Bau- und Nutzungsordnung

Niederlenz

Dokument

Nummer
4204
Gemeinde
Niederlenz
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
08.08.2007
In Kraft seit
12.06.2013

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Niederlenz mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

NUPLA-4204-2013-V.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Kanton Aargau

Gemeinde Niederlenz

Kanton Aargau

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Teiländerung 2011/2012 Bau- und Nutzungsordnung (BNO), Teil 2 gemäss § 15 BauG

- § 15a, Aufforstungszone - § 18, Naturschutzzone Wald / Altholzinsel Wilägerte

Öffentliche Mitwirkung:

14. 03. -12. 04. 2011 /22. 10.- 20. 11.2012

Vorprüfungsbericht:

18. 09. 2012

Öffentliche Auflage:

22. 10. - 20. 11. 2012

AENDERUNG Nr. zu Bno/3o/No vorn Beschluss von der Gemeindeversammlung:

Genehmigung:

01. 03. 4p13

Genehmigung durch den -Regierungsrat Aarau, den

4Z. 2LA n ; 2(1.43 Der Staatsschreiber:

Werner Schibli Dipl. Architekt ETH/SIA + Raumplaner FSU

Frey-Herose-Strasse 25 5000 Aarau

Bisherige Fassung

Entwurf neue Fassung

Art. 15a Die im Kulturlandplan bezeichneten

Aufforstungszonen dienen der Renaturierung des Bereichs der ehemaligen SBB-Linie und der späteren Integration in die bestehende Waldfläche.

Aufforstungszone

2 Diese Flächen stehen für Ersatzmassnahmen wie Ersatzaufforstung oder ökologische Ausgleichsflächen zur Verfügung. 3

Die genaue Abgrenzung und Ausgestaltung sowie die Pflege sind im jeweiligen Bewilligungsverfahren für die erforderlichen Ersatzmassnahmen aufzuzeigen.

Art. 18 Naturschutzzone

Wald

Altholzinsel Wilägerte

Art. 18 1

Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

2

2

Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen.

Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen.

Für das Gebiet Hardi/Länzert gelten im besonderen folgende Ziele: Der Charakter als Buchen-Dauerwald mit stehendem Totholz steht im Vordergrund. Eichen sind, wo möglich und sinnvoll, zu fördern, minderwertige Eichen sind bis zu ihrem biologischen Ende stehen zu lassen. Die Stufigkeit des Waldes soll erhalten werden, auf eine flächige Nutzung ist - soweit nicht zwingend erforderlich - zu verzichten.

Für das Gebiet Hardi/Länzert gelten im besonderen folgende Ziele: Der Charakter als Buchen-Dauerwald mit stehendem Totholz steht im Vordergrund. Eichen sind, wo möglich und sinnvoll, zu fördern, minderwertige Eichen sind bis zu ihrem biologischen Ende stehen zu lassen. Die Stufigkeit des Waldes soll erhalten werden, auf eine flächige Nutzung ist - soweit nicht zwingend erforderlich - zu verzichten. 3

4

Im Bereich der Altholzinsel Wilägerte ist langfristig auf eine forstliche Nutzung zu verzichten. Der Alterungs- und Zerfallsprozess kann dadurch unbeeinflusst von menschlichen Eingriffen ablaufen. Damit entstehen insbesondere Lebensräume für Tier- und Pflanzenarten, die auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.

Gemeinde Niederlenz

•

Kanton Aargau

Bau, Vwkelir und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

AMDERLING Nr. ....4 213 EnotBo1Ne.3 vorn

e .e4 .0.4'

Teiländerung 2011/2012 Bau- und Nutzungsordnung (BNO), Teil 1 gemäss § 15 BauG

- § 7, Volumenerhaltungszone - § 25, Grenzabstände / Strassenabstände

Öffentliche Mitwirkung:

14. 3.- 12.4. 2011 (Volumenerhaltungszone, §25 BNO) 24. 4 - 23. 5. 2012 (Erweiterung Kernzone)

Vorprüfungsbericht:

30. 3. 2012

Öffentliche Auflage:

24.4. - 23. 5 2012

Beschluss Gemeindeversammlung:

15. 6. 2012

Der Gerne

Der Gemein

ammann:

Genehmigung:

hreiber:

Genehmiguny durch h,;gierungsrat Aarau, den zo , zoA 3 Der Staatsschreber:

Werner Schibli Dipl. Architekt ETH/SIA + Raumplaner FSU

Frey-Heros-Strasse 25 5000 Aarau

Volumenerhaltungszone V

Grenzabstände

Bisherige Fassung

Entwurf neue Fassung

§7

Art. 7 Die Volumenerhaltungszone bezweckt

eine schonende Bebauung der ausgeprägten Hangkante am Rande des Altfeldes. Künftige Zonenerweiterungen und Neuerschliessungen sind in diesem Bereich nicht vorgesehen. 1

1

Die Volumenerhaltungszone bezweckt eine schonende Bebauung der ausgeprägten Hangkante am Rande des Altfeldes. Künftige Zonenerweiterungen und Neuerschliessungen sind in diesem Bereich nicht vorgesehen.

2

Nutzungsart, Gebäude- und Firsthöhe richten sich nach den Vorschriften der Wohnzone W2. Nutzungsänderungen sind gestattet, soweit die bestehenden Erschliessungsanlagen den neuen Anforderungen genügen.

Nutzungsart, Gebäude- und Firsthöhe richten sich nach den Vorschriften der Wohnzone W2. Nutzungsänderungen sind gestattet, soweit die bestehenden Erschliessungsanlagen den neuen Anforderungen genügen.

3

Bestehende Bauten dürfen umgebaut, angemessen erweitert oder ersetzt werden. Dabei sind die Grenzabstände der Wohnzone W2 einzuhalten. Innerhalb der im Spezialplan 1:2000 eingezeichneten Baufelder sind zusätzliche Neubauten möglich. Die gesamthaft pro Parzelle zulässige Ausnützung darf gegenüber dem Bestand vom November 1997 um maximal 1/4 erhöht werden oder muss einer Ausnützungsziffer von maximal 0.3 entsprechen. Massgebend ist der grössere der beiden Werte. Nutzungsübertragungen über Parzellengrenzen hinweg sind nicht zulässig.

3

Bestehende Bauten dürfen umgebaut, angemessen erweitert oder ersetzt werden. Dabei sind die Grenzabstände der Wohnzone W2 einzuhalten. Innerhalb der im-Spezialptan---tzeao eingezeichneten Baufelder sind zusätzliche Neubauten möglich. Die gesamthaft pro Parzelle zulässige Ausnützung darf gegenüber dem Bestand vom November 1997 um maximal 1/4 erhöht werden oder muss einer Ausnützungsziffer von maximal 0.3 entsprechen. Massgebend ist der grössere der beiden Werte. Nutzungsübertragungen über Parzellengrenzen hinweg sind nicht zulässig.

4

Unbewohnte Klein- und Anbauten gemäss § 18 ABauV kann der Gemeinderat auch ausserhalb der Baufelder bewilligen, sofern das Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

4

Art. 25

Art. 25 1

1

2

2

Die Grenzabstände können bei Einhaltung des Gebäudeabstandes durch schriftliche Vereinbarung ungleich verteilt werden. Eine entsprechende Vereinbarung ist dem Gemeinderat mit dem Baugesuch einzureichen.

Gegenüber dem Kulturland ist für oberirdische Gebäude ein Grenzabstand von 4 m einzuhalten. Dieser Abstand kann durch privatrechtliche Vereinbarungen weder reduziert noch aufgehoben werden.

2

Unbewohnte Klein- und Anbauten gemäss § 18 ABauV kann der Gemeinderat auch ausserhalb der Baufelder bewilligen, sofern das Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Die Grenzabstände können bei Einhaltung des Gebäudeabstandes durch schriftliche Vereinbarung ungleich verteilt werden. Eine entsprechende Vereinbarung ist dem Gemeinderat mit dem Baugesuch einzureichen.

Gegenüber dem Kulturland ist für oberirdische Gebäude ein Grenzabstand von 4 m einzuhalten. Dieser Abstand kann durch privatrechtliche Vereinbarungen weder reduziert noch aufgehoben werden.

Bisherige Fassung

Strassenabstände

Entwurf neue Fassung

3

Der Abstand von Parkfeldern gegenüber Gemeindestrassen darf bis auf 50 cm verringert werden, sofern keine öffentlichen Interessen, namentlich Aspekte der Verkehrssicherheit oder künftige Strassenausbaupläne, entgegenstehen. Böschungen mit einem Neigungsverhältnis von maximal 2:3 müssen gegenüber Gemeindestrassen keinen Abstand aufweisen, steilere Böschungen sowie Stützmauern bis 1.80 m Höhe einen solchen von 60 cm. Für höhere Stützmauern gelten die Abstände gemäss § 111 BauG.

Gemeinde Niederlenz Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG AENDU.RUNG Nr.

vom

AENDERUNG Nr.

2..

i vom ..A..2.%./....43.

Öffentliche Mitwirkung vom:

20. Juni - 15. Juli 2005

Vorprüfungsbericht vom:

12. September 2006

Öffentliche Auflage vom:

25. September - 25. Oktober 2006

Beschluss Gemeindeversammlung:

24. Nove ber 2006

Der Ge

Der Gei

deammann:

reiber:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den k . A i..ievic4 2o o Der Steatsschreiber:

Werner Schibli Dipl. Architekt ETH/SIA + Raumplaner FSU

Frey-Herose-Strasse 25 5000 Aarau

Inhaltsverzeichnis

1.

Geltungsbereich

§1

Geltungsbereich

3

Art. 2 Übergeordnetes Recht

3

2.

Raumplanung

Art. 3 Kommunale Pläne

3

Art. 4 Sondernutzungsplanung

3

3.

Zonenvorschriften

3.1 Bauzonen

Art. 5 Bauzonen

4

Art. 6 Einfamilienhauszone E2, Wohnzonen W2 + W3

5

Art. 7 Volumenerhaltungszone V

5

85 weitere Artikel

Art. 8 Wohn- und Arbeitszone WA

5

Art. 9 Kernzone K

6

Art. 10 Arbeitszonen Al und A2, Allgemeine Bestimmungen

6

Art. 11 Arbeitszonen Al und A2, Spezielle Bestimmungen

7

Art. 12 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖBA

7

Art. 13 Grünzone G

8

3.2 Nutzungszonen ausserhalb des Baugebietes

Art. 14 Landwirtschaftszone

8

Art. 15 Kiesabbauzone

8

3.3 Schutzzonen

Art. 16 Spezialzone Aabachmatte

9

Art. 17 Magerwiesen

9

Art. 18 Naturschutzzone Wald

9

3.4 Schutzobjekte

Art. 19 Naturobjekte

10

Art. 20 Kulturobjekte mit Substanzschutz

10

Art. 21 Gebäude mit Volumenschutz

11 1

4.

Bauvorschriften

4.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 22 Betriebe

11

Art. 23 Bruttogeschossfläche

11

Art. 24 Mehrlängenzuschlag

12

Art. 25 Grenzabstände

12

Art. 26 Reduktion Gebäude- bzw. Firsthöhen

12

Art. 27 Arealüberbauungen

12

4.2 Erschliessung, öffentliche Einrichtungen

Art. 28 Benennung, Übernahme von Privatstrassen, Benützung von Privateigentum

13

Art. 29 Marchsteine, Vermessungszeichen

13

4.3 Technische Bauvorschriften

Art. 30 Allgemeine Anforderungen

14

Art. 31 Nachisolation Aussenwände

14

Art. 32 Ausrichtung der Wohnungen

14

Art. 33 Raummasse, Fensterflächen, Abstellräume, Balkone, Velos, Entsorgung

14

Art. 34 Gemeinschaftlich benützbare Freiflächen

15

Art. 35 Garagenvorplätze

16

5.

Schutzvorschriften

Art. 36 Ortsbildgestaltung

16

Art. 37 Umgebungsgestaltung

16

Art. 38 Einwirkungen

17

7.

Vollzug und Verfahren

Art. 39 Zuständigkeit

17

Art. 40 Gebührenreglement, Richtlinien Vollzug Naturschutz

17

8.

Art. 41 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts

17

Anhang Liste der Kulturobjekte mit Substanzschutz

18 2

1. Geltungsbereich

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3

Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Art. 2 Übergeordnetes Recht

1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. 2 Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).

2. Raumplanung

Art. 3 Kommunale

Pläne

1 Der Bauzonen- und Kulturlandplan 1:2'500 ist Bestandteil der Bau- und Nutzungsordnung. Er liegt auf der Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme auf. Reproduktionen in einem anderen Massstab dienen zur Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich. 2 Der Gemeinderat kann Grundlagen- und Richtpläne (Siedlungs-, Verkehrs-, Landschafts-, Versorgungsrichtplan) zur Darstellung der langfristigen Entwicklungsziele und deren Koordination beschliessen. Diese Pläne sind Hilfsmittel für die Behördentätigkeit und nicht grundeigentümerverbindlich.

Art. 4 Sondernutzungsplanung

Die im Bauzonenplan blau bandierten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungsoder Gestaltungsplan vorliegt. 1

Für die schwarz bandierten Bereiche besteht die Pflicht zum Ausarbeiten eines Gestaltungsplanes. 2

3

3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen

Art. 5 1 Für die m Bauzonen- und Kulturlandplan ausgeschiedenen Bauzonen

Bauzonen

gelten folgende Massvorschriften:

Bauzonen

Ausnützungsziffer

Max. Gebäudehöhe / max. Gesamtmass

Max. Firsthöhe

Kleiner Grenzabstand

Grosser Grenzabstand

Einfamilienhauszone E 2

0.35

7.00 m

11.00 m

4.00 m

8.00 m

II

Art. 6 Wohnzone W 2

0.40

7.00 m

11.00 m

4.00 m

8.00 m

II

Art. 6 Wohnzone W 3

min. 0.45/ max. 0.60

10.00 m

14.00 m

6.00

10.00

II (III)

Art. 6 II

Art. 7 Volumenerhaltungszone V

EmpfindZonenlichkeitsstufe vorschrifgemäss ten Lärmschutzverordnung

Wohn- und Arbeitszone WA

0.40 (+0.20")

8.00 m

12.00 m

4.00 m

4.00 m

III

Art. 8 Kernzone K**

0.55 (+0.10*)

9.00 m

14.00 m

4.00 m

8.00 m

III

Art. 9 Arbeitszone A1

14.00 m

14.00 m

4.00 m

4.00 m

IV

Art. 10 ,11

Arbeitszone A2

10.00 m

10.00 m

4.00 m

4.00 m

IV

Art. 10 ,11

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeB

III

Art. 12 Grünzone G

III

Art. 13 * Gewerbebonus

** Masse gelten nur für Neubauten

Der Ausnützungszuschlag für gewerbliche Nutzungen (Gewerbebonus) in den Zonen K und WA kann im Ausmass der dauernd für Gewerbe oder Dienstleistungen genutzten Flächen ganz oder teilweise beansprucht werden. 2

3 In der Wohnzone W2 gilt in den lärmvorbelasteten Gebieten gemäss Eintrag im Bauzonen- und Kulturlandplan die Empfindlichkeitsstufe III.

4

Art. 6

Einfamilienhauszone E2, 1 Die Zonen E2, W2 und W3 dienen vorwiegend dem Wohnen. Nicht Wohnzonen W2 + W3 störendes Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe sind zugelassen.

Die Einfamilienhauszone E2 ist für freistehende und zusammengebaute Ein- und Zweifamilienhäuser bestimmt.

2

Die Wohnzone W2 ist für freistehende und zusammengebaute Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Mehrfamilienhäuser bestimmt. 3

Die Wohnzone W3 ist für Mehrfamilienhäuser und verdichtete Wohnsiedlungen bestimmt. 4

5 Werden in der Zone W2 Gebäude, welche als schützenswert bezeichnet sind, umgebaut oder ersetzt, gelten in Abweichung von den ordentlichen Massvorschriften die Bestimmungen von § 20 bzw. 21 BNO.

Art. 7 Volumenerhaltungszone V

Die Volumenerhaltungszone bezweckt eine schonende Bebauung der ausgeprägten Hangkante am Rande des Altfeldes. Künftige Zonenerweiterungen und Neuerschliessungen sind in diesem Bereich nicht vorgesehen. Nutzungsart, Gebäude- und Firsthöhe richten sich nach den Vorschriften der Wohnzone W2. Nutzungsänderungen sind gestattet, soweit die bestehenden Erschliessungsanlagen den neuen Anforderungen genügen. 2

3 Bestehende Bauten dürfen umgebaut, angemessen erweitert oder ersetzt werden. Dabei sind die Grenzabstände der Wohnzone W2 einzuhalten. Innerhalb der im Spezialplan 1:2000 eingezeichneten Baufelder sind zusätzliche Neubauten möglich. Die gesamthaft pro Parzelle zulässige Ausnützung darf gegenüber dem Bestand vom November 1997 um maximal 1/4 erhöht werden oder muss einer Ausnützungsziffer von maximal 0.3 entsprechen. Massgebend ist der grössere der beiden Werte. Nutzungsübertragungen über Parzellengrenzen hinweg sind nicht zulässig. 4 Unbewohnte Klein- und Anbauten gemäss § 18 ABauV kann der Gemeinderat auch ausserhalb der Baufelder bewilligen, sofern das Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Art. 8 Wohn- und Arbeitszone WA

1 Die Wohn- und Arbeitszone WA ist für Wohnbauten sowie mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. 2 Gewerbebauten bis zu einer Gebäudehöhe von 4.00 m können mit einem allseitigen Grenzabstand von 4.00 m errichtet werden.

5

Art. 9 Kernzone K

1 Die Kernzone ist für Wohnbauten sowie gewerbliche Bauten, insbesondere Läden, Gaststätten, Dienstleistungen, mässig störende Gewerbe- sowie Landwirtschaftsbetriebe bestimmt. 2 Alle Bauten haben sich bezüglich Erscheinung, Ausmass und Proportionen an die herkömmliche Bauweise im Ortskern zu halten. Materialien und Farben der Fassaden und Dächer haben sich gut in den baulichen Bestand einzufügen.

Bei den Bauvorschriften wird zwischen Um- und Ersatzbauten einerseits sowie Neubauten andererseits unterschieden. 3

Werden als schützenswert bezeichnete Gebäude umgebaut oder ersetzt, gelten die Bestimmungen von Art. 20 bzw. 21 BNO. Alle übrigen Bauten dürfen, soweit sie nicht nach den Vorschriften für Neubauten erstellt werden, ungeachtet einer zu hohen Ausnützung oder zu geringer Abstände unter Wahrung ihrer Lage und Gebäudeform umgebaut oder ersetzt werden. 4

5 Für Neubauten gelten die Massvorschriften gemäss Art. 5 Abs. 1. Im Interesse ortsbaulich besserer Lösungen kann der Gemeinderat in begründeten Fällen Abweichungen gestatten. 6 Für die Überbauung der im Zonenplan schwarz bandierten Flächen ist ein Gestaltungsplan erforderlich. In dessen Rahmen darf die zulässige Gebäudehöhe für Neubauten um maximal 1.00 m überschritten werden. Den Ersatz einzelner Gebäude, Umbauten sowie Nutzungsänderungen kann der Gemeinderat auch ohne Gestaltungsplan bewilligen.

Der Ausbau von Dachgeschossen kann vom Gemeinderat im Interesse des Ortsbildschutzes beschränkt werden. Soweit nicht bestehende Dachformen übernommen werden, sind bei Hauptgebäuden nur gleichseitig geneigte Satteldächer von mindestens 30° a.T. zulässig. Einzelne Dachaufbauten und -einschnitte im ersten Dachgeschoss sowie einzelne Dachflächenfenster sind bei guter Gestaltung gestattet. 7

8 Der Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen darf nur bewilligt werden, wenn das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. Im Falle eines geplanten Ersatzbaus muss ein bewilligtes Projekt vorliegen.

Art. 10

Arbeitszonen Al und A2, 1 Die Arbeitszonen Al und A2 sind für Industrie-, Gewerbe- und DienstAllg. Bestimmungen leistungsbetriebe bestimmt. 2 Störende Betriebe sind zugelassen, soweit benachbarte Wohngebiete keinen übermässigen Einwirkungen ausgesetzt werden. 3 Wohnungen sind zugelassen, soweit sie betriebsnotwendig und auf den entsprechenden Standort angewiesen sind. 4 Auf das Orts- und Landschaftsbild ist Rücksicht zu nehmen. Der Gemeinderat kann zu diesem Zweck die Gebäudelänge und -tiefe beschränken sowie Immissionsschutz- und Bepflanzungsauflagen erlassen. Industriebauten sind gegenüber Wohnzonen und an exponierten Lagen mit einer Randbepflanzung abzuschirmen.

6

5 Die Gestaltung der Aussenanlagen inklusive Zufahrten, Parkplätze, Aussenlagerplätze und Grünflächen ist gesamthaft im Umgebungsplan festzuhalten. Die minimale Grünflächenziffer beträgt 0.10. 6 Der Grenzabstand gegenüber benachbarten Wohnzonen entspricht wenigstens der Gebäudehöhe, beträgt aber mindestens 8 m. Der Mehrlängenzuschlag findet keine Anwendung. Gegenüber der Achse der Hardstrasse ist im Bereich der Arbeitszone Al ein Abstand von 25 m einzuhalten.

Art. 11

Spezielle Bestimmungen für einzelne Arbeitszonen:

Innerhalb der Arbeitszonen im Lenzhardfeld sind kunden- oder publikumsintensive Dienstleistungsbetriebe nicht zulässig. Verboten sind namentlich Vergnügungs- und Freizeiteinrichtungen sowie VerkaufsgeArbeitszonen Al und A2 schäfte (inkl. Fachmärkte) mit Ausnahme von Fabrikläden bis maximal Lenzhardfeld 300 m2 Nettoladenfläche pro Anlage resp. 2000 m2 für die gesamte Zonenfläche. Die Erschliessung für den Schwerverkehr erfolgt über die Hardstrasse. 1

Arbeitszone Al Hetex-Areal

2 Auf dem Hetex-Areal (nördlich Versatz/Hochwasserentlastung Aabach) sind Verkaufsgeschäfte inkl. Einkaufszentren und Fachmärkte bis zu einem Total von 5'000 m2 Nettoverkaufsfläche zulässig. Die Erschliessung des Areals mit dem motorisierten Verkehr hat über einen Anschlusspunkt direkt an die Kantonsstrasse K 248 zu erfolgen. Andere Erschliessungslösungen bedingen ein Sondernutzungsplanverfahren.

Arbeitszone A2 Hammermatte

3 Die Arbeitszone Hammermatte ist für Betriebe mit einer hohen Arbeitsplatzdichte vorgesehen, welche sich gut ins bestehende bauliche Umfeld einfügen und von der zentralen Lage profitieren können. 4 Im Rahmen eines gemeindeübergreifenden Erschliessungsplanverfahrens ist die Erschliessung des Areals Hammermatte und der angrenzenden Lenzburger Arbeitszone für den motorisierten Verkehr und den Langsamverkehr gemeinsam zu regeln. Im gleichen Verfahren können Nutzungseinschränkungen getroffen werden, die im Hinblick auf eine verkehrsverträgliche Gesamtlösung allenfalls nötig sind.

Mit dem obligatorischen Gestaltungsplan sind zudem Lärmschutzmassnahmen sowie ein Aussenraumkonzept (interne Freiräume, Übergang zum benachbarten Wohngebiet, Grünraumvernetzung Aabach) festzulegen. 5

Art. 12

Zone für öffentliche Bau- 1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlaten und Anlagen ÖBA gen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2 Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten.

7

Art. 13 Grünzone G

Grünzonen sind Gebiete, die aus Gründen des Landschafts- und Gewässerschutzes, als Trennflächen, Erholungsgebiete und dergleichen von allen nicht dem Zweck der Zone entsprechenden Bauten freizuhalten sind. In den Grünzonen ist eine ökologische Aufwertung anzustreben, die bestehenden Naturobjekte sind zu erhalten und fachgerecht zu pflegen.

3.2 Nutzungszonen ausserhalb des Baugebietes

Art. 14 Landwirtschaftszone

LW

1 Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige Pro-

duktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-, Obst- und Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt. 2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen Recht. 3 Die heute stark verarmte Landschaft ausserhalb des Baugebietes ist bei sich bietenden Gelegenheiten unter Beachtung der landwirtschaftlichen Interessen mit Hecken, Sträuchern, Einzelbäumen, hochstämmigen Obstbäumen oder anderen ökologischen Ausgleichsflächen zu bereichern. 4 Ersatzaufforstungen sowie Terrainveränderungen für ökologische Ausgleichsmassnahmen bis 50 a sind zulässig, sowieit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.

Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. 5

6 Für Wohngebäude ist eine Gebäudehöhe von 7.00 m erlaubt. Weitere Masse wie Firsthöhen und Gebäudelängen werden vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand entsprechend der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4.00 m. 7

In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Art. 15 Kiesabbauzone

Die Kiesabbauzone bezeichnet Gebiete, die für die Entnahme von Rohmaterial (Kies und Sand) bestimmt sind. 1

2 Der eigentliche Materialabbau setzt eine im Verfahren gemäss kantonaler Gesetzgebung erteilte Bewilligung voraus.

8

3 Die abgebauten Bereiche sind gemäss den Auflagen der entsprechenden Bewilligungen unter Beachtung der Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung wieder herzurichten. 4 Über Bauten und Anlagen für den Betrieb des Materialabbaus entscheidet das Kant. Baudepartement auf der Grundlage von Art. 24 des Raumplanungsgesetzes. 5

In der Kiesabbauzone gilt die Empfindlichkeitsstufe IV.

3.3 Schutzzonen

Art. 16 Spezialzone

Aabachmatte

1 Die Spezialzone Aabachmatte dient der Erhaltung und Aufwertung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Das ganze Kulturland ist einer extensiven Bewirtschaftung zuzuführen und die Uferbestockung des Aabaches naturnah zu pflegen.

Bauten, Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sind verboten, soweit sie nicht dem Schutzziel entsprechen und der ökologischen Aufwertung dienen. In der Spezialzone ist das Pflügen, die Verwendung von Dünge-, Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln sowie das Entfernen der Uferbestockung untersagt. 2

3 Die Bewirtschaftung des Kulturlandes und die Pflege der Ufervegetation sind in einem Reglement festgelegt. Die Gemeinde entschädigt Extensivierungsmassnahmen.

Art. 17 Magerwiesen

Magerwiesen sind als Lebensräume einer grossen Zahl seltener Pflanzen- und Tierarten geschützt und zu erhalten 2 Magerwiesen dürfen nicht gedüngt und nicht beweidet werden. Sie sind jährlich maximal zweimal zu mähen. Die erste Mahd darf nicht vor Mitte Juni erfolgen, das Schnittgut ist zu entfernen. 3 Aufforstung oder andere Veränderungen, welche die Zusammensetzung der Magerwiesen beeinflussen, sind nicht gestattet.

Art. 18 Naturschutzzone Wald

1 Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener

Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

9

2 Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. 3 Für das Gebiet Hardi/Länzert gelten im besonderen folgende Ziele: Der Charakter als Buchen-Dauerwald mit stehendem Totholz steht im Vordergrund. Eichen sind, wo möglich und sinnvoll, zufördern, minderwerte Eichen sind bis zu ihrem biologischen Ende stehen zu lassen. Die Stufigkeit des Waldes soll erhalten werden, auf eine flächige Nutzung ist - soweit nicht zwingend erforderlich - zu verzichten.

3.4. Schutzobjekte

Art. 19 Naturobjekte,

Allgemeines

Die im Bauzonen- und im Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind zu erhalten und zu pflegen. Über die Pflege hinausgehende Massnahmen sind bewilligungspflichtig.

Hecken und Gehölze

Die bezeichneten Hecken, Gebüschgruppen, Ufer- und Feldgehölze sind landschaftlich und ökologisch wertvoll und dürfen nicht gerodet werden. Zu Pflegezwecken darf im gleichen Jahr höchstens 1/3 einer Hecke auf den Stock gesetzt werden. Der Schutz umfasst nebst der bestockten Fläche in der Regel einen allseitig vorgelagerten Krautsaum von 3 m. Der Gemeinderat kann eine Rodung bewilligen, wenn zwingende Gründe dies erfordern.

Einzelbäume

3 Die bezeichneten, markanten Einzelbäume dürfen nicht gefällt werden und sind angemessen zu pflegen. Bei Überalterung oder wenn zwingende Gründe es erfordern, kann der Gemeinderat eine Schlagbewilligung erteilen. Diese ist in der Regel mit der Auflage für eine Ersatzpflanzung zu verbinden.

HochstammObstgärten

4 Die im Plan bezeichneten Hochstamm-Obstgärten sollen zur Gestaltung des Landschaftsbildes und aus ökologischen Gründen erhalten werden. Der vorhandene Bestand ist zu pflegen, abgehende Bäume sollten nach Möglichkeit ersetzt werden.

2

5 Für Pflege- und Aufwertungs- sowie allfällige Ersatzmassnahmen kann der Gemeinderat eine kostenlose Beratung vermitteln. Auf Antrag kann der Gemeinderat Beiträge für besondere Leistungen gewähren.

Art. 20 Kulturobjekte mit

Substanzschutz

Die im Bauzonenplan violett bezeichneten und im Anhang 1 aufgelisteten Kulturobjekte von kommunaler Bedeutung dürfen nicht abgebrochen, zerstört oder in ihren wesentlichen Grundzügen verändert werden. Sie sind gebührend zu unterhalten. Erweist sich die vollständige Erhaltung als unzumutbar, kann eine bauliche Veränderung oder ausnahmsweise ein Abbruch vom Gemeinderat bewilligt werden.

10

2 Sämtliche bauliche Massnahmen an diesen Objekten - auch Änderungen am Innenausbau, der Farbgebung usw. - sind bewilligungspflichtig. Für Renovationen und Umbauten kann der Gemeinderat eine kostenlose Bauberatung vermitteln. Auf Antrag kann der Gemeinderat Beiträge für besondere Aufwendungen der Eigentümerinnen und Eigentümer zur Erhaltung der Kulturobjekte aus dem Ortsbildschutzfonds gewähren.

Art. 21 Gebäude mit Volumenschutz

1 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan blau bezeichneten Gebäude sind

in ihrer kubischen Erscheinung für das Orts-, Strassen- oder Quartierbild von besonderer Bedeutung. Zusätzlich zu den in § 20 Absatz 1 aufgeführten Massnahmen ist ein Abbruch zulässig, wenn das Erstellen eines Ersatzbaus an gleicher Stelle gesichert ist. Dieser muss zu einer ortsbaulich mindestens gleichwertigen Situation führen. Als Richtwerte für den Gebäudekubus gelten die Masse der bestehenden Baute. Abweichungen sind möglich, wenn eine für das Ortsbild ebenso gute oder gar bessere Lösung resultiert. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Für den Ersatzbau und dessen Umgebungsgestaltung kann der Gemeinderat ergänzende Auflagen erlassen. Werden gesetzliche Abstände zu Kantonsstrassen unterschritten, setzt ein Ersatzbau die Zustimmung des Baudepartementes voraus. 2

4. Bauvorschriften 4.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 22 Betriebe

1 Als nicht störende Betriebe gelten in Wohnquartieren passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.

Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. 2

Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten als störend.

3

Art. 23 Bruttogeschossfläche

Für folgende Flächen wird ein Ausnützungszuschlag gemäss § 9 ABauV gewährt:

11

- Wintergärten und Veranden, die unbeheizt sind, bis maximal 10 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche. Bei grösseren Wintergärten oder Veranden, welche die vorgenannten Bedingungen erfüllen, zählt die 10 % übersteigende Fläche zur BGF. - Wohn- und Gewerberäume in Dach-, Attika- und Untergeschossen, sofern die Grünflächenziffer des Bauvorhabens mindestens 0.60 beträgt. Bei Dachgeschossen müssen die Anforderungen gemäss ABauV auf allen Seiten eingehalten sein.

Art. 24 Mehrlängenzuschlag

Bei Fassaden über 18 m erhöht sich der zugehörige kleine Grenzabstand um einen Viertel der Mehrlänge, maximal jedoch um 4.00 m

Art. 25 Grenzabstände

1 Die Grenzabstände können bei Einhaltung des Gebäudeabstandes durch schriftliche Vereinbarung ungleich verteilt werden. Eine entsprechende Vereinbarung ist dem Gemeinderat mit dem Baugesuch einzureichen.

Gegenüber dem Kulturland ist für oberirdische Gebäude ein Grenzabstand von 4 m einzuhalten. Dieser Abstand kann durch privatrechtliche Vereinbarungen weder reduziert noch aufgehoben werden. 2

Art. 26 Reduktion Gebäudebzw. Firsthöhe

Abgrabungen gegenüber dem gewachsenen Terrain sind auf ein Minimum zu reduzieren. Wird das an eine Gebäudefassade anschliessende Terrain auf mehr als 1/3 der Fassadenlänge abgegraben, muss die Gebäude- bzw. Firsthöhe um das Mass der Abgrabung reduziert werden. 1

2 Werden innerhalb einer Dachfläche Dachaufbauten mit einer Gesamtbreite von mehr als einem Drittel der Fassadenlänge angeordnet, reduziert sich die zulässige Gebäudehöhe um die durchschnittliche Höhe dieser Aufbauten.

Art. 27 Arealüberbauungen

1 Arealüberbauungen sind in den Zonen E2, W2, W3 und WA zulässig. In der Zone E2 können ausschliesslich verdichtete Siedlungsformen wie Reihen- oder Terrassenhäuser ab 5 Wohneinheiten nach den Grundsätzen der Arealüberbauung erstellt werden. In den Zonen W2, W3 und WA ist eine minimale, zusammenhängende Landfläche von 2'000 m2 erforderlich.

12

2 Die zonengemässen Gebäude- und Firsthöhen sind in der Zone E2 einzuhalten. In der Zone W2 können sie um maximal 2.00 m, in den Zonen WA und W3 um maximal 3.00 m überschritten werden. Abweichungen bei den internen Abständen sind möglich, sofern die betroffenen Wohnungen ausreichend belichtet und besonnt sind. Gegenüber Nachbargrundstücken sind die zonengemässen Grenzabstände einzuhalten. Wird die gemäss Grundordnung zulässige Gebäudehöhe überschritten, erhöhen sich die externen Grenzabstände um das Mass der Mehrhöhe. 3 Im Rahmen einer Arealüberbauung betragen die maximalen Ausnützungsziffern:

- E2: - W2: - W3: - WA:

0.45 0.50 0.65 0.50 (nur Wohnen) / 0.65 (inkl. Gewerbe)

4.2 Erschliessung, öffentliche Einrichtungen

Art. 28 Benennung

Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.

Übernahme von Privatstrassen

2 Bestehende Privatstrassen kann die Gemeinde übernehmen. Sie müssen in der Regel dem Erschliessungsplan entsprechen und genügend ausgebaut sein.

Benützung von Privateigentum

Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze von Privatgrundstücken gestellt werden. 3

4

Auf die Interessen der Betroffenen ist möglichst Rücksicht zu nehmen.

Art. 29 Marchsteine, Vermessungszeichen

Jede eigenmächtige Veränderung oder Beschädigung von March- oder Vermessungszeichen ist verboten. Erfordern Bauarbeiten eine Entfernung, Verschiebung oder Überdeckung solcher Zeichen, ist dem Nachführgeometer vorgängig schriftlich Mitteilung zu machen (Kopie an den Gemeinderat). Der ursprüngliche Zustand ist zulasten der Bauherrschaft wieder herzustellen.

13

4.3 Technische Bauvorschriften

Art. 30 Allgemeine Anforderungen

Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 1

2 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern. Fachgutachten können namentlich bei ortsbaulich, architektonisch, juristisch, bau- oder lärmschutztechnisch problematischen Lösungen eingeholt werden.

Art. 31 Nachisolation

Aussenwände

Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten werden und die Ausnützungsziffer überschritten wird.

Art. 32 Ausrichtung der

Wohnungen

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.

Art. 33

1 Für Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume in Neubauten gelten nachstehende Anforderungen:

Raummasse

Fläche:

In Einfamilienhäusern: In Mehrfamilienhäuern:

Raumhöhe: - Vollgeschoss - Dachgeschoss

min. 8 m2 min. 10 m2 min. 2.30 m min. 2.30 m auf min. der halben Bodenfläche über 1.50 m lichter Raumhöhe.

14

Fensterflächen

Fensterfläche (Rohlichtmass)

Abstellräume

2 In Mehrfamilienhäusern sind folgende Abstellräume oder -flächen vorzusehen:

Pro Wohnung:

min. 1/10 der Bodenfläche, wenigstens aber 0.80 m2. Die Fenster müssen ins Freie führen. Ausnahmsweise können einzelne Wohn-, Schlaf- oder Arbeitsräume über eine verglaste Veranda oder einen Wintergarten belichtet und belüftet werden, sofern eine einwandfreie Belüftung gewährleistet ist.

min. 4 m2 + 0.5 m2 pro Zimmer. Davon ist min. 1/3 innerhalb der Wohnung anzuordnen. Fest ein- gebaute Wandschränke im Korridor zählen als Abstellfläche , sofern ihre Tiefe min. 50 cm be- trägt.

Balkone

3 Balkone von Mehrfamilienhäusern haben eine Mindesttiefe von 1.50 m aufzuweisen, sofern sie nicht als Putz-oder Zweitbalkone dienen.

Velos, Kinderwagen

4 In Mehrfamilienhäusern sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen und dergleichen vorzusehen.

Entsorgung

5 Für die Entsorgung des Hauskehrichts sind in Mehrfamilienhäusern und Arealüberbauungen an geeigneter Stelle genügend dimensionierte Flächen für die getrennte Abfallentsorgung und Kompostierung zu schaffen.

Art. 34 Gemeinschaftlich

benützbare Freiflächen

1 Die Grösse der gemeinschaftlich benützbaren Freiflächen bei Mehrfamilienhäusern hat gesamthaft mindestens 15 `)/0 der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen. Die entsprechenden Flächen sind zweckmässig anzulegen, durch die Eigentümerinnen und Eigentümer zu unterhalten und dürfen nicht zweckentfremdet werden. 2 Bei Mehrfamilienhäusern sowie Arealüberbauungen mit mehr als acht Wohnungen ist ein gedeckter Platz oder ein Raum für Freizeitbeschäftigung zu schaffen. 3 Die Bereitstellung von gemeinschaftlich benützbarer Freiflächen kann auf anderen Grundstücken oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss jedoch in nützlicher Entfernung (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen und von Kindern gefahrlos erreicht werden können. Voraussetzung für eine solche Lösung ist der Eintrag einer entsprechenden Dienstbarkeit im Grundbuch.

15

Art. 35 Garagenvorplätze

Garagenvorplätze müssen von der Strassen- bzw. Gehweggrenze gemessen eine Tiefe von mindestens 5.50 m aufweisen.

5. Schutzvorschriften

Art. 36 Ortsbildgestaltung

1 Der Gemeinderat überprüft Baugesuche auf ihre Übereinstimmung mit

den Anforderungen von § 42 des Baugesetzes. Dabei werden insbesondere die Stellung, Form, Gliederung und Gestaltung der Baumassen, die Dachform, die Wahl der Materialien, die Farbgebung sowie die Aussenraum- und Terraingestaltung beurteilt. Die Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt. Dachformen, Aufbauten und Farbgebung haben auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. Die Neigung von Dachflächen soll in der Regel zwischen 25 und 45° a.T. liegen. Dachaufbauten oder -einschnitte müssen gut gestaltet sein und mit den darunterliegenden Fassaden harmonieren. 2

3 Bauten und Anlagen in der Umgebung von Objekten unter Denkmalschutz, erhaltens- oder schützenswerten Bauten sind so zu gestalten, dass die Schutzziele nicht beeinträchtigt werden. 4 Der Gemeinderat kann Verbesserungen oder die Beseitigung störender Elemente verlangen, wenn dies ohne unzumutbaren Nachteil möglich ist. 5 In der Kernzone sowie an den bezeichneten schützenswerten Bauten und Gebäudegruppen sind Antennen, Anschriften und Bemalungen bewilligungspflichtig. Sie sind besonders sorgfältig und zurückhaltend zu gestalten.

Werbetafeln und Plakatwände sind nur auf dem Areal von IndustrieGewerbe- und Dienstleistungsbetrieben zulässig.

6

Art. 37 Umgebungsgestaltung

1 Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Versiegelte Flächen

sind auf das Notwendige zu beschränken. 2 Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen.

Bei der Errichtung von Neubauten und -anlagen ist dem bestehenden Baumbestand Rechnung zu tragen und dieser nach Möglichkeit in die Bebauung einzubeziehen. 3

16

4 Das Lagern von Alt- und Baumaterial und dergleichen ist ausserhalb der Arbeitszonen untersagt. Ausgenommen sind bewilligte, geordnete Lagerplätze von Gewerbebetrieben, sofern diese das Siedlungs- und Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen.

Art. 38 Einwirkungen

1 Beim Ausüben von Eigentumsrechten, insbesondere beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, sind alle übermässigen Einwirkungen auf benachbarte Grundstücke und die weitere Umgebung zu vermeiden. Das Mass der zulässigen Emissionen ergibt sich primär aus den Bestimmungen über die jeweilige Zonennutzung. 2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen.

Es sind alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten. Diese Vorkehrungen sind in zeitlich und sachlich angemessener Weise der technischen Entwicklung anzupassen. 3

6. Vollzug und Verfahren

Art. 39 Zuständigkeit

Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.

Art. 40 Gebührenreglement

1

Richtlinien zum Vollzug Naturschutz

2 Die Pflege und den Unterhalt der Naturschutzobjekte regelt der Gemeinderat in Richtlinien zum Vollzug Naturschutz.

Die Gebühren und die Verrechnung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

8. Schluss- und Übergangsbestimmung

Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung wird die Bau- und Nutzungsordnung vom 21. November 1997 inkl. der Änderungen vom 22. Juni 2001 aufgehoben. 17

Anhang zur Bau- und Nutzungsordnung Liste der Kulturobjekte mit Substanzschutz

Objekte unter kantonalem Denkmalschutz Nr.

Objekt

Adresse

1

Ehem. Zehntenhaus des Schlosses Lenzburg, 15. Jh / um 1700

Dorfrain 9

2

Ehem. Zehntenhaus und Untervogtei des Klosters Königsfelden, 1. Hälfte 16. Jh., 1574, 1749

Hauptstrasse 6/10

3

Inschriftentafeln der ehem. Mühle (Originale in Gemeindeverwaltung)

Mühlestrasse 2

4

Mahlstuhlstützen auf dem Mühlemätteli, frühes 18. Jh.

Mühlestrasse 2

(906A)*

Fabrikgebäude (Hochbau), um 1830

Lenzburgerstrasse 2

(908)*

Verwaltungsgebäude mit Portierhaus, 1955-56 bzw. 1948-49

Lenzburgerstrasse 2

* Eine Unterschutzstellung dieser Objekte wurde von der kant. Denkmalpflege beantragt. Das entsprechende Verfahren ist pendent und nicht Gegenstand der Ortsplanungsrevision.

Kommunale Kulturobjekte gemäss § 17 BNO Nr.

Objekt

Adresse

901

Altes Schulhaus, 1827

Hauptstrasse 20

903

Reformierte Kirche, 1948 -49

Höhenweg 10

904

Mehrfamilienhaus (Hünerwadel-Haus, Villa Vogt), 1833

Alte Lenzburgerstrasse 2

911

Ehemaliges Bauernhaus, Wohnteil, 1851

Rössligasse 3

912

Wohn- und Gewerbehaus (ehemalige Feilenhauerei), 1767, 1813 (ohne eingeschossiger Anbau)

Dorfrain 1

915

Ehem. Bauernhaus (Wohnteil), um 1850

Dorfrain 13 18

Nr.

Objekt

Adresse

916

Ehem. Bauernhaus (Wohnteil), 1851

Dorfrain 16

917

Wohnhaus Alte Post, 1917 (ohne Scheune)

Hauptstrasse 32

919

Ehem. Doppelbauernhaus (Dorfmuseum im Hausteil B), Mitte 18. Jh.?

Stierenweg 1 / Schürz 10

921 A

2 Mehrfamilienhäuser, 1917-19

Leinenstrasse 1, 3......17

921 B

2 Mehrfamilienhäuser, 1917-19

VVeberweg 1, 3, ...., 17

922 A

Ehemalige Bandfabrik, 19. Jh / 1926 /1946

VVildeggerstrasse 5

922 B

Bürogebäude Nr. 147 der ehemaligen Bandfabrik, 19. Jh.

VVildeggerstrasse 5

922 C Steinbogenbrücke bei ehemaliger Bandfabrik, 19. Jh.

VVildeggerstrasse 5

923

Alte Lenzburgerstrasse 1

Wohnheim Gartenbauschule

19