Bauzonenplan Rütenen
Nutzungsplan · Rheinfelden
Dokument
- Nummer
- 2007-001439
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Rheinfelden
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 24.10.2007
- In Kraft seit
- 24.10.2007
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Text
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
24. Oktober 2007
Art. Nr. 2007-001439
Gemeinde Rheinfelden; Nutzungsplanung Siedlung, Änderung Zollanlage und Rütenen; Genehmigung, Rodungsbewilligung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
28. November 2006 8. März 2007 16. April – 21. Mai 2007 20. Juni 2007 20. August 2007 27. August 2007
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Die Vorlage im Überblick
2.1
Ausgangslage und Planungsziele
Mit dem Bau der Autobahnquerspange A3 bis A98 und der dazu gehörenden Zollanlage wurde Kulturland beansprucht. Mit der Vorlage wird die Planung der neuen Situation angepasst. Der Bau der NK 495 entlang der Arbeitszone III bedingt nunmehr eine Anpassung der Zonengrenze an die neue Strasse, was eine Rodung von 1'250 m2 Wald erfordert. Insbesondere sollen damit auch die Voraussetzungen zur Erschliessung der angrenzenden Arbeitszone III ermöglicht werden. Die für die Rodung mit Ersatzaufforstung erforderliche Bewilligung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung Wald) liegt vor und ist gleichzeitig mit der Genehmigung der Zonenplanänderung zu eröffnen (Koordinationspflicht nach Art. 25a Raumplanungsgesetz, RPG).
Versand: 2. November 2007
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2.2
Planungsablauf/Vorprüfung
Der Kanton prüfte die Vorlage in zwei Durchgängen (Vorprüfungsbesprechung vom 17. Januar 2007). Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 8. März 2007 ohne Vorbehalte. 2.3
Bauzonen- und Kulturlandplan
Die durch die neuen Zollanlagen beanspruchten Flächen werden der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugeordnet. Im Gebiet Rütenen werden die östlich der neuen Kantonsstrasse NK 495 liegenden Waldbereiche der Arbeitszone III zugeteilt und im Gegenzug wird südwestlich davon dieselbe Fläche aus der Arbeitszone III entlassen und neu als Wald (Aufforstungsfläche) ausgewiesen. Erwägungen 3.
Beurteilung der Vorlage
3.1
Allgemeine Beurteilung
3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die neuen Bauzonengrenzen weichen vom festgesetzten Siedlungsgebiet des Richtplans ab. Im Einzelnen betrifft dies Flächen nach folgenden Kriterien: Neueinzonungen (Beschluss 4.1, lit. a): Die Gemeinde zont insgesamt 3.87 ha ein (Gebiete Zollanlage und Rütenen). Nach Abzug nachstehender, nicht anzurechnender Flächen verbleiben keine anrechenpflichtigen Flächen. Nicht anzurechnen sind: Einzonung von weitgehend überbautem Gebiet (Beschluss 4.1, lit. c): Insgesamt ca. 3.71 ha (Gebiete Zollanlage) Einzonung mit flächengleicher Kompensation (Beschluss 4.1, lit. b): Einzonung ca. 0.16 ha, Kompensation insgesamt ca. 0.7 ha (Gebiet Rütenen) Die Bilanz der anzurechnenden Erweiterung des Siedlungsgebiets ist ausgeglichen (Richtplan, Kapitel S 2.1, Beschluss 4.1). Damit ist keine vorgängige Anpassung des Richtplans erforderlich. Nach der Genehmigung der Vorlage schreibt der Regierungsrat deshalb das Siedlungsgebiet entsprechend der neu genehmigten Abgrenzung der Bauzonen fort. 3.1.3 Grösse und Abgrenzung der Bauzone Die vorgesehenen Zonierungen beinhalten Korrekturen, die aufgrund der im übergeordneten Interesse erstellten Infrastrukturanlagen (Strassen) notwendig wurden. Die Zonierung als OeBA respektive Arbeitszone III (Kompensation) hat keinen Einfluss auf den Bauzonenbedarf der Gemeinde.
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3.1.4 Zonenzuordnung/Zonenabgrenzung Die Zonenabgrenzung der Arbeitszone III im Gebiet Rütenen folgt sachgerecht der neuen Strassengrenze. Im Gebiet der Zollanlage wird das effektiv genutzte Areal bis zur Strassenfahrbahn respektive bis zur Waldgrenze der OeBA zugeordnet. Die übergeordneten Verkehrsträger (Kantonsstrassen und Autobahn) bleiben im Zonenplan praxisgemäss unkoloriert. 3.1.5 Rodung Die Einzonung im Gebiet Rütenen betrifft ein durch die NK 495 abgeschnittenes, isoliertes, kleines Waldstück. Gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 bedarf die Zuweisung von Wald zu einer Nutzungszone einer Rodungsbewilligung. Die Rodungsbewilligung ist von der Abteilung Wald BVU mit Datum vom 10. September 2007 erteilt worden. Sie wird zusammen mit dem Genehmigungsentscheid der Bauzonenplanänderung den Betroffenen zugestellt. 3.1.6 Ersatzaufforstung Die erforderliche Ersatzaufforstung von 1’250 m2 ist in unmittelbarer Nähe westlich der neuen Kantonsstrasse NK 495 in der Arbeitszone III vorgesehen. Dadurch kann der Wald – da nun nicht mehr durch die Kantonsstrasse abgetrennt – sinnvoll ersetzt werden. 3.1.7 Kantonsstrasse NK 495 Die Zonenplanung ist auf das ausgeführte Projekt der NK 495 abgestimmt. 3.1.8 Rheinuferschutzdekret Die Einzonung der Zollanlage tangiert teilweise die Sperrzone des Rheinuferschutzdekrets (RhD), was grundsätzlich dessen vorgängige Anpassung erfordern würde. Da es sich jedoch um mittels Ausnahmebewilligung im Rahmen des Autobahnprojekts heute bereits verbaute Flächen handelt (Fahrbahnflächen), ist die diesbezügliche Anpassung des RhD im Rahmen der laufenden Revision der Kulturlandplanung zweckmässig. 3.2
Bau- und Nutzungsordnung
Die Systematik der geltenden Bau- und Nutzungsordnung (BNO) bedingt eine ergänzende Bezeichnung der neuen Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeBA). Die laufende Kulturlandplanung umfasst verschiedene weitere Änderungen in der BNO, weshalb die formelle, systembedingte Ergänzung nachträglich im Rahmen der Kulturlandplanung erfolgen kann. 3.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Die Änderung der Nutzungsplanung Siedlung "Zollanlage" und "Rütenen" der Gemeinde Rheinfelden vom 20. Juni 2007 wird genehmigt.
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2. Die Rodungsbewilligung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung Wald) vom 10. September 2007 sowie die entsprechenden Auflagen bilden integrierenden Bestandteil dieser Genehmigung. 3. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt und der Zustellung zusammen mit der Rodungsbewilligung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung Wald) vom 10. September 2007 beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug (mit Rodungsbewilligung vom 10. September 2007 der Abteilung Wald) Gemeinderat, Marktgasse 16, 4310 Rheinfelden Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Wald BVU
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Departement Finanzen und Ressourcen Abteilung Landwirtschaft DFR Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: