Waldbaulinienplan Grie / Machme
Waldabstandslinien · Klingnau
Dokument
- Nummer
- 2001-000308
- Art
- Waldabstandslinien
- Gemeinde
- Klingnau
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 21.02.2001
- In Kraft seit
- 21.02.2001
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Text
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GEMEINDE KLINGNAU KANTON AARGAU Legende zum Waldbaulinienplan
8: A > ES 3 Asrellung
LANUNG 6 RAUMPI \
ERSCHLIESSUNGSPLAN \E Bi G H j = / M AC H M F (WALDBAULINIENPLAN) u. rot Waldbaulinie für Kleinbauten gem. $ 18 Abs.1 ABauV
GEMÄSS 8 17 BAUG
1. Genehmigungsinhalt
rot Waldbaulinie
2. Orientierungsinhalt
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— a mn schwarz Bauzonengrenze .._—————n schwarz Dekretsgebiet über den Schutz des Klingnauer Stausees und seiner Umgebung (17. Mai 1988) a grün Waldgrenze en P} 3 MITWIRKUNGSBERICHT VOM: 3. JANUAR 2000 3 3 VORPRÜFUNGSBERICHT VOM: 25. SEPTEMBER 2000 2 ÖFFENTLICHE PLANAUFLAGE VOM: 24. OKTOBER BIS: 22. NOVEMBER 2000 ? BESCHLOSSEN DURCH DEN GEMEINDERAT AM: 27. NOVEMBER 2000 3 Pl B) DER GEMEINDEAMMANN: 7% ) i u Fauna nn ev den Bahua R jes Klingnauer olausees un / / Unter Au \ seiner Urea (17. Mai 1988) D. Zimmermann N, GENEHMIGUNG : Genehmigung durch den Regierungsrat \ Aarau, den 24. Tebinaı 2004 I THOMA SCHNEIDER 8. SEPTEMBER 2000 ARCHITEKTEN UND PLANER AG DOTTINGEN
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Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
21. Februar 2001
Art. Nr. 2001-000308
Gemeinde Klingnau; Erschliessungsplan "Grie/Machme" (Waldbaulinienplan); Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
3. Januar 2000 25. September 2000 24. Oktober – 22. November 2000 27. November 2000 3. Januar 2001 5. Januar 2001
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 5. März 1991. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Im Bereich Brüggliweg grenzt eine Waldfläche an die Bauzone. Die Waldgrenzenpläne sind in Rechtskraft. Die angrenzende Bauzone ist weitgehend überbaut. Die bestehenden Bauten stehen im Unterabstand zu dieser Waldfläche. Mit dem Erschliessungsplan werden folgende Ziele angestrebt:
Bessere Nutzungsmöglichkeit bei Neu- und Anbauten innerhalb der Bauzone. Klar definierte Abstände für bestehende Bauten gegenüber der Waldgrenze. Ausschöpfung des Minimalabstands für Kleinbauten von 8 m gemäss § 48 Abs. 1, lit. b BauG.
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Versand:
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3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:
Erschliessungsplan "Grie/Machme" (Waldbaulinien).
Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Der Erschliessungsplan "Grie/Machme" (Waldbaulinien) schafft die planerischen Voraussetzung für eine situationsgerechte Nutzungserweiterung der überbauten Parzellen. Er steht den forstlichen Anliegen nicht entgegen. Aus raumplanerischer Sicht werden die Festlegungen als situationsgerecht beurteilt. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Grie/Machme" (Waldbaulinienplan) der Gemeinde Klingnau vom 27. November 2000 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.
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3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, 5313 Klingnau Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Verkehr BD Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) Staatskanzlei Staatsschreiber: i.V.