Erschliessungsplan Unterdorf
Sondernutzungsplan · Sarmenstorf
Dokument
- Nummer
- 2003-000992
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Sarmenstorf
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 02.07.2003
- In Kraft seit
- 02.07.2003
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
SNP-4076-2003-E-2.pdf
Kanton Aargau
Gemeinde Sarmenstorf
4 111) Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
Erschliessungsplan Unterdorf gemäss § 17 BauG
Sondernutzungsvorschriften weitere Bestandteile des Erschliessungsplanes - Situationsplan 1:500
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Tel: Fax: E-Mail: Web:
056 / 621 93 91 056 / 621 0520 [email protected] www.kahh-partner.ch
23.05.2001 rev. 12.05.03
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20. Februar 03
Öffentliche Auflage vom:
24. März
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Plan Nr.
Vorprüfungsbericht vom:
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Format
20. Februar 03 (siehe Planungsbericht Ziffer 7)
Beschlossen vom Gemeinderat am:
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Mitwirkungsbericht vom:
bis:
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Die Gemeindeschreiberin: N. Hunziker
Genehmigung durch den Regierungsrat Genehmigungsvermerk:
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SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN
Art. 1 Zweck der Sondernutzungsplanung
Die vorliegende Sondernutzungsplanung bezweckt, optimale Voraussetzungen für die Wohnüberbauung zu schaffen.
Art. 2 Bestandteile des Erschliessungsplanes
Der Erschliessungsplan besteht aus: • Situationsplan 1 : 500 - Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Art. 3 Perimeter
Der Erschliessungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet.
Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung
Soweit diese Sondernutzungsvorschriften nichts Abweichendes festlegen, gelten die Vorschriften der Bau- und Nutzungsordnung betreffend der Wohnzone W2 und W3.
Art. 5 Bereich A
Strassenbreite und Strassenabstand
Auf die Erschliessungsstrasse kann ganz oder teilweise verzichtet werden und innerhalb des Bereiches A verschoben werden. Der Wendeplatz kann ausserhalb des Bereiches A liegen. Die Strassenbreite von 4.50 m und die Strassenabstände von 4.00 m müssen in jedem Fall eingehalten werden.
Art. 6 Wendeplatz
Am Ende der Erschliessungsstrassen ist für die Verkehrsteilnehmer ein Wendeplatz gemäss VSS Norm zu erstellen.
Art. 7 Erschliessungsrichtung
der Parzellen Nr. 624, 740, 742, 1111, 1288
Die Parzellen 624, 740, 742, 1111, 1288 sind verkehrsmässig entsprechend den Eintragungen im Situationsplan zu erschliessen
Art. 8 Planerische Massnahmen zur Lärmminderung
(Art. 24 Abs. 2 USG)
In der ersten Bautiefe zur Seengerstrassen werden Baubewilligungen für Gebäude mit lärmempfindlicher Nutzung nur erteilt, wenn alle lärmempfindlichen Räume (vgl. Art. 2 Abs. 6 LSV) über Fenster verfügen, vor welchen die Summe aller Dämpfungen, bezogen auf den Emissionswert, mindestens 14 dB beträgt. Dies ist gewährleistet, wenn alle lärmempfindlichen Räume über wenigstens ein Fenster in der annähernd senkrecht zur Strassenachse ausgerichteten Seitenfassade verfügen. Andere Massnahmen sind möglich, sofern sie nachweislich eine Schallminderung von 14 dB bewirken.
Art. 9 Entwässerung
Die Schmutzwasserleitungen in den neuen Erschliessungsstrassen sind an die bestehende Kanalisation anzuschliessen. Das Dachwasser ist über Rückhaltemassnahmen den Sauberwasserleitungen resp. dem Erusbach zuzuleiten. Das Sickerwasser ist dem Erusbach oder der Sauberwasserleitung zuzuführen.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Sondernutzungsplanung tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Abänderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
02. Juli 2003
Art. Nr. 2003-000992
Gemeinde Sarmenstorf; Erschliessungsplan Unterdorf; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
10. September 2002 20. Februar 2003 24. März–22. April 2003 5. Mai 2003 19. Mai 2003 2. Juni 2003
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 16. März 1993 . 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die vom Erschliessungsplan "Unterdorf" betroffenen Grundstücke liegen in der W2- bzw. W3-Zone (mit Sondernutzungsplanpflicht) am westlichen Baugebietsrand der Gemeinde. Das Erschliessungskonzept für dieses Gebiet sieht den Ausbau des Hagmattenwegs sowie den Bau von zwei Stichstrassen vor. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: Erschliessungsplan Sondernutzungsvorschriften
Versand: 08.07.2003
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Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Das Erschliessungskonzept sieht vor, die Erschliessung des Gebietes Unterdorf über den Hagmattenweg zu führen. Die getroffene Lösung liegt im Ermessen der Gemeinde und erweist sich als rechtmässig. Die vorgenommenen Festlegungen sind vertretbar. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan Unterdorf der Gemeinde Sarmenstorf vom 5. Mai 2003 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen.
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6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, 5614 Sarmenstorf Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei Staatsschreiber: