Bauzonenplan Dreispitz
Nutzungsplan · Oberwil-Lieli · Aufgehoben am 11.08.2021
Dokument
- Nummer
- 2009-000329
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Oberwil-Lieli
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 04.03.2009
- In Kraft seit
- 04.03.2009
- Aufgehoben
- 11.08.2021
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Text
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
04. März 2009
Nr. 2009-000329
Gemeinde Oberwil-Lieli; Teiländerung Bauzonenplan "Dreispitz"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
7. Juli 2008 7. August 2008 15. September 2008 bis 14. Oktober 2008 28. November 2008 8. Januar 2009 12. Februar 2009
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Die Vorlage im Überblick
Zur Genehmigung liegen vor: Teiländerung Bauzonenplan "Dreispitz" Mst. 1:2’500 2.1
Ausgangslage und Planungsziele
Die von der vorliegenden Umzonung betroffene Parzelle 205 liegt in der Dorfkernzone des Dorfteils Oberwil. Sie umfasst rund 0.15 ha. Die Fläche wird bereits heute teilweise als Parkplatz genutzt (P+R Bushaltestelle). Aus der Bevölkerung wurde mehrfach der Wunsch geäussert, dieses Areal ganzheitlich als Parkplatz nutzen zu können. Ein Parkplatz als Hauptnutzung ist nicht mit den geltenden Zonenvorschriften vereinbar. Die Gemeinde nimmt daher eine Umzonung der Fläche in eine Zone für öffentliche Bauten und Anlagen vor.
Versand: 19. März 2009
-2-
2.2
Planungsablauf/Vorprüfung
Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 7. August 2008 ohne Vorbehalte. Erwägungen 3.
Beurteilung der Vorlage
3.1
Allgemeine Beurteilung
3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage ist mit dem Richtplan vereinbar. 3.1.3 Raumplanerische Beurteilung Aus raumplanerischer Sicht ist die vorgesehene Umzonung sachgerecht. Im Rahmen des nachfolgenden Baubewilligungsverfahrens sind namentlich folgende Punkte zu prüfen: Das umzuzonende Areal "Dreispitz" liegt im Bereich der archäologischen Fundstelle einer römischen Ansiedlung (Gutshof) und bronzezeitlicher Reste. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese bei der Realisierung des geplanten Parkplatzes angegraben wird; in diesem Fall wäre sie entsprechend den Anforderungen des Denkmalschutzdekrets archäologisch zu untersuchen und zu dokumentieren. Die Ortseinfahrt wird heute auf der nordwestlichen Strassenseite von einer leicht in den Strassenraum vorgeschobenen Liegenschaft geprägt. Zur Aufwertung der Dorfeinfahrt bietet es sich an, gegenüber eine ähnliche gestalterische Massnahme vorzusehen, zum Beispiel mit einer kleinen aber markanten Baumgruppe im Bereich der Verzweigung K 411/K 409 oder einer alleeartigen Baumreihe entlang der Berikonerstrasse. 3.2
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Teiländerung Bauzonenplan "Dreispitz" der Gemeinde Oberwil-Lieli vom 28. November 2008 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
-3-
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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