Gestaltungsplan Obersiggingen und Untersiggingen

Sondernutzungsplan · Untersiggenthal

Dokument

Nummer
1997-000502
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Untersiggenthal
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
12.03.1997
In Kraft seit
12.03.1997

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Gemeinde Untersiggenthal

Kanton Aargau

Gestaltungspläne „Untersiggingen" und „Obersiggingen" Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile der Sondernutzungsvorschriften: - Situation 1:500 „Untersiggingen" - Situation 1:500 „Obersiggingen"

Mitwirkungsbericht vom: März 1995 Vorprüfungsbericht vom: 26. Juni 1995 Öffentliche Auflage vom: 25. September 1995 bis 25. Oktober 1995 Beschlossen vom Gemeinderat am: 15. Januar 1996 Der G b eindeammann:

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deschreiber:

47 4% Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den A2. n4§z per Staatsschreiber: In

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GEMEINDE UNTERSIGGENTHAL SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN UNTERUND OBERSIGGINGEN

Der Gemeinderat Untersiggenthal erlässt, gestützt auf § 21 des Baugesetzes des Kantons Aargau vom 19. Januar 1993 sowie § 41 Abs. 2 der Gemeindebauordnung für die Ortsteile Untersiggingen und Obersiggingen folgende

SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN

Art. 1 Die alten Dorfteile Untersiggingen und Obersiggingen sind in ihrem

Gesamtbild erhaltenswerte Ortsteile. Der durch Altbauten, typische Strassen- w-id Freiräume geprägte Charakter soll erhalten, gepflegt und ergänzt werden.

Zweck

Art. 2 Diese Vorschriften gelten für die im Zonenplan als Dorfzone in

Untersiggingen und Obersiggingen bezeichneten Gebiete.

Geltungsbereich

Art. 3 Die Gestaltungspläne Untersiggingen und Obersiggingen sind

Bestandteile dieser Sondernutzungsvorschriften.

Gestaltungsplan

Art. 4 Die Baulinien haben gestalterische Funktion und sind durch das

Ortsbild begründet. Wo an die Baulinie gebaut werden muss, ist dies im Gestaltungsplan speziell bezeichnet.

Baulinien allgemein

Besondere Baulinien (§ 18 Abs. 2 BauG) bestimmen das freizuhaltende Hintergelände. Im bezeichneten Hofraum sind nur Kleinbauten (§ 18 ABauV) sowie Tiefbauten (§ 6 Abs. 2 BauG) zulässig. Offene Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind verboten.

Rückwärtige Baulinien

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Art. 5

1 In der Dorfzone bedürfen namentlich auch einer Bewilligung: — Fassaden-, Fenster- und Dachrenovationen — Nach aussen in Erscheinung tretenden Materialien, Farbgebung und Reklamen — Umgestaltungen in den Freiräumen — Abbrüche von Bauten oder Bauteilen — Bauten und Anlagen nach § 30 ABauV

Bewilligungspflicht

Zusätzlich zu den Unterlagen gemäss Bauordnung und ABauV sind die Nachbargebäude in den Plänen darzustellen und es ist ein Umgebungsplan einzureichen.

zusätzliche Unterlagen

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Art. 6 Die Gemeinde fördert die Erhaltung und die Pflege der alten Dorfteile

Unter- und Obersiggingen durch unentgeltliche Fachberatung der Eigentümer. Zur Gewährleistung einer frühzeitigen Beratung sind bewilligungspflichtige Vorhaben schon vor deren Projektierung der Gemeinde anzuzeigen.

Beratung, Anzeigepflicht

Art. 7 Die im Plan grün bezeichneten Bauten haben einen bedeutenden

baugeschichtlichen und lokalhistorischen Wert. Sie sind im öffentlichen Interesse in Substanz und Charakter zu erhalten und zu pflegen. Ein Abbruch kann nur bewilligt werden, wenn mit einem unabhängigen, qualifizierten Fachgutachten nachgewiesen wird, dass die Erhaltung der Substanz nicht zumutbar ist und wenn der Ersatzbau sichergestellt ist.

Wertvolle Bauten

Art. 8 Die im Plan blau bezeichneten Bauten sind von besonderer Bedeutung für

die Gliederung des Ortsbildes und sollten nach Möglichkeit erhalten werden. Werden sie ersetzt, so sind sie an derselben Lage mit annähernd gleichen Volumen neu zu erstellen. Dazu gelten die Regeln von § 10. Ihr Abbruch darf erst nach Rechtskraft des Neubauprojektes erfolgen.

Bauten mit wichtiger Stellung im Ortsbild

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Art. 9 Lage und Stellung, Grenz- und Gebäudeabstände sowie Gebäudehöhen

von Neubauten werden vom Gemeinderat im Einzelfall festgelegt. Dabei berücksichtigt er das Ortsbild, die Wohnhygiene sowie andere öffentliche und private Interessen. Er kann die geschlossene Bauweise (Zusammenbau) gestatten oder vorschreiben.

Lage und Stellung von Ergänzungsbauten

Art. 10 Neubauten sowie Um- und Anbauten müssen sich bezüglich Stellung,

Ausmass, Fassadengliederung, Dachform und -neigung, Materialien und Farben harmonisch in die herkömmliche Bauweise des Dorfes einfügen.

Eingliederungsgebot

Art. 11 Der Gemeinderat kann Auflagen betreffend Fassadengestaltung, Wahl

der nach aussen in Erscheinung tretenden Materialien und Farben verfügen sowie die Vorlage von Mustern verlangen.

Fassadengestaltung

Art. 12 1

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Die Form der hohen und geneigten Satteldächer ist beizubehalten.

Dachgestaltung

Gauben und Lukarnen sind zulässig, sofern das Bedachungsmaterial vorherrschend bleibt. Die Totallänge dieser Bauteile darf einen Drittel der Trauflänge nicht überschreiten. Liegende Dachfenster sind nur ausnahmsweise gestattet.

Dachaufbauten

Dachdurchbrüche über dem I. Dachgeschoss sind nicht gestattet. Anlagen zur Energiegewinnung sind unter Dach anzubringen.

7 weitere Artikel

Art. 13 Aussenreklamen wie Reklameschilder, Firmen- und Hinweistafeln,

Aufschriften, Bemalungen, Signete, Fensteraufschriften und dergleichen sind in der Regel auf das Erdgeschoss zu beschränken und dürfen das Dorfbild nicht stören.

Reklamen

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Art. 14 3

Die strassenseitigen und zwischen den Bauten liegenden Freiräume bilden einen wesentlichen Bestandteil des Dorfbildes. Umgestaltungen und Neuanlagen müssen sich bezüglich Gliederung, Materialwahl und Bepflanzung in den bestehenden Charakter eingliedern.

Eingliederung der Freiräume

Die Freiräume sind als Gärten, Vorplätze mit einheimischen Bäumen und Baumgruppen zu gestalten. Markante Bäume und Baumgruppen sind zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Traditionelle Garteneinfassungen und dgl. sind zu erhalten.

Gestaltung

Im Bereich der Strassenfreiräume dürfen hochstämmige Bäume im Einverständnis der Nachbarn bis an die Grenze gepflanzt werden. Der Abstand vom Fahrbahnrand hat mindestens 1.00 m zu betragen.

Bepflanzung

Art. 15 Abstell- und Gebäudevorplätze sowie öffentliche Gehweganlagen

haben sich in Materialgestaltung und Bepflanzung in die bestehenden Freiräume einzugliedern. Offene Einfahrtsrampen sind nicht gestattet.

Einfügung Abstell- und Gebäudevorplätze

Beim Einbau eines Autoeinstellraumes in einer bestehenden Baute kann auf das Erfordernis eines Garagevorplatzes inklusiv Radien verzichtet werden sofern die Anforderungen an die Verkehrssicherheit gewährleistet sind.

Garagenvorplätze

Art. 16 Sofern ein Bauherr einen speziellen Beitrag zur Erhaltung oder

Verbesserung des Dorfbildes leistet (insbesondere bei Bauten nach §§ 7 und 8) und daraus wesentliche Mehrkosten resultieren, so kann der Gemeinderat, im Rahmen der Budgetmöglichkeiten, Beiträge an die Mehrkosten leisten.

Beitragsleistung Gemeinde

5 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 17 Die Spezialbauvorschriften für die Ortsteile Untersiggingen und

Obersiggingen vorn 8. März 1983 werden aufgehoben.

Aenderung des bisherigen Rechts

Art. 18 Soweit durch die vorliegenden Sondernutzungsvorschriften keine

abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten Bauordnung und Zonenplan.

Verhältnis zur Bauordnung

Art. 19 Diese Sondernutzungsvorschriften mit den Gestaltungsplänen 1:500

Unter- und Obersiggingen treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

Beschlossen vom Gemeinderat am 15. Januar 1996

Der Gemeindeammann:

Vom Regierungsrat genehmigt in der Sitzung vom

Der Staatschreiber:

Der Gemeindeschreiber:

Inkrafttreten

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

12. März 1997

Art. Nr.

1997-000502

Gemeinde Untersiggenthal; Gestaltungspläne "Untersiggingen" und "Obersiggingen"; Genehmigung, Auftrag an Staatskanzlei Baudepartement/Vortrag vom 19. Februar 1997

Beschluss: 1. Die Gestaltungspläne "Untersiggingen" und "Obersiggingen" der Gemeinde Untersiggenthal vom 15. Januar 1996 werden genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Protokollauszug (mit Bericht vom 19. Februar 1997 der Abteilung Raumplanung)  Gemeinderat, 5417 Untersiggenthal  Baudepartement  Abteilung Verkehr BD  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumplanung BD (mit Akten)  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber:

Versand: