Erschliessungsplan Schweizi

Sondernutzungsplan · Stetten (AG)

Dokument

Nummer
2006-001700
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Stetten (AG)
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
06.12.2006
In Kraft seit
06.12.2006

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Stetten (AG) mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

SNP-4041-2006-E.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

SNP-4041-2006-E.pdf

Per Texterkennung aus einer gescannten Datei gelesen: Fehler sind möglich.

Gemeinde Stetten Kanton Aargau

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt

SR Abteilung Raumentwicklung

Erschliessungsplan mit Sondernutzungsvorschriften Schweizi

gemäss 8 17 BauG

Genehmigungsexemplar Situationsplan 1:500

Öffentliche Auflage vom 8. August bis 6. September 2006 Vom Gemeinderat beschlossen am: 16. Oktober 2006

Y7 j Le Der Gemeindeschreiber:

Ganzen Text zeigen

Ernst Huber Emil

Schweizi

Genehmigt vom Regierungsratam: Genehmigung durch den Regierungsrat

Aarau,den &. Dezemb&s 2006 Der Staatsschreiber: .

Projektnummer: 4041P101.80

Plannummer: 001

Format: 80x60

EDV-Pfad: K:\akt_cad\041stett\P101\autocad\plaene_dwg

i Ingenieure - Planer - Geometer gezeichnet: 7 Bm 19.10. 008 Brugg - Lenzburg - Sempach

geprüft: Wü 19.10.2006 Internet: http://www.porta-partner.ch

freigegeben. ___SK 19.10.2006 EmäilzIniagporte panel Beschreibung der letzten Änderung: - © 056 460 97 00

rot Baulinien gem. & 111.1.a BauG

rot Weg- und Strassenlinien (Enteignungsrecht gemäss & 132 BauG)

—| orange Baulinien für Klein- und Anbauten gem. $ 18.1 ABauV

=: -| Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A

ZB dunkelblau Lärmvorbelasteter Bereich

$1 Bis zu einem Abstand von 15 m ab der Strassenparzelle dürfen keine Öffnungen lärmempfindlicher Räume gemäss LSV Art. 2 Abs. 6 mit einem Aspektwinkel > 45° zur Lärmquelle (K414) orientiert sein.

$2 Im Bereich zwischen 15 und 30 m ab der Strassenparzelle dürfen keine Öffnungen lärmempfindlicher Räume gemäss LSV Art. 2 Abs. 6 mit einem Aspektwinkel > 90° zur Lärmquelle (K414) orientiert sein.

Grünstreifen

83 Der im Situationsplan markierte Grünstreifen ist standortgerecht zu bestocken und begrünen (Hecken, einheimische Pflanzen, etc.).

weeoee» violett Fusswegverbindung

$4 Die definitive Lage der Fusswegverbindung ist im Baubewilligungsverfahren bei einer baulichen Nutzung der Parzelle 126 festzulegen. Der Weg kann von der eingezeichneten Lage um maximal 5 m abweichen, ist möglichst direkt zu führen und hat mindestens eine Breite von 1.5 m aufzuweisen.

1787 grün Bereich für Abfallsammelstelle

85 Innerhalb des im Plan bezeichneten Bereichs $ (Bereich für Abfallsammelstelle) ist eine gemeinsame Sammelstelle zum Zeitpunkt einer baulichen Nutzung der Parz. 125 oder 126 zu errichten.

2. Orientierungsinhalt

boeoe orange Perimeter Erschliessungsplan mit Sondernutzungsvorschriften

Bauzonengrenze gemäss Bauzonenplan

grau Bestehende Strassen / Wege

Fusswege neu

Erschliessungsstrasse neu

braun Stassenabstand gem. 8 111.1.a BauG (6.0 m)

rot Parzellierung gemäss Vorvertrag

blau Wasserleitung bestehend / neu

braun Mischwasserleitung bestehend / neu (ev. Teiltrennsystem)

Elektroleitung neu

schwarz Lärmvorbelasteter Bereich gemäss Bauzonenplan

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

06. Dezember 2006

Art. Nr. 2006-001700

Gemeinde Stetten; Erschliessungsplan "Schweizi"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Ganzen Text zeigen

Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

16. Oktober 2006 7. Juni 2006 8. August – 6. September 2006 16. Oktober 2006 27. Oktober 2006 13. November 2006

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 28. September 2005. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Das Planungsgebiet liegt in der Wohnzone W2b am westlichen Bauzonenrand von Stetten und ist mit einer Sondernutzungsplanpflicht überlagert. Der vorliegende Erschliessungsplan hat zum Ziel, eine Land sparende, auf einer Überbauungsstudie basierende Erschliessung sicher zu stellen. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: 

Erschliessungsplan

Versand: 8. Dezember 2006

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die Vorlage bildet eine gute Grundlage zur Erschliessung des Baugebiets Schweizi. Die Erschliessungstrassen werden vergleichsweise schmal und ohne Kurvenverbreiterung festgelegt. Die Gemeinde führt aus, dass die Festlegungen bewusst gemäss den entsprechenden VSS-Normen für stark reduzierte Geschwindigkeit erfolgten. Sondernutzungsvorschriften regeln die für die lärmbelasteten Bereiche erforderlichen Massnahmen. Entlang der Kantonsstrasse wird ein Grünstreifen für die Pflanzung einer Hecke ausgeschieden. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Schweizi" der Gemeinde Stetten vom 16. Oktober 2006 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist.

-3-

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Schulhausstrasse 4, 5608 Stetten  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: