Gestaltungsplan Türenfabrik

Sondernutzungsplan · Brunegg

Dokument

Nummer
2004-000970
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Brunegg
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
BVU
Beschlossen
30.06.2004
In Kraft seit
30.06.2004

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Text

SNP-4193-2004-E.pdf

Gemeinde Brunegg

Kanton Aargau IP

Gestaltungsplan Türenfabrik Kernzone Vertragsgebiet

Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situationsplan 1:500

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Datum

Entw.

Gez.

Format

Plan Nr.

19.12.01

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A4

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rev. 13.11.03 rev. 23.12.03 rev. 04.02.04

Mitwirkungsbericht vom:

siehe Planungsbericht, Ziffer 9

Vorprüfungsbericht vom:

30. Januar 04

Öffentliche Auflage vom: Beschlossen) Der Gerne

15. März 04

bis:

15. April 04

Gemeinderat am: 26. April 04

e,nmann:

H. Bru Genehmigungsvermerk:

Der Gemeindeschreiber: W. Kruggerib‘rger Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 30 . "Inr‘i Zoo-E Der Staatssehreiher

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Gestaltungsplan Türenfabrik, Brunegg: Sondernutzungsvorschriften -

Seite 2

SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN

Art. 1 Zweck der Sondernutzungsplanung

Die vorliegende Sondernutzungsplanung bezweckt die Gewährleistung einer gewerblich-industriellen Entwicklung in der Kernzone Vertragsgebiet für die Produktion von Türen und artverwandten Bauelementen und die Aufhebung des Vertrages zwischen der Türenfabrik Brunegg AG und der Gemeinde Brunegg beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 21. Dezember 1976.

Art. 2 Bestandteile des

Gestaltungsplanes

Der Gestaltungsplan besteht aus: • Situationsplan 1 : 500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Art. 3 Perimeter

Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet.

Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung

Soweit diese Sondernutzungsvorschriften nichts Abweichendes festlegen, gelten die Vorschriften der Bauund Nutzungsordnung vom 25. November 1996 betreffend der Zone K.

Gestaltungsplan Türenfabrik, Brunegg: Sondemutzungsvorschriften

Seite 3

Art. 5 Baufelder für Hochbauten

und Holzlager

Die Baufelder in der Kernzone Vertragsgebiet bezeichnen im Sinne von Baulinien die mit Hochbauten, Holzlager und Parkplätzen maximal überbaubare Fläche.

Baumassen- (BZ) und Ausnützungsziffer (AZ)

Die Baumassen- resp. Ausnützungsziffer beträgt inkl. Holzlager für die Parzellen Nr. 62 4.58 (BZ) und 0.66 (AZ) inkl. Bonus Nr. 148 2.50 (BZ) und 0.69 (AZ) inkl. Bonus

Geschosshöhen

Der Gemeinderat bestimmt im Baubewilligungsverfahren unter Abwägung der betroffenen privaten Nachbarn und der gewerblich — industriellen Erfordernisse im Einzelfall die maximal zulässigen Geschosshöhen. Die im Situationsplan festgelegten Höhenkoten m ü. M. dürfen in den jeweiligen Grundstücken ausgenommen für Kamine, Liftaufbauten und betriebstechnische Dachaufbauten etc. nicht überschritten werden.

First-, Gebäude- und Holzlagerkoten

Masse für Dachaufbauten

Die Dachaufbauten über den max. Gebäude-, resp. Holzlagerkoten 429.0 m resp. 432.0 m ü. M. sind auf 50% des darunterliegenden Geschosses und in ihrer Nordsüd-Ausdehnung auf 28 m beschränkt. Die Neubauten haben die Interessen des Ortsbildes, der betroffenen privaten Nachbarn und der gewerblichErfordernisse im industriellen Einzelfall zu berücksichtigen.

Zu- und Wegfahrt

Die Hauptzufahrt mit LKW und PVV zur Kernzone Vertragsgebiet hat in der Regel über die Kirchstrasse an der mit Pfeil bezeichneten Stelle in die Parz. Nr. 62 und 148 zu den Be- und Entladestellen (Auslieferung Fertigprodukte und Anlieferung Rohstoffe) und Parkplatz (Betriebspersonal) zu erfolgen. Die Wegfahrt hat über den Platanenweg zu erfolgen.

Parkierung

Mit dem Errichten von Neubauten auf dem Baufeld der Parz. Nr. 148 sind die nötigen Parkplätze innerhalb des vorgenannten Baufeldes zu realisieren. Die Parkplätze an der Aussendorfstrasse sind für die Besucher des Friedhofs und der Kirche bestimmt.

gestaltete Grünfläche

Zum Schutz der angrenzenden Zonen W2 und OE ist die Anlage einzugrünen. Die gestaltete Grünfläche ist entsprechend der Inanspruchnahme des Areals für die Nutzung betriebliche mit einheimischen Hochstammbäumen einzugrünen.

Gestaltungsplan Türerrfabrik, Brunegg: Sondernutzungsvorschriften

•Seite 4

Art. 6 Unterirdische Bauten

Unterirdische Bauten sind nur innerhalb der Baufelder zulässig.

Art. 7 Dachgestaltung

Die Dachgestaltung ist möglichst aufeinander abzustimmen.

Art. 8 Materialisierung, farbliche

Gestaltung

Die Gebäude sollen möglichst in ihrer Materialstruktur und in der farblichen Gestaltung aufeinander abgestimmt werden.

Art. 9 Versickerung von Dachund Sickerwasser

Das Dach- und Sickerwasser der Überbauung ist flächenförmig über eine belebte Bodenschicht versickern zu lassen. Das Schmutzwasser ist an die bestehende Kanalisation anzuschliessen.

Art. 10 Kanalisations- und

Werkleitungen

Die Kanalisations- und Werkleitungen am südlichen Rand der Parz. Nr. 62 müssen in ihrer Funktion dauernd erhalten bleiben. Bei einem allfälligen Überdachen sind die Regeln der Baukunst zu beachten.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Sondernutzungsplanung tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Abänderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

30. Juni 2004

Art. Nr. 2004-000970

Gemeinde Brunegg; Gestaltungsplan "Türenfabrik"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Ganzen Text zeigen

Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

4. Februar 2004 30. Januar 2004 15. März bis 15. April 2004 26. April 2004 3. Mai 2004 7. Juni 2004

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab ("Kernzone Vertragsgebiet"). Gemäss § 8 der Bau- und Nutzungsordnung BNO sind die Nutzung, die Gebäudemasse und die Grenz- und Gebäudeabstände in einem Gestaltungsplan festzulegen. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Der Gestaltungsplan bezweckt die Erweiterung der Türenfabrik in Brunegg. Er beinhaltet Baufelder für Hochbauten und für Holzlager. Für diese Baufelder werden die maximale Gebäude- und maximalen Firsthöhen vorgegeben. Die Oberkante für die Gebäudehöhe ist gleichzeitig auch die maximale Höhe für Holzlager. Der Gemeinderat kann im Baubewilligungsverfahren die maximal zulässige Erdgeschosshöhe im Einzelfall bestimmen. Festgelegt sind im Weiteren die Baumassenziffer (Parzelle Nr. 62; BZ: 4.58 / Parzellen Nr. 148; BZ: 2.50) und auch eine maximal zulässige Ausnützungsziffer. Die Hauptzufahrt für die Anlieferung hat über die Kirchstrasse an den im Gestaltungsplan bezeichneten Stellen zu erfolgen. Die Zu- und Wegfahrt erfolgt somit möglichst direkt über die Kantonsstrasse K 396. Mit der Errichtung von Neubauten auf dem Baufeld der Parzelle Nr. 148 sind die dafür benötigten Parkplätze innerhalb des Baufelds zu realisieren. Die Versand: 5. Juli 2004

-2-

bestehenden Parkplätze an der Aussendorfstrasse sind für die Besucher des benachbarten Friedhofs und der Kirche reserviert. Zum Schutz der benachbarten Wohngebiete enthält der Gestaltungsplan eine 6 bis 10 m breite Grünfläche rund um den südlichen Arealteil. Sie wird mit einheimischen Hochstammbäumen begrünt. Mit Vorschriften zur Dachgestaltung, zur Materialwahl und zur Gestaltung der Hochbauten wird eine gute Einordnung angestrebt. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  Gestaltungsplan  Sondernutzungsvorschriften Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die Türenfabrik ist ein alteingesessener Betrieb am Rande der Kernzone. Die weitere Entwicklung des Betriebs ist durch die Lage inmitten von Wohngebiet eingeschränkt. Die mögliche Bebauungsdichte auf der Parzelle Nr. 148 steht im Kontrast zur bestehenden lockeren und kleinkörnigen Bebauung in den angrenzenden Wohnzonen. Mit dem Gestaltungsplan wird eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Lösung angestrebt. Der Gestaltungsplan legt die Entwicklungsmöglichkeiten für den Betrieb unter Berücksichtigung der benachbarten Wohngebiete fest. Insbesondere die direkte Erschliessung an die K 396 sowie die grosszügig bemessenen Grenzabstände (gestaltete Grünflächen) unterstützen die Eingliederung in die gewachsene Dorfstruktur, ferner die vorgesehenen Geschosskoten, Gebäudehöhen, Firsthöhen und Gebäudemasse. Die festgelegten Baumassen- und Ausnützungsziffern gewährleisten eine der örtlichen Situation angemessene Dichte an Büro- und Gewerbenutzungen. Die ausserhalb des Betriebsareals benutzten Parkplätze (Wohnzone W2) sollen gemäss Eingabe einstweilen erhalten bleiben. Weil damit eine zonenkonforme Nutzung und Überbauung dieser Fläche nicht möglich ist, wäre eine Verlegung der Parkplätze in das Betriebsareal zweckmässig. Die abschliessende Überprüfung dieser Frage erfolgt im Baubewilligungsverfahren anhand des konkreten Projekts. Sollte sich die wünschbare Verlegung als nicht machbar erweisen, wäre die Zonenzugehörigkeit der bestehenden Parkplätze zu prüfen. Die Planungswerte der Lärm-Empfindlichkeitsstufe III können sowohl bezüglich Eisenbahn- als auch Strassenlärm (A1) eingehalten werden. Die diesbezüglichen Anforderungen des Umweltschutzgesetzes sind erfüllt. Insgesamt berücksichtigt der Gestaltungsplan die schwierige Ausgangslage angemessen, erweist sich als sachgerecht und entspricht den Anforderungen des Baugesetzes.

-3-

4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Türenfabrik" der Gemeinde Brunegg vom 26. April 2004 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Schulhausstrasse 2, 5505 Brunegg  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)

-4-

  

Abteilung Verkehr BD Abteilung Hochbauten BD Staatskanzlei (Amtsblatt)

Staatsschreiber: