Gestaltungsplan Chilerai
Sondernutzungsplan · Holderbank (AG)
Dokument
- Nummer
- 1982-002921
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Holderbank (AG)
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- GR
- Beschlossen
- 16.03.1982
- In Kraft seit
- 16.03.1982
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Text
SNP-4199-1982-E.pdf
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Gemeinde Holderbank Spezialbauvorschriften Chilerai
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Brugg, September 1980 METRON Verkehrsplanung Steinackerstrasse 7 5200 Brugg-Windisch
metron
I. Allgemeine Bestimmungen
5 1
Diese Vorschriften und die zugehörigen Erläuterungsskizzen im Anhang gelten für das im lieberbauungsplan Chilerai durch einen Perimeter begrenzte Gebiet.
Geltungsbereich
Art. 2
Soweit diese Spezialbauvorschriften nichts anderes bestimmen, gelten die Bauordnung und der Zonenplan der Gemeinde Holderbank.
Abgrenzung zur BO
II. Art der Bebauung und der Nutzung
Art. 3
Es sind Einfamilienhäuser , Doppelhäuser und Reihenhäuser gestattet. Es gilt Immissionsgrad I gemäss Bauordnung 5, 44.
Nutzung
Art. 4
Die maximale Gebäudelänge beträgt 25 m.
Gebäudelänge
Art. 5 1
Der Grenzabstand zwischen Nachbarparzellen beträgt allseitig 4 m. Wird die Gebäudelänge von 15 m überschritten, gilt ein Mehrlängenzuschlag nach § 39 BO.
Grenzabstand
2 Es ist innerhalb der erlaubten Gebäudelänge gestattet, Häuser an der Grenze zusammenzubauen. Das Grenzbaurecht ist als Dienstbarkeit im Grundbuch einzutragen.
Art. 6
1 Es sind höchstens 2 Vollgeschosse resp. 1 Vollgeschoss mit Dachausbau zulässig. Die Geschosse werden an der Talseite der Bauten gezählt.
Geschosszahl
2 Untergeschosse, die das normal gestaltete Terrain um mehr als 1,2 m überschreiten, gelten als Vollgeschosse. 3 Auf die halbe Fassadenlänge sind Abgrabungen für Hauseingänge und Garagen gestattet.
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Die zulässige Gebäudehöhe wird in den Fassadenmitten Gebäudegemessen, und zwar vom normal gestalteten Terrain bis zur höhe Schnittlinie Fassadenflucht mit der Oberkante des Dachsparrens. Giebelfelder und Abgrabungen für Hauseingänge und Garagen bis zur halben Fassadenlänge werden nicht angerechnet. 2
Die maximale Gebäudehöhe beträgt 6 m.
metron
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1 Die zulässige Firsthöhe wird an den Fassaden gemessen, und zwar vom gewachsenen Boden bis zum Schnittpunkt der beiden Dachsparren.
Firsthöhe
2 Die maximale Firsthöhe beträgt 10 m.
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1 Es sind nur Satteldächer zulässig. Die talseitige Dach- Dachform fläche muss gleich gross oder grösser sein als die bergseitige. 2 Der minimale talseitige Dachneigungswinkel beträgt 30°, der maximale 40° (alte Teilung). 3 Die Firstrichtung muss rechtswinklig zur Fallinie des Hanges, resp. parallel zur jeweiligen Erschliessungsstrasse erfolgen. 4 Als Bedachungsmaterial sind Ziegel und eingefärbter Eternit zugelassen. 5 Die Dachform der Kleinbauten ist frei.
Art. 10 1
Ausser Kaminen, Lüftungsrohren und dgl. sind nur Dachflächenfenster, Sonnenkollektoren, Dacheinschnitte und Lukarnen gestattet.
Dachaufbauten
2 Die Gesamtbreite (Sonnenkollektoren ausgenommen) darf pro Dachseite nicht grösser als 1/3 der entsprechenden Fassadenlänge des darunterliegenden Geschosses sein. Die seitlichen Randabstände sowie der Abstand zur First und Traufe muss mindestens 1,5 m betragen.
Art. 11
Die Ausnützungsziffer beträgt 0,4.
Ausnützung
metron
III. Eingliederung der Bauten in die Landschaft
Art. 12 1
Die Gebäude sollen sich in bezug auf den kubischen Aufbau, die Materialwahl sowie die farbliche Gestaltung möglichst unauffällig in die Umgebung einfügen.
Bauliche GeGestaltung
2 Starke, auffällige Farbtöne, wie z.B. ungebrochenes Weiss, grossflächige Buntfarben und glänzende Materialien sind nicht erlaubt.
Art. 13 1 Die im Ueberbauungsplan dargestellten Gehölze und
Hecken sind soweit bestehend zu erhalten, wo sie noch nicht bestehen sind Baum- und Straucharten, wie sie in den bestehenden Hecken- und Waldrändern vorkommen, anzupflanzen (siehe Anhang).
Bepflanzung
2 Bei den im Ueberbauungsplan eingezeichneten Einzelbäumen kann von ihrem Standort bis zu 8 m abgewichen werden. Es sind Obstbäume anzupflanzen.
Art. 14
Als Abgrenzung zwischen den Parzellen sind gestattet: a)Bepflanzung mit einheimischen Straucharten oder Gehölzen (siehe Anhang) b) Draht- oder Drahtgeflechtzaun von max. 1 m Höhe c)Holzzaun von max. 1 m Höhe
Art. 15 1 Geländeanpassungen und Stützbauwerke sind auf ein
Minimum zu beschränken. Steile Böschungen sind durch Bepflanzung zu sichern.
Einfriedigungen (Anhang II)
Stützbauwerke
2 Stützbauwerke sind bis zu einer max. Höhe von 1,5 m gestattet. Hintereinanderliegende Stützbauwerke müssen einen horizontalen Abstand von mind. 2 m aufweisen. Es sind maximal 2 hintereinanderliegende Stützbauwerke gestattet. 3 Bei Verwendung von ingenieurbiologischer Bauweise kann von Abs. 2 abgewichen werden.
IV. Landumlegung
Art. 16 1
Für das Gebiet Chilerai ist eine Landumlegung durchzuführen. Im Rahmen der Landumlegung sind die folgenden Randbedingungen zu berücksichtigen: 2 Strassen und Fusswege gehen in das Eigentum der Gemeinde über. Das für den Ausbau notwendige Land wird von den Eigentümern zur Verfügung gestellt. Es darf bei der Berechnung der AZ nicht miteinbezogen werden.
Randbedingungen für Landumlegung
3
metron
3 Die Bereitstellung von Abstellplätzen im Bereich des Steilhanges an der Stichstrasse D hat gemeinsam an der Zufahrtsstrasse zum Vogelschutzhaus zu erfolgen. 4 Die speziell ausgeschiedenen Parzellen beim alten Rebhäuschen sowie beim gemeinsamen Parkplatz oberhalb des Schützenhauses sind als Grünanlagen auszugestalten und gehen ins Eigentum der Gemeinde über.
V. Gemeinschaftsanlagen
5 17 Pro Wohneinheit sind 2 Abstellplätze für Personenfahrzeuge vorzusehen. Die für die Zufahrt notwendige Fläche zählt auch als Abstellplatz.
2 weitere Artikel
Art. 18 Die grösstmögliche Zusammenfassung von Schutzräumen
ist erwünscht. Im übrigen gelten die kantonalen und eidgenössischen Vorschriften.
Abstellplätze bei den Gebäuden
Schutzräume
VI. Verfahren
Art. 19 1 Diese Spezialbauvorschriften treten zusammen mit dem
Ueberbauungsplan Chilerai mit Annahme durch die Gemeindeversammlung in Kraft.
Inkrafttreten
2 Diese Spezialbauvorschriften treten mit der Genehmigung durch den Grossen Rat in Kraft.
433C/KR/CM/27.11.79
4
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ANHANG
Baum- und Straucharten zur Pflanzung von Hecken oder Bepflanzung von Einfriedungen Gemeiner Hartriegel Hundsrose Schwarzer Holunder Liguster Schwarzdorn Pfaffenhütchen Wolliger Schneeball Weissdorn Hasel
Cornus sanguinea Rosa canina Sambucus nigra Ligustrum vulgare Prunus spinosa Euonymus europaeus Viburnum lantana Crataegus monogyna Corylus avellana
Feldahorn Hagebuche Gemeine Esche Traubeneiche Efeu Waldrebe (Niele) Hopfen
Acer campestre Carpinus betulus Traxinus excelsior Quercus petraea Hedera helix Clematis vitalba Humulus lupulus
Es ist darauf zu achten, dass sortenechte Pflanzen geliefert werden, die Angabe der botanischen Namen ist daher ratsam. Die Verwendung des Hasel sollte auf keinen Fall 10 % der verwendeten Arten überschreiten, da sich andernfalls die anderen Pflanzen nicht im erforderlichen Ausmass entwickeln können.
Kanton Aargau
Gemeinde Holderbank
KOMMUNALER UERFRBAUUNGSPLAN CHILE RAI SPEZIALBAUVORSCHRIFTEN
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13. 5.80 14. 4.80 Oeffentliche Planauflage vom .20.10.80. bis .1t3,3-1,t30. Genehmigt von der Gemeindeversammlung am Der Gemeindeammann:
_la 1.2.80
Der Gemeindeschreiber:
al44.4 Genehmigungsvermerk:
Genehmigung durch den Grossen N.71. 4:T>>2
Aarau, den RRB- Nr.
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vom 2?./"
Im Auftrage des GroTeen ritues Der Staatsschreiber: In Vertretung
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Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:
16. März 1982
Si/ml
Behandlung von Gemeindebauvorschriften durch die Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau; Kenntnisnahme
Gemäss schriftlicher Mitteilung der Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau hat diese an ihrer Sitzung vom 23. Februar 1982 gestützt auf § 40 Abs. 2 des Geschäftsreglementes des Grossen Rates folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates (unter Vorbehalt von § 84 Abs. 2 Satz 2 der Kantonsverfassung) erledigt: - Schneisingen; Bauvorschriften für den Weiler "Wyden"; Anhang zur Bauordnung (Botschaft Nr. 2879 vom 30. November 1981) - Gebenstorf; Revision des Ueberbauungsplanes "Brüel" (Botschaft Nr. 2896 vom 14. Dezember 1981) - Windisch; Revision des Ueberbauungsplanes "Dägerli-Brackrütistrasse" (Botschaft Nr. 2897 vom 14. Dezember 1981) - Oberehrendingen; Ueberbauungsplan "Birkenstrasse" (Botschaft Nr. 2903 vom 4. Januar 1982) - Würenlos; Ueberbauungsplan "Flüh" (Botschaft Nr. 2904 vom 4. Januar 1982) - Möriken-Wildegg; Ueberbauungsplan "Oberäsch" (Botschaft Nr. 2914 vom 26. Januar 1982) - Schmiedrued; Zonenplanänderung "Walde", Parzellen 1159 und 1259 (Botschaft Nr. 2915 vom 26. Januar 1982) - Kaiseraugst; Ueberbauungsplan "Widhag-Schanz" (Abänderung) (Botschaft Nr. 2918 vom 1. Februar 1982) - Rohr; Ueberbauungsplan "Ihegi" mit Zonenplanänderung (Botschaft Nr. 2919 vom 1. Februar 1982) - Rupperswil; Aenderung des Ueberbauungsplanes "MattenwegHorlachen" (Botschaft Nr. 2920 vom 1. Februar 1982) - Holderbank; Ueberbauungsplan "Chilerai" mit Spezialbauvorschriften (Botschaft Nr. 2921 vom 1. Februar 1982) - Unterlunkhofen; Zonenplanänderung "Haldenäcker" mit Ergänzung der Zonenordnung (Botschaft Nr. 2922 vom 8. Februar 1982)
- Villigen; Ueberbauungsplan "Joseboden" (Botschaft Nr. 2923 vom 8. Februar 1982) - Wettingen; Aenderung des Ueberbauungsplanes "Weinbergstrasse" (Botschaft Nr. 2924 vom 8. Februar 1982) Kommissionspräsident Dr. Wendolin Stutz, Baden, gibt hievon Kenntnis und erläutert den schriftlichen Hinweis betreffend § 84 Abs. 2 Satz 2 der Kantonsverfassung. Aus der Mitte des Rates wird das Wort nicht verlangt. Kenntnisnahme.
Protokollauszug an den Regierungsrat Präsident: L)'
1---e--4--At'elc2-----3-d—
Ganzen Text zeigen
Staatsschreiber: