Erschliessungsplan Lindenweg

Sondernutzungsplan · Meisterschwanden

Dokument

Nummer
17.8
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Meisterschwanden
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
BVU
Beschlossen
19.06.2018
In Kraft seit
19.06.2018

Karte

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Text

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Gemeinde Meisterschwanden

Erschliessungsplan "Lindenweg"

Gemäss $ 17 BauG

Situation 1:500

Übersichts-Skizze

Mitwirkung vom : 17. Februar 2017

Vorprüfungsbericht vom : 17. August 2017

01. September 2017 19.03.2018

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Öffentliche Auflage vom :

Beschlossen vom Gemeinderat am :

Der Gemeindepräsident: Ueli Haller L

Genehmigungsvermerk : Genehmigung

Kanton Aargau

Kanton Aargal "

epartemen u Een Verkehr und umwelt Abteilung Raumentwick:u.13

bis : 20. März 2017

bis : 02. Oktober 2017

Der Gemeindeschreiber: (Micha ea

durek.das Departement

Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den IX. T\utı oo

nal. Ingenieurbüro AG

Rene Gut, dipl. Ing. ETH/SIA + Partner Fischäcker 10 Abwasseranlagen 5630 Muri

Tel, 056 / 664 41 81 Fax. 056 / 664 54 88

Wasserversorgung Wasserbau Strassenbau Stahlbetonbau

—.

Der Gensfalg&kretär:

Plan-Nr.: 16.2337.01 Erstellt: Dezember 2016 Gezeichnet: GB Druckdatum: 26. März 2018 Format: 60/73

Legende zum Erschliessungsplan :

1. Genehmigungsinhalt

mn | schwarz rot rot einen blau Innerhalb der Sichtzone ist eine freie Sicht in der Höhe von 0.8 bis 3.0 m zu gewährleisten 2. Orientierungsinhalt violett ee Bi rot D una | mem | nme schwarz KS h --- - - --—-. pink/rot KS a en blau KS Je rot KS nn rot Hydrant F BE. B...3. U blau/pink are: orange

gelb

Perimeter Erschliessungsplan Strassen- /Weglinien (Enteignungsrecht $ 132 BauG)

Baulinien

Sichtzonen (8 42 ABauV)

geplante Strassenerweiterung geplanter Gehweg bestehende Strassen und Wege

bestehende Gebäude

geplante Strassenränder

Bauzonengrenzen und Zonenbezeichnungen best. Kanalisationsleitungen Misch- /Trennsystem

best. Meteorwasserleitung

neue Schmutzwasserkanalisationsleitung

neue Meteorwasserableitung

best. Wasserleitung Nieder- /Hochzone

geplante Überbauung "Am Park" (separater Gestaltungsplan)

bestehende "Längsstreifen für Fussgänger"

I \

Bu = I 508 Oberdorf 1537 )

125

Sandacher

LW

Parzelle Nr. 766 auserhalb Baugebiet

Überbauung "am Park" siehe separater R Gestaltungsplan

D

mit Geschützter Parkanlage

N auf Parz. Nr. 727 + 1537

u

x

Genehmigung

* * mieft KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

TFAF/ss2g

Versand:

Datum Genehmigung: 19.06.2018

2 1. Juni 2 018

Geschäfts-Nr. BVUARE.17.8 Gemeinde Meisterschwanden; Erschliessungsplan "Lindenweg"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

17. August 2017 17. Februar 2017 bis 20. März 2017 1. September 2017 bis 2. Oktober 2017 19. März 2018 16. April 2018 6. Mai 2018

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 6. November 2013 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der bestehende Lindenweg muss ausgebaut werden. Er erschliesst insbesondere das Areal des Gestaltungsplans "Am Park". Im Wesentlichen sollen ein 1,5 m breiter Gehweg ergänzt und die Einmündungen in die Bahnhofstrasse und den Kirchrain ausgebaut werden. Die Ausgangslage, Ziele und Massnahmen sind im Planungsbericht umschrieben.

J: 03_Geschäfte \3_Genehmigungen 02_ARE \ R01201 80608_bdv_l 7.8.docx

3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Meisterschwanden am 19. März 2018 beschlossenen Vorlage: • Erschliessungsplan "Lindenweg" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 26. März 2018 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 17. August 2017 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Erschliessung Der Erschliessungsplan sichert insbesondere die Erschliessung des Areals des Gestaltungsplans "Am Park". Der 4,5 m breite Lindenweg soll mit einem 1,5 m breiten Gehweg ergänzt werden, wobei der Gehweg befahrbar sein soll. Damit kann im Trichterbereich bei der Einmündung des Lindenwegs in den Kirchrain eine Breite von 5,5 m genutzt werden (Kapitel 3.4 Planungsbericht). Im Bereich der Einmündung in die Kantonsstrasse ist eine Fahrbahnverbreiterung auf 5,5 m vorgesehen (Kapitel 3.5 Planungsbericht). Das Erschliessungskonzept ist sachgerecht. Die vorgesehene Fussgängerquerung über die Bahnhofstrasse K 370 (Kapitel 3.6 Planungsbericht) ist mit der Abteilung Tiefbau abgesprochen worden. Sie ist Gegenstand eines kantonalen Verfahrens und daher im vorliegenden Erschliessungsplan korrekterweise nicht enthalten. Sichtzonen Die Sichtzonen beim Knoten Kirchrain/Lindenweg entsprechen dem geltenden Rechtsvortritt. Die Sichtzonen sind sachgerecht festgelegt. Baulinien Entlang des Lindenwegs sind grundsätzlich keine Baulinien festgelegt. Damit gelten die Abstände gemäss § 111 BauG. Auf der Parzelle 732 gelten die Abstände gemäss Gestaltungsplan "Am Park". Auf der Parzelle 1530 wird das bestehende Gebäude mit einer Baulinie umfahren. Aufgrund des sehr schmalen Grundstücks und des bestehenden Gebäudes ist dies begründet.

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Lärm Die Parzelle 726 im Bereich der Bahnhofstrasse K 370 gilt als erschlossen. Im Areal des Gestaltungsplans "Am Park" wird der Lärmschutz im Gestaltungsplan geregelt. Daher sind im vorliegenden Erschliessungsplan keine Festlegungen zum Lärm nötig.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Lindenweg", beschlossen vom Gemeinderat Meisterschwanden am 19. März 2018, wird genehmigt. 2. ie AIt4luqg Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

( (

tepha Attiger egierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Hauptstrasse 10, 5616 Meisterschwanden • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind.

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4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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