Gestaltungsplan Egro-Areal
Sondernutzungsplan · Niederrohrdorf
Dokument
- Nummer
- 09.187
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Niederrohrdorf
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- BVU
- Beschlossen
- 23.12.2010
- In Kraft seit
- 23.12.2010
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
SNP-4035-2010-E.pdf
Ka nton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
7. Mai 2010
Gemeinde Niederrohrdorf
Kanton Aargau
Gestaltungsplan Egro-Areal gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften
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Mitwirkungsbericht vom: Vorprüfungsbericht vom:
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Öffentliche Auflage vom:
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Beschlossen vom Gemeinderat am: meindea i
bis:
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Kantonale Genehmigung:
Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den
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De zGenernIsekretär: Planung:
STPC-Hediger und Partner AG, Rupperswil SKK Landschaftsarchitekten AG, Wettin gen Enz & Partner GmbH, Ingenieurbüro für Verkehrsplanung, Zürich
Juristische Mitwirkung:
Dr. Oliver Bucher, Baur Hürlimann Rechtsanwälte, Baden
7. Mai 2010
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Der Gestaltungsplan Egro-Areal schafft die planerischen Rahmenbedingungen für die geordnete bauliche Um- und Neugestaltung und Erschliessung des Egro-Areals. Er ordnet zudem die angrenzende Erschliessung.
2
Die Ziele des Gestaltungsplans sind insbesondere:
- die massstäblich hochwertige Verdichtung bestehender und neuer Bausubstanz mit nutzungsspezifischer Qualität; - die aufeinander abgestimmte Anordnung von Industrie-, Gewerbe- und Wohnnutzung; - die Sicherung der bestehenden und Schaffung neuer Arbeitsplätze sowie die Erstellung hochwertiger Wohnungen; die Gestaltung grosszügiger Aussenräume und deren Vernetzung mit der Umgebung; die Sicherstellung der perimeterexternen und -internen, funktional einwandfreien und sicheren Verkehrserschliessung, insbesondere auch für Fussgänger und Velofahrer; - die Beachtung ökologischer, nachhaltiger Grundanforderungen.
Art. 2 Bestandteile und
Grundlagen
1
Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind:
- Situationsplan 1:500; - Sondernutzungsvorschriften. 2
Erläuternde Grundlagen des Gestaltungsplans sind:
- Planungsbericht; - Freiraumkonzept; - Lärmgutachten. Das in den Planungsbericht integrierte Referenzprojekt zeigt die mögliche bauliche Gestaltung auf.
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19 März 2010
Art. 3 Übergeordnetes
Recht
Soweit der Gestaltungsplan keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das übergeordnete Recht des Bundes, des Kantons und der Gemeinde anwendbar, namentlich die Bestimmungen der kommunalen Bauordnung für die Zonen I, WG und WGA.
Art. 4 Perimeter
Der Perimeter gemäss Plan begrenzt die Geltung des Gestaltungsplans räumlich. In den Bereichen, in denen der Plan keine Baufelder und Freiflächen ausscheidet (Parzellen Nr. 171, 516, 517 und 518), gelten nur die dortigen Festlegungen für die Erschliessung und Parkierung; im Übrigen sind in diesen Teilen nur die Bestimmungen der BNO anwendbar.
Baufelder und Baulinien
Art. 5 Baufelder und
Hochbauten
1 Die im Plan ausgeschiedenen, nummerierten Baufelder begrenzen die Überbauung mit Haupthochbauten. Zulässig ist die Überbauung bis an die Baufeldgrenzen. Überschreitungen derselben durch vorspringende Gebäudeteile gemäss
Art. 2
ABauV sind jedoch zulässig.
2
Ausserhalb der Baufelder sind nur untergeordnete, der Nutzung der Freiflächen dienende Klein- und Anbauten gemäss
Art. 18
Abs. 1 ABauV zulässig. Zulässig sind auch unterirdische Bauten, in den Grünflächen gemäss § 11 jedoch nur soweit, als sie deren Bepflanzung nicht behindern. Vorbehalten bleibt zudem § 11 Abs. 3. Die gesetzlichen Abstände gegenüber öffentlichen Strassen und Gewässern sind einzuhalten. 3 Für Bereiche von Baufeldern, die nicht mit Hochbauten überbaut werden, gelten die Gestaltungs- und Nutzungsbestimmungen der jeweils unmittelbar angrenzenden Freiflächen.
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7. Mai 2010
Art. 6 Baufeld 1
Baufeld 1 darf bis zu den im Plan maximal festgesetzten absoluten Höhenkoten (Gebäude- und Firsthöhen) überbaut werden; im hierfür ausgeschiedenen Bereich darf die Überhöhe nur für einen Belichtungsaufbau ausgenutzt werden.
Art. 7 Baufelder 2, 3, 3a
und 6
Die Baufelder 2, 3 und 3a dürfen bis zu den im Plan maximal festgesetzten absoluten Höhenkoten (Gebäude- und Firsthöhen) überbaut werden. 2
Im Baufeld 6 sind maximal vier Vollgeschosse zulässig.
Art. 8 Baufelder 4 und 5
(Volumenschutz)
Die im Plan bezeichneten bestehenden Gebäude bzw. Gebäudeteile in den Baufeldern 4 und 5 müssen in ihrem Volumen, in Baufeld 5 zudem in den wesentlichen Merkmalen ihrer äusseren Erscheinung, erhalten bleiben. 1
2
Ein Abbruch oder Teilabbruch der Gebäude kann bewilligt werden, wenn die Erhaltung unverhältnismässig wäre und mit einem Neubau eine gestalterisch bessere Lösung erzielt wird. Neubauten müssen jedoch innerhalb und in Anlehnung an die alten Volumina erstellt werden. Eine Abbruchbewilligung für Baufeld 5 kann nur erteilt werden, wenn der Wiederaufbau innert zwei Jahren gesichert ist.
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7. Mai 2010
Art. 9 Baufeld 7
Für Baufeld 7 gelten in Ergänzung der BNO folgende Vorschriften: Ausnützungsziffer (AZ) von 0.8, basierend auf der in der Zone WGA gelegenen anrechenbaren Grundstückfläche. Für Gemeinschafts- und Dienstleistungsflächen im Zusammenhang mit „Wohnen mit Service" (Wohnen mit zusätzlichen Verpflegungs-, Pflege-, Betreuungs- oder Reinigungsdienstleistungen) wird eine zusätzliche Ausnützung von 0.15 AZ gewährt. maximale Gebäudelänge von 45 m; - Gebäudeabständ von minimal 13 m in Ost-West-Richtung; bei betrieblicher Notwendigkeit im Zusammenhang mit „Wohnen mit Service" dürfen jedoch zwischen den Erdgeschossen an den Längsseiten transparente bauliche Verbindungen erstellt werden. Die maximale Gebäudelänge von 45m darf zu diesem Zweck überschritten werden. - maximal vier Vollgeschosse
Art. 10 Baulinien
1 Baulinien für Sekundärbauten gelten für Stützmauern und Parkplätze. 2
Die Baulinie entlang der Moosstrasse westlich des Baufeldes 7 ermöglicht die Errichtung von Besucherparkplätzen gemäss § 17 Abs. 2 3 Die Baulinie zwischen den beiden Kurven der zu verlegenden Moosstrasse ermöglicht die Errichtung einer Stützmauer und einer dahinterliegenden Tiefbaute.
4 Die Baulinie ausserhalb der südlichen und zum Teil westlichen Grenze von Baufeld 1 entlang der Mellingerstrasse und der Moosstrasse ermöglicht eine Abgrabung mit Stützmauer zur Belichtung des Untergeschosses und zur Erstellung von Abstell- und Parkplätzen.
Die Baulinie ausserhalb der südlichen Grenze von Baufeld 3a entlang der Mellingerstrasse ermöglicht eine Abgrabung mit Stützmauer für die Erstellung von Parkplätzen. 5
-5-
7. Mai 2010
Freiflächen
20 weitere Artikel
Art. 11 Grünflächen
1 Die Grünflächen sind ökologisch wertvoll zu bepflanzen, der Bereich zwischen den Baufeldern 5, 6 und 7 mit hochstämmigen Laubbäumen. Vorbehalten bleiben Ein- und Ausfahrtbereiche, Hauszugänge, Notzufahrten, Spieleinrichtungen, Sitzplätze, sowie Klein- und Anbauten gemäss § 5 Abs. 2.
2 Die Baumreihen aus hochstämmigen Laubbäumen entlang der Moosstrasse zwischen Kreisel und Mülibach sind mit dem Baugesuch für die neue Moostrasse, jene entlang der Mellingerstrasse mit dem Baugesuch für das Baufeld 1 verbindlich festzulegen.
Soweit technisch machbar und finanziell verhältnismässig, ist der alte Fabrikkanal nördlich von Baufeld 6 als Regenwassersammelbecken offenzulegen. 3
Art. 12 Logistikflächen
1 Die Logistikflächen dienen der Industrie- und Gewerbenutzung als interne Erschliessung, der oberirdischen Parkierung, dem Warenumschlag und der Lagerung. Zulässig sind auch Wasserretentionsflächen.
Art. 13 Begegnungszone
1 Die Begegnungszone dient der Fussgängererschliessung sowie als Abstell- und Parkierungsfläche. Sie ist einladend zu gestalten und zu diesem Zweck vereinzelt mit Hochstämmen zu bestocken. Zudem können darauf Grünelemente, Spieleinrichtungen oder Ruhebänke platziert werden. Sie kann teilweise auch der Aussenrestauration dienen. 2 In der Begegnungszone sind maximal 34 Parkplätze erlaubt.
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19. März 2010
Erschliessung
Art. 14 Strassen
Der Plan scheidet die auszubauende Moosstrasse in neuer Führung und in maximaler Dimensionierung aus.
Art. 15 Fusswege
Die genaue Führung der im Plan eingezeichneten, öffentlichen Fusswege wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Deren Minimalbreite beträgt 2 m, die Minimalbreite des Wegstücks entlang des Bachs 1 m. 1
In der Begegnungszone gemäss § 13 beträgt die Breite des Fussweges 3 m. Fussweg und Fahrverkehr der Parkplätze sind klar zu trennen. 2
Art. 16 Ein- und Ausfahrbereiche für
Motorfahrzeuge
1 Die Motorfahrzeugerschliessung der Privatparzellen ist nur innerhalb der im Plan festgelegten Ein- und Ausfahrbereiche - teilweise mit Einbahnbeziehung, teilweise nur für leichte Motofahrzeuge - zulässig. Die genaue Lage der Anschlüsse wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
Mit Rücksicht auf die Etappierung der Überbauung können vom Erschliessungsregime gemäss Abs. 1 befristete Abweichungen bewilligt werden. 2
Parkierung
Art. 17 Personenwagen
Die Berechnung der Pflichtparkplätze bestimmt sich nach der VSS-Norm 640'281, Ausgabe 1. Februar 2006. 1
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7. Mai 2010
2 Die Parkierung für Baufeld 7 ist grundsätzlich unterirdisch anzulegen. Oberirdische Besucherparkplätze im Bereich der Moosstrasse sind möglich.
3 Die von der bestehenden Nutzung auf Parzelle 171 auf der heutigen Parzelle 172 gelegenen Parkplätze sind im Plan mit zum Teil neuen, im Baubewilligungsverfahren genau festzulegenden Parkierungsflächen ausgeschieden. Sie sind für Parzelle 171 durch Landumlegung zu sichern.
Sobald für sämtliche Baufelder gemäss § 7 und 8 Neubauten erstellt worden sind, darf die Anzahl der oberirdischen Parkplätze ausserhalb der Baufelder nicht mehr als hundert betragen. 4
Art. 18 Velos
In erreichbarer Nähe der Hauseingänge sind genügend Veloabstellplätze mit hoher Nutzungsqualität zu erstellen.
Umweltschutz
Art. 19 Flachdächer
1 Flachdächer sollen, soweit sie nicht als Terrasse genutzt werden oder mit Solarzellen bestückt sind, extensiv begrünt werden.
Die Begrünung muss den Bestimmungen der FLLRichtlinien entsprechen (FLL = Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau). 2
Art. 20 Grünflächenziffer
1 Für die Einhaltung der Grünflächenziffer in der Zone I gemäss § 11 Abs. 4 BNO zählen auch die in den anderen Zonen innerhalb des Perimeters erstellten Grünflächen.
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7. Mai 2010
2 Als anrechenbare Grünflächen gelten alle bepflanzten und nicht versiegelten Flächen sowie die ökologisch wertvollen Freiflächen. Versickerungsflächen und Regenwassersammelbecken werden voll angerechnet. Parkplätze mit Rasengittersteinen, begrünte Flächen auf Tiefbauten sowie extensive begrünte Dachflächen zählen zur Hälfte. Nicht in Grünflächen stehende Bäume und Sträucher sind angemessen an die Grünflächenziffer anzurechnen.
Art. 21 Energieeffizienz
Vorwiegend Wohnzwecken dienende Neubauten sind mindestens nach dem Minergie-Standard gemäss der SIA-Norm 380/1, Ausgabe 2009 oder einer energetisch und ökologisch gleichwertigen Lösung zu erstellen.
Art. 22 Aussenbeleuchtung
Bei allen Aussenbeleuchtungen sind unnötige Lichtemissionen, insbesondere Streulicht, zu vermeiden.
Art. 23 Entsorgung
Für die Wohnnutzungen ist eine Entsorgungsstation einzurichten.
Qualitätssicherung
Art. 24 Grundsatz
Bauten und Umgebung müssen von überdurchschnittlicher ortsplanerischer, architektonischer und gestalterischer Qualität und auf das Quartier- und Strassenbild abgestimmt sein.
Art. 34
der BNO ist anwendbar.
Art. 25 Materialisierung
und Farbgebung
Mit jedem Baugesuch ist die Materialisierung und Farbgebung der Aussenhülle aufzuzeigen.
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7. Mai 2010
Art. 26 Erschliessung
und Umgebung
Mit den Hochbauten ist gleichzeitig die ihnen zugeordnete gestaltungsplankonforme Erschliessung und Umgebung zu realisieren.
Art. 27 Koordinationssicherung
1 Jedes Baugesuch hat nicht nur die erforderlichen Unterlagen für die gesuchseigene, gestaltungsplankonforme Überbauung, Umgebung (insbesondere auch Bepflanzungsplan), Erschliessung und Parkierung zu enthalten, sondern zusätzlich aufzuzeigen, dass die gestaltungsplankonforme Weiterüberbauung, Umgebungsgestaltung, Weitererschliessung und Parkierung im Gestaltungsplanperimeter auch ausserhalb des Gesuchsbereichs sichergestellt bleibt.
2 Bei der Einreichung des Baugesuches für das Baufeld 1 ist der Nachweis zur Einhaltung der Grünflächenziffer zu erbringen, sowie ein für den gesamten Planungsperimeter betreffendes Freiraumkonzept einzureichen.
Änderung anderer Sondernutzungspläne und Inkraftsetzung
Art. 28 Änderungen
Sämtliche den Perimeter des Gestaltungsplans Egro-Areal betreffenden Bestimmungen und Festlegungen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gestaltungsplans Egro-Areal in Kraft sind, sind aufgehoben, insbesondere - Gestaltungsplan Hintermatt vom 21. November 2005 /15. Februar 2006 hinsichtlich Perimeter, Baulinien; - Gestaltungsplan Oberdorfstrasse K 415 Teil 2 / Mellingerstrasse K271 vom 17.Mai 2004 / 29.Juni 2005 hinsichtlich des Volumenschutzes von Gebäude Nr. 26, Baulinien.
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7. Mai 2010
Art. 29 Inkraftsetzung
Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das zuständige Departement in Kraft. Die Abänderung sowie die Aufhebung dieser Sondernutzungsplanung bedarf des gleichen Verfahrens wie deren Erlass.
Genehmigung
Departement
**
Bau, Verkehr und Umwelt
KANTON AARGAU
Datum:
23.12.2010
HSPE/icap
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Ganzen Text zeigen
dv_09.187.d0c
BVUR0.09.187-1
Gemeinde Niederrohrdorf; Genehmigung Gestaltungsplan "Egro-Areal"
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Vorprüfungsbericht
Öffentliche Auflage
17. Mai 2010
12. Mai bis 10. Juni 2010
Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
18. Oktober 2010 26. Oktober 2010 22. November 2010
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss 5 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht werden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 12. Januar 1999. Sie setzt jedoch eine geringfügige Änderung des Bauzonenplans voraus, welche die Gemeindeversammlung am 15. Juni 2010 beschlossen hat. Diese Änderung wird gestützt auf 5 27 Abs. 1 BauG dem Regierungsrat zur Genehmigung vorgelegt. Deren Genehmigung bildet die Grundlage zur Genehmigung des vorliegenden Gestaltungsplans.
3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Das in verschiedenen Etappen überbaute Industrieareal entspricht nicht mehr den heutigen Bedürfnissen. Eine entsprechende Neuausrichtung der Nutzungen soll gemäss Planungsbericht der Gemeinde Arbeitsplätze sichern respektive neue schaffen sowie hochwertiges Wohnen zulassen. Mittels dem vorliegenden Gestaltungsplan wird eine städtebaulich ansprechende Überbauung angestrebt, die sich optimal in die bestehende Umgebung einpasst. Die Verkehrserschliessung, insbesondere auch für den Langsamverkehr, wird sichergestellt.
Versand:
3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittelz Gestaltungsplan "Egro—Areal" bestehend aus Situation 1 : 500 — Sondernutzungsvorschriften (SNV) —
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (@ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach 5 21 BauG. 4.2
Verfahrenskoordination
Die vorliegende Sondernutzungsplanung und die erforderliche Änderung des Bauzonenplans respektive der Bauordnung sind materiell und formell aufeinander abgestimmt. Die Voraussetzungen sind erfüllt, um beide Vorlagen koordiniert zu genehmigen. Das Depar— tement Bau, Verkehr und Umwelt beschliesst daher den vorliegenden Sondernutzungs-
plan koordiniert mit dem Regierungsratsbeschluss über die Bauzonenplanänderung. Die Genehmigungen des Sondernutzungsplans und der Bauzonenplanänderung werden gleichzeitig publiziert. 4.3
Raumplanerische Beurteilung
4.3.1 Allgemeine Beurteilung Insgesamt handelt es sich um eine fundierte Planung. Das dem Gestaltungsplan zu Grunde liegende städtebauliche Konzept (vgl. Dokumentation im erläuternden Planungsbericht nach Art. 47 Verordnung über die Raumplanung, RPV) ist nachvollziehbar. Mit der anvisierten Schichtung der Bauvolumen in Nord-Südrichtung können insbesondere die beiden ortsbaulich wichtigen Objekte “Gründerbau" und "Verwaltungsbau" sowie weitere markante Elemente wie die Shedhalle städtebaulich gut integriert werden. Die den Genehmigungsunterlagen beigelegte fachliche Stellungnahme gemäss 5 3 Allgemeine Verordnung zum Baugesetz (ABauV) beschreibt die Qualitäten des Gestaltungsplans. Sie kommt zum Schluss, dass die mit dem Gestaltungsplan möglichen Ab-
weichungen von der Regelbauweise nach Bau- und Nutzungsordnung (BNC) zu einer deutlich besseren Gesamtlösung für eine Neugestaltung des Areals führen. 4.3.2 Erschliessung Das überarbeitete Erschliessungskonzept über das Gestaltungsplangebiet ist situationsgerecht. Der Neuanschluss der Moosstrasse an den Kreisel sowie die weiteren Anschlüs-
se an die Kantonsstrasse wurden in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Fachstellen festgelegt. Die bestehenden Anschlüsse erfahren künftig aufgrund der Verkehrssicherheit teilweise Einschränkungen.
Zusätzlich zu den Fusswegen entlang der Mellingerstrasse und den komunalen Erschliessungsstrassen kann dank der Verlegung der Moosstrasse eine zentrale Fussgängerver—
bindung mitten durch das Areal geführt werden (Bereich Begegnungszone). Es handelt sich dabei auch um einen wichtigen Schulweg. 4.3.3 Gestaltung/Städtebau Die gemäss Gestaltungsplan vorgesehene Erschliessung, Körnung der Bauten und Umgebungsgliederung ermöglichen eine aus raumplanerischer Sicht zweckmässige bauliche
Ergänzung respektive Verdichtung des für Niederrohrdorf prägenden "Egro—Areals". Das Überbauungskonzept verlaufen:
.
besteht aus drei Bereichen, die parallel zur Mellingerstrasse
Der nördliche Bereich (Baufeld 7), der an den Mülibach grenzt, dient der Wohnnutzung. ln Abweichung zur BND sind hier vier Vollgeschosse erlaubt. Ausgehend von der heutigen Umgebung sind diese Volumen an dieser Stelle vertretbar. Aufgrund der Lage am Bach und der umgebenden Grünfläche wird hier eine erhöhte Wohnqualität ermöglicht.
.
Der südliche Bereich entlang der Mellingerstrasse (Baufelder 1 bis 4) bleibt einer in-
dustriellen Nutzung vorbehalten. Der Gestaltungsplan gibt für die einzelnen Baufelder maximale Höhenbegrenzungen
.
beziehungsweise
maximale Geschosszahlen vor.
Der mittlere Bereich (Baufelder 5 und 6) stellt einen Puffer zwischen der reinen Wohnnutzung im Norden und der lndustrienutzung im Süden dar. Er dient einer gemischten Nutzung. Der im Bereich des Baufelds 5 gelegene Gründerbau ist volumengeschützt. Ein Abbruch oder Teilabbruch kann nur bewilligt werden, wenn eine gestalterisch bessere Lösung vorliegt.
Ein markantes Element bildet die Nord-Süd verlaufende Querachse von Baufeld 7 bis zur Mellingerstrasse, die als Begegnungszone ausgebildet werden soll. Die entsprechenden Regelungen sind in @ 13 Sondernutzungsvorschriften (SNV) festgelegt. Entlang der Mellingerstrasse sieht der Gestaltungsplan einen städtischen Aussenraum mit verbreitertem
Fussweg vor. Das Baufeld 7 ist grösstenteils von einer Grünfläche umgeben, die gemäss 5 11 SNV ökologisch zu bepflanzen ist. Die && 24 bis 27 enthalten Regelungen zur Qualitätssicherung. Damit soll erreicht werden, dass stets ein hoher Qualitätsstandard gewährleistet bleibt, auch wenn sich die bauliche
Entwicklung des Areals über einen längeren Zeitraum erstrecken dürfte. Dies ist richtig. 4.3.4 Altlasten Beim Egro-Areal in Niederrohrdorf handelt es sich um einen belasteten, sanierungsbedürftigen Standort (Altlast). Die bisherigen, umfangreichen Untersuchungen waren vor allem auf die Sanierung der Altlast auf Parzelle 173 ausgerichtet. Die Grundeigentümerin
führt eine Voruntersuchung nach Art. 7 der Altlasten-Verordnung durch. Die erforderlichen Untersuchungen sind grossenteils abgeschlossen. Baubewilligungen auf dem "Egro-Areal" setzen aufgrund der Altlastenproblematik voraus, dass entweder nachgewiesen
ist, dass vom betroffenen Bereich kein Sanierungsbedarf
ausgeht oder eine Sanierung durch Neubauten nicht erschwert wird. Zur Erlangung der Baureife sind daher die erforderlichen Nachweise im Rahmen des nachfolgenden Baube-
willigungsverfahrens zu erbringen und abschliessend zu prüfen. Der Umzonung steht dies indessen nicht entgegen. 4.3.5 Hochwasserschutz
Laut der Hochwasser-Gefahrenkarte, Teilprojekt Unteres Reusstal, ist die Parzelle 513 erst bei einem Extremhochwasser (EHQ) von Überflutungen betroffen. Die ausgewiese— nen Fliesstiefen liegen zwischen 0,01 und 0,50 Meter. Die Schutzzielmatrix
des Kantons
Aargau definiert Schutzziele bis zum SGD-jährlichen Ereignis. Das EHQ ist als Überlastfall anzusehen. Aus fachlicher Sicht sind keine spezifischen Festlegungen im Gestaltungs— plan erforderlich. 4.4
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan
"Egro-Areal" der Gemeinde Niederrohrdorf
vom 18. Oktober 2010
wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Vennaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.
2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist
wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist
steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu ver-
fassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien
vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und a) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. b)
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde,
welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht
eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Par-
tei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
Verteiler - Gemeinderat, Bremgartenstrasse 2, 5443 Niederrohrdorf — Departement Bau, Verkehr und Umwelt - Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) - Rechtsabteilung BVU
— Abteilung Verkehr BVU
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