe. 2
Die Wohn- und Gewerbezone WG2 ist für Ein-, Zwei-, Drei- und Mehrfamilienhäuser sowie Gewerbe- und Landwirtschaftsbauten bestimmt. 3
Auf Hauptgebäuden sind nur geneigte Dachflächen zulässig.
Art. 13 Gewerbezone
Gewerbezone G
1
Die Gewerbezone ist für mässig störendes Gewerbe sowie für Dienstleistungsbetriebe bestimmt. 2
Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.
Entwurf Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Sulz
Art. 14 Zone für öffentliche
Bauten und Anlagen OE
Seite 5
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE
Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2
Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten.
Landwirtschaftszone
3.2
Landwirtschaftszone
Art. 15 Landwirtschaftszone
Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-, Obst- und Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt. Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht. 2
Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.
3
Art. 16 Bauten in der Landwirtschaftszone
Bauten in der Landwirtschaftszone
Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. 2 Für Wohngebäude gelten die Richtlinien der Dorfkernzone. Im übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bauund feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3
Schutzzonen
In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
3.3
Schutzzonen
Art. 17 Schutzzonen
Die Schutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.
Entwurf Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Sulz
Seite 6
2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung nicht gestattet. 3
Es werden folgende Schutzzonen ausgeschieden:
Zonenbezeichnung
Darstellung im Kulturlandplan
Schutzziel
Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
Naturschutzzone:
orange
Nebeneinander verschiedenartiger Lebensräume (Lebensraummosaik)
Für die innerhalb der Naturschutzzone liegenden Magerwiesen, Hecken, Ufer- und Feldgehölze, stehenden Gewässer und Feuchtstandorte gelten die Nutzungseinschränkungen gemäss den Bestimmungen der Schutzzone / Schutzobjekte.
Magerwiesen
gelb
Magere, artenreiche Heuwiese
- Heuschnitt - frühester Heuschnitt-Zeitpunkt 1. Juli - keine Düngung - keine Beweidung
Uferschutzzone
(hellblau)
Nährstoffeintrag in Gewässer verhindern
Besondere Waldstandorte
Diagonalschraffur naturgemässer (der Waldsigna- Laubmischwald tur überlagert)
- "Bützer Berg" - "Deisigraben" - "Chessler" - "Chreisacher" - "Rimatt"
4
- Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmittel, Umbruch sowie die Erstellung von Hochbauten sind nicht zulässig Die Uferschutzzone umfasst einen beidseitigen Landstreifen längs der Uferlinie. Die Breite dieses Streifens, gemessen ab der Uferlinie bei mittlerem Sommerwasserstand bzw. der Rechtsgrenze (§ 127 Abs.2 BauG), beträgt: - innerhalb Baugebiet 4m (Spezialzone Fischergut Rheinsulz 6 m, vgl. § 9 Abs. 2 BNO) - ausserhalb Baugebiet 3m Ist die Breitenausdehnung der Ufervegetation grösser als dieser Streifen, so wird die Schutzzone durch die äussere Bestockungslinie begrenzt. Bei bestehenden, innerhalb dieses Streifens gelegenen Bauwerken (Fahrbahnen, Stützmauern usw.) wird die äussere Schutzzonenabgrenzung durch diese festgelegt. - Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten - standortfremde Baumarten mittelfristig entfernen - Alt- und Totholzanteil fördern
Abweichungen von obigen Bewirtschaftungs-, Unterhalts- und Nutzungsvorschriften sind möglich, sofern dies in einem Einzelvertrag aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten anders geregelt wird.
Entwurf Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Sulz
Landschaftsschutzzone
3.4
Überlagerte Schutzzonen
Art. 18 Landschaftsschutzzone
Seite 7
Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Unter Vorbehalt von Abs. 3 sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 2
Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 15 dieser BNO.
Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, usw.), Anlagen für den ökologischen Ausgleich und die Gewässerrenaturierung können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 3
Naturobjekte
3.5
Schutzobjekte
Art. 19 Naturobjekte
Die im Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten.
1
2
Im Kulturland werden folgende Naturobjekte ausgeschieden:
Objektbezeichnung
Darstellung im Kulturlandplan
Schutzziele
Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
Hecken, Uferund Feldgehölze
dunkelgrün
- Brut- und Nahrungsbiotop - Vernetzungselement (Trittstein) - prägt Landschaftsbild - Windschutz
- Struktur erhalten - periodisch zurückschneiden - im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen - Artenzusammensetzung verbessern - extensiv bewirtschafteten Krautsaum von 3 m Breite vorlagern (Pufferstreifen) - keine Beweidung
Besondere Waldränder
Diagonalschraffur - Brut- und Nah(der Waldsignarungsbiotop - Vernetzungseletur überlagert) ment (Wanderkorridor) - prägt Landschaftsbild - Windschutz - vielfältiger Übergangsbereich Wald/Kulturland
- Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten - periodisch verjüngen - keine vorgelagerten Aufforstungen - extensiv bewirtschafteten Krautsaum von 3 m Breite vorlagern (Pufferstreifen)
Entwurf Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Sulz
Seite 8
Objektbezeichnung
Darstellung im Kulturlandplan
Schutzziele
Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
Einzelbäume
grüner Punkt
- Brut- und Nahrungsbiotop - Vernetzungselement (Trittstein) - prägt Landschaftsbild - Kulturrelikt
- Pflege auf lange Lebensdauer - bei natürlichem Abgang ersetzen
- Laich-, Brut- und Nahrungsbiotop - Vernetzungselement (Trittstein)
- kein Fischen - kein Einfangen und Aussetzen von Tieren - extensiv bewirtschafteten Krautsaum von 3 m Breite vorlagern (Pufferstreifen)
- Erscheinungsbild von Objekten mit geologischem Seltenheitswert erhalten
- keine Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen - keine Beeinträchtigung ihre Eigenart und Ausformung
hellblau Stehende Gewässer, Feuchtstandorte mit Pufferstreifen
Geologische Besonderheiten
rot
Art. 20 Kulturobjekte
Gewerbe
Kulturobjekte Die im Anhang II aufgeführten Kulturobjekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden.
4
DEFINITIONEN
4.1
Ausnützung
Art. 21 Gewerbe
1
Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartieren passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2
Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten als stark störend.
Entwurf Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Sulz
Benützung von Privateigentum
5
BAUVORSCHRIFTEN
5.1
Baureife und Erschliessung
Art. 22 Benützung von Privateigentum
1
Seite 9
Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die
Strassennumerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. 2
Sofern es das öffentliche Interesse erfordert, dürfen •
Strassentafeln, Verkehrssignale, Verbots- und Hinweistafeln, Lampen, Hydranten, Schieber, Schiebertafeln, Vermessungszeichen und dgl. auf Privatgrundstücke und
•
öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und dgl. an die Grenze von Privatgrundstücken gestellt werden.
3 Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
Allgemeine Anforderungen
5.2
Technische Bauvorschriften
Art. 23 Allgemeine Anforderungen
1 Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 2
Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.
Art. 24 Energiesparmassnahmen
Energiesparmassnahmen
Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist. 1
2 Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten werden.
Entwurf Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Sulz
Ausrichtung der Wohnungen
5.3
Wohnhygiene
Art. 25 Ausrichtung der Wohnungen
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.
Art. 26 Raummasse,
Nebenräume, Balkone
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Raummasse, Nebenräume, Balkone
1 Für Neubauten gelten nachstehende Masse •
Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume bei Vollgeschoss mind. 2.30 m - Raumhöhe: bei Dachgeschoss mind. 2.30 m auf mind. 5 m2 Fläche
•
Nebenräume in Mehrfamilienhäusern pro Wohnung mind. 4 m2 - Abstellraum: (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) pro Wohnung mind. 4 m2 - Keller:
Die Wohnungen haben ausreichende und gut benützbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Kleinund Dachwohnungen). In der Dorfkernzone kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.
2
Art. 27 Bezug von
Wohnungen und Arbeitsräumen
Velos, Kinderwagen
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
5.4
Ausstattung
Art. 28 Velos, Kinderwagen
In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.
Art. 29 Spielplätze
Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Spielplätze
Bei Mehrfamilienhäusern sind an geeigneter Stelle Spielplätze für Kinder und Jugendliche zu erstellen. Sie müssen durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden.
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Ortsbildschutz
6
SCHUTZVORSCHRIFTEN
6.1
Ortsbild- und Denkmalschutz
Art. 30 Ortsbildschutz
Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, f) Fassadengliederung, g) Materialwahl, Farbe, h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen. 2
Aussenraumgestaltung
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Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen, und d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
Art. 31 Aussenraumgestaltung
1 Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. 2
Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.
3
Entwurf Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Sulz
Art. 32 Materialablagerungen
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Materialablagerungen
Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann bewilligt werden.
1
2
Der Gemeinderat kann Auflagen machen über die zugelassenen Materialien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.
6.2
Einwirkungen
Umweltschutz
Art. 33 Einwirkungen
1 Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2
Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. 3
Art. 34 Lärmschutz
Zuständigkeit
Lärmschutz
Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, welche die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.
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VOLLZUG UND VERFAHREN
Art. 35 Zuständigkeit
1
Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.
2
Der Gemeinderat kann die Bewilligungen von Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Baukommission delegieren. Im übrigen ist für Verfügungen und Entscheide aller Art der Gemeinderat zuständig.
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Art. 36 Gebührenreglement
Aufhebung
bisherigen Rechts
Gebührenreglement
Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
Art. 37 Vollzugsrichtlinien
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Vollzugsrichtlinien
Der Gemeinderat kann Richtlinien zum Vollzug Naturschutz erlassen.
8
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG
Art. 38 Aufhebung bisherigen Rechts
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung wird die Bau- und Nutzungsordnung vom 13. Dezember 1991 aufgehoben.
FADATEN\SULZ\011ÄNDBNO\BNOGEN.DOC VO / SG / 30.07.98
Entwurf Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Sulz
Anhang
ANHANG 1 Liste der wichtigsten Gesetze und Verordnungen Bundesgesetze und Verordnungen •
Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979
•
Verordnung über die Raumplanung (RPV) vom 2. Oktober 1989
•
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991
•
Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991
•
Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983
•
Lärmschutzverordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986
•
Luftreinhalteverordnung (LRV) vom 16. Dezember 1985
•
Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG) vom 4. Oktober 1985
•
Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966
•
Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) vom 16. Januar 1991
Kantonale Gesetze und Verordnungen •
Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993
•
Allgemeine Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994
•
Verordnung über Landumlegung, Grenzbereinigung und Enteignung (LEV) vom 23. Februar 1994
•
Verordnung betreffend vorläufige Regelung der Erschliessungsfinanzierung vom 23. Februar 1994
•
Kantonales Reglement über Ersatzabgabe für die Befreiung von der Parkplatzerstellungspflicht (EPR) vom 23. Februar 1994
•
Dekret über den Natur- und Landschaftsschutz vom 26. Februar 1985
•
Verordnung über den Schutz der einheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer Lebensräume (Naturschutzverordnung)
•
Dekret über den Schutz von Kulturdenkmälern vom 14. Oktober 1975
•
Verordnung über den Begriff des Waldes sowie die Verfahren betreffend Waldfeststellung und Rodungsbewilligung (Forstverordnung, FoV) vom 16. Februar 1994
Entwurf Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Sulz
Anhang
ANHANG II Schützenswerte Kulturobjekte Strasse/Nr.
Geb Nr.
Parz. Nr.
Besitzerin
St. Nikolaus-Kapelle in Leidikon Leidikon, 1753 Margaretha-Kapelle in Rheinsulz Rheinsulz, 11. Jh., 1602 Sulz Sebastian-Statue (fr. 18. Jh.) in der Kirche Sulz
207
181
218
102
Röm.-kath. Kirchgemeinde Sulz Röm.-kath. Kirchgemeinde Sulz
130
654
Röm.-kath. Kirchgemeinde Sulz
901 Kath. Pfarrkirche 1870 Mittelsulz
130
654
902 Ehem. Pfarrhaus, 18./19. Jh. 903 Gemeindehaus, 1958/60 904 Wegkreuz, 1942 A
Mittelsulz
136
633
Mittelsulz
120
752
Mittelsulz, Dorfplatz
-
752
904 Wegkreuz B
Mittelsulz, Im Matt
-
749
905 Brunnen, 1868 A 905 Brunnen, 1899 B 906 Ehem. Mühle, 1748/1919
Mittelsulz, Dorfplatz Mittelsulz bei Hauptstr. 70 Leidikon, Hauptstrasse
-
703
-
606
214
177
907 Ehem. Ziegelhütte, 1830/40
Leidikon
208
173
908 Ehem. Bauernhaus Nr. 211 A/B, 1717
Leidikon, Hauptstr. 17
211 A/B
171
909 Wegkreuz bei der St. Niklaus-Kapelle 910 Röm. Wachtturm, 370 n. Chr. 911 Wegkreuz, 1876 A
Leidikon
-
181
Rheinsulz
-
17
Röm.-kath. Kirchgemeinde Sulz Einwohnergemeinde Sulz Einwohnergemeinde Sulz Röm.-kath. Kirchgemeinde Sulz (Parz. : Einwohnergemeinde) Röm.-kath. Kirchgemeinde Sulz (Parz. : Peter Eichenberger) Einwohnergemeinde Sulz Erwin Wächter-Crameri, Hauptstr. 70, 5085 Sulz Karoline Rüede-Stäuble, Leidikon, 5084 Rheinsulz Siegfried und Gallus Schmid, Leidikon, Hauptstr. 19, 5084 Rheinsulz Johann WeissGrenacher, Leidikon, Hauptstr. 17, 5084 Rheinsulz Röm.-kath. Kirchgemeinde Sulz Staat Aargau
Bütz, Hauptstr.
-
469
Bütz bei Nr. 279 -
579
-
862
Nr.
Objekt
Denkmalschutzobjekt 1 2
3
Kulturobjekte von kommunaler Bedeutung
911 Wegkreuz B 912 Wegkreuz
Obersulz
Röm.-kath. Kirchgemeinde Sulz (Parz. : Heinrich Hug, Schwaderloch) Krankenpflegeverein Sulz Hans Lobsiger, Sulz
Entwurf Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Sulz
913 Brunnen, 1869 914 Wegkreuz, 1865
Obersulz bei Nr. 40 Bergsulz
915 "Dreieckstein" A
Marchwald
915 Grenzstein B
Marchwald
Anhang
-
1117
-
423
Koord. 649.500 / 263.450 (Hornussen, Parz. 857) Koord. 650.200! 263.250 (Elfingen, Parz. 420)
Einwohnergemeinde Sulz Röm.-kath. Kirchgemeinde Sulz (Parz. : Einwohnergemeinde) Einwohnergemeinde Sulz und Ortsbürgergemeinde Hornussen Einwohnergemeinde Sulz und Ortsbürgergemeinde Elfingen