Erschliessungsplan Oberdorf
Sondernutzungsplan · Sarmenstorf
Dokument
- Nummer
- 2008-001328
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Sarmenstorf
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 24.09.2008
- In Kraft seit
- 24.09.2008
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Text
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Kanton Aargau
Gemeinde Sarmenstorf
Erschliessungsplan "Oberdorf"
gemäss $ 17 BauG
Situationsplan 1:500 Genehmigung
Weitere Bestandteile des Erschliessungsplanes:
- Bericht (Orientierungsinhalt)
Übersichtsplan 1:15'000
Ganzen Text zeigen
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Ss B 8 IR
Kanton Aargau
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
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Mitwirkungsbericht vom: 11. August 2008
Vorprüfungsbericht vom: 4. Juni 2008
Öffentliche Auflage vom: 24. Juni
bis: 23. Juli 2008
Beschlossen vom Gemeinderat am: 11. August 2008
Der Gemeindeammann: \
enehmigung:
Flury Ingenieurunternehmung AG Dipl. Ingenieure ETH / SIA
Planer, Pat. Ingenieur Geometer www.fluryag.ch [email protected]
Der ‚Gemeindeschreiber: Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 24. Septernbe> 2008 Der Staatsg£hreiber:
5600 Lenzburg 5703 Seon 5734 Reinach
Sägestr. 6a Seetalstr. 79 Marktplatz 2
Telefon: 062/888 1050 Telefon: 062/ 7697140 Telefon: 062 / 765 40 00 Telefax: 062 / 888 10 70 Telefax: 062/7697150 Telefax: 062/765 40 99
Erg.: 10. Juni 2008 / br H ra | Erg.: 23. Juli 2008 / br
Legende zum Erschliessungsplan
1. Genehmigungsinhalt
rot rot
rot
geib
blau VE hellblau
braun
2. Orientierungsinhalt gelb
grau
hellgrau
Strassen- und Sockellinie (Enteignungsrecht nach $ 132 BauG) Baulinie für Klein- und Anbauten
Baulinie für Hauptbauten
Erschliessungsrichtung sowie Anschlussmöglichkeit bestehender Liegenschaften; die genaue Lage wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt
Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A
Sichtzone: In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen der Höhe von 80 cm und 3 m gewährleistet sein
Ein- und Ausfahrtsverbot; Zu- und Wegfahrt nur auf der im Plan gekenzeichneten Anschlüssen; bestehende Ein- und Ausfahrten geniessen Besitzstand
Erschliessungsstrasse ES / Zufahrt bestehender Gehweg
bestehende Strassen / Wege
hellbraun bestehende Bauten
bestehende Ein- und Ausfahrt
schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan
hellblau grün
ca. Fläche m?
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%
Perimeter / Erschliessungsplanbereich mögliche Parzellierung
möglicher Flächenabtausch
Spiegel
NF 4280/S
Restaurant
Kreuz
Friedhof
111003068
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
24. September 2008
Nr. 2008-001328
Gemeinde Sarmenstorf; Erschliessungsplan "Oberdorf"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Ganzen Text zeigen
Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
11. August 2008 4. Juni 2008 24. Juni 2008 bis 23. Juli 2008 11. August 2008 14. August 2008 8. September 2008
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 16. März 1993. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Das Planungsgebiet liegt östlich der K 364 in der Dorfzone respektive der W2-Zone. Anlässlich von Baubewilligungen zeigte sich, dass beim Anschluss nördlich der Niesenbergstrasse an die Kantonsstrasse ein verkehrstechnisches Defizit besteht. Mittels vorliegendem Sondernutzungsplan wird nun die Erschliessung des gesamten Schilds sichergestellt. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: Erschliessungsplan "Oberdorf", Mst. 1:500
Versand: 1. Oktober 2008
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Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2
Raumplanerische Beurteilung
4.2.1 Erschliessung Das vorgesehene Erschliessungskonzept mit der Ausrichtung auf den Anschluss "Bogenstrasse" ist sachgerecht. Damit kann im Wesentlichen eine Land sparende und einfache rückwärtige Erschliessung sicher gestellt werden. Der bestehende Zustand mit der Spiegellösung wird sich aufgrund des Besitzstands für die Parzellen 691, 692 und 694 in absehbarer Zeit nicht verändern. Bei einer wesentlich gesteigerten Nutzung der Parzelle 691 hat die Erschliessung dieser Parzelle rückwärtig über den Sagenfeldweg/Bogenstrasse zu erfolgen. 4.2.2 Sichtzonen Die festzulegenden Sichtzonen entsprechen der einschlägigen Norm. Die Sichtzone beim Anschluss der Parzellen 692 und 694 entspricht mit den Sichtzonen von 2.50/60 m der Norm. Im Süden verläuft sie damit zwar durch das bestehende Gebäude, bewirkt aber, dass im Rahmen einer allfälligen baulichen Erneuerung dort die erforderliche Sichtzone zu schaffen ist. 4.2.3 Lärm Dank dem vergleichsweise tiefen Verkehrsaufkommen ist bezüglich Lärmimmissionen kein Konflikt mit den einschlägigen Anforderungen (Art. 22 ff. Umweltschutzgesetz, USG) zu erwarten. 4.2.4 Ortsbild Die heute noch nicht überbaute Dorfzone in der Biegung der K 364 befindet sich an einer ortsbaulich exponierten Stelle. Dieser Bereich ist daher auch zum Umgebungsbereich der denkmalgeschützten Pfarrkirche zu rechnen. Für Bauten an dieser Lage ist eine gute Einpassung in die bestehende Umgebung erforderlich (§ 12 Denkmalschutzdekret, DSD). Die abschliessende Überprüfung dieser Anforderung erfolgt im Baubewilligungsverfahren. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Oberdorf" der Gemeinde Sarmenstorf vom 11. August 2008 wird genehmigt.
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2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrats kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Schilligasse 1, 5614 Sarmenstorf Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: