Erschliessungsplan Mühlegasse
Sondernutzungsplan · Boswil
Dokument
- Nummer
- 16.159
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Boswil
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- BVU
- Beschlossen
- 29.05.2018
- In Kraft seit
- 29.05.2018
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Text
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Gemeinde Boswil Kanton Aargau
Sondernutzungsplanung
Gemäss $ 17 BauG
Kanton Aargau
Erschliessungsplan "Mühlegasse" Departem
Situation 1:500 Abte
N \ +, :- . E . Neue Bachbrücke wurde NE: ROAN Vorstazi \
mit Hochwasserschutz Weissenbach ausgeführt
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Mitwirkungsbericht vom :
Vorprüfungsbericht vom : 24. April 2017
Öffentliche Auflage vom : 22. Mai 2017 bis: 22. Juni 2017 22. Januar 2018
Beschlossen vom Gemeinderat am :
Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber :
M. Weber D. Wicki
3047
Unterdorf
best. öffentliches Fuss und Fahrwegrecht
Genehmigungsvermerk : Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den 29.05. 248
Der Generalsekretär:
7 ZU h Ingenieurbüro AG
Rene Gut, dipl. Ing. ETH/SIA + Partner
Fischäcker 10 Abwasseranlagen Öffentliche Fusswegverbindung "Weissenbach-neue Erschliessungsstrasse" 5630 Muri Wasserversorgung Vor der Genehmigung des Erschliessungsplan muss das Wegrecht Wasserbau mit einem "öffentlich-rechtlichen Vertrag mit Anmerkung im Grundbuch” Tel. 056 / 664 41 81 Strassenbau 'g Fax. 056 / 664 54 88 Stahlbetonbau Plan-Nr. 16.2296.01 24. Febı 2017/GB Öffentliche Fusswegverbindung "Zehntenweg": ıan-Nr. B . . Februar
Vor der Genehmigung des Erschliessungsplan muss das 2 m breite Wegrecht mit einem "öffentlich-rechtlichen Vertrag mit Anmerkung im Grundbuch" sichergestellt werden
Druckdatum: 16. Februar 2018
Legende zum Erschliessungsplan :
1. Genehmigungsinhalt
rot Strassen- /Weglinien (Enteignungsrecht 8 132 BauG)
2
“2689
BES
Sichtzone
—— blau Sichtzonen ( $ 42 ABauV)
Lärmempfindliche Wohnräume im westlichen Perimeterteil W2, Empfindlichkeitsstufe Il müssen über mindestens ein Fenster mit einer Dämpfung von -25 dBA hinsichtlich der Zentralstrasse (Kantonsstrasse 124) belüftet werden können.
Stärker belastete Zweitfenster im Sinne von Ausnahmen gemäss Art. 30 LSV sind möglich (kleine Teile von Bauzonen).
Öffentliche Fusswegverbindung "Weissenbach-neue Erschliessungsstrasse": Vor der Genehmigung des Erschliessungsplan muss das Wegrecht
mit einem "öffentlich-rechtlichen Vertrag mit Anmerkung im Grundbuch" sichergestellt werden
Grundstücksgrenze Öffentliche Fusswegverbindung "Wendeplatz - Kirchweg" nen une Vor der Genehmigung des Erschliessungsplan muss das 2 m breite Wegrecht | 8 Rn ac) ASChRhoNen Vortrag MA Anmerkung im Grundbuch Öffentliche Fusswegverbindung "Wendeplatz - Kirchweg" | KS D 20.13 O4 U - Vor der Genehmigung des Erschliessungsplan muss das 2 m breite Wegrecht
mit einem "öffentlich-rechtlichen Vertrag mit Anmerkung im Grundbuch" sichergestellt werden.
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Öffentliche Fusswegverbindung "Zehntenweg":
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Genehmigung
MIM * * MA/ *— 1401101 1 KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
BFSE/St
Versand:
Datum Genehmigung: 29.05.2018
QS. Juni 2018
Geschäfts-Nr. BVUR0.16.159 Gemeinde Boswil; Erschliessungsplan "Mühlegasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
24. April 2017 22. Mai 2017 bis 22. Juni 2017 22. Januar 2018 27. Februar 2018 3. April 2018
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 25. Oktober 2017 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Erschliessungsplan "Mühlegasse" betrifft das teilweise überbaute Gebiet nördlich der Kirche, nahe des Dorfkerns von Boswil. Das Areal liegt zwischen Oberdorfstrasse K 365 beziehungsweise dem Wissenbach (nördlich), der Zentralstrasse K 124 (östlich), dem Kirchweg (südlich) und dem Kirchhang sowie der Kirche (kantonales Schutzobjekt). Auslöser für die Sondernutzungsplanung ist die beabsichtigte Erschliessung und die Überbauung der Parzelle 1900. Gemäss rechtskräftigem Bauzonenplan sind Teile der Parzellen 1900 und 260 mit einer Sondernutzungsplanpflicht belegt. Da durch die beabsichtigte Arealentwicklung weitere Grundstücke tangiert werden und weil eine Grenz-
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bereinigung mit Landumlegung vorgesehen ist, wurden die benachbarten Grundstücke 255, 256, 257, 258 sowie 1934 in den Erschliessungsplan einbezogen. Hinsichtlich der Grundnutzung sind die Wohnzone W2 (Parzellen 1900, 260) sowie die Dorfkernzone (restliche Grundstücke) betroffen. Der Erschliessungsplanperimeter umfasst eine Fläche von rund 1,4 ha. Der Erschliessungsplan bezweckt die Regelung und rechtliche Sicherstellung der Verkehrserschliessung für den zur Überbauung anstehenden Teil des beschriebenen Gebiets. Zudem werden lärmschutzrechtliche Vorgaben festgelegt. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Boswil am 22. Januar 2018 beschlossenen Vorlage: • Erschliessungsplan 1:500 "Mühlegasse" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 24. Februar 2017 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 24. April 2017 mit formellen Vorbehalten abgeschlossen worden. Diese sind in der Genehmigungsvorlage bereinigt.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Siedlungsqualität Boswil hat gemäss ISOS ein Ortsbild von nationaler Bedeutung. Das zu erschliessende Areal liegt mitten im Dorf (Gebiet Bachdorf mit Erhaltungsziel A sowie Kirchhang, Wiesen und Gärten mit Erhaltungsziel a) und im Umgebungsbereich der kantonal denkmalgeschützten Kirche (Umgebungsschutz gemäss § 32 Kulturgesetz). Die neue Erschliessungsstrasse wird unmittelbar neben der ehemaligen Zehnten-Scheune des Klosters Muri (ebenfalls kantonales Schutzobjekt) vorbeigeführt. Es handelt sich unbestrittenermassen um einen historisch äusserst bedeutungsvollen Siedlungsteil. Vorgängig zum Erschliessungsplan wurde ein Vorprojekt für die Überbauung erarbeitet. Die Fachstelle Siedlungsentwicklung und Ortsbild sowie die Kantonale Denkmalpflege waren bei der Erarbeitung involviert. Aus fachlicher Sicht wäre im beschriebenen Umfeld ein Gestaltungsplan angezeigt gewesen. Die Gemeinde hat auf einen Gestaltungsplan verzichtet. Stattdessen verpflichtet sich der jeweilige Eigentümer der Parzelle 1900 die planerischen Grundsätze des Vorprojekts vom 1. März 2017 im Sinne eines Richtprojekts zu berücksichtigen (minimal erforderliche Qualitätsentwicklung nach Richtplankapitel S 1.5). Dies erfolgte mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag vom 12. Dezember 2017.
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Der bereits in der Michaeliskarte eingetragene Zehntenweg ist eine historische, bedeutende, dorfinterne Verbindung. Für die Siedlungs- und Freiraumqualität sowie insbesondere die Identität des Dorfs ist er ein unwiederbringbares, prägendes Element. Die Vorlage sieht eine öffentliche Fusswegverbindung von mindestens 2 m Breite im Bereich des historischen Zehntenwegs vor. Die rechtliche Sicherstellung gemäss Erschliessungsplan erfolgt mittels eines öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 12. Dezember 2017. Diese Lösung stellt die bisherige Fusswegbeziehung zwischen Zentralstrasse und Zehntenscheune sicher. Die vorgesehene Wohnbebauung im Bereich des Umgebungsschutzes der kantonalen Denkmalschutzobjekte Pfarrkirche (BOS001) und Zehntenscheune (BOS019) ist der Kantonalen Denkmalpflege frühzeitig vorzulegen. 4.2.2 Erschliessung, Hinweis zum nachgelagerten Baubewilligungsverfahren Das Enteignungsrecht für die Stichstrasse lässt eine Übernahme der Strasse durch die Gemeinde erwarten. Trifft dies zu, kommen die gesetzlichen Abstandsvorschriften nach § 111 BauG zur Anwendung. Gegenüber den Kantonsstrassen sind keine Festsetzungen vorgesehen. Die vorliegende Erschliessungsplanung erhebt namentlich keinen Anspruch auf Direkterschliessungen oder deren Erhalt. Somit werden im nachgelagerten Baugesuchsverfahren die allgemeinen Vorschriften zur Anliegerfreiheit durchzusetzen sein. 4.2.3 Gewässerraum Die Kantone sind gemäss Art. 36a Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) verpflichtet, bis 2018 den Raumbedarf der Gewässer festzulegen. Dieser dient der Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, dem Schutz vor Hochwasser und der Gewässernutzung. Gestützt auf § 127 Abs. 3 BauG hat der Regierungsrat den Raumbedarf des Wissenbachs in der Gewässerraumkarte behördenverbindlich festgelegt. Demnach beträgt die Gewässerraumbreite des Wissenbachs im betroffenen Abschnitt rund 24,5 m. Davon ist ausschliesslich die Parzelle 255 betroffen. Diese Parzelle ist bereits überbaut und die bestehenden Bauten unterliegen dem Besitzstandschutz gemäss Art. 41c Abs. 2 Gewässerschutzverordnung (GSchV) und § 68 BauG. Die Gemeinde hat in ihrer allgemeinen Nutzungsplanung den Gewässerraum noch nicht festgelegt. Zurzeit wird ein Hochwasserschutzprojekt am Wissenbach realisiert. Es ist daher angezeigt, den Gewässerraum in einer Gesamtbetrachtung über das gesamte Gemeindegebiet bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit im Rahmen einer Teiländerung der allgemeinen Nutzungsplanung und nicht im vorliegenden Erschliessungsplan festzulegen. Bei baulichen Massnahmen auf der Parzelle 255 wird der Gewässerraum gestützt auf § 127 BauG zu beurteilen sein. 4.2.4 Naturgefahren Gemäss Gefahrenkarte Hochwasser ist der nördliche Teil des Erschliessungsplangebiets hochwassergefährdet. Der Planungsbericht legt korrekt dar, dass sich die Gefahrensituation mit dem Wasserbauprojekt am Wissenbach verbessern wird. Es ist davon auszugehen, dass keine Austritte bei einem hundertjährlichen Hochwasser (HQ100) mehr auftreten werden und das betrachtete Gebiet dadurch kein Schutzdefizit mehr aufweisen wird. Somit sind Hochwasserschutzmassnahmen im Rahmen der vorliegenden Sondernutzungsplanung nicht nötig. Die Gefahrenkarte Hochwasser wird nach Abschluss des Projekts "Wissenbach" nachgeführt. Es ist zu beachten, dass eine verringerte Hochwassergefahr verbleibt. Beim Bau der Erschliessungsstrasse ist zu gewährleisten, dass kein Wasser aus gefährdeten Gebieten in das bis jetzt ungefährdete Areal fliessen kann.
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4.2.5 Lärm Aufgrund der Tatsache, dass die Sondernutzungsplanungspflicht lediglich über die nicht überbauten Bereiche der Parzellen 1900 und 260 besteht und die Parzellen 255 bis 258 und 1934 grösstenteils überbaut sind, gilt lediglich der im Erschliessungsplan blau schraffierte (das heisst noch nicht überbaute) Bereich als lärmschutzrechtlich noch nicht erschlossen. Demzufolge werden auch nur für diesen Bereich des Perimeters spezifische Vorschriften festgelegt, welche die Einhaltung der Anforderungen von Art. 30 Lärmschutzverordnung (LSV) sicherstellen. In der Legende zum Erschliessungsplan wird für den blau schraffierten Bereich festgelegt, dass lärmempfindliche Wohnräume über mindestens ein Fenster mit einer Dämpfung von -25 Dezibel (dBA) hinsichtlich der Zentralstrasse (K 124) müssen belüftet werden können. Damit ist sichergestellt, dass bei diesen Fenstern die massgebenden Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe II (ES II) eingehalten sind. Der übrige Teil des Erschliessungsplanperimeters (bereits überbaut) gilt bereits als erschlossen. Somit kommt für diesen Bereich Art. 31 LSV (Immissionsgrenzwert) zur Anwendung. Bei Bauvorhaben in diesem Bereich ist erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens der Nachweis zu erbringen, dass die Anforderungen von Art. 31 LSV bei jedem Fenster von lärmempfindlichen Räumen eingehalten werden können.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Mühlegasse", beschlossen vom Gemeinderat Boswil am 22. Januar 2018, wird genehmigt. 2. ie Ab il n Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
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tephan Attiger , egierungsrat
Verteiler • Gemeinderat, Zentralstrasse 12, 5623 Boswil • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Landschaft und Gewässer BVU • Abteilung Verkehr BVU • Abteilung Tiefbau BVU • Departement Bildung, Kultur und Sport, Denkmalpflege
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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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