Bau- und Nutzungsordnung

Stein (AG)

Dokument

Nummer
4260
Gemeinde
Stein (AG)
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
26.09.2012
In Kraft seit
22.04.2026

Karte

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Text

'Kan^.n Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Gemeinde Stein

EINGEGANGEN OZ Karz 2026

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG

Rechtskräftige BNO

Teiländerung BNO „Spezialzone Breitenloh"

Genehmigungsinhalt neu ergänzte bzw. angepasste Bestimmungen weggelassene Bestimmungen

unterstrichener Text unterstrichene Leerschläge___

stand: 2. öffentliche Auflage

Bau- und Nutzungsordnung Beschlossen Gemeindeversammlung Genehmigung Regierungsrat

2. Dezember 2011 26. September 2012

Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung Beschlossen Gemeindeversammlung Genehmigung Regierungsrat

5. Dezember 2022 24. März 2021

Mitwirkung vom;

20. April 2023 bis 19. Mai 2023

Vorprüfungsbericht vom: Öffentliche Auflage vom:

31. Mai 2024 29. August 2024 bis 27. September 2024

Ergänzung Vorprüfungsbericht vom; 2. öffentliche Auflage vom:

10. Juli 2025 28. August 2025 bis 26. September 2025

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:

4. Dezember 2025

Der Gemeindeammann:

Der Gemeindeschreiber:

Genehmigung: /

Genehmigung durch den Regierungsrat vom

RRB Nr.

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Im Auftrag der Staatskanztei Aarau, den

Abteilung Raumentwicklung BVU

Art. 9 Speziaizone

Breitenioh SpBr

Die Speziaizone Breitenioh SpBr ist hauptsächlich für Wohnbauten, entlang der Schaffhauserstrasse (K293) für Kleingewerbe, Dienstleis­ tungen, Büros und Verkaufsnutzung bis max. 500 m^ Nettoladenfläche pro Standort bestimmt. 2 Für die Erschliessung, Bebauung und Aussenraumgestaltung ist ein rechtskräftiger Gestaltungsplan erforderlich.

® Für den Gestaltungsplan gelten folgende Umsetzungskriterien: - Die Bauten haben entlang der K293 3 Vollgeschosse und im rück­ wärtigen Bereich 2 Vollgeschosse aufzuweisen. - Die anrechenbare Geschossfläche ist auf maximal 7500 m^ (Richt­ wert) zu begrenzen. - Die zulässigen Grenzabstände und maximalen Fassaden-, Ge­ samthöhen und Gebäudelängen richten sich nach den Bestimmun­ gen der Wohnzone 3 (Bauten mit 3 Vollgeschossen) resp. der Wohnzone 2 (Bauten mit 2 Vollgeschossen).

BNO Stein vom 2. Dezember 2011 /5. Dezember 2022

Art. 9 Speziaizone

Breitenioh SpBr

’ Die Speziaizone Breitenioh SpBr ist hauptsächlich für Wohnbauten, entlang der Schaffhauserstrasse (K293) für Kleingewerbe, Dienstleis­ tungen, Büros und Verkaufsnutzung bis max. 500 m^ Verkaufsfläche pro Standort bestimmt. 2 Für die Erschliessung, Bebauung und Aussenraumgestaltung ist ein rechtskräftiger Gestaltungsplan erforderlich. Für den Gestaltunqsplan gelten folgende Baumasse: - Innerhalb der im Bauzonenplan speziell bezeichneten BereichenA bis D gelten folgende maximalen Höhenmasse: - Bereich A: 6 Vollgeschosse ohne zusätzliches Attika / 20.0 m Gesamthöhe - Bereich B: 4 Vollqeschosse plus Attikageschoss /17.0 m Gesamthöhe - Bereich C: 3 Vollgeschosse plus Attikageschoss /14.0 m Gesamthöhe - Bereich D: 3 Vollgeschosse ohne zusätzliches Attika /11.0m Gesamthöhe - Die anrechenbare Geschossfläche (aGF) ist auf maximal 11’400 m^ zu begrenzen. Zu realisieren ist eine aGF von minimal 9’000 m^. - Gegenüber der benachbarten Wohnzone W2 gilt im Bereich der Parzelle Nr. 868 ein Grenzabstand von 6.0 m und in den übrigen Bereichen ein Grenzabstand von 8.5 m.

BNO Stein, Stand Genehmigung

1

Die Bebauung hat eine hohe architektonische Qualität aufzuweisen.

- Der Wohnanteil beträgt mindestens 50 % der zulässigen Gesamt­ nutzung des Areals. Er ist auch bei einzelnen Etappen und bei einer Parzellierung gesamthaft sicherzustellen. Die Nutzungsverteilung legt der Gemeinderat fest.

- Die 3-geschossigen Bauten haben sich mit den Längsseiten resp. den Hauptfirsten parallel zur K293 auszurichten. - Die Bauten sind so zu gestalten, dass ein genügender Schutz vor Lärmimmissionen und Erschütterungen gewährleistet ist. Dies be­ trifft insbesondere die Stellung der Bauten, die Grundriss- und Schnittgestaltung, den konstruktiven Aufbau und die Materialwahl. - Die Verkehrserschliessung erfolgt rückwärtig über die Schönau­ strasse.

- Die Anzahl der zu realisierenden unter- und oberirdischen Park­ plätze wird im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben vom Gemeinde­ rat festgelegt. - Das Areal ist aufgrund eines Aussenraumkonzepts angemessen zu durchgrünen und mit standortheimischen Arten zu bepflanzen.

BNO Stein vom 2. Dezember 2011 / 5. Dezember 2022

5 Für den Gestaltungsplan gelten folqende Zielvorqaben: - Die Bebauung hat eine besonders hohe architektonische und orts­ bauliche Qualität sowie eine qualitativ besonders hochstehende qemeinschaftlich und privat nutzbare Freiraum- und Umqebunqsqestaltunq aufzuweisen (inklusive Klanqraumqestaltunq). In Abwäqunq mit den Anforderunqen des Lärmschutzes sind lineare Grün­ elemente zur Vernetzunq der Grünräume und qeeiqnete Massnah­ men zur Hitzeminderunq vorzusehen. - Der Wohnanteil beträgt mindestens 70 %, der Gewerbeanteil min­ destens 5 % der zulässigen Gesamtnutzung des Areals. Er ist auch bei einzelnen Etappen und bei einer Parzellierung gesamthaft si­ cherzustellen. Die Nutzungsverteilung legt der Gemeinderat fest. Der Wohnunqsspieqel qewährleistet jeweils qenerationenqemischtes Wohnen.

- Die Bauten sind so zu gestalten, dass ein genügender Schutz vor Lärmimmissionen und Erschütterungen gewährleistet ist. Dies be­ trifft insbesondere die Stellung der Bauten, die Grundriss- und Schnittgestaltung, den konstruktiven Aufbau und die Materialwahl. - Die Verkehrserschliessung erfolgt rückwärtig über die Schönau­ strasse. Ausnahmen für Notzufahrten, Rettunqsfahrzeuqe sowie, bei ausqewiesenem Bedarf, für Kundenparkfelder über den Kapellenweq können zuqelassen werden. - Die Fussweqe sind übersichtlich anzuordnen. Sie müssen eine si­ chere und benutzerfreundliche Durchwequnq qewährleisten. Enf­ iano der Schaffhauser- und Schönaustrasse ist eine öffentliche Fussweqverbindunq zu sichern. Arealintern sind allqemein zuqänqliche und durchlaufende Verbindunqen zu qewährleisten. - Die Anzahl der zu realisierenden unter- und oberirdischen Park­ plätze wird im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben vom Gemeinde­ rat festgelegt. - Das Areal ist aufgrund eines Aussenraumkonzepts angemessen, ökoloqisch wertvoll und hitzeoptimiert zu durchgrünen und mit standortheimischen Arten zu bepflanzen. - Neubauten sind überdurchschnittlich enerqieeffizient auszuqestalten und mit erneuerbarer Enerqie zu versorqen. Die Inteqration von Solaranlaqen hat qestalterisch hochwertiq zu erfolqen.

BNO Stein, Stand Genehmigung

2

k untoli Aargau I epartomesit |jau, Verkehr urid UiViw'eit Abteilung Raumentwicjs^^Q^ Aargau

Gemeinde Stein

Allgemeine Nutzungsplanung

Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung Einzonung Neumatt Ost (Mittelschule) gemäss §§ 15 und 15a BauG

Vorprüfungsbericht vom

31.Januar 2022

Mitwirkung vom

6. Januar 2022

Öffentliche Auflage vom

24. Februar 2022 bis 25. März 2022

bis 4. Februar 2022

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am

3. Juni 2022

NAMENS DES GEMEINDERATES

Der Gemeindeammann

Der Gemeindeschr^

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Beat Käser

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Genehmigungsvermerk:

Genehmigung durch den Regierungsrat

RRBNr.’ii'2-CO\'JAo vom 75. Im Auftrag der Staatskanzlei Aarau, den

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Abteilung Raumentwicklung BVU

KOCH PARTNER

8. August 2022

Gemeinde Stein Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung; Einzonung Neumatt Ost (Mittelschule)

Seite 2 / 3

Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)

Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)

§ 5 Bauzonen

Art. 5 Bauzonen

i Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus.

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Art. 19

Art. 20 Zone für öffentli­

che Bauten und Anlagen Zone für öffentli­ che Bauten und Anlagen Mittel­ schule Spezialzone Busteibach (Bau­ gebiet)

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Art. 19a Spßu

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3 Die mit «o» bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.

3 Die mit «o» bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der be­ troffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.

Art. 19a Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Mittelschule OeBAM

i Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen der Mittelschule OeBAM ist für die in öffentlichem Interesse stehenden Bauten und Anlagen der kantonalen Mittelschule bestimmt. Es handelt sich um eine bedingte Einzonung nach § 15a BauG: Ist die Fertigstellung nicht in wesentlichen Teilen bis in 10 Jahren ab Rechtskraft der Ein­ zonung erfolgt, so fällt die Einzonung inkl. zugehöriger Nutzungsvorschrift (§ 19a BNO) dahin und es gelten automatisch die Bestimmungen der Landwirtschaftszone.

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Gemeinde Stein Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung: Einzonung Neumatt Ost (Mittelschule)

Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)

Seite 3/3

Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)

2 Für die Projektierung und Ausführung von Bauten und Anlagen ist ein qualitätsför­ derndes Verfahren (z.B. nach SIA 142 /143) unter Beteiligung der Gemeinde durch­ zuführen. Dabei sind folgende Ziele zu erfüllen:

a. b.

C.

d. e. f. g.

Hohe Architektur- und städtebauliche Qualität (Beurteilung nach § 15e BauV und § 44 Abs. 2 BNO) Grosszügige Freiräume mit hoher Aufenthaltsqualität, nutzerfreundlicher Durchwegung und guter Durchgrünung mit standortgerechter, bevorzugt einheimischer Bepflanzung Hitzeoptimierte Bebauung und Aussenraumgestaltung Sorgfältige Gestaltung des Siedlungsrandes unter Berücksichtigung der an­ stossenden Naturwerte Hochwertiger ökologischer Ausgleich (§ 40a BauG) Ökologisch hochwertige, extensive Begrünung von Flachdächern über 40 m2, nach Möglichkeit in Kombination mit Solaranlagen Mindestens Minergie-P-Eco oder gleichwertig sowie eine geeignete Infra­ struktur für Elektro-Fahrzeuge

2 Die Nutzung der Mittelschule darf erst aufgenommen werden, wenn eine ausrei­ chende öV-Erschliessungsgüte besteht und auf dem Areal die fehlende Fuss- und Radwegverbindung entlang der Münchwilerstrasse erstellt ist.

Auftragsnummer Status

032.001.085 Genehmigung

Verfasser

Stefan Giess, dipi. Ing. FH Raumplanung FSU/SIA, Aargauischer Bauverwalter Isabelle Gloor, MSc Geografie UZH / CAS Raumplanung HSR Sara Hassler, dipi. Ing. FH Raumplanung / CAS Städtebau ZHAW

Verfassungsdatum Dateiname

8. August 2022 Kontrolle Jsj»..... l:\Planung\Stein\01\85_TR_Neumatt_Ost_Mittelschule\Pliiung\4_G\bno_Einz_NeumattOst_G_20220808.docx

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Gemeinde Stein

Kanton Aargau

Allgemeine Nutzungsplanung

Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung •

Gewässerraum

•

Hochwassergefahren

•

Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)

•

Dachdurchbrüche

gemäss § 15 BauG

Vorprüfungsbericht vom

24. April 2019

Mitwirkung vom

05. Juni 2019 bis 05. Juli 2019

Öffentliche Auflage vom

08. Januar 2020 bis 07. Februar 2020

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 05. Dezember 2020 NAMENS DES GEMEINDERATES Der

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Genehmigungsvermerk:

Genehmigung durch den Regierungsrat mit RRE Nr. <>ZU- ocir3%), vom: rit1/4. ‘4We, (2021

AENDEFIUNG Nr. zu Bno/Bo/No vom

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Im Auftrag der Staatskanzlei: c2c:§2.x e2,k Aarau, den Abteilung Raumentwicklung BVU

KOCH PARTNER

13. Januar 2021

Gemeinde Stein Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung / Gewässerraum, Hochwassergefahren, IVHB und Dachdurchbrüche

Seite 2 / 10

Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)

Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)

§ 2 Übergeordnetes Recht

Art. 2 Übergeordnetes Recht

(...)

(.0.)

2 Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).

aufgehoben

(.0.)

(...)

Art. 5 Bauzonen

Art. 5 Bauzonen

1

1 (...)

Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus.

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(neu) Bei Gebäuden mit einem Flachdach kann die maximale Fassadenhöhe um 1 m erhöht werden.

9

10 (neu) Flachdachbauten mit Attikageschoss müssen die Fassadenhöhe in der Ebene (Neigung unter 10%) nur an den zurückversetzten Seiten einhalten. An den hochgezogenen Seiten gilt die Gesamthöhe.

KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN

Gemeinde Stein Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung / Gewässerraum, Hochwassergefahren, IVHB und Dachdurchbrüche

Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)

Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)

155 weitere Artikel

Art. 8 Spezialzone Bahnhof SpBa

Art. 8 Spezialzone Bahnhof SpBa

Seite 3 / 10

(---) 4 (... ) Die Bruttogeschossfläche ist auf maximal 9500 m2 (Richtwert) zu begrenzen. (...) Die maximalen Gebäude- und Firsthöhen werden vom Gemeinderat festgelegt. (...)

(... ) Die anrechenbare Geschossfläche ist auf maximal 9500 m2 (Richtwert) zu begrenzen. (...) Die maximalen Fassaden- und Gesamthöhen werden vom Gemeinderat festgelegt. (... )

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Art. 9 Spezialzone Breitenloh SpBr

Art. 9 Spezialzone Breitenloh SpBr

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(---) 3 (... ) Die Bruttogeschossfläche ist auf maximal 7500 m2 (Richtwert) zu begrenzen. (...) Die zulässigen Grenzabstände und maximalen Gebäude-, Firsthöhen und Gebäudelängen richten sich nach den Bestimmungen der Wohnzone 3 (Bauten mit 3 Vollgeschossen) resp. der Wohnzone 2 (Bauten mit 2 Vollgeschossen). (... )

3 (... ) Die anrechenbare Geschossfläche ist auf maximal 7500 m2 (Richtwert) zu begrenzen. (... ) Die zulässigen Grenzabstände und maximalen Fassaden-. Gesamthöhen und Gebäudelängen richten sich nach den Bestimmungen der Wohnzone 3 (Bauten mit 3 Vollgeschossen) resp. der Wohnzone 2 (Bauten mit 2 Vollgeschossen). (...)

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Art. 10 Spezialzone Neumatt SpNe

Art. 10 Spezialzone Neumatt SpNe

(••• )

(•••)

3 (... ) Die Bruttogeschossfläche ist auf maximal 21000 m2 (Richtwert) zu begrenzen. (...) Die zulässigen Grenzabstände und maximalen Gebäude-, Firsthöhen und Gebäudelängen werden vom Gemeinderat festgelegt. (...)

(• • • )

KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN

(... ) Die anrechenbare Geschossflache ist auf maximal 21000 m2 (Richtwert) zu begrenzen. (...) Die zulässigen Grenzabstände und maximalen Fassaden-. Gesamthöhen und Gebäudelängen werden vom Gemeinderat festgelegt. (...)

3

(--- )

Gemeinde Stein Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung / Gewässerraum, Hochwassergefahren, IVHB und Dachdurchbrüche

Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)

Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)

Art. 16 Industriezone Sisslerfeld IS

Art. 16 Industriezone Sisslerfeld IS

(•••)

(•••)

6 Die Grünflächenziffer beträgt 15 °/0, wobei die Spezialzone Bustelbach und die Freihaltezone Industrie nicht angerechnet werden dürfen.

Seite 4 / 10

Die Grünflächenziffer beträgt , wobei die Spezialzone Bustelbach und die Freihaltezone Industrie nicht angerechnet werden dürfen.

6

(.-.)

(...)

8 Dachflächen sind nach Möglichkeit zu begrünen oder für Solaranlagen zu nutzen. Begrünte Dachflächen werden zur Hälfte an die Grünfläche angerechnet.

8 Dachflächen sind nach Möglichkeit zu begrünen oder für Solaranlagen zu nutzen. Begrunte Dachflächen werden zur Hälfte an die Grunfläche angerechnet

Der Grenzabstand beträgt als Richtgrösse 1/3 der Gebäudehöhe, jedoch mindestens 6 m.

9 Der Grenzabstand beträgt als Richtgrösse 1/3 der Fassadenhöhe, jedoch mindestens 6 m.

9

)

Art. 17 Industriezone mit Restriktionen IR

)

Art. 17 Industriezone mit Restriktionen IR

(0- ) wobei die Spezialzone Bustelbach und die Die Grünflacnenzitte beträgt 20 Freihaltezone Industrie nicht angerechnet werden dürfen.

3 Der Grünflächenanteil beträgt 25 %, wobei die Spezialzone Bustelbach und die Freihaltezone Industrie nicht angerechnet werden dürfen.

3

Art. 22 Bauten in der Landwirtschaftszone

Art. 22 Bauten in der Landwirtschaftszone

(•••) Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m.

2

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)

KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN

Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Passadenund Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Fassadenhöhe, mindestens aber 4 m.

2

Gemeinde Stein Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung / Gewässerraum, Hochwassergefahren, IVHB und Dachdurchbrüche

Seite 5 / 10

Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)

Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)

Art. 23 Naturschutzzonen Kulturland

Art. 23 Naturschutzzonen Kulturland

(...)

(.-.)

7

Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:

(

)

Uferschutzzone

7

Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:

Darstellung im Kulturlandplan

Schutzziele

Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

Darstellung im Kulturlandplan

Schutzziele

Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

(--)

(—)

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(—)

(...)

( -)

(---)

(...)

(-.)

Erhaltung und AufNicht dargestellt; Ausdehnung: beid- wertung der Bachseitiger 3 m breiter läufe, Ufersäume, Streifen ab Grenze Böschungen, einder Gewässerparschliesslich zugehözelle bzw. nicht riger Bestockung vermarkten Grenzen und übriger Vegetaab Uferlinie bei mitt- tion lerem Sommerwasserstand (—)

KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN

Die Bachborde sind periodisch zu mähen

aufgehoben

Das Schnittgut ist abzuführen Keine Düngung Keine Beweidung

(--.)

Gemeinde Stein Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung / Gewässerraum, Hochwassergefahren, IVHB und Dachdurchbrüche

Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)

Seite 6 / 10

Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)

Art. 25a Gewässerraumzone (neu)

' Mit dem Gewässerraum wird die natürliche Funktion der Gewässer, der Schutz vor Hochwasser sowie die Gewässernutzung sichergestellt. 2 Die Gewässerraumzone setzt sich aus der Gerinnesohle plus einem beidseitigen. ab der Uferlinie respektive ab der Innenkante des Eindolungsbauwerks gemessenen Uferstreifen zusammen. 3 Für den Rhein beträgt die Breite des Uferstreifens 15 m; er ist der Grundnutzung überlagert. Innerhalb des Teil-Gestaltungsplanes "Rheinbrückstrasse" bestimmt dieser bzw. dessen Sondernutzungsvorschriften (§ 29 SNV) die Abmessungen des Gewässerraums.

Für den noch nicht revitalisierten Abschnitt des Bustelbachs beträgt die Breite der Gewässerraumzone vom Rhein bis zur Kantonsstrasse K293 (Baugebiet) 20 m und von der Kantonsstrasse K 293 bis zum Flurweg Parzelle 917 (Nichtbaugebiet) 26.5 m. Die Gewässerraumzone ist auf diesen beiden Abschnitten deckungsgleich mit der Spezialzone Bustelbach und dieser überlagert. Für den revitalisierten Abschnitt zwischen dem Flurweg Parzelle 917 und der Gemeindegrenze (Nichtbaugebiet) entspricht die Gewässerraumzone der Parzelle 916 und gilt als Grundnutzung. Im Bereich der Parzelle 644 wird die Gewässerraumzone als der OeBA überlagerte Zone südwärts auf 20 m Breite ausgeweitet. 4

5 Bei den übrigen Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle zwischen 0.5 und 2 m Breite beträgt die je hälftig ab der Gewässermitte gemessene Gewässerraumbreite 11 m. Bei allen Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite sowie bei den eingedolten Fliessgewässern beträgt der Mindestabstand für Bauten und Anlagen 6 m und wird ebenfalls ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante des Eindolungsbauwerks gemessen. 6 Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c der Gewässerschutzverordnung (GSchV). Innerhalb des Gewässerraums sind ausschliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zulässig.

Art. 31 Kleinbauten

Art. 31 Kleinbauten

Einstellräume von maximal 40 m2 Grundfläche für Autos, Motorfahrräder, Velos und Gartengeräte können an die Grenze gestellt werden, sofern die Gebäudehöhe von 3 m und die Anstosslänge an das nachbarliche Grundstück von 6 m nicht überschritten werden.

Einstellräume von maximal 40 m2 Grundfläche für Autos, Motorfahrräder, Velos und Gartengeräte können an die Grenze gestellt werden, sofern die Gesamthöhe von 3 m und die Anstosslänge an das nachbarliche Grundstück von 6 m nicht überschritten werden.

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Gemeinde Stein Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung / Gewässerraum, Hochwassergefahren, IVHB und Dachdurchbrüche

Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)

Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)

Art. 34 Hochwassergefährdetes Gebiet

Art. 34 Hochwassergefahrenzonen (neu)

Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch darzulegen, dass er mit dem Projekt für diesen Standort die erforderlichen Massnahmen zur Gefahrenbehebung und Schadenminimierung getroffen hat. Die Schutzmassnahmen sind abhängig von der vorgesehenen Nutzung. In der Regel sind sie auf das hundertjährige Hochwasser HQloo auszurichten. 1

2 Als massgebliche Projektierungs- und Uberflutungsgrundlagen gelten namentlich die Gefahrenhinweiskarte, der aktuelle Stand der Gefahrenkarte und des Ereigniskatasters sowie die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können.

Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann sie weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.

3

Seite 7 / 10

Die Hochwassergefahrenzonen (HWZ) sind den Grundnutzungszonen überlagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse.

1

2 In der Hochwassergefahrenzone HWZ 1 ist der Gefährdungssituation angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume. sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen. unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig.

In der Hochwassergefahrenzone HWZ 2 sind sensible Bauten und Anlagen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. nicht zulässig. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume sind in Untergeschossen nicht zulässig.

3

4 Wer in einer Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers (HQ100) auszurichten.

In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und ohne ausgewiesenes Schutzdefizit (Restgefährdung) kann die Baubewilligungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind.

5

Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können.

6

7 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen. Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.

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Gemeinde Stein Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung / Gewässerraum, Hochwassergefahren, IVHB und Dachdurchbrüche

Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)

Seite 8 / 10

Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)

Art. 34a Oberflächenabfluss (neu)

' In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenwasser angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen. Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen.

2

3 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.

Art. 34b Hochwassergefährdetes Gebiet im Kulturland (neu)

Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass

1

a)

dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen werden,

b) der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig beeinflusst werden und c)

keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind.

2 Die Massnahmen sind auf das schadenfreie überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers HQ100 auszurichten. 3 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.

Art. 37 Rationelle Energienutzung

Art. 37 Rationelle Energienutzung

(---)

(..•)

Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten werden.

aufgehoben

3

(...)

KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN

(--.)

Gemeinde Stein Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung / Gewässerraum, Hochwassergefahren, IVHB und Dachdurchbrüche

Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)

Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)

Art. 39 Raummasse / Fenstergrösse / Nebenräume

Art. 39 Raummasse / Fenstergrösse / Nebenräume

1

Für Neubauten gelten nachstehende Masse

a)

Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume Raumhöhe:

1

Für Neubauten gelten nachstehende Masse

a)

bei Vollgeschoss mind. 2.30 m bei Dachgeschoss mind. 2.30 m auf mind. 5 m2 Fläche

(.-.)

Seite 9 / 10

Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume bei Vollgeschoss mind. 2. 0 m bei Dachgeschoss mind. 2. 0 m auf mind. 5 m2 Fläche

Raumhöhe: (...)

Art. 39a Dachgestaltung (neu)

Für Dachdurchbrüche gelten die Bestimmungen gemäss § 24 Abs. lb's BauV. Der Gemeinderat kann hinsichtlich Gestaltung und Einpassung ein Fachgutachten verlangen.

1

Art. 42 Spielplätze

Art. 42 Spiel- und Aufenthaltsflächer

1

Bei Mehrfamilienhäusern hat die Grösse der Spielplätze gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen.

1

(.--)

(...)

Art. 45 Antennen / Parabolspiegel / Solaranlagen

Art. 45 Antennen / Parabolspiegel 1-Selarenlagen

Antennen / Parabolspiegel müssen sich einwandfrei in das Orts- und Landschaftsbild einpassen. Für diese Anlagen ist eine dezente, dem Hintergrund angepasste Farbgebung zu wählen. Sie dürfen die Firstlinie nicht überschreiten und sind in der Regel auf der strassenabgewandten Seite zu erstellen.

1 (...)

1

2

Bei guter Einpassung sind Solaranlagen zulässig.

Bei Mehrfamilienhäusern hat die Grösse der Spiel- und Aufenthaltsflächer gesamthaft mindestens 15 °A der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen.

aufgehoben

Art. 49 Lärmschutz

Art. 49 Lärmschutz

Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, welche die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächst höherer Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.

aufgehoben

KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN

Gemeinde Stein Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung / Gewässerraum, Hochwassergefahren, IVHB und Dachdurchbrüche

Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)

Seite 10 / 10

Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)

Art. 54 Übergangsbestimmungen (neu)

' Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt. 2

Für altrechtliche Sondernutzungspläne gelten folgende Begriffsdefinitionen: a) Die Gebäudehöhe entspricht neu der talseitig, traufseitig gemessenen Fassadenhöhe ohne Attikageschoss. b) Die Firsthöhe entspricht neu der Gesamthöhe.

Auftragsnummer Status

32.01.076 Genehmigung

Verfasser

Viktor Oeschger, dipl. Ing. ETH Stefan Giess, dipl. Ing. FH Raumplanung FSU/SIA, Aargauischer Bauverwalter Sara Hassler, dipl. Ing. FH Raumplanung

Verfassungsdatum Druckdatum / -Initialen

13. Januar 2021 13.01.2021 / SHA

Dateipfad / -name

1:\Planung\Stein\01\76_TÄ NuPlaelanung\5_G_2021\bno_G_20210113.docx

KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN

Kontrolle

Kanton Aargau

Gemeinde Stein

Kanton Aargau

Departement Bau, Verkehr und Umw

Abteilung Raumentwicklui

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG

Vorprüfungsbericht vom

15. Februar 2011

Mitwirkung vom

8. September 2009 bis 7. Oktober 2009

Öffentliche Auflage vom

12. April 2011 bis 17. Mai 2011

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 02. Dezember 2011 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann

Der Gemeindeschreiber

Hansueli Bühler

Sascha Roth

Genehmigungsvermerk:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den Z. Sereke-relDe-e Z042. EIN- St, tssc, reiber:

Februar 2012

PARTNER' INGENIEURE GEOMETER PLANER IM BIFANG 2 5080 LAUFENBURG KIRCHPLATZ 2 4310 RHEINFELDEN

INHALTSVERZEICHNIS 1

GELTUNGSBEREICH § 1 Geltungsbereich

Art. 2 Übergeordnetes Recht

1 1 1

2

RAUMPLANUNG

Art. 3 Verdichtung und Siedlungserneuerung

Art. 4 Sondernutzungsplanung

1 1 1

3

ZONENVORSCHRIFTEN

2

3.1

Bauzonen

Art. 5 Zonenübersicht

Art. 6 Dorfzone D

Art. 7 Kernzone K

Spezialzone Bahnhof SpBa

Art. 8 Spezialzone Breitenloh SpBr

Art. 9

Art. 10 Spezialzone Neumatt SpNe

Art. 11 Spezialzone Rheinbrückstrasse SpRh

Art. 12 VVohnzone 2 W2

Art. 13 Wohn- und Gewerbezone 2 VVG2

Art. 14 VVohnzone 3 W3

Art. 15 Gewerbezone G

Art. 16 Industriezone Sisslerfeld IS

Art. 17 Industriezone mit Restriktionen IR

Art. 18 Freihaltezone Industrie Fl

Art. 19 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA

Art. 20 Spezialzone Bustelbach (Baugebiet) SpBu

2 2 3 4 4 5 6 6 7 7 7 8 8 10 10 10 11

3.2

Landwirtschaftszonen

Art. 21 Landwirtschaftszone

Art. 22 Bauten in der Landwirtschaftszone

11 11 12

3.3

Schutzzonen

Art. 23 Naturschutzzonen Kulturland

Art. 24 Naturschutzzonen Wald

12 12 13

3.4

Überlagerte Schutzzonen

Art. 25 Landschaftsschutzzone

14 14

3.5

Spezialzonen

Art. 26 Spezialzone Bustelbach (Kulturland)

15 15

3.6

Schutzobjekte

Art. 27 Naturobjekte

Art. 28 Gebäude mit Substanzschutz

Art. 29 Kulturobjekte

15 15 16 16

4

5

DEFINITIONEN

17

4.1

Gewerbe

Art. 30 Gewerbe

17 17

4.2

Abstände

Art. 31 Kleinbauten

Art. 32 Gemeinde- und Privatstrassen

Art. 33 Kulturland

17 17 18 18

BAUVORSCHRIFTEN

18

5.1

Baureife und Erschliessung

Art. 34 Hochwassergefährdetes Gebiet

Art. 35 Benützung von Privateigentum

18 18 19

5.2

Technische Bauvorschriften

Art. 36 Allgemeine Anforderungen

Art. 37 Rationelle Energienutzung

19 19 19

5.3

Wohnhygiene

Art. 38 Ausrichtung der Wohnungen

Art. 39 Raummasse / Fenstergrösse / Nebenräume

Art. 40 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

20 20 20 20

5.4

Ausstattung

Art. 41 Velos, Kinderwagen

Art. 42 Spielplätze

Art. 43 Sicherheit im öffentlichen Raum

20 20 21 21

SCHUTZVORSCHRIFTEN

21

6.1

Ortsbild- und Denkmalschutz

Art. 44 Ortsbildschutz

Art. 45 Antennen / Parabolspiegel / Solaranlagen

Art. 46 Aussenraum- und Umgebungsgestaltung

Art. 47 Materialablagerungen

21 21 22 22 22

6.2

Umweltschutz

Art. 48 Einwirkungen

Art. 49 Lärmschutz

23 23 23

7

VOLLZUG UND VERFAHREN

Art. 50 Zuständigkeit

Art. 51 Gebührenreglement

Art. 52 Vollzugsrichtlinien

23 23 23 23

8

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG

Art. 53 Aufhebung bisherigen Rechts

24 24

6

Die in der Bau- und Nutzungsordnung verwendeten Funktions- und Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

Gemeinde Stein Bau- und Nutzungsordnung

Geltungsbereich

1

GELTUNGSBEREICH

Art. 1 Geltungsbereich

Seite 1

1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2

Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3

Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

4

Der Bauzonenplan im Massstab 1:2500 und der Kulturlandplan im Massstab 1:5000 sind integrierende Bestandteile dieser BNO. Sie können bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Allfällige Reproduktionen dienen lediglich der Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.

Übergeordnetes Recht

Art. 2 Übergeordnetes Recht

1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG), im kantonalen Gesetz über die Verwaltungsrechtpflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG), im kantonalen Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) und der kantonalen Bauverordnung (BauV). Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).

Verdichtung und Siedlungserneuerung

Sondemutzungsplanung

2

RAUMPLANUNG

Art. 3 Verdichtung und Siedlungserneuerung

Der Gemeinderat kann in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und unter Beizug von Fachleuten rechtzeitig einen Richtplan / ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsbedürftiger Gebiete erstellen.

Art. 4 Sondern utzungsplanung

1 Di e i m Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt. 2

Die rechtsverbindlichen Sondernutzungspläne können in der Gemeindekanzlei eingesehen werden.

Gemeinde Stein Bau- und Nutzungsordnung

Seite 2

3

ZONENVORSCHRIFTEN

3.1

Bauzonen

3

(11)

(15)

41

(14)1

Zonenvorschriften

(15)

Empfindlichkeitsstufe

(11)

grosser Grenzabstand mind. IM.1

Firsthöhe max. [m]

(3)

(40)

(5)

(10)

III

Art. 6 (5)

(10)

(6)1

(12)'

Abkürzung

z z z -z .c.) ci) N a.) -c2 z 0 z o N

kleiner Grenzabstand mind. IM.1

Gebäudehöhe max. [m]

braun

(2)

Gebäu delänge max. linf

Vollgeschosse max.

Zonenübersicht

Farbe

Zonenübersicht

Art. 5 1

Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

Dorfzone

D

Kemzone

K

violett

Spezialzone Bahnhof

SpBa

braun / violett schraffiert

siehe § 8

III

Art. 8 Spezialzone Breitenloh

SpBr

orange / violett schraffiert

siehe § 9

III

Art. 9 Spezialzone Neumatt

SpNe

grau / rot schraffiert

siehe § 10

II

Art. 10 Spezialzone Rheinbrückstrasse

SpRh

braun / rot schraffiert

siehe § 11

III

Art. 11 Wohnzone 2

W2

orange

II

Art. 12 Wohn- und Gewerbezone 2

WG2

orange schraffiert

Wohnzone 3

W3

rot

Gewerbezone

G

hellviolett

Industriezone Sisslerfeld

IS

blau

Industriezone mit Restriktionen

IR

grün / blau schraffiert

Freihaltezone Industrie

Fl

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Speziebone Bustelbach (Baugebiet)

, (18)'

(40)

Art. 7 2

8

12

30 / -

4

8

31

111

121

(30)1

(5)1

(10)',

2 31

8 111

12 121

45 (45)1

4 (5)1

8 (10)',

III

Art. 13 3

11

15

40

5

41

141

151

(40)1

(6)1

10 (12)',

II

Art. 14 0

(11)2 (35)2

(15) 0

0

o

o

III

Art. 15 o

(1/3 H) / (6)

IV

Art. 16 o

(15)2

0

(70)

(6)

IV

Art. 17 gelb

-

-

-

-

-

-

-

Art. 18 OeBA

hellbraun

0

0

o

0

0

o

II

Art. 19 SpBu

grün

-

-

-

-

-

-

-

Art. 20 Gemeinde Stein

Bau- und Nutzungsordnung

Seite 3

2 Die Masswerte in Klammern sind Richtwerte, sie können vom Gemeinderat im Einzelfall geändert werden, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. 3

Di• e mit " 0 " bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. 4 " 1 "

Die bezeichneten Masse sind zugelassen, wenn das Erdgeschoss mehrheitlich mit Läden, Gaststätten, Büros oder Werkstätten genutzt wird (Zonen K, WG2) oder wenn eine Arealüberbauung vorliegt (Zonen K, W2, WG2, W3). 5 " 2"

Wo die Vorschriften nichts anderes festlegen, darf diese Maximalhöhe durch notwendige technische Dachaufbauten (Liftaufbauten, Klimaanlagen, Antennen, Blitzableiter und dgl.) überschritten werden. 6

In den Zonen D, K und WG2 dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4.50 m aufweisen. 7

Bei Hauptgebäuden am Hang dürfen Abgrabungen für Zugänge und Zufahrten maximal 70 % der Gebäudelänge betragen. Ansonsten wird das von Abgrabungen betroffene Geschoss als Vollgeschoss angerechnet. 8 In den im Bauzonenplan dargestellten, lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Art. 6 Dorfzone

Dorfzone D

1 Die Dorfzone D dient dem Erhalt der Struktur sowie der Weiterentwicklung des Ortskerns. Sie ist für Wohnen, Gewerbe, Dienstleistungen, Gastronomie, Büros und Verkaufsnutzung bis max. 3000 m2 Nettoladenfläche pro Standort bestimmt. Öffentliche Tankstellen inkl. Nebenanlagen (Shop, Autowaschanlagen und dgl.) sind nicht zulässig. 2

Die bestehenden Hauptgebäude sind in ihrem Baustil oder in ihrer Stellung für das Ortsbild wertvoll. Sie sind mit ihrer Umgebung grundsätzlich zu erhalten. 3

Bauten dürfen umgebaut und umgenutzt werden, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ergänzungsbauten bewilligen. 4

Neu- und Ersatzbauten müssen sich nach den Kriterien von § 44 Abs. 1 dieser BNO gut in die bestehende Bebauung einfügen. 5 6

Dacheinschnitte sind untersagt.

Im Umfang der bestehenden Bauten und unter Einhaltung der vorhandenen First- und Traufhöhen darf, ungeachtet der Grenz- und Gebäudeabstände und der Geschosszahl, umgebaut und erneuert werden. Der Erneuerung gleichgesetzt ist ein Abbruch des bestehenden Gebäudes mit anschliessendem Wiederaufbau.

Gemeinde Stein Bau- und Nutzungsordnung

Seite 4

7

Antennen, Parabolspiegel und Solaranlagen sind bewilligungspflichtig. 8

Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und kann soweit nötig Fachleute beiziehen. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen.

Kernzone

Kernzone K

Art. 7 1

Die Kernzone K bezweckt die Förderung und Weiterentwicklung des Wohn- und Geschäftsquartiers. Sie ist für Wohnen, Gewerbe, Dienstleistungen, Gastronomie, Büros und Verkaufsnutzung bis max. 3000 m2 Nettoladenfläche pro Standort bestimmt. 2

Nur auf den im Bauzonenplan bezeichneten Flächen (schwarz schraffiert) sind Tankstellen, Tankstellenshops und dgl. zugelassen.

Art. 8 Spezialzone

Bahnhof SpBa

Spezialzone Bahnhof SpBa

1 Die Spezialzone Bahnhof SpBa ist für Wohnbauten, Bauten und Anlagen des öffentlichen Verkehrs sowie für gewerblich genutzte Bauten wie Kleingewerbe, Dienstleistungen, Verkaufsnutzung bis max. 500 m2 Nettoladenfläche pro Standort und Büros bestimmt. In den Gebieten nördlich der Bahnlinie ist die Wohnnutzung nicht zugelassen. 2

Betriebe, die gewichtige ideelle Immissionen verursachen (z.B. Sexshops, Bordelle, Massagesalons usw.) sind nicht zugelassen. Für die Erschliessung, Bebauung und Aussenraumgestaltung des Areals südlich der Bahnlinie ist ein Richtprojekt erforderlich. Bei wesentlichen Abweichungen vom Richtprojekt kann der Gemeinderat einen Gestaltungsplan verlangen. 4 Für das Richtprojekt resp. den Gestaltungsplan des Areals südlich der Bahnlinie gelten folgende Umsetzungskriterien: Die Bebauung hat eine hohe architektonische Qualität aufzuweisen. - Die Bauten haben 2 bis 3 Vollgeschosse aufzuweisen. - Die Bruttogeschossfläche ist auf maximal 9500 m2 (Richtwert) zu begrenzen. - Der Wohnanteil wird vom Gemeinderat festgelegt. - Die Bauten haben sich mit den Längsseiten resp. den Hauptfirsten parallel zur Rütistrasse auszurichten. - Die Bauten sind so zu gestalten, dass ein genügender Schutz vor Lärmimmissionen und Erschütterungen gewährleistet ist. Dies betrifft insbesondere die Stellung der Bauten, die Grundriss- und Schnittgestaltung, den konstruktiven Aufbau und die Materialwahl. Die zulässigen Grenzabstände und maximalen Gebäudelängen richten sich nach den Bestimmungen der Wohn- und Gewerbezone 2.

Gemeinde Stein Bau- und Nutzungsordnung

Seite 5

- Die maximalen Gebäude- und Firsthöhen werden vom Gemeinderat festgelegt. - Die Anzahl der zu realisierenden unter- und oberirdischen Parkplätze wird im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben vom Gemeinderat festgelegt. - Das Areal ist aufgrund eines Aussenraumkonzepts angemessen zu durchgrünen und mit standortheimischen Arten zu bepflanzen.

Spezialzone Breiten/oh SpBr

Spezialzone Breiten/oh SpBr

Art. 9 1

Die Spezialzone Breitenloh SpBr ist hauptsächlich für Wohnbauten, entlang der Schaffhauserstrasse (K293) für Kleingewerbe, Dienstleistungen, Büros und Verkaufsnutzung bis max. 500 m2 Nettoladenfläche pro Standort bestimmt. Für die Erschliessung, Bebauung und Aussenraumgestaltung ist ein rechtskräftiger Gestaltungsplan erforderlich. 3

Für den Gestaltungsplan gelten folgende Umsetzungskriterien: - Die Bebauung hat eine hohe architektonische Qualität aufzuweisen. Die Bauten haben entlang der K293 3 Vollgeschosse und im rückwärtigen Bereich 2 Vollgeschosse aufzuweisen. Die Bruttogeschossfläche ist auf maximal 7500 m2 (Richtwert) zu begrenzen. Der Wohnanteil beträgt mindestens 50 % der zulässigen Gesamtnutzung des Areals. Er ist auch bei einzelnen Etappen und bei einer Parzellierung gesamthaft sicherzustellen. Die Nutzungsverteilung legt der Gemeinderat fest. Die 3-geschossigen Bauten haben sich mit den Längsseiten resp. den Hauptfirsten parallel zur K293 auszurichten. Die Bauten sind so zu gestalten, dass ein genügender Schutz vor Lärmimmissionen und Erschütterungen gewährleistet ist. Dies betrifft insbesondere die Stellung der Bauten, die Grundriss- und Schnittgestaltung, den konstruktiven Aufbau und die Materialwahl. Die zulässigen Grenzabstände und maximalen Gebäude-, Firsthöhen und Gebäudelängen richten sich nach den Bestimmungen der Wohnzone 3 (Bauten mit 3 Vollgeschossen) resp. der Wohnzone 2 (Bauten mit 2 Vollgeschossen). Die Verkehrserschliessung erfolgt rückwärtig über die Schönaustrasse. Die Anzahl der zu realisierenden unter- und oberirdischen Parkplätze wird im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben vom Gemeinderat festgelegt. Das Areal ist aufgrund eines Aussenraumkonzepts angemessen zu durchgrünen und mit standortheimischen Arten zu bepflanzen.

Gemeinde Stein Bau- und Nutzungsordnung

Spezialzone Neumatt SpNe

Seite 6

Art. 10 Spezialzone Neumatt SpNe

1 Die Spezialzone Neumatt SpNe ist für Wohnbauten bestimmt. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen. 2

Für die Erschliessung, Bebauung und Aussenraumgestaltung ist ein rechtskräftiger Gestaltungsplan erforderlich. Dieser ist im kombinierten Verfahren mit der Landumlegung zu erarbeiten. Für den Gestaltungsplan gelten folgende Umsetzungskriterien: Die Bebauung hat eine hohe architektonische Qualität aufzuweisen. Zulässig sind zwei-, drei- und viergeschossige Bauten. Die Bruttogeschossfläche ist auf maximal 21000 m2 (Richtwert) zu begrenzen. Bebauungstypologie: Mehrheitlich grosszügige Geschosswohnungen in Mehrfamilienhäusern sowie kleinere Mehrfamilien- und Reihenhäuser. Die Bauten haben mindestens Minergie-P Standard zu erfüllen. Die zulässigen Grenzabstände und maximalen Gebäude-, Firsthöhen und Gebäudelängen werden vom Gemeinderat festgelegt. Die Anzahl der zu realisierenden unter- und oberirdischen Parkplätze wird im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben vom Gemeinderat festgelegt. Das Areal ist aufgrund eines Aussenraumkonzepts angemessen zu durchgrünen und mit standortheimischen Arten zu bepflanzen. Für die Grösse der Grün- und Spielbereiche gilt

Art. 42

BNO. Die bestehende Baumreihe entlang der Münchwilerstrasse ist zu einer Allee (zweite Baumreihe) zu ergänzen. Für die Beurteilung der ortsbildlichen und architektonischen Qualitäten der Bauvorhaben ist eine Fachkommission einzusetzen. Diese setzt sich aus Sachverständigen der Architektur und des Ortsbildschutzes zusammen. Die Fachkommission beurteilt die Bauvorhaben gemäss den Kriterien von § 44 BNO (Ortsbildschutz). Die Bewilligungsbehörde ist an die Einschätzung der Fachkommission gebunden. 3

Spezialzone Rheinbrückstrasse SpRh

Art. 11 Spezialzone Rheinbrückstrasse SpRh

1 Die Spezialzone Rheinbrückstrasse SpRh ist für Wohnen, mässig störendes Gewerbe sowie für Dienstleistungen und Verkaufsnutzung bis max. 500 m2 Nettoladenfläche pro Standort bestimmt. Sie bezweckt die Aufwertung und Neugestaltung des Brückenkopfs der historischen, wertvollen Rheinbrücke.

Gemeinde Stein Bau- und Nutzungsordnung

Seite 7

Für die Erschliessung, Bebauung und Aussenraumgestaltung ist ein rechtskräftiger Gestaltungsplan erforderlich. 3 Für den Gestaltungsplan gelten folgende Umsetzungskriterien: Die massvolle Verdichtung und Aufwertung kann bei bestehenden Gebäuden und unüberbauten Flächen mit Ersatz-, Um- und Neubauten erfolgen. - Die Bebauung hat eine hohe architektonische Qualität aufzuweisen. - Das Gebiet Brückenkopf und Rheinbrückstrasse ist durch Gestaltung der Strassenräume und Vorplätze aufzuwerten. In Bezug auf die Masswerte und Zonenvorschriften gelten die Bestimmungen der Dorfzone analog. Für die Beurteilung der ortsbildlichen und architektonischen Qualitäten der Bauvorhaben ist eine Fachkommission einzusetzen. Diese setzt sich aus Sachverständigen der Architektur und des Ortsbildschutzes zusammen. Die Fachkommission beurteilt die Bauvorhaben gemäss den Kriterien von § 44 BNO (Ortsbildschutz). Die Bewilligungsbehörde ist an die Einschätzung der Fachkommission gebunden.

Art. 12 Wohnzone 2

W2

Wohnzone 2 W2

1 Die Wohnzone W2 dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen. 2

Betriebe, die gewichtige ideelle Immissionen verursachen (z.B. Sexshops, Bordelle, Massagesalons usw.) sind nicht zugelassen. 3

In der Wohnzone W2 sind Ein-, Zwei-, Drei- und Reiheneinfamilienhäuser sowie Mehrfamilienhäuser und bis zu vier übereinander liegende Terrassenhäuser zulässig. 4

Wohn- und Gewerbezone 2 WG2

Bei Terrassenhäusern ist die maximal zulässige Gebäudelänge frei.

Art. 13 Wohn- und Gewerbezone 2 WG2

1 Die Wohn- und Gewerbezone WG2 ist für Wohnen und mässig störendes Gewerbe bestimmt. 2

In der Wohn- und Gewerbezone WG2 sind Ein-, Zwei-, Drei- und Reiheneinfamilienhäuser sowie Mehrfamilienhäuser und Gewerbebauten zulässig. 3

Öffentliche Tankstellen inkl. Nebenanlagen (Shop, Autowaschanlagen und dgl.) und Verkaufsgeschäfte mit einer Nettoladenfläche über 500 m2 pro Standort sind nicht zulässig.

Art. 14 Wohnzone 3

W3

Wohnzone 3 W3

1 Die Wohnzone W3 dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen. 2

In der Wohnzone W3 sind Reiheneinfamilienhäuser sowie Mehrfamilienhäuser zulässig. Der Bau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist nicht gestattet.

Gemeinde Stein Bau- und Nutzungsordnung

Gewerbezone G

Seite 8

Art. 15 Gewerbezone G

1 Die Gewerbezone G ist für gewerbliche Bauten und Dienstleistungsbetriebe bestimmt, deren Immissionen nur mässig störenden Einfluss auf das angrenzende Wohngebiet und die öffentlichen Bauten und Anlagen verursachen. 2

Nicht zugelassen sind: a) Verkaufsgeschäfte mit einer Nettoladenfläche über 500 m2 pro Standort; b) öffentliche Freizeit-, Sport- und Vergnügungszentren und dgl.; c) öffentliche Tankstellen inkl. Nebenanlagen (Shop, Autowaschanlagen und dgl.); d) Verteil-, Umlade- und Lagerbetriebe der Logistik; e) Bauten und Anlagen zur Verarbeitung und Lagerung von Abfällen, Abbruch- und Aushubmaterial.

3

Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. Reine Wohnbauten sind nicht zulässig. 4

Zum Schutz des Orts-, Strassen- und Landschaftsbildes können bei Neubauten und baulichen Erweiterungen wirksame Schutzbepflanzungen auf dem Areal des Baugesuchsstellers vorgeschrieben werden. Die Schutzbepflanzungen dürfen nur mit standortheimischen Bäumen und Sträuchern vorgenommen werden. 5

Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf das Notwendigste zu beschränken. 6

Industriezone Sisslerfeld IS

Dachflächen sind nach Möglichkeit zu begrünen.

Art. 16 Industriezone Sisslerfeld IS

1 Die Industriezone Sisslerfeld IS ist für Bauten und Anlagen von Grossgewerbe und Industrie, für Forschung und Entwicklung sowie zugehörige Dienstleistungs-, Büro- und Lagerbauten und dgl. bestimmt. 2

Nicht zugelassen sind: 2 a) Verkaufsgeschäfte mit einer Nettoladenfläche über 500 m pro Standort; b) öffentliche Freizeit-, Sport- und Vergnügungszentren und dgl.; c) öffentliche Tankstellen inkl. Nebenanlagen (Shop, Autowaschanlagen und dgl.); d) Verteil-, Umlade- und Lagerbetriebe der Logistik; e) Bauten und Anlagen zur Verarbeitung und Lagerung von Abfällen, Abbruch- und Aushubmaterial.

Gemeinde Stein Bau- und Nutzungsordnung

Seite 9

3

Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. Reine Wohnbauten sind nicht zulässig. 4

Zum Schutz des Orts-, Strassen- und Landschaftsbildes können bei Neubauten und baulichen Erweiterungen wirksame Schutzbepflanzungen auf dem Areal des Baugesuchsstellers vorgeschrieben werden. 5

Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf das Notwendigste zu beschränken.

6

Die Grünflächenziffer beträgt 15 %, wobei die Spezialzone Bustelbach und die Freihaltezone Industrie nicht angerechnet werden dürfen. 7

Schutzbepflanzungen und Grünflächen sind nach einem mit dem Baugesuch einzureichendem Aussenraumkonzept mit standortheimischen Arten zu bepflanzen und so zu gestalten, dass sie ökologische Trittstein- und Vernetzungsfunktionen erhalten. 8 Dachflächen sind nach Möglichkeit zu begrünen oder für Solaranlagen zu nutzen. Begrünte Dachflächen werden zur Hälfte an die Grünfläche angerechnet. 9 Der Grenzabstand beträgt als Richtgrösse 1/3 der Gebäudehöhe, jedoch mindestens 6 m. 10

Gegenüber der angrenzenden Spezialzone Bustelbach und der Freihaltezone Industrie hat der Abstand für Hochbauten mindestens 10 m zu betragen. Neue und bestehende Betriebe in den Industriezonen Sisslerfeld haben Massnahmen zur Förderung der Benutzung des öffentlichen Verkehrs und des Langsamverkehrs zu treffen. Grundlage für die Beurteilung bildet der Mobilitätsplan über die vier Gebietsgemeinden Eiken, Münchwilen, Sisseln und Stein, welcher von den Gemeinderäten in Zusammenarbeit mit Bauherrschaften, Grundeigentümern und Unternehmungen zu erarbeiten ist. Der Mobilitätsplan bezweckt, einen möglichst hohen Anteil des Verkehrsaufkommens im Gebiet durch den öffentlichen Verkehr sowie umweltverträgliche Verkehrsmittel zu bewältigen. 12

Der Mobilitätsplan zeigt alle Massnahmen, die zur Förderung der Benutzung des öffentlichen Verkehrs, des Langsamverkehrs sowie kombinierter Mobilitätsformen getroffen werden. Er orientiert sich an folgenden Punkten: a) Bewirtschaftung aller Parkfelder in Abhängigkeit der Verkehrsbelastungen; b) Anreizsystem zur Benutzung des öffentlichen Verkehrs (Ökobonus, Beiträge an Abonnemente und dgl.); c) abgestufte Parkgebühren (abhängig von der Erreichbarkeit des Wohnorts mit dem öffentlichen Verkehr); d) organisatorische Massnahmen bei Schichtwechselzeiten, Mitfahrbörse, Carsharing und dgl.

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13

Die Massnahmen gemäss Mobilitätsplan müssen in den ganzen Industriezonen Sisslerfeld spätestens dann umgesetzt werden, wenn 250 oder mehr Arbeitsplätze gegenüber dem Stand Ende 2012 neu geschaffen werden.

Art. 17 Industriezone mit

Restriktionen IR

Industriezone mit Restriktionen IR

1 Die Industriezone mit Restriktionen IR unterscheidet sich von der Industriezone Sisslerfeld IS durch eine in Ausmass (§ 5 BNO) eingeschränkte industrielle Nutzung. Bauten haben sich gut in die Umgebung einzufügen. 2

Mit Ausnahme der in § 5 dieser BNO aufgeführten Masswerte gelten die Bestimmungen der Industriezone Sisslerfeld IS. 3

Der Grünflächenanteil beträgt 25 °/0, wobei die Spezialzone Bustelbach und die Freihaltezone Industrie nicht angerechnet werden dürfen.

Art. 18 Freihaltezone

Industrie Fl

Freihaltezone Industrie Fl

Die Freihaltezone Industrie bezweckt die Schaffung von Freiraum für das Anlegen eines naturnahen, landschaftlich wertvollen Grüngürtels (Magerwiesen, Hecken und Feldgehölze). Bauten sind nicht zulässig. 2

Dieser Grüngürtel soll a) das Sisslerfeld landschaftlich gliedern (Kammerung), b) wertvolle Lebensräume miteinander verbinden (Vernetzung) und c) selber Lebensraum seltener und bedrohter Tier- und Pflanzenarten sein.

3

Um dem landschaftlichen Aspekt gerecht zu werden, ist die Zone entsprechend dem Baufortschritt in der angrenzenden Industriezone Sisslerfeld IS bzw. Industriezone mit Restriktionen IR mit standortheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Der Gemeinderat bestimmt im Rahmen der Baubewilligung die jeweils zu bepflanzende Fläche. 4

Solange die Zone nicht renaturiert ist, hat sie der landwirtschaftlichen Nutzung zu dienen.

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA

Art. 19 1

Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2

Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten.

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Art. 20 Spezialzone

Bustelbach (Baugebiet) SpBu

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Spezialzone Bustelbach (Baugebiet) SpBu

1 Die Spezialzone Bustelbach (Baugebiet) SpBu bezweckt die Schaffung von Freiraum für das Anlegen eines naturnahen, landschaftlich wertvollen Grüngürtels. Bauten sind nicht zulässig. 2

Dieser Grüngürtel soll zusammen mit dem Bustelbach a) das Sisslerfeld landschaftlich gliedern (Kammerung), b) wertvolle Lebensräume miteinander verbinden (Vernetzung) und c) selber Lebensraum seltener und bedrohter Tier- und Pflanzenarten sein.

3

Die Breite dieses Grüngürtels hat im Mittel 20 m, im Minimum 10 m zu betragen. Abweichungen vom Mittel sind nur bei gleichzeitiger Flächenkompensation gestattet. Die Detailgestaltung der Spezialzone ist in separaten Projekten aufzuzeigen und soweit notwendig mittels Sondernutzungsplänen rechtlich sicherzustellen. Diese Planungsarbeiten sind vom Staat als Eigentümer des Gewässers auszuführen. 4

Soweit die Interessen der Anstösser dem Zweck der Zone nicht widersprechen, sind diese mit zu berücksichtigen. Insbesondere haben die Anstösser Anrecht auf maximal fünf Durch- / Übergänge zugunsten von Erschliessungsanlagen. Die Gesamtfläche der Zone (Länge x 20 m) muss dabei gewährleistet bleiben. 5

Solange die Zone nicht renaturiert ist, hat sie der landwirtschaftlichen Nutzung zu dienen. 6

Die entstehenden Kosten aus Gestaltung und Pflege der Zone im obigen Sinn (Pflanzen usw.) gehen im Interesse des ökologischen Ausgleiches, nach Abzug der Beiträge von Bund und Kanton, zu Lasten des angrenzenden Grundeigentums der Industriezonen.

3.2

Landwirtschaftszone

Landwirtschaftszonen

Art. 21 Landwirtschaftszone

1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne von

Art. 16

, Art. 16a Abs. 1, Vis und 2 RPG bestimmt. 2

Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen Recht. 3

Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.

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Bauten in der Landwirtschaftszone

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Art. 22 Bauten in der Landwirtschaftszone

1 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen. Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 2

3

In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

3.3

Naturschutzzonen Kulturland

Schutzzonen

Art. 23 Naturschutzzonen Kulturland

1 Die Naturschutzzonen Kulturland dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten und Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Mulchen sowie Aufforstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen. 2

3

In den Naturschutzzonen Kulturland ist insbesondere alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten sind insbesondere das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen sowie das Laufen lassen von Hunden. 4

Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung des Schutzzieles können bewilligt werden. 5

Ausserhalb der bestehenden Wege dürfen Naturschutzzonen nur betreten werden a) für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten b) für die Überwachung c) für wissenschaftliche Untersuchungen d) für geführte Exkursionen e) für Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtvertrag Für c) ist vorgängig die Bewilligung des Gemeinderats sowie die Erlaubnis der Grundeigentümer einzuholen.

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6

Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und Gemeinde bzw. Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. 7

Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden: Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

Darstellung im Kulturlandplan

Schutzziele

Naturschutzzone Bifang

rot

Für die innerhalb der Naturschutzzone liegenNebeneinander verschiedenartiger Le- den Magerwiesen, Hecken, Ufer- und Feldgehölze, Weiher und Tümpel gelten die Nutbensräume (Lebensraummosaik) zungseinschränkungen für die jeweiligen Schutzzonen/-objekte.

Uferschutzzone

nicht Erhaltung und Aufwer- Die Bachborde sind periodisch zu mähen dargestellt; tung der Bachläufe, Das Schnittgut ist abzuführen Ausdehnung: Ufersäume, BöschunKeine Düngung beidseitiger 3 m gen, einschliesslich Keine Beweidung breiter Streifen ab zugehöriger Bestockung und übriger VeGrenze der Gewässerparzelle getation bzw. nicht vermarkten Grenzen ab Uferlinie bei mittlerem Sommerwasserstand

Magerwiese

gelb

Magere, artenreiche Heuwiese

Heuschnitt Bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag erster Schnitt ab 15. Juni Keine Düngung Keine Beweidung

Fromentalwiese

hellbraun

Artenreiche Heuwiese

Heu- und Emdschnitt Bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag erster Schnitt ab 15. Juni Keine Flüssigdünger Kein Stickstoff-Mineraldünger Beweidung nur im Herbst mit Rindern

Extensive Weide

hellbraun / dunkelbraun

Artenreiche Weide mit Hochstammbaumbestand

Keine Düngung Keine Dauerweide Keine Zufütterung Abgehende Bäume sind zu ersetzen

Naturschutzzonen Wald

Art. 24 Naturschutzzonen Wald

1 Die Naturschutzzonen Wald dienen der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum für schutzwürdige Pflanzen und Tiere.

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2

Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst.

3

In den Naturschutzzonen Wald ist insbesondere alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann.

4

Folgende Naturschutzzonen Wald werden ausgeschieden: Darstellung im Kulturlandplan

Schutzziel

Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

Altholzinsel

dunkelgrün schraffiert

Brut- und Nahrungsbiotop Artenvielfalt

Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung

Naturwaidgemässe Bestockung

hellgrün schraffiert

Naturwaldgemässe Bestockung

Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten Standortfremde Baumarten mittelfristig entfernen

Landschaftsschutzzone

3.4

Überlagerte Schutzzonen

Art. 25 Landschaftsschutzzone

1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart sowie der Freihaltung im Interesse der Siedlungstrennung. 2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach den Bestimmungen der Landwirtschaftszone dieser BNO.

3

Von den in Absatz 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Regenschutzdächer, Hagelschutznetze usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 4

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3.5

Spezialzone Bustelbach (Kulturland)

Seite 15

Spezialzonen

Art. 26 Spezialzone Bustelbach (Kulturland)

1 Die Spezialzone Bustelbach (Kulturland) bezweckt die Schaffung von Freiraum für das Anlegen eines naturnahen, landschaftlich wertvollen Grüngürtels. Bauten sind nicht zulässig. 2

Dieser Grüngürtel, der so gepflegt werden darf, dass kein Wald entsteht, soll zusammen mit dem Bustelbach a) das Sisslerfeld landschaftlich gliedern (Kammerung), b) wertvolle Lebensräume miteinander verbinden (Vernetzung) und c) selber Lebensraum seltener und bedrohter Tier- und Pflanzenarten sein. 3 Die Breite dieses Grüngürtels hat im Mittel 20 m, im Minimum 10 m zu betragen. Abweichungen vom Mittel sind nur bei gleichzeitiger Flächenkompensation gestattet. Die Detailgestaltung der Spezialzone ist in separaten Projekten aufzuzeigen und soweit notwendig mittels Sondernutzungsplänen rechtlich sicherzustellen. Diese Planungsarbeiten sind vom Staat als Eigentümer des Gewässers auszuführen.

4

Soweit die Interessen der Anstösser dem Zweck der Zone nicht widersprechen, sind diese mit zu berücksichtigen. Die Gesamtfläche der Zone (Länge x 20 m) muss dabei gewährleistet bleiben. 5 Solange die Zone nicht renaturiert ist, hat sie der landwirtschaftlichen Nutzung zu dienen.

3.6

Naturobjekte

Schutzobjekte

Art. 27 Naturobjekte

1 Di e i m Bauzonen- / Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten. 2

Im Baugebiet

/ Kulturland werden folgende Naturobjekte ausge-

schieden:

Hecke / Ufer- und Feldgehölz

Darstellung im Bauzonen- / Kult urlandplan

Schutzziele

hellgrün

Brut- und Nahrungsbiotop

Periodisch zurückschneiden/verjüngen

Gliederung der Landschaff

Im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen

Trittstein und Vernetzungselement

Teilweise Artenzusammensetzung verbessern

Windschutz

Vorgelagerter, extensiv bewirtschafteter Krautsaum von 3 m Breite (Pufferstreifen)

(Pufferstreifen 3m breit um die Hecke im Plan nicht dargestellt)

Artenreichtum

Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

Struktur erhalten

Keine Beweidung

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Darstellung im Bauzonen- / Kulturlandplan

Schutzziele

Seite 16

Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

Keine Bauten innerhalb des Pufferstreifens Die entlang der Eisenbahn ausgewiesenen Objekte werden gemäss Pflegeplan der SBB unterhalten. Weiher / Tümpel

blau 19 Stück: - 6 beim Kraftwerk - 1 Monte Christo - 3 entl. Bustelbach - 4 Bifang - 5 Seematt

Laich-, Brut- und Nahrungsbiotop Trittstein und Vernetzungselement

Kein Einfangen und Aussetzen von Tieren Vorgelagerter, extensiv bewirtschafteter Krautsaum von 3 m Breite (Pufferstreifen) Keine Beweidung Keine Bauten innerhalb des Pufferstreifens

Geologische Besonderheit (Sandsteinfels)

violettes Dreieck mit Punkt

Erhalt

In Ausprägung und Struktur zu erhalten Kein Entfernen Keine Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen und dergleichen

Gebäude mit Substanzschutz

Art. 28 Gebäude mit Substanzschutz

1 Die im Bauzonenplan violett bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tankund Schutzräume usw.) zulässig. 2

Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.

Art. 29 Kulturobjekte

Kulturobjekte

Die bezeichneten und nachfolgend aufgeführten und Kulturobjekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden. Es sind dies: Objekt

Bezeich- Beschreibung, Ortsbezeichnung nung im Plan

Kulturobjekt

violettes Quadrat "K1" / "K2" / "K3" ''/' / "K5"i "K6",/ "K7"/ "K8" / "K9" /

Ref. Kirche, 1927, Gartenstrasse 9 Gasthof "Zum Adler", um 1740 ?, Zürcherstrasse 1 Bauernhaus, um 1830 / 40 ? mit älterem Bestand, Schaffhauserstrasse 2 Bauernhaus, um 1840, Gartenstrasse 3 Bauernhaus, 1789, Gartenstrasse 1 Wohnhaus, 1803, Schaffhauserstrasse 10 Bauernhaus, um 1830 / 40, Zürcherstrasse 34 sog. Schönauerkreuz, 1600 (Duplikat), Ecke Schönaustrasse / Rheinbrückstrasse Friedhofkreuz, 19 Jh. ?, Friedhof

Objekt - Nr. im Kurzinventar

901 902 903 904 A 904 B 904 C 905

907 A

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Bezeich- Beschreibung, Ortsbezeichnung nung im Plan

Objekt

"K10"/ "K11" / "K12"/ "K13" "K14"/ "K15" 7

Denkmalschutzobjekt (orientierend)

Objekt - Nr. im Kurzinventar

Wegkreuz, 1960 (Sockel 1840), Langackerstrasse / 907 B Bäumliackerstrasse 907 C Wegkreuz, 1867, Münchwilerstrasse / Sportplatzweg 907 D Wegkreuz, 20. Jh., Rütistrasse 2 Glocken der alten rönn.-kath. Pfarrkirche, 1835, 908 1911, Schulstrasse 6 Brunnen beim Zollhaus, 1889, Rheinbrückstrasse 909 A Brunnen, 18. Jh., Schaffhauserstrasse, bei Restau- 909 B rant "Bäckerei"

rotes Quadrat "Dl" "D2" "D3" "D4"

Gewerbe

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sog. Schönauerkreuz, 1600, Brückenkopf alte Rheinbrücke sog. Schönauerkreuz, 1600, Schönaustrasse / Novartis-Areal Wirtsschild "Zum Adler", Mitte 18. Jh., Zürcherstrasse 1 Rheinbrücke auf schweizerischem Hoheitsgebiet, 1570 / 1700, Rheinbrücke Stein - Bad Säckingen

4

DEFINITIONEN

4.1

Gewerbe

1 2 3 4

Art. 30 Gewerbe

1 Als nicht störend gelten in Wohnquartieren passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2

Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig sondern als stark störend.

Kleinbauten

4.2

Abstände

Art. 31 Kleinbauten

Einstellräume von maximal 40 m2 Grundfläche für Autos, Motorfahrräder, Velos und Gartengeräte können an die Grenze gestellt werden, sofern die Gebäudehöhe von 3 m und die Anstosslänge an das nachbarliche Grundstück von 6 m nicht überschritten werden.

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Art. 32 Gemeinde- und

Privatstrassen

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Gemeinde- und Privatstrassen

Sofern keine öffentlichen Interessen wie die Verkehrssicherheit, Sichtzonen, geplante Strassenausbauten usw. entgegenstehen, gelten entlang von Gemeinde- und Privatstrassen folgende Strassenabstände: a) an die Grenze für Parkplätze b) 60 cm für Einfriedigungen, Stützmauern bis 1.80 m Höhe und für Böschungen

Kulturland

Art. 33 Kulturland

1 Gegenüber dem Bauzonenrand gelten folgende Abstände: a) 2 m für Gebäude b) 60 cm für Einfriedigungen und Stützmauern bis 2.40 m; der Mindestabstand vergrössert sich in dem Umfang, als die Mauer höher als 2.40 m ist 2

Abstände gegenüber dem Bauzonenrand können in Ausnahmefällen reduziert werden. Entspricht der Bauzonenrand einer Parzellengrenze, so ist für Gebäude der zonengemässe Abstand einzuhalten.

Hochwassergefährdetes Gebiet

5

BAUVORSCHRIFTEN

5.1

Baureife und Erschliessung

Art. 34 Hochwassergefährdetes Gebiet

1 Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch darzulegen, dass er mit dem Projekt für diesen Standort die erforderlichen Massnahmen zur Gefahrenbehebung und Schadenminimierung getroffen hat. Die Schutzmassnahmen sind abhängig von der vorgesehenen Nutzung. In der Regel sind sie auf das hundertjährige Hochwasser HQ100 auszurichten. 2

Als massgebliche Projektierungs- und Überflutungsgrundlagen gelten namentlich die Gefahrenhinweiskarte, der aktuelle Stand der Gefahrenkarte und des Ereigniskatasters sowie die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können. 3

Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann sie weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.

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Benützung von Privateigentum

Seite 19

Art. 35 Benützung von Privateigentum

1 Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. 2 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3

Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.

5.2

Allgemeine Anforderungen

Technische Bauvorschriften

Art. 36 Allgemeine Anforderungen

1 . Hi nsi chtli ch Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwassern, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturgefahren. 2

Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

Rationelle Energienutzung

Art. 37 Rationelle Energienutzung

1 Es i st besonders auf eine energiesparende Bauweise und die rationelle und wertigkeitsgerechte Nutzung der verfügbaren Energie sowie auf die Möglichkeit der Verwendung erneuerbarer, einheimischer Energiequellen und Energieträger zu achten. Für einen sparsamen Energiehaushalt sind bereits bei der Planung geeignete Massnahmen vorzusehen. Die Gemeinde als Energiestadt bietet deshalb eine dem Objekt entsprechende Energieberatung an und kann Förderbeiträge leisten. 2

Auf Einzelfeuerungsanlagen soll verzichtet werden, wenn ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder mit zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist. 3

Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten werden. 4

Der Charakter der Gebäude und die schutzwürdige Bausubstanz sind angemessen zu berücksichtigen.

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Ausrichtung der Wohnungen

Raummasse / Fenstergrösse / Nebenräume

5.3

Wohnhygiene

Art. 38 Ausrichtung der Wohnungen

Seite 20

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.

Art. 39 Raummasse / Fenstergrösse / Nebenräume

1 Für Neubauten gelten nachstehende Masse a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume - Raumhöhe: bei Vollgeschoss mind. 2.30 m bei Dachgeschoss mind. 2.30 m auf mind. 5 m2 Fläche mind. 1/10 der Bodenfläche - Fensterfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen) Bei Dachflächenfenstern kann die Fenster- Dachflächenfenster: fläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenflächen reduziert werden. b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern pro Wohnung mind. 4 m2 - Abstellraum: (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) für eine 1-Zimmer-Wohnung mind. 4 m2 - Keller: für jedes weitere Zimmer 1 m2 zusätzlich 2

Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Kleinund Dachwohnungen). 3

In der Dorfzone kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.

Art. 40 Bezug von

Wohnungen und Arbeitsräumen

Velos / Kinderwagen

Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

5.4

Ausstattung

Art. 41 Velos, Kinderwagen

In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.

Gemeinde Stein Bau- und Nutzungsordnung

Spielplätze

Seite 21

Art. 42 Spielplätze

1 Bei Mehrfamilienhäusern hat die Grösse der Spielplätze gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen. Spielplatze sind auf privatem Grund nach Möglichkeit abseits von Strassen, Zufahrten und Autoabstellplätzen an gut besonnten Stellen zu erstellen. Sie müssen durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden. 3

Bei Mehrfamilienhäusern von mehr als acht Wohnungen sind ein gedeckter Kinderspielplatz und ein Gemeinschaftsraum für Freizeitbeschäftigung zu schaffen. Diese Anlagen müssen auf den Zeitpunkt des Wohnungsbezuges benützbar sein.

Sicherheit im öffentlichen Raum

Art. 43 Sicherheit im öffentlichen Raum

1 Bei der Planung und Gestaltung von öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen (Strassen, Wege, Plätze, Parkhäuser, öffentliche Toiletten, Unterführungen usw.) ist den Sicherheitsbedürfnissen von Passanten aller Altersgruppen Rechnung zu tragen. Sie sind übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten. 2

Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.

Ortsbildschutz

6

SCHUTZVORSCHRIFTEN

6.1

Ortsbild- und Denkmalschutz

Art. 44 Ortsbildschutz

1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, f) Fassadengliederung, g) Materialwahl, Farbe, h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen.

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2

Seite 22

Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

Antennen / Parabolspiegel / Solaranlagen

Art. 45 Antennen / Parabolspiegel / Solaranlagen

1 Antennen / Parabolspiegel müssen sich einwandfrei in das Ortsund Landschaftsbild einpassen. Für diese Anlagen ist eine dezente, dem Hintergrund angepasste Farbgebung zu wählen. Sie dürfen die Firstlinie nicht überschreiten und sind in der Regel auf der strassenabgewandten Seite zu erstellen. 2

Aussenraum- und Umgebungsgestaltung

Bei guter Einpassung sind Solaranlagen zulässig.

Art. 46 Aussenraum- und Umgebungsgestaltung

1 Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch (äussere Gestalt der Erde und deren Veränderungen) wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. 2

Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3

Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.

Art. 47 Materialablagerungen

Materialablagerungen

1 Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann in den Zonen D, K, WG, IS, IR, OeBA bewilligt werden.

Der Gemeinderat kann Auflagen machen über die zugelassenen Materialien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen. 2

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6.2

Einwirkungen

Seite 23

Umweltschutz

Art. 48 Einwirkungen

1 Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2

Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3

Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 49 Lärmschutz

Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, welche die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächst höherer Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.

7 Zuständigkeit

Lärmschutz

VOLLZUG UND VERFAHREN

Art. 50 Zuständigkeit

1 Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 2

Der Entscheid über Baugesuche kann an die Bauverwaltung übertragen werden. Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.

Art. 51 Gebührenreglement

Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

Art. 52 Vollzugsrichtlinien

Gebührenreglement

Vollzugsrichtlinien

Der Gemeinderat kann Richtlinien zum Schutz und Unterhalt der Naturschutzzonen und -objekte erlassen.

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Aufhebung bisherigen Rechts

Seite 24

8

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSMUNG

Art. 53 Aufhebung bisherigen Rechts

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben (Planungswerk mit Datum der Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung): - Bauzonenplan / Kulturlandplan vom 11. Dezember 1992 Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan vom 9. Dezember 1994 - Bau- und Nutzungsordnung vom 10. Dezember 1999 - Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan Rüchlig - Seematt vom 10. Juni 2005 Teiländerung Bauzonenplan Rheinfels / Altes Schulhaus / Alter Werkhof vom 6. Juni 2008

Auftragsnummer

32.01.044

Verfasser

Viktor Oeschger, dipl. Forstingenieur ETH/SIA, Raumplaner Stefan Giess, dipl. Ing. FH Raumplanung FSU/SIA, Aargauischer Bauverwalter

Verfassungsdatum Druckdatum / -initialen

Februar 2012 15.02.2012 / SG

Dateipfad / -name

1:\Planung\Stein\01\44\Planung\6_Genehmigung 2012\BNO_Stein_Revision Nutzungsplanung_Genehmigung_Februar2012.doc

Kontrolle

ig