Bau- und Nutzungsordnung
Möriken-Wildegg
Dokument
- Nummer
- 4203
- Gemeinde
- Möriken-Wildegg
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 10.05.2017
- In Kraft seit
- 10.06.2026
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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NUPLA-4203-2026-V-1.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Auflageexempiar
Gemeinde Möriken-Wildegg
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung Bedingte Einzonung «ARA Seetal»
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Reproduziert mit Bewilligung ©swisstopo (JA140142)
N C
58;
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co
Mitwirkung vom:
16.Januar 2023
bis:
14. Februar 2023
Vorprüfungsbericht vom:
14. November 2023 24. November 2023
bis:
27. Dezember 2023
Öffentliche Auflage vom:
I
V O)
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:
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Der Gemeindeammann:
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19. März 2024
Der Gemeindeschreiber: /
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Kantonale Genehmigung:
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Genehmigung durch den Regierungsrat
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Im Auftrag der Staatskanzlei Aarau, den
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Proj. Nr.
14-18-113-00
Datum
12.12.2022
Rev. Dat.
11.09.2023
Bearbeitung
red / bgl
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Lüetron
Stahlrain 2 Postfach
5201 Brugg Schweiz
[email protected] +41 56 460 91 11
2 Gemeinde Möriken-Wildegg | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung - Bedingte Einzonung «ARA Seetal»
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung - Bedingte Einzonung «ARA Seetal» Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung, Beschluss Gemeindeversammlung am 17. November 2015, Genehmigung Regierungsrat am 10. Mai 2017.
rot & unterstrichen: schwarz:
Geänderte bzw. neue Bestimmungen bestehend
Rechtskräftige BNO
Teilrevidierte BNO
Art. 14 Übersicht Bauzonenvorschriften
Art. 14 Übersicht Bauzonenvorschriften
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:''
1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:"'
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Art. 25 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
224 weitere Artikel
Art. 25 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
' Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ÖBA) ist für Bauten und Anlagen
1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ÖBA) ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.
bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.
2 Der Gemeinderat bestimmt unter Abwägung der öffentlichen und privaten Inte 2 Der Gemeinderat bestimmt unter Abwägung der öffentlichen und privaten Inte ressen von Fall zu Fall die Grenz- und Gebäudeabstände sowie die ressen von Fall zu Fall die Grenz- und Gebäudeabstände sowie die
1 Aus Gründen der 'Verhältnismässigkeit wird in der nachfolgenden Tabelle einzig die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ÖBA) aufgeführt, welche im Rahmen der Teiländerung «ARA Seetal» eine Veränderung erfährt.
3 Gemeinde Möriken-Wildegg | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung - Bedingte Einzonung «ARA Seetal»
Rechtskräftige BNO
Teilrevidierte BNO
Gebäudeabmessungen. Gegenüber den angrenzenden Bauzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften zu übernehmen.
Gebäudeabmessungen. Gegenüber den angrenzenden Bauzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften zu übernehmen.
3 Für die an die Dorfzone angrenzenden Grundstücke gelten bezüglich Einord nung und Dachform die gleichen Bestimmungen wie in der Dorfzone. Gegen
3 Für die an die Dorfzone angrenzenden Grundstücke gelten bezüglich Einord
über der Zone Alt-Wildegg ist auf das alte örtsbild besondere Rücksicht zu neh men.
über der Zone Alt-Wildegg ist auf das alte Ortsbild besondere Rücksicht zu neh men.
4 Neue Gemeindebauten sind energieeffizient nach dem neusten Stand der Technik zu erstellen.
* Neue Gemeindebauten sind energieeffizient nach dem neusten Stand der
5 Es gilt die im Bauzonenplan gekennzeichnete Empfindlichkeitsstufe II oder III.
5 Es gilt die im Bauzonenplan gekennzeichnete Empfindlichkeitsstufe II oder III.
® Die Aussenräume sind möglichst naturnah zu gestalten und vorwiegend mit einheimischen, standortgerechten Wildpflanzen zu versehen.
® Die Aussenräume sind möglichst naturnah zu gestalten und vorwiegend mit einheimischen, standortgerechten Wildpflanzen zu versehen.
Das im Bauzonenplan bezeichnete Gebiet Hasli dient als Abfallsammelstelle.
7 Das im Bauzonenplan bezeichnete Gebiet Hasli dient als Abfallsammelstelle.
Es sind nur die betrieblich notwendigen Anlagen sowie Kleinbauten gemäss
Art. 19 BauV zulässig. Die Gestaltung der Aussenräume, die nicht für öffentliche
Bauten und Anlagen benötigt werden, ist auf die Förderung von Amphibien (ins
Es sind nur die betrieblich notwendigen Anlagen sowie Kleinbauten gemäss
Art. 19 BauV zulässig. Die Gestaltung der Aussenräume, die nicht für öffentliche
nung und Dachform die gleichen Bestimmungen wie in der Dorfzone. Gegen
Technik zu erstellen.
Bauten und Anlagen benötigt werden, ist auf die Förderung von Amphibien (ins
besondere Pionier-Amphibien) und deren lebensnotwendigen Lebensräumen
besondere Pionier-Amphibien) und deren lebensnotwendigen Lebensräumen (Weiher, Kleinstrukturen, Magerwiesen, Hecken etc.) auszurichten. Die Nutzung (Weiher, Kleinstrukturen, Magerwiesen, Hecken etc.) auszurichten. Die Nutzung als Heuwiese ist gestattet. Eine allfällige Beweidung ist auf das Schutzziel aus als Heuwiese ist gestattet. Eine allfällige Beweidung ist auf das Schutzziel aus zurichten. zurichten. Das im Bauzonenplan bezeichnete Gebiet «ARA Seetal» dient der Abwasser reinigungsanlage. Die maximal zulässige Gesamthöhe von Bauten und Anlagen
ist auf die Gesamthöhe der heutigen Bauten limitiert. Die besonders gute orts bauliche und landschaftliche Einpassung (Siedlungsrand) muss durch eine gua-
lifizierte Fachperson begleitet und im Rahmen des Baugesuchsverfahrens
2 Gemeinde Möriken-Wildegg | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung - Bedingte Einzonung «ARA Seetal»
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung - Bedingte Einzonung «ARA Seetal» Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung, Beschluss Gemeindeversammlung am 17. November 2015, Genehmigung Regierungsrat am 10. Mai 2017.
rot & unterstrichen: schwarz:
Geänderte bzw. neue Bestimmungen bestehend
Rechtskräftige BNO
Teilrevidierte BNO
Art. 14 Übersicht Bauzonenvorschriften
Art. 14 Übersicht Bauzonenvorschriften
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:''
1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:"'
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Art. 25 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Art. 25 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
' Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ÖBA) ist für Bauten und Anlagen
1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ÖBA) ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.
bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.
2 Der Gemeinderat bestimmt unter Abwägung der öffentlichen und privaten Inte 2 Der Gemeinderat bestimmt unter Abwägung der öffentlichen und privaten Inte ressen von Fall zu Fall die Grenz- und Gebäudeabstände sowie die ressen von Fall zu Fall die Grenz- und Gebäudeabstände sowie die
1 Aus Gründen der 'Verhältnismässigkeit wird in der nachfolgenden Tabelle einzig die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ÖBA) aufgeführt, welche im Rahmen der Teiländerung «ARA Seetal» eine Veränderung erfährt.
3 Gemeinde Möriken-Wildegg | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung - Bedingte Einzonung «ARA Seetal»
Rechtskräftige BNO
Teilrevidierte BNO
Gebäudeabmessungen. Gegenüber den angrenzenden Bauzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften zu übernehmen.
Gebäudeabmessungen. Gegenüber den angrenzenden Bauzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften zu übernehmen.
3 Für die an die Dorfzone angrenzenden Grundstücke gelten bezüglich Einord nung und Dachform die gleichen Bestimmungen wie in der Dorfzone. Gegen
3 Für die an die Dorfzone angrenzenden Grundstücke gelten bezüglich Einord
über der Zone Alt-Wildegg ist auf das alte örtsbild besondere Rücksicht zu neh men.
über der Zone Alt-Wildegg ist auf das alte Ortsbild besondere Rücksicht zu neh men.
4 Neue Gemeindebauten sind energieeffizient nach dem neusten Stand der Technik zu erstellen.
* Neue Gemeindebauten sind energieeffizient nach dem neusten Stand der
5 Es gilt die im Bauzonenplan gekennzeichnete Empfindlichkeitsstufe II oder III.
5 Es gilt die im Bauzonenplan gekennzeichnete Empfindlichkeitsstufe II oder III.
® Die Aussenräume sind möglichst naturnah zu gestalten und vorwiegend mit einheimischen, standortgerechten Wildpflanzen zu versehen.
® Die Aussenräume sind möglichst naturnah zu gestalten und vorwiegend mit einheimischen, standortgerechten Wildpflanzen zu versehen.
Das im Bauzonenplan bezeichnete Gebiet Hasli dient als Abfallsammelstelle.
7 Das im Bauzonenplan bezeichnete Gebiet Hasli dient als Abfallsammelstelle.
Es sind nur die betrieblich notwendigen Anlagen sowie Kleinbauten gemäss
Art. 19 BauV zulässig. Die Gestaltung der Aussenräume, die nicht für öffentliche
Bauten und Anlagen benötigt werden, ist auf die Förderung von Amphibien (ins
Es sind nur die betrieblich notwendigen Anlagen sowie Kleinbauten gemäss
Art. 19 BauV zulässig. Die Gestaltung der Aussenräume, die nicht für öffentliche
nung und Dachform die gleichen Bestimmungen wie in der Dorfzone. Gegen
Technik zu erstellen.
Bauten und Anlagen benötigt werden, ist auf die Förderung von Amphibien (ins
besondere Pionier-Amphibien) und deren lebensnotwendigen Lebensräumen
besondere Pionier-Amphibien) und deren lebensnotwendigen Lebensräumen (Weiher, Kleinstrukturen, Magerwiesen, Hecken etc.) auszurichten. Die Nutzung (Weiher, Kleinstrukturen, Magerwiesen, Hecken etc.) auszurichten. Die Nutzung als Heuwiese ist gestattet. Eine allfällige Beweidung ist auf das Schutzziel aus als Heuwiese ist gestattet. Eine allfällige Beweidung ist auf das Schutzziel aus zurichten. zurichten. Das im Bauzonenplan bezeichnete Gebiet «ARA Seetal» dient der Abwasser reinigungsanlage. Die maximal zulässige Gesamthöhe von Bauten und Anlagen
ist auf die Gesamthöhe der heutigen Bauten limitiert. Die besonders gute orts bauliche und landschaftliche Einpassung (Siedlungsrand) muss durch eine gua-
lifizierte Fachperson begleitet und im Rahmen des Baugesuchsverfahrens
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I »argau 3ment BatTverkehr und Umwelt Abteilung Raumentwickiung
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gemäss § 15 BauG Weitere verbindliche Bestandteile: Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan
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Mitwirkung vom:
27. Dezember 2023
Reproduziert mit Bewilligung ©swisstopo (JA140142)
Vorprüfungsbericht vom:
bis:
19. März 2024
14. November 2023 24. November 2023 Öffentliche Auflage vom:
co
/
Genehmigung durch den Regierungsrat
RRB Nr.'idlG-OC^XoAövom XCi
Im Auftrag der Staatskanzlei Aarau, den
14-18-113-00
12.12.2022
Proj. Nr.
Datum
11.09.2023
[email protected] +41 56 460 91 11
red / bgl
Rev. Dat.
Bearbeitung
5201 Brugg Schweiz
Abteilung Raumentwicklung BVU
f:\daten\ni4\18-113-00\04_ber\04Jzpaend\t-bno_araseetal230911_genehmigung.docx
Kantonale Genehmigung:
Der Gemeindeschreiber:
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Der Gemeindeammann:
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:
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Kanton Aargau Departement 3au, Verkehr und Umwett
RaurnentwicIdung
Gemeinde Möriken-Wildegg Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland
Änderung Bau- und Nutzungsordnung (BNO) und Bauzonenplan gemäss § 15 Baugesetz
BNO: neuer § 21 Abs. 3 für die Parzellen 1482 und 1483 an der Zurlindenstrasse Bauzonenplan: Darstellung des Gebietes mit den Parzellen 1482 und 1483
Vorprüfungsbericht vom 19. März 2015
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Ergänzender Vorprüfungsbericht vom 20. September 2016
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Öffentliche Auflage vom 23. März bis 21. April 2015 Zweite öffentliche Auflage vom 30. September bis 31. Oktober 2016
AENDERUNG Nr. .... 2- ....... Von der Gemeindeversammlung beschlossen am 28. November 2016 Gemeindeammann
zu Bno/Bo/No vom
Gemeindeschreiber Z • „e..._
Dr. Hans-Jürg Reinhart
Genehmigung:
Pascal Chioru
Genehmigung durch den Regierungsrat mit RRB Nr. r2A--Ceipb\U) vom: \C) \-\\ "20\1 rj der Staatskanziei: , cen (22. Abteilung Raumentwicklung BVU
Marti Partner Architekten und Planer AG, Zürich und Lenzburg
Gemeinde Möriken-Wildegg, Änderung BNO und Bauzonenplan
Auszug BNO; Informationsinhalt Beschluss an der Gemeindeversammlung vom 17. November 2015
Art. 21 Wohn- und Arbeitszone 3
Die Wohn- und Arbeitszone 3 ist für Wohnen, Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe) und Verkaufsgeschäfte bis maximal 500 m2 Nettoladenfläche bestimmt. Es sind nicht störende und mässig störende Betriebe zulässig. 1
Der Neubau von freistehenden Ein- und Doppeleinfamilienhäusern ist unzulässig. Ausnahmen sind möglich, wenn sich Mehrfamilienhäuser schlecht in die bestehende bauliche Situation einordnen würden oder die Grösse der Parzelle den Bau eines Mehrfamilienhauses verunmöglicht. 2
Ergänzung BNO, Beschlussinhalt Beschluss an der Gemeindeversammlung vom 28. November 2016
Im Bauzonenplan bezeichnetes Gebiet (Parzellen 1482 und 1483)
3
In dem im Bauzonenplan bezeichneten Gebiet (Parzellen 1482 und 1483) wird in Abweichung zu den Massvorschriften gemäss § 14 keine Ausnützungsziffer festgelegt, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden: a. Es handelt sich um eine betriebliche Vergrösserung der bestehenden Betriebe für Technik und Forschung im Beton- und Belagsbau. b. Die arealinterne Erschliessung hat ab der Zurlindenstrasse zu erfolgen. c. Der heutige strassenabgewandte Zufahrtshof ist grösstenteils zu begrünen. Mit dem Baugesuch ist ein Verkehrskonzept einzureichen, das aufzeigt, wie die Quartierbelastung so gering gehalten wird wie technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar. Der maximale Mehrlängenzuschlag zum Grenzabstand gemäss § 44 beträgt bei Erfüllung der Begrünungspflicht (§21 BNO, Absatz 3 c) 2m.
3
O
Kanton Aargau
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Gemeinde Möriken-Wildegg Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland
Abteilung RaumentwicIdung
Änderung Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Gebiet Rebweg gemäss § 15 Baugesetz
1 AENDERUNG Nr. zu Bno/Bo/No vom 'fö` 5 ' 17
Mitwirkungsbericht vom 19. Januar 2015 Vorprüfungsbericht vom 19. März 2015 Öffentliche Auflage vom 23. März bis 21. April 2015 Von der Gemeindeversammlung beschlossen am 15. Juni 2016 Gemeindeammann
Gemeindeschreiber
Dr. Hans-Jürg Reinhart
Pascal Chioru
Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat - ,(s) vom: mit RRB Nr. `2.0.\\ - COZb1
V)
Im Auftrag der Staatskanzlei: rk2A-\ Aarau, den <22 Abteilung Raumentwicklung BVU
Marti Partner Architekten und Planer AG, Zürich und Lenzburg
Gemeinde Möriken-Wildegg, Anderung BNO Gebiet Rebweg
Vorlage für die Gemeindeversammlung vom 17. November 2015
Art. 9 BNO von der Gemeindeversammlung zurückgewiesen
Art. 9 Gestaltungsplangebiet
„Rebweg"
Für das Gestaltungsplangebiet „Rebweg" gelten die nachfolgenden Zielvorgaben: 1
•
Sorgfältige Einpassung der Bauten in die landschaftlich sensible Hanglage im Westen des Areals.
•
Aufwertung des Siedlungsrandes durch Erhalt oder Neupflanzung von Hochstammbäumen.
•
Prüfen einer gemeinsamen Tiefgarage.
Beschluss Gemeindeversammlung vom 15. Juni 2016
Art. 9 Gestaltungsplangebiet
„Rebweg"
Für das Gestaltungsplangebiet „Rebweg" gilt die nachfolgende Zielvorgabe: 1
•
Sorgfältige Einpassung der Bauten in die landschaftlich sensible Hanglage im Westen des Areals.
2
Kanton Aargau
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Gemeinde Möriken-VVildegg
Abteilung Raumentwicklung
Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland
BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO) gemäss § 15 Baugesetz
AENDERUNG Nr. - 2o1 T. 4O vom 'to-
Mitwirkungsbericht vom 19. Januar 2015 Vorprüfungsbericht vom 19. März 2015 Öffentliche Auflage vom 23. März bis 21. April 2015 Von der Gemeindeversammlung beschlossen am 17. November 2015 Gemeindeammann
Gemeindeschreiber
Dr. Hans-Jürg Reinhart
Pascal Chioru
Genehmigung:
Genehmigung durch den
Regierungsrat
mit R.PJ3 Nr. (2c,N\ _Ocz5X(D Im Au'ftr,T] der Staatskanzlei: Aarau, den <2.( )_ .
vom:
Abteilung Raumentwicklung
Marti Partner Architekten und Planer AG, Zürich und Lenzburg
BVU
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BNO Möriken-Wildegg
Vorwort •
Erste Anlaufstelle für Auskünfte ist die Gemeindekanzlei. Im Gemeindehaus und auf der Gemeindehomepage können Sie neben dem Baugesuchsformular auch eine periodisch aktualisierte Liste der Planungsinstrumente von MörikenWildegg sowie von Planungshilfen beziehen.
•
Der Gemeinderat kann die Grundeigentümer bei Bauprojekten in beratender Hinsicht unterstützen, idealerweise bereits in der Vorprojektphase. Das Gespräch ist für alle Beteiligten wertvoll. Wir empfehlen Ihnen auch, frühzeitig mit Ihren Nachbarn Kontakt aufzunehmen und sie in Ihre Pläne einzuweihen.
•
Bei Projekten in der Dorf- und Oberdorfzone, in der Zone Alt-Wildegg und bei Arealüberbauungen ist die frühzeitige Anzeige von Bauvorhaben obligatorisch.
•
Die BNO regelt nicht alles. Das will sie nicht und kann sie nicht. Von Fall zu Fall muss die Bauabsicht der konkreten Situation gegenübergestellt werden.
•
In vereinzelten Fällen ist kein Baugesuch erforderlich. Vergewissern Sie sich bei der Gemeindekanzlei, falls Sie unsicher sind.
2
BNO Möriken-Wildegg
3
Inhalt 1
2
3
Geltungsbereich und übergeordnetes Recht
7
Art. 1 Geltungsbereich
7
Art. 2 Übergeordnetes Recht
7
Planungsinstrumente
7
Art. 3 Räumliches Gesamtkonzept
7
Art. 4 Bauzonen- und Kulturlandplan
7
Art. 5 Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht
8
Art. 6 Gestaltungsplangebiet „Bahnhof Wildegg Ost"
8
Art. 7 Gestaltungsplangebiet „Bahnhof Wildegg West"
8
Art. 8 Gestaltungsplangebiet „Sandacher"
9
Art. 9 Gestaltungsplangebiet „Rebweg"
9
Art. 10 Gestaltungsplangebiet „Hinterwildegg"
9
Art. 11 Gestaltungsplangebiet „Aarauer- / Lindenstrasse"
10
Art. 12 Weitere Planungsinstrumente
10
Art. 13 Kommunaler Gesamtplan Verkehr
10
Zonenvorschriften
11
3.1
Bauzonen
11
Art. 14 Übersicht Bauzonenvorschriften
11
Art. 15 Dorfzone und Oberdorfzone Möriken
12
Art. 16 Zone Alt-Wildegg
13
Art. 17 Gemeinsame Bestimmungen Dorf- und Oberdorfzone
sowie Zone Alt-Wildegg 14
Art. 18 Zentrumszone Wildegg, Allgemeines
15
Art. 19 Zentrumszone Wildegg, Bauvorschriften
16
Art. 20 Wohnzonen
16
Art. 21 Wohn- und Arbeitszone 3
17
Art. 22 Zone Lauömatt
17
Art. 23 Arbeitszone I
18
Art. 24 Arbeitszone II
19
Art. 25 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
19
Art. 26 Grünzone
20
BNO Möriken-Wildegg
4
4
3.2
Landwirtschaftszonen
21
Art. 27 Landwirtschaftszone
21
Art. 28 Bauten in der Landwirtschaftszone
21
Art. 29 Förderung der Landschaftsqualität
21
3.3
Schutzzonen
22
Art. 30 Naturschutzzonen im Kulturland
22
Art. 31 Zone Bünzaue Möriken
23
Art. 32 Jura-Schutzzone Ebnet
24
3.4
Überlagerte Schutzzonen
24
Art. 33 Böschung im Gebiet Winterle (Dorf- und Wohnzone) 24
Art. 34 Landschaftsschutzzone
25
Art. 35 Naturschutzzone Wald
25
Art. 36 Aareaue Wildegg
26
3.5
Schutzobjekte
27
Art. 37 Gebäude mit Substanzschutz, Volumenschutz
27
Art. 38 Kulturobjekte
27
Art. 39 Naturobjekte
28
3.6
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
29
Art. 40 Zone Kornpostierplatz Birch
29
Baubegriffe und Messweisen
29
4.1
Nutzungsbonus
29
Art. 41 Nutzungsbonus
29
4.2
Gewerbe / Verkaufsflächen
29
Art. 42 Nicht, mässig, stark störende Betriebe
29
Art. 43 Nettoladenfläche
30
4.3
Abstände
30
Art. 44 Mehrlängenzuschlag
30
Art. 45 Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten 30
Art. 46 Einfriedungen
31
Art. 47 Strassenabstand bei Gemeindestrassen
31
4.4
Arealüberbauung
31
Art. 48 Arealüberbauungen
31
BNO Möriken-Wildegg
5
5
4.5
Weitere Definitionen
32
Art. 49 Abgrabungen
32
Art. 50 Parzellierung von Grundstücken
32
Bauvorschriften
33
5.1 Baureife, Erschliessung, Bauvorgang
33
Art. 51 Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen
33
Art. 52 Sicherheits- und Schutzvorkehrungen
33
5.2
Technische Bauvorschriften
33
Art. 53 Allgemeine Anforderungen
33
5.3
Energieeffizienz
34
Art. 54 Energieeffizienz
34
5.4
Wohnhygiene
34
Art. 55 Ausrichtung der Wohnungen
34
Art. 56 Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume und
Balkone
35
Art. 57 Geländer, Brüstungen und Handläufe
35
Art. 58 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
35
5.5
Ausstattung
36
Art. 59 Autoabstellplätze
36
Art. 60 Ein- und Ausfahrten, Zufahrten
36
Art. 61 Ersatzabgaben
6
36
Art. 62 Velos, Kinderwagen
37
Art. 63 Spielplätze und Erholungsanlagen bei
Mehrfamilienhäusern
37
Art. 64 Öffentlich zugänglicher Raum
37
Art. 65 Mobilitätskonzept
38
Schutzvorschriften
39
6.1
Ortsbildschutz
39
Art. 66 Allgemeine Anforderungen
39
Art. 67 Dachgestaltung
40
Art. 68 Farbgebung
40
Art. 69 Umgebungsgestaltung
40
BNO Möriken-Wildegg
6
7
8
Art. 70 Begrünung Strassenräume
41
Art. 71 Umgebungsgestaltung an der Bauzonengrenze
41
Art. 72 Aufwertung Ortseingänge
42
Art. 73 Brandruinen, Baulücken
42
6.2
Umweltschutz
42
Art. 74 Einwirkungen
42
Art. 75 Lichtimmissionen
43
Art. 76 Vogelschutz
43
Art. 77 Lärmschutz
43
Art. 78 Empfindlichkeitsstufen, Lärmvorbelastung
43
Art. 79 Antennen- und Mobilfunkanlagen
43
Art. 80 Materialablagerungen
44
Art. 81 Hochwassergefährdetes Gebiet
44
Art. 82 Freihaltegebiet Hochwasser ausserhalb der
Bauzonen
44
Vollzug und Verfahren
46
Art. 83 Zuständigkeit
46
Art. 84 Kompetenzdelegation
46
Art. 85 Vollzug des Naturschutzes
46
Art. 86 Gebühren
47
Schluss und Übergangsbestimmungen
47
Art. 87 Übergangsbestimmung
47
Art. 88 Aufhebung bisherigen Rechts
47
Anhang 1 2
Verzeichnis der Schutzobjekte Schemaskizzen
48 51
Abkürzungen: BauG
Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, Stand 1. August 2013; SAR 713.100)
BauV
Bauverordnung vom 25. Mai 2011 (Stand 1. Januar 2015; SAR 713.121)
BNO Möriken-Wildegg
7
1 Geltungsbereich und übergeordnetes Recht
Art. 1 Geltungsbereich
Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht. Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, die Nutzung des Bodens sowie auf die Schutzobjekte. 2
3
Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
Art. 2 Übergeordnetes Recht
1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu eingegangene Entscheide, insbesondere zu Strassen- und Wasserbauprojekten, bleiben vorbehalten.
2 Planungsinstrumente
Art. 3 Räumliches
Gesamtkonzept
Das vom Gemeinderat am 17. Dezember 2012 beschlossene Räumliche Gesamtkonzept skizziert die angestrebte räumliche Entwicklung bis ins Jahr 2030. Die darin enthaltenen Grundsätze und Massnahmen sind behördenverbindlich. Es ist für nachgeordnete Planungen wegleitend und bei Bauvorhaben zu beachten. 1
Art. 4 Bauzonen- und
Kulturlandplan
Der Bauzonenplan im Massstab 1:21500 zeigt das Baugebiet, dessen Zoneneinteilung und die Schutzobjekte. 1
Der Kulturlandplan im Massstab 1:5'000 zeigt das Kulturlandgebiet, dessen Zoneneinteilung und die Schutzobjekte. 2
BNO Möriken-Wildegg
8
Art. 5 Gebiete mit
Gestaltungsplanpflicht
Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebiete dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt.
Art. 6 Gestaltungsplangebiet
„Bahnhof Wildegg Ost"
Für das Gestaltungsplangebiet „Bahnhof Wildegg Ost" sind mehrere Gestaltungspläne zulässig. Es gelten die nachfolgenden Zielvorgaben: •
Die aufeinander abgestimmte Überbauung und Freiraumgestaltung ist darauf auszurichten, dass der städtische Charakter gestärkt wird.
•
Der öffentliche Strassen- und Platzraum ist nach dem Koexistenzprinzip für alle Benützer so zu gestalten, dass das Umsteigen auf den öffentlichen Verkehr, das Flanieren und das Einkaufen im Zentrum Wildegg an Attraktivität gewinnt.
•
Für den Langsamverkehr ist längs der Bahnlinie von der Aarauerstrasse bis in das Gebiet Hinterwildegg eine benutzerfreundliche Verbindung und beim Bahnhof eine komfortable Bahnunterführung sicherzustellen.
•
Die Gestaltungspläne sind basierend auf einem gemeinsamen Entwicklungsrichtplan zu entwerfen.
•
Die im Rahmen des Agglomerationsprogrammes AargauOst geplante Radweg-Unterführung (A-Massnahme) kann unabhängig von einem Gestaltungsplan erstellt werden.
Die Höhe der Gebäude darf im Dreieck Jurastrasse / Poststrasse / Bahntrassee (Parzelle 1175, Teile der Parzellen 1173 und 1796) um maximal 6 m, beziehungsweise um 2 Vollgeschosse gegenüber den in § 19 Abs. 3 festgelegten Werten erhöht werden. 2
Art. 7 Gestaltungsplangebiet
„Bahnhof Wildegg West"
Im Gestaltungsplangebiet „Bahnhof Wildegg West" ist im Nahbereich der Bahnunterführung eine öffentliche Veloabstellplatzanlage in die Überbauung zu integrieren. Wenn die Veloabstellplatzanlage mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag sichergestellt wird, kann auf den Gestaltungsplan verzichtet werden. 1
BNO Möriken-Wildegg
9
Art. 8 Gestaltungsplangebiet
„Sandacher"
Für das Gestaltungsplangebiet „Sandacher" gelten die nachfolgenden Zielvorgaben: 1
•
Gute Einordnung der Überbauung in den Übergangsbereich zwischen Dorfkern und Wohnzone, so dass der Dorfkernrand klar ablesbar bleibt.
•
Schaffung einer hohen Wohnqualität, namentlich mit durchgrünter Umgebungsgestaltung.
Art. 9 Gestaltungsplangebiet
„Rebweg" Gestaltungsplanpflicht von der Gemeindeversammlung am 17. November 2015 zurückgewiesen.
Für das Gestaltungsplangebiet „Rebweg" gelten die nachfolgenden Zielvorgaben: •
Sorgfältige Einpassung der Bauten in die landschaftlich sensible Hanglage im Westen des Areals.
•
Aufwertung des Siedlungsrandes durch Erhalt oder Neupflanzung von Hochstammbäumen.
•
Prüfen einer gemeinsamen Tiefgarage.
Art. 10 Gestaltungsplangebiet
„Hinterwildegg"
Für das Gestaltungsplangebiet „Hintervvildegg" gelten die nachfolgenden Zielvorgaben: 1
•
Die Lärmschutzmassnahmen sollen zu einer guten Gestaltung beitragen.
•
Der Ortseingang von Holderbank her kommend ist mit Bäumen aufzuwerten.
•
Bei Neu- und Ersatzbauten längs der Bruggerstrasse sind die bestehenden Strassenfassadenfluchten zu übernehmen.
•
Neubauten haben auf die kantonal und kommunal geschützten Gebäude besondere Rücksicht zu nehmen.
•
Besonders gute Eingliederung der Neubauten im Übergangsbereich zur Zone Alt-Wildegg.
•
Die Erschliessung ist mit der geplanten Kernumfahrung Wildegg abzustimmen.
•
Für den Langsamverkehr ist eine direkte Verbindung zum Bahnhof Wildegg längs der Bahnlinie vorzusehen.
BNO Möriken-Wildegg
10
Art. 11 Gestaltungsplangebiet
„Aarauer- / Lindenstrasse"
Für das Gestaltungsplangebiet „Aarauer- / Lindenstrasse" gelten die nachfolgenden Zielvorgaben: 1
•
Der Lärmschutz ist mithilfe planerischer, baulicher und gestalterischer Massnahmen sicherzustellen. Zum Schutz der hinterliegenden Nutzungen ist in der ersten Bauetappe gegen die Aarauerstrasse ein strassenseitig orientierter Gewerberiegel zu erstellen, in dem untergeordnet auch Wohnnutzung zulässig ist. Die Lärmschutzmassnahmen sollen zu einer guten Gestaltung beitragen.
•
Der Strassenraum der Aarauerstrasse ist mit hochstämmigen, standortgerechten Bäumen aufzuwerten.
Art. 12 Weitere
Planungsinstrumente
Die Inventare (wie Bauinventar, Landschaftsinventar, archäologische Fundstellen) und Grundlagenpläne (wie Genereller Entwässerungsplan, regionales Landschaftsentwicklungsprogramm) dienen zur Orientierung über bestehende Verhältnisse. 1
Die behördenverbindlichen Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung auf. Sie enthalten Konzepte zu einzelnen Sachbereichen wie Siedlung, Energie, Freiraumgestaltung, Natur, usw. oder für bestimmte Gebiete. 2
Die zusätzlichen kommunalen Planungsinstrumente werden vom Gemeinderat angeordnet und haben für das betroffene Grundeigentum keine direkte Rechtswirkung. Sie sind in die Beurteilung von Bauvorhaben zwecks Auslegung der Vorschriften der BNO beizuziehen und dienen zur Vorbereitung der Gestaltungspläne. Die Mitwirkung der Bevölkerung wird gewährleistet. 3
Die weiteren kommunalen Pläne können auf der Gemeindekanzlei eingesehen werden.
4
Der Gemeinderat kann die Grundeigentümer in beratender Hinsicht unterstützen. Dies bei Bauprojekten, idealervveise bereits in der Vorprojektphase, und bei der Erarbeitung von privaten Konzepten für Erneuerungsgebiete. 5
Art. 13 Kommunaler Gesamtplan
Verkehr
Der behördenverbindliche kommunale Gesamtplan Verkehr dient zur Beurteilung der verkehrsplanerischen Aspekte von Bauvorhaben und Massnahmen. 1
BNO Möriken-Wildegg
11
3 Zonenvorschriften 3.1
Bauzonen
Art. 14 Übersicht
Bauzonenvorschriften
Dorfzone und Oberdorfzone Möriken (D)
-
Zone Alt-Wildegg
(0.25)
Art. 15 Abs. 5f
Art. 15 Abs.5f
(4 m)
Zonenvorschriften
Empfindlichkeitsstufe
Mehrlängenzuschlag ab vgl. § 44
Grenzabstand
Schemaskizze siehe Anhang
Gesamthöhe
Bauzonen
Schemaskizze siehe Anhang
Ausnützung
Fassadenhöhe
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
11/111
Art. 15
Art. 17 III
Art. 16
Art. 17 Zentrumszone Wildegg
(Z)
Art. 19 Abs. 3
Art. 19 Abs.3 § 19 Abs.5 20.0 m
111
Art. 18
Art. 19 0.35
7.5 m Ebene 8.0 m Hang
10.5 m Attika 9.5 m
5m
12.0m
II
Art. 20 Wohnzone 2 / 0.45
(W2/0.45)
0.45
7.5 m Ebene 8.0 m Hang
10.5 m Attika 9.5 m
4m
12.0m
II
Art. 20 Wohnzone 3 (W3)
0.7
10.5 m
14.5 m
6m
15.0 m
II
Art. 20 - mit Gewerbeanteil von
mind. 20 °A
0.75
11.0 m
15.0 m
5m
18.0 m
III
Art. 21 - ansonsten
0.65
Zone Lauematt
(1.0)
16.0 m
19.0 m
Art. 22 Abs.5
III
Art. 22 Arbeitszone 1 (A 1)
-
-
(13.0 m) § 23 Abs.2
III
Art. 23 Arbeitszone II (A II)
-
Art. 24 Abs. 2
Art. 24 Abs.2
Art. 24 Abs.2f
IV
Art. 24 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ÖBA)
-
Art. 25 Abs. 2
Art. 25 Abs.2
Art. 25 Abs.2f
11/111
Art. 25 Grünzone
-
-
-
-
Art. 26 - mit Gewerbeanteil von
mind. 20 °A
1.1
- ansonsten
0.9
Wohnzone 2 / 0.35 (W2/0.35)
Wohn- und Arbeitszone 3 (WA3)
-
Ermittlung Fassadenhöhe siehe Abs. 2; Werte in (Klammern) Abs. 3; Empfindlichkeitsstufe gemäss § 43 Lärmschutzverordnung (SR 814.41)
BNO Möriken-Wildegg
12
Bei der Ermittlung der Fassadenhöhe ist folgendes zu beachten: 2
a) Für Gebäude mit Schrägdächern gilt die Fassadenhöhe traufseitig, sofern es sich nicht um Attikageschossel handelt (siehe Schemaskizze im Anhang). b) Für Gebäude mit Attikageschoss gilt die Fassadenhöhe talseitig, wenn das massgebende Terrain steiler als 10% ist. Wenn das massgebende Terrain gleich oder flacher als 10% ist, gilt für Gebäude mit an der Fassadenlinie hochgezogenem Attikageschoss dort eine um 2 m vergrösserte Fassadenhöhe. Auf Flachdächer aufgesetzte Geschosse müssen die Vorschriften von Attikageschossen gemäss § 25 BauV einhalten (siehe Schemaskizzen im Anhang). c) Als Hang gilt eine Neigung des massgebenden Terrains von mehr als 10%. Die Masse in Klammern gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen Abweichungen nach unten und oben von diesem Richtwert festlegen, falls ortsbaulich und architektonisch eine bessere Lösung erzielt wird. 3
Art. 15 Dorfzone und
Oberdorfzone Möriken
Die Dorfzone und die Oberdorfzone dienen der Erhaltung, Pflege und zeitgemässen Entwicklung des dörflichen Ortsbildes. Dieses wird durch die geschützten Gebäude und die Bauernhäuser mit ziegelgedeckten Satteldächern, den Vorgärten und Vorplatzbereichen sowie den charakteristischen Umzäunungen geprägt. 1
2
In der Dorfzone gilt die gemischte Nutzung der Gebäude mit Geschäften, Läden, Restaurants, nicht störenden und mässig störenden Betrieben, Landwirtschaftsbetrieben und Wohnungen. In der Oberdorfzone sind die Wohnnutzung sowie nicht störende Kleinbetriebe zugelassen. Die zulässige Verkaufsnutzung beträgt maximal 500 m2 NetTankstellen und Drive-In's sind nicht zulässig. 3
1 Definition Attikageschosse siehe § 25 BauV.
BNO Möriken-Wildegg
13
4
Umbauten, Renovationen und Umnutzungen sind samt Umgebung sorgfältig zu gestalten. Sie haben die bestehende Siedlungsstruktur bezüglich der volumetrischen Erscheinung, der architektonischen Gestaltung sowie der Stellung zu den Nachbargebäuden und zum Aussenraum zu unterstützen und zu ergänzen. 5 Bei Ersatzbauten ist im Einzelfall zu bestimmen, ob sie die Stellung und Struktur der abgebrochenen Baute oder einer Neubaute gemäss Abs. 6 übernehmen sollen.
Neubauten haben die bestehende Siedlungsstruktur bezüglich der volumetrischen Erscheinung, der architektonischen Gestaltung sowie der Stellung zu den Nachbargebäuden und zum Aussenraum zu unterstützen und zu ergänzen. Sie sind im Normalfall mit zwei Vollgeschossen auszuführen. 6
Soweit nicht bestehende Dachformen übernommen werden, sind Satteldächer mit Neigung von mindestens 30 Grad zulässig. Klein- und Anbauten gemäss § 19 BauV dürfen auch Flach- und Pultdächer aufweisen. 7
Dachdurchbrüche (Aufbauten, Einschnitte, Dachflächenfenster) und Solaranlagen haben sich harmonisch in die Dachlandschaft und die Architektur des Gebäudes einzufügen. Nicht eingedeckte Dacheinschnitte sind nur auf den strassenabgewandten Seiten zulässig. Solaranlagen sind in die Dachhaut zu integrieren, und wenn möglich als Solardach auszuführen. 8
Die Aussenräume sind entsprechend dem Dorfcharakter mit Gärten, Vorplätzen sowie Bäumen zu gestalten (z.B. Hochstamm-Obstbäume, Nuss-, Lindenbäume). Abstellplätze und Garagenzufahrten sind sorgfältig einzufügen, letztere nach Möglichkeit koordiniert mit Nachbargrundstücken. 9
Art. 16 Zone Alt-Wildegg
Der alte Ortskern Wildegg ist in seinem ursprünglichen Gesamtbild soweit als möglich zu erhalten. Dieser Ortsteil ist durch seine architekturhistorisch bedeutenden Einzelbauten und die zugehörigen wertvollen Park- und Gartenanlagen bestimmt. 1
2 Es gilt die gemischte Nutzweise mit Geschäften, Läden, Restaurants, nicht störenden und mässig störenden Betrieben sowie Wohnungen, wobei die bestehenden Gebäude möglichst gemäss ihrer bisherigen Funktion zu nutzen sind.
BNO Möriken-Wildegg
14
Die zulässige Verkaufsnutzung beträgt maximal 300 m2 Nettoladenfläche pro Laden. Der vorgesehene Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn ein Gebäude weder für sich noch als Bestandteil des Gesamtbildes schutzwürdig oder wenn seine Erhaltung unzumutbar ist. Der Gemeinderat kann auf Kosten der Gesuchsteller/Grundeigentümer ein Fachgutachten einfordern. 3
Lage, Stellung, Ausmasse und Materialien der Neubauten sind nicht vorbestimmt. Sie müssen in Zusammenarbeit mit dem Gemeinderat und der Denkmalpflege festgelegt werden. Dabei sind folgende Kriterien zu beachten: 4
a)
Die Wirkung und Stellung schützenswerter Bauten darf durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werden.
b)
Eingriffe in die wertvollen Park- und Gartenanlagen müssen behutsam erfolgen.
Für die bauliche Dichte ist die Ausnützungsziffer 0.25 ein Richtmass. Der Gemeinderat kann die Ausnützungsziffer angemessen erhöhen, wenn der Zonenzweck erfüllt bleibt. Die durch Parkanlagen und Gärten bestimmten Aussenräume sind in ihrer Eigenart zu erhalten. Sie dürfen unter Wahrung des Gesamteindruckes umgestaltet und erneuert werden. Gestattet sind neue Bauten gemäss Abs. 5 und Kleinbauten bis zu 15 m2 Grundfläche wie Schöpfe, Gartenlauben, Kleintierställe, etc. 5
6 Die historischen Parkanlagen Isler-Gut, Amsler-Gut und Laue-Gut sind mit ihren markanten Einzelbäumen zu erhalten und fachgerecht zu pflegen.2
Art. 17 Gemeinsame
Bestimmungen Dorf- und Oberdorfzone sowie Zone Alt-Wildegg
1
Im Rahmen des übergeordneten Rechts sind ebenfalls bewilligungspflichtig3:
•
die Beseitigung von Gebäudeteilen;
•
Fassaden- und Dachänderungen;
•
Solaranlagen;
2 vgl. Landschaftsinventar Möriken-Wildegg (HP 01-03). 3
Erste Anlaufstelle für Auskünfte ist die Gemeindekanzlei, vgl. Vorwort auf Seite 2
BNO Möriken-Wildegg
15
•
Änderungen in der Umgebungsgestaltung, insbesondere Erdbewegungen und bauliche Veränderungen der Einfriedungen.
Bei Renovationen sowie baulichen Veränderungen an historischer Bausubstanz ist der Kantonsarchäologie und der Denkmalpflege Gelegenheit zu baugeschichtlichen Untersuchungen einzuräumen. 2
Die Beschriftungen und Reklamen müssen sich bezüglich Grösse, Abstand, Farben und Materialien ins Strassenbild und ins Bild der Hausfassade einfügen. 3
Der Gemeinderat bietet die fachliche Beratung an und zieht in der Regel Fachpersonen bei, für Voranfragen auf Kosten der Gemeinde. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben vor der Baueingabe als Voranfrage einzureichen (je nach Art des Vorhabens eine Projektidee, ein Baukonzept oder eine konkrete Detailänderung).
4
Art. 18 Zentrumszone Wildegg,
Allgemeines
1 Die Zentrumszone dient der Aufwertung, baulichen Erneuerung und Entwicklung des Ortskerns. Eine hohe Nutzungsdichte und -vielfalt wird angestrebt.
Bauvorhaben sind möglichst frühzeitig anzuzeigen. Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung.
2
3 Die Bauten und Aussenräume haben hohen ortsbaulichen und architektonischen Anforderungen zu genügen, insbesondere auch hinsichtlich der Fassadengestaltung und Materialwahl. Der Gemeinderat kann zulasten des Gesuchstellers ein unabhängiges Fachgutachten zur Beurteilung der Einordnung in das Ortsbild einholen. Der Gesuchsteller wird angehört.
Zulässig sind höchstens mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Restaurants und Verkaufsgeschäfte sowie das Wohnen. 4
Verkaufsgeschäfte mit Nettoladenflächen bis maximal 1'500 m2 pro Betrieb oder pro funktional zusammengehörendes Bauvorhaben sind zulässig. Bei Läden mit Nettoladenflächen über 500 m2 ist ein Verkehrs- und Gestaltungskonzept zu erstellen. Darin ist aufzuzeigen, wie die Anlieferung, die Parkierung und die Fussgängerbereiche in die Gesamtsituation integriert werden. 5
BNO Möriken-Wildegg
16
Art. 19 Zentrumszone Wildegg,
Bauvorschriften
Es ist die offene und die geschlossene Bauweise zulässig. Bei der geschlossenen Bauweise kann an die Grenzen gebaut werden, sofern der betroffene Nachbar damit einverstanden ist. Im Übrigen gelten die Grenzabstände gemäss Abs. 5. 1
Die Mindestausnützungsziffer beträgt 0.7. Der Gemeinderat kann die maximale Ausnützungsziffer gemäss § 11 BNO auf kleinen Bauparzellen erhöhen, wenn sich ein Bauvorhaben nur dank dieser Erhöhung gut in die örtliche Situation einfügen kann. 2
Die zulässige obere Kote der Fassadenhöhe ist im Bauzonenplan festgelegt. Der höchste Punkt der Dachkonstruktion darf maximal 5.0 m über der tatsächlichen Fassadenhöhe liegen. 3
Die Erdgeschosse von Neubauten haben eine lichte Höhe von mindestens 3.0 m aufzuweisen.
4
5
Die minimalen Grenzabstände betragen
•
für Fassadenhöhe bis 8.0 m
4.0 m
•
für Fassadenhöhe über 8.0 m
5.0 m *
* Der Gemeinderat legt auf den Hauptwohnseiten und bei Gebäuden von mehr als 20 m Länge einen Zuschlag zum Grenzabstand unter Berücksichtigung des Schattenwurfs und der, wohnhygienischen Verhältnisse fest.
Art. 20 Wohnzonen
Die Wohnzonen dienen dem Wohnen. Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe) sind zugelassen, sofern es sich um nicht störende Betriebe handelt.
Zonen W2
2
1
In den Zonen W2/0.45 und W2/0.35 sind freistehende Gebäude bis 4 Wohneinheiten zulässig. Ab einer Fassadenlänge von 15 m ist die Fassade mit Vor- oder Rücksprüngen zu gliedern. Es gilt eine um 0.05 erhöhte Ausnützungsziffer, wenn in Einfamilienhäusern neue, hindernisfreie Einliegerwohnungen mit separatem Zugang erstellt werden.
Wenn in den Zonen W2/0.35 und W2/0.45 Attikageschosse mit einer Anstosslänge von mehr als 8 m direkt an die Fassadenflucht des darunterliegenden Geschosses gestellt werden, vergrössert sich der Grenzabstand um 2 m. Dieser Zuschlag zum Grenzabstand reduziert sich um das Mass der Einrü3
BNO Möriken-Wildegg
17
ckung von der Fassade. Ab einer Einrückung von 2 m ist kein Zuschlag zum Grenzabstand mehr vorzusehen (vgl. Schemaskizze im Anhang). Zone W3
In der Zone W3 ist der Neubau von freistehenden Ein- und Doppeleinfamilienhäusern unzulässig. Ausnahmen sind möglich, wenn sich Mehrfamilienhäuser schlecht in die bestehende bauliche Situation einordnen würden oder die Grösse der Parzelle den Bau eines Mehrfamilienhauses verunmöglicht. 4
Art. 21 Wohn- und Arbeitszone 3
Die Wohn- und Arbeitszone 3 ist für Wohnen, Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe) und Verkaufsgeschäfte bis maximal 500 m2 Nettoladenfläche bestimmt. Es sind nicht störende und mässig störende Betriebe zulässig. 1
2 Der Neubau von freistehenden Ein- und Doppeleinfamilienhäusern ist unzulässig. Ausnahmen sind möglich, wenn sich Mehrfamilienhäuser schlecht in die bestehende bauliche Situation einordnen würden oder die Grösse der Parzelle den Bau eines Mehrfamilienhauses verunmöglicht.
Art. 22 Zone Lauömatt
Die Zone Lauömatt bezweckt die Überführung des Industrieareals in eine überwiegend dem Wohnen dienende Wohnund Gewerbezone. Das Quartier soll grosszügige Aussenräume mit hoher Aufenthaltsqualität aufweisen und für den Langsamverkehr durchlässig sein. Die schützenswerten Industriebauten und Kanäle sind als Zeitzeugen in die zukünftige Überbauung zu integrieren. 1
Zulässig sind höchstens mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Verkaufsgeschäfte mit Nettoladenflächen bis maximal 500 m2 pro Betrieb oder pro funktional zusammengehörendes Bauvorhaben und das Wohnen. Der minimale, über die gesamte Zone einzuhaltende Gewerbeanteil beträgt 25% der anrechenbaren Geschossfläche. 2
Die Überbauung ist unter Beachtung der gewerblichen Zwischennutzungen in zweckmässig abgegrenzten Etappen zu realisieren. 3
Bezüglich ökologischen Ausgleichsflächen im Aussenraum, Wasserhaushalt und Energieeffizienz gelten erhöhte Anforderungen im Vergleich mit der Regelbauweise. Die Massnah-
4
BNO Möriken-Wildegg
18
men sollen gesamthaft im oberen Bereich des Wissensstandes liegen. Der Gemeinderat bestimmt unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen, des Ortsbildes, der Strassen- und Parkierungsverhältnisse sowie der Gegebenheiten des Einzelfalls die Grenz- und Gebäudeabstände. Am Zonenrand beträgt der minimale Grenzabstand 6 Meter. 5
Es ist ein Entwicklungsrichtplan und darauf basierend ein Gestaltungsplan über die gesamte Zone zu erstellen.
6
Art. 23 Arbeitszone 1
In der Arbeitszone I sind Bauten und Anlagen für industrielle und gewerbliche Nutzungen sowie Dienstleistungsbetriebe erlaubt. Es sind nicht störende und mässig störende Betriebe zulässig. Die zulässige Verkaufsnutzung beträgt maximal 500 m2 Nettoladenfläche pro Laden. Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. 1
Der Gemeinderat bestimmt unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse, der öffentlichen und privaten — vorab der nachbarlichen — Interessen, der Strassen- und Parkierungsverhältnisse und allfälliger weiterer Gegebenheiten des Einzelfalles die Grenz- und Gebäudeabstände sowie die Ausnutzung. Gegenüber angrenzenden Wohn- und Mischzonen beträgt der Grenzabstand 6 m. 2
Die Grünflächenziffer4 beträgt 0.10. Die Grünflächen sind als ökologische Ausgleichsflächen auszubilden und mit Bäumen zu bepflanzen, vorrangig gegenüber Wohnbauten und längs Strassen. 3
Innerhalb des im Bauzonenplan bezeichneten Gebietes Böserai sind reine Lagerbauten und -plätze sowie Logistikbetriebe und dergleichen ohne einen angemessenen Anteil Arbeitsplätze (Kriterium mindestens 25 Arbeitsplätze pro ha) nicht zugelassen. Öffentliche Tankstellen und Waschanlagen sowie Drive-In's sind verboten.
4
Das im Bauzonenplan bezeichnete Gebiet Lindimatten ist bestimmt für den Weiterbetrieb der bestehenden Sand- und Kiesaufbereitungsanlage für die Betonprüfung. 5
4
Definition Grünflächenziffer siehe BauV, Anhang 1, Nr. 8.5.
BNO Möriken-Wildegg
19
Art. 24 Arbeitszone II
In der Arbeitszone II sind Bauten und Anlagen für industrielle und gewerbliche Nutzungen sowie Dienstleistungsbetriebe erlaubt. Es sind nicht störende, mässig störende sowie stark störende Betriebe zulässig. Verkaufsnutzungen von mehrheitlich an Ort hergestellten Produkten bis maximal 500 m2 Nettoladenfläche pro Ladengeschäft sind zulässig. Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. 1
Der Gemeinderat bestimmt unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse, der öffentlichen und privaten — vorab der nachbarlichen — Interessen, der Strassen- und Parkierungsverhältnisse und allfälliger weiterer Gegebenheiten des Einzelfalles die Grenz- und Gebäudeabstände, die Ausnutzung und die Gesamthöhe. 2
Gegenüber anstossenden Wohn- und Mischzonen gelten folgende Grenzabstände: 3
•
für Bauten bis zu 5.0 m Fassadenhöhe
10.0 m
•
für 1.0 m Mehrhöhe höchstens aber
1.0 m mehr 20.0 m
Liegt zwischen der Arbeitszone II und der angrenzenden Zone eine Strasse oder eine Bahnlinie, so kann deren Breite in den Abstand einbezogen werden. Die Grünflächenziffer5 beträgt 0.10. Die Grünflächen sind als ökologische Ausgleichsflächen auszubilden und mit Bäumen zu bepflanzen, vorrangig gegenüber Wohnbauten und längs Strassen. Die Restflächen zwischen Arbeitszone II und angrenzendem Aareufer sind naturnah zu gestalten. 4
Art. 25 Zone für öffentliche Bauten
und Anlagen
Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OBA) ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 1
Der Gemeinderat bestimmt unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen von Fall zu Fall die Grenz- und Gebäudeabstände sowie die Gebäudeabmessungen. Gegenüber den angrenzenden Bauzonen sind deren Abstands- und
2
5
Definition Grünflächenziffer siehe BauV, Anhang 1, Nr. 8.5.
20
BNO Möriken-Wildegg
Höhenvorschriften zu übernehmen. Für die an die Dorfzone angrenzenden Grundstücke gelten bezüglich Einordnung und Dachform die gleichen Bestimmungen wie in der Dorfzone. Gegenüber der Zone Alt-Wildegg ist auf das alte Ortsbild besondere Rücksicht zu nehmen. 3
Neue Gemeindebauten sind energieeffizient nach dem neusten Stand der Technik zu erstellen.
4
Es gilt die im Bauzonenplan gekennzeichnete Empfindlichkeitsstufe II oder III.
5
Die Aussenräume sind möglichst naturnah zu gestalten und vorwiegend mit einheimischen, standortgerechten Wildpflanzen zu versehen. 6
Das im Bauzonenplan bezeichnete Gebiet Hasli dient als Abfallsammelstelle. Es sind nur die betrieblich notwendigen Anlagen sowie Kleinbauten gemäss § 19 BauV zulässig. Die Gestaltung der Aussenräume, die nicht für öffentliche Bauten und Anlagen benötigt werden, ist auf die Förderung von Amphibien (insbesondere Pionier-Amphibien) und deren lebensnotwendigen Lebensräumen (Weiher, Kleinstrukturen, Magerwiesen, Hecken etc.) auszurichten. Die Nutzung als Heuwiese ist gestattet. Eine allfällige Beweidung ist auf das Schutzziel auszurichten. 7
Art. 26 Grünzone
Die Grünzone dient entlang den Bächen als ökologischer Korridor, entlang des Eichliweges als Pufferstreifen zwischen Waldrand und angrenzenden Bauzonen und im Gebiet Hard beim ehemaligen Bahnbord als Magerwiese. 1
Die Grünzone ist von allen Bauten und Anlagen freizuhalten. Davon ausgenommen sind Bauten und Anlagen des Entsorgungsplatzes Eichliweg. 2
Die Grünzone ist mit einheimischer, standortgerechter Vegetation zu bepflanzen, naturnah zu gestalten und extensiv zu pflegen. 3
Die Grünzone im Gebiet Hard kann bei einem Bauvorhaben in der angrenzenden Arbeitszone I anteilsmässig an die Grünflächenziffer angerechnet werden.
4
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3.2
Landwirtschaftszonen
Art. 27 Landwirtschaftszone
1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes bestimmt.
Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht.
2
3
Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro Anlage sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.
Art. 28 Bauten in der
Landwirtschaftszone
Für alle Bauten und Anlagen ist ein — in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen — optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen. 1
2 Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Baumasse und Abstände vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernissen festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Fassadenhöhe, mindestens aber 4 m. 3
In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Art. 29 Förderung der
Landschaftsqualität
Die Gemeinde fördert die Erhaltung und Weiterentwicklung vielfältiger Landschaften. Sie unterstützt landwirtschaftliche Betriebe im Rahmen ihres Budgets mit Förderbeiträgen, insbesondere wenn dadurch die übergeordneten Bedingungen für Förderprogramme des Bundes und/oder des Kantons erfüllt werden können. 1
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3.3
Schutzzonen
Art. 30 Naturschutzzonen im
Kulturland
Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung wertvoller Lebensräume für Pflanzen und Tiere. Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Düngung, Mulchen, Aufforstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen. Beweidungen dürfen nur erfolgen, wenn keine Beeinträchtigung des Pflanzenbestandes und der Artenvielfalt entsteht. 2
In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die einheimische Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das freie Laufenlassen von Hunden sowie Reiten. Das dem Schutzziel zuwiderlaufende Einsetzen und Entnehmen von Pflanzen und Tieren ist untersagt. 3
Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden. 4
5
Naturschutzzonen dürfen betreten werden a) für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten b) für die Überwachung c) für wissenschaftliche Untersuchungen d) für geführte Exkursionen e) für Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtvertrag
Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind.
6
Die kommunale Landschaftskommission integriert die Pflege und allfällige Aufwertungen dieser Zonen und Objekte in ihre Mehrjahresplanung. 7
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8
Folgende Naturschutzzonen werden ausgewiesen:
Naturschutzzone
Bezeichnung im Plan
Schutzziel
Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
Birch
B
- Erhaltung und Pflege der Kleingewässer / Weiher
- Schaffung naturnah bepflanzter, seichter Ufer und besonnter Wasserstellen
- Laichgebiet, Brutbiotop
- Massnahmen gegen Verlandung.
- Erhaltung und Pflege der Weiher und des Trockenstandortes
- Schaffung naturnah bepflanzter, seichter Ufer und besonnter Wasserstellen
Lindimatt
L
- Baden, Befahren ist nicht gestattet. - Reinigung nur in den Monaten November und Dezember falls notwendig.
- Baden, Befahren ist nicht gestattet. - Massnahmen gegen Verlandung. - Reinigung nur in den Monaten November und Dezember falls notwendig. - Die Nutzung als Heuwiese ist gestattet.
Trockenstandort
T
Artenreiche Heuwiese (hoher Anteil Magerkeitszeiger) , die nicht in andere Biotope ausweichen können (Spezialisten)
- Bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag erster Schnitt ab 15. Juni (je nach Situation 1. Juli), auf Streuwiesen nicht vor Mitte September. - Beweidung im Herbst erlaubt
Art. 31 Zone Bünzaue Möriken6
Die Zone Bünzaue Möriken ist geprägt durch die natürliche Dynamik der Bünz und die entsprechende Vielfalt an Arten und Lebensräumen. 1
Für die Nutzung sowie die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen ist das Unterhaltskonzept Bünzaue mit Plananhang, welches von den Gemeinderäten Möriken-Wildegg (13.8.2012) und Othmarsingen (10.9.2012) sowie der kantonalen Abteilung Landschaft und Gewässer (ALG) gemeinsam erarbeitet und gutgeheissen wurde, verbindlich. Es soll als flexibles Konzept periodisch weiterentwickelt und den gegebenen Umständen in der Bünzaue — im Sinne der natürlichen Auendynamik — angepasst werden können. 2
3 Von den nachfolgend genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Intensivkulturen wie
6
Das Unterhaltskonzept Bünzaue kann auf der Gemeindekanzlei eingesehen werden.
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24
Baumschulen, Christbaumkulturen sowie Abdeckungen verboten. Kleinere Terrainveränderungen, Flur- und Wanderwege sowie Massnahmen zur Auenregeneration, zur Geschieberückhaltung und zur Nutzungsentflechtung sind zugelassen. Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln/Herbiziden ist nur gegen invasive Pflanzenarten zulässig, wenn mechanische Massnahmen wie das Ausstechen nicht möglich oder unverhältnismässig sind.
4
5
Im Weiteren gilt die Verordnung über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung (Auenverordnung) vom 28. Oktober 1992.
Art. 32 Jura-Schutzzone Ebnet
Die Jura-Schutzzone in der Waldlichtung Ebnet dient der Erhaltung und Förderung von Lebensräumen geschützter und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten. 1
Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung unterliegt folgenden Einschränkungen: Nutzung als Mahd- und Weidemosaik mit regionaltypischen Landschaftsstrukturelementen; keine Düngung; die Bereiche und Pflegemassnahmen sind im Rahmen einer Bewirtschaftungsvereinbarung zwischen Grundeigentümerschaft und Kanton im Pachtvertrag festzulegen. 2
3.4
Überlagerte Schutzzonen
Art. 33 Böschung im Gebiet
Winterle (Dorf- und Wohnzone)
Die im Bauzonenplan bezeichnete Böschung im Gebiet Winterle bildet den Übergang von der Bünzlandschaft zum Dorfkern Möriken. Die obere Böschungskante soll als landschaftsprägendes Element ablesbar bleiben. 1
Zusätzlich zu den Vorschriften der Wohnzone bzw. Dorfzone gilt folgendes: Die Böschung ist in lockerer Anordnung mit Büschen und Bäumen zu durchgrünen-, und von Hauptgebäuden freizuhalten. 2
7
Abstandsvorschriften für Pflanzen vgl. §§ 88 - 91 EG ZGB; gegenüber von Strassen § 111 BauG
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Art. 34 Landschaftsschutzzone
Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart sowie dem Umgebungsschutz geschützter Kulturobjekte. 1
Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach den Vorschriften der Landwirtschaftszone. Von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Intensivkulturen wie Baumschulen, Christbaumkulturen sowie länger als drei Monate dauernde Abdeckungen verboten 2
Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. 3
Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideund Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches, können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegend öffentlichen Interessen entgegenstehen. 4
Art. 35 Naturschutzzone Wald8
Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 1
Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände in der Regel mit standortheimischen Baumarten und nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflächigem Waldeigentum, d.h. kleiner als 20 ha, sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen9. 2
8
Im Wald ist generell auch die eidgenössische Waldgesetzgebung zu beachten.
9 § 28 Verordnung zum Aargauer Waldgesetz. Die Regelung betrifft v.a. Privatwald.
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3
Die Naturschutzzone Wald wird wie folgt unterteilt:
Bezeichnung im Plan
Schutzziel
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen
N
Naturwaldgemässe Bestockung
- Erhalt und Förderung der standortheimischen Laubhölzer (je nach Standort auch Tanne, Föhre und Eibe) mit einem Anteil von mindestens 80% und einem maximalen Anteil an Exoten (z.B. Douglasie und Roteiche) von 5 %.
Grundlage: „Umsetzung des naturnahen Waldbaus im Kanton Aargau, Haltung des kantonalen Forstdienstes", 3.8.2012)
- In seltenen Waldgesellschaften (gemäss „Die Waldstandorte des Kantons Aargau", Kapitel 5.2) werden nur standortheimische Baumarten gefördert. P
Verträge Nutzungsverzicht (Prozessschutz)
- Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung
W
Schaffung bzw. Erhaltung und Pflege grossflächiger Wasserstellen (Weiher); naturnah bepflanzte, seichte Ufer und besonnte Wasserstellen
- Periodisches Auslichten des Waldrandes - Reinigung nur in den Monaten November und Dezember falls notwendig
Art. 36 Aareaue Wildegg
Die Aareaue Wildegg umfasst den Verlandungsbereich, die Ufergehölze im Aareprofil, den Damm, den Hinterwasserkanäl sowie die angrenzenden Waldbestände. 1
Im Verlandungsbereich der Aare soll die natürliche Entwicklung möglichst ungestört verlaufen. Die notwendigen Unterhaltsmassnahmen durch die NOK haben auf die Zielsetzung Rücksicht zu nehmen. 2
Der Unterhalt der Dämme und des Hinterwasserkanals beschränkt sich auf die extensive Nutzung der Dammböschungen sowie die periodische Pflege der Ufergehölze. Der Dammweg ist belagsfrei zu halten. Die Wiesen sind als extensive Heuwiesen zu nutzen, das Düngen und Mulchen ist nicht gestattet. 3
Die Waldbestände der Aare sind nach den Angaben des Kreisforstamtes in einen naturnahen, standortgerechten Zustand zurückzuführen.
4
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27
3.5
Schutzobjekte
Art. 37 Gebäude mit
Substanzschutz
Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten Gebäude mit Substanzschutz sind von kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz d.h. in der Grundstruktur, der Fassadengestaltung und in ihrer wertvollen historischen Oberfläche (z.B. Wandmalerei, Stuckdecken etc.), geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbart ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung von Anbauten, Ergänzungsbauten und zusätzlicher Kellerräume zulässig.
Gebäude mit Volumenschutz
Die im Bauzonenplan bezeichneten Gebäude mit Volumenschutz sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus verkehrstechnischen Gründen kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten.
1
2
Die entsprechenden Auflagen werden vom Gemeinderat in enger Kontaktnahme mit den Eigentümern getroffen. Der Gemeinderat zieht auf Kosten der Gemeinde einen ausgewiesenen Experten bei. 3
Werden die gesetzlichen Abstände, die nach Baugesetz einer Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erfordern, unterschritten, so setzen Um- und Wiederaufbau ebenfalls dessen Zustimmung voraus.
4
5 Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.
Art. 38 Kulturobjekte
Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten (Liste siehe Anhang). 1
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Art. 39 Naturobjektel°
Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten. 1
Die kommunale Landschaftskommission integriert die Pflege und allfällige Aufwertungen dieser Objekte in ihre Mehrjahresplanung. 2
3
Folgende Naturobjekte sind geschützt:
Naturobjekte
Schutzziel
Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
Hecken, Ufer- und Feldgehölze
- Brut- und Nahrungsbiotop
- Struktur erhalten
- Gliederung der Landschaft - Trittstein/ Vernetzungselement
- periodisch zurückschneiden und verjüngen - im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen
- Windschutz - vielfältiger Übergangsbereich Wald-Kulturland - Artenreichtum Obstgärten
- Siedlungs- und landschaftsprägendes Naturelement
- abgehende Bäume wieder mit gleichwertigen Obstbäumen ersetzen
- Lebensraum für bedroht Tierarten
- Die Gemeinde unterstützt Neu- und Ersatzpflanzungen sowie Massnahmen zur Erhaltung von Obstgärten.
- Ergänzungspflanzungen sind erwünscht
- Die Gemeinde kann durch ein Förderprogramm die Bewirtschaftung von Hochstamm-Obstbäumen finanziell unterstützen. Baumreihen, Alleen, Einzelbäume
Aussichtspunkte
- Siedlungs- und landschaftsprägendes Naturelement
- Pflege auf lange Lebensdauer
Aussicht freihalten
- keine aussichtsbehindernde Bauten und bleibende Pflanzungen
10 Vollzug siehe 11§ 85 BNO.
- bei natürlichem Abgang ersetzen - Fällen ist bewilligungspflichtig
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3.6
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 40 Zone Kompostierplatz Birch
1
Diese Zone ist für den Kompostierplatz Birch bestimmt.
Es sind nur die betrieblich notwendigen Anlagen sowie Kleinbauten gemäss § 19 BauV zulässig. 2
Gegen die Ebene Neufeld ist ein natürlicher Sichtschutz mit Hecken oder Bäumen zu erstellen und zu erhalten. 3
4 Baubegriffe und Messweisen 4.1
Nutzungsbonus
Art. 41 Nutzungsbonus
Für unbeheizte allseitig verglaste Balkone, Sitzplätze und Wintergärten ausserhalb der beheizten Gebäudehülle wird ein Nutzungsbonus gewährt. Er beträgt 10% der anrechenbaren Geschossfläche pro zugehöriger Wohneinheit, höchstens jedoch 20 m2. Der Zuschlag gilt bei Einzelbauweise und bei Arealüberbauungen. 1
4.2
Gewerbe / Verkaufsflächen
Art. 42 Nicht, mässig, stark
störende Betriebe
Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 1
Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bleiben und auf die üblichen Arbeitsoder Öffnungszeiten beschränkt sind. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierunüblichem Verkehr verursachen, gelten als stark störend. 2
Sexsalons, Spielsalons und ähnliche Betriebe, die übermässige optische, akustische, verkehrsmässige oder ideelle Immissionen verursachen, sind in den Wohn- und Mischzonen untersagt. 3
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30
Art. 43 Nettoladenfläche
Die Berechnung der Nettoladenfläche richtet sich nach dem in der VSS-Norm SN 640.281 verwendeten Begriff „Verkaufsflächel1" . 1
Der Gemeinderat kann die in den Misch- und Arbeitszonen festgelegten Grenzwerte angemessen erhöhen, wenn es sich um Ausstellungsflächen mit geringer Verkehrserzeugung handelt, namentlich solche für Motorfahrzeuge. Die maximale Erhöhung beträgt 300 m2 Nettoladenfläche pro Standort. 2
4.3
Abstände12
Art. 44 Mehrlängenzuschlag13
Wird die in § 14 für die einzelnen Zonen bezeichnete Gebäudelänge überschritten, so erhöhen sich die Grenzabstände gegenüber den verlängerten Gebäudeseiten um ein Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4.0 m.
1
Bei gestaffelten Fassaden berechnet sich die Mehrlänge nach der Gesamtgebäudelänge, reduziert um das Mass von Rückversetzungen. Rückversetzungen, die grösser sind als die Länge des zurückversetzten Gebäudeteils, werden nur mit der Länge des zurückversetzten Gebäudeteils in Abzug gebracht. 2
Art. 45 Gebäudeabstand
gegenüber bestehenden Bauten
Für einen Neubau muss lediglich der vorgeschriebene Grenzabstand, nicht aber der Gebäudeabstand zum Nachbargebäude eingehalten werden, wenn die architektonischen, gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben. 1
11 Die Verkaufsfläche ist die den Kunden zugängliche Fläche inkl. Flächen für Gestelle, Auslagen usw., aber ohne Flächen für die Verkehrserschliessung, Sanitärräunne usw. (VSS-Norm SN 640.281, Ziff. 5.6). 12 Für Bepflanzungen gelten die Vorschriften von § 88 EG ZGB, für den Abstand zum Kulturland § 29 BauV. 13 Abbildung siehe Anhang.
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31
Art. 46 Einfriedungen14
Bei Industrie- und Gewerbebetrieben sowie in der Umgebung von Schulbauten kann der Gemeinderat in begründeten Fällen höhere Einfriedigungen bewilligen als in der Bauverordnung (BauV) definiert. Die dabei einzuhaltenden Grenzabstände legt der Gemeinderat fest. 1
Art. 47 Strassenabstand bei
Gemeindestrassen
Für Stützmauern, Böschungen und Parkfelder beträgt der Strassenabstand gegenüber Gemeindestrassen, unter Vorbehalt der einzuhaltenden Sichtzonen, 60 cm. Wo neben der Fahrbahn ein Gehweg liegt, können jene bis an die Strassengrenze gesetzt werden.15 1
2 Stützmauern, die höher als 1.8 m sind, müssen zusätzlich um das Mehrmass ihrer Höhe von der Strassengrenze zurückversetzt werden.
4.4
Arealüberbauung
Art. 48 Arealüberbauungen16
Arealüberbauungen sind nur in den folgenden Zonen möglich, wenn die zusammenhängende, anrechenbare Landfläche folgende Minimalwerte aufweist: 1
•
D, Z und W2/0.45:
2'500 m2
•
WA3 und W3:
4'000 m2
Arealüberbauungen können auch bereits überbaute Grundstücke umfassen, wenn die Überbauung als Ganzes den Anforderungen genügt. In der Zentrumszone erhöht sich die Ausnützungsziffer auf 1.4, wenn der Gewerbeanteil mindestens 15 Prozent beträgt. In der Wohnzone W2/0.45 erhöht sich die Ausnützungsziffer auf 0.5. In den übrigen Zonen erhöht sich die in den Zonenvorschriften festgelegte Ausnützung um 15 Prozent.
2
14
Für Einfriedungen, Stützmauern und Böschungen gilt generell § 28 BauV.
15
Generelle Strassenabstandsvorschriften siehe § 111 BauG.
16
Die Voraussetzungen für Arealüberbauungen sind in § 39 BauV geregelt.
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Die Fassadenhöhe darf gegenüber dem zulässigen Maximalmass der Einzelbauweise um maximal 3.0 m erhöht werden, sofern nicht zusätzlich ein darüber liegendes Attika- oder Dachgeschoss erstellt wird. Der Grenzabstand gegenüber Parzellen ausserhalb der Arealüberbauung erhöht sich in diesem Fall um das Mass der Erhöhung. 3
Geplante Arealüberbauungen sind dem Gemeinderat möglichst frühzeitig anzuzeigen.
4
4.5
Weitere Definitionen
Art. 49 Abgrabungen
Abgrabungen bei Gebäuden dürfen höchstens einen Drittel der Fassadenlänge betragen. Bei Zufahrten zu Garagen ist unter Wahrung einer sorgfältigen Gestaltung eine grössere Abgrabung bis zu 7 m Breite zulässig. 1
Art. 50 Parzellierung von
Grundstücken
Die Parzellierung von überbauten Grundstücken oder von Grundstücken, für die eine baurechtliche Bewilligung erteilt wurde, bedarf der Zustimmung des Gemeinderates. 1
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33
5 Bauvorschriften 5.1
Baureife, Erschliessung, Bauvorgang
Art. 51 Im öffentlichen Interesse
liegende Einrichtungen
Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. 1
Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wie Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmasten, Hydranten usw. entschädigungslos auf oder an Privateigentum anbringen lassen. 2
3 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.
Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist angemessen Rücksicht zu nehmen.
4
Art. 52 Sicherheits- und
Schutzvorkehrungen
1 Baustellen, Gerüste, Materialablagerungen, aufgebrochene Strassen, Gräben etc. sind an Orten mit Verkehr kenntlich zu machen, nötigenfalls abzusperren und zu signalisieren.
Öffentliche Einrichtungen wie Teile der Versorgungsbetriebe (Hydranten, Schächte, Leitungen u.dgl.) und öffentliche Verkehrsanlagen sowie Bäume auf öffentlichem Grund sind im Bereich von Bauplätzen angemessen zu schützen. 2
Der Gemeinderat kann jederzeit Bauarbeiten einstellen lassen, bei denen die nötigen Sicherheits- und Schutzvorkehrungen nicht getroffen wurden. 3
Der Gemeinderat kann Weisungen zur Lärm-, Staub- und Schmutzbekämpfung erlassen.
4
5.2
Technische Bauvorschriften
Art. 53 Allgemeine Anforderungen
Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der 1
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34
Baukunst als Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwassern, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturgefahren. In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenabfluss angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. 2
Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit es überwiegend öffentliche Interessen erfordern. 3
5.3
Energieeffizienz
Art. 54 Energieeffizienz
1 Steht Fernwärme aus erneuerbarer Energie oder aus Abwärme zur Verfügung, ist ein Anschluss namentlich unter den Gesichtspunkten der technischen Machbarkeit und des längerfristigen Verhältnisses zwischen Aufwand und Ertrag zu prüfen.
In den Gebieten mit Gestaltungsplanpflicht muss im Minimum die gleiche Energieeffizienz erreicht werden wie bei Arealüberbauungen (vgl. § 39 Abs. 2 e BauV). 2
5.4
Wohnhygiene
Art. 55 Ausrichtung der
Wohnungen
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung, usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind unzulässig. Bei Unterschreitung der zonengemässen Gebäudeabstände ist sowohl bei den benachbarten als auch den projektierten Wohnungen eine genügende Besonnung an den mittleren Winterhalbjahrestagen (29. Oktober bzw. 9. Februar) zu gewährleisten. 1
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Art. 56 Raummasse,
Fenstergrösse, Nebenräume und Balkone
1
Für Neubauten gelten folgende Masse:
a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume: •
Lichte Höhe Vollgeschoss:
•
Lichte Höhe Dachgeschoss:
2,40 m auf mind. 5 m2 Fläche
•
Fensterfläche:
1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen)
•
Dachflächenfenster:
Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche reduziert werden.
2,40 m
b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern17: •
Abstellraum pro Wohnung:
•
Keller für eine 1-Zimmer-Wohnung:
mind. 4 m2
Keller für jedes weitere Zimmer:
1 m2 zusätzlich
•
mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung)
Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen). 2
Art. 57 Geländer, Brüstungen und
Handläufe
Für die Bemessung und Ausführung von Geländern, Brüstungen und Handläufen ist die SIA-Norm 358 verbindlich.18 1
Art. 58 Bezug von Wohnungen
und Arbeitsräumen
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehrungen 1
17
Definition Mehrfamilienhäuser siehe § 18 BauV.
18
Für Gewerbe- und Industriebauten gelten die SUVA-Vorschriften.
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oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
5.5
Ausstattung
Art. 59 Autoabstellplätze19
Garagen und Parkierungsanlagen sind so anzuordnen, dass die Wohnbereiche möglichst wenig beeinträchtigt werden.
1
2
Der Garagenvorplatz muss von der Strassen- bzw. Gehweggrenze gemessen eine Tiefe von mindestens 5.50 m aufweisen.
Art. 60 Ein- und Ausfahrten,
Zufahrten20
Sämtliche Ein- und Ausfahrten auf öffentliche und private Strassen sind so anzulegen, dass durch ihre Benutzung der Verkehr weder gefährdet noch behindert wird. 1
2 Zufahrten dürfen auf einer Länge von 5 m, gemessen ab Strassen- bzw. Gehweglinie, höchstens 5 % und im Übrigen höchstens 12 % Neigung aufweisen. Für die Neigung von gedeckten Rampen gilt die Norm SN 640 291a des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) als Richtlinie.
Art. 61 Ersatzabgaben21
Die Ersatzabgabe für jeden nicht erstellten Abstellplatz des reduzierten Bedarfs beträgt: 1
Zentrumszone Wildegg:
Fr. 7'500.-
Übrige Zonen:
Fr. 5'000.-
Dieser Ansatz (Preisstand 1.4.2013) wird vom Gemeinderat nach Massgabe des Zürcher Baukostenindexes angepasst, sobald sich dieser um mindestens 10 Punkte verändert hat.
19
Die Abstellplätze sind in den kantonalen Erlassen geregelt (§§ 43 und 44 BauV).
Für die Gestaltung von Grundstückzufahrten gilt als Richtlinie die VSS-Norm SN 640 050 «Grundstückzufahrten» vom Mai 1993. 20
21
Rechtliche Grundlage siehe § 58 BauG.
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37
Die Leistung einer Ersatzabgabe begründet keinen Anspruch auf die Benützung von öffentlichen Abstellplätzen.
2
Die Ersatzabgabe wird mit Baubeginn fällig. Zahlungspflichtig sind die Personen, die zu diesem Zeitpunkt im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind. Die rechtskräftige Abgabeverfügung gilt als definitiver Rechtsöffnungstitel. 3
Erfolgt der Baubeginn bevor die Abgabeverfügung rechtskräftig ist, kann Sicherstellung verlangt werden.
4
Art. 62 Velos22, Kinderwagen
Bei allen Gebäuden, in denen aufgrund der Nutzung mit einem regelmässigen Abstellen von zweirädrigen Fahrzeugen und/oder Kinderwagen zu rechnen ist, sind genügend grosse, leicht zugängliche Abstellflächen bereitzustellen. Sie sind nahe bei den Hauseingängen, gut beleuchtet und in der Regel gedeckt auszugestalten. 1
Art. 63 Spielplätze und
Erholungsanlagen bei Mehrfamilienhäusern23
Die Grösse der Spielplätze und Erholungsanlagen hat gesamthaft mindestens 15% der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. Sie sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten.24 1
Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kinder diese Plätze möglichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können. Die Spielplätze müssen ausreichend besonnt sein.
2
Art. 64 Öffentlich zugänglicher
Raum
Öffentlich zugängliche Freiräume, Bauten und Anlagen wie Plätze, Vorplätze, Parkierungsanlagen, Innenhöfe, Passarellen, Strassen und Wege, Einkaufs- und Freizeitanlagen, Parkhäuser, Toiletten, Unterführungen, etc. sind nutzerfreundlich, sorgfältig und attraktiv zu gestalten. 1
22
Die Anzahl der zu realisierenden Veloabstellplätze regelt § 43 Abs. 4 BauV verbindlich.
23
Rechtliche Grundlage siehe § 54 BauG.
24
Siehe z.B. Fachstelle SpielRaum (Hrsg.) (2013): Grundlagen für kinderfreundliche Wohnumfelder. Faltblatt.
BNO Möriken-Wildegg
38
Die Gestaltung ist mit der Gemeinde abzusprechen und auf deren übergeordnete Gestaltungsprinzipien und Konzepte abzustimmen. Bei der Ausstattung, Materialisierung, Beleuchtung und Bepflanzung ist der Attraktivität und der Sicherheit für die Benutzer und Benutzerinnen besondere Beachtung zu schenken. Die Gestaltung der angrenzenden Fassaden, die Nutzung der raumbegrenzenden Bauten und die Funktionen des öffentlichen Raums sind aufeinander abzustimmen. Es empfiehlt sich, für die Gestaltung qualifizierte Fachpersonen beizuziehen. 2
Art. 65 Mobilitätskonzept
Sollen beim Neubau oder bei einer Erweiterung eines zusammenhängenden Gebiets (auf die Erschliessung bezogen) 50 oder mehr Parkfelder erstellt werden, ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein Mobilitätskonzept zu erstellen. 1
2 Das Mobilitätskonzept zeigt auf, wie die Mobilität der Bewohnenden, Mitarbeitenden und Kunden mit dem öffentlichen Verkehr, dem Velo- und Fussverkehr und dem effizienten Einsatz des Autos gefördert wird.
BNO Möriken-Wildegg
39
6 Schutzvorschriften 6.1
Ortsbildschutz
Art. 66 Allgemeine
Anforderungen25
Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: 1
a)
Stellung (z.B. Firstrichtung)
b)
Grösse der Baukuben
c)
Wirkung im Strassenraum
d)
Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse
e)
Dachform, Dachneigung
f)
Fassadengliederung
g)
Materialwahl, Farbe
h)
Terrain- und Umgebungsgestaltung
Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft:
2
a) zusätzliche Unterlagen verlangen (Analyse der örtlichen Situation, Erläuterungsbericht, Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle / Perspektiven, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben zu Aussenraumgestaltung und Bepflanzung usw.); b) In empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung in Auftrag geben; c) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich, wirtschaftlich tragbar und verhältnismässig ist; d) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. Zur Erreichung einer befriedigenden Gesamtwirkung kann der Gemeinderat Auflagen betreffend Gestaltung, Material, Farbgebung der Bauten, Umgebungsgestaltung und Bepflanzung erlassen. 3
25
Übergeordnete Vorschrift siehe § 42 BauG (Einordnung von Bauten und Anlagen).
40
BNO Möriken-Wildegg
Art. 67 Dachgestaltung
Die Gestaltung der Dächer bedarf insbesondere an landschaftlich exponierten Lagen, am Siedlungsrand sowie im Bereich von geschützten Objekten besonderer Sorgfalt. Bei der Wahl der Dachform und des Bedachungsmaterials ist sowohl auf das Quartier- und Strassenbild als auch auf den darunterliegenden Gebäudekörper Rücksicht zu nehmen. 1
Flachdächer sind, soweit sie nicht als begehbare Terrassen ausgestaltet werden bei einer Grundfläche von mehr als 40 m2 in allen Zonen gemäss der SIA Norm 312 extensiv oder intensiv zu begrünen26. Kombinationen mit Solaranlagen und Regenwassernutzungen sowie vollflächige Solaranlagen ohne Dachbegrünung sind zugelassen. 2
Für Dachdurchbrüche gilt § 24 Abs.1bis BauV mit folgenden weitergehenden Einschränkungen: 3
•
Dachaufbauten und Kombinationen von Dachaufbauten und Dacheinschnitten dürfen pro Gebäudeeinheit nicht breiter sein als die Hälfte der Fassadenlänge.
•
Dacheinschnitte dürfen pro Gebäudeeinheit nicht breiter sein als ein Drittel der Fassadenlänge.
•
Alle Dachdurchbrüche müssen in Grösse, Form und Material gut in das Dach integriert werden und mit den darunterliegenden Fassaden harmonieren.
Art. 68 Farbgebung
Bei der Farbwahl der Fassaden und Dächer ist auf die umliegenden Gebäude Rücksicht zu nehmen. Grelle und reflektierende Farben sind verboten. 1
Art. 69 Umgebungsgestaltung
Das Terrain darf nicht unnötig verändert werden. Ökologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. Das Oberflächenwasser ist so weit als möglich versickern zu lassen. 1
26
Informationen zur extensiven Begrünung von Flachdächern sind zu finden in:
-
"Richtlinie für extensive Dachbegrünungen"; Schweizerische Fachvereinigung Gebäudebegrünung (SFG) SIA-Norm 312 Begrünung von Dächern
BNO Möriken-Wildegg
41
Stützmauern, Sichtschutz- und Lärmschutzwände dürfen nur mit ruhigem Erscheinungsbild ausgeführt werden. Sie sind zu bepflanzen und um das dazu notwendige Mass von der Grenze zurückzusetzen. Wo möglich, sind anstelle von Stützmauern mit einheimischen, standortgerechten Wildpflanzen bepflanzte Böschungen zu erstellen. 2
3 Die Umgebungsgestaltung bildet einen Bestandteil des Bauprojektes und ist im Baugesuch auszuweisen (inkl. Bepflanzung).
Bei der Umgebungsgestaltung sind vorwiegend einheimische, standortgerechte Bäume, Sträucher und Pflanzen zu verwenden. Die Umgebungen sind naturnah zu gestalten.
4
Die Umgebungsarbeiten gemäss Umgebungsplan sind umgehend nach Fertigstellung der Bauten auszuführen und müssen spätestens ein Jahr nach Bezug der Baute realisiert sein. 5
Art. 70 Begrünung Strassenräume
Die Strassenräume sollen von Fassade zu Fassade mit Grünflächen und Bäumen gestaltet werden. Optische Aufweitungen für Zufahrten und Parkfelder sind möglichst klein zu halten. 1
Bei Gebäuden mit Erdgeschosswohnungen ist im Minimum die Hälfte des Vorlandes zwischen Strassenrand und Fassaderiflucht als Grünraum zu gestalten. Abstellplätze zählen nicht dazu, auch wenn sie begrünt werden. 2
3 In speziellen Situationen sind Abweichungen möglich, namentlich dort, wo grössere Vorplätze typisch sind.
Art. 71 Umgebungsgestaltung an
der Bauzonengrenze27
Bei Baueingaben am Bauzonenrand sind gegenüber dem Kulturland einheimische, standortgerechte Bäume und Sträucher zu pflanzen. 1
Stützmauern sind zu vermeiden. Wo solche notwendig sind, sind sie zusätzlich zu den Vorschriften von § 69 Abs. 2 ab 10 m Länge und 1.5 m Höhe zu gliedern. 2
27
Einzuhaltende Abstände zum Kulturland vgl. § 29 BauV und für Bepflanzungen § 88 EG ZGB.
BNO Möriken-Wildegg
42
Art. 72 Aufwertung Ortseingänge
In den im Kulturlandplan eingetragenen Bereichen für Massnahmen zur Aufwertung der Ortseingänge wird auf Kosten der Gemeinde mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen mit den Grundeigentümern entlang der Strasse die Pflanzung von Baumalleen, Baumreihen oder Einzelbäumen angestrebt. Die Pflege sowie Bewirtschaftungseinschränkungen oder Mindererträge werden entschädigt. 1
Art. 73 Brandruinen, Baulücken
1 Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte oder zerstörte Gebäude müssen innert 2 Jahren ganz abgetragen oder wiederhergestellt werden.
Baulücken, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstanden sind, müssen vollständig geräumt, ausreichend gesichert und ästhetisch befriedigend hergerichtet werden.
2
6.2
Umweltschutz
Art. 74 Einwirkungen
Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 1
Verboten sind insbesondere alle schädlichen und je nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 2
Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. 3
43
BNO Möriken-Wildegg
Art. 75 Lichtimmissionen
Exzessive Beleuchtungsanlagen wie Objektstrahler sind verboten. Beleuchtungen direkt in den Naturraum sind zu vermeiden. 1
Art. 76 Vogelschutz
Massnahmen gegen Vogelschlag sind bei allen Neu- und Umbauten zu prüfen und umzusetzen, insbesondere sind Durchsichten und Spiegelungen zu vermeiden. 1
Art. 77 Lärmschutz
Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten und Anlagen, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen, usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. 1
Art. 78 Empfindlichkeitsstufen,
Lärmvorbelastung
In den im Bauzonenplan bezeichneten lärmvorbelasteten Gebieten gilt in Abweichung zu den Bauzonenvorschriften (vgl. § 14) die Empfindlichkeitsstufe ES III. 1
Art. 79 Antennen- und
Mobilfunkanlagen
Antennenanlagen und zugehörige Einrichtungen sind in Bezug auf die Anordnung und Farbgebung möglichst unauffällig in das Fassaden- und Dachbild zu integrieren. 1
Die optisch wahrnehmbaren Antennenstandorte der verschiedenen Mobilfunkbetreiber sind zu koordinieren. In erster Linie sind Standorte in folgenden Zonen zu wählen: 2
•
Arbeitszonen
•
Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen, die für technische Zwecke reserviert sind
BNO Möriken-Wildegg
44
Art. 80 Materialablagerungen28
Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als zwei Monaten ist nur in den Arbeitszonen zulässig. 2
Der Gemeinderat kann Auflagen über die zugelassenen Materialien sowie die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes verfügen. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.
Art. 81 Hochwassergefährdetes
Gebiet
Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen hat. In der Regel sind die Mass- nahmen auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers HQ100 auszurichten, bei einer Fliesstiefe von mehr als 50 cm im HQ300 auf das dreihundertjährliche Hochwasser. Als massgebliche Überprüfungs- und Projektierungsgrundlagen gelten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können.
2
Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen. Wenn benachbarte Grundstücke von den Schutzmassnahmen betroffen sein könnten, sind die Nachbarn in das Projekt einzubeziehen. 3
Art. 82 Freihaltegebiet
Hochwasser ausserhalb der Bauzonen
Das Freihaltegebiet Hochwasser (FGH) dient der Sicherstellung des erforderlichen Raums ausserhalb der Bauzonen für den natürlichen Hochwasserabfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen, sowie für den Hochwasserrückhalt. 1
Sieht der Zonenplan nichts anderes vor, umfasst das FGH innerhalb des Untersuchungsgebiets der Gefahrenkarte Hochwasser alle Gefahrenstufen der Gefahrenkarte. Aus-
2
28
Bewilligungsfreie Materialablagerungen vgl. § 49 Abs. 2 BauV; ausgediente Fahrzeuge siehe § 43 BauG.
BNO Möriken-Wildegg
45
serhalb des Untersuchungsgebiets umfasst das FHG das Gefahrenhinweisgebiet gemäss Gefahrenhinweiskarte vom März 200229. Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach der Grundnutzungszone. Von den in Absätzen 4, 5 und 6 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen verboten. 3
Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischen Ausgleich, Revitalisierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 4
Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen dürfen im Rahmen des Besitzstandsschutzes erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert, oder wiederaufgebaut werden, sofern sie dem Hochwasserschutz genügend Rechnung tragen und den natürlichen Abfluss nicht beeinträchtigen. 5
Der Neubau von Bauten und Anlagen ist ausnahmsweise zulässig, wenn: 6
•
erforderliche Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt und von den Gemeinden oder den Landeigentümern finanziert werden können,
•
keine anderen Standortmöglichkeiten bestehen oder geschaffen werden können,
•
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig beeinflusst werden,
•
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird und
•
keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind.
7
In der Regel sind die erforderlichen Hochwasserschutzmassnahmen nach den Absätzen 5 und 6 auf die Schutzziele der kantonalen Schutzzielmatrix der Gefahrenkarte Hochwasser auszurichten. Sind Menschen oder hohe Sachwerte betroffen, ist das Schutzziel im Einzelfall zu bestimmen und gegebenenfalls zu erhöhen.
Die Gefahrenkarte, das Untersuchungsgebiet und die Gefahrenhinweiskarte Hochwasser können auf dem Geoportal des Kantons Aargau (www.ag.ch/geoportal) oder auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.
29
BNO Möriken-Wildegg
46
7 Vollzug und Verfahren
Art. 83 Zuständigkeit
Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Aufgaben und Kompetenzen dieser Kommissionen werden in einem Pflichtenheft festgehalten. 1
Zur fachlichen Beratung bezüglich des Natur- und Landschaftsschutzes sowie landwirtschaftlicher Ökoflächen und zur Betreuung der Naturschutzzonen, Naturobjekte und der Grünzonen setzt der Gemeinderat eine Kommission ein. 2
Er kann für die Beratung bei Bauanfragen und für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 3
Art. 84 Kompetenzdelegation
Der Gemeinderat kann die Bewilligung von Bauvorhaben im Rahmen von § 39 Gemeindegesetz an die Gemeindeverwaltung oder eine externe Bauverwaltung delegieren. 1
Art. 85 Vollzug des
Naturschutzes30
Unterhalt und Pflege der Naturschutzzonen und -objekte sind Sache der Grundeigentümer. Vorbehalten sind Bewirtschaftungsverträge/privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Kanton/Gemeinde und Bewirtschaften Im öffentlichen Wald sind die auf den Naturschutz ausgerichteten Nutzungsbestimmungen im Waldwirtschaftsplan festzulegen. 1
Unterlässt ein Grundeigentümer die für das Erreichen des Schutzziels notwendige Pflege, so hat er die durch den Gemeinderat angeordneten Unterhaltsmassnahmen zu dulden. Der Gemeinderat kann die Kosten der Unterhaltsmassnahmen auf den Grundeigentümer überwälzen. 2
Grundeigentümer bzw. Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzziels die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen. 3
30 Vollzug Naturschutz vgl. § 11, 11a Natur- und Landschaftsschutzdekret (NHD) sowie Art. 18c Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG)
BNO Möriken-Wildegg
47
Der Gemeinderat kann Richtlinien für die Pflege und den Unterhalt der Naturschutzzonen und Naturobjekte erlassen. 4
Art. 86 Gebühren
1 Die Gebühren für die Tätigkeiten des Gemeinderates und der Verwaltung im Rahmen dieser BNO und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen, usw.) sowie die Benützungsgebühren für die Beanspruchung des öffentlichen Grundes richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
8 Schluss und Übergangsbestimmungen
Art. 87 Übergangsbestimmung
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser BNO hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt. 1
Art. 88 Aufhebung bisherigen
Rechts
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: •
die Bauordnung und der Bauzonenplan vom 25. Juni 1998 sowie die seither erfolgten Änderungen;
•
die Nutzungsordnung und der Kulturlandplan vom 25. November 1993 sowie die seither erfolgten Änderungen
Diese Bau- und Nutzungsordnung ist von der Gemeindeversammlung am 17. November 2015 beschlossen worden. Gemeindeammann: Dr. Hans-Jürg Reinhart Gemeindeschreiber: Pascal Chioru
Vom Regierungsrat genehmigt am Der Staatsschreiber:
BNO Möriken-Wildegg
48
Anhang Anhang 1: Verzeichnis der Schutzobjekte Kantonale Denkmalschutzobjekte (Informationsinhalt) (Inventarnummer gemäss Bauinventar der kantonalen Denkmalpflege 2013)31 Inventar Nr.
Objekt
MWI001
Schloss Wildegg, Hauptgebäude*
MWI002
Gasthof Bären
MWI003
Strasse / Nr.
Vers. Nr. Parz. Nr. 111
111
Bruggerstrasse
75
75
Rilliet-Laub-Gut
Hellgasse 24
1393
1393
MWI004
Haus Laub mit Gartenpavillons
Bruggerstrasse 18
1370
1370
MWI005
Isler-Haus
Hellgasse 1
109
109
MWI006
Amslergut
Bruggerstrasse 24, 26, 28
73
73
MWI007
Hellmühle
Bruggerstrasse 17
162
1181
MWI008
Schloss, Schlossscheune
139
111
MWI009
Schloss, Erlachhaus
140
111
MWI011
Schloss, Rebhaus
142
111
MWI013
Schloss, Scheune und Kornhaus
146
111
MWI014
Manufakturgebäude
2314
2314
MWI015
Schulanlage Hellmatt
Paradiesweg 2-6
856, 857, 988, 1707 1230
*Gemäss dem Entscheid des Departennentes Bildung, Kultur und Sport, Abteilung Kultur vom 18. August 2015 steht auch das Landhaus und Villa, Geb. Nr. 138, Parzelle Nr. 111, Schloss Wildegg unter kantonalem Denkmalschutz.
31 Departement für Bildung, Kultur und Sport, Kantonale Denkmalpflege (2013): Bauinventar Gemeinde Moriken-Wildegg, Aktualisierung 2013.
BNO Möriken-Wildegg
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Kommunale Schutzobjekte (Beschlussinhalt, vgl. § 37 BNO) (Inventarnummer gemäss Bauinventar der kantonalen Denkmalpflege 2013)32 Gebäude mit Substanzschutz Inventar Nr.
Objekt
Strasse / Nr.
Vers. Nr. Parz. Nr.
MWI906
Röm.-kath. Kirche St. Antonius
Steinlerstrasse 6
870
1387
MWI908
Mühte ohne Doppelsilobaute
Bruggerstrasse 17
164
1181
MWI909
Villa Isler
Bruggerstrasse 13a
214
82
MWI910
Villa Fischer
Bruggerstrasse 15
8
2048
MWI915
Schlossgut Wildegg
Effingeniveg 3
145
111
MWI918
Bäuerlicher Vielzweckbau
Arberweg 1
32
553
MWI919
Gasthaus zum Rössli
Rössligasse 2
111
590
MWI922
Trotte
Zehntengasse 14
90
253
Oberdorfweg 23
17
527
Hornimattstrasse 22
206, 207
1385
MWI923 MWI928
Bäuerlicher Vielzweckbau teilweiser Abbruch möglich Fabrikgebäude der IndiennesDruckerei Laue
MWI929
Aufnahmegebäude Bahnhof Wildegg
Bahnhofstrasse 7
228
1162
MWI930
Stellwerk
Bahnhof Wildegg
333
2256
MWI931
Doppelwohnhaus
Bankgasse 3, 5
346, 348
1351, 1350
MWI932
Gärtnerei des Rilliet-Lauö-Guts
Hellgasse 6
184A
1393
MWI933
Fabrikgebäude im Plan bezeichneter Teil
Lauöstrasse 4
195
1386
MWI934
Wohnhaus
Unteräschstrasse 20
297
328
MWI937
Schulhaus Dorf
Schulhausstrasse 1
262
338
MWI938
Wohnhaus
Unteräschstrasse 30
30
337
MWI939
Wohnhaus
Unteräschstrasse 26
326
1178
MWI940
Kleinbauernhaus
Bruneggerstrasse 11
46
652
Schneggenhübel 2
126
301
Gebäude mit Volumenschutz MWI920
Bäuerlicher Vielzweckbau
32 Departement für Bildung, Kultur und Sport, Kantonale Denkmalpflege (2013): Bauinventar Gemeinde Möriken-Wildegg, Aktualisierung 2013.
BNO Möriken-Wildegg
50
Kommunale Schutzobjekte, Kulturobjekte (Beschlussinhalt, vgl. § 38 BNO) (Inventarnummer gemäss Bauinventar der kantonalen Denkmalpflege 2013)33 Inventar Nr.
Objekt
Strasse / Nr.
Vers. Nr. Parz. Nr.
MWI912A
Jodquelle
Hellgasse
179
MWI913A
Grabdenkmal von Gräfin Marie Louise Chestenberg, Bachtale Montlard
116
MWI913B
Effinger-Gedenkstätte
Chestenberg, Bachtale
116
MWI914A
Brunnen oberhalb des "Bären"
Bruggerstrasse
74
MWI914B
Brunnen neben der Jodquelle
"Bären"-Kreisel
73
MWI924A
Dorfbrunnen im Zentrum
Dorfstrasse
2041
MWI924B
Oberdorfbrunnen
Oberdorfweg/ Othmarsingerstrasse
517
MWI924C
Brunnen unterhalb der Schlossdomäne
MWI925A
Grenzstein Chestenberg
Chestenberg
1133
MWI925B
Grenzstein Chestenberg
Chestenberg
1133
MWI925C
Grenzstein Chestenberg
Chestenberg
1133
MWI925D
Grenzstein Hasliraiweg
Hasliraiweg
867
MWI925F
Grenzstein Neufeld
Neufeld
829, 126
MWI925G
Grenzstein Peterstoffel
Peterstoffel
1133
MWI926
Glocke und Taufstein
Oberdorfweg 4
MWI936
Aabachkanal
73
110
24
1270
33 Departement für Bildung, Kultur und Sport, Kantonale Denkmalpflege (2013): Bauinventar Gemeinde Moriken-Wildegg, Aktualisierung 2013.
BNO Möriken-Wildegg
51
Anhang 2: Schemaskizzen (Informationsinhalt) Messweise Gesamt- und Fassadenhöhe gemäss § 14 Abs. 2 lit. a BNO
Gesamthöhe max.
Referenzbeispiel Wohnzone 2, Satteldach, Ebene
EG
A UG
////,/,/ ;massgebendes !Terrain
52
BNO Möriken-Wildegg
Messweise Gesamt- und Fassadenhöhe gemäss § 14 Abs. 2 lit. b BNO Referenzbeispiel: Wohnzone 2, Attika, Hanglage (Neigung >10%)
Attika Geschoss
massgebendes /Terrain
BNO Möriken-Wildegg
53
Messweise Gesamt- und Fassadenhöhe gemäss § 14 Abs. 2 lit. b BNO Referenzbeispiel: Wohnzone 2, Attika, Ebene
Gesamthöhe max
Attika Geschoss
OG
EG
/
4 UG
;massgebendes %Terrain
BNO Möriken-Wildegg
54
Messweise Gesamt- und Fassadenhöhe gemäss § 14 Abs. 2 lit. b BNO Referenzbeispiel: Wohnzone 3, Satteldach
aufseitige Fassadenhöhe max. 10.5m
Gesamthöhe max. 14.5m
DG
r A r-
OG
OG
EG -----------
- 7777777Z/i%iii
_
;massgebendes <Terrain UG
BNO Möriken-Wildegg
55
Grenzabstand gemäss § 20 Abs. 3 BNO Referenzbeispiel: Wohnzone 2 / 0.45, Attika, Ebene
_0
-0 (0)
'05 \
74)
Gse
x = Reduktion um das Mass der Einrückung von der Fassade bis zum minimalen Grenzabstand von 4m
BNO Möriken-VVildegg
56
Mehrlängenzuschlag gemäss § 44 BNO Referenzbeispiel: Wohnzone 3, Grenzabstand: 6.0 m Ab 15.0 m Gebäudelänge: MLZ = 1/4 der Mehrlänge, jedoch maximal 4.0 m
reg-
-3.00 (35- 2 - 3 - 15) :4 = 3.75 MLZ = 3.75
vorspringender Gebäudeteil gemäss § 21 BauV
!Ir.b.5 1/3 Ll II
r-
7
ii 6.00
L = 35.00
(35 - 15) : 4 = 5.00 MLZ = 4.0 m
111 6.00