Erschliessungsplan Hubelstrasse Nord
Sondernutzungsplan · Niederwil (AG)
Dokument
- Nummer
- 2009-001244
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Niederwil (AG)
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 19.08.2009
- In Kraft seit
- 19.08.2009
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Text
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119,
Kanton Aargau Gemeinde Niedemwil Legende zum Erschliessungsplan
Kanton Aargau 1. Genehmigungsinhalt
Erschliessungsplan ee und Umwelt
Abteilung Raumentwicklung
"HUBELSTRASSE NORD" ——m me
gemäss $ 17 BauG ————— rot Strassen- und Weglinien ($ 132 BauG Enteignungsrecht)
Situ ationsplan 1 : 500 en grün Zwangsbaulinie Hochbauten mit dazugehörenden
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Untergeschossen. Es gilt folgende Vorschrift:
Die Fassade, oder Teile davon, können bis max. 60 cm von der Zwangsbaulinie gegen Nord-Osten zurückversetzt werden.
Ben hellblau Sichtzone: In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen der Höhe von 80 cm und 3 m gewährleistet sein.
© N x i
Projekt Gez. Gepr. Format Plan Nr. 18.07.2008| Vo mb Vo 30 x 84 24380 / 1
Ersetzt Plan Überholt durch Plan
Bau Raumentwicklung Umwelt Geomatik Zertifiziertes Qualitätsmanagement ISO 9001
vom: vom: Nr. :
Rosenauwog 14 Bromgartrurasce 3 2. Orientierungsinhalt Telefon 056 / 426 93 11 ira as: er arme, emi nipgmeegih Dateiname : Nie24380-1_EPSit.dwg
BT] hellgrau Bestehende Strassen Vorprüfungsbericht vom: 9. Januar 2008 Bm dunkelgrau Bestehende Gehwege Mitwirkungsbericht vom: 8. Januar 2007 9 eg Öffentliche Auflage vom: 15. Januar 2008 bis: 13. Februar 2008 [zn hellgelb Zufahntswege L Beschlossen vom Gemeinderat am: 4. August 2008 = ee schwarz Perimeter Sondernutzungsplanung Der Gemeindeammann: Der Gerp&indeschreiber:
rUungsrat
Genehmigung durch den Regie
Genehmigung: Aarau,den 14°. August 2009
Der Staatsschreiber: n
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
19. August 2009
Nr. 2009-001244
Gemeinde Niederwil; Erschliessungsplan "Hubelstrasse Nord"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
8. Januar 2007 21. Dezember 2007 15. Januar 2008 bis 13. Februar 2008 4. August 2008 11. August 2008 1. September 2008
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die revidierte Nutzungsplanung Siedlung (Beschluss Gemeindeversammlung 16. Juni 2008, Genehmigung Grosser Rat 23. Juni 2009). 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Die Vorlage regelt die Erschliessung der unüberbauten Teile der Parzellen 179 und 180 nördlich des Dorfkerns. Die Festlegung der wichtigsten kommunalen Schutzobjekte erfolgte im Zonenplan. In ergänzenden Sondernutzungsplänen werden zusätzlich Anreize für die Erhaltung der bestehenden Strassenräume geschaffen, im vorliegenden Erschliessungsplan zum Beispiel eine Zwangsbaulinie für Hochbauten, mit entsprechenden Sondernutzungsvorschriften. Die Sondernutzungspläne dienen dem Gemeinderat ausserdem als Instrument für eine einheitliche Beurteilung der Baugesuche im Bereich der Hauptstrassen. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: Erschliessungsplan "Hubelstrasse Nord", Mst. 1:500
Versand: 25. August 2009
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Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2
Koordination mit Nutzugsplanung
Die Voraussetzungen für den vorliegenden Erschliessungsplan wurden in der revidierten Nutzungsplanung geschaffen, welche am 23. Juni 2009 vom Grossen Rat genehmigt wurde. 4.3
Raumplanerische Beurteilung
Die Festlegung der Strassenlinien für die Erschliessung der unüberbauten Teile der Parzellen 179 und 180 sowie der Sichtzonen ist situationsgerecht. Die Ausscheidung der Baulinien im Bereich der Hauptstrasse und der Hubelstrasse ist sachgerecht. Mit diesen Massnahmen schafft die Gemeinde Anreize für die Erhaltung der bestehenden Strassenräume. Der Erschliessungsplan liegt im Bereich der grossflächigen Fundstelle eines römischen Gutshofs. Es muss damit gerechnet werden, dass bei der Realisierung der Erschliessung beziehungsweise der anschliessenden Überbauung archäologische Funde oder Befunde angegraben werden. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass gestützt auf § 3 Abs. 3 des Denkmalschutzdekrets vor den ersten Erdbewegungsarbeiten die Kantonsarchäologie zu benachrichtigen ist. 4.4
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Hubelstrasse Nord" der Gemeinde Niederwil vom 4. August 2008 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Hauptstrasse 4, 5524 Niederwil Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: