Waldbaulinienplan Akaziensteig
Waldabstandslinien · Klingnau
Dokument
- Nummer
- 2001-000307
- Art
- Waldabstandslinien
- Gemeinde
- Klingnau
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 21.02.2001
- In Kraft seit
- 21.02.2001
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Text
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GEMEINDE KLINGNAU KANTON AARGAU
ERSCHLIESSUNGSPLAN AKAZI ENSTEIG (WALDBAULINIENPLAN)
GEMÄSS $ 17 BAUG
G) S& Dep
MITWIRKUNGSBERICHT VOM: 3. JANUAR 2000
VORPRÜFUNGSBERICHT VOM : 25. SEPTEMBER 2000
ÖFFENTLICHE PLANAUFLAGE VOM: 24.OKTOBER BIS: 22. NOVEMBER 2000 BESCHLOSSEN DURCH DEN GEMEINDERAT AM : 27. NOVEMBER 2000
DER GEMEINDEAMMANN :
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D. Zimmermann
GENEHMIGUNG : Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 2A. Tebiwuar 2004
x a chreiber: Al,
THOMA SCHNEIDER 8. SEPTEMBER 2000 ARCHITEKTEN UND PLANER AG DÖTTINGEN
Legende zum Waldbaulinienplan
1. Genehmigungsinhalt
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2. Orientierungsinhalt
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Waldbaulinie Waldbaulinie für Kleinbauten gem. $ 18 Abs.1 ABauV
Bauzonengrenze
Waldgrenze
996
o_Halde Aweg
" N 1710
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Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
21. Februar 2001
Art. Nr. 2001-000307
Gemeinde Klingnau; Erschliessungsplan "Akaziensteig" (Waldbaulinienplan); Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
3. Januar 2000 25. September 2000 24. Oktober – 22. November 2000 27. November 2000 3. Januar 2001 5. Januar 2001
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 5. März 1991. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Im Bereich Akaziensteig befindet sich eine kleine Waldfläche innerhalb der Bauzone. Die Waldgrenzenpläne sind in Rechtskraft. Die Waldfläche steht an einem nach Südosten abfallenden steilen Hang. Die angrenzende Bauzone ist weitgehend überbaut. Die bestehenden Bauten stehen im Unterabstand zu dieser isolierten Waldfläche. Mit dem Erschliessungsplan werden folgende Ziele angestrebt:
Optimale Nutzung der noch unüberbauten Teilflächen innerhalb der Bauzone. Klar definierte Abstände auch im Bereich der bestehenden Bauten gegenüber der Waldgrenze. Ausschöpfung des Minimalabstands für Kleinbauten von 8 m gemäss § 48 Abs. 1, lit. b BauG.
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Versand:
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3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:
Erschliessungsplan "Akaziensteig" (Waldbaulinien).
Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Der Erschliessungsplan "Akaziensteig" (Waldbaulinien) schafft die planerischen Voraussetzung für eine optimale Nutzung der Bauzone in diesem Gebiet. Die forstlichen Anliegen sind hinreichend berücksichtigt. Aus raumplanerischer Sicht werden die Festlegungen als situationsgerecht beurteilt. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Akaziensteig" (Waldbaulinienplan) der Gemeinde Klingnau vom 27. November 2000 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.
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3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, 5313 Klingnau Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Verkehr BD Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) Staatskanzlei Staatsschreiber: i.V.