Erschliessungsplan Trottenacher
Sondernutzungsplan · Obersiggenthal · Aufgehoben am 11.08.2025
Dokument
- Nummer
- 1966-003876
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Obersiggenthal
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- GR
- Beschlossen
- 19.12.1966
- In Kraft seit
- 19.12.1966
- Aufgehoben
- 11.08.2025
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Gemeinde Obersiggenthal
|
—
Kommunaler Ueberbauungsplan
- Bauzonengrenze
2870
Teilueberbauungsplan „Trottenacher"
BAULINIENPLAN 1:500
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Verfasser:
BAUVERWALTUNG OBERSIGGENTHAL
Anderung 44.Nov. 1965
Offentliche Plonauflage vom A5.Nov.1965 bis 25.Nov.1965 _ Genehmigt von der Gemeindeversammlung am 46. Dez. 4965 Der Gemeindeammann Der Gemeindeschreiber
lo
Genehmigungsvermerk:
Bei. Neubauten auf den Parzellen 177, 262,271,275,282, 283, 2541 I
ist die gestrichelte Baulinie einzuhalten.
ar 262 2876 Vrm Grossen Rat genehmigt | RRB, Nr.: — z \ = PKöäi 'iö . . % 19, Dez. 1966_- | Im Auftrage des Gpßssen Rates zu Der Siaatss6hpeiberz 26h Ri ! 265 j i | ® ar auteravdeen zu sonmunalon Urberbuuungsplan | | 266 ö Zeichen a er 2 | Was Genehmigungsverfäahren bezicht sich nur auf dı. farbig Be ungelepten Linier und Flächen. | G.R.14.9.54 tlau Vom rn: sen Rut oder Regierungsrat genehmigte Baulinien. \ 1 —e—uun Dior Zu genehmipenie Bauulinien. N re Aufzuhebenie Beulinien. \ i 267 | — 272 ——— 9 Pro jextierte Bseulinien, le noch nicht genehmigt werden I .s söli“n, „ale: rot Fu genehmigende Weg- unu Sockellinien. ; Fr er en Proj.ktierte Wegiinien, Jie noch nicht gensenmigt werden - sollen. j 254 een ae Sichtlinien «ls Begrenzung der Sichtzonen, | ® & mem] hellblau Sichtzone, | - BEN: vie hellblau ungelegten "lichen sind ständig uls Sicht- j- N zonen freizuhalten. Es Jurfen darauf keine sichtbehin- | o_ \ dernden Pflanzen, Einfriedigungen oder andere Anlagen h bestshen. Das Sichtfelu der Fahrer mıss von 0.69% m - art
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sichtbehindernd wirken und dus Astwerk jeinrzeit auf win- | ERRERRREE it
destens 3.00 m uufgeschnitten wird, zugelussen werden.
u TEE ETUß Austritts- und Ausfahrverbot. ' Direkte Zugänge zur Strasse von Baugrunistücken aus sind | sowohl für Fusagänger uls „uch für Funrzeuge jeder Art | 275 a nur bei den im Ueberbauungsplun festgelegten Wegäanschlüssen zugelassen. Die dieser Beschränkung unterworfenen Strecken sind längs der Weglinie grun gekennzeichnet. Be-
= stehende Ausfahrten bleiben für die bisherige Ueberbauung und Nutzung auf Zusenen hin aufrechterhulten. j ! Sale braun Ausfahrverbot. ;
Fahrbare Zugänge zur Strasse von Baugrundstücken zus sind 365.0 für Fahrzeuge jeder Art nur bei Jen im Ueberbuuungsplan - festgelegten kegunschlüssen zugelassen. Die di«ser Be-
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Refugien, Bushaltestelle, Verzögerungs- und Besctleuni-
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Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung: 19
Dezember 1966 nthal; Teilüberbau
Gemeinde Obersi
plan Trottenacher; Ge-
nehmigung.
Der Rat zieht die rubr. Vorlage vom 22. September 1966 in Behandlung. iür die Strassenbaukommission referiert deren Präsident, herr Marin Frey, Piellingen. Antragsgemäss wird besc
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Ganzen Text zeigen
'nde Obersiggenthal
Der Te lüberbauungsplan Trottenacher
wird genehmigt.
Protokollauszug
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Aufhebung
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
OHAG/SRFE
Versand:
Datum Genehmigung: 11.08.2025
12. Aug. 2025
Geschäfts-Nr. BVUARE.23.318
Gemeinde Obersiggenthai; Erschliessungsplan Aufhebung veraltete rechtskräftige Son dernutzungspläne; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
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Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten
Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
19. Juni 2024 25. Oktober 2024 bis 25. November 2024 10. März 2025 3. Juni 2025 14. April 2025
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 19. März 2014 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick
3.1 Vorlage Mit der vorliegenden Planung werden veraltete Erschliessungspläne (EP) der Gemeinde aufgeho ben. Dies sind primär jene EP, welche bereits umgesetzt wurden und bei denen aus Sicht der Ge meinde entsprechend kein öffentliches Interesse mehr besteht.
3.2 Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die vom Gemeinderat Spreitenbach am 24. März 2025 beschlossenen Aufhe bungen folgender Vorlagen: • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "Trottenacher" vom 19. Dezember 1966 • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "Breitenacker" vom 18. Februar 1969 • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "Gässliacker" vom 16. Juni 1969 • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "Kirchweg Teilstück Brühlstrasse, Erlenweg" vom 4. Dezember 1979 • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "General Guisanstrasse (Trottenstrasse - Brei tenstrasse)" vom 27. Februar 1980 • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "Aesch, Abschnitt West" vom 18. Oktober 1983 • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "K427 Hertensteinstrasse (Häfeler - Hertenstein), Abänderung Baulinienplan" vom 20. August 1985 1 Aufhebung EP "Stockackerstrasse Süd" vom 21. Dezember 1994 • Aufhebung EP "Brühl, Kirchdorf, Abänderung Baulinienplan" vom 12. Juni 1996 • Aufhebung EP-Teiländerung "Aesch, Abschnitt Ost" vom 19. Mai 1999
Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 30. August 2024 er läutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis
Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 19. Juni 2024 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen 4. Gesamtbeurteilung
4.1 Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung
Mit EP werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das da für erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten.
Verkehrsthemen in kommunalen Sondernutzungsplänen (SNP) orientieren sich hauptsächlich an den Zielen der Gemeinde. Deshalb entscheidet die Gemeinde vor allem, ob die Festlegungen weiterhin notwendig sind. Enthalten SNP unter anderem Sichtzonen sowie Strassen- und Baulinien, kommen mit der Aufhebung die gesetzlichen Bestimmungen (BauG sowie Bauverordnung [BauV]) zur Anwen dung. Dies wird im Planungsbericht sachgerecht erläutert. Abstandsvorschriften gegenüber Strassen werden in § 111 BauG geregelt. Die Aufhebung der SNP ist begründet und grundsätzlich sachgerecht. In Bezug auf Bauten und Anlagen, die mit der Aufhebung der vorliegenden SNP im Unterabstand zur Strasse liegen, wird auf die Besitzstandsgarantie gemäss § 68 BauG verwiesen.
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5. Ergebnis
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss
1. Die Aufhebung der nachfolgenden SNP, beschlossen vom Gemeinderat Obersiggenthai am 10. März 2025, wird genehmigt. • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "Trottenacher" vom 19. Dezember 1966' • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "Breitenacker" vom 18. Februar 1969 • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "Gässliacker" vom 16. Juni 1969 • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "Kirchweg Teilstück Brühlstrasse, Erlenweg" vom 4. Dezember 1979 • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "General Guisanstrasse (Trottenstrasse - Brei tenstrasse)" vom 27. Februar 1980 • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "Aesch, Abschnitt West" vom 18. Oktober 1983 • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "K427 Hertensteinstrasse (Häfeler - Hertenstein), Abänderung Baulinienplan" vom 20. August 1985 • Aufhebung EP "Stockackerstrasse Süd" vom 21. Dezember 1994 • Aufhebung EP "Brühl, Kirchdorf, Abänderung Baulinienplan" vom 12. Juni 1996 • Aufhebung EP-Teiländerung "Aesch, Abschnitt Ost" vom 19. Mai 1999
2. lie Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
^ei^har
rei Regierungsrat
Verteiler • Gemeindeverwaltung Obersiggenthai, Landstrasse 134a, 5415 Nussbaumen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
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Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation
beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem
ber bis und mit dem 2. Januar.
2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge
treten.
4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be
weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
6. Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei
lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese
hen werden.
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