Gestaltungsplan Häfeler Ost
Sondernutzungsplan · Obersiggenthal
Dokument
- Nummer
- 1992-000871
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Obersiggenthal
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- GR
- Beschlossen
- 30.03.1992
- In Kraft seit
- 30.03.1992
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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BAULINIENPLAN
KANTON AARGAU
Kommunaler Überbauungsplan
HAFELER OST
GEMEINDE OBERSIGGENTHAL
1:500
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Ganzen Text zeigen
Verfasser: Datum Entw. Gez. Geprüft | Grösse Gebr. Senn u, Juli 1991 SEe SB | SEe 58/ 105 Ingenieur- un -
ü Ersetzt Plan Nr. Überholt durch Plan Nr. BlanUNgSOUre e Mai 85, Okt.86, Juni 87, Jan. 88, Br sine Juni 89, Juli89, Jan.90, Mai 90
Öffentliche Planauflage vom 45. Beschlossen vom Einwohnerrg Der Gemeindea
Genehmigungsvermerk:
Okt.1990 bis 43. Nov. 4990 12. September |991 _ \ ) emeindgsc ( il Zi
2 RRB-Nr. AU vom D. Yela 1392
Im Auftrage des Grossen Rates Der Staatsschreiber:
Man
Legende zum kommunalen Ueberbauungsplan
1. Genehmigungsinhalt
Es werden folgende farbig angelegten Elemente genehmigt:
rot rot rosa rot
er blau blau
schwarz
hellblau
Baulinien
Zwangsbaulinien
Zu genehmigende Spez.-Baulinie Strassen-/Weglinien Aufzuhebende Strassen-/Weglinien
Aufzuhebende Baulinien
Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzonen mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A
Sichtzone: In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen der Höhe von 80. cm und 3m gewährleistet sein.
Im gerasterten Bereich sind bei Baugesuchen die vor den massgebenden Fenstern (Art. 39 LSV) anfallendenimmissionen auszuweisen. Baubewilligu ngensindzuerteilen,wenn die Planungswerte der Empfindlichkeitsstufell (Anhang3LSV) im gesamten Gebiet (evil. kleine definierte Teileausgenommen) eingehalten sind oder durch planerische gestalterische und/oder bauliche Massnahmen nachweislich eingehalten werden können.
Einengung: Zur Verhinderung der Durchfahrt von Personenwagen wird Form und Lage im Rahınen des Bauprojektes festgelegt.
Partielle Ein- und Ausfahrt in den Häfelerweg wird für 2 Wohneinheiten zugelassen. Weitere Wohneinheiten sin über die Strasse Nr. 2 zu erschliessen.
Oeffentlicher Fussweg abKehrplatz Boldistrasse, via Strasse Nr. 2 undNr. 1 bis zur Her-
tensleinstrasse servilutarisch geregelt. Die genaue Linienführung wird definitiv im Rahmen der kommenden Ueberbauung festgelegt und als öffenlicher Durchgang erkennbar gestaltet, minimale Breite 2.0 m direkte Führung, keine Treppen, fussgängerfreundliche Beläge.
| Oeffentlicher Fussweg auf Privatstrasse ab Häfelerweg bis Strasse Nr. 2.
Die Erschliessung des Neubaugebietes hat über die Strassen Nr. 1 undNr. 2 zu erfolgen. |
| Bestehende Zufahrt zu Parzelle 3318 wird aufgehoben. |
Bebauungsgrundsatz:
Die Bebauung der Wohnzone W2 "Häfeler Ost" darf nur mittels einer verdichteten Gesamtüberbauung gemäss den 88 51 und 52 Bauordnung erfolgen.
Im westlichen Randbereich des Planungsgebietes sind vereinzelte freistehende Einfamilien- oder Doppeleinfamilienhäuser zugelassen.
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Wohnzone 2Geschoss 1. Etappe
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Im gerosterten Bereichsindbei Baugesuchen die vor den Dasein Fenstern (Art. 39 LSV)anfallenden Immis“ sionen auszuweisen. Boubewilligungen sind zu erteilen, wenn die Planungswerte der 'Empfindlichkeitsstufe 1 (Anhang 3 f LSV) Im gesamten Gebiet (evil. kleine definierte Teile aus” genommen ) eingehalten sind oder durch planerische, ge stalterische und/oder bauliche Massnahmen nachweis“ Iıch eingehalten werden können.
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W2 1.Etappe”
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Partielle Ein- und Ausfahrt in den Häfelerweg wirdfür 2 Wohneinheiten zugelassen. Weitere Wohneinheiten sind über die Strasse Nr.2 zu erschliessen
Zur Verhinderung der Personenwagen wird Form und-teg
N 2 Geschosse [in Rahmen des Bauprojektes festgelegt en 2 Etappe VSS-Kehrplatz : Die genaue Lage und Form
{ wird definitiv im Rahmen >. der kommenden Ueberbauung 2 festgelegt. Ebenso die interne
verkehrstechnische Erschlies-
sung via Kehrplatz und Strasse Nr. 2.
Die Erschliessung des Neubaugebietes hat über die Strassen Nrfund Nr2 zu Erfolgen.
Oeffentlicher Fussweg ab Kehrplatz Boldistrasse, via Strasse Nr.2 und Nr.| bis zur Hertensteinstrasse servitutarisch geregelt. Die genaue Linienführung wird definitiv im Rahmen der kommenden Ueberbauung festgelegt und als öffentlicher Durchgang erkennbar gestaltet, minimale Breite 2.0m direkte
Führung, keine Treppen, fussgängerfreundliche Beläge.
Bebauungsgrundsatz: ' ä Ost" darf nur Bebauung der Wohnzone W2 "Häfeler v Tr a verdichteten Gesamtüberbauung gemäss den 55 51 und 52 Bauordnung erfolgen.
i bietes sind westlichen Randbereich des Planungsge Ina ehe freistehende Einfamilien- oder Doppelein
familienhäuser zugelassen.
VSS-Kehrplatz servitutarisch geregelt
2512
hosse 1 Etappe
A 3383
/ E \ Überbauungsplan Boldistrasse 7 fa genehmigt vom Grossen Rat / = am 14. April 1970 P% f / 2506 y r f ae m Sl
2. Orientierungsinhalt
blau Genehmigte Baulinien mit Genehmigungsdatum
m a
— blau Genehmigte Strassen-/Weglinien mit Genehmigungsdatum
mm Projektierte Baulinien, die Gegenstand einer anderen Vorlags Ein- und Ausfahrtsbeschränkungen. Zu- und Wegfahrten nur b
ssen. Bestehende Ein- und Ausfahrten b!
ssen ES
mit beschränktem Fahrverkehr
dunkelgrau
grün
Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:
24. März 1992
Me/ek
Behandlung von Gemeindebauvorschriften Aarau (3), FischbachGöslikon, Künten, Lupfig, Obersiggenthal, Wettingen, Bünzen sowie Stetten durch die Bau- und Planungskommission; Kenntnisnahme
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Gemäss schriftlicher Mitteilung hat die Bau- und Planungskommission an ihrer Sitzung vom 19. Februar 1992 gestützt auf § 22 Abs. 2 des Dekretes über die Geschäftsführung des Grossen Rates (GO) folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates erledigt: (5882)
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Aarau; Aenderung der kommunalen Ueberbauungspläne "Oberes Zelgli, Gönhard, Balänenweg, Laurenzentorgasse, Telli (Bereiche östlich Neumattstrasse, Eggstrasse und Rütmattstrasse)"
(5883)
Fischbach-Göslikon; kommunaler Ueberbauungsplan "Kirchenacker", Aenderung 1989
(5884)
Künten; kommunaler Ueberbauungsplan "Künterstrasse"
(5885)
Lupfig; Zonenplanänderung "Altersheim"
(5903)
Aarau; Revision der Bauordnung
(5904)
Aarau; Bauzonenplanänderung "Ziegelrain"
(5905)
Obersiggenthal; kommunaler Ueberbauungsplan "Häfeler-Ost"
(5907)
Wettingen; Bauzonenplan-Aenderung "Klostergebiet"
(5908)
Bünzen; kommunaler Ueberbauungsplan "Mitteldorf"
(5909)
Stetten; Bauzonenplanänderung "Oberdorf"
Aus der Mitte des Rates wird das Wort nicht verlangt. Kenntnisnahme.
egvd.:
A
AZKr Protokollauszug an - Regierungsrat Präsident:
Staatsschreiber: i V.