Bau- und Nutzungsordnung
Untersiggenthal
Dokument
- Nummer
- 4044
- Gemeinde
- Untersiggenthal
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 06.03.2019
- In Kraft seit
- 22.03.2023
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
■ .i, iement Wrtehi- und Unvelt Abteilung RaurncutwiCf-lu.ìg
Kanton Aargau
Gemeinde Untersiggenthai
Teilrevision Nutzungsplanung «Festlegung der Gewässerräume» Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG
Mitwirkung vom;
16.08.2021
Vorprüfungsbericht vom:
21.05.2021
Öffentiiche Auflage vom:
16.08.2021
Beschlossen von der Gemeindeversammlung
bis:
14.09.2021
bis:
14.09.2021 09.06.2022
Der Gemeindeschreiber:
Der Gemeindeanimann: -.■V
c Stephan Abegg
Adrian Hitz
Genehmigungsvermerk:
Genehmigung durch den Regierungsrat RRB Nr.9cSÒ-CCCi22^1i vom
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Im Auftrag der Staatskanziei Aarau, den
Abteilung Raurnentwicklung BVU
06.07.2022 / Ba
STsINMANN Exemplar für die Genehmigung
INGENIEUKE UND PLANER AG Dipl. Ing. ETH/SIA. pat. Ing. Geometer A 69 6200 Brugg
Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 18.03.2019 / Orientie rungsinhalt
Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt
Art. 30 Freihaltegebiet Hochwasser (unverändert)
Art. 30a Gewässerraumzone
1 Als Gewässerraum respektive Gewässerraumzone wird das Gewässer mit seinen Uferstreifen bezeichnet Die Gewässerraumzone ist der Grund nutzungszone überlagert. 2 Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässigkeit von Bau ten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c GSchV. Die Ufervegetation ist geschützt. In nerhalb der Gewässerraumzone sind ausschliesslich einheimische, stand ortgerechte Pflanzen zulässig. 3 Entlang der Aare und Limmat beträgt die Breite des Uferstreifens 15 m. Im Bereich des Stroppel-Areals wird der Uferstreifen asymmetrisch ange legt. Die genaue Lage ist im Bauzonen- und Kulturlandplan ersichtlich. Bei den offen und eingedolt fliessenden Gewässern innerhalb Bauzonen beträgt die Breite des Uferstreifens 6 m und wird ab dem Rand der Gerin nesohle respektive ab Innenkante der Bachleitung gemessen. 5 Bei Fliessgewässern ausserhalb Bauzonen mit einer Gerinnesohle von zwischen 0.5 - 2 m Breite beträgt die Breite der Gewässerraumzone 11 m. ® Bei unterirdischen Hochwasserentlastungsstollen wird kein Gewässer raum festgelegt.
Art. 30b Abstand für Bauten und Anlagen gegenüber Gewässern
1 Bei Fliessgewässem mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite sowie bei eingedolten Gewässern beträgt der Mindestabstand für Bauten und Anlagen 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante der Bachleitung gemessen.
Art. 31 Naturobjekte (unverändert)
Genehmigungsexemplar gemäss Beschluss Gemeindeversammlung vom 09.06.2022
Seite I
Kanton Aargau
Gemeinde Untersiggenthal
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG
Exemplar für Genehmigung
Mitwirkung vom:
28. April 2016 bis 30. Mai 2016
Vorprüfungsbericht vom:
8. Februar 2018
Öffentliche Auflage vom:
8. Juni bis 9. Juli 2018
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:
29. November 2018
Frau Gemeindeammann:
Der Gemeindeschreiber:
Genehmigung durch den Regierungstat Genehmigung:
mit RRB Nr. cicp\c\ -oez-2A
vom: (c, \&-e%
Im Auftrag der Staatskanzlei: Aarau, den 3c) . metron
Abteilung RCONIMelha2VU Tel. 056 460 91 11 / Fax 056 460 91 00 Info@metron ch
30. November 2018 sub/mpe
F \DATEN1M4 14-017-00,04_808‘02_BNO BNO_ENIWURF18N0_INHALT_GN_181130 DOCX
2 - zkc
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal
Seite
Inhalt 1.
2.
1
Geltungsbereich
5
§1
Geltungsbereich
5
Art. 2 Übergeordnetes Recht
5
Raumplanung
6
Art. 3 Optimale Baulandausnützung
6
Art. 4 Verdichtung und Siedlungserneuerung
6
Art. 5 Sondernutzungsplanung
6
Art. 6 Perimeter "Landstrasse"
7
Art. 7 Weitere Planungsinstrumente
8
3.
Zonenvorschriften
9
3.1
Bauzonen
9
3.2
3.3
Art. 8 Bauzonen
9
Art. 9 Dorfzone (D)
10
139 weitere Artikel
Art. 10 Zentrumszone (Z)
11
Art. 11 Einfamilienhauszone (E)
12
Art. 12 Wohnzonen (W2, WS2, W3)
12
Art. 13 Erneuerungszone (EN)
13
Art. 14 Wohn- und Arbeitszonen (WA2, WA3)
13
Art. 15 Wohn- und Arbeitszone "Stroppel" (WAS)
14
Art. 16 Arbeitszone I (Al)
15
Art. 16a Arbeitszone I "Siggenthal-Station" (Al S)
15
Art. 17 Arbeitszone II (All)
16
Art. 18 Spezialzone "Kieswerk"
16
Art. 19 Parkierungszone (P)
16
Art. 20 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (0eBA und OeBA S)
17
Art. 21 Grünzone (G)
18
Art. 22 Hochwassergefahrenzonen
18
Art. 23 Oberflächenwasserschutz
19
Landwirtschaftszone
20
Art. 24 Landwirtschaftszone
20
Art. 25 Bauten in der Landwirtschaftszone
20
Art. 26 Speziallandwirtschaftszone
20
Schutzzonen und Schutzobjekte
21
Art. 27 Naturschutzzone
21
Art. 28 Naturschutzzone Wald
22
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal
2
Überlagerte Schutzzonen
23
Art. 29 Landschaftsschutzzonen
23
Art. 30 Freihaltegebiet Hochwasser
23
3.4
3.5
3.6
4.
Schutzobjekte
25
Art. 31 Naturobjekte
25
Art. 32 Gebäude mit Substanz- und Volumenschutz
26
Art. 33 Kulturobjekte
27
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
27
Art. 34 Lagerzone
27
Art. 35 VVeilerzone
27
Definitionen
29
Art. 36 Ausnützung
29
Art. 37 Geschlossene Bauweise
29
Art. 38 Gewerbe
30
Art. 39 Nettoladenfläche
30
Art. 40 Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten
30
Art. 41 Abstände gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen
30
Art. 42 Abgrabungen
31
Art. 43 Arealüberbauungen
31 32
5.
Bauvorschriften
5.1
Technische Bauvorschriften
32
Art. 44 Allgemeine Anforderungen
32
Art. 45 Energiesparmassnahmen
32
Art. 46 Ausrichtung der Wohnungen
32
Art. 47 Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume
32
Art. 48 Velos, Kinderwagen
33
Art. 49 Spiel- und Begegnungsplätze
33
Art. 50 Containerplätze
33
5.2
6.
Parkierung
33
Art. 51 Anordnung von Parkfeldern
33
Art. 52 Begrenzung und Bewirtschaftung von Parkfeldern
34
Art. 53 Autoreduziertes Wohnen
34
Art. 54 Anforderungen Mobilitätskonzept
35
Art. 55 Ersatzabgaben
35
Schutzvorschriften
36
Art. 56 Allgemeine Anforderungen
36
Art. 57 Aussenraumgestaltung
36
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal
Art. 58
7.
8.
9.
Materialablagerungen
3
37
Vollzug und Verfahren
38
Art. 59 Zuständigkeit
38
Art. 60 Gebühren
38
Art. 61 Vollzugsrichtlinien Naturschutz
38
Schluss- und Übergangsbestimmungen
39
Art. 62 Übergangsbestimmung
39
Art. 63 Aufhebung bisherigen Rechts
39
Anhang
40
Anhang I - Zielvorgaben für Gestaltungspläne und Strukturmerkmale gemäss §§ 5 Abs. 2 und 13 Abs. 4 BNO .
40
Anhang II - Liste der Schutzobjekte
42
Anhang III - Parkfeldan gebot
50
Anhang IV - Autoreduziertes Wohnen
51
Anhang V - Teilbereiche Wohn- und Arbeitszone Stroppel gemäss § 15 Abs. 5 BNO
52
Anhang VI - Rechtskräftige Erschliessungs- und Gestaltungspläne
53
5
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal
1. Geltungsbereich
Art. 1 Geltungsbereich
1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raum-
Geltungsbereich
planungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2
Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren
Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3
Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
Art. 2 Übergeordnetes Recht
1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts
bleiben vorbehalten.
Übergeordnetes Recht
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal
6
2. Raumplanung
Art. 3 Optimale Baulandausnützung
1
benheiten optimal auszunützen.
Art. 4 Verdichtung und
Siedlungserneuerung
Optimale Baulandausnützung
Das Bauland ist im Rahmen der baurechtlichen und ortsbaulichen Gege-
1
Verdichtung und Siedlungserneuerung
Der Gemeinderat kann zusammen mit den Grundeigentümern und unter
Beizug von Fachleuten rechtzeitig ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsbedürftiger Gebiete erstellen.
Art. 5 Sondemutzungsplanung
1
Sondernutzungsplanung
Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlos-
sen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt.
2
Für die einzelnen Gebiete gelten die Zielvorgaben gemäss Anhang I BNO.
3
Ist eine zweckmässige Unterteilung des Planungsgebiets möglich, können
für Teilgebiete je eigene Erschliessungs- oder Gestaltungspläne erstellt werden. Dabei ist der Nachweis zu erbringen, dass das gesamte Gebiet nicht negativ betroffen wird und die Zielvorgaben auch bei etappierter Planung erreicht werden können.
4
Als Grundlage für die Gestaltungspläne ist von den Grundeigentümern
zwingend ein Bebauungs-, Erschliessungs- und Freiraumkonzept ausarbeiten zu lassen. Die Gemeinde ist in das Verfahren miteinzubeziehen.
5
Im Rahmen von Gestaltungsplänen kann der Gemeinderat bis zu zwei zu-
sätzliche Vollgeschosse bewilligen, wenn dadurch eine städtebaulich besonders gute Lösung erreicht wird und die Nachbargrundstücke nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal
7
Geringfügige Bauvorhaben und untergeordnete Umgestaltungen, Erweite-
6
rungen und Zweckänderungen können ohne Erschliessungs- oder Gestaltungsplan bewilligt werden, sofern sie keine wesentlichen Auswirkungen haben bzw. den Zielvorgaben gemäss Anhang I der BNO nicht widersprechen.
Art. 6 Perimeter "Landstrasse"
Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebiete dienen der Umstrukturierung und Verdichtung der Grundstücke entlang der Landstrasse. 2
Es gelten die jeweiligen Zonenvorschriften.
3
Der Gemeinderat kann Abweichungen von der Regelbauweise bewilligen.
Voraussetzungen für die Abweichungen sind a) eine parzellenübergreifende Planung b) Adressbildung und Fassung des Strassenraums gegenüber Landstrasse C)
attraktiver Fussgängerbereich
d)
eine gemeinsame Autoabstellanlage.
4
Für Neubauten, welche die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 erfüllen, kann
der Gemeinderat die geschlossene Bauweise und bis zu zwei zusätzliche Vollgeschosse bewilligen. 5
Der Gemeinderat beauftragt eine qualifizierte Fachperson mit der Ausarbei-
tung einer Stellungnahme darüber, ob die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 erfüllt sind. Die Stellungnahme ist mit dem Baugesuch aufzulegen. 6
Im Perimeter "Landstrasse" sind die Vorschriften für Arealüberbauungen
nicht anwendbar. 7
Im Rahmen eines Gestaltungsplans kann die maximale Anzahl Vollge-
schosse nicht über das Mass gemäss Abs. 4 erhöht werden.
Perimeter "Landstrasse"
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal
8
Art. 7 Weitere Planungsinstrumente
1
Weitere Planungsinstrumente
Zu den weiteren Planungsinstrumenten gehören Leitbilder, Richtpläne, In-
ventare, Grundlagenpläne und Konzepte. 2
Die Leitbilder, Inventare und die Grundlagenpläne dienen zur Orientierung
über bestehende Verhältnisse. Sie sind für die Beurteilung von Planungen beizuziehen. 3
Richtpläne und Konzepte zeigen die gewünschte räumliche Entwicklung
bestimmter Areale, Gebiete oder Quartiere auf. Sie enthalten Festlegungen zu einzelnen Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Landschaft, Energie usw. 4
Die weiteren Planungsinstrumente werden vom Gemeinderat angeordnet
und beschlossen. Sie sind bei der Projektierung und Beurteilung von Bauvorhaben sowie zur Auslegung der Vorschriften der BNO beizuziehen und dienen als Grundlage für die Sondernutzungsplanungen.
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal
9
3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen Bauzonen Bauzonen
hosse Bauzonen
he thö
d tan bs nza
hdlic fin
Gre
Emp
e c 0) in
hl esc lg Anza l Vo
Gesam
D (braun)
2
-
Zentrumszone
Z (hellbraun)
4
18 m
4m
12 m
klein Dorfzone
Zonen-
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
keitsstufe
1
vorschriften
Art. 8 gross
4m
III
Art. 9 II
Art. 10 Einfamilienhauszone
E (hellgelb)
2
11 m
4m
8m
II
Art. 11 Wohnzone
W2 (gelb)
2
11 m
4m
8m
II
Art. 12 Wohnzone
WS2 (gelb mit Raster)
2
11 m
4m
4m
II
Art. 12 Wohnzone
W3 (orange)
3
14 m
4m
12 m
II
Art. 12 II
Art. 13 Erneuerungszone
Wohn- und Arbeitszone
EN (rot) WA2 (gelb/violett schraffiert)
gemäss § 13 2
12 m
4m
8 m°
III
Art. 14 3
15 m
4m
8 m°
III
Art. 14 III
Art. 15 III
Art. 16 III
Art. 16a
Art. 17 WA3
Wohn- und Arbeitszone
(orange/violett schraffiert)
Wohn- und Arbeitszone
WAS sand/
"Stroppel"
violett schraffiert)
Arbeitszone I
A I (violett)
Arbeitszone I "Siggenthal-Station" Arbeitszone II Spezialzone "Kieswerk" Parkierungszone Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
-
gemäss § 15 13 m
4m
A I S (violett/ schraffiert)
gemäss § 16a
All (blau)
gemäss § 17
IV
KS (dunkel-violett)
gemäss § 18
IV
Art. 18 III
Art. 19 gemäss § 20
II
Art. 20 gemäss § 20
III
Art. 20 -
Art. 21 P (hellgrau)
gemäss § 19
OeBA (grau)
Zone für öffentliche Bauten
OeBA S (grau/ schwarz
und Anlagen "Sportplatz"
schraffiert)
Grünzone
G (grün)
° nur für Wohnbauten
2
-
-
4m
-
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal
10
2
In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die
Empfindlichkeitsstufe III.
3
In der Dorfzone, der Zentrumszone und in den Wohn- und Arbeitszonen ist
die Erdgeschosshöhe unter Einhaltung der Gesamthöhe frei wählbar.
Art. 9 Dorfzone (D)
Dorfzone (D)
'Die Dorfzone D dient der Erhaltung und Pflege der erhaltenswerten alten Dorfteile Untersiggingen und Obersiggingen. Sie ist für Wohnen, mässig störendes Gewerbe, Dienstleistungen, Verkaufsgeschäfte bis maximal 500 m2 Nettoladenfläche sowie Landwirtschaft bestimmt.
2
Gebäude sind mit ihrer Umgebung, den Vorgärten und Vorplatzbereichen
sowie den charakteristischen Umzäunungen zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen, sofern ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig, oder die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist. 3
Bauten dürfen umgebaut, umgenutzt und erweitert werden, sofern der
Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ergänzungsbauten bewilligen. 4
Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften orien-
tiert sich der Gemeinderat am Charakter der bestehenden Überbauung und Umgebung. Er regelt die Details (z. B. Stellung der Bauten, Dach- bzw. Fassadengestaltung) mittels Gestaltungsplänen.
5
Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist untersagt, so-
weit mit zumutbarem Aufwand vergleichbare Alternativlösungen möglich sind.
6
Solaranlagen sind sorgfältig in das Ortsbild einzupassen. Der ruhige Ge-
samteindruck der Dachlandschaft ist unter Einbezug aller Dachauf- und einbauten durch eine rücksichtsvolle Dimensionierung zu erhalten.
7
Die in der kantonalen Bauverordnung (BauV) aufgeführten, bewilligungs-
freien Bauten und Anlagen unterstehen in der Dorfzone der Bewilligungs-
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal
11
pflicht. Bewilligungspflichtig sind zudem Fassadenrenovationen, Neueindeckungen von Dächern und die Erneuerung von Türen und Fenstern.
Art. 10 1
Zentrumszone (Z)
Die Zentrumszone Z dient der baulichen Erneuerung und Entwicklung des
Ortszentrums von Untersiggenthal. Es gelten dabei folgende Ziele und Vorgaben: a) Bauten, Freiräume und Nutzungen haben zur Aufwertung des Ortszentrums beizutragen. b) Der Freiraum ist sorgfältig zu gestalten und hat den Strassenraum konzeptionell zu berücksichtigen. Der Strassenraum reicht von Fassade zu Fassade. c) öffentliche Fusswegverbindungen und Grünräume haben die Durchlässigkeit des Zentrums und seine Anbindung an die angrenzenden Quartiere sicherzustellen. d) Publikumsorientierte und gewerbliche Nutzungen sind hauptsächlich entlang der Landstrasse und im Erdgeschoss anzusiedeln. 2
Die Zentrumszone ist für Wohnen, Dienstleistungen, mässig störendes Ge-
werbe, öffentliche Bauten und Anlagen sowie Verkaufsgeschäfte bestimmt. 3
Für die Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs sind zwei Standorte
mit je maximal 1500 m2 Nettoladenfläche zulässig, sofern eine hinreichende Strassenkapazität gewährleistet ist. Mit dem Baugesuch ist pro Standort ein Mobilitätskonzept gemäss § 54 BNO einzureichen. Für den bestehenden Gärtnereibetrieb dürfen Verkaufsflächen für Gärt2 nereinutzungen bis maximal 8'000 m Nettoladenfläche angelegt werden.
4
Für die übrigen Verkaufsnutzungen beträgt die zulässige Nettoladenfläche pro Ladengeschäft im Maximum 500 m2.
6
Die jeweils proportional zur anrechenbaren Grundstücksfläche zu ermitteln-
den Anteile an den Nettoladenflächen können durch Dienstbarkeitsvertrag innerhalb der Zentrumszone verschoben werden, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Zentrumszone (Z)
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal
12
7
Der Gemeinderat setzt die Ziele gemäss Abs. 1 mittels Konkurrenzverfah-
ren (z. B. Ideen-/Projektwettbewerbe, Studienaufträge) und Gestaltungsplanungen um. 8
Werden die Ziele und Vorgaben gemäss Abs. 1 von den Grundeigentümern mit dem Bauprojekt erfüllt, kann der Gemeinderat auf das Konkurrenzverfahren und die Ausarbeitung eines Gestaltungsplans verzichten. Wird auf ein
Konkurrenzverfahren oder einen Gestaltungsplan verzichtet, ist in einer Stellungnahme zwingend nachzuweisen, dass das Bauprojekt die Ziele und Vorgaben gemäss Abs. 1 erfüllt. Die Stellungnahme ist mit dem Baugesuch aufzulegen. 9
Der Gemeinderat kann für die qualitative Beurteilung von Planungen, Neu-
und Ersatzbauten sowie für grössere Umbauten mit Nutzungs- und/oder Fassadenänderungen ein unabhängiges und qualifiziertes Fachgremium einsetzen.
Art. 11 Einfamilienhauszone (E)
1
Einfamilienhauszone (E)
Die Einfamilienhauszone E dient dem reinen Wohnungsbau. Nicht stören-
des Gewerbe und Dienstleistungen sind zugelassen. Die Einfamilienhauszone E ist nur für freistehende Einfamilienhäuser und Doppeleinfamilienhäuser bestimmt. Pro Einfamilienhaus ist eine zusätzliche Wohnung mit maximal 31/2 Zimmer zulässig (Einliegerwohnung). 2
Art. 12 Wohnzonen
(W2, WS2, W3)
Wohnzonen (W2, WS2, W3)
Die Wohnzonen W2, WS2 und W3 dienen dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe und Dienstleistungen sowie Landwirtschaft sind zugelassen. 1
2
Die Wohnzone W2 ist für Einfamilienhäuser, Reiheneinfamilienhäuser,
Terrassenhäuser und Mehrfamilienhäuser mit bis fünf Wohnungen bestimmt. Auf dem in der Wohnzone W2 befindlichen Teil der Parzelle Nr. 201 im Gebiet "Mülisack" dürfen keine Hochbauten erstellt werden. 3
Die Wohnzone Steilhang WS2 ist für Einfamilienhäuser, Doppeleinfamilien-
häuser, Reiheneinfamilienhäuser und Terrassenhäuser bestimmt. Das Hö-
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal
13
henniveau des Höhenweges darf nur durch einzelne Gebäudeteile (z. B. Treppenanlagen) bzw. technisch bedingte Dachaufbauten (z. B. Lüftungen) überragt werden. Der freie Ausblick vom Höhenweg darf durch Einfriedungen, Mauern und andere Anlagen, die den freien Ausblick behindern können, nicht beeinträchtigt werden. Die Flachdächer sind zu begrünen.
4
Die Wohnzone W3 ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Einfamilienhäuser
sind nicht zulässig.
Art. 13 1
Erneuerungszone (EN)
Die Erneuerungszone dient der baulichen Erneuerung, Erweiterung und
Nachverdichtung bestehender Arealüberbauungen.
Erneuerungszone (EN)
Die zulässige Nutzungsart richtet sich nach § 12 Abs. 1 BNO. Verkaufsge2 schäfte bis maximal 500 m Nettoladenfläche sind zulässig.
2
3
0er Gemeinderat legt die Einzelheiten der Überbauung (Bauweise, Bau-
masse, Gestaltung der Bauten, Freiraum, Erschliessung, Etappierung etc.) unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen in einem Gestaltungsplan fest.
4
Mit dem Gestaltungsplan sind die Strukturmerkmale gemäss Anhang I BNO
zu erhalten bzw. weiterzuentwickeln.
5
Die bestehende anrechenbare Geschossfläche (aGF) und die bestehenden
Geschosszahlen gelten als Richtwerte für Planungen und Bauprojekte. Liegt ein besonders gutes Ergebnis vor, kann der Gemeinderat eine Erhöhung der aGF um maximal 15% bewilligen.
Art. 14 1
Wohn- und Arbeitszonen (WA2, WA3)
Die Wohn- und Arbeitszonen sind für Wohnen, mässig störendes Gewerbe,
Dienstleistungen, Verkaufsgeschäfte bis maximal 500 m2 Nettoladenfläche sowie Landwirtschaft bestimmt. Reine Lagerbauten sind nicht zulässig.
Wohn- und Arbeitszonen (WA2, WA3)
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal
14
2
Wohnungen und gewerblich genutzte Flächen sind so anzulegen und zu
gestalten, dass von den Gewerbebetrieben möglichst wenige Emissionen auf die Wohnungen einwirken.
Art. 15 Wohn- und
Arbeitszone "Stroppel" (WAS)
Wohn- und Arbeitszone "Stroppel" (WAS)
Die Wohn- und Arbeitszone "Stroppel" WAS dient der sanften Weiterentwicklung des Ortsteils "Stroppel" an landschaftlich sensibler Lage. 1
2
Die Wohn- und Arbeitszone "Stroppel" ist für Wohnen, Dienstleistungen und
mässig störendes Gewerbe bestimmt.
3
In der Regel gilt die geschlossene Bauweise.
4
Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten der Überbauung (Neubauten, Frei-
raum, Erschliessung, Etappierung etc.) unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen in einem Gestaltungsplan fest.
5
Für den Gestaltungsplan gelten folgende Richtwerte: Gesamtareal
Teilbereich I
Teilbereich II
Teilbereich III
Teilbereich IV
Uberbauungsziffer (UZ)
0.42
0.18
0.20
0.50
0.80
anrechenbare Geschossfläche (aGF)
18000 m2
detaillierte Festlegung im Gestaltungsplan
Vollgeschosszahl für Neubauten
2
detaillierte Festlegung im Gestaltungsplan
Wohnflächenanteil in %
60
100
100
60
55
Abgrenzung Teilbereiche gemäss Situationsplan im Anhang V BNO
6
Die Richtwerte sind im Rahmen des Gestaltungsplanverfahrens mit der
Gemeinde und dem Kanton zu verifizieren und unter Berücksichtigung der Anforderungen des Verkehrs und der Denkmalpflege festzulegen. Übertragungen von Geschossflächen und Wohnanteilen von einem Teilbereich in den anderen sind im Rahmen des Gestaltungsplans möglich.
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal
7
15
Im Rahmen des Gestaltungsplanverfahrens ist ein Mobilitätskonzept nach
Art. 55
BNO zu erarbeiten, welches aufzeigt, wie der Ortsteil "Stroppel" nachhaltig erschlossen werden kann. Die Massnahmen des Mobilitätskonzepts sind im Gestaltungsplan festzulegen.
8
Im Rahmen des Gestaltungsplans legt der Gemeinderat für die kommuna-
len Schutzobjekte (vgl. § 32 BNO) den denkmalpflegerischen Schutzumfang, die denkmalpflegerischen Zielsetzungen und die denkmalpflegerischen Veränderungspotenziale fest.
Art. 16 1
Arbeitszone I (Al)
Die Arbeitszone Al ist für mässig störendes Gewerbe und Dienstleistungen
Arbeitszone I(AI)
bestimmt. Reine Verkaufsgeschäfte sind nicht zulässig.
2
Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber oder für betrieblich an den
Standort gebundenes Personal gestattet. 3
Sofern keine Baulinie besteht, ist gegenüber Wohnzonen ab Zonenrand ein
Abstand von 8 m einzuhalten.
Art. 16a Arbeitszone I "Siggenthal-Station" (Al S)
1
Die Arbeitszone Al S ist für mässig störendes Gewerbe, Dienstleistungen,
Verkaufsgeschäfte und Restaurationsbetriebe bestimmt.
2
Für die Verkaufsnutzungen beträgt die zulässige Nettoladenfläche im Ma-
ximum 1'300 m2. Davon stehen maximal 100 m2 als Aussenverkaufsfläche zur Verfügung.
3
Für Restaurationsbetriebe (kombiniert mit einer Mali) steht eine zusätzliche
Fläche von maximal 500 m2 zur Verfügung.
4
In der Arbeitszone Al S ist eine hochwertige Bahnhofsgebietsentwicklung
anzustreben. Bei der Umstrukturierung sind folgende Punkte zu berücksichtigen: a) Schaffung eines grosszügigen Vorplatzes zur Adressbildung, b) Aufwertung des Aussenraums,
Arbeitszone I "SiggenthalStation" (Al S)
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal
16
c) sorgfältige und rationelle Erschliessung für alle Verkehrsteilnghmer. 5
Mit dem ersten Baugesuch ist ein Mobilitätskonzept nach § 54 BNO zu er-
arbeiten, welches aufzeigt, wie die Arbeitszone Al S nachhaltig erschlossen werden kann. Das Mobilitätskonzept hat eine reduzierte Anzahl Parkfelder und eine monetäre Bewirtschaftung derselben vorzusehen.
Art. 17 Arbeitszone (All)
Arbeitszone II (All)
1 Die Arbeitszone All ist für grossgewerbliche und industrielle Bauten be-
stimmt. 2
Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal
gestattet. 3
Die Gebäudelänge und -höhe, die Gebäudeabstände sowie die Abstände
zu den Zonengrenzen werden vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der Landschaft und des Orts- und Quartierbildes sowie der betrieblichen Anforderungen aufgrund einer Gesamtkonzeption festgelegt.
Art. 18 Spezialzone
"Kieswerk" (KS)
1
Spezialzone "Kieswerk"
Die Spezialzone „Kieswerk" ist für die Lagerung und Aufbereitung von Kies
und Sand sowie nachfolgende Betriebe der Kiesverarbeitung bestimmt. Der Gemeinderat kann für die offene Materiallagerung maximale Schütt- oder Stapelhöhen festlegen. 2
Der Gemeinderat legt Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung pri-
vater und öffentlicher Interessen fest.
Art. 19 Parkierungszone
(P)
1
Parkierungszone (P)
Die Parkierungszone P ist ausschliesslich für die Erstellung von Parkie-
rungsanlagen für Personenwagen bestimmt. 2
Es sind maximal 4 Geschosse zulässig. Die Gesamthöhe der Gebäude,
inkl, die erforderliche Abdeckung über dem obersten Geschoss, darf die Höhenkote von 345.00 m ü. M. nicht übersteigen.
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal
3
17
Zu- und Wegfahrt haben ausschliesslich über die Limmatbrücke "Unterau"
zu erfolgen. Dies ist bei der Ein- und Ausfahrt mit baulichen Massnahmen sicher zu stellen. 4
Der architektonischen Gestaltung sowie der Einfügung in die Landschaft ist
volle Aufmerksamkeit zu schenken. Die oberste Parkierungsfläche muss zur Verhinderung der Einsicht vom Höhenweg abgedeckt und örtlich bepflanzt werden. Die Fassade entlang der Austrasse muss aufgelockert gestaltet werden. Die Farbgebung ist bewilligungspflichtig. Darüber sind dem Gemeinderat rechtzeitig die erforderlichen Unterlagen zur Genehmigung einzureichen. 5
Die Freiflächen müssen begrünt und mit einheimischen Bäumen bepflanzt
werden. Die ausserhalb des Gebäudes liegenden Parkierungsflächen sind mit geeigneten Bepflanzungen aufzulockern. 6
Die etappenweise Realisierung ist zu gewährleisten und die Einfügungsan-
forderungen gemäss Abs. 4 gelten für jede Etappe sinngemäss. Mit der Baueingabe der 1. Ausbauetappe ist das Gesamtkonzept vorzulegen.
Art. 20 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeBA und OeBA S)
1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA ist für Bauten und Anla-
gen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2
Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung
privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten. 3
Die OeBA S ist für Sportplatznutzungen bestimmt. Im Sondernutzungsplan
ist insbesondere sicherzustellen, dass die Flächen südwestlich des Schiffmühleweges generell von Hochbauten und weitestgehend von nichtdemontierbaren Anlageteilen freizuhalten sind; die Bodenflächen dürfen zudem nicht versiegelt werden. In der OeBA S gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeBA und OeBA S)
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal
18
Art. 21 Grünzone (G)
Die Grünzone dient dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes.
Grünzone (G)
Die Grünzone ist von allen Bauten freizuhalten. Erholungsanlagen (Gartenbänke usw.) sowie Kleinbauten, die zur Pflege der Grünzone notwendig sind,
2
sind zugelassen. 3
Terrainveränderungen (inkl. Ablagerungen) sind verboten.
4
Der Bestand an Bäumen, Sträuchern und Gebüschen ist zu erhalten und
falls erforderlich zu vergrössern. 5
Die Hecken sind durch den Grundeigentümer fachgerecht zu pflegen.
Art. 22 Hochwassergefahrenzonen
Hochwassergefahrenzonen
'Die Hochwassergefahrenzonen (HWZ) sind den Grundnutzungszonen überlagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse.
2
In der Hochwassergefahrenzone HVVZ 1 ist der Gefährdungssituation an-
gemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. 3
In der Hochwassergefahrenzone HVVZ 2 sind sensible Bauten und Anlagen wie schwer evakuierbare publikumsintensive Einrichtungen, Lager für um-
weltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. nicht zulässig. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte, sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume sind in Untergeschossen nicht zulässig.
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthat
19
4 Wer in einer Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch nachzuwei-
sen, dass er dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers (HQ100) auszurichten, im Falle einer Fliesstiefe von mehr als 50 cm im HQ300 auf das dreihundertjährliche Hochwasser. 5 In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und ohne ausge-
wiesenes Schutzdefizit (Restgefährdung) kann die Baubewilligungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind. Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können. 7
Der Gemeinderat kann, wenn nötig auf Kosten der Bauherrschaft, eine Be-
gutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.
Art. 23 Oberflächenwasserschutz
1 In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenabfluss
angemessen Rechnung zu tragen. 2
Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und
Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. 3
Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Be-
gutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.
Oberflächenwasserschutz
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal
20
3.2 Landwirtschaftszone
Art. 24 Landwirtschaftszone
1
Landwirtschaftszone
Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und
gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse bestimmt. Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen
2
richtet sich nach eidgenössischem Recht. 3
Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Ter-
rainveränderungen) bis 50 a pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.
Art. 25 Bauten in der
Landwirtschaftszone
1
Bauten in der Landwirtschaftszone
Alle Bauten und Anlagen sind nur an Standorten zugelassen, die land-
schaftsverträglich sind. Sie müssen sich in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung und Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einfügen.
2
Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden
Baumasse und Abstände vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gesamthöhe, mindestens aber 4 Meter. 3
In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Art. 26 Speziallandwirtschaftszone
1
Speziallandwirtschaftszone
Die Speziallandwirtschaftszone ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die
der bodenabhängigen und bodenunabhängigen bzw. einer über die innere Aufstockung hinausgehende Produktion landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Erzeugnisse dienen.
2
In der Speziallandwirtschaftszone "Sandfure" sind Bauten und Anlagen zur
Produktion pflanzlicher Erzeugnisse zulässig.
21
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthat
3 Die Bauvorschriften richten sich nach § 25 BNO.
3.3 Schutzzonen und Schutzobjekte
Art. 27 Naturschutzzone
1 Die Naturschutzzone dient der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräu-
men schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen,
dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Düngung, Beweidung, Aufforstung, Verlassen der Wege, Feuern und Campieren nicht gestattet. 3 Es werden folgende Schutzzonen ausgeschieden: Zone und Signatur
Schutzziel
Bewirtschaftung und Unterhalt,
Magerwiese
artenreiche, trockene Magerwiesen
- ein bis zwei Nutzungen in der Regel ab
(gelb)
(Trockenrasen bis Fromentalwiese)
15. Juni - nicht Mulchen, keine Düngung
Feuchtstandort
artenreiche Feucht- bis Nasswiesen
- ein Streuschnitt in der Regel ab 1. Sep-
(blau)
mit Gerinnen, Laichgewässern und
tember, sofern die Erhaltung oder Auf-
Gehölzen
wertung keine weiteren Eingriffe (Frühschnitt) verlangt
4 In den Schutzzonen kann extensive Beweidung ohne Zufütterung je nach
Vegetationsentwicklung vom Gemeinderat bewilligt werden. 5 Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Grundeigentümern bzw.
Bewirtschaftenden und der Gemeinde, siehe § 61 BNO Richtlinien zum Vollzug Naturschutz, bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen zu erfüllen sind.
Naturschutzzone
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal
22
Art. 28 Naturschutzzone
Wald
1
Naturschutzzone Wald
Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener
Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.
2
Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei
standortheimische Baumarten grundsätzlich zu erhalten und zu fördern sind. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflächigem Waldeigentum (kleiner als 20 ha; betrifft v. a. Privatwald), sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen (§ 28 Verordnung zum Aargauer Waldgesetz). 3
Soweit vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, sollen
standortheimische Laubhölzer (je nach Standort auch Tanne, Föhre und Eibe) einen minimalen Anteil von mindestens 80 % und Exoten (z. B. Douglasie und Roteiche) einen maximalen Anteil von 5 % einnehmen. In seltenen Waldgesellschaften (gemäss "Die Waldstandorte des Kantons Aargau", Kp. 5.2) sind nur standorts-heimische Baumarten (keine Exoten) zu fördern.
Zone und Signatur
Schutzziel
Pflegemassnahmen,
Naturwaldgemässe
Schutz, Erhalt und Förderung
Verjüngung ausschliesslich mit standort-
Bestockung (N)
des Lebensraums
heimischen Baumarten, standortfremden
Nutzungseinschränkungen
Baumarten mittelfristig Entfernen
4
Für die folgenden Ausprägungen der Naturschutzzone Wald gelten zusätz-
liche Pflegemassnahmen bzw. Nutzungseinschränkungen: Zone und Signatur
Schutzziel
Pflegemassnahmen,
Naturwaldreservat (R)
Prozessschutz
Langfristiger Verzicht auf forstliche
Nutzungseinschränkungen
Nutzung Felsen periodisch freiholzen
Lichte Wälder (L) Feucht- und
Erhalt seltener und gefährdeter
Nassstandort (W)
Arten / Waldgesellschaften und wertvoller Strukturen
Dem vernässten Standort angepasste Pflege und Bewirtschaftung. 1 Streuschnitt in der Regel ab 1. September sofern die Erhaltung oder Aufwertung keine Eingriffe (Frühschnitt >verlangt
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal
5
23
Die auf diese Ziele und Bestimmungen ausgerichteten Nutzungsanweisun-
gen werden für den öffentlichen Wald im Wirtschaftsplan festgelegt. Im Privatwald ist für alle forstlichen Massnahmen der Förster beizuziehen.
3.4 Überlagerte Schutzzonen
Art. 29 Landschaftsschutzzonen
'Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart.
Landschaftsschutzzonen
Unter Vorbehalt von Abs. 3 sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 2
Bauten und Anlagen, welche den freien Wildtierdurchgang im Bereich des
kantonalen Wildtierkorridors behindern, sind nicht zulässig. Insbesondere gilt in Abweichung von § 49 BauV eine Baubewilligungspflicht für sämtliche Weidezäune, Einfriedungen, Tiergehege, Stützmauern und weitere Anlagen, die als Barriere für Tierbewegungen wirken könnten. 3
Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, VVeideunterstände, Fahr-
nisbauten, die der Bewirtschaftung dienen sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze usw.) und Bauten und Anlagen für den ökologischen Ausgleich sowie Renaturierungen können nur bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und die Schutzziele gemäss Abs. 1 und 2 nicht übermässig beeinträchtigt werden.
Art. 30 Freihaltegebiet Hochwasser
'Das Freihaltegebiet Hochwasser (FGH) dient der Sicherstellung des erforderlichen Raums ausserhalb der Bauzonen für den natürlichen Hochwasserabfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen sowie für den Hochwasserrückhalt. 2
Sieht der Zonenplan nichts anderes vor, umfasst das FGH innerhalb des
Untersuchungsgebiets der Gefahrenkarte Hochwasser alle Gefahrenstufen der Gefahrenkarte. Ausserhalb des Untersuchungsgebiets umfasst das FGH das Gefahrenhinweisgebiet gemäss Gefahrenhinweiskarte vom März 2002.
Freihaltegebiet Hochwasser
24
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal
3
Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Ein-
schränkungen nach der Grundnutzungszone. Von den in Absätzen 4, 5 und 6 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen verboten.
4
Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischen
Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasserschutz oder ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
5
Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anla-
gen dürfen im Rahmen des Besitzstandsschutzes erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie dem Hochwasserschutz genügend Rechnung tragen und den natürlichen Abfluss nicht beeinträchtigen.
6
Der Neubau von Bauten und Anlagen ist ausser in der Landschaftssschutz-
zone ausnahmsweise zulässig, wenn: a) erforderliche Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt und von der Gemeinde oder den Landeigentümern finanziert werden können, b) keine anderen Standortmöglichkeiten bestehen, oder geschaffen werden können, c) der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig beeinflusst werden, d) die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird und e) keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind. 7
In der Regel sind die erforderlichen Hochwasserschutzmassnahmen nach
den Abs. 5 und 6 auf die Schutzziele der kantonalen Schutzzielmatrix der Gefahrenkarte Hochwasser auszurichten. Sind Menschen oder hohe Sachwerte betroffen, ist das Schutzziel im Einzelfall zu bestimmen und gegebenenfalls zu erhöhen.
25
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal
3.5 Schutzobjekte
Art. 31 Naturobjekte
1
Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind ge-
schützt; sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten. Eine Beseitigung ist nur mit Bewilligung des Gemeinderates und nur in Ausnahmefällen bei überwiegend öffentlichem Interesse möglich. Es ist ökologisch gleichwertiger Ersatz zu schaffen.
2
Folgende Naturobjekte sind geschützt:
Zone und Signatur
Schutzziel
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen
Hecke, Feldgehölz, Ufergehölz, inkl. 3m Pufferstreifen (grüne Punktlinie)
Arten- und dornreiche Hecken und Feldgehölze
- Pflegeeingriffe selektiv, dem Schutzziel angepasst jährlich höchstens auf 1/3 der Heckenfläche - im Pufferstreifen ist die Verwendung von Dünger, diesen gleichgestellten Erzeugnissen, Umbruch sowie die Erstellung von Hochbauten nicht zugelassen
Einzelbaum, Baumgruppe (grüner Punkt)
Markante Einzelbäume, Baumgruppen
- Bäume und Baumgruppen erhalten und bei natürlichem Absterben ersetzen
Weiher (blauer Punkt)
Laichgebiet, Brutbiotop
- Verlandung ist periodisch und abschnittweise im Herbst/Winter durch Entfernen von Röhricht aufzuhalten - Baden, jede Freizeitnutzung, das Einfangen und Aussetzen von Tieren sind nicht zulässig
geschützter Waldrand (rote Punktlinie)
vielfältiger Übergangsbereich Wald-Kulturland Artenreichtum
Findling, geologischer Aufschluss (braunes Dreieck)
Sicht und Zugänglichkeit
- stufige Waldränder erhalten durch periodische Pflege (im Schnitt ca. alle 7 Jahre) - Die Objekte sind periodisch vor dem Überwachsen zu schützen
Naturobjekte
26
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal
Art. 32 Gebäude mit
Substanz- und Volumenschutz
1
Gebäude mit Substanz- und Volumenschutz
Die im Bauzonen-/Kulturlandplan rot bezeichneten Gebäude sind von kul-
turhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz, d.h. in der Grundstruktur, der Fassadengestaltung, der inneren Raumordnung und in ihrer wertvollen historischen Oberfläche (z.B. Waldmalerei, Stuckdecken etc.) geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutzräume) zulässig. 2
Die im Bauzonenplan blau bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von
besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Ausmassen wiederaufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus verkehrstechnischen und verkehrsplanerischen Gründen (z.B. für Massnahmen zur Optimierung des Verkehrsablaufs, des öffentlichen Verkehrs, der Verkehrssicherheit und des Langsamverkehrs) kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten. 3
Für Schutzobjekte in der Dorfzone D sind zusätzlich die Bestimmungen der
rechtskräftigen Gestaltungspläne zu beachten. 4
Werden die gesetzlichen Abstände, die nach dem Baugesetz (BauG) einer
Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erfordern, unterschritten, so setzen Um- und Wiederaufbau ebenfalls dessen Zustimmung voraus. 5
Die zulässige Nutzung richtet sich nach den Zonenvorschriften.
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal
Art. 33 27
Kulturobjekte
1 Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte (vgl. Anhang
Kulturobjekte
II BNO) sind in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden
und sind fachgerecht zu unterhalten. 2
Die im Bauzonen-/Kulturlandplan dargestellten historischen Verkehrswege
sind in ihrer Linienführung und Substanz (gemäss IVS-Objektblatt und Geländekarte) geschützt. Bauliche Eingriffe an historischen Verkehrswegen dürfen dem Schutzziel nicht zuwiderlaufen.
3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 34 1
Lagerzone
Die Lagerzone „Hinterhard" ist für die Zwischenlagerung und Verarbeitung
Lagerzone
von Baustoff-Recycling-Material vorgesehen. Böschungen sind im Sinne eines ökologischen Ausgleichs naturnah anzulegen und zu pflegen. 2
Die maximalen Schütt- und Stapelhöhen dürfen eine Höhenkote von
355 m ü. M. nicht übersteigen. Detailbestimmungen zur Art der zulässigen Lagergüter werden im Baubewilligungsverfahren festgesetzt. 3
Für die Lagerzone gilt die Empfindlichkeitsstufe IV.
Art. 35 1
Weilerzone
Die Weilerzone dient der Erhaltung und massvollen Entwicklung des Wei-
lers "Steinenbühl" unter Wahrung der prägenden Elemente des Weilerbildes, der landwirtschaftlichen Nutzung sowie des traditionellen Charakters der Kleinsiedlung. Soweit in dieser Bestimmung nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone. 2
Die im Kulturlandplan blau bezeichneten Bauten sind für das Weilerbild von
besonderem Wert und in ihrem Volumen gemäss § 32 Abs. 2 BNO geschützt. Sie dürfen über die landwirtschaftliche Nutzung hinaus zum Wohnen sowie für mässig störendes Kleingewerbe, wie landwirtschaftsverwandte Gewerbebetriebe und kleine traditionelle Handwerksbetriebe mit geringem Zubringerverkehr genutzt werden.
Weilerzone
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal
28
3
In den blau bezeichneten Bauten dürfen im Rahmen der Schutzziele ge-
mäss § 32 Abs. 2 BNO bis zu vier Wohneinheiten pro Gebäude geschaffen werden. Bei der Schaffung neuer Wohnräume sind alle Nebenräume sowie ein Garagenplatz pro Wohneinheit in die bestehenden Haupt- und Nebenbauten zu integrieren. Die charakteristische Umgebungsgestaltung mit den bestehenden Gärten, Bäumen und weitere prägende Elemente sind zu erhalten. Bauliche Anlagen im Aussenbereich sind nur soweit zulässig, wie sie auch in der Landwirtschaftszone zugelassen sind, das Weilerbild nicht beeinträchtigen und dem Charakter des Weilers entsprechen. Entsprechende, untergeordnete bauliche Anlagen im Zusammenhang mit der Garten- oder Umgebungsgestaltung, wie kleine Mauern, Terrainveränderungen usw., sind zulässig. 5
Bei sämtlichen baulichen Massnahmen und Nutzungsänderungen sind die
Identität und der Charakter der Bauten und Anlagen, einschliesslich ihrer Umgebung, zu wahren. Der Gemeinderat kann die Beseitigung störender Elemente verlangen. 6
Umnutzungen sind insbesondere bezüglich landwirtschaftlicher Emissionen
und Immissionen (Lärm, Geruch) auf die vorhandenen Nutzungen abzustimmen. 7
Solaranlagen sind in die Dachkonstruktion zu integrieren. Sie haben sich
gut in die Dachlandschaft einzufügen. 8
Der Gemeinderat kann mit einem Gestaltungsplan nicht mehr landwirt-
schaftlich genutzte Bauten den Bestimmungen gemäss Abs. 2 und 3 unterstellen. Der Gestaltungsplan hat den gesamten Weiler zu umfassen und Vorgaben zu folgenden Elementen zu enthalten: a) zulässige Nutzung, b) Erschliessung, c) prägende Firstrichtung, bauliche Gestaltungselemente, d) ortstypische Umgebungsgestaltung, e) Gestaltung des Strassenraums, f) raumwirksame Objekte wie Brunnen, Mauern, Bäume.
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal
29
4. Definitionen
Art. 36 1
Ausnützung
Es wird keine Ausnützungsziffer festgelegt. Bauten und Anlagen sind so
Ausnützung
anzuordnen, dass sie sich gut in das Quartierbild einfügen und eine ansprechende Aussenraumqualität erreicht wird.
2
Es sind der jeweiligen Nutzung entsprechende begrünte Umgebungsflä-
chen sicherzustellen. 3
Bei wesentlichen Umgestaltungen und nachträglicher Verdichtung beste-
hender Überbauungen sowie bei grossen Bauparzellen ab 1000 m2 Grundstücksfläche ist dem Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren ein detaillierter Umgebungsplan einzureichen. 4
Der Gemeinderat kann für die in Abs. 1 verlangte Einordnung von Bauten
und Anlagen Fachleute auf Kosten der Bauherrschaft beiziehen. Die Beurteilung erfolgt anhand der Kriterien in § 56 BNO.
Art. 37 1
Geschlossene Bauweise
Bei geschlossener Bauweise kann ohne Zustimmung des Eigentümers des
Nachbargrundstücks bis auf eine Bautiefe von maximal 16 m seitlich an die Grundstücksgrenze gebaut werden.
2
Für Hauptgebäude gilt eine maximale Bautiefe von 16 m, gemessen ab der
Baulinie oder der Strassenabstandslinie (bei Kantons- und Gemeindestrassen). 3
In den Zonen, in denen die geschlossene Bauweise vorgeschrieben ist,
sind die seitlichen Gebäudefassaden so auszugestalten, dass ein späterer Zusammenbau möglich ist und der Brandschutz gewährleistet ist.
4
Gegenüber bestehenden Bauten dürfen keine unzumutbaren
wohn- oder arbeitshygienischen Verhältnisse entstehen.
Geschlossene Bauweise
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal
30
Art. 38 Gewerbe
1
Gewerbe
Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartieren passende Kleinbe-
triebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und kleine Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. Betriebe, die übermässige ideelle Immissionen verursachen ("Rotlichtmillieu" o.ä.), sind nicht zulässig. 2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen her-
kömmlicher Handwerks- oder Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten.
Art. 39 Nettoladenfläche
Nettoladenfläche
1 Die Berechnung der Nettoladenfläche richtet sich nach dem in der VSS-
Norm SN 640.281 verwendeten Begriff "Verkaufsfläche".
Art. 40 Gebäudeabstand
gegenüber bestehenden Bauten
1
Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten
Gegenüber einem Gebäude, welches vor Inkrafttreten der vorliegenden
BNO bewilligt worden ist und den zonengemässen Grenzabstand nicht mehr einhält, muss ein neues Gebäude nur den vorgeschriebenen Grenzabstand, nicht aber den Gebäudeabstand einhalten, wenn die gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen eingehalten werden.
Art. 41 Abstände gegenüber Gemeindeund Privatstrassen
1
Abstände gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen
Sofern keine öffentlichen Interessen wie Verkehrssicherheit, Sichtzonen,
geplante Strassenbauten usw. entgegenstehen, gilt entlang von Gemeindeund Privatstrassen für Parkfelder gestützt auf § 111 BauG kein Strassenabstand. 2
Für Stützmauern bis 1.80 m Höhe und für Böschungen gilt ein Strassenab-
stand von 0.60 m. Wo neben der Fahrbahn Geh-oder Radwege liegen, gilt ein Strassenabstand von 0.30 m.
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal
Art. 42 1
31
Abgrabungen
Abgrabungen bei Gebäuden dürfen in der Regel höchstens einen Drittel der
Abgrabungen
Fassadenlänge betragen. In Abweichung davon darf die Abgrabung auf einer Fassade 6.0 m breit sein (z. B. für Garagen und Erschliessungsanlagen), auch wenn das zulässige Drittel überschritten wird.
Art. 43 Arealüberbauungen
1 Arealüberbauungen sind nur in den Zonen W2, VVS2, W3, WA2, und WA3
möglich. Die erforderliche Arealfläche beträgt mindestens 2'000 m2. 2
Die Erstellung eines zusätzlichen Vollgeschosses ist zulässig.
3
In der Zone W2 sind Mehrfamilienhäuser mit mehr als fünf Wohnungen zu-
lässig. 4
Der Grenzabstand muss folgende Minimalwerte einhalten: klein
gross
— Bauten bis 2 Geschosse
4m
8m
— Bauten ab 3 Geschossen
4m
12m
Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen ein Schattendiagramm verlangen. Für Schattendiagramme sind die Stichtage 8. Februar und 4. November massgebend.
Arealüberbauungen
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal
32
5. Bauvorschriften 5.1 Technische Bauvorschriften
Art. 44 Allgemeine
Anforderungen
Allgemeine Anforderungen
'Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 2
Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegend öffentliche Interessen dies erfordern.
Art. 45 Energiesparmassnahmen
Energiesparmassnahmen
1 Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden,
sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist.
Art. 46 Ausrichtung der
Wohnungen
Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen.
Art. 47 Raummasse,
Fenstergrössen, Nebenräume
Ausrichtung der Wohnungen
1 Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm,
Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume
1 Es gelten nachstehende Masse bei Neubauten:
Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume Raumhöhe
Fensterfläche
Vollgeschoss
mind. 2.40 m
Dachgeschoss
mind. 2.40 m auf mind. 5 m2 Fläche
mind. 1/10 der Bodenfläche
Nebenräume in Mehrfamilienhäusern Abstellraum/Schrankfläche in der Wohnung
mind. 1 m2 pro Zimmer
Kellerraum
mind. 6 m2 pro Wohnung
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthat
Art. 48 33
Velos, Kinderwagen
1 In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und
abschliessbare Abstellräume für Velos, Spielgeräte (Kindervelos), Kinderwa-
Velos, Kinderwagen
gen, Mobilitätshilfen usw. vorzusehen.
Art. 49 Spiel- und Begegnungsplätze
1 Bei Mehrfamilienhäusern sind gemeinschaftliche Spiel- und Begegnungs-
plätze im Freien auf privatem Grund und abseits vom Verkehr anzulegen. Sie
Spiel- und Begegnungsplätze
sind in ihrer Zweckbestimmung zu erhalten und sachgemäss zu unterhalten. 2
Diese Plätze müssen in der Regel mindestens 15% der zu Wohnzwecken
genutzten anrechenbaren Geschossfläche umfassen. 3
Die Bereitstellung von Spielplätzen kann auf einem anderen Grundstück
oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz zu den Wohnhäusern liegen und von den Kindern gefahrlos erreicht werden können. Ferner ist eine solche Anordnung im Grundbuch anzumerken. 4
Bei Überbauungen mit Alterswohnungen kann auf Spielplätze verzichtet
werden.
Art. 50 1
Containerplätze
Bei Mehrfamilienhäusern und Arealüberbauungen sind die notwendigen
Containerplätze
Abstellflächen für Abfallcontainer auszuweisen.
5.2 Parkierung
Art. 51 1
Anordnung von Parkfeldern
Garagen und Parkfelder sind so anzuordnen, dass bewohnte Räume dem
unmittelbaren Einfluss von Lärm und Abgasen möglichst entzogen sind. Fusswege und Zufahrten sind grundsätzlich zu trennen. Ab 10 Parkfeldern pro Parzelle kann der Gemeinderat aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Immissionsschutzes und der Freiraumgestaltung eine unterirdische Garage mit begrünter Dachfläche verlangen.
Anordnung von Parkfeldern
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal
34
2
Der Garagenvorplatz muss, vom Strassenmark gemessen, eine Tiefe von
mindestens 5.0 m aufweisen. 3
Die Garagenvorplätze und Zufahrten sind so zu erstellen, dass kein Abwas-
ser auf die Strasse fliesst. Die Einmündungsradien müssen mindestens 2.0 m betragen.
Art. 52 Begrenzung und
Bewirtschaftung von Parkfeldern
1
Begrenzung und Bewirtschaftung von Parkfeldern
Die Berechnung der notwendigen Parkfelder richtet sich nach den kantona-
len Vorschriften. Ist das vereinfachte Verfahren gemäss der VSS-Norm SN 640 281 anzuwenden, ist das minimal und maximal erforderliche Parkfelder-Angebot für 2
die Bewohner, das Personal und die Besucher/Kunden gemäss Anhang III BNO zu ermitteln. 3
Für autoreduziertes Wohnen gelten § 53 BNO und Anhang IV BNO.
4
Bei Neuansiedlung von Arbeitsplätzen im Umfang ab 50 Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern, ist ein Mobilitätskonzept gemäss § 54 BNO vorzulegen.
Art. 53 Autoreduziertes
Wohnen
Autoreduziertes Wohnen
1 Das Parkfelder-Angebot für Bauvorhaben mit der ausdrücklichen Zielset-
zung autoreduziertes Wohnen ist gemäss Anhang IV BNO zu ermitteln. 2
Bewilligungsvoraussetzungen für autoreduziertes Wohnen sind:
a) ein Mobilitätskonzept zur dauerhaften Reduktion des motorisierten Individualverkehrs b) eine periodische Überprüfung der Umsetzung des Mobilitätskonzepts zuhanden der Bewilligungsbehörde c) die rechtliche Sicherstellung des Mobilitätskonzepts durch entsprechende Verträge und Eintragungen im Grundbuch.
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal
Art. 54 35
Anforderungen Mobilitätskonzept
1 Mit einem Mobilitätskonzept ist aufzuzeigen, wie die Mobilität aller Nutzer-
gruppen (Beschäftigte, Bewohnerschaft, Besucher, Kundschaft) organisiert
Anforderungen Mobilitätskonzept
und bewältigt werden kann. Dabei sind Massnahmen aufzuzeigen, die den induzierten Verkehr mit den Strassenkapazitäten sowie mit dem öffentlichen Verkehr und dem Langsamverkehr abstimmen. 2
Die Bauherrschaft erarbeitet das Mobilitätskonzept und stellt dessen Um-
setzung sicher. 3
Das Mobilitätskonzept wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ge-
prüft und bewilligt. 4 Zeigt das Monitoring/Controlling wiederholt auf, dass die anvisierten Ziele
nicht erreicht wurden, kann der Gemeinderat verlangen, dass bestehende Massnahmen verschärft und weitere Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit hin geprüft und bei Eignung umgesetzt werden. Diese Verpflichtung ist vor Baubeginn als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu lassen.
Art. 55 Ersatzabgaben
1 Für nicht erstellte Parkfelder ist eine Ersatzabgabe zu leisten.
2
Die Höhe der Ersatzabgabe richtet sich nach dem vom Gemeinderat erlas-
senen Reglement.
Ersatzabgaben
36
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal
6. Schutzvorschriften
Art. 56 Allgemeine
Anforderungen
1
Allgemeine Anforderungen
Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das
Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, Dachgestaltung, f) Fassadengliederung, g) Materialwahl, Farbe, h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedungen.
2
Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen:
a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen. b) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten auf Kosten des Baugesuchstellers ein neutrales Fachgutachten einholen. c) die Erstellung eines Schattendiagrammes zum Nachweis einer genügenden Besonnung benachbarter Bauten verlangen (Stichtage: 8. Februar / 4. November). d) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
Art. 57 Aussenraumgestaltung
1
Aussenraumgestaltung
Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. ökologisch und geomor-
phologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken.
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal
2
37
Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit
Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3
Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der
Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.
Art. 58 1
Materialablagerungen
Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann
in den Zonen Al, All, und KS bewilligt werden. 2
Der Gemeinderat kann Auflagen machen über die zugelassenen Materia-
lien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.
Materialablagerungen
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthat
38
7. Vollzug und Verfahren
Art. 59 Zuständigkeit
1
Zuständigkeit
Der Gemeinderat kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskon-
trollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.
Art. 60 Gebühren
1
Gebühren
Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen
für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
2
Für die Erfüllung von Auflagen und Bedingungen der Baubewilligung kann
der Gemeinderat Sicherstellungen verlangen.
Art. 61 Vollzugsrichtlinien Naturschutz
1
Vollzugsrichtlinien Naturschutz
Der Gemeinderat erlässt Planungsgrundlagen und Richtlinien zum Vollzug
Naturschutz.
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal
39
8. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 62 Übergangsbestimmung
1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser BNO hängigen Baugesuche wer-
den nach dem neuen Recht beurteilt. 2
Übergangsbestimmung
Für altrechtliche Sondernutzungspläne (Erschliessungs- und Gestaltungs-
pläne) gelten bezüglich Gebäude- und Firsthöhe die Bestimmungen und Definitionen der Allgemeinden Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994, wie sie im Anhang 3 der Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2011 aufgeführt sind.
Art. 63 1
Aufhebung bisherigen Rechts
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: die Bau- und Nutzungsordnung vom 29. November 2001 (inkl. Teiländerungen) der Bauzonenplan vom 29 November 2001 (inkl. Teiländerungen) der Kulturlandplan vom 29 November 2001 (inkl. Teiländerung) Gestaltungsplan Naturschutzzone "Iflue", Situation 1:2000, vom 4. Dezember 1995 Gestaltungsplan Naturschutzzone "Breitmoos", Situation 1:2000, vom 4. Dezember 1995 Sondernutzungsvorschriften zu den Gestaltungsplänen Naturschutzzone "Iflue" und "Breitmoos" vom 4. Dezember 1995
Aufhebung bisherigen Rechts
40
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal
•
9. Anhang Anhang 1 - Zielvorgaben für Gestaltungspläne und Strukturmerkmale gemäss §§ 5 Abs. 2 und 13 Abs. 4 BNO: Gebiet
Zielvorgaben/Strukturmerkmale
Im Bungert
Mit dem Gestaltungsplan muss eine städtebaulich und architektonisch besonders gut gestaltete Bebauung mit einer vielfältigen Nutzungsstruktur sichergestellt werden. Besonderes Augenmerk ist der Lage des Gebiets am westlichen Ortseingang, der Lärmsituation und der Aufenthaltsqualität entlang der Landstrasse zu schenken.
Steigacher
Sofern im Gebiet Steigacher Gewerbebauten erstellt werden, sind diese entlang der Steigstrasse anzuordnen. Entlang der Sportplatzstrasse sind Wohnbauten vorzusehen; hier ist eine gewerbliche Nutzung, welche über die Möglichkeiten in der Wohnzone W2 hinausgeht, nicht zulässig.
Chrüz
Der Gestaltungsplan dient als Grundlage für eine städtebaulich und architektonisch besonders gute Überbauung dieser Siedlungslücke. In der nördlichen Hälfte ist eine gemischte Nutzungsstruktur sicherzustellen, die zur Zentrumsbildung beiträgt. Der Strassenraum entlang der Landstrasse ist zu fassen und mit attraktiven Vorzonen auszubilden. Die südliche Gebietshälfte ist ausschliesslich Wohn-nutzungen vorbehalten. Angestrebt wird eine dichte Überbauung, die auf die benachbarten Quartiere Rücksicht nimmt und diese mit der Landstrasse verbindet.
Alte Poststrasse
Mit dem Gestaltungsplan soll die Grundlage für eine dichte, vielfältig genutzte Bebauung an der Kreuzung Landstrasse/alte Poststrasse geschaffen werden, die die Zentrumsbildung ergänzt.
Trotte
Der Gestaltungsplan dient der mittelfristigen Umstrukturierung des Gärtnereibetriebs in ein vielfältig genutztes Areal. Bei der Bebauung ist auf die Zentrumsbildung, die Fassung des Strassenraums, die Lärmsituation, die Durchlässigkeit des Areals und den Übergang zu den benachbarten Wohnquartieren zu achten.
Schöneggstrasse
Der Gestaltungsplan dient als Grundlage für eine dichte, gut gestaltete Wohnüberbauung am südlichen Ortseingang. Der Gestaltung des Siedlungsrands ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
Stroppel
Mit dem Gestaltungsplan sind Baubereiche für Neubauten auszuscheiden, die im Einklang stehen mit dem ehemaligen Industrieensemble und der Lage im BLN-Gebiet. Im Planungsverfahren ist zudem eine öffentliche Durchwegung des Areals zu prüfen und, wenn möglich, festzulegen.
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal
Bauhalde
Mit dem Gestaltungsplan sind folgende Strukturmerkmale zu erhalten bzw. weiterzuentwickeln: - dichte, zeitgemässe Uberbauung mit unterschiedlichen Gesamthöhen - ausgewogenes Verhältnis zwischen den bebauten und unbebauten Bereichen - vielfältiger Wohnungsmix - Spiel-, Ruhe- und Gemeinschaftsflächen für Bewohner - vielfältige und strukturierte Grünflächen - rationelle Erschliessung mit Sammelgaragen
41
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal
42
Anhang II - Liste der Schutzobjekte A
Objekte unter kantonalem Schutz
Nr. im Plan
Nr. Gemeinde
Objekt
Parz.-Nr.
001
4 31
Burgruine Freudenau
786
B B1
Kommunale Schutzobjekte Naturobjekte gemäss § 31 BNO
Buchstabe im Plan
Nr. Gemeinde
Objekt
Ort
Parz.-Nr.
3.5.1
Baumgruppe
Unt. Hombrig
737
3.7.1
Baum
grosser Berg
297
3.7.2
2 Bäume
Ennetturg
3148
3.8.1
Natürliche Aufschlüsse, Dolinen
Ibrig
737
3.8.4
Geologischer Aufschluss
Hohlgass
738
3.8.6
Findling
Bürgle
201
Natürliche Aufschlüsse
Oberhalb Rütelistrasse
738
3.8.13
3.8.12
Natürliche Aufschlüsse
oberhalb Moos
738
3.8.15
Natürliche Aufschlüsse, Findling
auf der Iflue
706
3.8.17
Natürliche Aufschlüsse
Müselstr.
373
3.8.18
Natürliche Aufschlüsse
Oberhalb Hohflue
738
3.8.19
Dolinen
Badweg
737
3.10.1
Spez. Blumenstandort
Flue
737
2.3.1
Stehendes Gewässer
Bändli / Bürgle
197/198
Stehendes Gewässer
Bändli / Bürgle
204
Stehendes Gewässer
Moos
76
Stehendes Gewässer
Boll
63
Stehendes Gewässer
Fluerai
737
Stehendes Gewässer
Steinbruch
1006
Stehendes Gewässer
Schlattrebe
348
3.8.5
Natürlicher Aufschluss
Steinenbühlstrasse
145
3.7.2
Einzelbäume (2 Linden)
Höhenweg, Parz.
1320
3.8.21
Findlinge
Schulstrasse
1648
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal
Buchstabe im Plan
Nr. Gemeinde
43
Ort
Objekt
Parz.-Nr.
Schulanlage 3.8.22
Natürlicher Aufschluss
Staldenstrasse Parz.
237
3.8.20
Natürlicher Aufschluss
Staldenstrasse Parz.
2818
3.8.23
Natürlicher Aufschluss
Staldenstrasse Parz.
2818
Spez. Blumenstandort
Zelglistrasse 40
2457
Pilzstandort
Flue (Koordinaten: 2660880 / 1262280)
737
A
B2
Substanzschutzobjekte gemäss § 32 BNO
Nr. im Plan
Haus-
Parz.-
Objekt
Strasse
Nr.
Nr.
Nr.
19
Wohnhäuser
Dorfstrasse
78a, 78b
2836,2835, 1699
153,1560
20
Wohnhäuser
Dorfstrasse
54,56,58
1661,1662, 1663
1682,1684, 1687
901
Bäuerlicher Vielzweckbau
Kirchweg
4
1572
31
902
Kirchweg Doppelbauernhaus, "Gemeindeschreiberhaus"
1, 3
1568,1569, 1570
388,387, 37
903
Remise mit Holzschopf
Oeliweg, bei Kirchweg 3
2
1570
38
904
Bäuerlicher Vielzweckbau
Oeliweg
5
5
41
905
Bäuerlicher Vielzweckbau
Steinenbühlstrasse
2
1565
46
906
Landwirtschaftliches Nebengebäude
Steinenbühlstrasse
7
1562
48
907
Bäuerlicher Vielzweckbau
Dorfstrasse
14
1575
30
909
Schulhaus
Dorfstrasse
45
1648
263
911
Spritzenhaus mit Schlauchröckneturm
Steinenbühlstrasse
109
204
912
Gasthof zum Löwen
Dorfstrasse
66
1658
136
913
"Löwenscheune"
Dorfstrasse
66
1658
140
914
Speicher beim "Löwen"
Lierenstrasse
41
1658
137
915
Speicher
Lierenstrasse
39
1659
131A, B
Geb.-
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal
44
Nr.
Haus-
Parz.-
Geb.-
im Plan
Objekt
Strasse
Nr.
Nr.
Nr.
916
Wagenschopf beim "Löwen"
Dorfstrasse
67
1638
142
917A
Wagenschopf
Dorfstrasse
77
1115
211
917B
Wagenschopf
Dorfstrasse
77 und 85
1113
322
918
Bäuerlicher Vielzweckbau Dorfstrasse mit landwirtschaftlichem Nebengebäude
86
1691
156, 157
920
Speicher
Rebbergstrasse
1694
218
921
Bäuerlicher Vielzweckbau
Hinterdorfstrasse
5
1680
112
922
Speicher mit Remise
Hinterdorfstrasse
9
2644
107
923
Wagenschopf mit Speicher
Rebbergstrasse
3f
1706
120
924
Bäuerlicher Vielzweckbau
Mühlewg
7
1117
216
925A
Bahnhof SiggenthalVVürenlingen, Aufnahmegebäude
Landstrasse
159
762
194
925B
Bahnhof SiggenthalVVürenlingen, Güterschuppen
Landstrasse
159
762
255
925C
Toilettenhäuschen
Landstrasse
159
762
193
928
Röm.-kath. Kirche Herz Jesu
Dorfstrasse
100
1084
551
929A
Zwirnerei der Nähfadenfabrik Stroppel
Stroppelstrasse
22
2808
185
929B
Kraftwerk der Nähfadenfabrik Stroppel
Stroppelstrasse
32
3243
186
929C
Poliergebäude/Spulerei derStroppelstrasse Nähfabrik Stroppel
24
2808
184
929D
Alte Färberei/Winderei der Stroppelstrasse Nähfadenfabrik Stroppel
26
2808
183
929E
Neue Färberei der Nähfadenfabrik Stroppel
28, 30
2808
191, 1769 1768
929F
Kesselhaus mit Hochkamin Stroppelstrasse der Nähfadenfabrik Stroppel
25
2808
181
929G
Schreinerei/Magazin der Nähfadenfabrik Stroppel
23
2808
180
Stroppelstrasse
Stroppelstrasse
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal
Nr.
45
Haus-
Parz.-
Geb.-
im Plan
Objekt
Strasse
Nr.
Nr.
Nr.
929H
Schlosserei/Werkstatt der Nähfadenfabrik Stroppel
Stroppelstrasse
21
2808
179
9291
Ökonomiegebäude der Nähfadenfabrik Stroppel, "Garnhaus"
Stroppelstrasse
19
3104
178
929J
"Meisterhaus" der Nähfadenfabrik Stroppel
Stroppelstrasse
15A, 15B
3104
177
929K
Direktorenvilla der Nähfa- Stroppelstrasse denfabrik Stroppel
11
3108
268
929L
Angestelltenwohnhaus der Stroppelstrasse Nähfadenfabrik Stroppel
7
2687
267
929M
"Mädchenheim" der Nähfadenfabrik Stroppel mit Waschhaus
6
915
248, 249
930
Getreidemühle "Schiffmüh- Schiffmühle le
30
2125
2
931A
Altes Kraftwerk der elektrochemischen Fabrik Schiffmühle
Schiffmühlestrasse
32
1400
3
931B
Schiffmühlestrasse Magazin / Spedition der elektrochemischen Fabrik Schiffmühle
10
1401
209
932A
Direktorenwohnhaus der Schiffmühle elektrochemischen Fabrik Schiffmühle
19
1402
266
932B
Angestelltenwohnhaus mit Oberrütiweg VVaschhausanteil
18, 20,
2986, 2987,
233, 1722, 1721
932C
Angestelltenwohnhaus mit Oberrütiweg \Naschhausanteil
22. 24
2988, 1399
1720, 433, 229
932D
Angestelltenwohnhaus der Oberrütiweg elektrochemischen Fabrik Schiffmühle
8, 10, 12
2983, 1963, 2984
1725, 360, 1724
932E
Angestelltenwohnhaus der Oberrütiweg elekrochemischen Fabrik Schiffmühle
4, 6
1961, 2990
274, 2990
934
Ev.-ref. Kirche
Breitensteinstrasse
45, 47
1208
801A, 801B
935
Transformatorenstation
Oberrütiweg
12
2984
425
Stroppelstrasse
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal
46
B3
Volumenschutzobjekte gemäss § 32 BNO
Haus-
Nr. im
Nr.
Geb.-Nr.
Kirchweg
1
1568
Oeliweg
2
1570
36
16
1566
44
1,3
1559, 1560, 1562
47A, 47A.1, 47B
Dorfstrasse
20
1557
50
Reihenhaus
Dorfstrasse, Steinbühlstrasse
24, 5
1553, 1558
53, 52
27
Wohngebäude
Steinenbühlstrasse
9
1743
1454
28
Reihenhaus
Rütelistrasse
2, 2b
2379, 2454, 164, 173, 2585, 2586, 3 42, 170
29
Wohngebäude
Dorfstrasse
11
1546
28
30
Wohngebäude
Dorfstrasse
12
1576
29
31
Restaurant Bären
Dorfstrasse
15
1547, 2713
43
32
Wohn- und Gewerbegebäude
Dorfstrasse
17
1549
45
33
Wohnhaus
Dorfstrasse
23
1551
1290
34
Reihenhaus
Kirchweg
8, 10
1573, 1574
32, 32.1
1966
598
Plan
Objekt
Strasse
21
Reihenhaus
22
Reihenhaus
23
Reihenhaus
Dorfstrasse
24
Reihenhaus
Steinenbühlstrasse
25
Reihenhaus
26
Parz.-Nr.
35
Wohn-und Gewerbegebäude
Dorfstrasse
61
36
Wohn- und Gewerbegebäude
Dorfstrasse
60a, 60b, 60c 1659
134.1
37
Wohn- und Gewerbegebäude
Dorfstrasse
64a, 64b, 64c 1659
134
38
Reihenhaus
Dorfstrasse
67, 69
1635, 1636
143, 144, 144.1
1701
146
39
Reihenhaus
Dorfstrasse
70
40
Reihenhaus
Dorfstrasse
68a, 68b, 68c 1702, 2752
145, 302
41
Reihenhaus
Rebbergstrasse
1, 3a, 3b, 3c, 1703 3d, 3e
1326
42
Reihenhaus
Staldenstrasse, Rebbergstrasse
1,3, 5,7, 6a, 1710, 2347, 2392, 2393, 6b, 6c, 6d 2394, 2395
1569, 1095, 1094, 1093, 1092
43
Bäuerliches Wohngebäude
Staldenstrasse
11c
1713
105
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal
Haus-
Nr. im Plan
47
Objekt
Strasse
Nr.
Geb.-Nr.
Parz.-Nr.
1713, 2597
1264, 104
44
Bäuerliches Wohngebäude
Staldenstrasse
11a, 11c
45
Wohngebäude
Staldenstrases
12
1655
102
46
Wohngebäude
Staldenstrasse
13
1714
101
47
Mehrfamilienhaus
Weinbergstrasse
1
1728
1646
48
Wohngebäude
Hinterdorfstrasse
8
1709
106
49
Bäuerliches Wohngebäude
Rebbergstrasse
8
1708
116
50
Bäuerliches Wohngebäude
Rebbergstrasse
7
1689
114
51
Bäuerliches Wohngebäude
Hinterdorfstrasse
4
1687
1116
52
Bäuerliches Wohngebäude
Hinterdorfstrasse
2a, 2b
1686
158
53
Bäuerliches Wohngebäude
Dorfstrasse
88
1685
159
54
Mehrfamilienhaus
Hinterdorfstrasse
1679
160
55
Bäuerliches Wohngebäude
Dorfstrasse
80
1697
154
56
Reihenhaus
Dorfstrasse
82, 84a, 84b 1696, 1695, 2995
155A, 155B, 428
57
Reihenhaus
Dorfstrasse
85a, 85b, 85c, 2505, 2504, 85d, 85e, 85f, 2503, 2502, 2501,2500, 85g 2329
1141,1140, 1139, 1138, 1137,1136, 1135
58
Mehrfamilienhaus
Hinterdorfstrasse
7
1683
1544
59
Bäuerliches Wohngebäude
Müselstrasse
2
1725
108
60
Bäuerliches Wohngebäude
Müselstrasse
4
1723
109
61
Bäuerliches Wohngebäude
Mühleweg
9
1796
232
62
Bäuerlicher Vielzweckbau
Dorfstrasse
55
1642
127
63
Garage, Speicher
Oeliweg
5
1568
40
64
Restaurant Steinenbühl
Steinenbühl
55
77
2532
65
Bäuerliches Wohngebäude
Steinenbühl
53
76
2535
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal
48
Haus-
Nr. im Objekt
Strasse
Nr.
Geb.-Nr.
Parz.-Nr.
66
Bäuerliches Wohngebäude
Steinenbühl
52
75
2546
67
Bäuerliches Wohngebäude
Steinenbühl
50b
74
2547
68
Bäuerliches Wohngebäude
Steinenbühl
50a
73
2548
Plan
B4
Kulturobjekte gemäss § 33 BNO
Nr.
Nr.
im Plan
Gemeinde
Objekt
Ort
Parz. Nr.
01
Brunnen
Dorfstrasse
1610
02
Brunnen
Dorfstrasse
1634
03
Brunnen
Hinterdorfstrasse
1684
04
Brunnen
Hinterdorfstrasse
1709
05
Brunnen
Rütelistrasse
16
06
Brunnen
Staldenstrasse
1726
07
Brunnen
Staldenstrasse
1713
08
Brunnen
Staldenstrasse
1710
09
Brunnen
Wasserfallenweg
1731
10
Brunnen
Staldenstrasse
305
11
Brunnen
Kirchweg
41
12
Brunnen
Bollstrasse
2601
13
4.3.2
Grabhügel
Ibrig im Wald
737
14
4.3.6
Fährhäuschen
Schifflände
765
Wegkreuz
Dorfstrasse
1565
926B
Wegkreuz
Steinenbühlstrasse
2580
926C
Wegkreuz
Dorfstrasse
1610
Wegkreuz
Rotchrütz
737
Steinkreuz
Sänte
737
926F
Wegkreuz
Schöneggstrasse
1396
926G
Wegkreuz
Steinenbühlstrasse
157
926K
Wegkreuz
Höhenweg
1320
926A
926D 926E
4.2.1
49
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal
Nr.
Nr.
im Plan
Gemeinde
Objekt
Ort
Parz. Nr.
926L
Wegkreuz
Rihalde
926
927A
Brunnen
Dorfstrasse
1575
9276
Brunnen
Kirchweg
2645
927C
Brunnen
Steinenbühlstrasse/ Oeliweg
1563
927D
Brunnen
Dorfstrasse
1658
927E
Brunnen
Dorfstrasse
1642
927F
Brunnen
Dorfstrasse
1111
927G
Brunnen
Dorfstrasse
1648
936
Eisenbahnbrücke
Unterau
3148
937
Eisenbahnbrücke
Au-Unterau
3152
Holzbrücke
Ennetturgi
3148
Fussweg- und Bachunterführung
Stroppel
996
938 939
4.2.2
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal
50
Anhang III - Parkfeldangebot Minimal und maximal erforderliches Parkfelder-Angebot im vereinfachten Verfahren für die Bewohner, das Personal und die Besucher/Kunden (§ 52 BNO) Das minimal und maximal erforderliche Parkfelder-Angebot berechnet sich für Wohnnutzungen wie folgt: 1
Ermittlung der Richtwerte gemäss VSS-Norm SN 640 281, Punkt 9
2
Festlegen des Parkfelder-Angebots innerhalb des minimal und maximal möglichen Parkfelder-Angebots gemäss Tabelle in diesem Anhang III, abhängig von den Parkierungszonen. Die Parkierungszone ergibt sich aus dem Plan gemäss Anhang III.
Das minimal und maximal erforderliche Parkfelder-Angebot berechnet sich für die übrigen Nutzungen wie folgt: 1.
Ermittlung der Richtwerte gemäss VSS-Norm SN 640 281, Punkt 10, Tabelle 1
2.
Festlegen des Parkfelder-Angebots innerhalb des minimal und maximal möglichen Parkfelder-Angebots gemäss der Tabelle in diesem Anhang III, welche Tabelle 3 der VSSNorm SN 640281, Punkt 10 ersetzt, abhängig von der Parkierungszone. Die Parkierungszone ergibt sich aus dem Plan gemäss Anhang III.
Plan: Zuordnung der Parkierungszonen gemäss VSS-Norm SN 640 281 ,
250
500 Meter
Tabelle: Parkfelder-Angebot in % der Richtwerte gemäss VSS-Norm SN 640 281 Bewohner Parkierungszone
Besucher/Kunden
Personal
min.
max
min.
max.
min.
max.
80
100
20
40
40
60
90
100
35
55
50
80
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal
Anhang IV - Autoreduziertes Wohnen Berechnung des Parkfelder-Angebots im vereinfachten Verfahren für die Bewohner bei Bauvorhaben mit der ausdrücklichen Zielsetzung autoreduziertes Wohnen (§ 53 BNO) Das mögliche Parkfelder-Angebot berechnet sich für Bewohner bei Bauvorhaben mit der ausdrücklichen Zielsetzung autoreduziertes Wohnen wie folgt 1. Ermittlung der Richtwerte gemäss VSS-Norm SN 640 281, Punkt 9 2.
Festlegen der Besucherparkfelder gemäss VSS-Norm SN 640 281, Punkt 9, welche in jedem Fall zu realisieren sind.
3. Festlegen des Parkfelder-Angebots innerhalb des minimal und maximal möglichen Parkfelder-Angebots gemäss der Tabelle in diesem Anhang IV, abhängig von der Parkierungszone. Die Parkierungszone ergibt sich aus dem Plan gemäss Anhang III. Tabelle: Parkfelder-Angebot in % der Richtwerte gemäss VSS-Norm SN 640 281 für Bauvorhaben mit ausdrücklicher Zielsetzung autoreduziertes Wohnen
Bewohner Parkierungszone
min.
max.
50
<80
60
<90
51
52
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal
Anhang V - Teilbereiche Wohn- und Arbeitszone Stroppel gemäss
Art. 15 Abs. 5 BNO
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthat
53
Anhang VI - Rechtskräftige Erschliessungs- und Gestaltungspläne
Name
Genehmigungsdatum
Erschliessungsplan
Nord
14. Januar 2004
Erschliessungsplan
Süd
14. Januar 2004
Erschliessungsplan
Station Siggenthal
14. Januar 2004
Erschliessungsplan
Obere Niederwies
30. Mai 2007
Erschliessungsplan
Rosengarten
10. Juni 2009
Gestaltungsplan
Auhalde
18. März 1975
Gestaltungsplan
Untersiggingen
12. März 1997
Typ
Gestaltungsplan
Obersiggingen
12. März 1997
Gestaltungsplan
Oberau
24. August 2011