Bauzonenplan

Nutzungsplan · Sarmenstorf

Dokument

Nummer
1993-000726
Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Sarmenstorf
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
GR
Beschlossen
24.03.1993
In Kraft seit
24.03.1993

Karte

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Text

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

24. März 1993

ek

Art.Nr. 726

Grosser Rat; (6272) Gemeinde Sarmenstorf; Bauzonenplan, Kul-4 turlandplan, Bau- und Nutzungsordnung d Genehmigung mit Ausnahme und Feststellung; Anpassung des kantonalen Gesamtplanes Baugebiet/Kulturland - Kenntnisnahme; Auftrag an Staatskanzlei

Zum erwähnten Geschäft unterbreitet die Staatskanzlei einen Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates, Sitzung vom 16. März 1993. Beschluss:

1. Kenntnisnahme. 2. Auftrag an Staatskanzlei zur Publikation im Amtsblatt.

Protokollauszug an - (2) Baudepartement (mit Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates - Staatskanzlei (RS) und (mit der erwähnten Beilage) an - Abteilung Raumplanung BD - Gemeinderat 5614 Sarmenstorf Staatsschreiber:

Ganzen Text zeigen

Abt. Raumplanung Nr.

E 6. April 1993 Chef iGK

V-orak

I Hi-ü I

- c01 - AS

- 712.nc-

0 2. Aprii 1993

8Z

Sekr.

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

16. März 1993

Me/ek

(6272) Gemeinde Sarmenstorf; Bauzonenplan, Kulturlandplan, Bau- und Nutzungsordnung; Genehmigung mit Ausnahme und Feststellung; Anpassung des kantonalen Gesamtplanes Baugebiet/Kulturland

Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 27. Januar 1993. Namens der Bau- und Planungskommission referiert deren Präsident, Hans Schneider, Zeiningen. Die Kommission beantragt Eintreten und Beschlussfassung gemäss Antrag des Regierungsrates. Eintreten ist unbestritten. Zur Botschaft und zu den Anträgen wird das Wort nicht verlangt. In der anschliessenden gesamthaften Abstimmung wird mit 109 Stimmen, ohne Gegenstimme, beschlossen:

Es werden folgende Vorlagen der Gemeinde Sarmenstorf im Sinne von Art. 26 RPG und § 147 BauG genehmigt: 1.1

'

Der Kulturlandplan der Gemeinde Sarmenstorf vom 13. März 1992. 1.2 Der Bauzonenplan der Gemeinde Sarmenstorf vom 13. März 1992, bereinigt aufgrund der Einspracheentscheide des Regierungsrates, mit folgenden Ausnahmen: a) Die Gebiete "Schlieferli" (EF, 1. Etappe), "Spieldruckerwinkel" (EF, 1. Etappe), "Müsel" (EF/W2, 2. Etappe) und "Dammhirschgehege" (W2, 2. Etappe) mit einer Gesamtfläche von 4,3 ha werden von der Genehmigung ausgenommen. Die Gemeinde wird angewiesen, die Zonierung neu festzulegen und unter Berücksichtigung der Folgen der Güterregulierungsmassnahmen eine Fläche von ca. 3,4 ha einer geeigneten Zone ausserhalb Baugebiet zuzuordnen. 1.3 Die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Sarmenstorf vom 13. März 1992 mit folgender Feststellung:

a) Es wird festgestellt, dass § 62 Abs. 1 Satz 1 (Unterhalt und Pflege der Naturschutzzonen und -objekte sind Sache der Grundeigentümer) nur im Rahmen der übergeordneten Gesetze, insbesondere Art. 18c des Bundesgesetzes über Natur- und Heimatschutz (NHG), angewandt werden kann. 2. Der kantonale Gesamtplan Baugebiet/Kulturland ist dem Bauzonenplan anzupassen.

Protokollauszug an - Regierungsrat - Staatskanzlei (RS) P äsi ent:

Staatsschreiber: i.V.