Gestaltungsplan und Erschliessungsplan Schwetti
Sondernutzungsplan · Dietwil
Dokument
- Nummer
- 1998-000099
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Dietwil
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 12.01.1998
- In Kraft seit
- 12.01.1998
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Text
SNP-4231-1998-E.pdf
•
Gemeinde Dietwil
Kanton Aargau 3 O. SEP. 1997
Gestaltungsplan "Schwetti" gemäss § 21 BauG
SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situation 1:500 - Querprofil 1:100
Uebersichtsplan 1:25000 \495
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Mitwirkungsbericht vom:
28. JULI 1997
Vorprüfungsbericht vom:
29. SEP. 1997
Oeffentliche Auflage vom:
1. OKT. 1997
Beschlossen vom Gemeinderat am: Der Gemeindeammann:
Genehmigung:
bis:
-5. NOV. 1997
1 0, NOV. 1997 Die Gemeind
chreiberin:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den
A2. Zat-u-4oir Der Staatsschreiber:
97006
Gestaltungsplan "Schweif'", 6042 Dietwil Sondernutzungsvorschriften
1
SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN
Art. 1 Zweck des
Gestaltungsplanes
Der vorliegende Gestaltungsplan legt die Nutzung der Parzellen 154 und 155 (Gebiet "Schwetti") fest. Sie sind der Wohn- und Gewerbezone WG 3 zugeordnet.
Art. 2 Bestandteile des
Gestaltungsplanes
Der Gestaltungsplan besteht aus: • Situation 1:500 • Querprofil 1: 100 • Sondernutzungsvorschriften
Art. 3 Perimeter
Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet.
Art. 4 Verhältnis zur
Grundordnung
Soweit der Gestaltungsplan nicht anderes bestimmt, gelten die Bauordnung und der Bauzonenplan, insbesondere die Vorschriften für die Wohn- und Gewerbezone WG 3.
Baulinien
Art. 5 Baulinien
Bauten haben einen Strassenabstand von 4.00 m ab Grenze (Trottoirhinterkante) zu respektieren. Der südliche und östliche Grenzabstand hat im min. 5.00 m zu betragen.
Baulinien für Kleinbauten
Mit sekundären Verkehrs- und Nebenanlagen (wie Abstellplätze, Staubsaugerplatz, Verkehrsflächen) kann die Baulinie unterschritten werden. Die Grünrabatte mit einer Breite von 2.00 m darf nicht tangiert werden.
Baulinien für Stützbauwerke
Stützbauwerke entlang Ostgrenze haben einen Grenzabstand von 1.00 m zu respektieren.
Art. 6 Erschliessung
Die Anschlussradien zum Fahrbahnrand der Kantonsstrasse K 124 betragen R=6.00 m. Bei durchgezogenem Trottoir ist eine minimale Sichtzone von B/A von 3.50/70.00 m auszuscheiden.
97006
Gestaltungsplan "Schwetti", 6042 Dietwil Sondernutzungsvorschriften
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Art. 7 Bereich für Fussweg
Auf der Ostseite der Kantonsstrasse ist ein 2.00 m breites Trottoir freizuhalten.
Art. 8 Grünrabatte
Entlang der K 124 ist, angrenzend an den freigehaltenen Gehweg, eine Grünrabatte mit einer Breite von 2.00 m auszubilden.
Geschosszahl und Gebäudehöhe
Art. 9 Geschosszahl
Es können maximal drei Vollgeschosse errichtet werden.
Geschosshöhe
Die Höhe der Vollgeschosse für Gewerberäume kann bis max. 4.50 m betragen. Die max. Gebäudehöhe wird dadurch nicht verändert.
Gebäudehöhe
Es ist eine Firsthöhe von maximal 15.00 m und eine Gebäudehöhe von maximal 10.00 m vorgegeben.
Art. 10 Dachgestaltung
0 Es können Flach- und Satteldächer von 0 bis 45 erstellt werden.
Art. 11 Stützbauwerke
Die Höhe der Stützbauwerke wird auf der dafür vorgesehenen Baulinie (Ostseite) auf 3.00 m beschränkt. Die Höhe wird ab bestehendem gewachsenem Terrain der Stützmauer gemessen.
Art. 12 Lärmschutz
Der Wohn- und Gewerbezone wird die Empfindlichkeitsstufe III gemäss LSV des Bundes zugeordnet.
1 weiterer Artikel
Art. 13 Inkrafttreten
Genehmigung
i Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch der Regierungsrat in Kraft. 2
Die Aenderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
Dietwil, 27. Mai 1997, revidiert 14. September 1997, 30. September 1997
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
12. Januar 1998
Art. Nr.
1998-000099
Gemeinde Dietwil; Gestaltungsplan "Schwetti"; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei Baudepartement/Vortrag vom 17. Dezember 1997 Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Schwetti" der Gemeinde Dietwil vom 10. November 1997 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug (mit Bericht vom 17. Dezember 1997 der Abteilung Raumplanung) Gemeinderat, 6042 Dietwil Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei Staatsschreiber:
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