Erschliessungsplan Sonnenberg

Sondernutzungsplan · Reinach (AG)

Dokument

Nummer
1999-002093
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Reinach (AG)
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
27.10.1999
In Kraft seit
27.10.1999

Karte

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Gemeinde Reinach Kanton Aargau

N Legende zum Erschliessungsplan

N I. Genehmigungsinhalt

Erschliessungsplan "Sonnenberg"

\ rot Baulinien gemäss Paragraph 17 BauG | EINGANG —7777 rot Baulinien für Kleinbauten R . a ABTEILUNG -2, Sep. 199 rot Strassenlinien (Enteignungsrecht, Paragraph 132 BauG) Situationsplan 1:500 aka ehe Bauverwaltung Reinach Bern] violett Bereich für Fussweg, Breite 1.5m. Die genaue Lage wird im

Bauprojekt festgelegt(Enteignungsrecht, Paragraph 132 BauG)

Be hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A

Uebersichtsplan | 1: 25'000 S

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Tas 9

N u N

2. Orientierungsinhalt

berg bestehende Strassen / Wege essen) karmin Hochleistungsstrassen HLS Rz zinnober Hauptverkehrsstrassen HVS Ferse orange Verbindungsstrassen vs

Br ne) gelb Sammelstrassen ss

Fr hellgeib Erschliessungsstrassen ES

BES hellviolert Gehwege / Fusswege

FRANZ BITTERL!I AG INGENIEURBÜRO FÜR HOCH - & TIEFBAU

Aarauerstrasse 2 5103 Wildegg Tel. 062 893 23 00 Fax 893 2558 Wynenhof 5734 Reinach Tel. 062 771 09 88Fax77i 1242

Mitwirkungsbericht vom : Bern ia Radwege / Radstreifen Vorprüfungsbericht vom : 24. MRZ. 1997 Peer hellgrün Grünstreifen,, bepflanzte Flächen Oeffentliche Auflage vom : 14 APR. 1997 bis : 1% MAI 1997 — schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen

Beschiossen vom Gemeinderat am: 15. AUG. 1099

Der BI Der Gemeindeschreiber :

Genehmigung : Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 2*.Oktober 1999

gemäss Zonenplan

grau Erschliessungsbereich

Der Staatsschreiber:

AR

3030

Die Ver: rechtilch Punkte dem

zu melden

Pe U es

Genehmigung

Matiele Illwomees

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau

111 11.11041 Sitzung:

27. Oktober 1999

Art. Nr. 1999-002093

Gemeinde Reinach; Erschliessungsplan "Sonnenberg"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Abt. Raumplanung Nr.

Sachverhalt

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1. Verfahren

E

4. Nov. 1999

114 2)

Chef

GK I R+0 1 SZ

Sekr.

I VG I

1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

16. August 1999 24. März 1997 14. April —14. Mai 1997 16. August 1999 6. September 1999 13. September 1999

2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 10. März 1992.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Im Bauzonenplan ist die unüberbaute Fläche im Gebiet Sonnenberg farbig bandiert dargestellt; gemäss § 21 der Bau- und Nutzungsordnung hat die Erschliessung im Rahmen von Sondernutzungsplänen zu erfolgen. Mit dem Erschliessungsplan „Sonnenberg" erhält eine unüberbaute Wohnzone C (1.0 ha) die notwendigen planerischen Festlegungen. Die Vorlage enthält folgende wichtige Bestandteile: Verkehrsmässige Erschliessung: Das Gebiet (Parzellen Nrn. 1099, 1102 und 3940) wird mit einer 4.00 m breiten, geteilten Stichstrasse vom Schorenbachweg aus erschlossen. Soweit notwendig werden Strassenlinien ausgeschieden. Fusswegverbindungen: Von der neu zu erstellenden Stichstrasse wird bis zur Sonnenbergstrasse ein 1.50 m breiter Gehweg ausgeschieden. Somit wird eine neue, sinnvolle Quartierverbindung geschaffen.

Versand:

- 3. Nov. 1999

2

Sichtzonen: Im Bereich der Strasseneinmündung sind Sichtzonen ausgeschieden. Baulinien: Die Baulinie für Hauptbauten wird innerhalb des Erschliessungsbereichs mit 4.00 m festgelegt. Zusätzlich wird eine Baulinie im Abstand von 2.00 m für Kleinbauten eingetragen.

3.2 Gegenstand der Genehmigung Genehmigungsinhalt sind folgende Elemente: • Situation 1:500 mit Baulinien Baulinien für Kleinbauten Strassenlinien Bereich für Fussweg Sichtzone

Erwägungen

1.

Beurteilung der Vorlage

1.1

Überprüfungsbefugnis

Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG).

1.2

Raumplanerische Beurteilung

Der Erschliessungsplan „Sonnenberg" erweist sich aus raumplanerischer Sicht als sachgerecht und berücksichtigt die örtliche Situation.

1.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.

Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan „Sonnenberg" der Gemeinde Reinach vom 16. August 1999 wird genehmigt.

3-

2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdefrist muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist, a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug Gemeinderat, 5734 Reinach Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Verkehr BD Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) - Staatskanzlei

Staatsschreiber: