Erschliessungsplan Alzbach

Sondernutzungsplan · Reinach (AG)

Dokument

Nummer
1997-001506
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Reinach (AG)
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
06.08.1997
In Kraft seit
06.08.1997

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GEMEINDE REINACH

KANTON AARGAU

Erschliessungsplan "ALZBACH" IS EN =) ABTEILUNG = gemäss $ 17 BauG en Veran

Situationsplan 1 : 500

ÜBERSICHT

| Plan-Nr. 388-1

Grösse 63/60

Verfasser: V. Blöchliger Architekt 5734 Reinach

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B. Deppeler Bauingenieur

Jan 1997 062 771 27 20

Entwurf: Geprüft: Ersetz Plan vom:

5734 Reinach 062 765 40 70 | VB / BD VB 189.96 Mitwirkungsbericht vom: \

4, April Vorprüfungsbericht vom: 0 prit 1997 | Öffentliche Auflage vom: 1 4, April 1997 bi: 14 Mai 199

2.6. Mai 1997

Beschlossen vom Gemeinderat am:

Der Gemeindeschreiber: -StV. :

Der Gemeindeammapn: - StV

He

Genehmigung durch den Regierun Aarau,den 6. August 194+

Genehmigungsvermerk:

a Der Stagi Pe PRRIAL-

Planname GGRSIT500

Legende zum Erschliessungsplan ’

1. Genehmigungsinhalt rot Baulinien rot Strassenlinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG)

EEE voic*

Bereich für Fussweg. Die genaue Lage wird im Bauprojekt festgelegt. Lie — 2. ‚hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A

braun Ein- und Ausfahrtsbeschränkungen (ausgenommen bestehende Ein- und Ausfahrten)

2 Orientierungsinhalt

zinnober (ee Helgeıb Be) hellviolett Gehwege / Fusswege

Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenpian

bestehende Strassen / Wege Hauptverkehrsstrassen HVS

Erschliessungsstrassen ES

—- — schwarz

. ..0..o Perimeter des Erschliessungsplanes

KS 955.1 he E=519.17 S:518.68 2 A=519.12

KS 955.5

KS 955.4 D= 521.95 E = 519.51 A: 519.46

BAULINIE

KORNFELDWEG

Genehmigung

motimi 4.- .4. nimm Offl1/11 Sitzung:

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau

22. Oktober 1997

Art. Nr.

1997-002104

Gemeinde Menziken; Erschliessungs- und Gestaltungsplan K 242 Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei

BaudepartementNortrag vom 19. August 1997

Beschluss: 1. Der Gestaltungs- und Erschliessungsplan K 242 der Gemeinde Menziken vom 24. November 1993 und 13. Juni 1995 wird genehmigt. 2 Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

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Protokollauszug (mit Bericht vom 19. August 1997 der Abteilung Raumplanung) - Gemeinderat, 5737 Menziken - Baudepartement - Rechtsabteilung BD - Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) - Abteilung Verkehr BD - Staatskanzlei

Staatsschreiber: i.V.

Versand:

2 7 Okt. 1997

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111 0401111

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011501111111

BAUDEPARTEMENT DES KANTONS AARGAU Abteilung Raumplanung

Bericht Gemeinde Menziken; Erschliessungs- und Gestaltungsplan K 242; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei (Ref. Nr. 519)

1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkung erfolgte durch die Orientierungsversammlung vor der öffentlichen Auflage 1. Februar 1990 Vorprüfungsbericht (VIK): 20. Oktober - 18. November 1992 öffentliche Auflage: Gemeindeversammlungsbeschluss 24. November 1993 (Gestaltungspläne 1 -3): Beschluss Gemeinderat (Erschliessungs13. Juni 1995 plan 4): 9. Dezember 1996 Publikation: 9. Januar 1997 eingereicht zur Genehmigung:

1.2 Verfahrensablauf Die zur Genehmigung unterbreitete Vorlage ist zweiteilig. Die Koordination ist sichergestellt. Der Gestaltungsplan besteht aus zwei Teilplänen 1 - 3. Dieser lag als "kommunaler Überbauungsplan" öffentlich auf und wurde von der Gemeindeversammlung beschlossen. Dagegen sind beim Regierungsrat 6 Einsprachen eingegangen. Nach heutigem Recht handelt es sich bei den Teilplänen 1 - 3 um einen Gestaltungsplan. Der Planinhalt umfasst Gestaltungsplanlinien und Schutzobjekte. Der Erschliessungsplan besteht aus dem Teilplan 4. Dieser ist parallel zum Gestaltungsplan als kantonaler Überbauungsplan konzipiert. Die gemeinsame Bearbeitung der Genehmigungsvorlage mit der Behandlung der Einsprachen zum Gestaltungsplan und der Beschlussvorlage zum kantonalen Überbauungsplan konnte nicht mehr unter dem alten Baugesetz abgeschlossen werden. Mit dem neuen Baugesetz entstand eine neue Rechtslage, da dieses das Instrument des "kantonalen Überbauungsplanes" nicht mehr kennt. Aus diesem Grunde hat die Abteilung Verkehr nach Rücksprache mit der Rechtsabteilung des Baudepartementes dem Gemeinderat empfohlen, den "kantonalen Überbauungsplan" als Erschliessungsplan (§ 17 BauG) nachträglich zu beschliessen und zu genehmigen. Der Gemeiderat Menziken beschloss den vorliegenden Teilplan (Blatt 4) am 13. Juni 1995 nachträglich und publizierte den Beschluss am 9. Dezember 1996 im Amtsblatt. Es gingen keine Beschwerden ein.

TADSSARKROBERMENZIDOC/13.10.97/Alic

2

Am 9. Januar 1997 reichte die Gemeinde die gesamte Vorlage neu zur Genehmigung ein. Diese verzögerte sich in der Folge weiter, da bedingt durch den ausserordentlich langen Verfahrensablauf verschiedene Erklärungen notwendig waren.

2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Der Perimeter des Erschliessungs- und Gestaltungsplanes K 242 befindet sich gemäss rechtskräftigem Bauzonenplan der Gemeinde in der Kernzone K, Wohn- und Gewerbezone WG4 und WG3, Industriezone sowie Wohnzone W3 und W2.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Über einen Grossteil des Gemeindegebietes bestehen seit dem Jahre 1936 für den Ausbau des Strassennetzes Baulinien. Diese entsprechen entlang der Kantonsstrasse weitgehend nicht mehr den heutigen Anforderungen. Aufgrund eines generellen Projektes, welches die Strassenraumbedürfnisse aus heutiger Sicht abdeckt, aber auch den Schutz von erhaltens- und schützenswerten Bauten entlang der Strasse bezweckt, entstand in enger Zusammenarbeit zweichen Kanton und Gemeinde ein Erschliessungs- und Gestaltungsplan. Die Vorlage ist in vier Teilpläne gegliedert. Der Gestaltungsplan erstreckt sich von der Gemeindegrenze Reinach / Menziken bis zur Einmündung der Maihuserstrasse (Blätter 1 - 3) und der Erschliessungsplan daran anschliessend bis zur südlichen Bauzonengrenze (Blatt 4).

3.2 Gegenstand der Genehmigung Genehmigungsinhalt sind folgende Elemente: a) Gestaltungsplan (Blätter 1 - 3) — Baulinien — Neubau-Baulinien — Aufzuhebende Baulinien — Gebäudekategorien mit Schutzbestimmungen b) Erschliessungsplan (Blatt 4) — Baulinien — Neubau-Baulinien — Aufzuhebende Baulinien

4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat überprüft die Vorlage auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG).

3

4.2 Raumplanerische Beurteilung der Vorlage Die Kantonsstrasse K 242 ist Durchfahrtsstrasse und bildet zugleich die Haupterschliessungsachse für die Siedlungen Menziken, Burg und Pfeffikon (LU). Der Strassenraum ist geprägt durch vielfältige Nutzungen (Industrie / Dienstleistung / Gewerbe / Wohnen) sowie erhaltensund schützenswerte Bauten und Anlagen aus dem Beginn dieses Jahrhunderts. Im Bereich des Gestaltungsplanes sind sämtliche den Strassenraum bestimmende Gebäude inventarisiert und mit 2 Schutzkategorien (Substanz- und Volumenschutz) belegt. Die Baulinien gewährleisten die Freihaltung von ortsbildpfegerisch wichtigen Flächen von künftigen Hoachbauten.

4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.

5. Antrag 1 Der Erschliessungs- und Gestaltungsplan K 242 der Gemeinde Menziken vom 24. November 1993 und 13. Juni 1995 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Aarau, 19. August 1997

BAUDEPARTEMENT Stv Chef Abteilung Raumplanung

Jörg Hartmann

4

UEE3EitbIGH1 SPLAN Mst. 1: 25'000