Erschliessungsplan Bachhüsli
Sondernutzungsplan · Dietwil
Dokument
- Nummer
- 2006-000212
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Dietwil
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 22.02.2006
- In Kraft seit
- 22.02.2006
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Text
SNP-4231-2006-E.pdf
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P:\projekte\verschiedenes\04015\04015-1D_sit.2d Gemeinde Dietwil Kanton Aargau | / / / / 7 ri Aargau | / / / / £ / epartement / F / / / f £ Sondernutzungsplanung Bau, Verkehr und Umwelt / / / / / / Abteilung Raumentwicklung / / / / / / / / a " .. " „ / / / / / / f / Erschliessungsplan "Bachhüsli FE Fe u / / / d / y / / + r . = / / / / / / ? / gemäss 821 BauG | | / / [ / / > | / / / / [ / | | } / / f / N | / | / / / | | | / | / Va / / | ! | ! / Mitwirkungsbericht vom: 20.06.2005 / | | } / j- Vorprüfungsbericht vom: 31.03.2005 i / / j | | | | Öffentliche Auflage vom: 18.04.2005 bis: 17.05.2005 / / | | | Beschlossen vom Gemeindarat am: 20.06.2005 Pi / | | / Pd Die Frau Vizeammann: Die Gemeindeschreiberin: A / [ / ’ Genehmigung Genehmigung durch den Regierungsrat / | 7 / / / / Aarau, den 22. Tekiuat 2006 / ( / / N 4 / / / Der Staatsschreiber: | / ü / / f / Fi ii \ \ \ | / / / f j / | sen0000000n000000e0re0909 a a o Pas ee THOMA SCHNEIDER GWERDER + PARTNER AG | |" 04015 -1D | | | ARCHITEKTEN UND PLANER AG BAUINGENIEURE UND PLANER Format 84 x 60 | / DÖTTINGEN ROTKREUZ Dan 30.06.2005 \ j / Legende zum kommunalen Erschliessungsplan El \ N ung aomim N \ . Gestaltungsplan \ \ | Bachmatt 1. Genehmigungsinhalt \ \ | ab rot Baulinie für Klein- und Nebenbauten \ j | Le Detail Fussweg 222 450 | j ee rot Strassen- / Weglinien \ E % | | 1 | Grenze BETH SEE EEE schwarz Sichtlinien als Begrenzung der Sichtzonen mit Beobach- \ u ı® tungsdistanz B und Knotenweite A. \ ] hellblau Sichtzone: In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum Be u zwischen der Höhe von 80cm und 3.00m gewährleistet sein sesosos000000 schwarz Perimeter Erschliessungsplan 2. Orientierungsinhalt 4 Be] gelb Erschliessungsstrasse / Kehrplatzfläche Bee) hellviolett Bereich für Fussweg BIER URSEENE EG schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss BSR Te a, Ihm — — —— I . \ PTILII 25 Bauzonen- und Kulturlandplan | m T nogsessesaesaee00®® k osoog028® ® = Richtplanung mögliche Parzellierung ut —- i ns ü
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222 350 I
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
22. Februar 2006
Art. Nr. 2006-000212
Gemeinde Dietwil; Erschliessungsplan Bachhüsli; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Ganzen Text zeigen
Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
20. Juni 2005 31. März 2005 18. April – 17. Mai 2005 20. Juni 2005 28. Juni 2005 25. Juli 2005
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden, welche im Erschliessungsplan den Verzicht auf einen vorgesehenen Fussweg verlangt. Die Beschwerde wird abgewiesen. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Änderungen der Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 28. April 2004. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Gemäss Bauzonenplan liegt das Gebiet "Bachhüsli" in der W2-Zone mit Sondernutzungsplanpflicht. Die Fläche des Erschliessungsplans beträgt rund 1.2 ha. Der Sondernutzungsplan soll eine zweckmässige Erschliessung und eine geordnete Überbauung in diesem Bereich am westlichen Bauzonenrand von Dietwil sicherstellen. Die Zufahrt erfolgt über die Oberdorfstrasse sowie über eine Erschliessungsstrasse, die in die Hinterdorfstrasse mündet. Am östlichen Rand des Erschliessungsperimeters wird ein Fussweg festgelegt; dieser führt zur Oberdorfstrasse und von dort weiter zur Schulanlage und zum Gemeindehaus.
Versand: 28. Februar 2006
-2-
3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:
Erschliessungsplan
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die Vorlage stellt eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Erschliessung sicher. Damit wird die Grundlage für eine geordnete Überbauung geschaffen. Der geplante Fussweg am östlichen Rand des Erschliessungsperimeters ermöglicht eine direkte Verbindung zur Schule und zum Gemeindehaus. Den allgemeinen Planungsgrundsätzen des Raumplanungsgesetzes und den Anforderungen an Erschliessungspläne gemäss § 17 BauG wird Rechnung getragen. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan Bachhüsli der Gemeinde Dietwil vom 20. Juni 2005 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.
-3-
3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Vorderdorfstrasse 5, 6042 Dietwil Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Departement Finanzen und Ressourcen Abteilung Landwirtschaft DFR Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: