Bau- und Nutzungsordnung

Möriken-Wildegg

Dokument

Nummer
4203
Gemeinde
Möriken-Wildegg
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
10.05.2017
In Kraft seit
10.06.2026

Karte

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Text

Auflageexempiar

Gemeinde Möriken-Wildegg

Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung Bedingte Einzonung «ARA Seetal»

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Reproduziert mit Bewilligung ©swisstopo (JA140142)

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Mitwirkung vom:

16.Januar 2023

bis:

14. Februar 2023

Vorprüfungsbericht vom:

14. November 2023 24. November 2023

bis:

27. Dezember 2023

Öffentliche Auflage vom:

I

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Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:

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Der Gemeindeammann:

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19. März 2024

Der Gemeindeschreiber: /

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Proj. Nr.

14-18-113-00

Datum

12.12.2022

Rev. Dat.

11.09.2023

Bearbeitung

red / bgl

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Lüetron

Stahlrain 2 Postfach

5201 Brugg Schweiz

[email protected] +41 56 460 91 11

2 Gemeinde Möriken-Wildegg | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung - Bedingte Einzonung «ARA Seetal»

Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung - Bedingte Einzonung «ARA Seetal» Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung, Beschluss Gemeindeversammlung am 17. November 2015, Genehmigung Regierungsrat am 10. Mai 2017.

rot & unterstrichen: schwarz:

Geänderte bzw. neue Bestimmungen bestehend

Rechtskräftige BNO

Teilrevidierte BNO

Art. 14 Übersicht Bauzonenvorschriften

Art. 14 Übersicht Bauzonenvorschriften

Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:''

1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:"'

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Art. 25 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

224 weitere Artikel

Art. 25 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

' Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ÖBA) ist für Bauten und Anlagen

1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ÖBA) ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.

bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.

2 Der Gemeinderat bestimmt unter Abwägung der öffentlichen und privaten Inte­ 2 Der Gemeinderat bestimmt unter Abwägung der öffentlichen und privaten Inte­ ressen von Fall zu Fall die Grenz- und Gebäudeabstände sowie die ressen von Fall zu Fall die Grenz- und Gebäudeabstände sowie die

1 Aus Gründen der 'Verhältnismässigkeit wird in der nachfolgenden Tabelle einzig die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ÖBA) aufgeführt, welche im Rahmen der Teiländerung «ARA Seetal» eine Veränderung erfährt.

3 Gemeinde Möriken-Wildegg | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung - Bedingte Einzonung «ARA Seetal»

Rechtskräftige BNO

Teilrevidierte BNO

Gebäudeabmessungen. Gegenüber den angrenzenden Bauzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften zu übernehmen.

Gebäudeabmessungen. Gegenüber den angrenzenden Bauzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften zu übernehmen.

3 Für die an die Dorfzone angrenzenden Grundstücke gelten bezüglich Einord­ nung und Dachform die gleichen Bestimmungen wie in der Dorfzone. Gegen­

3 Für die an die Dorfzone angrenzenden Grundstücke gelten bezüglich Einord­

über der Zone Alt-Wildegg ist auf das alte örtsbild besondere Rücksicht zu neh­ men.

über der Zone Alt-Wildegg ist auf das alte Ortsbild besondere Rücksicht zu neh­ men.

4 Neue Gemeindebauten sind energieeffizient nach dem neusten Stand der Technik zu erstellen.

* Neue Gemeindebauten sind energieeffizient nach dem neusten Stand der

5 Es gilt die im Bauzonenplan gekennzeichnete Empfindlichkeitsstufe II oder III.

5 Es gilt die im Bauzonenplan gekennzeichnete Empfindlichkeitsstufe II oder III.

® Die Aussenräume sind möglichst naturnah zu gestalten und vorwiegend mit einheimischen, standortgerechten Wildpflanzen zu versehen.

® Die Aussenräume sind möglichst naturnah zu gestalten und vorwiegend mit einheimischen, standortgerechten Wildpflanzen zu versehen.

Das im Bauzonenplan bezeichnete Gebiet Hasli dient als Abfallsammelstelle.

7 Das im Bauzonenplan bezeichnete Gebiet Hasli dient als Abfallsammelstelle.

Es sind nur die betrieblich notwendigen Anlagen sowie Kleinbauten gemäss

Art. 19 BauV zulässig. Die Gestaltung der Aussenräume, die nicht für öffentliche

Bauten und Anlagen benötigt werden, ist auf die Förderung von Amphibien (ins­

Es sind nur die betrieblich notwendigen Anlagen sowie Kleinbauten gemäss

Art. 19 BauV zulässig. Die Gestaltung der Aussenräume, die nicht für öffentliche

nung und Dachform die gleichen Bestimmungen wie in der Dorfzone. Gegen­

Technik zu erstellen.

Bauten und Anlagen benötigt werden, ist auf die Förderung von Amphibien (ins­

besondere Pionier-Amphibien) und deren lebensnotwendigen Lebensräumen

besondere Pionier-Amphibien) und deren lebensnotwendigen Lebensräumen (Weiher, Kleinstrukturen, Magerwiesen, Hecken etc.) auszurichten. Die Nutzung (Weiher, Kleinstrukturen, Magerwiesen, Hecken etc.) auszurichten. Die Nutzung als Heuwiese ist gestattet. Eine allfällige Beweidung ist auf das Schutzziel aus­ als Heuwiese ist gestattet. Eine allfällige Beweidung ist auf das Schutzziel aus­ zurichten. zurichten. Das im Bauzonenplan bezeichnete Gebiet «ARA Seetal» dient der Abwasser­ reinigungsanlage. Die maximal zulässige Gesamthöhe von Bauten und Anlagen

ist auf die Gesamthöhe der heutigen Bauten limitiert. Die besonders gute orts­ bauliche und landschaftliche Einpassung (Siedlungsrand) muss durch eine gua-

lifizierte Fachperson begleitet und im Rahmen des Baugesuchsverfahrens

2 Gemeinde Möriken-Wildegg | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung - Bedingte Einzonung «ARA Seetal»

Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung - Bedingte Einzonung «ARA Seetal» Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung, Beschluss Gemeindeversammlung am 17. November 2015, Genehmigung Regierungsrat am 10. Mai 2017.

rot & unterstrichen: schwarz:

Geänderte bzw. neue Bestimmungen bestehend

Rechtskräftige BNO

Teilrevidierte BNO

Art. 14 Übersicht Bauzonenvorschriften

Art. 14 Übersicht Bauzonenvorschriften

Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:''

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Art. 25 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Art. 25 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

' Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ÖBA) ist für Bauten und Anlagen

1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ÖBA) ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.

bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.

2 Der Gemeinderat bestimmt unter Abwägung der öffentlichen und privaten Inte­ 2 Der Gemeinderat bestimmt unter Abwägung der öffentlichen und privaten Inte­ ressen von Fall zu Fall die Grenz- und Gebäudeabstände sowie die ressen von Fall zu Fall die Grenz- und Gebäudeabstände sowie die

1 Aus Gründen der 'Verhältnismässigkeit wird in der nachfolgenden Tabelle einzig die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ÖBA) aufgeführt, welche im Rahmen der Teiländerung «ARA Seetal» eine Veränderung erfährt.

3 Gemeinde Möriken-Wildegg | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung - Bedingte Einzonung «ARA Seetal»

Rechtskräftige BNO

Teilrevidierte BNO

Gebäudeabmessungen. Gegenüber den angrenzenden Bauzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften zu übernehmen.

Gebäudeabmessungen. Gegenüber den angrenzenden Bauzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften zu übernehmen.

3 Für die an die Dorfzone angrenzenden Grundstücke gelten bezüglich Einord­ nung und Dachform die gleichen Bestimmungen wie in der Dorfzone. Gegen­

3 Für die an die Dorfzone angrenzenden Grundstücke gelten bezüglich Einord­

über der Zone Alt-Wildegg ist auf das alte örtsbild besondere Rücksicht zu neh­ men.

über der Zone Alt-Wildegg ist auf das alte Ortsbild besondere Rücksicht zu neh­ men.

4 Neue Gemeindebauten sind energieeffizient nach dem neusten Stand der Technik zu erstellen.

* Neue Gemeindebauten sind energieeffizient nach dem neusten Stand der

5 Es gilt die im Bauzonenplan gekennzeichnete Empfindlichkeitsstufe II oder III.

5 Es gilt die im Bauzonenplan gekennzeichnete Empfindlichkeitsstufe II oder III.

® Die Aussenräume sind möglichst naturnah zu gestalten und vorwiegend mit einheimischen, standortgerechten Wildpflanzen zu versehen.

® Die Aussenräume sind möglichst naturnah zu gestalten und vorwiegend mit einheimischen, standortgerechten Wildpflanzen zu versehen.

Das im Bauzonenplan bezeichnete Gebiet Hasli dient als Abfallsammelstelle.

7 Das im Bauzonenplan bezeichnete Gebiet Hasli dient als Abfallsammelstelle.

Es sind nur die betrieblich notwendigen Anlagen sowie Kleinbauten gemäss

Art. 19 BauV zulässig. Die Gestaltung der Aussenräume, die nicht für öffentliche

Bauten und Anlagen benötigt werden, ist auf die Förderung von Amphibien (ins­

Es sind nur die betrieblich notwendigen Anlagen sowie Kleinbauten gemäss

Art. 19 BauV zulässig. Die Gestaltung der Aussenräume, die nicht für öffentliche

nung und Dachform die gleichen Bestimmungen wie in der Dorfzone. Gegen­

Technik zu erstellen.

Bauten und Anlagen benötigt werden, ist auf die Förderung von Amphibien (ins­

besondere Pionier-Amphibien) und deren lebensnotwendigen Lebensräumen

besondere Pionier-Amphibien) und deren lebensnotwendigen Lebensräumen (Weiher, Kleinstrukturen, Magerwiesen, Hecken etc.) auszurichten. Die Nutzung (Weiher, Kleinstrukturen, Magerwiesen, Hecken etc.) auszurichten. Die Nutzung als Heuwiese ist gestattet. Eine allfällige Beweidung ist auf das Schutzziel aus­ als Heuwiese ist gestattet. Eine allfällige Beweidung ist auf das Schutzziel aus­ zurichten. zurichten. Das im Bauzonenplan bezeichnete Gebiet «ARA Seetal» dient der Abwasser­ reinigungsanlage. Die maximal zulässige Gesamthöhe von Bauten und Anlagen

ist auf die Gesamthöhe der heutigen Bauten limitiert. Die besonders gute orts­ bauliche und landschaftliche Einpassung (Siedlungsrand) muss durch eine gua-

lifizierte Fachperson begleitet und im Rahmen des Baugesuchsverfahrens

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gemäss § 15 BauG Weitere verbindliche Bestandteile: Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan

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Mitwirkung vom:

27. Dezember 2023

Reproduziert mit Bewilligung ©swisstopo (JA140142)

Vorprüfungsbericht vom:

bis:

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14. November 2023 24. November 2023 Öffentliche Auflage vom:

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Genehmigung durch den Regierungsrat

RRB Nr.'idlG-OC^XoAövom XCi

Im Auftrag der Staatskanzlei Aarau, den

14-18-113-00

12.12.2022

Proj. Nr.

Datum

11.09.2023

[email protected] +41 56 460 91 11

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Rev. Dat.

Bearbeitung

5201 Brugg Schweiz

Abteilung Raumentwicklung BVU

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Kantonale Genehmigung:

Der Gemeindeschreiber:

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Kanton Aargau Departement 3au, Verkehr und Umwett

RaurnentwicIdung

Gemeinde Möriken-Wildegg Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland

Änderung Bau- und Nutzungsordnung (BNO) und Bauzonenplan gemäss § 15 Baugesetz

BNO: neuer § 21 Abs. 3 für die Parzellen 1482 und 1483 an der Zurlindenstrasse Bauzonenplan: Darstellung des Gebietes mit den Parzellen 1482 und 1483

Vorprüfungsbericht vom 19. März 2015

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Ergänzender Vorprüfungsbericht vom 20. September 2016

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Öffentliche Auflage vom 23. März bis 21. April 2015 Zweite öffentliche Auflage vom 30. September bis 31. Oktober 2016

AENDERUNG Nr. .... 2- ....... Von der Gemeindeversammlung beschlossen am 28. November 2016 Gemeindeammann

zu Bno/Bo/No vom

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Dr. Hans-Jürg Reinhart

Genehmigung:

Pascal Chioru

Genehmigung durch den Regierungsrat mit RRB Nr. r2A--Ceipb\U) vom: \C) \-\\ "20\1 rj der Staatskanziei: , cen (22. Abteilung Raumentwicklung BVU

Marti Partner Architekten und Planer AG, Zürich und Lenzburg

Gemeinde Möriken-Wildegg, Änderung BNO und Bauzonenplan

Auszug BNO; Informationsinhalt Beschluss an der Gemeindeversammlung vom 17. November 2015

Art. 21 Wohn- und Arbeitszone 3

Die Wohn- und Arbeitszone 3 ist für Wohnen, Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe) und Verkaufsgeschäfte bis maximal 500 m2 Nettoladenfläche bestimmt. Es sind nicht störende und mässig störende Betriebe zulässig. 1

Der Neubau von freistehenden Ein- und Doppeleinfamilienhäusern ist unzulässig. Ausnahmen sind möglich, wenn sich Mehrfamilienhäuser schlecht in die bestehende bauliche Situation einordnen würden oder die Grösse der Parzelle den Bau eines Mehrfamilienhauses verunmöglicht. 2

Ergänzung BNO, Beschlussinhalt Beschluss an der Gemeindeversammlung vom 28. November 2016

Im Bauzonenplan bezeichnetes Gebiet (Parzellen 1482 und 1483)

3

In dem im Bauzonenplan bezeichneten Gebiet (Parzellen 1482 und 1483) wird in Abweichung zu den Massvorschriften gemäss § 14 keine Ausnützungsziffer festgelegt, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden: a. Es handelt sich um eine betriebliche Vergrösserung der bestehenden Betriebe für Technik und Forschung im Beton- und Belagsbau. b. Die arealinterne Erschliessung hat ab der Zurlindenstrasse zu erfolgen. c. Der heutige strassenabgewandte Zufahrtshof ist grösstenteils zu begrünen. Mit dem Baugesuch ist ein Verkehrskonzept einzureichen, das aufzeigt, wie die Quartierbelastung so gering gehalten wird wie technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar. Der maximale Mehrlängenzuschlag zum Grenzabstand gemäss § 44 beträgt bei Erfüllung der Begrünungspflicht (§21 BNO, Absatz 3 c) 2m.

3

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Kanton Aargau

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Gemeinde Möriken-Wildegg Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland

Abteilung RaumentwicIdung

Änderung Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Gebiet Rebweg gemäss § 15 Baugesetz

1 AENDERUNG Nr. zu Bno/Bo/No vom 'fö` 5 ' 17

Mitwirkungsbericht vom 19. Januar 2015 Vorprüfungsbericht vom 19. März 2015 Öffentliche Auflage vom 23. März bis 21. April 2015 Von der Gemeindeversammlung beschlossen am 15. Juni 2016 Gemeindeammann

Gemeindeschreiber

Dr. Hans-Jürg Reinhart

Pascal Chioru

Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat - ,(s) vom: mit RRB Nr. `2.0.\\ - COZb1

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Im Auftrag der Staatskanzlei: rk2A-\ Aarau, den <22 Abteilung Raumentwicklung BVU

Marti Partner Architekten und Planer AG, Zürich und Lenzburg

Gemeinde Möriken-Wildegg, Anderung BNO Gebiet Rebweg

Vorlage für die Gemeindeversammlung vom 17. November 2015

Art. 9 BNO von der Gemeindeversammlung zurückgewiesen

Art. 9 Gestaltungsplangebiet

„Rebweg"

Für das Gestaltungsplangebiet „Rebweg" gelten die nachfolgenden Zielvorgaben: 1

•

Sorgfältige Einpassung der Bauten in die landschaftlich sensible Hanglage im Westen des Areals.

•

Aufwertung des Siedlungsrandes durch Erhalt oder Neupflanzung von Hochstammbäumen.

•

Prüfen einer gemeinsamen Tiefgarage.

Beschluss Gemeindeversammlung vom 15. Juni 2016

Art. 9 Gestaltungsplangebiet

„Rebweg"

Für das Gestaltungsplangebiet „Rebweg" gilt die nachfolgende Zielvorgabe: 1

•

Sorgfältige Einpassung der Bauten in die landschaftlich sensible Hanglage im Westen des Areals.

2

Kanton Aargau

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Gemeinde Möriken-VVildegg

Abteilung Raumentwicklung

Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland

BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO) gemäss § 15 Baugesetz

AENDERUNG Nr. - 2o1 T. 4O vom 'to-

Mitwirkungsbericht vom 19. Januar 2015 Vorprüfungsbericht vom 19. März 2015 Öffentliche Auflage vom 23. März bis 21. April 2015 Von der Gemeindeversammlung beschlossen am 17. November 2015 Gemeindeammann

Gemeindeschreiber

Dr. Hans-Jürg Reinhart

Pascal Chioru

Genehmigung:

Genehmigung durch den

Regierungsrat

mit R.PJ3 Nr. (2c,N\ _Ocz5X(D Im Au'ftr,T] der Staatskanzlei: Aarau, den <2.( )_ .

vom:

Abteilung Raumentwicklung

Marti Partner Architekten und Planer AG, Zürich und Lenzburg

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BNO Möriken-Wildegg

Vorwort •

Erste Anlaufstelle für Auskünfte ist die Gemeindekanzlei. Im Gemeindehaus und auf der Gemeindehomepage können Sie neben dem Baugesuchsformular auch eine periodisch aktualisierte Liste der Planungsinstrumente von MörikenWildegg sowie von Planungshilfen beziehen.

•

Der Gemeinderat kann die Grundeigentümer bei Bauprojekten in beratender Hinsicht unterstützen, idealerweise bereits in der Vorprojektphase. Das Gespräch ist für alle Beteiligten wertvoll. Wir empfehlen Ihnen auch, frühzeitig mit Ihren Nachbarn Kontakt aufzunehmen und sie in Ihre Pläne einzuweihen.

•

Bei Projekten in der Dorf- und Oberdorfzone, in der Zone Alt-Wildegg und bei Arealüberbauungen ist die frühzeitige Anzeige von Bauvorhaben obligatorisch.

•

Die BNO regelt nicht alles. Das will sie nicht und kann sie nicht. Von Fall zu Fall muss die Bauabsicht der konkreten Situation gegenübergestellt werden.

•

In vereinzelten Fällen ist kein Baugesuch erforderlich. Vergewissern Sie sich bei der Gemeindekanzlei, falls Sie unsicher sind.

2

BNO Möriken-Wildegg

3

Inhalt 1

2

3

Geltungsbereich und übergeordnetes Recht

7

Art. 1 Geltungsbereich

7

Art. 2 Übergeordnetes Recht

7

Planungsinstrumente

7

Art. 3 Räumliches Gesamtkonzept

7

Art. 4 Bauzonen- und Kulturlandplan

7

Art. 5 Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht

8

Art. 6 Gestaltungsplangebiet „Bahnhof Wildegg Ost"

8

Art. 7 Gestaltungsplangebiet „Bahnhof Wildegg West"

8

Art. 8 Gestaltungsplangebiet „Sandacher"

9

Art. 9 Gestaltungsplangebiet „Rebweg"

9

Art. 10 Gestaltungsplangebiet „Hinterwildegg"

9

Art. 11 Gestaltungsplangebiet „Aarauer- / Lindenstrasse"

10

Art. 12 Weitere Planungsinstrumente

10

Art. 13 Kommunaler Gesamtplan Verkehr

10

Zonenvorschriften

11

3.1

Bauzonen

11

Art. 14 Übersicht Bauzonenvorschriften

11

Art. 15 Dorfzone und Oberdorfzone Möriken

12

Art. 16 Zone Alt-Wildegg

13

Art. 17 Gemeinsame Bestimmungen Dorf- und Oberdorfzone

sowie Zone Alt-Wildegg 14

Art. 18 Zentrumszone Wildegg, Allgemeines

15

Art. 19 Zentrumszone Wildegg, Bauvorschriften

16

Art. 20 Wohnzonen

16

Art. 21 Wohn- und Arbeitszone 3

17

Art. 22 Zone Lauömatt

17

Art. 23 Arbeitszone I

18

Art. 24 Arbeitszone II

19

Art. 25 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

19

Art. 26 Grünzone

20

BNO Möriken-Wildegg

4

4

3.2

Landwirtschaftszonen

21

Art. 27 Landwirtschaftszone

21

Art. 28 Bauten in der Landwirtschaftszone

21

Art. 29 Förderung der Landschaftsqualität

21

3.3

Schutzzonen

22

Art. 30 Naturschutzzonen im Kulturland

22

Art. 31 Zone Bünzaue Möriken

23

Art. 32 Jura-Schutzzone Ebnet

24

3.4

Überlagerte Schutzzonen

24

Art. 33 Böschung im Gebiet Winterle (Dorf- und Wohnzone) 24

Art. 34 Landschaftsschutzzone

25

Art. 35 Naturschutzzone Wald

25

Art. 36 Aareaue Wildegg

26

3.5

Schutzobjekte

27

Art. 37 Gebäude mit Substanzschutz, Volumenschutz

27

Art. 38 Kulturobjekte

27

Art. 39 Naturobjekte

28

3.6

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

29

Art. 40 Zone Kornpostierplatz Birch

29

Baubegriffe und Messweisen

29

4.1

Nutzungsbonus

29

Art. 41 Nutzungsbonus

29

4.2

Gewerbe / Verkaufsflächen

29

Art. 42 Nicht, mässig, stark störende Betriebe

29

Art. 43 Nettoladenfläche

30

4.3

Abstände

30

Art. 44 Mehrlängenzuschlag

30

Art. 45 Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten 30

Art. 46 Einfriedungen

31

Art. 47 Strassenabstand bei Gemeindestrassen

31

4.4

Arealüberbauung

31

Art. 48 Arealüberbauungen

31

BNO Möriken-Wildegg

5

5

4.5

Weitere Definitionen

32

Art. 49 Abgrabungen

32

Art. 50 Parzellierung von Grundstücken

32

Bauvorschriften

33

5.1 Baureife, Erschliessung, Bauvorgang

33

Art. 51 Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen

33

Art. 52 Sicherheits- und Schutzvorkehrungen

33

5.2

Technische Bauvorschriften

33

Art. 53 Allgemeine Anforderungen

33

5.3

Energieeffizienz

34

Art. 54 Energieeffizienz

34

5.4

Wohnhygiene

34

Art. 55 Ausrichtung der Wohnungen

34

Art. 56 Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume und

Balkone

35

Art. 57 Geländer, Brüstungen und Handläufe

35

Art. 58 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

35

5.5

Ausstattung

36

Art. 59 Autoabstellplätze

36

Art. 60 Ein- und Ausfahrten, Zufahrten

36

Art. 61 Ersatzabgaben

6

36

Art. 62 Velos, Kinderwagen

37

Art. 63 Spielplätze und Erholungsanlagen bei

Mehrfamilienhäusern

37

Art. 64 Öffentlich zugänglicher Raum

37

Art. 65 Mobilitätskonzept

38

Schutzvorschriften

39

6.1

Ortsbildschutz

39

Art. 66 Allgemeine Anforderungen

39

Art. 67 Dachgestaltung

40

Art. 68 Farbgebung

40

Art. 69 Umgebungsgestaltung

40

BNO Möriken-Wildegg

6

7

8

Art. 70 Begrünung Strassenräume

41

Art. 71 Umgebungsgestaltung an der Bauzonengrenze

41

Art. 72 Aufwertung Ortseingänge

42

Art. 73 Brandruinen, Baulücken

42

6.2

Umweltschutz

42

Art. 74 Einwirkungen

42

Art. 75 Lichtimmissionen

43

Art. 76 Vogelschutz

43

Art. 77 Lärmschutz

43

Art. 78 Empfindlichkeitsstufen, Lärmvorbelastung

43

Art. 79 Antennen- und Mobilfunkanlagen

43

Art. 80 Materialablagerungen

44

Art. 81 Hochwassergefährdetes Gebiet

44

Art. 82 Freihaltegebiet Hochwasser ausserhalb der

Bauzonen

44

Vollzug und Verfahren

46

Art. 83 Zuständigkeit

46

Art. 84 Kompetenzdelegation

46

Art. 85 Vollzug des Naturschutzes

46

Art. 86 Gebühren

47

Schluss und Übergangsbestimmungen

47

Art. 87 Übergangsbestimmung

47

Art. 88 Aufhebung bisherigen Rechts

47

Anhang 1 2

Verzeichnis der Schutzobjekte Schemaskizzen

48 51

Abkürzungen: BauG

Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, Stand 1. August 2013; SAR 713.100)

BauV

Bauverordnung vom 25. Mai 2011 (Stand 1. Januar 2015; SAR 713.121)

BNO Möriken-Wildegg

7

1 Geltungsbereich und übergeordnetes Recht

Art. 1 Geltungsbereich

Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht. Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, die Nutzung des Bodens sowie auf die Schutzobjekte. 2

3

Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Art. 2 Übergeordnetes Recht

1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu eingegangene Entscheide, insbesondere zu Strassen- und Wasserbauprojekten, bleiben vorbehalten.

2 Planungsinstrumente

Art. 3 Räumliches

Gesamtkonzept

Das vom Gemeinderat am 17. Dezember 2012 beschlossene Räumliche Gesamtkonzept skizziert die angestrebte räumliche Entwicklung bis ins Jahr 2030. Die darin enthaltenen Grundsätze und Massnahmen sind behördenverbindlich. Es ist für nachgeordnete Planungen wegleitend und bei Bauvorhaben zu beachten. 1

Art. 4 Bauzonen- und

Kulturlandplan

Der Bauzonenplan im Massstab 1:21500 zeigt das Baugebiet, dessen Zoneneinteilung und die Schutzobjekte. 1

Der Kulturlandplan im Massstab 1:5'000 zeigt das Kulturlandgebiet, dessen Zoneneinteilung und die Schutzobjekte. 2

BNO Möriken-Wildegg

8

Art. 5 Gebiete mit

Gestaltungsplanpflicht

Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebiete dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt.

Art. 6 Gestaltungsplangebiet

„Bahnhof Wildegg Ost"

Für das Gestaltungsplangebiet „Bahnhof Wildegg Ost" sind mehrere Gestaltungspläne zulässig. Es gelten die nachfolgenden Zielvorgaben: •

Die aufeinander abgestimmte Überbauung und Freiraumgestaltung ist darauf auszurichten, dass der städtische Charakter gestärkt wird.

•

Der öffentliche Strassen- und Platzraum ist nach dem Koexistenzprinzip für alle Benützer so zu gestalten, dass das Umsteigen auf den öffentlichen Verkehr, das Flanieren und das Einkaufen im Zentrum Wildegg an Attraktivität gewinnt.

•

Für den Langsamverkehr ist längs der Bahnlinie von der Aarauerstrasse bis in das Gebiet Hinterwildegg eine benutzerfreundliche Verbindung und beim Bahnhof eine komfortable Bahnunterführung sicherzustellen.

•

Die Gestaltungspläne sind basierend auf einem gemeinsamen Entwicklungsrichtplan zu entwerfen.

•

Die im Rahmen des Agglomerationsprogrammes AargauOst geplante Radweg-Unterführung (A-Massnahme) kann unabhängig von einem Gestaltungsplan erstellt werden.

Die Höhe der Gebäude darf im Dreieck Jurastrasse / Poststrasse / Bahntrassee (Parzelle 1175, Teile der Parzellen 1173 und 1796) um maximal 6 m, beziehungsweise um 2 Vollgeschosse gegenüber den in § 19 Abs. 3 festgelegten Werten erhöht werden. 2

Art. 7 Gestaltungsplangebiet

„Bahnhof Wildegg West"

Im Gestaltungsplangebiet „Bahnhof Wildegg West" ist im Nahbereich der Bahnunterführung eine öffentliche Veloabstellplatzanlage in die Überbauung zu integrieren. Wenn die Veloabstellplatzanlage mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag sichergestellt wird, kann auf den Gestaltungsplan verzichtet werden. 1

BNO Möriken-Wildegg

9

Art. 8 Gestaltungsplangebiet

„Sandacher"

Für das Gestaltungsplangebiet „Sandacher" gelten die nachfolgenden Zielvorgaben: 1

•

Gute Einordnung der Überbauung in den Übergangsbereich zwischen Dorfkern und Wohnzone, so dass der Dorfkernrand klar ablesbar bleibt.

•

Schaffung einer hohen Wohnqualität, namentlich mit durchgrünter Umgebungsgestaltung.

Art. 9 Gestaltungsplangebiet

„Rebweg" Gestaltungsplanpflicht von der Gemeindeversammlung am 17. November 2015 zurückgewiesen.

Für das Gestaltungsplangebiet „Rebweg" gelten die nachfolgenden Zielvorgaben: •

Sorgfältige Einpassung der Bauten in die landschaftlich sensible Hanglage im Westen des Areals.

•

Aufwertung des Siedlungsrandes durch Erhalt oder Neupflanzung von Hochstammbäumen.

•

Prüfen einer gemeinsamen Tiefgarage.

Art. 10 Gestaltungsplangebiet

„Hinterwildegg"

Für das Gestaltungsplangebiet „Hintervvildegg" gelten die nachfolgenden Zielvorgaben: 1

•

Die Lärmschutzmassnahmen sollen zu einer guten Gestaltung beitragen.

•

Der Ortseingang von Holderbank her kommend ist mit Bäumen aufzuwerten.

•

Bei Neu- und Ersatzbauten längs der Bruggerstrasse sind die bestehenden Strassenfassadenfluchten zu übernehmen.

•

Neubauten haben auf die kantonal und kommunal geschützten Gebäude besondere Rücksicht zu nehmen.

•

Besonders gute Eingliederung der Neubauten im Übergangsbereich zur Zone Alt-Wildegg.

•

Die Erschliessung ist mit der geplanten Kernumfahrung Wildegg abzustimmen.

•

Für den Langsamverkehr ist eine direkte Verbindung zum Bahnhof Wildegg längs der Bahnlinie vorzusehen.

BNO Möriken-Wildegg

10

Art. 11 Gestaltungsplangebiet

„Aarauer- / Lindenstrasse"

Für das Gestaltungsplangebiet „Aarauer- / Lindenstrasse" gelten die nachfolgenden Zielvorgaben: 1

•

Der Lärmschutz ist mithilfe planerischer, baulicher und gestalterischer Massnahmen sicherzustellen. Zum Schutz der hinterliegenden Nutzungen ist in der ersten Bauetappe gegen die Aarauerstrasse ein strassenseitig orientierter Gewerberiegel zu erstellen, in dem untergeordnet auch Wohnnutzung zulässig ist. Die Lärmschutzmassnahmen sollen zu einer guten Gestaltung beitragen.

•

Der Strassenraum der Aarauerstrasse ist mit hochstämmigen, standortgerechten Bäumen aufzuwerten.

Art. 12 Weitere

Planungsinstrumente

Die Inventare (wie Bauinventar, Landschaftsinventar, archäologische Fundstellen) und Grundlagenpläne (wie Genereller Entwässerungsplan, regionales Landschaftsentwicklungsprogramm) dienen zur Orientierung über bestehende Verhältnisse. 1

Die behördenverbindlichen Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung auf. Sie enthalten Konzepte zu einzelnen Sachbereichen wie Siedlung, Energie, Freiraumgestaltung, Natur, usw. oder für bestimmte Gebiete. 2

Die zusätzlichen kommunalen Planungsinstrumente werden vom Gemeinderat angeordnet und haben für das betroffene Grundeigentum keine direkte Rechtswirkung. Sie sind in die Beurteilung von Bauvorhaben zwecks Auslegung der Vorschriften der BNO beizuziehen und dienen zur Vorbereitung der Gestaltungspläne. Die Mitwirkung der Bevölkerung wird gewährleistet. 3

Die weiteren kommunalen Pläne können auf der Gemeindekanzlei eingesehen werden.

4

Der Gemeinderat kann die Grundeigentümer in beratender Hinsicht unterstützen. Dies bei Bauprojekten, idealervveise bereits in der Vorprojektphase, und bei der Erarbeitung von privaten Konzepten für Erneuerungsgebiete. 5

Art. 13 Kommunaler Gesamtplan

Verkehr

Der behördenverbindliche kommunale Gesamtplan Verkehr dient zur Beurteilung der verkehrsplanerischen Aspekte von Bauvorhaben und Massnahmen. 1

BNO Möriken-Wildegg

11

3 Zonenvorschriften 3.1

Bauzonen

Art. 14 Übersicht

Bauzonenvorschriften

Dorfzone und Oberdorfzone Möriken (D)

-

Zone Alt-Wildegg

(0.25)

Art. 15 Abs. 5f

Art. 15 Abs.5f

(4 m)

Zonenvorschriften

Empfindlichkeitsstufe

Mehrlängenzuschlag ab vgl. § 44

Grenzabstand

Schemaskizze siehe Anhang

Gesamthöhe

Bauzonen

Schemaskizze siehe Anhang

Ausnützung

Fassadenhöhe

Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

11/111

Art. 15

Art. 17 III

Art. 16

Art. 17 Zentrumszone Wildegg

(Z)

Art. 19 Abs. 3

Art. 19 Abs.3 § 19 Abs.5 20.0 m

111

Art. 18

Art. 19 0.35

7.5 m Ebene 8.0 m Hang

10.5 m Attika 9.5 m

5m

12.0m

II

Art. 20 Wohnzone 2 / 0.45

(W2/0.45)

0.45

7.5 m Ebene 8.0 m Hang

10.5 m Attika 9.5 m

4m

12.0m

II

Art. 20 Wohnzone 3 (W3)

0.7

10.5 m

14.5 m

6m

15.0 m

II

Art. 20 - mit Gewerbeanteil von

mind. 20 °A

0.75

11.0 m

15.0 m

5m

18.0 m

III

Art. 21 - ansonsten

0.65

Zone Lauematt

(1.0)

16.0 m

19.0 m

Art. 22 Abs.5

III

Art. 22 Arbeitszone 1 (A 1)

-

-

(13.0 m) § 23 Abs.2

III

Art. 23 Arbeitszone II (A II)

-

Art. 24 Abs. 2

Art. 24 Abs.2

Art. 24 Abs.2f

IV

Art. 24 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ÖBA)

-

Art. 25 Abs. 2

Art. 25 Abs.2

Art. 25 Abs.2f

11/111

Art. 25 Grünzone

-

-

-

-

Art. 26 - mit Gewerbeanteil von

mind. 20 °A

1.1

- ansonsten

0.9

Wohnzone 2 / 0.35 (W2/0.35)

Wohn- und Arbeitszone 3 (WA3)

-

Ermittlung Fassadenhöhe siehe Abs. 2; Werte in (Klammern) Abs. 3; Empfindlichkeitsstufe gemäss § 43 Lärmschutzverordnung (SR 814.41)

BNO Möriken-Wildegg

12

Bei der Ermittlung der Fassadenhöhe ist folgendes zu beachten: 2

a) Für Gebäude mit Schrägdächern gilt die Fassadenhöhe traufseitig, sofern es sich nicht um Attikageschossel handelt (siehe Schemaskizze im Anhang). b) Für Gebäude mit Attikageschoss gilt die Fassadenhöhe talseitig, wenn das massgebende Terrain steiler als 10% ist. Wenn das massgebende Terrain gleich oder flacher als 10% ist, gilt für Gebäude mit an der Fassadenlinie hochgezogenem Attikageschoss dort eine um 2 m vergrösserte Fassadenhöhe. Auf Flachdächer aufgesetzte Geschosse müssen die Vorschriften von Attikageschossen gemäss § 25 BauV einhalten (siehe Schemaskizzen im Anhang). c) Als Hang gilt eine Neigung des massgebenden Terrains von mehr als 10%. Die Masse in Klammern gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen Abweichungen nach unten und oben von diesem Richtwert festlegen, falls ortsbaulich und architektonisch eine bessere Lösung erzielt wird. 3

Art. 15 Dorfzone und

Oberdorfzone Möriken

Die Dorfzone und die Oberdorfzone dienen der Erhaltung, Pflege und zeitgemässen Entwicklung des dörflichen Ortsbildes. Dieses wird durch die geschützten Gebäude und die Bauernhäuser mit ziegelgedeckten Satteldächern, den Vorgärten und Vorplatzbereichen sowie den charakteristischen Umzäunungen geprägt. 1

2

In der Dorfzone gilt die gemischte Nutzung der Gebäude mit Geschäften, Läden, Restaurants, nicht störenden und mässig störenden Betrieben, Landwirtschaftsbetrieben und Wohnungen. In der Oberdorfzone sind die Wohnnutzung sowie nicht störende Kleinbetriebe zugelassen. Die zulässige Verkaufsnutzung beträgt maximal 500 m2 NetTankstellen und Drive-In's sind nicht zulässig. 3

1 Definition Attikageschosse siehe § 25 BauV.

BNO Möriken-Wildegg

13

4

Umbauten, Renovationen und Umnutzungen sind samt Umgebung sorgfältig zu gestalten. Sie haben die bestehende Siedlungsstruktur bezüglich der volumetrischen Erscheinung, der architektonischen Gestaltung sowie der Stellung zu den Nachbargebäuden und zum Aussenraum zu unterstützen und zu ergänzen. 5 Bei Ersatzbauten ist im Einzelfall zu bestimmen, ob sie die Stellung und Struktur der abgebrochenen Baute oder einer Neubaute gemäss Abs. 6 übernehmen sollen.

Neubauten haben die bestehende Siedlungsstruktur bezüglich der volumetrischen Erscheinung, der architektonischen Gestaltung sowie der Stellung zu den Nachbargebäuden und zum Aussenraum zu unterstützen und zu ergänzen. Sie sind im Normalfall mit zwei Vollgeschossen auszuführen. 6

Soweit nicht bestehende Dachformen übernommen werden, sind Satteldächer mit Neigung von mindestens 30 Grad zulässig. Klein- und Anbauten gemäss § 19 BauV dürfen auch Flach- und Pultdächer aufweisen. 7

Dachdurchbrüche (Aufbauten, Einschnitte, Dachflächenfenster) und Solaranlagen haben sich harmonisch in die Dachlandschaft und die Architektur des Gebäudes einzufügen. Nicht eingedeckte Dacheinschnitte sind nur auf den strassenabgewandten Seiten zulässig. Solaranlagen sind in die Dachhaut zu integrieren, und wenn möglich als Solardach auszuführen. 8

Die Aussenräume sind entsprechend dem Dorfcharakter mit Gärten, Vorplätzen sowie Bäumen zu gestalten (z.B. Hochstamm-Obstbäume, Nuss-, Lindenbäume). Abstellplätze und Garagenzufahrten sind sorgfältig einzufügen, letztere nach Möglichkeit koordiniert mit Nachbargrundstücken. 9

Art. 16 Zone Alt-Wildegg

Der alte Ortskern Wildegg ist in seinem ursprünglichen Gesamtbild soweit als möglich zu erhalten. Dieser Ortsteil ist durch seine architekturhistorisch bedeutenden Einzelbauten und die zugehörigen wertvollen Park- und Gartenanlagen bestimmt. 1

2 Es gilt die gemischte Nutzweise mit Geschäften, Läden, Restaurants, nicht störenden und mässig störenden Betrieben sowie Wohnungen, wobei die bestehenden Gebäude möglichst gemäss ihrer bisherigen Funktion zu nutzen sind.

BNO Möriken-Wildegg

14

Die zulässige Verkaufsnutzung beträgt maximal 300 m2 Nettoladenfläche pro Laden. Der vorgesehene Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn ein Gebäude weder für sich noch als Bestandteil des Gesamtbildes schutzwürdig oder wenn seine Erhaltung unzumutbar ist. Der Gemeinderat kann auf Kosten der Gesuchsteller/Grundeigentümer ein Fachgutachten einfordern. 3

Lage, Stellung, Ausmasse und Materialien der Neubauten sind nicht vorbestimmt. Sie müssen in Zusammenarbeit mit dem Gemeinderat und der Denkmalpflege festgelegt werden. Dabei sind folgende Kriterien zu beachten: 4

a)

Die Wirkung und Stellung schützenswerter Bauten darf durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werden.

b)

Eingriffe in die wertvollen Park- und Gartenanlagen müssen behutsam erfolgen.

Für die bauliche Dichte ist die Ausnützungsziffer 0.25 ein Richtmass. Der Gemeinderat kann die Ausnützungsziffer angemessen erhöhen, wenn der Zonenzweck erfüllt bleibt. Die durch Parkanlagen und Gärten bestimmten Aussenräume sind in ihrer Eigenart zu erhalten. Sie dürfen unter Wahrung des Gesamteindruckes umgestaltet und erneuert werden. Gestattet sind neue Bauten gemäss Abs. 5 und Kleinbauten bis zu 15 m2 Grundfläche wie Schöpfe, Gartenlauben, Kleintierställe, etc. 5

6 Die historischen Parkanlagen Isler-Gut, Amsler-Gut und Laue-Gut sind mit ihren markanten Einzelbäumen zu erhalten und fachgerecht zu pflegen.2

Art. 17 Gemeinsame

Bestimmungen Dorf- und Oberdorfzone sowie Zone Alt-Wildegg

1

Im Rahmen des übergeordneten Rechts sind ebenfalls bewilligungspflichtig3:

•

die Beseitigung von Gebäudeteilen;

•

Fassaden- und Dachänderungen;

•

Solaranlagen;

2 vgl. Landschaftsinventar Möriken-Wildegg (HP 01-03). 3

Erste Anlaufstelle für Auskünfte ist die Gemeindekanzlei, vgl. Vorwort auf Seite 2

BNO Möriken-Wildegg

15

•

Änderungen in der Umgebungsgestaltung, insbesondere Erdbewegungen und bauliche Veränderungen der Einfriedungen.

Bei Renovationen sowie baulichen Veränderungen an historischer Bausubstanz ist der Kantonsarchäologie und der Denkmalpflege Gelegenheit zu baugeschichtlichen Untersuchungen einzuräumen. 2

Die Beschriftungen und Reklamen müssen sich bezüglich Grösse, Abstand, Farben und Materialien ins Strassenbild und ins Bild der Hausfassade einfügen. 3

Der Gemeinderat bietet die fachliche Beratung an und zieht in der Regel Fachpersonen bei, für Voranfragen auf Kosten der Gemeinde. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben vor der Baueingabe als Voranfrage einzureichen (je nach Art des Vorhabens eine Projektidee, ein Baukonzept oder eine konkrete Detailänderung).

4

Art. 18 Zentrumszone Wildegg,

Allgemeines

1 Die Zentrumszone dient der Aufwertung, baulichen Erneuerung und Entwicklung des Ortskerns. Eine hohe Nutzungsdichte und -vielfalt wird angestrebt.

Bauvorhaben sind möglichst frühzeitig anzuzeigen. Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung.

2

3 Die Bauten und Aussenräume haben hohen ortsbaulichen und architektonischen Anforderungen zu genügen, insbesondere auch hinsichtlich der Fassadengestaltung und Materialwahl. Der Gemeinderat kann zulasten des Gesuchstellers ein unabhängiges Fachgutachten zur Beurteilung der Einordnung in das Ortsbild einholen. Der Gesuchsteller wird angehört.

Zulässig sind höchstens mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Restaurants und Verkaufsgeschäfte sowie das Wohnen. 4

Verkaufsgeschäfte mit Nettoladenflächen bis maximal 1'500 m2 pro Betrieb oder pro funktional zusammengehörendes Bauvorhaben sind zulässig. Bei Läden mit Nettoladenflächen über 500 m2 ist ein Verkehrs- und Gestaltungskonzept zu erstellen. Darin ist aufzuzeigen, wie die Anlieferung, die Parkierung und die Fussgängerbereiche in die Gesamtsituation integriert werden. 5

BNO Möriken-Wildegg

16

Art. 19 Zentrumszone Wildegg,

Bauvorschriften

Es ist die offene und die geschlossene Bauweise zulässig. Bei der geschlossenen Bauweise kann an die Grenzen gebaut werden, sofern der betroffene Nachbar damit einverstanden ist. Im Übrigen gelten die Grenzabstände gemäss Abs. 5. 1

Die Mindestausnützungsziffer beträgt 0.7. Der Gemeinderat kann die maximale Ausnützungsziffer gemäss § 11 BNO auf kleinen Bauparzellen erhöhen, wenn sich ein Bauvorhaben nur dank dieser Erhöhung gut in die örtliche Situation einfügen kann. 2

Die zulässige obere Kote der Fassadenhöhe ist im Bauzonenplan festgelegt. Der höchste Punkt der Dachkonstruktion darf maximal 5.0 m über der tatsächlichen Fassadenhöhe liegen. 3

Die Erdgeschosse von Neubauten haben eine lichte Höhe von mindestens 3.0 m aufzuweisen.

4

5

Die minimalen Grenzabstände betragen

•

für Fassadenhöhe bis 8.0 m

4.0 m

•

für Fassadenhöhe über 8.0 m

5.0 m *

* Der Gemeinderat legt auf den Hauptwohnseiten und bei Gebäuden von mehr als 20 m Länge einen Zuschlag zum Grenzabstand unter Berücksichtigung des Schattenwurfs und der, wohnhygienischen Verhältnisse fest.

Art. 20 Wohnzonen

Die Wohnzonen dienen dem Wohnen. Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe) sind zugelassen, sofern es sich um nicht störende Betriebe handelt.

Zonen W2

2

1

In den Zonen W2/0.45 und W2/0.35 sind freistehende Gebäude bis 4 Wohneinheiten zulässig. Ab einer Fassadenlänge von 15 m ist die Fassade mit Vor- oder Rücksprüngen zu gliedern. Es gilt eine um 0.05 erhöhte Ausnützungsziffer, wenn in Einfamilienhäusern neue, hindernisfreie Einliegerwohnungen mit separatem Zugang erstellt werden.

Wenn in den Zonen W2/0.35 und W2/0.45 Attikageschosse mit einer Anstosslänge von mehr als 8 m direkt an die Fassadenflucht des darunterliegenden Geschosses gestellt werden, vergrössert sich der Grenzabstand um 2 m. Dieser Zuschlag zum Grenzabstand reduziert sich um das Mass der Einrü3

BNO Möriken-Wildegg

17

ckung von der Fassade. Ab einer Einrückung von 2 m ist kein Zuschlag zum Grenzabstand mehr vorzusehen (vgl. Schemaskizze im Anhang). Zone W3

In der Zone W3 ist der Neubau von freistehenden Ein- und Doppeleinfamilienhäusern unzulässig. Ausnahmen sind möglich, wenn sich Mehrfamilienhäuser schlecht in die bestehende bauliche Situation einordnen würden oder die Grösse der Parzelle den Bau eines Mehrfamilienhauses verunmöglicht. 4

Art. 21 Wohn- und Arbeitszone 3

Die Wohn- und Arbeitszone 3 ist für Wohnen, Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe) und Verkaufsgeschäfte bis maximal 500 m2 Nettoladenfläche bestimmt. Es sind nicht störende und mässig störende Betriebe zulässig. 1

2 Der Neubau von freistehenden Ein- und Doppeleinfamilienhäusern ist unzulässig. Ausnahmen sind möglich, wenn sich Mehrfamilienhäuser schlecht in die bestehende bauliche Situation einordnen würden oder die Grösse der Parzelle den Bau eines Mehrfamilienhauses verunmöglicht.

Art. 22 Zone Lauömatt

Die Zone Lauömatt bezweckt die Überführung des Industrieareals in eine überwiegend dem Wohnen dienende Wohnund Gewerbezone. Das Quartier soll grosszügige Aussenräume mit hoher Aufenthaltsqualität aufweisen und für den Langsamverkehr durchlässig sein. Die schützenswerten Industriebauten und Kanäle sind als Zeitzeugen in die zukünftige Überbauung zu integrieren. 1

Zulässig sind höchstens mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Verkaufsgeschäfte mit Nettoladenflächen bis maximal 500 m2 pro Betrieb oder pro funktional zusammengehörendes Bauvorhaben und das Wohnen. Der minimale, über die gesamte Zone einzuhaltende Gewerbeanteil beträgt 25% der anrechenbaren Geschossfläche. 2

Die Überbauung ist unter Beachtung der gewerblichen Zwischennutzungen in zweckmässig abgegrenzten Etappen zu realisieren. 3

Bezüglich ökologischen Ausgleichsflächen im Aussenraum, Wasserhaushalt und Energieeffizienz gelten erhöhte Anforderungen im Vergleich mit der Regelbauweise. Die Massnah-

4

BNO Möriken-Wildegg

18

men sollen gesamthaft im oberen Bereich des Wissensstandes liegen. Der Gemeinderat bestimmt unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen, des Ortsbildes, der Strassen- und Parkierungsverhältnisse sowie der Gegebenheiten des Einzelfalls die Grenz- und Gebäudeabstände. Am Zonenrand beträgt der minimale Grenzabstand 6 Meter. 5

Es ist ein Entwicklungsrichtplan und darauf basierend ein Gestaltungsplan über die gesamte Zone zu erstellen.

6

Art. 23 Arbeitszone 1

In der Arbeitszone I sind Bauten und Anlagen für industrielle und gewerbliche Nutzungen sowie Dienstleistungsbetriebe erlaubt. Es sind nicht störende und mässig störende Betriebe zulässig. Die zulässige Verkaufsnutzung beträgt maximal 500 m2 Nettoladenfläche pro Laden. Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. 1

Der Gemeinderat bestimmt unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse, der öffentlichen und privaten — vorab der nachbarlichen — Interessen, der Strassen- und Parkierungsverhältnisse und allfälliger weiterer Gegebenheiten des Einzelfalles die Grenz- und Gebäudeabstände sowie die Ausnutzung. Gegenüber angrenzenden Wohn- und Mischzonen beträgt der Grenzabstand 6 m. 2

Die Grünflächenziffer4 beträgt 0.10. Die Grünflächen sind als ökologische Ausgleichsflächen auszubilden und mit Bäumen zu bepflanzen, vorrangig gegenüber Wohnbauten und längs Strassen. 3

Innerhalb des im Bauzonenplan bezeichneten Gebietes Böserai sind reine Lagerbauten und -plätze sowie Logistikbetriebe und dergleichen ohne einen angemessenen Anteil Arbeitsplätze (Kriterium mindestens 25 Arbeitsplätze pro ha) nicht zugelassen. Öffentliche Tankstellen und Waschanlagen sowie Drive-In's sind verboten.

4

Das im Bauzonenplan bezeichnete Gebiet Lindimatten ist bestimmt für den Weiterbetrieb der bestehenden Sand- und Kiesaufbereitungsanlage für die Betonprüfung. 5

4

Definition Grünflächenziffer siehe BauV, Anhang 1, Nr. 8.5.

BNO Möriken-Wildegg

19

Art. 24 Arbeitszone II

In der Arbeitszone II sind Bauten und Anlagen für industrielle und gewerbliche Nutzungen sowie Dienstleistungsbetriebe erlaubt. Es sind nicht störende, mässig störende sowie stark störende Betriebe zulässig. Verkaufsnutzungen von mehrheitlich an Ort hergestellten Produkten bis maximal 500 m2 Nettoladenfläche pro Ladengeschäft sind zulässig. Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. 1

Der Gemeinderat bestimmt unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse, der öffentlichen und privaten — vorab der nachbarlichen — Interessen, der Strassen- und Parkierungsverhältnisse und allfälliger weiterer Gegebenheiten des Einzelfalles die Grenz- und Gebäudeabstände, die Ausnutzung und die Gesamthöhe. 2

Gegenüber anstossenden Wohn- und Mischzonen gelten folgende Grenzabstände: 3

•

für Bauten bis zu 5.0 m Fassadenhöhe

10.0 m

•

für 1.0 m Mehrhöhe höchstens aber

1.0 m mehr 20.0 m

Liegt zwischen der Arbeitszone II und der angrenzenden Zone eine Strasse oder eine Bahnlinie, so kann deren Breite in den Abstand einbezogen werden. Die Grünflächenziffer5 beträgt 0.10. Die Grünflächen sind als ökologische Ausgleichsflächen auszubilden und mit Bäumen zu bepflanzen, vorrangig gegenüber Wohnbauten und längs Strassen. Die Restflächen zwischen Arbeitszone II und angrenzendem Aareufer sind naturnah zu gestalten. 4

Art. 25 Zone für öffentliche Bauten

und Anlagen

Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OBA) ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 1

Der Gemeinderat bestimmt unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen von Fall zu Fall die Grenz- und Gebäudeabstände sowie die Gebäudeabmessungen. Gegenüber den angrenzenden Bauzonen sind deren Abstands- und

2

5

Definition Grünflächenziffer siehe BauV, Anhang 1, Nr. 8.5.

20

BNO Möriken-Wildegg

Höhenvorschriften zu übernehmen. Für die an die Dorfzone angrenzenden Grundstücke gelten bezüglich Einordnung und Dachform die gleichen Bestimmungen wie in der Dorfzone. Gegenüber der Zone Alt-Wildegg ist auf das alte Ortsbild besondere Rücksicht zu nehmen. 3

Neue Gemeindebauten sind energieeffizient nach dem neusten Stand der Technik zu erstellen.

4

Es gilt die im Bauzonenplan gekennzeichnete Empfindlichkeitsstufe II oder III.

5

Die Aussenräume sind möglichst naturnah zu gestalten und vorwiegend mit einheimischen, standortgerechten Wildpflanzen zu versehen. 6

Das im Bauzonenplan bezeichnete Gebiet Hasli dient als Abfallsammelstelle. Es sind nur die betrieblich notwendigen Anlagen sowie Kleinbauten gemäss § 19 BauV zulässig. Die Gestaltung der Aussenräume, die nicht für öffentliche Bauten und Anlagen benötigt werden, ist auf die Förderung von Amphibien (insbesondere Pionier-Amphibien) und deren lebensnotwendigen Lebensräumen (Weiher, Kleinstrukturen, Magerwiesen, Hecken etc.) auszurichten. Die Nutzung als Heuwiese ist gestattet. Eine allfällige Beweidung ist auf das Schutzziel auszurichten. 7

Art. 26 Grünzone

Die Grünzone dient entlang den Bächen als ökologischer Korridor, entlang des Eichliweges als Pufferstreifen zwischen Waldrand und angrenzenden Bauzonen und im Gebiet Hard beim ehemaligen Bahnbord als Magerwiese. 1

Die Grünzone ist von allen Bauten und Anlagen freizuhalten. Davon ausgenommen sind Bauten und Anlagen des Entsorgungsplatzes Eichliweg. 2

Die Grünzone ist mit einheimischer, standortgerechter Vegetation zu bepflanzen, naturnah zu gestalten und extensiv zu pflegen. 3

Die Grünzone im Gebiet Hard kann bei einem Bauvorhaben in der angrenzenden Arbeitszone I anteilsmässig an die Grünflächenziffer angerechnet werden.

4

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3.2

Landwirtschaftszonen

Art. 27 Landwirtschaftszone

1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes bestimmt.

Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht.

2

3

Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro Anlage sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.

Art. 28 Bauten in der

Landwirtschaftszone

Für alle Bauten und Anlagen ist ein — in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen — optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen. 1

2 Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Baumasse und Abstände vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernissen festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Fassadenhöhe, mindestens aber 4 m. 3

In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Art. 29 Förderung der

Landschaftsqualität

Die Gemeinde fördert die Erhaltung und Weiterentwicklung vielfältiger Landschaften. Sie unterstützt landwirtschaftliche Betriebe im Rahmen ihres Budgets mit Förderbeiträgen, insbesondere wenn dadurch die übergeordneten Bedingungen für Förderprogramme des Bundes und/oder des Kantons erfüllt werden können. 1

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3.3

Schutzzonen

Art. 30 Naturschutzzonen im

Kulturland

Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung wertvoller Lebensräume für Pflanzen und Tiere. Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Düngung, Mulchen, Aufforstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen. Beweidungen dürfen nur erfolgen, wenn keine Beeinträchtigung des Pflanzenbestandes und der Artenvielfalt entsteht. 2

In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die einheimische Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das freie Laufenlassen von Hunden sowie Reiten. Das dem Schutzziel zuwiderlaufende Einsetzen und Entnehmen von Pflanzen und Tieren ist untersagt. 3

Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden. 4

5

Naturschutzzonen dürfen betreten werden a) für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten b) für die Überwachung c) für wissenschaftliche Untersuchungen d) für geführte Exkursionen e) für Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtvertrag

Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind.

6

Die kommunale Landschaftskommission integriert die Pflege und allfällige Aufwertungen dieser Zonen und Objekte in ihre Mehrjahresplanung. 7

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8

Folgende Naturschutzzonen werden ausgewiesen:

Naturschutzzone

Bezeichnung im Plan

Schutzziel

Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

Birch

B

- Erhaltung und Pflege der Kleingewässer / Weiher

- Schaffung naturnah bepflanzter, seichter Ufer und besonnter Wasserstellen

- Laichgebiet, Brutbiotop

- Massnahmen gegen Verlandung.

- Erhaltung und Pflege der Weiher und des Trockenstandortes

- Schaffung naturnah bepflanzter, seichter Ufer und besonnter Wasserstellen

Lindimatt

L

- Baden, Befahren ist nicht gestattet. - Reinigung nur in den Monaten November und Dezember falls notwendig.

- Baden, Befahren ist nicht gestattet. - Massnahmen gegen Verlandung. - Reinigung nur in den Monaten November und Dezember falls notwendig. - Die Nutzung als Heuwiese ist gestattet.

Trockenstandort

T

Artenreiche Heuwiese (hoher Anteil Magerkeitszeiger) , die nicht in andere Biotope ausweichen können (Spezialisten)

- Bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag erster Schnitt ab 15. Juni (je nach Situation 1. Juli), auf Streuwiesen nicht vor Mitte September. - Beweidung im Herbst erlaubt

Art. 31 Zone Bünzaue Möriken6

Die Zone Bünzaue Möriken ist geprägt durch die natürliche Dynamik der Bünz und die entsprechende Vielfalt an Arten und Lebensräumen. 1

Für die Nutzung sowie die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen ist das Unterhaltskonzept Bünzaue mit Plananhang, welches von den Gemeinderäten Möriken-Wildegg (13.8.2012) und Othmarsingen (10.9.2012) sowie der kantonalen Abteilung Landschaft und Gewässer (ALG) gemeinsam erarbeitet und gutgeheissen wurde, verbindlich. Es soll als flexibles Konzept periodisch weiterentwickelt und den gegebenen Umständen in der Bünzaue — im Sinne der natürlichen Auendynamik — angepasst werden können. 2

3 Von den nachfolgend genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Intensivkulturen wie

6

Das Unterhaltskonzept Bünzaue kann auf der Gemeindekanzlei eingesehen werden.

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24

Baumschulen, Christbaumkulturen sowie Abdeckungen verboten. Kleinere Terrainveränderungen, Flur- und Wanderwege sowie Massnahmen zur Auenregeneration, zur Geschieberückhaltung und zur Nutzungsentflechtung sind zugelassen. Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln/Herbiziden ist nur gegen invasive Pflanzenarten zulässig, wenn mechanische Massnahmen wie das Ausstechen nicht möglich oder unverhältnismässig sind.

4

5

Im Weiteren gilt die Verordnung über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung (Auenverordnung) vom 28. Oktober 1992.

Art. 32 Jura-Schutzzone Ebnet

Die Jura-Schutzzone in der Waldlichtung Ebnet dient der Erhaltung und Förderung von Lebensräumen geschützter und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten. 1

Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung unterliegt folgenden Einschränkungen: Nutzung als Mahd- und Weidemosaik mit regionaltypischen Landschaftsstrukturelementen; keine Düngung; die Bereiche und Pflegemassnahmen sind im Rahmen einer Bewirtschaftungsvereinbarung zwischen Grundeigentümerschaft und Kanton im Pachtvertrag festzulegen. 2

3.4

Überlagerte Schutzzonen

Art. 33 Böschung im Gebiet

Winterle (Dorf- und Wohnzone)

Die im Bauzonenplan bezeichnete Böschung im Gebiet Winterle bildet den Übergang von der Bünzlandschaft zum Dorfkern Möriken. Die obere Böschungskante soll als landschaftsprägendes Element ablesbar bleiben. 1

Zusätzlich zu den Vorschriften der Wohnzone bzw. Dorfzone gilt folgendes: Die Böschung ist in lockerer Anordnung mit Büschen und Bäumen zu durchgrünen-, und von Hauptgebäuden freizuhalten. 2

7

Abstandsvorschriften für Pflanzen vgl. §§ 88 - 91 EG ZGB; gegenüber von Strassen § 111 BauG

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Art. 34 Landschaftsschutzzone

Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart sowie dem Umgebungsschutz geschützter Kulturobjekte. 1

Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach den Vorschriften der Landwirtschaftszone. Von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Intensivkulturen wie Baumschulen, Christbaumkulturen sowie länger als drei Monate dauernde Abdeckungen verboten 2

Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. 3

Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideund Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches, können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegend öffentlichen Interessen entgegenstehen. 4

Art. 35 Naturschutzzone Wald8

Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 1

Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände in der Regel mit standortheimischen Baumarten und nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflächigem Waldeigentum, d.h. kleiner als 20 ha, sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen9. 2

8

Im Wald ist generell auch die eidgenössische Waldgesetzgebung zu beachten.

9 § 28 Verordnung zum Aargauer Waldgesetz. Die Regelung betrifft v.a. Privatwald.

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3

Die Naturschutzzone Wald wird wie folgt unterteilt:

Bezeichnung im Plan

Schutzziel

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

N

Naturwaldgemässe Bestockung

- Erhalt und Förderung der standortheimischen Laubhölzer (je nach Standort auch Tanne, Föhre und Eibe) mit einem Anteil von mindestens 80% und einem maximalen Anteil an Exoten (z.B. Douglasie und Roteiche) von 5 %.

Grundlage: „Umsetzung des naturnahen Waldbaus im Kanton Aargau, Haltung des kantonalen Forstdienstes", 3.8.2012)

- In seltenen Waldgesellschaften (gemäss „Die Waldstandorte des Kantons Aargau", Kapitel 5.2) werden nur standortheimische Baumarten gefördert. P

Verträge Nutzungsverzicht (Prozessschutz)

- Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung

W

Schaffung bzw. Erhaltung und Pflege grossflächiger Wasserstellen (Weiher); naturnah bepflanzte, seichte Ufer und besonnte Wasserstellen

- Periodisches Auslichten des Waldrandes - Reinigung nur in den Monaten November und Dezember falls notwendig

Art. 36 Aareaue Wildegg

Die Aareaue Wildegg umfasst den Verlandungsbereich, die Ufergehölze im Aareprofil, den Damm, den Hinterwasserkanäl sowie die angrenzenden Waldbestände. 1

Im Verlandungsbereich der Aare soll die natürliche Entwicklung möglichst ungestört verlaufen. Die notwendigen Unterhaltsmassnahmen durch die NOK haben auf die Zielsetzung Rücksicht zu nehmen. 2

Der Unterhalt der Dämme und des Hinterwasserkanals beschränkt sich auf die extensive Nutzung der Dammböschungen sowie die periodische Pflege der Ufergehölze. Der Dammweg ist belagsfrei zu halten. Die Wiesen sind als extensive Heuwiesen zu nutzen, das Düngen und Mulchen ist nicht gestattet. 3

Die Waldbestände der Aare sind nach den Angaben des Kreisforstamtes in einen naturnahen, standortgerechten Zustand zurückzuführen.

4

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27

3.5

Schutzobjekte

Art. 37 Gebäude mit

Substanzschutz

Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten Gebäude mit Substanzschutz sind von kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz d.h. in der Grundstruktur, der Fassadengestaltung und in ihrer wertvollen historischen Oberfläche (z.B. Wandmalerei, Stuckdecken etc.), geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbart ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung von Anbauten, Ergänzungsbauten und zusätzlicher Kellerräume zulässig.

Gebäude mit Volumenschutz

Die im Bauzonenplan bezeichneten Gebäude mit Volumenschutz sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus verkehrstechnischen Gründen kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten.

1

2

Die entsprechenden Auflagen werden vom Gemeinderat in enger Kontaktnahme mit den Eigentümern getroffen. Der Gemeinderat zieht auf Kosten der Gemeinde einen ausgewiesenen Experten bei. 3

Werden die gesetzlichen Abstände, die nach Baugesetz einer Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erfordern, unterschritten, so setzen Um- und Wiederaufbau ebenfalls dessen Zustimmung voraus.

4

5 Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.

Art. 38 Kulturobjekte

Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten (Liste siehe Anhang). 1

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Art. 39 Naturobjektel°

Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten. 1

Die kommunale Landschaftskommission integriert die Pflege und allfällige Aufwertungen dieser Objekte in ihre Mehrjahresplanung. 2

3

Folgende Naturobjekte sind geschützt:

Naturobjekte

Schutzziel

Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

Hecken, Ufer- und Feldgehölze

- Brut- und Nahrungsbiotop

- Struktur erhalten

- Gliederung der Landschaft - Trittstein/ Vernetzungselement

- periodisch zurückschneiden und verjüngen - im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen

- Windschutz - vielfältiger Übergangsbereich Wald-Kulturland - Artenreichtum Obstgärten

- Siedlungs- und landschaftsprägendes Naturelement

- abgehende Bäume wieder mit gleichwertigen Obstbäumen ersetzen

- Lebensraum für bedroht Tierarten

- Die Gemeinde unterstützt Neu- und Ersatzpflanzungen sowie Massnahmen zur Erhaltung von Obstgärten.

- Ergänzungspflanzungen sind erwünscht

- Die Gemeinde kann durch ein Förderprogramm die Bewirtschaftung von Hochstamm-Obstbäumen finanziell unterstützen. Baumreihen, Alleen, Einzelbäume

Aussichtspunkte

- Siedlungs- und landschaftsprägendes Naturelement

- Pflege auf lange Lebensdauer

Aussicht freihalten

- keine aussichtsbehindernde Bauten und bleibende Pflanzungen

10 Vollzug siehe 11§ 85 BNO.

- bei natürlichem Abgang ersetzen - Fällen ist bewilligungspflichtig

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3.6

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 40 Zone Kompostierplatz Birch

1

Diese Zone ist für den Kompostierplatz Birch bestimmt.

Es sind nur die betrieblich notwendigen Anlagen sowie Kleinbauten gemäss § 19 BauV zulässig. 2

Gegen die Ebene Neufeld ist ein natürlicher Sichtschutz mit Hecken oder Bäumen zu erstellen und zu erhalten. 3

4 Baubegriffe und Messweisen 4.1

Nutzungsbonus

Art. 41 Nutzungsbonus

Für unbeheizte allseitig verglaste Balkone, Sitzplätze und Wintergärten ausserhalb der beheizten Gebäudehülle wird ein Nutzungsbonus gewährt. Er beträgt 10% der anrechenbaren Geschossfläche pro zugehöriger Wohneinheit, höchstens jedoch 20 m2. Der Zuschlag gilt bei Einzelbauweise und bei Arealüberbauungen. 1

4.2

Gewerbe / Verkaufsflächen

Art. 42 Nicht, mässig, stark

störende Betriebe

Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 1

Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bleiben und auf die üblichen Arbeitsoder Öffnungszeiten beschränkt sind. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierunüblichem Verkehr verursachen, gelten als stark störend. 2

Sexsalons, Spielsalons und ähnliche Betriebe, die übermässige optische, akustische, verkehrsmässige oder ideelle Immissionen verursachen, sind in den Wohn- und Mischzonen untersagt. 3

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30

Art. 43 Nettoladenfläche

Die Berechnung der Nettoladenfläche richtet sich nach dem in der VSS-Norm SN 640.281 verwendeten Begriff „Verkaufsflächel1" . 1

Der Gemeinderat kann die in den Misch- und Arbeitszonen festgelegten Grenzwerte angemessen erhöhen, wenn es sich um Ausstellungsflächen mit geringer Verkehrserzeugung handelt, namentlich solche für Motorfahrzeuge. Die maximale Erhöhung beträgt 300 m2 Nettoladenfläche pro Standort. 2

4.3

Abstände12

Art. 44 Mehrlängenzuschlag13

Wird die in § 14 für die einzelnen Zonen bezeichnete Gebäudelänge überschritten, so erhöhen sich die Grenzabstände gegenüber den verlängerten Gebäudeseiten um ein Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4.0 m.

1

Bei gestaffelten Fassaden berechnet sich die Mehrlänge nach der Gesamtgebäudelänge, reduziert um das Mass von Rückversetzungen. Rückversetzungen, die grösser sind als die Länge des zurückversetzten Gebäudeteils, werden nur mit der Länge des zurückversetzten Gebäudeteils in Abzug gebracht. 2

Art. 45 Gebäudeabstand

gegenüber bestehenden Bauten

Für einen Neubau muss lediglich der vorgeschriebene Grenzabstand, nicht aber der Gebäudeabstand zum Nachbargebäude eingehalten werden, wenn die architektonischen, gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben. 1

11 Die Verkaufsfläche ist die den Kunden zugängliche Fläche inkl. Flächen für Gestelle, Auslagen usw., aber ohne Flächen für die Verkehrserschliessung, Sanitärräunne usw. (VSS-Norm SN 640.281, Ziff. 5.6). 12 Für Bepflanzungen gelten die Vorschriften von § 88 EG ZGB, für den Abstand zum Kulturland § 29 BauV. 13 Abbildung siehe Anhang.

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31

Art. 46 Einfriedungen14

Bei Industrie- und Gewerbebetrieben sowie in der Umgebung von Schulbauten kann der Gemeinderat in begründeten Fällen höhere Einfriedigungen bewilligen als in der Bauverordnung (BauV) definiert. Die dabei einzuhaltenden Grenzabstände legt der Gemeinderat fest. 1

Art. 47 Strassenabstand bei

Gemeindestrassen

Für Stützmauern, Böschungen und Parkfelder beträgt der Strassenabstand gegenüber Gemeindestrassen, unter Vorbehalt der einzuhaltenden Sichtzonen, 60 cm. Wo neben der Fahrbahn ein Gehweg liegt, können jene bis an die Strassengrenze gesetzt werden.15 1

2 Stützmauern, die höher als 1.8 m sind, müssen zusätzlich um das Mehrmass ihrer Höhe von der Strassengrenze zurückversetzt werden.

4.4

Arealüberbauung

Art. 48 Arealüberbauungen16

Arealüberbauungen sind nur in den folgenden Zonen möglich, wenn die zusammenhängende, anrechenbare Landfläche folgende Minimalwerte aufweist: 1

•

D, Z und W2/0.45:

2'500 m2

•

WA3 und W3:

4'000 m2

Arealüberbauungen können auch bereits überbaute Grundstücke umfassen, wenn die Überbauung als Ganzes den Anforderungen genügt. In der Zentrumszone erhöht sich die Ausnützungsziffer auf 1.4, wenn der Gewerbeanteil mindestens 15 Prozent beträgt. In der Wohnzone W2/0.45 erhöht sich die Ausnützungsziffer auf 0.5. In den übrigen Zonen erhöht sich die in den Zonenvorschriften festgelegte Ausnützung um 15 Prozent.

2

14

Für Einfriedungen, Stützmauern und Böschungen gilt generell § 28 BauV.

15

Generelle Strassenabstandsvorschriften siehe § 111 BauG.

16

Die Voraussetzungen für Arealüberbauungen sind in § 39 BauV geregelt.

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Die Fassadenhöhe darf gegenüber dem zulässigen Maximalmass der Einzelbauweise um maximal 3.0 m erhöht werden, sofern nicht zusätzlich ein darüber liegendes Attika- oder Dachgeschoss erstellt wird. Der Grenzabstand gegenüber Parzellen ausserhalb der Arealüberbauung erhöht sich in diesem Fall um das Mass der Erhöhung. 3

Geplante Arealüberbauungen sind dem Gemeinderat möglichst frühzeitig anzuzeigen.

4

4.5

Weitere Definitionen

Art. 49 Abgrabungen

Abgrabungen bei Gebäuden dürfen höchstens einen Drittel der Fassadenlänge betragen. Bei Zufahrten zu Garagen ist unter Wahrung einer sorgfältigen Gestaltung eine grössere Abgrabung bis zu 7 m Breite zulässig. 1

Art. 50 Parzellierung von

Grundstücken

Die Parzellierung von überbauten Grundstücken oder von Grundstücken, für die eine baurechtliche Bewilligung erteilt wurde, bedarf der Zustimmung des Gemeinderates. 1

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33

5 Bauvorschriften 5.1

Baureife, Erschliessung, Bauvorgang

Art. 51 Im öffentlichen Interesse

liegende Einrichtungen

Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. 1

Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wie Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmasten, Hydranten usw. entschädigungslos auf oder an Privateigentum anbringen lassen. 2

3 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.

Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist angemessen Rücksicht zu nehmen.

4

Art. 52 Sicherheits- und

Schutzvorkehrungen

1 Baustellen, Gerüste, Materialablagerungen, aufgebrochene Strassen, Gräben etc. sind an Orten mit Verkehr kenntlich zu machen, nötigenfalls abzusperren und zu signalisieren.

Öffentliche Einrichtungen wie Teile der Versorgungsbetriebe (Hydranten, Schächte, Leitungen u.dgl.) und öffentliche Verkehrsanlagen sowie Bäume auf öffentlichem Grund sind im Bereich von Bauplätzen angemessen zu schützen. 2

Der Gemeinderat kann jederzeit Bauarbeiten einstellen lassen, bei denen die nötigen Sicherheits- und Schutzvorkehrungen nicht getroffen wurden. 3

Der Gemeinderat kann Weisungen zur Lärm-, Staub- und Schmutzbekämpfung erlassen.

4

5.2

Technische Bauvorschriften

Art. 53 Allgemeine Anforderungen

Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der 1

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34

Baukunst als Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwassern, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturgefahren. In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenabfluss angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. 2

Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit es überwiegend öffentliche Interessen erfordern. 3

5.3

Energieeffizienz

Art. 54 Energieeffizienz

1 Steht Fernwärme aus erneuerbarer Energie oder aus Abwärme zur Verfügung, ist ein Anschluss namentlich unter den Gesichtspunkten der technischen Machbarkeit und des längerfristigen Verhältnisses zwischen Aufwand und Ertrag zu prüfen.

In den Gebieten mit Gestaltungsplanpflicht muss im Minimum die gleiche Energieeffizienz erreicht werden wie bei Arealüberbauungen (vgl. § 39 Abs. 2 e BauV). 2

5.4

Wohnhygiene

Art. 55 Ausrichtung der

Wohnungen

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung, usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind unzulässig. Bei Unterschreitung der zonengemässen Gebäudeabstände ist sowohl bei den benachbarten als auch den projektierten Wohnungen eine genügende Besonnung an den mittleren Winterhalbjahrestagen (29. Oktober bzw. 9. Februar) zu gewährleisten. 1

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35

Art. 56 Raummasse,

Fenstergrösse, Nebenräume und Balkone

1

Für Neubauten gelten folgende Masse:

a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume: •

Lichte Höhe Vollgeschoss:

•

Lichte Höhe Dachgeschoss:

2,40 m auf mind. 5 m2 Fläche

•

Fensterfläche:

1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen)

•

Dachflächenfenster:

Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche reduziert werden.

2,40 m

b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern17: •

Abstellraum pro Wohnung:

•

Keller für eine 1-Zimmer-Wohnung:

mind. 4 m2

Keller für jedes weitere Zimmer:

1 m2 zusätzlich

•

mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung)

Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen). 2

Art. 57 Geländer, Brüstungen und

Handläufe

Für die Bemessung und Ausführung von Geländern, Brüstungen und Handläufen ist die SIA-Norm 358 verbindlich.18 1

Art. 58 Bezug von Wohnungen

und Arbeitsräumen

Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehrungen 1

17

Definition Mehrfamilienhäuser siehe § 18 BauV.

18

Für Gewerbe- und Industriebauten gelten die SUVA-Vorschriften.

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36

oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

5.5

Ausstattung

Art. 59 Autoabstellplätze19

Garagen und Parkierungsanlagen sind so anzuordnen, dass die Wohnbereiche möglichst wenig beeinträchtigt werden.

1

2

Der Garagenvorplatz muss von der Strassen- bzw. Gehweggrenze gemessen eine Tiefe von mindestens 5.50 m aufweisen.

Art. 60 Ein- und Ausfahrten,

Zufahrten20

Sämtliche Ein- und Ausfahrten auf öffentliche und private Strassen sind so anzulegen, dass durch ihre Benutzung der Verkehr weder gefährdet noch behindert wird. 1

2 Zufahrten dürfen auf einer Länge von 5 m, gemessen ab Strassen- bzw. Gehweglinie, höchstens 5 % und im Übrigen höchstens 12 % Neigung aufweisen. Für die Neigung von gedeckten Rampen gilt die Norm SN 640 291a des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) als Richtlinie.

Art. 61 Ersatzabgaben21

Die Ersatzabgabe für jeden nicht erstellten Abstellplatz des reduzierten Bedarfs beträgt: 1

Zentrumszone Wildegg:

Fr. 7'500.-

Übrige Zonen:

Fr. 5'000.-

Dieser Ansatz (Preisstand 1.4.2013) wird vom Gemeinderat nach Massgabe des Zürcher Baukostenindexes angepasst, sobald sich dieser um mindestens 10 Punkte verändert hat.

19

Die Abstellplätze sind in den kantonalen Erlassen geregelt (§§ 43 und 44 BauV).

Für die Gestaltung von Grundstückzufahrten gilt als Richtlinie die VSS-Norm SN 640 050 «Grundstückzufahrten» vom Mai 1993. 20

21

Rechtliche Grundlage siehe § 58 BauG.

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37

Die Leistung einer Ersatzabgabe begründet keinen Anspruch auf die Benützung von öffentlichen Abstellplätzen.

2

Die Ersatzabgabe wird mit Baubeginn fällig. Zahlungspflichtig sind die Personen, die zu diesem Zeitpunkt im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind. Die rechtskräftige Abgabeverfügung gilt als definitiver Rechtsöffnungstitel. 3

Erfolgt der Baubeginn bevor die Abgabeverfügung rechtskräftig ist, kann Sicherstellung verlangt werden.

4

Art. 62 Velos22, Kinderwagen

Bei allen Gebäuden, in denen aufgrund der Nutzung mit einem regelmässigen Abstellen von zweirädrigen Fahrzeugen und/oder Kinderwagen zu rechnen ist, sind genügend grosse, leicht zugängliche Abstellflächen bereitzustellen. Sie sind nahe bei den Hauseingängen, gut beleuchtet und in der Regel gedeckt auszugestalten. 1

Art. 63 Spielplätze und

Erholungsanlagen bei Mehrfamilienhäusern23

Die Grösse der Spielplätze und Erholungsanlagen hat gesamthaft mindestens 15% der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. Sie sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten.24 1

Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kinder diese Plätze möglichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können. Die Spielplätze müssen ausreichend besonnt sein.

2

Art. 64 Öffentlich zugänglicher

Raum

Öffentlich zugängliche Freiräume, Bauten und Anlagen wie Plätze, Vorplätze, Parkierungsanlagen, Innenhöfe, Passarellen, Strassen und Wege, Einkaufs- und Freizeitanlagen, Parkhäuser, Toiletten, Unterführungen, etc. sind nutzerfreundlich, sorgfältig und attraktiv zu gestalten. 1

22

Die Anzahl der zu realisierenden Veloabstellplätze regelt § 43 Abs. 4 BauV verbindlich.

23

Rechtliche Grundlage siehe § 54 BauG.

24

Siehe z.B. Fachstelle SpielRaum (Hrsg.) (2013): Grundlagen für kinderfreundliche Wohnumfelder. Faltblatt.

BNO Möriken-Wildegg

38

Die Gestaltung ist mit der Gemeinde abzusprechen und auf deren übergeordnete Gestaltungsprinzipien und Konzepte abzustimmen. Bei der Ausstattung, Materialisierung, Beleuchtung und Bepflanzung ist der Attraktivität und der Sicherheit für die Benutzer und Benutzerinnen besondere Beachtung zu schenken. Die Gestaltung der angrenzenden Fassaden, die Nutzung der raumbegrenzenden Bauten und die Funktionen des öffentlichen Raums sind aufeinander abzustimmen. Es empfiehlt sich, für die Gestaltung qualifizierte Fachpersonen beizuziehen. 2

Art. 65 Mobilitätskonzept

Sollen beim Neubau oder bei einer Erweiterung eines zusammenhängenden Gebiets (auf die Erschliessung bezogen) 50 oder mehr Parkfelder erstellt werden, ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein Mobilitätskonzept zu erstellen. 1

2 Das Mobilitätskonzept zeigt auf, wie die Mobilität der Bewohnenden, Mitarbeitenden und Kunden mit dem öffentlichen Verkehr, dem Velo- und Fussverkehr und dem effizienten Einsatz des Autos gefördert wird.

BNO Möriken-Wildegg

39

6 Schutzvorschriften 6.1

Ortsbildschutz

Art. 66 Allgemeine

Anforderungen25

Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: 1

a)

Stellung (z.B. Firstrichtung)

b)

Grösse der Baukuben

c)

Wirkung im Strassenraum

d)

Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse

e)

Dachform, Dachneigung

f)

Fassadengliederung

g)

Materialwahl, Farbe

h)

Terrain- und Umgebungsgestaltung

Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft:

2

a) zusätzliche Unterlagen verlangen (Analyse der örtlichen Situation, Erläuterungsbericht, Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle / Perspektiven, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben zu Aussenraumgestaltung und Bepflanzung usw.); b) In empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung in Auftrag geben; c) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich, wirtschaftlich tragbar und verhältnismässig ist; d) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. Zur Erreichung einer befriedigenden Gesamtwirkung kann der Gemeinderat Auflagen betreffend Gestaltung, Material, Farbgebung der Bauten, Umgebungsgestaltung und Bepflanzung erlassen. 3

25

Übergeordnete Vorschrift siehe § 42 BauG (Einordnung von Bauten und Anlagen).

40

BNO Möriken-Wildegg

Art. 67 Dachgestaltung

Die Gestaltung der Dächer bedarf insbesondere an landschaftlich exponierten Lagen, am Siedlungsrand sowie im Bereich von geschützten Objekten besonderer Sorgfalt. Bei der Wahl der Dachform und des Bedachungsmaterials ist sowohl auf das Quartier- und Strassenbild als auch auf den darunterliegenden Gebäudekörper Rücksicht zu nehmen. 1

Flachdächer sind, soweit sie nicht als begehbare Terrassen ausgestaltet werden bei einer Grundfläche von mehr als 40 m2 in allen Zonen gemäss der SIA Norm 312 extensiv oder intensiv zu begrünen26. Kombinationen mit Solaranlagen und Regenwassernutzungen sowie vollflächige Solaranlagen ohne Dachbegrünung sind zugelassen. 2

Für Dachdurchbrüche gilt § 24 Abs.1bis BauV mit folgenden weitergehenden Einschränkungen: 3

•

Dachaufbauten und Kombinationen von Dachaufbauten und Dacheinschnitten dürfen pro Gebäudeeinheit nicht breiter sein als die Hälfte der Fassadenlänge.

•

Dacheinschnitte dürfen pro Gebäudeeinheit nicht breiter sein als ein Drittel der Fassadenlänge.

•

Alle Dachdurchbrüche müssen in Grösse, Form und Material gut in das Dach integriert werden und mit den darunterliegenden Fassaden harmonieren.

Art. 68 Farbgebung

Bei der Farbwahl der Fassaden und Dächer ist auf die umliegenden Gebäude Rücksicht zu nehmen. Grelle und reflektierende Farben sind verboten. 1

Art. 69 Umgebungsgestaltung

Das Terrain darf nicht unnötig verändert werden. Ökologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. Das Oberflächenwasser ist so weit als möglich versickern zu lassen. 1

26

Informationen zur extensiven Begrünung von Flachdächern sind zu finden in:

-

"Richtlinie für extensive Dachbegrünungen"; Schweizerische Fachvereinigung Gebäudebegrünung (SFG) SIA-Norm 312 Begrünung von Dächern

BNO Möriken-Wildegg

41

Stützmauern, Sichtschutz- und Lärmschutzwände dürfen nur mit ruhigem Erscheinungsbild ausgeführt werden. Sie sind zu bepflanzen und um das dazu notwendige Mass von der Grenze zurückzusetzen. Wo möglich, sind anstelle von Stützmauern mit einheimischen, standortgerechten Wildpflanzen bepflanzte Böschungen zu erstellen. 2

3 Die Umgebungsgestaltung bildet einen Bestandteil des Bauprojektes und ist im Baugesuch auszuweisen (inkl. Bepflanzung).

Bei der Umgebungsgestaltung sind vorwiegend einheimische, standortgerechte Bäume, Sträucher und Pflanzen zu verwenden. Die Umgebungen sind naturnah zu gestalten.

4

Die Umgebungsarbeiten gemäss Umgebungsplan sind umgehend nach Fertigstellung der Bauten auszuführen und müssen spätestens ein Jahr nach Bezug der Baute realisiert sein. 5

Art. 70 Begrünung Strassenräume

Die Strassenräume sollen von Fassade zu Fassade mit Grünflächen und Bäumen gestaltet werden. Optische Aufweitungen für Zufahrten und Parkfelder sind möglichst klein zu halten. 1

Bei Gebäuden mit Erdgeschosswohnungen ist im Minimum die Hälfte des Vorlandes zwischen Strassenrand und Fassaderiflucht als Grünraum zu gestalten. Abstellplätze zählen nicht dazu, auch wenn sie begrünt werden. 2

3 In speziellen Situationen sind Abweichungen möglich, namentlich dort, wo grössere Vorplätze typisch sind.

Art. 71 Umgebungsgestaltung an

der Bauzonengrenze27

Bei Baueingaben am Bauzonenrand sind gegenüber dem Kulturland einheimische, standortgerechte Bäume und Sträucher zu pflanzen. 1

Stützmauern sind zu vermeiden. Wo solche notwendig sind, sind sie zusätzlich zu den Vorschriften von § 69 Abs. 2 ab 10 m Länge und 1.5 m Höhe zu gliedern. 2

27

Einzuhaltende Abstände zum Kulturland vgl. § 29 BauV und für Bepflanzungen § 88 EG ZGB.

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42

Art. 72 Aufwertung Ortseingänge

In den im Kulturlandplan eingetragenen Bereichen für Massnahmen zur Aufwertung der Ortseingänge wird auf Kosten der Gemeinde mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen mit den Grundeigentümern entlang der Strasse die Pflanzung von Baumalleen, Baumreihen oder Einzelbäumen angestrebt. Die Pflege sowie Bewirtschaftungseinschränkungen oder Mindererträge werden entschädigt. 1

Art. 73 Brandruinen, Baulücken

1 Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte oder zerstörte Gebäude müssen innert 2 Jahren ganz abgetragen oder wiederhergestellt werden.

Baulücken, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstanden sind, müssen vollständig geräumt, ausreichend gesichert und ästhetisch befriedigend hergerichtet werden.

2

6.2

Umweltschutz

Art. 74 Einwirkungen

Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 1

Verboten sind insbesondere alle schädlichen und je nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 2

Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. 3

43

BNO Möriken-Wildegg

Art. 75 Lichtimmissionen

Exzessive Beleuchtungsanlagen wie Objektstrahler sind verboten. Beleuchtungen direkt in den Naturraum sind zu vermeiden. 1

Art. 76 Vogelschutz

Massnahmen gegen Vogelschlag sind bei allen Neu- und Umbauten zu prüfen und umzusetzen, insbesondere sind Durchsichten und Spiegelungen zu vermeiden. 1

Art. 77 Lärmschutz

Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten und Anlagen, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen, usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. 1

Art. 78 Empfindlichkeitsstufen,

Lärmvorbelastung

In den im Bauzonenplan bezeichneten lärmvorbelasteten Gebieten gilt in Abweichung zu den Bauzonenvorschriften (vgl. § 14) die Empfindlichkeitsstufe ES III. 1

Art. 79 Antennen- und

Mobilfunkanlagen

Antennenanlagen und zugehörige Einrichtungen sind in Bezug auf die Anordnung und Farbgebung möglichst unauffällig in das Fassaden- und Dachbild zu integrieren. 1

Die optisch wahrnehmbaren Antennenstandorte der verschiedenen Mobilfunkbetreiber sind zu koordinieren. In erster Linie sind Standorte in folgenden Zonen zu wählen: 2

•

Arbeitszonen

•

Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen, die für technische Zwecke reserviert sind

BNO Möriken-Wildegg

44

Art. 80 Materialablagerungen28

Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als zwei Monaten ist nur in den Arbeitszonen zulässig. 2

Der Gemeinderat kann Auflagen über die zugelassenen Materialien sowie die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes verfügen. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.

Art. 81 Hochwassergefährdetes

Gebiet

Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen hat. In der Regel sind die Mass- nahmen auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers HQ100 auszurichten, bei einer Fliesstiefe von mehr als 50 cm im HQ300 auf das dreihundertjährliche Hochwasser. Als massgebliche Überprüfungs- und Projektierungsgrundlagen gelten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können.

2

Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen. Wenn benachbarte Grundstücke von den Schutzmassnahmen betroffen sein könnten, sind die Nachbarn in das Projekt einzubeziehen. 3

Art. 82 Freihaltegebiet

Hochwasser ausserhalb der Bauzonen

Das Freihaltegebiet Hochwasser (FGH) dient der Sicherstellung des erforderlichen Raums ausserhalb der Bauzonen für den natürlichen Hochwasserabfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen, sowie für den Hochwasserrückhalt. 1

Sieht der Zonenplan nichts anderes vor, umfasst das FGH innerhalb des Untersuchungsgebiets der Gefahrenkarte Hochwasser alle Gefahrenstufen der Gefahrenkarte. Aus-

2

28

Bewilligungsfreie Materialablagerungen vgl. § 49 Abs. 2 BauV; ausgediente Fahrzeuge siehe § 43 BauG.

BNO Möriken-Wildegg

45

serhalb des Untersuchungsgebiets umfasst das FHG das Gefahrenhinweisgebiet gemäss Gefahrenhinweiskarte vom März 200229. Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach der Grundnutzungszone. Von den in Absätzen 4, 5 und 6 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen verboten. 3

Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischen Ausgleich, Revitalisierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 4

Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen dürfen im Rahmen des Besitzstandsschutzes erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert, oder wiederaufgebaut werden, sofern sie dem Hochwasserschutz genügend Rechnung tragen und den natürlichen Abfluss nicht beeinträchtigen. 5

Der Neubau von Bauten und Anlagen ist ausnahmsweise zulässig, wenn: 6

•

erforderliche Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt und von den Gemeinden oder den Landeigentümern finanziert werden können,

•

keine anderen Standortmöglichkeiten bestehen oder geschaffen werden können,

•

der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig beeinflusst werden,

•

die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird und

•

keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind.

7

In der Regel sind die erforderlichen Hochwasserschutzmassnahmen nach den Absätzen 5 und 6 auf die Schutzziele der kantonalen Schutzzielmatrix der Gefahrenkarte Hochwasser auszurichten. Sind Menschen oder hohe Sachwerte betroffen, ist das Schutzziel im Einzelfall zu bestimmen und gegebenenfalls zu erhöhen.

Die Gefahrenkarte, das Untersuchungsgebiet und die Gefahrenhinweiskarte Hochwasser können auf dem Geoportal des Kantons Aargau (www.ag.ch/geoportal) oder auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.

29

BNO Möriken-Wildegg

46

7 Vollzug und Verfahren

Art. 83 Zuständigkeit

Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Aufgaben und Kompetenzen dieser Kommissionen werden in einem Pflichtenheft festgehalten. 1

Zur fachlichen Beratung bezüglich des Natur- und Landschaftsschutzes sowie landwirtschaftlicher Ökoflächen und zur Betreuung der Naturschutzzonen, Naturobjekte und der Grünzonen setzt der Gemeinderat eine Kommission ein. 2

Er kann für die Beratung bei Bauanfragen und für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 3

Art. 84 Kompetenzdelegation

Der Gemeinderat kann die Bewilligung von Bauvorhaben im Rahmen von § 39 Gemeindegesetz an die Gemeindeverwaltung oder eine externe Bauverwaltung delegieren. 1

Art. 85 Vollzug des

Naturschutzes30

Unterhalt und Pflege der Naturschutzzonen und -objekte sind Sache der Grundeigentümer. Vorbehalten sind Bewirtschaftungsverträge/privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Kanton/Gemeinde und Bewirtschaften Im öffentlichen Wald sind die auf den Naturschutz ausgerichteten Nutzungsbestimmungen im Waldwirtschaftsplan festzulegen. 1

Unterlässt ein Grundeigentümer die für das Erreichen des Schutzziels notwendige Pflege, so hat er die durch den Gemeinderat angeordneten Unterhaltsmassnahmen zu dulden. Der Gemeinderat kann die Kosten der Unterhaltsmassnahmen auf den Grundeigentümer überwälzen. 2

Grundeigentümer bzw. Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzziels die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen. 3

30 Vollzug Naturschutz vgl. § 11, 11a Natur- und Landschaftsschutzdekret (NHD) sowie Art. 18c Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG)

BNO Möriken-Wildegg

47

Der Gemeinderat kann Richtlinien für die Pflege und den Unterhalt der Naturschutzzonen und Naturobjekte erlassen. 4

Art. 86 Gebühren

1 Die Gebühren für die Tätigkeiten des Gemeinderates und der Verwaltung im Rahmen dieser BNO und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen, usw.) sowie die Benützungsgebühren für die Beanspruchung des öffentlichen Grundes richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

8 Schluss und Übergangsbestimmungen

Art. 87 Übergangsbestimmung

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser BNO hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt. 1

Art. 88 Aufhebung bisherigen

Rechts

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: •

die Bauordnung und der Bauzonenplan vom 25. Juni 1998 sowie die seither erfolgten Änderungen;

•

die Nutzungsordnung und der Kulturlandplan vom 25. November 1993 sowie die seither erfolgten Änderungen

Diese Bau- und Nutzungsordnung ist von der Gemeindeversammlung am 17. November 2015 beschlossen worden. Gemeindeammann: Dr. Hans-Jürg Reinhart Gemeindeschreiber: Pascal Chioru

Vom Regierungsrat genehmigt am Der Staatsschreiber:

BNO Möriken-Wildegg

48

Anhang Anhang 1: Verzeichnis der Schutzobjekte Kantonale Denkmalschutzobjekte (Informationsinhalt) (Inventarnummer gemäss Bauinventar der kantonalen Denkmalpflege 2013)31 Inventar Nr.

Objekt

MWI001

Schloss Wildegg, Hauptgebäude*

MWI002

Gasthof Bären

MWI003

Strasse / Nr.

Vers. Nr. Parz. Nr. 111

111

Bruggerstrasse

75

75

Rilliet-Laub-Gut

Hellgasse 24

1393

1393

MWI004

Haus Laub mit Gartenpavillons

Bruggerstrasse 18

1370

1370

MWI005

Isler-Haus

Hellgasse 1

109

109

MWI006

Amslergut

Bruggerstrasse 24, 26, 28

73

73

MWI007

Hellmühle

Bruggerstrasse 17

162

1181

MWI008

Schloss, Schlossscheune

139

111

MWI009

Schloss, Erlachhaus

140

111

MWI011

Schloss, Rebhaus

142

111

MWI013

Schloss, Scheune und Kornhaus

146

111

MWI014

Manufakturgebäude

2314

2314

MWI015

Schulanlage Hellmatt

Paradiesweg 2-6

856, 857, 988, 1707 1230

*Gemäss dem Entscheid des Departennentes Bildung, Kultur und Sport, Abteilung Kultur vom 18. August 2015 steht auch das Landhaus und Villa, Geb. Nr. 138, Parzelle Nr. 111, Schloss Wildegg unter kantonalem Denkmalschutz.

31 Departement für Bildung, Kultur und Sport, Kantonale Denkmalpflege (2013): Bauinventar Gemeinde Moriken-Wildegg, Aktualisierung 2013.

BNO Möriken-Wildegg

49

Kommunale Schutzobjekte (Beschlussinhalt, vgl. § 37 BNO) (Inventarnummer gemäss Bauinventar der kantonalen Denkmalpflege 2013)32 Gebäude mit Substanzschutz Inventar Nr.

Objekt

Strasse / Nr.

Vers. Nr. Parz. Nr.

MWI906

Röm.-kath. Kirche St. Antonius

Steinlerstrasse 6

870

1387

MWI908

Mühte ohne Doppelsilobaute

Bruggerstrasse 17

164

1181

MWI909

Villa Isler

Bruggerstrasse 13a

214

82

MWI910

Villa Fischer

Bruggerstrasse 15

8

2048

MWI915

Schlossgut Wildegg

Effingeniveg 3

145

111

MWI918

Bäuerlicher Vielzweckbau

Arberweg 1

32

553

MWI919

Gasthaus zum Rössli

Rössligasse 2

111

590

MWI922

Trotte

Zehntengasse 14

90

253

Oberdorfweg 23

17

527

Hornimattstrasse 22

206, 207

1385

MWI923 MWI928

Bäuerlicher Vielzweckbau teilweiser Abbruch möglich Fabrikgebäude der IndiennesDruckerei Laue

MWI929

Aufnahmegebäude Bahnhof Wildegg

Bahnhofstrasse 7

228

1162

MWI930

Stellwerk

Bahnhof Wildegg

333

2256

MWI931

Doppelwohnhaus

Bankgasse 3, 5

346, 348

1351, 1350

MWI932

Gärtnerei des Rilliet-Lauö-Guts

Hellgasse 6

184A

1393

MWI933

Fabrikgebäude im Plan bezeichneter Teil

Lauöstrasse 4

195

1386

MWI934

Wohnhaus

Unteräschstrasse 20

297

328

MWI937

Schulhaus Dorf

Schulhausstrasse 1

262

338

MWI938

Wohnhaus

Unteräschstrasse 30

30

337

MWI939

Wohnhaus

Unteräschstrasse 26

326

1178

MWI940

Kleinbauernhaus

Bruneggerstrasse 11

46

652

Schneggenhübel 2

126

301

Gebäude mit Volumenschutz MWI920

Bäuerlicher Vielzweckbau

32 Departement für Bildung, Kultur und Sport, Kantonale Denkmalpflege (2013): Bauinventar Gemeinde Möriken-Wildegg, Aktualisierung 2013.

BNO Möriken-Wildegg

50

Kommunale Schutzobjekte, Kulturobjekte (Beschlussinhalt, vgl. § 38 BNO) (Inventarnummer gemäss Bauinventar der kantonalen Denkmalpflege 2013)33 Inventar Nr.

Objekt

Strasse / Nr.

Vers. Nr. Parz. Nr.

MWI912A

Jodquelle

Hellgasse

179

MWI913A

Grabdenkmal von Gräfin Marie Louise Chestenberg, Bachtale Montlard

116

MWI913B

Effinger-Gedenkstätte

Chestenberg, Bachtale

116

MWI914A

Brunnen oberhalb des "Bären"

Bruggerstrasse

74

MWI914B

Brunnen neben der Jodquelle

"Bären"-Kreisel

73

MWI924A

Dorfbrunnen im Zentrum

Dorfstrasse

2041

MWI924B

Oberdorfbrunnen

Oberdorfweg/ Othmarsingerstrasse

517

MWI924C

Brunnen unterhalb der Schlossdomäne

MWI925A

Grenzstein Chestenberg

Chestenberg

1133

MWI925B

Grenzstein Chestenberg

Chestenberg

1133

MWI925C

Grenzstein Chestenberg

Chestenberg

1133

MWI925D

Grenzstein Hasliraiweg

Hasliraiweg

867

MWI925F

Grenzstein Neufeld

Neufeld

829, 126

MWI925G

Grenzstein Peterstoffel

Peterstoffel

1133

MWI926

Glocke und Taufstein

Oberdorfweg 4

MWI936

Aabachkanal

73

110

24

1270

33 Departement für Bildung, Kultur und Sport, Kantonale Denkmalpflege (2013): Bauinventar Gemeinde Moriken-Wildegg, Aktualisierung 2013.

BNO Möriken-Wildegg

51

Anhang 2: Schemaskizzen (Informationsinhalt) Messweise Gesamt- und Fassadenhöhe gemäss § 14 Abs. 2 lit. a BNO

Gesamthöhe max.

Referenzbeispiel Wohnzone 2, Satteldach, Ebene

EG

A UG

////,/,/ ;massgebendes !Terrain

52

BNO Möriken-Wildegg

Messweise Gesamt- und Fassadenhöhe gemäss § 14 Abs. 2 lit. b BNO Referenzbeispiel: Wohnzone 2, Attika, Hanglage (Neigung >10%)

Attika Geschoss

massgebendes /Terrain

BNO Möriken-Wildegg

53

Messweise Gesamt- und Fassadenhöhe gemäss § 14 Abs. 2 lit. b BNO Referenzbeispiel: Wohnzone 2, Attika, Ebene

Gesamthöhe max

Attika Geschoss

OG

EG

/

4 UG

;massgebendes %Terrain

BNO Möriken-Wildegg

54

Messweise Gesamt- und Fassadenhöhe gemäss § 14 Abs. 2 lit. b BNO Referenzbeispiel: Wohnzone 3, Satteldach

aufseitige Fassadenhöhe max. 10.5m

Gesamthöhe max. 14.5m

DG

r A r-

OG

OG

EG -----------

- 7777777Z/i%iii

_

;massgebendes <Terrain UG

BNO Möriken-Wildegg

55

Grenzabstand gemäss § 20 Abs. 3 BNO Referenzbeispiel: Wohnzone 2 / 0.45, Attika, Ebene

_0

-0 (0)

'05 \

74)

Gse

x = Reduktion um das Mass der Einrückung von der Fassade bis zum minimalen Grenzabstand von 4m

BNO Möriken-VVildegg

56

Mehrlängenzuschlag gemäss § 44 BNO Referenzbeispiel: Wohnzone 3, Grenzabstand: 6.0 m Ab 15.0 m Gebäudelänge: MLZ = 1/4 der Mehrlänge, jedoch maximal 4.0 m

reg-

-3.00 (35- 2 - 3 - 15) :4 = 3.75 MLZ = 3.75

vorspringender Gebäudeteil gemäss § 21 BauV

!Ir.b.5 1/3 Ll II

r-

7

ii 6.00

L = 35.00

(35 - 15) : 4 = 5.00 MLZ = 4.0 m

111 6.00