Gestaltungsplan Areal Cardinal
Sondernutzungsplan · Rheinfelden
Dokument
- Nummer
- 2010-001612
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Rheinfelden
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 10.11.2010
- In Kraft seit
- 10.11.2010
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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ueptil Lel lief In Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung Stadt Rheinfelden
Kanton Aargau
Gestaltungsplan «Areal Cardinal» gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: Situationsplan 1:500
21. Juni 2010
Mitwirkung vom:
6. Juni 2007 bis 5. Juli 2007
Vorprüfungsbericht vom:
15. Oktober 2009
Öffentliche Auflage vom:
23. November 2009 bis 23. Dezember 2009 Auz ‘434
Beschlossen vom Gemeinderat am:
Der Stadtschreiber:
Der Stadtammann:
Gemeinderat Rtieintelden Der G
eindeammann:
DerIGeIndeSChreiber:
•
Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 4o . tvove,, zo Der Staatsschreiber:
2010
Stadt Rheinfelden: Gestaltungsplan «Areal Cardinal», Sondernutzungsvorschriften
2
Inhaltsverzeichnis A
Allgemeine Bestimmungen
3
B
Bauweise und Gestaltung
4
C
Erschliessung und Parkierung
8
D
Freiraum
10
E
Gemeinsame Ausstattung
12
F
Übergangs- und Schlussbestimmungen
12
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3
Der Gemeinderat erlässt, gestützt auf § 25 Abs. 2 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993, folgenden Gestaltungsplan im Sinne von § 21 BauG mit nachstehenden Sondernutzungsvorschriften:
A
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Der Gestaltungsplan bezweckt eine städtebaulich und wirtschaftlich tragfähige strukturelle Neuordnung des Cardinal-Areals. Das Areal soll zu einem attraktiven Stadtteil mit gemischter Nutzung entwickelt werden.
1
2 Insbesondere sollen mit dem Gestaltungsplan «Areal Cardinal» folgende Zwecke verfolgt werden:
- Voraussetzungen für eine städtebaulich und architektonisch gut gestaltete Überbauung und vielfältige Nutzungsstruktur - Freiräume von hoher Qualität unter Berücksichtigung der angrenzenden Rheinlandschaft (Rheinufer-Sperrzone) - Sicherstellung einer rationellen und verkehrssicheren Erschliessung (motorisierter Individualverkehr und öffentlicher Verkehr) und gemeinsamen Ausstattung - Abstimmung des Anschlusses an die Kantonsstrasse mit dem gegenüberliegenden Areal Kloosfeld-Im Industrie - Gewährleistung der Durchgängigkeit des Areals für öffentliche Fussgängerbeziehungen
Art. 2 Geltungsbereich
Der Gestaltungsplan gilt für den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Perimeter.
Art. 3 Bestandteile
1 Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Bestandteilen:
- Sondernutzungsvorschriften - Situationsplan 1:500 'Folgende Bestandteile haben orientierenden Charakter: - Planungs- und Mitwirkungsbericht inkl. Überbauungskonzept Areal Cardinal (Richtkonzept)
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im Umweltverträglichkeitsbericht vom 19. Dezember 2008 / rev. 15. Juni 2009 vorgesehenen projektintegrierten Massnahmen sind bei der Planung und Realisierung der Bauvorhaben umzusetzen. Die Baubewilligungsbehörde prüft deren Umsetzung.
Art. 4 Ergänzendes Recht
Das Planungsgebiet befindet sich in der Arbeitszone I mit Gestaltungsplanpflicht. Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die jeweils gültigen Vorschriften der kommunalen Bauund Nutzungsordnung (BNO). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts.
2
Bauweise und Gestaltung
Art. 5 Nutzung
I
In den Baufeldern sind folgende Nutzungen zulässig:
- Bauten und Anlagen für alle dienstleistungs- und verkaufsbezogenen Aktivitäten, eingeschlossen Kultur, Bildung, Sport, Freizeit, Restauration und Kommunikation; - Einkaufszentren oder Fachmärkte mit einer zusammenhängenden Nettoladenfläche bis maximal 5'000 in2 sowie weitere Verkaufsflächen im Umfang von maximal 3'000 m2, soweit es das übergeordnete Recht zulässt. Nettoladenflächen mit einer zusammenhängenden Betriebseinheit von über 3000 in2 sind nur im Baufeld A zulässig; Kleingewerbe, Werkstätten und Ateliers; Wohnungen. 2 Innerhalb des Gestaltungsplanperimeters ist ein Wohnanteil von mindestens 30% und maximal 90% der Bruttogeschossfläche des gesamten Bauvolumens (Neubauten + umgenutzte Altbauten) einzuhalten. Angrenzend an die Platzbereiche A und B sind im Erdgeschoss keine Wohnnutzungen zulässig. Eine Umnutzung der bestehenden unterirdischen Kavernen ist zulässig. Die Nutzung ist nicht an die max. zulässige Bruttogeschossfläche (BGF) gemäss § 6 anrechenbar. 4
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Art. 6 Ausnutzung/
Nutzungsverteilung
Die maximal zulässige Bruttogeschossfläche (BGF) im gesamten Gestaltungsplanperimeter beträgt 58'200 m2, davon max. 52'400 m2 für Wohnnutzungen. Die Nutzung verteilt sich wie folgt auf die einzelnen Baufelder:
1
Baufeld
max. BGF
davon max. BGF Wohnen
A
25200 m2
22'400 m2
B
2'300 m2
2'300 m2
C
5'300 m2
5300 m2
D
3'400 m2
2600 m2
El
9'600 m2
7'400 m2
E2
3700 m2
3700 m2
E3
3'300 m2
3300 m2
E4
2'900 m2
2'900 m2
E5
2500 m2
2'5Q0 m2
Total
58'200 m2
52'400 m2
2 Der Transfer von Bruttogeschossflächen zwischen den einzelnen Baufeldern ist erlaubt, sofern in keinem Baufeld die maximal zulässige Bruttogeschossfläche um mehr als 15% erhöht wird. Der Transfer von Wohnnutzungen ist nicht zulässig.
Art. 7 Baufelder
Gebäude sind, mit Ausnahme von § 8 Abs. 3, innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Baufelder zu erstellen.
1
2 Sofern im Situationsplan Pflichtbaulinien festgelegt sind, müssen oberirdische Gebäude auf diese Linien gestellt werden.
Sofern im Situationsplan Pflichtfluchtlinien festgelegt sind, müssen die im Situationsplan bezeichneten Fassaden eine gemeinsame Flucht bilden. Die parallele Verschiebung der Fassadenflucht ist zulässig. 3
Art. 8 Zonenprofil
1 Das Zonenprofil wird durch die im Situationsplan 1:500 eingetragenen Baufelder und die folgenden maximalen Höhenkoten in m.ü.M. bestimmt:
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Baufeld A
El E2 E3 E4 E5
6
max. Höhenkoten in m.ü.M. 292.80 288.80 292.80 292.80 (bei einem Ersatzneubau) 292.80 288.80 288.80 288.80 288.80
Für das Baufeld D ist eine Umnutzung des bestehenden Malzsilos anzustreben. Um- und Ausbauten des Malzsilos im Rahmen der Bestandsgarantie (z.B. Anbau einer Lift- und Treppenanlage oder technische Aufbauten) sowie ein Verbindungsbau zum Baufeld C sind zulässig, sofern eine gute städtebauliche Qualität gewährleistet ist. Falls keine zweckmässige und wirtschaftlich tragbare Umnutzung des Malzsilos möglich ist, kann ein Ersatzneubau vorgesehen werden. 2
Gebäude sind grundsätzlich nur innerhalb des Zonenprofils zulässig. Ausserhalb des Zonenprofils dürfen - unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlich vorgegebenen Abstände - folgende Gebäude und Gebäudeteile erstellt werden: 3
Untergeschosse - Klein- und Anbauten gemäss § 18 ABauV sowie zusätzliche Einrichtungen für Kinderspielplätze oder Gemeinschaftsanlagen gemäss Art. 81 Abs. 5 BNO und dgl. - Dachaufbauten wie Oblichter, Treppenausstiege und dgl. bis max. 1.00 m, gemessen ab Dachoberfläche - Technisch bedingte Aufbauten und Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie - Überdeckungen bzw. Bauten für die Anlieferung und Verkehrserschliessungen sowie für Spiel und Aufenthalt, Sammelstellen des Abfuhrwesens, allfällige Lärmschutzmassnahmen und dgl.
Dachform
Art. 9
Es sind nur Flachdächer zulässig, davon ausgenommen sind bestehende Bauten. Für Klein- und Anbauten sowie Bauten gemäss Art. 81 Abs. 5 BNO sind auch andere Dachformen zulässig.
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Art. 10 Flachdachbegrunung
Horizontale Dachflächen sind extensiv zu begrünen, wenn dies zweckmässig und technisch zumutbar ist. Davon ausgenommen sind begehbare Dachterrassen, Dachflächen von Klein- und Anbauten sowie Flächen, die mit Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie versehen sind.
Art. 11 Abstände/
Gebäudelänge
Innerhalb der Baufelder ist die geschlossene Bauweise zulässig. Wird auf die geschlossene Bauweise verzichtet, ist ein Gebäudeabstand von minimal 5 m und maximal 8 m einzuhalten, davon ausgenommen ist das Baufeld A. Innerhalb der Baufelder ist die Beschränkung der Gebäudelänge aufgehoben. 2
Art. 12 Gestaltung
Bauten, Anlagen und Freiräume sind für sich und in ihrem Zusammenhang so zu gestalten, dass eine gute städtebauliche Gesamtwirkung erreicht wird. Die Gestaltung der Bauten soll eine Ensemblequalität bzw. ein homogenes Erscheinungsbild zum Ziel haben. Dies gilt auch für Materialien und die Farbgebung. An den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Stellen («Attika nicht zulässig») dürfen die äusseren Fassaden der Hauptgebäude inld. allfälliger vorgesetzter Fassadenschichten (z.B. Balkone) im obersten Geschoss gegenüber der Hauptfassade nicht zurückversetzt werden.
2
3 Die Anordnung/ Ausrichtung der Neubauten hat sich an der orthogonalen Struktur der Baufelder zu orientieren. Es ist eine ruhige und klare Dachlandschaft mit einheitlichen Höhen anzustreben.
In den Baufeldern C, D und E sind zur Wahrnehmung der Rheinlandschaft mit geeigneten baulichen und gestalterischen Massnahmen Durchblicke zu schaffen. 5 Die Anforderungen an eine städtebaulich, architektonisch und aussenräumlich gut gestaltete Überbauung werden vom Überbauungskonzept (Richtkonzept) gemäss Beilage im Planungsbericht erfüllt. Diese Gestaltungsqualität ist für die Beurteilung von Bauvorhaben wegleitend. Es kann davon abgewichen werden, wenn mindestens eine gleichwertige Qualität erzielt wird.
Der Gemeinderat kann zur Beurteilung der städtebaulichen, architektonischen und aussenräumlichen Qualität auf Kosten der Bauherrschaft ein Fachgutachten in Auftrag geben. Der Auftragnehmer des Fachgutachtens wird gemeinsam durch die Behörde und die jeweilige 6
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Bauherrschaft bestimmt. Das Fachgutachten ist zusammen mit dem Bauprojekt öffentlich aufzulegen.
Etappierung
18 weitere Artikel
Art. 13 Die etappenweise Ausführung der Überbauung bzw. der einzelnen
Baufelder ist zulässig. Sie setzt jedoch den Nachweis einer funktionsfähigen und städtebaulich überzeugenden Überbauung der jeweiligen Teiletappen und des gesamten «Cardinal-Areals» voraus.
C
Erschliessung
Erschliessung und Parkierung
Art. 14 1 Die Areal-Erschliessung für den motorisierten Verkehr ist nur an den
im Situationsplan 1:500 bezeichneten Stellen ab der Baslerstrasse und Habich-Dietschy-Strasse zulässig.. Die Haupterschliessung und Anlieferung von Einkaufszentren oder Fachmärkten hat über den bestehenden Kreisel in der Baslerstrasse zu erfolgen.
2
Über die östliche Areal-Erschliessung ab der Habich-DietschyStrasse dürfen maximal 150 Parkplätze für Wohnnutzungen und für andere Nutzungen mit geringem Verkehrsaufkommen erschlossen werden. Parkplätze für Besucher sind nur zulässig, falls diese nicht kundenintensiv sind und die Parlderungsanlage mit einem geeigneten System zur Verhinderung von Suchverkehr ausgestattet ist. Die Anlieferung ab der Habich-Dietschy-Strasse ist nur mit Fahrzeugen bis maximal Klasse N2 gemäss Art. 12 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) zulässig. 3
Art. 15 Erschliessungsbereiche
Die im Situationsplan 1:500 bezeichneten Erschliessungsbereiche gewährleisten die interne Erschliessung der Baufelder (Anlieferung, Zufahrt zu den oberirdischen Parkplätzen, Zugänge für Fussgänger und Radfahrer und dgl.).
1
Die Zu- und Wegfahrt des südlichen Erschliessungsbereichs und die Erschliessung von oberirdischen Parkplätzen hat über den bestehenden Kreisel in der Baslerstrasse zu erfolgen.
2
Die Erschliessungsbereiche sind durch räumliche und visuelle Elemente wie Bepflanzungen, Baumgruppen, Oberflächengestaltungen und dgl. zu strukturieren. Der südliche Erschliessungsbereich entlang der Basler-/Habich-Dietschy-Strasse ist mit Bäumen zu bepflanzen. 3
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'Im südlichen Erschliessungsbereich sind die Terrainhöhen zwischen den Gebäudefassaden und der Basler-! Habich-Dietschy-Strasse dem Strassenniveau anzupassen. 5 Die Strassenabstände entlang der Basler-/ Habich-Dietschy-Strasse sind einzuhalten.
Art. 16 Zufahrt über den
Platzbereich A
Zufahrten über den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Platzbereich A sind nur für Zubringerdienste, Anlieferung, oberirdische Besucher- und Behinderten-Parkplätze, Notfahrzeuge sowie Tiefgarageneinfahrten gestattet.
Art. 17 Offentliche Fusswege
Die im Situationsplan eingetragenen öffentlichen Fusswegverbindungen sind in jeder Bauetappe sicher uncrgut zu gestalten, dauernd als durchgehende Verbindung frei zu halten und rechtlich zu sichern. Die genaue Lage wird im Bauprojekt festgelegt.
Art. 18 Interne Fusswege
Die im Situationsplan eingetragenen internen Fusswege dienen der arealinternen Durchlässigkeit. Die Fusswegverbindungen sind sicher und gut zu gestalten.
Art. 19 Fuss- und Fahrwegrechte
Sämtliche öffentlichen Fusswege sowie Platz- und Zufahrtsbereiche verbleiben grundsätzlich im Eigentum der jeweiligen Grundeigentümer. Die Sicherstellung und der Unterhalt werden mittels öffentlichrechtlichen Verträgen zwischen den Grundeigentümern und der Stadt Rheinfelden im Rahmen der Baubewilligung geregelt.
Art. 20 Parkierung
1 Für die Bemessung der Anzahl Parkplätze gelten die jeweils gültigen Bestimmungen des übergeordneten kantonalen Rechts. Die Parkierung ist grundsätzlich unterirdisch anzuordnen. Oberirdisch sind maximal 60 Parkplätze für Besucher, Behinderte und CarSharing innerhalb des im Situationsplan 1:500 bezeichneten Erschliessungsbereichs und dem Platzbereich A zulässig. 2
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Im Hinblick auf eine optimierte Mobilitätsabwicklung ist vor der ersten Baueingabe mit der Geschäftsstelle „aargaumobil — die Mobilitätsplattform im Kanton Aargau" eine Impulsberatung durchzuführen.
3
Art. 21 Abstellplätze für
Zweiräder
Für die Bemessung der Anzahl Abstellplätze für Zweiräder gelten die jeweils gültigen Bestimmungen des übergeordneten kantonalen Rechts. Die Abstellplätze sind in der Regel ebenerdig im Bereich der Hauszugänge und gut zugänglich anzuordnen.
2
D
Freiraum
Art. 22 Platzbereiche
Die im Situationsplan 1:500 bezeichneten Platzbereiche A und B sind als öffentliche Freiräume mit einer hohen Aufenthaltsqualität herzurichten.
Art. 23 Hofbereiche
1 Die im Situationsplan bezeichneten Hofbereiche dienen den Bewohnern und Beschäftigen als Treffpunkt für Spiel, Freizeit und Erholung sowie der siedlungsinternen Verbindung. Der Hofbereich A muss eine zusammenhängende Fläche von mindestens 2'000 m2 aufweisen. Er kann auch im 1. Obergeschoss vorgesehen werden. Die Lage innerhalb des Baufeldes ist frei. 2
Art. 24 Freihaltebereiche
Die Freihaltebereiche sind gemäss Art. 57 Abs. 7 BNO von oberirdischen Bauten frei zu halten und grundsätzlich als naturnahe Grünräume oder als sickerfähige Flächen zu gestalten. Befestigte Flächen und Fusswege sind innerhalb der Freihaltebereiche zulässig, sofern die Vernetzungsfunktion gemäss Art. 21 BNO sichergestellt werden kann.
2
3 Die im Situationsplan 1:500 festgelegte Erschliessung (Lage schematisch) ist innerhalb des östlichen Freihaltebereichs nicht zulässig. Falls aus verkehrstechnischer Sicht oder zur Erzielung einer besseren Platz-
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gestaltung notwendig, kann im Einmündungsbereich der HabichDietschy-Strasse eine Ausnahme gewährt werden. 4 Private Aussenräume dürfen nicht innerhalb der Freihaltebereiche vorgesehen werden.
Schutzbepflanzung
Art. 25 1 Entlang der westlichen Parzellengrenze ist eine Schutzbepflanzung
gemäss Art. 23 BNO mit einer Mindestbreite von 7.5 m zu erstellen. 2 Befestigte Flächen, Zufahrten und Fusswege sind innerhalb der Schutzbepflanzung zulässig, sofern die Schutzfunktion gemäss Art. 23 BNO sichergestellt werden kann und Ersatzflächen in gleichem Umfang angeboten werden.
Rheinufer-Park
Gesamtkonzept Freiraumgestaltung
Art. 26 Der im Situationsplan bezeichnete Bereich für einen Rheinufer-Park
ist als Übergang von der Bebauung zur Rheinlandschaft als naturnaher, zusammenhängender Grünraum zu gestalten.
Art. 27 1 Für die zusammenhängende Freiraumgestaltung ist der Baubehörde
im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens der ersten Bauetappe ein Gesamtkonzept über den Gestaltungsplanperimeter vorzulegen und bewilligen zu lassen. Das Gesamtkonzept beinhaltet insbesondere die Lage und Ausgestaltung: - der Erschliessung (Platz- und Erschliessungsbereiche, interne Fusswege, oberirdische Parkplätze etc.) - der Hof- und Freihaltebereiche - des Rheinufer-Parks - Regenwasserrückhaltung und —versickerung - der Ver- und Entsorgungsanlagen (u.a. Sammelstellen, Beleuchtung) - Massnahmen zur Qualitätssicherung 2 Gestützt auf Art 57, Abs. 8 BNO sind mit dem Gesamtkonzept Möglichkeiten aufzuzeigen, wie der heute mit Kunstbauten befestigten Rheinanstoss renaturiert bzw. die Durchlässigkeit verbessert werden könnte. 3 Das Gesamtkonzept kann mit jeder Bauetappe konkretisiert und angepasst werden. Wesentliche Änderungen und Anpassungen des Gesamtkonzeptes sind durch die Baubehörde bewilligen zu lassen.
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Gemeinsame Ausstattung
Art. 28 Energie
Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens der ersten Bauetappe ist der Behörde ein Energiekonzept vorzulegen und bewilligen zu lassen. Darin ist nachzuweisen, mit welchen Massnahmen energieeffiziente Bauten erstellt werden, welche - den MINERGIE ® 2009 - Standard oder einen gleichwertigen Standard erreichen oder - nur erneuerbare Energien oder Abwärme nutzen.
Art. 29 Entsorgung
Für die Entsorgung sind gemeinsame Sammelstellen vorzusehen. Die Sammelstellen sind so anzuordnen und auszugestalten, dass keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umgebung entstehen.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 30 Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Änderung, Aufhebung
Die Änderung oder die Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
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Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
10. November 2010
Nr. 2010-001612
Gemeinde Rheinfelden; Gestaltungsplan "Areal Cardinal"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
15. Oktober 2009 23. November 2009 bis 23. Dezember 2009 16. August 2010 19. August 2010 22. September 2010
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. Sie fällt gemäss der Übergangsbestimmung in § 48 der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) in die Genehmigungszuständigkeit des Regierungsrats. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die am 28. April 2004 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Das ehemals als Brauerei genutzte Gebiet westlich der Altstadt, zwischen der Kantonsstrasse K 292 und dem Rhein gelegen, soll neu belebt und sinnvoll genutzt werden. Über das Gebiet, für welches gemäss Bauzonenplan eine Gestaltungsplanpflicht besteht, wurde im Jahr 2004 ein Projektwettbewerb durchgeführt. Das Siegerprojekt diente als Grundlage für den vorliegenden Gestaltungsplan, mit dem eine städtebaulich überdurchschnittliche Überbauung des Areals sichergestellt werden soll. Baufelder geben die Bebauungs- und Freiraumstruktur vor. Die zentrale Erschliessung auf den bereits erstellten Verursacherknoten der Baslerstrasse wird im Plan gesichert. Die Sondernutzungsvorschriften legen die Nutzungs- und Bebauungsstruktur sowie die für die Umweltverträglichkeit notwendigen Vorgaben fest.
Versand: 16. November 2010
-2-
3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Gestaltungsplan "Areal Cardinal" bestehend aus Situation 1:500 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Der vorliegende Gestaltungsplan basiert auf dem ansprechenden Resultat eines Wettbewerbs. Das Bebauungskonzept wurde in der Erarbeitungsphase mit dem Entwicklungsrichtplan "Schifflände" koordiniert. Der eingeschlagene Planungsweg bildet eine gute Voraussetzung, um die erwünschten städtebaulichen Qualitäten umzusetzen. Die gestalterische Umsetzung der Festlegungen im Gestaltungsplan "Areal Cardinal" wird in einem detaillierten Überbauungskonzept ("Richtkonzept") vorgegeben und im Planungsbericht näher erläutert. Zu enge und zu einschnürende Festlegungen werden in Anbetracht der Grösse und der rasanten Entwicklung im Umfeld des Areals richtigerweise vermieden. Der Gestaltungsplan gewährleistet einen angemessenen Spielraum zur Ausgestaltung der einzelnen Bauprojekte. 4.1
Umweltverträglichkeit
Wird im Hinblick auf ein Vorhaben eine Nutzungsplanung durchgeführt, so erfolgt gemäss § 32 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG Umweltrecht, EG UWR) vom 4. September 2007 die erste Stufe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bereits in diesem Verfahren. Dementsprechend wurde ein Umweltverträglichkeitsbericht mit der Planung erarbeitet. Die kantonale Fachstelle spricht dem Gestaltungsplan "Areal Cardinal" die Umweltverträglichkeit soweit zu, als die Überprüfung stufengerecht in diesem Verfahren vorgenommen werden kann (vergleiche Stellungnahme der Abteilung für Umwelt vom 9. Oktober 2009). Diese Umsetzung der erforderlichen Massnahmen hat im Baubewilligungsverfahren zu erfolgen, wie § 3 Abs. 3 SNV richtig ausführt. 4.2
Erschliessung
Die Haupterschliessung erfolgt direkt über den neuen Kreisel auf der Baslerstrasse. Zwei sekundäre Anschlüsse für die Bewohnerinnen und Bewohner sollen die etappenweise Überbauung des grossen Schilds ermöglichen. Sie dienen auch der Entflechtung der Fahrbeziehungen und der Verkehrssicherheit. Die verkehrsmässige Erschliessung des Planungsperimeters entspricht den Bedürfnissen und ist sachgerecht.
-3-
Das zentrumsnahe Areal ist gut mit dem öffentlichen Verkehr (öV) erschlossen. Das öVAngebot soll optimal genutzt werden. § 20 Abs. 3 SNV verlangt richtigerweise eine frühzeitige Impulsberatung durch die Geschäftsstelle von aargaumobil. Damit können auch allfällige bauliche Massnahmen in der Detailplanung berücksichtigt, die Attraktivität des öffentlichen Verkehrs (öV) insgesamt verbessert und die Auswirkungen des motorisierten Individualverkehrs verringert werden. 4.3
Abstände
Die gesetzlichen Strassen-, Gewässer- und Waldabstände sind im Plan als Orientierungsinhalte eingetragen. Sie sind für die zulässigen Nutzungen in den Baubereichen massgebend. Wo eine Reduktion der Abstände mit dem Gestaltungsplan zugelassen wird, erfolgt dies explizit durch Baulinien respektive Baufelder. Die ausgewiesenen Abweichungen von den gesetzlichen Abständen sind nachvollziehbar und sachgerecht. 4.4
Hochwasserschutz
Gemäss Gefahrenhinweiskarte und der Ereigniskarte Hochwasser sind die Kaverneneingänge bislang von keinem Hochwasser betroffen gewesen. Einzig das Hochwasser vom Mai 1999 war auf dem Niveau der Kaverneneingänge. Dieses Hochwasser entsprach einem HQ200 (zweihundertjährliches Hochwasser). Weitergehende Massnahmen, wie Uferverbauungen oder ähnliches, die im Gestaltungsplan aufzunehmen wären, sind nach dem heutigen Kenntnisstand nicht erforderlich. 4.5
Sondernutzungsvorschriften
Die Sondernutzungsvorschriften sichern eine qualitätsvolle und umweltgerechte Überbauung sachgerecht und sind rechtskonform. 4.6
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Areal Cardinal" der Gemeinde Rheinfelden vom 16. August 2010 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar.
-4-
2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Marktgasse 16, 4310 Rheinfelden Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Abteilung für Baubewilligungen BVU Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: