Erschliessungsplan Hauptstrasse
Sondernutzungsplan · Niederwil (AG)
Dokument
- Nummer
- 2009-001171
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Niederwil (AG)
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 12.08.2009
- In Kraft seit
- 12.08.2009
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Text
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Kanton Aargau Gemeinde Niederwil Legende zum Erschliessungsplan
Kanton Aargau 1. Genehmigungsinhalt
Erschliessungsplan Be aciche und Umwelt Abteilung Raumentwicklung HAUPTSTRASSE
gemäss $ 17 BauG
rot Baulinie
grün Zwangsbaulinie Hochbauten mit dazugehörenden Untergeschossen. Vorspringende Gebäudeteile H H w gemäss $ 2 ABauV sind nicht gestattet. Bei den Situ ationsplan 1 " 500 Bauten Hauptstrasse 17 und 19 sind Treppen bis 1.50 m Breite ausserhalb der Zwangsbaulinie gestattet.
Br hellblau Sichtzone: In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen der Höhe von 80 cm und 3 m gewährleistet sein.
Br beige Übrige den Strassenraum mitbestimmende Bauten. Es gelten folgende Vorschriften:
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Die Lage der Bauten ist zu erhalten.
j — . —— Werden die Bauten abgebrochen, müssen sie grundsätzlich MINIKUS Beim BE an gleicher Stelle wieder aufgebaut werden. Aus Gründen
VOGT > der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Stadortver- 03.07.2008 24060 / 1 schiebung verlangt werden. Vor der Projektierung eines = Ersatzbaus sind die Randbedingungen mit den zuständigen Zuriiee Gukenegmesemn | Ersetzt/Plan Überholt durch Plan kantonalen Fachstellen abzusprechen. 5430 Wetingen 8967 Widen vom: “ vom: Nr. : Vorspringende Gebäudeteile gemäss 8 2 ABauV sind Feilen 05814209311 Teen 0387010508 nicht gestattet.
Telefax 056 / 428 93 87 Telefax 056 /640 05.06
email [email protected] small [email protected] Dateiname: Nie24060-1_EPSit.dwg
2. Orientierungsinhalt
Vorprüfungsbericht vom: 9. Januar 2008 Mitwirkungsbericht vom: 8. Januar 2007 . Per hellgrau Bestehende Strassen Öffentliche Auflage vom: 15. Januar 2008 bis: 13. Februar 2008 Beschlossen vom Gemeinderat am: 23. Juni 2008 FT dunkelgrau Bestehende Gehwege
Der Gemeindeammann: Der Gemgindeschreiber; ver Y hu kuuukchuuulchu] schwarz Perimeter Sondernutzungsplanung
SEsseesgpe=s blau Bach eingedolt
1
Genehmigung: Genehmigung durch den
Aarau,den 12. August 2004 j Zonengrenze W2/D
Der Staatsschreiber:
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
12. August 2009
Nr. 2009-001171
Gemeinde Niederwil; Erschliessungsplan "Hauptstrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
8. Januar 2007 21. Dezember 2007 15. Januar 2008 bis 13. Februar 2008 23. Juni 2008 11. August 2008 1. September 2008
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die revidierte Nutzungsplanung Siedlung (Beschluss Gemeindeversammlung 16. Juni 2008, Genehmigung Grosser Rat 23. Juni 2009). 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Der vorliegende Erschliessungsplan regelt in Ergänzung zur bestehenden Erschliessung weitere Elemente, welche entlang der Kantons- und Gemeindestrassen für das Ortsbild wichtig sind. Es handelt sich zur Hauptsache um Baulinien, welche die zulässige respektive einzuhaltende Lage der Bauten im Strassenabstandsbereich spezifisch festlegen. Die Festlegung der wichtigsten kommunalen Schutzobjekte erfolgte im Zonenplan. Gestützt auf den Zonenplan erstellte die Gemeinde entlang der Hauptstrassen in der Dorfzone zusätzlich den vorliegenden Erschliessungsplan "Hauptstrasse". Zusätzlich zu den im Zonenplan festgelegten kommunalen Schutzobjekten werden "übrige den Strassenraum mitbestimmende Bauten" ausgeschieden. Die Hauptzielsetzung besteht darin, Anreize für die Erhaltung der bestehenden Strassenräume zu schaffen. Sie dienen dem Gemeinderat als Instrument für eine einheitliche Beurteilung der Baugesuche im Bereich der Hauptstrassen und ermöglichen es Bauwilligen, ihre Projekte auf eine klare planungsrechtliche Vorgabe abzustützen.
Versand: 18. August 2009
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3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: Erschliessungsplan "Hauptstrasse", Mst. 1:500 Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die Voraussetzungen für den vorliegenden Erschliessungsplan wurden im Bauzonenplan geschaffen. Die Ausscheidung der "übrigen den Strassenraum mitbestimmende Bauten", der entsprechenden Baulinien und der Sichtzonen ist sachgerecht. Mit diesen Massnahmen präzisiert die Gemeinde die im Zusammenhang mit der Erschliessung stehenden ortsbaulichen Vorgaben und schafft Anreize für die Erhaltung der bestehenden Strassenräume. Der Erschliessungsplan fördert damit die Siedlungsqualität im Sinne des Baugesetzes (§§ 40 und 42 BauG). 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Hauptstrasse" der Gemeinde Niederwil vom 23. Juni 2008 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar.
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2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Hauptstrasse 4, 5524 Niederwil Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: