Erschliessungsplan Krümbler

Sondernutzungsplan · Möriken-Wildegg

Dokument

Nummer
2010-000743
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Möriken-Wildegg
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
26.05.2010
In Kraft seit
26.05.2010

Karte

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Text

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Gemeinde Möriken-Wildegg Kanton Aargau ER Genehmigungsinhalt Orientierungsinhalt Kanton Aargau Sondernutzungsplanung Departemen : u, Verk Erschliessungsplan ker Ahlar Abteilung Sao a. er rot Baulinie für Hauptbauten hellgelb Geplante Erschliessungsstrasse mit Sondernutzungsvorschriften Hoch- und Hangwasserschutz | Strassenlinie (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) Wet Geplanter Fuss- und Radweg gemäss $ 17 BauG DE schrafflert Fuss- und Radweg mit beschränktem Fahrverkehr grau Bestehende Strassenfläche Situation 1 : 500 DE hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A hellbraun Standort Containerplatz Kartenausschnitt 1: 25000 NZ ee hellblau Bestehende Wasserleitung violett L 9 dunkelblau Neue Wasserleitung ale Burbernsssshätn violett Bestehende Schmutzwasserleitung aunaben 9 violett Neue Schmutzwasserleitung : ö — dunkelblau Bestehende Sauberwasserleitung ne blau Versickerungsgalerie Typ 3b Er aunkebku Neue Sauberwasserleitung / Dt | dunkelgrün Waldgrenze gemäss rechtskräftigem Waldgrenzenplan topographie ; ; en x braun Geltungsbereich für Sondernutzungsvorschriften Hoch- und Hangwasserschutz | hellgrün Wald orprüfungsbericht vom 20. August 2009 Mitwirkung vom 08. September 2009 bis 07. Oktober 2009 81 a a en Mögliche Parzellengrenze Öffentliche Auflage vom 08. September 2009 bis 07. Oktober 2009 Zum Schutz vor Hoch- und Hangwasser sind entlang der Spittelgasse 5 j und des Dörnlerwegs Schutzmassnahmen wie Stellplatten, Mauern Beschlossen vom Gemeinderatam 08. März 2010 oder Schutzdämme zu erstellen mit folgenden Schutzhöhen Pe. oschwarz Zonengrenze gemäss Zonenpları NAMENS DES GEMEINDERATES gegenüber dem Strassenniveau: Der Gemeindeammann Der Gemeindeschreiber N grün schwarz Baugebietsgrenze Z / / _ RR schraffiet 35 cm (Hochwasser) fl ee ne ns er gu ders W2/O.45| schwarz Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan g j ascal Chioru a schraffiert 15cm (Hangwasser) Genehmigungsvermerk: Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 26. no) 2oo / ü nee schwarz Perimeter des Erschliessungsplans Be 82 Der stastsschreiber- ; Die Schutzmassnahmen entlang der Spittelgasse sind spätestens Ban Status zusammen mit dem ersten Bau im Geltungsbereich der 086.002.001 - 01 Beschlussfassung / Genehmigung | Arbeitsgemeinschaft: Sondernutzungsvorschriften zu erstellen. Auftrag-Nr. 086.002.001 Format 30/105 j Name Datum Kontrolle < ® & 8 4 ® & Projektleitung | Giess / Widmer | - - WM. „_AnRrANNeng rm nn as PARTNER woman IS Planerstellung MBI Juli 2009 #4 OB LAUFENBÜRG 200 BRIGG Änderung 1 Ka1d RHEINFELDEN VS a0 Änderung 2 027. 269 8080 INFO OBALZPARTNER.CH Plotdatum MBI 08.03.2010 Projekt-Info 1:\Planung\Möriken-Wildegg\02\001\GAD\EP Krümbler.dwg Plot-Info Basisdaten: Juni 2008 EP Krümbler.cto

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

26. Mai 2010

Nr. 2010-000743

Gemeinde Möriken-Wildegg; Erschliessungsplan "Krümbler"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

20. August 2009 8. September 2009 bis 7. Oktober 2009 8. März 2010 19. März 2010 21. April 2010

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 25. Juni 1998, die der Regierungsrat am 14. Juni 2000 genehmigt hat. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Das 1,5 Hektaren grosse, weitgehend unbebaute Areal "Krümbler" liegt in der Wohnzone W2 mit Erschliessungsplanpflicht. Es grenzt im Norden und Osten an Wald, im Übrigen an die weitgehend überbaute Wohnzone W2. Entlang des Waldrands verläuft ein eingedolter Bach. Der Erschliessungsplan regelt insbesondere die Erschliessung mit einer neuen Stichstrasse und dem Ausbau der Strassen entlang des Walds, sowie den Hochwasserschutz. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt des Erschliessungsplans.

Versand: 1. Juni 2010

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Das Areal "Krümbler" ist über verschiedene Strassen zur Kantonsstrasse hin erschlossen, die den zu erwartenden Mehrverkehr aufnehmen können. Das Erschliessungskonzept basiert auf den bestehenden Strassen, die zum Teil ausgebaut werden. Die geplante Stichstrasse wird mit einem Fuss- und Radweg verlängert, so dass für den Langsamverkehr eine attraktive Verbindung zwischen Dörnlerweg und Gugelweg entsteht. Das Erschliessungskonzept ist sachgerecht. 4.3

Baulinien

Entlang der geplanten Stichstrasse werden Baulinien im Abstand von 4 Metern, bei der Wendeanlage im Abstand von 2 Metern und beim Fussweg von 3 Metern beziehungsweise 2,5 Metern festgelegt. Entlang der Strassen, die nicht ausgebaut werden, gelten die ordentlichen Abstände gemäss § 111 BauG, entlang des Walds diejenigen gemäss § 48 BauG. Im Erschliessungsplan sind in diesen Bereichen keine Baulinien festgelegt. Dies ist sachgerecht. 4.4

Sichtzonen

Bei der Einmündung der Stichstrasse in den Gugelweg gilt der Rechtsvortritt. Entsprechend wird im Erschliessungsplan eine Sichtzone ausgeschieden. 4.5

Hochwasserschutz

Der Weierbodenbach ist im Gebiet "Krümbler" eingedolt. Die Gefahrenkarte Hochwasser weist ab Spittelgasse eine Gefährdung mit Schutzdefizit aus. Da der bestehende Durchlass zu knapp bemessen ist, fliesst das Hochwasser oberflächlich via Dörnlerweg Richtung Dorfzentrum. Zudem muss im Areal mit Hangwasser aus dem Wald (Waldwege) gerechnet werden. Es sind verschiedene Möglichkeiten zum Schutz des Areals vor Hochund Hangwasser geprüft worden. Der Bach kann im Bereich des Areals aufgrund seiner grossen Tiefenlage und seines Längenprofils nicht freigelegt werden. Daher sind bauliche Massnahmen entlang des Dörnlerwegs und der Spittelgasse vorgesehen. Die entsprechenden Sondernutzungsvorschriften (auf dem Plan) sind sachgerecht. 4.6

Lärm

Im Areal "Krümbler" sind aufgrund des grossen Abstands zur Kantonsstrasse K 393 die Planungswerte (Art. 24 Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) eingehalten. Im Erschliessungsplan sind keine Lärmschutzmassnahmen erforderlich.

-3-

4.7

Versickerungsanlage

Das Areal "Krümbler" wird im Teiltrennsystem entwässert. Da die Sauber- und Schmutzwasserleitungen nicht innerhalb der öffentlichen Strassen zu liegen kommen, werden im Erschliessungsplan Leitungslinien (§ 17 Abs. 2 BauG) festgelegt. Bei der Parzelle 686 ist in 4,5 Meter bis 5,5 Meter Tiefe eine Versickerungsgalerie (Typ 3b) vorgesehen. Die Versickerung ist möglich. Details werden im Baubewilligungsverfahren festgelegt. 4.8

Archäologie

Das Areal "Krümbler" liegt zwischen zwei grossflächigen archäologischen Fundstellen. Im Areal ist daher mit archäologischen Befunden zu rechnen, die mit der Überbauung zerstört werden. Die Kantonsarchäologie beabsichtigt deshalb, die Bodeneingriffe zu begleiten. Die ersten Erdbewegungsarbeiten (wie zum Beispiel Abhumusieren, Erschliessungen sowie Baugrundsondierungen) sind von den Gemeindebehörden der Kantonsarchäologie in Brugg im Voraus zu melden, damit sie nach Möglichkeit archäologisch begleitet oder eingesehen werden können (§§ 38 ff. Kulturgesetz). Bei einem archäologischen Fund sind die Arbeiten zu unterbrechen und die Kantonsarchäologie in Brugg zu benachrichtigen. 4.9

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Krümbler" der Gemeinde Möriken-Wildegg vom 8. März 2010 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

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3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Gemeinderat, Dorfstrasse, 5103 Möriken-Wildegg  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: