Gestaltungsplan Oberdorfstrasse inkl. Änderung 2016

Sondernutzungsplan · Niederrohrdorf · Aufgehoben am 08.08.2022

Dokument

Nummer
14.209
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Niederrohrdorf
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
BVU
Beschlossen
29.01.2003
In Kraft seit
08.04.2016
Aufgehoben
08.08.2022

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Kanton ee Departemen

Bon, Verkehr und Umwelt ‚Abteilung Raumentwicklung

Gemeinde Niederrohrdorf Kanton Aargau

Teiländerung Gestaltungsplan "Oberdorfstrasse"

Situationsplan 1:500

© swisstopo (JA130142)

Mitwirkung und

öffentliche Auflage vom: 17. Dezember 2015

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bis: 15. Januar 2016

Vorprüfungsbericht vom: 2. November 2015

Beschlossen vom Gemeinderat am: 15. Februar 2016

Genehmigung: Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Aarau, den LA Yolko

Der Isekretä:

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Architektur | Raumentwicklung | Verkehr | Landschaft | Umwelt

metron

Projekt-Nr. 14-14-081-00 Datei TZP_BP_Niederrohrdorf Format 297/630 Gez. / Gepr. THRINE, Datum / Rev. 26.11.2015/ 26.1.2016

Metron Raumentwicklung AG T: 056 460 91 11 www.metron.ch Stahlrain 2 / 5200 Brugg F: 056 460 91.00 [email protected]

Rechtskräftiger Gestaltungsplan

Oberdorfstrasse

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Änderung Gestaltungsplan

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Änderung Gestaltungsplan

Aufhebung erhaltenswerte Gebäude unter kommunalem Schutz

neue Baulinie

neue Zwangsbaulinie

Rechtskräftiger Gestaltungsplan

Baulinie

Erhaltenswerte Gebäude unter kommunalem Schutz

Bestehende Bauten

GEMEINDE NIEDERROHRDORF

KANTON AARGAU

Gestaltungsplan "Oberdorfstrasse"

gemäss $ 21 BauG

Situationsplan 1:500

Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

Übersichtskizze 1.25°000

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22. November 1999 28. April bis 27. Mai 20

Vorprüfungsbericht vom

Mitwirkungsauflage / Öffentliche Auflage vom

3 C Beschlossen vom Gemeinderat am RASLAC2

NAMENS DES GEMEINDERATES

Ch. Meiler

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Genehmigung Genehmigung durch den Regier

mit Änderungen / Auflagen Aarau,den 2°. Janumn 2003

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Der Staatsschreiber NAZE Plan-N/. 92.02.055 / 001 Format: 30 x 135 Projektverfasser sn € rojekt |Gezeichnet eprüft Datum |EJA|B + + SCHEIDEGGER + PARTNER AG Oeschger Schmid Oeschger 11.7.2002 x Ingenieure und Planer j\ T - Martinsbergstrasse 46 Sandweg 3 B 5401 Baden 5600 Lenzburg - Tel: 056/200 08 88 Tel: 062/885 80.40 c = Fax: 056 / 200 08 99 Fax: 062/885 80 41 D ! B k Bauherr / Behörde: 3 Name 20 2 Abierlum Eingang | Einwohnergemeinde Niederrohrdorf Sep = | vertreten durch Gemeinderat Genehmigt | Reg.-Nr. Plan-Nr. 001

1. Genehmigungsinhalt

Es werden folgende farbig angelegte Elemente genehmigt: — rOt Baulinien

GIG rot Zwangsbaulinien nie

rot Strassenlinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG)

eo. rot Neubau Baulinien surrenreee rot Baulinie für-eingeschossige-Bauten Henbauden gemäss 5 AL AtauV Bbauiue blau Aufzuhebende Baulinien BA___._— schwarz Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A a hellblau Sichtzone. In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum

zwischen der Höhe von 80 cm und 3 m gewährleistet sein

Spezialbauvorschriften

Gebäudekategorien mit Schutzbestimmungen

Erhaltenswerte Gebäude unter kommunalem Schutz

Abbruchvorbehalt Bei Umbauten ist auf die erhaltenswerte Bausubstanz grösstmögliche Rücksicht zu nehmen. (Substanzerhaltung)

Für den Strassenraum wichtige Gebäude

Bauten sind nach Möglichkeit zu erhalten. Umbauten und Veränderungen innerhalb des bestehenden Volumens sind möglich (Volumenerhaltung)

2. Orientierungsinhalt

Blum blau Genehmigte Baulinien mit Genehmigungsdatum

FarTerre....rot Projektierte Baulinien, die Gegenstand einer andern Vorlage sind

— _ zpaun Ein- und Ausfahrtsbeschränkungen, Zu- und Weg-

fahrten nur bei den im Plan bezeichneten Anschlüssen. Bestehende Ein- und Ausfahrten bleiben für die bisherige Nutzung erhalten.

® ® Für das Ortsbild wichtige Bäume (bestehende) N

Für das Ortsbild wünschbare Bäume

Loonstrasse

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Genehmigung

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

RCAN/NAMT

Datum Genehmigung: 08,04.2016

Versand:

1 2. April 2016

Geschäfts-Nr. BVURO.14.209-1 Gemeinde Niederrohrdorf; Gestaltungsplan "Oberdorfstrasse", Teiländerung; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht

2. November 2015

Mitwirkung und öffentliche Auflage

17. Dezember 2015 bis 15. Januar 2016

Beschluss Gemeinderat

15. Februar 2016

Eingereicht zur Genehmigung

19. Februar 2016

Ablauf der Beschwerdefrist

28. März 2016

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Ge­ nehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Parzelle ist gemäss rechtskräftigem Nutzungsplan Siedlung von 1998 der Kernzone KN zuge­ ordnet. Zudem existiert ein rechtkräftiger Gestaltungsplan "Oberdorfstrasse", mit welchem diverse Gebäude entlang der Oberdorfstrasse als Schutzobjekte festgesetzt wurden.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Mit der vorliegenden Teiländerung des Gestaltungsplans "Oberdorfstrasse" soll der Schutz des Ge­ bäudes auf der Parzelle 251 aufgehoben werden. Gleichzeitig soll die bestehende gebäudeumfah­ rende Baulinie leicht angepasst werden.

J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\RO\20160404_bdv_14.209.docx

3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Niederrohrdorf am 15. Februar 2016 beschlossenen Planungsmittel: • Gestaltungsplan "Oberdorfstrasse"; Teiländerung bestehend aus: • Situation 1 : 500 Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 26. Januar 2016 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsver­ ordnung, [RPV]).

Erwägungen

4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Ausgangslage Der Objektschutz entlang der Oberdorfstrasse erfolgte im Rahmen des gleichnamigen Gestaltungs­ plans. Im Kurzinventar der Kulturgüter der Gemeinde Niederrohrdorf (März 1998, Kantonale Denk­ malpflege) ist das Gebäude auf der Parzelle 251 nicht aufgeführt. Die ortsbauliche Bedeutung des bestehenden Kleinbauernhauses ist einerseits mit seiner raumbil­ denden Stellung an der Strasse und andererseits mit dem historischen Ausdruck und der Volumetrie begründet. Im Zusammenspiel mit den übrigen historischen Bauten an der Oberdorfstrasse ist das Kleinbauernhaus nachweislich ein Element des strassenraumprägenden Ensembles, welches die ortsbauliche Identität ausmacht. 4.2.2 Ortsbauliche Beurteilung Mit der vorliegenden Teiländerung des Gestaltungsplans "Oberdorfstrasse" soll der bestehende Ob­ jektschutz aufgehoben, die bisherige Baulinie angepasst und auf das "Richtprojekt" für den künftigen Ersatzbau abgestimmt werden. Gemäss den Erwägungen im Planungsbericht ist die Bedeutung der Stellung der Neubaute für den Strassenraum dargelegt. In die gleiche Richtung zielt auch die Fach­ stellungnahme vom 11. September 2014. Die dargelegten Begründungen sind nachvollziehbar und verständlich. Die Schlussfolgerungen liegen im Ermessen der Gemeinde. Sowohl im Planungsbericht als auch im Fachbericht wird die Bedeutung der Stellung von Neubauten für die Rhythmisierung des Strassenraums hervorgehoben. Die neu festzusetzende Baulinie wird entsprechend als Zwangsbaulinie festgesetzt. Dies ist sachgerecht. 4.2.3 Erschliessung Das Richtprojekt zur Überbauung der betrachteten Parzellen sieht zwei Mehrfamilienhäuser vor, welche über den Valdöösweg an das übergeordnete Strassennetz (Kantonsstrasse K 415) erschlos­ sen werden. Voraussetzung für eine Baubewilligung ist, dass der Strasseneigentümer der zu erwar­ tenden Mehrbeanspruchung seine Zustimmung erteilt (§113 BauG). Eine Bewilligung ist insbeson­ dere dann zu versagen, wenn die Verkehrssicherheit nicht mehr gewährleistet werden kann.

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Um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, sind ein normgerechter Ausbau des Anschlusses und die Einhaltung der notwendigen Sichtzonen Grundbedingungen. Die massgebliche Sichtzone bei der Ausfahrt des Valdöösweg auf die Kantonsstrasse ist mit einer Beobachtungsdistanz von 2,5 m, ge­ messen ab zurückversetzter Haltelinie Hinterkant Gehweg, auf 60 m Knotensichtweite sicherzustel­ len. Gleichzeitig wird so auch die notwendige, freie Sicht auf den Gehweg (2,5/25 m bei > 5 % Gefäl­ le) sichergestellt. Daraus resultiert das Erfordernis, die Baulinie auf rund 1 m ab Gehwegkante rückzuversetzen. Dies wird im Plan so festgesetzt. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Oberdorfstrasse"; Teiländerung, beschlossen vom Gemeinderat Niederrohrdorf am 15. Februar 2016, wird genehmigt. 2.

~ jmentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Verteiler • Gemeinderat, Bremgartenstrasse 2, 5443 Niederrohrdorf • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Verkehr BVU

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2.

Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent­ scheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche

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oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

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Aufhebung

* ROM KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

OHAG/edeh

Datum Genehmigung: 08.08.2022

Versand:

1 6. Aug. 2022

Geschäfts-Nr. BVUARE.18.7190 Gemeinde Niederrohrdorf; Aufhebung Sondernutzungspläne; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1.Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

16. Januar 2020 31. Oktober 2019 bis 2. Dezember 2019 5. August 2021 bis 3. September 2021 6. Dezember 2021 7. März 2022 10. April 2022

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 12. Januar 1999 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Zweckmässigerweise werden parallel zur Zonenplanrevision auch die rechtskräftigen Sondernutzungspläne (SNP) auf ihren Bedarf überprüft. Das Verfahren zur Aufhebung der SNP erfolgt parallel zur Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung.

J:103_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_AREIOSR\20220718_bdv_18.7190.docx

3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist die vom Gemeinderat Niederrohrdorf am 6. Dezember 2021 beschlossenen Vorlage zur Aufhebung der folgenden 15 SNP: • • • • • • • • • • • • • • •

Erschliessungsplan (kommunaler Überbauungsplan [OP]) "Gwiggweg" vom 9. März 1971 Erschliessungsplan (OP) "Zweiere" vom 9.03.1971 Erschliessungsplan (OP) "Moos-Vordermatt" vom 14. März 1973 inklusive Änderung 1988 Erschliessungsplan (OP) "Hiltimatt" vom 14. März 1973 Erschliessungsplan (OP) "Römerweg" vom 14. Januar 1975 Erschliessungsplan (OP) "Clemenzweg" vom 14. Januar 1975 Erschliessungsplan (OP) "Breitacher" vom 12. Februar 1980 Erschliessungsplan (OP) "Moos-Vordermatt vom 13. Dezember 1988 Erschliessungsplan (ÜP) "Römerweg-Fohrhölzli" vom 20. Juni 1989 Erschliessungsplan (OP) Römerweg vom 21. April 1999 Erschliessungsplan "Obere Loonstrasse" vom 14. Mai 2008 Gestaltungsplan (GP) "Hintermatt" vom 15. Februar 2006 GP "Oberdorfstrasse" vom 29. März 2003 inklusive Teiländerung vom 8. April 2016 GP "Bremgartenstrasse" vom 28. März 2007 GP "Oberdorfstrasse, Teil 2 und Mellingerstrasse" vom 29. Juni 2005

Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 21. Januar 2022 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 16. Januar 2020 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungs- und Änderungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Verfahrenskoordination Die vorliegende Aufhebung der SNP und die Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung sind materiell und formell aufeinander abgestimmt. Die Voraussetzungen sind erfüllt, um beide Vorlagen koordiniert zu genehmigen. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt beschliesst daher die Aufhebung der SNP koordiniert mit dem Regierungsratsbeschluss über die Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung. Die Genehmigungen zur Aufhebung der SNP und der Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung werden gleichzeitig publiziert. 4.3 Raumplanerische Beurteilung Die Gemeinde Niederrohrdorf überprüft parallel zur Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung die bestehenden rechtskräftigen SNP bezüglich Bedarf. SNP lassen sich aufheben, wenn die Bauten und Erschliessungswerke erstellt oder die Vorschriften in die allgemeine Zonenplanung überführt wurden oder auch, wenn die Festlegungen in den Sondernutzungsplanungen nicht mehr den aktuellen Bedürfnissen entsprechen.

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Weichen Pläne von den allgemeinen Vorschriften deutlich ab, stellt sich die Frage nach der Rechtbeständigkeit. Beim Verzicht auf Baulinien, die den allgemeinen gesetzlichen Strassenabstand unterschreiten, geraten rechtmässig erstellte Bauten in einen rechtswidrigen Zustand und unterstehen fortan der kantonalen Besitzstandsgarantie (§ 68 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG]). Eine Beurteilung erfolgt in erster Linie durch die Gemeinde als Planungsbehörde. Die Aufhebung der Erschliessungspläne wird gut begründet und ist sachgerecht. Auch die Aufhebung des GP "Hintermatt" ist nachvollziehbar. Aus kantonaler Sicht sind die Auswirkungen der Aufhebung der GP entlang den Kantonsstrassen relevant. Die Freihaltung der Platzsituationen und Freiräume ist nur generell mit der allgemeinen Nutzungsplanung gesichert. Der dazu massgebende Masterplan "Kernzone/Bunt" hat dazu keine Grundeigentümerverbindlichkeit. Deshalb wird begrüsst, dass die essentiellen Qualitäten aus der vorgenannten informellen Planung in der Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung mit einem Schutzbereich Ortskern verankert wird und in einem Ergänzungsplan "Schutzbereich Ortskern" differenziert festgesetzt werden. Im Ergänzungsplan wurden zudem die wichtigsten Inhalte der aufzuhebenden GP übernommen.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Die Aufhebung der nachfolgenden 15 Sondernutzungspläne, beschlossen vom Gemeinderat Niederrohrdorf am 6. Dezember 2021, wird genehmigt. • • • • • • • • • • • • • • •

Erschliessungsplan (kommunaler Überbauungsplan [OP]) "Gwiggweg" vom 9. März 1971 Erschliessungsplan (OP) "Zweiere" vom 9.03.1971 Erschliessungsplan (ÜP) "Moos-Vordermatt" vom 14. März 1973 inklusive Änderung 1988 Erschliessungsplan (ÜP) "Hiltimatt" vom 14. März 1973 Erschliessungsplan (ÜP) "Römerweg" vom 14. Januar 1975 Erschliessungsplan (OP) "Clemenzweg" vom 14. Januar 1975 Erschliessungsplan (ÜP) "Breitacher" vom 12. Februar 1980 Erschliessungsplan (OP) "Moos-Vordermatt vom 13. Dezember 1988 Erschliessungsplan (ÜP) "Römerweg-Fohrhölzli" vom 20. Juni 1989 Erschliessungsplan (UP) Römerweg vom 21. April 1999 Erschliessungsplan "Obere Loonstrasse" vom 14. Mai 2008 Gestaltungsplan (GP) "Hintermatt" vom 15. Februar 2006 GP "Oberdorfstrasse" vom 29. März 2003 inklusive Teiländerung vom 8. April 2016 GP "Bremgartenstrasse" vom 28. März 2007 GP "Oberdorfstrasse, Teil 2 und Mellingerstrasse" vom 29. Juni 2005

2. ie Abt ilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

tephan At 'ger Regierungsrat

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Verteiler • Gemeinderat, Bremgartenstrasse 2, 5443 Niederrohrdorf • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 11, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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