Bau- und Nutzungsordnung

Kölliken

Dokument

Nummer
4276
Gemeinde
Kölliken
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
29.06.2011
In Kraft seit
06.06.2018

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Text

Kanton Aargau Gemeinde Kölliken

•

Kanton Aorgzu

DepartK. Bau,

Abteilung FZaurnentwiri

Teilrevision Nutzungsplanung gemäss § 15 BauG

Änderungen Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Vorprüfungsbericht vom

30. Januar 2017

Öffentliche Mitwirkung vom

19. Mai 2017 bis 19. Juni 2017

Öffentliche Auflage vom

19. Mai 2017 bis 19. Juni 2017

Beschluss Gemeindeversammlung am

24. November 2017

Der Gemeindeammann

Der Gemeindeschreiber

AENDERUNG Nr. 2 zu Bno/Bo/No vom

2/.06.2011 Mario Sc

Felix Fischer

gner

Genehmigung durch dcn Regierungsrat Genehmigung:

mit RRB Nr. 2.01f - 000 b34-Im Auftrag der Staatskanzlei: Aarau, den b.

vorn:

b, Juni

1012

Abteilung Raumentwicklung BVU AG FÜR RAUMENTWICKLUNG

201g

Bauzonen

Rechtskräftige Fassung (Orientierungsinhalt)

Entwurf neue Fassung (Genehmigungsinhalt)

Art. 7

Art. 7 Der Bauzonenplan scheidet folgende

Bauzonen aus:

Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

-

-

Wohnzone W1 (W1) Wohnzone W2 (W2) Wohnzone W3 (W3) Zentrumszone (Z) Wohn- und Arbeitszone 2 (WA2) Wohn- und Arbeitszone 3 (WA3) Industriezone (I) Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ÖBA)

Wohnzone W1 (W1) Wohnzone W2 (W2) Wohnzone W3 (W3) Zentrumszone (Z) Wohn- und Arbeitszone 2 (WA2) Wohn- und Arbeitszone 3 (WA3) Industriezone (I) Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ÖBA)

Bisherige Fassung W1

W2

W3

Z

WA2

WA3

1

ÖBA

SP

Ausnützungsziffer (AZ) Minimal

---

.....

---

0.55/0.60'

---

---

Maximal

0.40

0.45

0.60

1,00/0.75'

0.50/0.45'

0.70/0.60'

Grünflächenziffer

0.50

0.50

0.50

0.25 0

0.30/0.50 "

0.30/0.50'

0.10

Ebene

6.50

6.50

9.50

7.50

9.50

8.00 4'

9.50" 9. 50 0

---

7.50

10.0/ 7. 50 0

7. 00 0

Hang

13.50/ 11.00

10. 00 0 11.00 0

13. 00 0

30.00

40.00

---

Gebäudehöhe m

Richtwert Obermatten

--15. 00 0

Firsthöhe m Ebene

9.50

9.50

13.0

Hang

10.50

10.50

13.0

Max. Gebäudelänge m

20.00

2000 .

30.00

---

2)

---

13.00 ---

40.00 35

Grenzabstand § BNO

35

35

35

3,2)

35/10

35/10

11

12

Empfindlichkeitsstufe LSV

II

II

11

III

01

III

IV

11/111

Zonenvorschriften BNO

Art. 8

Art. 8 UI

Art. 9

Art. 10

Art. 10

Art. 11

Art. 12 W3

Z

Art. 13 Entwurf neue Fassung

W1

W2

WA2

WA3

1

SP

ÖBA

Ausnützungsziffer (AZ) Minimal

---

---

---

0.55/0.60'

---

---

Maximal

0.40

0.45

0.60

1.00/0.75"

0.50/0.45"

0.70/0.60"

Grünflächenziffer

0.40

0.40

0.40

0.15 ‚)

0.25/0.40 ')

0.2510.40 1)

0.10

---

-----

Gesamthöhe (m) 2) Ebene

9.50

9.50

13.00

10.00 ')

13.00 ' 1

---

---

--

Hang "

10.50

10.50

13.00

11.00 6)

13.00"

-

-

-

Riehtwerte

16.00 2 >

12.00 / 13.50 2,a)

Fassadenhöhe (m) 2) Ebene

6.50

6.50

9.50

Hang 3)

7.50

7.50

9.50

8.50! 10.00 2'4)

8.00

9.50

Max. Gebäudelänge (m)

20.00

20.00

30.00

30.00

40.00

---

Grenzabstand § BNO

35

35

35

35/10

35/10

11

12

Empfindlichkeitsstufe LSV

II

II

II

III

III

III

IV

11/111

Zonenvorschriften BNO

Art. 8

Art. 8

98 weitere Artikel

Art. 8

Art. 9

Art. 10

Art. 10

Art. 11

Art. 12 35 2)

7.00

9.50

40.00 35

Art. 13 1

Rechtskräftige Fassung (Orientierungsinhalt)

Entwurf neue Fassung (Genehmigungsinhalt)

1) Bezüglich der Ausnützungsziffer ist der tiefere Wert für Wohnflächen massgebend, bezüglich der Grünflächenziffern gilt der höhere Wert für reine Wohnbauten.

1)Bezüglich der Ausnützungsziffer ist der tiefere Wert für Wohnflächen massgebend, bezüglich der Grünflächenziffern gilt der höhere Wert für reine Wohnbauten.

Richtwerte gemäss § 9 Abs. 2/3 BNO 3)Richtwert

2)Richtwerte gemäss § 9 Abs. 2/3 resp.

Art. 11 Abs. 2 BNO

3)Als Hang gilt ein Gelände, bei dem das massgebende Terrain mehr als 10% Gefälle aufweist. 4)Der tiefere Wert gilt für die gemäss § 9 Abs. 2 bezeichneten Bereiche, der höhere für alle übrigen Teile der Zentrumszone.

4)Wenn mehr als 50% des Erdgeschosses für Gewerbe/Dienstleistungen genutzt werden, die eine grössere Raumhöhe erfordern, können die Gesamtwerte um maximal 1.00 m erhöht werden.

5)Wenn mehr als 50% des Erdgeschosses für Gewerbe/Dienstleistungen genutzt werden, die eine grössere Raumhöhe erfordern, können die Gesamtwerte um maximal 1.00 m erhöht werden. 6)Ermittlung Fassadenhöhe: Bei Gebäuden mit Schrägdächern gilt die traufseitige Fassadenhöhe Bei Gebäude mit Attikageschossen am Hang gilt die talseitige Fassadenhöhe Bei Gebäuden mit Attikageschossen in der Ebene ist die Fassadenhöhe gleich der Gesamthöhe

Zentrumszone, Nutzung

Art. 9

Art. 9 1

Die Zentrumszone umfasst den Bereich des alten Dorfkerns sowie den später entstandenen und noch in Entwicklung begriffenen Zentrumsbereich entlang der Hauptstrasse. Wohnen, Dienstleistungen sowie mässig störende Gewerbebetriebe sind zulässig. Erwünscht sind insbesondere Nutzungen, welche publikumsorientiert sind und zu einem lebendigen Dorfkern beitragen. Neue Wohnbauten mit einem Wohnanteil von mehr als 30% sind in Form von freistehenden Einfamilien- und Doppeleinfamilienhäusern nicht zulässig. Solche

Die Zentrumszone umfasst den Bereich des alten Dorfkerns sowie den später entstandenen und noch in Entwicklung begriffenen Zentrumsbereich entlang der Hauptstrasse. Wohnen, Dienstleistungen sowie mässig störende Gewerbebetriebe sind zulässig. Erwünscht sind insbesondere Nutzungen, welche publikumsorientiert sind und zu einem lebendigen Dorfkern beitragen. Neue Wohnbauten mit einem Wohnanteil von mehr als 30% sind in Form von freistehenden Einfamilien- und Doppeleinfamilienhäusern nicht zulässig. Solche

Bauformen sind nur ausnahmsweise möglich, wenn Restflächen oder Baulücken

Bauformen sind nur ausnahmsweise möglich, wenn Restflächen oder Baulücken

1

2

anders nicht auf sinnvolle Weise bebaut werden können.

anders nicht auf sinnvolle Weise bebaut werden können.

2

Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind in der gesamten Zentrumszone so zu gestalten, dass zusammen mit den bestehenden Gebäuden und Anlagen eine gute Gesamtwirkung entsteht. Innerhalb der schraffierten Flächen prägt die bestehende bauliche Struktur das Ortsbild. Sie ist in ihren Grundzügen zu erhalten und wo nötig sinnvoll zu ergänzen. Der Richtwert für die Gebäudehöhe beträgt 7.50 m, derjenige für die Firsthöhe 11.00 m.

2

3

In den übrigen Bereichen der Zentrumszone kann von den traditionellen Bebauungsmustern und -formen abgewichen werden, sofern eine gute Gestaltung der öffentlichen Räume und der Übergänge zu den bestehenden Bauten resultiert. Der Richtwert für die Gebäudehöhe beträgt 10.00 m, derjenige für die Firsthöhe 13.50

3

In den übrigen Bereichen der Zentrumszone kann von den traditionellen Bebauungsmustern und -formen abgewichen werden, sofern eine gute Gestaltung der öffentlichen Räume und der Übergänge zu den bestehenden Bauten resultiert. Der Richtwert für die Fassadenhöhe beträgt 10.00 m, für die Gesamthöhe 13.50 m.

Hauptstrassenraum Zentrumszone

4

Die Gestaltung des zentralen Raumes entlang der Hauptstrasse ist von besonderer Bedeutung. Einfriedigungen und Lärmschutzeinrichtungen über 1.20 m Höhe sind in diesem Bereich nicht zulässig. Auf der Grundlage eines entsprechenden Gestaltungskonzepts oder -richtplans kann der Gemeinderat ergänzende Auflagen betreffend der Stellung und Gestaltung von Bauten sowie der Aussenraumgestaltung und Bepflanzung machen.

Die Gestaltung des zentralen Raumes entlang der Hauptstrasse ist von besonderer Bedeutung. Einfriedungen und Lärmschutzeinrichtungen über 1.20 m Höhe sind in diesem Bereich nicht zulässig. Auf der Grundlage eines entsprechenden Gestaltungskonzepts oder -richtplans kann der Gemeinderat ergänzende Auflagen betreffend der Stellung und Gestaltung von Bauten sowie der Aussenraumgestaltung und Bepflanzung machen.

Abweichungen von den Richtwerten

5

Von den in § 7 festgelegten Richtwerten kann im Interesse ortsbaulich besserer Lösungen abgewichen werden. Wird eine Abweichung beantragt, hat dies der Gesuchsteller nachvollziehbar zu begründen.

5

Von den in § 7 festgelegten Richtwerten kann im Interesse ortsbaulich besserer Lösungen abgewichen werden. Wird eine Abweichung beantragt, hat dies der Gesuchsteller nachvollziehbar zu begründen.

6

Betrifft ein Bauvorhaben nur einen Teil einer Parzelle, ist mit einer Studie nachzuweisen, dass die minimale Ausnützungsziffer für die Gesamtparzelle erreicht werden kann.

Gestaltung

Studie Gesamtausnützung

Betrifft ein Bauvorhaben nur einen Teil einer Parzelle, ist mit einer Studie nachzuweisen, dass die minimale Ausnützungsziffer für die Gesamtparzelle erreicht werden kann.

Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind in der gesamten Zentrumszone so zu gestalten, dass zusammen mit den bestehenden Gebäuden und Anlagen eine gute Gesamtwirkung entsteht. Innerhalb der schraffierten Flächen prägt die bestehende bauliche Struktur das Ortsbild. Sie ist in ihren Grundzügen zu erhalten und wo nötig sinnvoll zu ergänzen. Der Richtwert für die Fassadenhöhe beträgt 8.50 m, für die Gesamthöhe 12.00 m.

4

3

Voranfrage

Wohn- und Arbeitszonen WA2 und WA3

Rechtskräftige Fassung (Orientierungsinhalt)

Entwurf neue Fassung (Genehmigungsinhalt)

7

Innerhalb der Zentrumszone sind keine permanenten Plakatstellen bzw. Fremdreklamen zulässig. Unter diesen Begriff fallen Reklamen, die für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen werben, die mit dem Standort der Reklame in keinem örtlichen Zusammenhang stehen. Ausgenommen sind temporäre Reklamen für einzelne Veranstaltungen und Anlässe.

7

Innerhalb der Zentrumszone sind keine permanenten Plakatstellen bzw. Fremdreklamen zulässig. Unter diesen Begriff fallen Reklamen, die für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen werben, die mit dem Standort der Reklame in keinem örtlichen Zusammenhang stehen. Ausgenommen sind temporäre Reklamen für einzelne Veranstaltungen und Anlässe.

8 Für Neubauten sowie wesentliche Umbauten oder Umnutzungen innerhalb der Zentrumszone wird empfohlen, vor dem Baugesuch ein Vorprojekt im Sinn einer Voranfrage einzureichen. Der Gemeinderat prüft dieses im Hinblick auf die in Absatz 2 und 3 formulierten Anforderungen. Er kann für die Beurteilung Fachleute beiziehen.

8 Für Neubauten sowie wesentliche Umbauten oder Umnutzungen innerhalb der Zentrumszone wird empfohlen, vor dem Baugesuch ein Vorprojekt im Sinn einer Voranfrage einzureichen. Der Gemeinderat prüft dieses im Hinblick auf die in Absatz 2 und 3 formulierten Anforderungen. Er kann für die Beurteilung Fachleute beiziehen.

Art. 10

Art. 10 1 Die Wohn- und Arbeitszonen WA 2 und

1 Die Wohn- und Arbeitszonen WA 2 und WA 3 sind für Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie landwirtschaftliche Bauten bestimmt.

WA 3 sind für Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie landwirtschaftliche Bauten bestimmt. 2

Eingeschossige Gewerbebauten bis zu einer Gebäudehöhe von 4.00 m und einer Firsthöhe von 6.00 m können mit einem allseitigen Grenzabstand von 4.00 m errichtet werden.

2

Eingeschossige Gewerbebauten bis zu einer Gesamthöhe von 6.00 m können mit einem allseitigen Grenzabstand von 4.00 m errichtet werden.

3 Für Betriebsgebäude, die gegen § 7 Abs. 1 BNO verstossen, gilt über die Besitzstandsgarantie gemäss § 68 BauG hinaus:

3

... (Aufgehoben)

Angemessene Erweiterungen und Umbauten sowie Zweckänderungen sind unabhängig einer allfälligen Verstärkung der Rechtswidrigkeit zulässig, sofern die Veränderungen zu einer gesamthaft besseren Lösung (namentlich in architektonischer Hinsicht und bezüglich Ortsbild sowie nachbarschaftlicher Interessen) führen.

4

Rechtskräftige Fassung (Orientierungsinhalt)

Rechtskräftige Fassung (Orientierungsinhalt)

— Der Wiederaufbau am bestehenden Standort ist zulässig, sofern die notwendigen und zumutbaren Massnahmen getroffen werden, um eine bessere Lösung (namentlich in architektonischer Hinsicht) zu erreichen. Eine andere Volumenverteilung ist zulässig, wenn eine gesamthaft bessere Lösung entsteht (namentlich in architektonischer Hinsicht und bezüglich Ortsbild sowie nachbarschaftlicher Interessen). Vorbehalten bleiben allfällig notwendige kantonale Zustimmungen. — Neue Rechtswidrigkeiten sind nicht zulässig — Zur Frage, ob das Bauvorhaben eine gesamthaft bessere Lösung ermöglicht, holt der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft die Stellungnahme einer unabhängigen Fachperson ein. Die Stellungnahme ist mit dem Baugesuch aufzulegen.

Industriezone

Landwirtschaftszone

Art. 11 §

1

Die Industriezone ist für industrielle und gewerbliche Bauten bestimmt. Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.

1

2

11

Die Industriezone ist für industrielle und gewerbliche Bauten bestimmt. Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.

2

Bei Neubauten entscheidet der Gemeinderat unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse sowie der öffentlichen und privaten Interessen über Gebäudehöhen, Grenz- und Gebäudeabstände, über Verkehrs- und Parkierungsanlagen. Für die Industriezone Obermatten gilt als maximale Gebäudehöhe ein Richtwert von 15 m.

Bei Neubauten entscheidet der Gemeinderat unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse sowie der öffentlichen und privaten Interessen über Gesamthöhen, Grenz- und Gebäudeabstände, über Verkehrs- und Parkierungsanlagen. Für die Industriezone Obermatten gilt als maximale Gesamthöhe ein Richtwert von 16 m.

Art. 14

Art. 14 Die Landwirtschaftszone ist für die

bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne der Art. 16 und Art. 16a Abs. 1, 1bis und 2 RPG bestimmt.

Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne der Art. 16 und Art. 16a Abs. 1, I bis und 2 RPG bestimmt.

1

1

5

Bauten

Rechtskräftige Fassung (Orientierungsinhalt)

Entwurf neue Fassung (Genehmigungsinhalt)

2

Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen Recht.

2

3

Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.

3

Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.

Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen.

Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen.

5

Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt, im übrigen werden Gebäudehöhen und -längen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernissen festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m.

Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt, im übrigen werden Gesamthöhen und -längen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernissen festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Fassadenhöhe, mindestens aber 4 m.

6

6

In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen Recht.

5

In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

6

Objekte mit Substanzschutz

Bauten mit Volumenschutz

Rechtskräftige Fassung (Orientierungsinhalt)

Entwurf neue Fassung (Genehmigungsinhalt)

Art. 26

Art. 26 1 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan rot

bezeichneten und im Anhang 1 aufgelisteten Kulturobjekte von kommunaler Bedeutung dürfen nicht abgebrochen, zerstört oder in ihren wesentlichen Grundzügen verändert werden. Sie sind gebührend zu unterhalten. Erweist sich bei Gebäuden die vollständige Erhaltung als unzumutbar, kann eine wesentliche bauliche Veränderung oder ausnahmsweise ein Abbruch vom Gemeinderat bewilligt werden.

Die im Bauzonen- und Kulturlandplan rot bezeichneten und im Anhang 1 aufgelisteten Kulturobjekte von kommunaler Bedeutung dürfen nicht abgebrochen, zerstört oder in ihren wesentlichen Grundzügen verändert werden. Sie sind gebührend zu unterhalten.

Sämtliche bauliche Massnahmen an diesen Objekten - auch Änderungen am Innenausbau, der Farbgebung usw. - sind bewilligungspflichtig. Für Renovationen und Umbauten kann der Gemeinderat eine kostenlose Bauberatung vermitteln. Ebenso kann er in begründeten Fällen im Rahmen des Budgets Beiträge für besondere Aufwendungen der Eigentümer zur Erhaltung der Kulturobjekte gewähren.

Sämtliche bauliche Massnahmen an diesen Objekten - auch Änderungen an schutzwürdigen Bestandteilen des Innenausbaus, der äusseren Farbgebung usw. - sind bewilligungspflichtig. Für Renovationen und Umbauten kann der Gemeinderat eine kostenlose Bauberatung vermitteln. Ebenso kann er in begründeten Fällen im Rahmen des Budgets Beiträge für besondere Aufwendungen der Eigentümer zur Erhaltung der Kulturobjekte gewähren.

Die historischen Grenzsteine sind geschützt. Sie sind nach Bedarf zu säubern und von Überwucherungen freizuhalten.

3 Die historischen Grenzsteine sind geschützt. Sie sind nach Bedarf zu säubern und von Überwucherungen freizuhalten.

Die im Bauzonen- und Kulturlandplan blau bezeichneten Gebäude sind in ihrer kubischen Erscheinung für das Orts-, Strassen- oder Quartierbild von besonderer Bedeutung. Zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Massnahmen ist ein Abbruch zulässig, wenn das Erstellen eines Ersatzbaus an gleicher Stelle gesichert ist. Dieser muss zu einer ortsbaulich mindestens gleichwertigen Situation führen. Als Richtwerte für den Gebäudekubus gelten die Masse der bestehenden Baute. Abweichungen sind möglich, wenn eine für das Ortsbild ebenso gute oder gar bessere Lösung resultiert. Für den Ersatzbau und dessen Umgebungsgestaltung kann der Gemeinderat ergänzende Auflagen erlassen.

Die im Bauzonen- und Kulturlandplan blau bezeichneten Gebäude sind in ihrer kubischen Erscheinung für das Orts-, Strassen- oder Quartierbild von besonderer Bedeutung. Zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Massnahmen ist ein Abbruch zulässig, wenn das Erstellen eines Ersatzbaus an gleicher Stelle gesichert ist. Dieser muss zu einer ortsbaulich mindestens gleichwertigen Situation führen. Als Richtwerte für den Gebäudekubus gelten die Masse der bestehenden Baute. Abweichungen sind möglich, wenn eine für das Ortsbild ebenso gute oder gar bessere Lösung resultiert. Für den Ersatzbau und dessen Umgebungsgestaltung kann der Gemeinderat ergänzende Auflagen erlassen.

1

2

4

7

Ausnützungsziffer

Crünflächonziffer

Rechtskräftige Fassung (Orientierungsinhalt)

Entwurf neue Fassung (Genehmigungsinhalt)

5

Werden gesetzliche Abstände zu Kantonsstrassen unterschritten, setzt ein Ersatzbau die Zustimmung des Baudepartementes voraus. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden.

5

Werden gesetzliche Abstände zu Kantonsstrassen unterschritten, setzt ein Ersatzbau die Zustimmung des Baudeparternentes voraus. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden.

Art. 31

Art. 31 Für die Ermittlung der Ausnützungsziffer

gelten Räume in Dach-, Attika- und Untergeschossen nicht als Bruttogeschossfläche.

Für die Ermittlung der Ausnützungsziffer gelten Räume in Dach-, Attika- und Untergeschossen nicht als anrechenbare Geschossfläche.

2

Gebäude die den Minergie-Standard erfüllen, erhalten einen Ausnützungsbonus von 5 %.

2

Art. 32 1

Lineare Hecken werden je Meter Länge mit 2 m Breite als Zuschlag zur Grünfläche gerechnet. Flächige Hecken (breiter als 2 m) werden mit der effektiven Fläche als Zuschlag gerechnet.

Art. 32 ... (Aufgehoben)

... (Aufgehoben)

2

Als Hecke gilt eine geschlossene Bepflanzung von minimal 10 Sträuchern verschiedener botanischer Arten, die zu mindestens 75 % aus einheimischen Sträuchern oder Bäumen bestehen. Ein standortheimischer Hochstammbaum gilt als 30 m2 Grünfläche.

3

4

Der Gemeinderat erlässt ein Merkblatt (siehe Beilage zur BNO), welches über die als einheimisch geltenden Sträucher und Bäume Auskunft gibt.

Reduktion der Gesamthöhe

Art. 33

Art. 33 1 Abgrabungen gegenüber dem gewachsenen Terrain sind auf ein Minimum zu

reduzieren. Wird das an eine Gebäudefassade anschliessende Terrain auf eine optisch für die benachbarten Grundstücke wirksame Weise und auf mehr als 1/3 der

Abgrabungen gegenüber dem massgebenden Terrain sind auf ein Minimum zu reduzieren. Wird das an eine Gebäudefassade anschliessende Terrain auf eine optisch für die benachbarten Grundstücke wirksame Weise und auf mehr als 1/3 der

8

Grenzabstand

Rechtskräftige Fassung (Orientierungsinhalt)

Entwurf neue Fassung (Genehmigungsinhalt)

Fassadenlänge abgegraben, muss die Gebäude- bzw. Firsthöhe um das Mass der Abgrabung reduziert werden.

Fassadenlänge abgegraben, muss die Gesamthöhe um das Mass der Abgrabung reduziert werden.

2

Werden innerhalb einer Dachfläche Dachaufbauten mit einer Gesamtbreite von mehr als einem Drittel der Fassadenlänge angeordnet, reduziert sich die zulässige Gebäudehöhe um das durchschnittliche Mass, um welches diese Aufbauten die Dachfläche überragen.

2

Werden innerhalb einer Dachfläche Dachaufbauten mit einer Gesamtbreite von mehr als einem Drittel der Fassadenlänge angeordnet, reduziert sich die zulässige Gesamt- und Fassadenhöhe um das durchschnittliche Mass, um welches diese Aufbauten die Dachfläche überragen.

Art. 35

Art. 35 1

Der minimale Grenzabstand ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen Fassadenhöhe und Gebäudelänge entsprechend der nachstehenden Tabelle:

Der minimale Grenzabstand ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen Gebäudehöhe und Gebäudelänge entsprechend der nachstehenden Tabelle: 1

-1 Gebäudehöhe 5 bis 3.0 rn e e Gebäudelänge i -10000, 10.01 - 15.00 m

Grenzabstand in m:

3.01 - 7.5 rn

über 7.51 rn : .•

4.00

4.00

5.00

- 10.00 rn

Grenz.

4.00

4.50

5.75

10 01 - 15 00 m

stand in m:

5.00

6.50

5.50

15.01 .20.00 m

4.50

20.01 - 25.00 in

5.00

1

.

i Fassadenhöhe I bis 3.0 m i Gebäudelange 1

L t

li

4.00

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über 7.51 rn

5.00

4.50

5.75

5.00

6.50

15.01 .20,00,,,

4.50

7.25

20.01 - 25.00 m

5.00

5.50

1 .• .• !

7.25

25.01- 3000 m

5.50

6.00

8.00

25.01 - 30.00 m

5.50

6.00

30.01 - 35.00 rn

6.00

6.50

8.75

1 30.05 - 35.00 m

6.00

6.50

8.75

35.01 .40.00 er

6.50

7.00

9.50

I 35.01 - 40.00 m

6.50

7.00

9.50

7.00

7.50

1

1025

40.01 - 45.00 rn

7.00

7.50

7.50

6.00

1

11.00

61)45.01 m

7.50

8.00

40.01 - 45.00 rn 1

ab 45.01 in

1

1

:

8.00

10.25

• 1

11.00

2

Durch die Anordnung der Attikageschosse und der Firste bei Pultdächern dürfen Nachbargrundstücke nicht mehr beeinträchtigt werden, als durch ein Vergleichsprojekt mit Giebeldach. Nötigenfalls sind die Grenzabstände aufgrund eines Schattendiagramms festzulegen.

2

Fallt die Abgrenzung zwischen einer Bauzone und Kulturland nicht mit einer Parzellengrenze zusammen, ist gegenüber dem Kulturland ein Grenzabstand von mindestens 2.00 m einzuhalten. Dieser kann durch eine privatrechtliche Vereinbarung weder reduziert noch aufgehoben werden.

Fallt die Abgrenzung zwischen einer Bauzone und Kulturland nicht mit einer Parzellengrenze zusammen, ist gegenüber dem Kulturland ein Grenzabstand von mindestens 2.00 m einzuhalten. Dieser kann durch eine privatrechtliche Vereinbarung weder reduziert noch aufgehoben werden.

Durch die Anordnung der Attikageschosse und der Firste bei Pultdächern dürfen Nachbargrundstücke nicht mehr beeinträchtigt werden, als durch ein Vergleichsprojekt mit Giebeldach. Nötigenfalls sind die Grenzabstände aufgrund eines Schattendiagramms festzulegen.

9

Bauabstände an Gemeindestrassen

Rechtskräftige Fassung (Orientierungsinhalt)

Entwurf neue Fassung (Genehmigungsinhalt)

Art. 36

Art. 36 1

Einfriedungen gegenüber Gemeindestrassen und Strassen mit öffentlichem Verkehr dürfen nicht höher sein als 1,8 m. Sie dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte und dergleichen aufweisen.

Einfriedigungen gegenüber Gemeindestrassen und Strassen mit öffentlichem Verkehr dürfen nicht höher sein als 1,8 m. Sie dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte und dergleichen aufweisen. Die Abstände von Böschungen gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen mit öffentlichem Verkehr werden vom Gemeinderat von Fall zu Fall, unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen festgelegt.

2

Art. 37 1

Arealüberbauungen sind zulässig, wenn die zusammenhängende, anrechenbare Landfläche mindestens

Art. 37 2

Arealüberbauungen

2000 m2 — Zone W1: — Zonen W2 und VVA2: 2000 m2 3000 m2 — Zone W3 und WA3: beträgt. 2

Arealüberbauungen können von der Regelbauweise wie folgt abweichen: Erhöhung der Ausnützungsziffer um maximal 15 %, Abweichungen bezüglich der internen Gebäudeabstände und der maximalen Gebäudelängen. 3

WänrneiselatieR

Die Abstände von Böschungen gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen mit öffentlichem Verkehr werden vom Gemeinderat von Fall zu Fall, unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen festgelegt.

1

Arealüberbauungen sind zulässig, wenn die zusammenhängende, anrechenbare Grundstücksfläche mindestens 2000m2 — Zone VV1: — Zonen W2 und WA2: 2000 m2 — Zone W3 und WA3: 3000 m2 beträgt. 2

Arealüberbauungen können von der Regelbauweise wie folgt abweichen: Erhöhung der Ausnützungsziffer um maximal 15 %, Abweichungen bezüglich der internen Gebäudeabstände und der maximalen Gebäudelängen. Mit der Baueingabe für eine Arealüberbauung ist ein Modell im Massstab 1:500 oder 1:200 einzureichen.

Mit der Baueingabe für eine Arealüberbauung ist ein Modell im Massstab 1:500 oder 1:200 einzureichen.

3

Art. 40

Art. 40 Aussenwände dürfen bei bestehenden

Bauten nachträglich isoliert werden, auch wenn deswegen die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr

... (Aufgehoben)

10

Rechtskräftige Fassung (Orientierungsinhalt)

Entwurf neue Fassung (Genehmigungsinhalt)

im vollen Masse eingehalten werden und die Ausnützungsziffer überschritten wird.

Ortsbildgestaltung

Naturschutz; Grundsatz

Art. 47 1

Ist die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild für deren Bewilligung von Bedeutung, sind unter anderem folgende Kriterien zu beurteilen:

Art. 47 1

Ist die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild für deren Bewilligung von Bedeutung, sind unter anderem folgende Kriterien zu beurteilen:

a. Stellung (Firstrichtung)

a. Stellung (Firstrichtung)

b. Grösse der Baukuben

b. Grösse der Baukuben

c. Wirkung im Strassenraum

c. Wirkung im Strassenraum

d. Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse

d. Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse

e. Dachform, Dachneigung

e. Dachform, Dachneigung

f.

Fassadengliederung

f.

9.

Materialwahl, Farbe

g. Materialwahl, Farbe

Fassadengliederung

h. Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen

h. Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedungen

2

2

Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen:

Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen:

a. zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen

a. zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen

b. in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen

b. in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen

c. Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

c. Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 48

Art. 48 Für die Umgebungsgestaltung sind

vorwiegend standortgerechte einheimische Bäume und Sträucher zu verwenden. Neu zu erstellende Anlagen sind nach Möglichkeit zu begrünen und naturnah zu gestalten. Die Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts sind in jedem Fall vorbehalten.

Für die Umgebungsgestaltung sind vorwiegend standortgerechte einheimische Bäume und Sträucher zu verwenden. Neu zu erstellende Anlagen sind nach Möglichkeit zu begrünen und naturnah zu gestalten. Die Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts sind in jedem Fall vorbehalten. 11

Rechtskräftige Fassung (Orientierungsinhalt)

Entwurf neue Fassung (Genehmigungsinhalt) 2

•

Die Gestaltung der Aussenräume am Siedlungsrand ist auf die angrenzende Landschaft abzustimmen. Stützmauern sind zu vermeiden oder wo solche notwendig sind, auf das Nötigste zu beschränken und ab 10 m Länge zu gliedern sowie zu begrünen. (ursprünglich § 32, Abs. 4)

3

Der Gemeinderat erlässt ein Merkblatt (siehe Beilage zur BNO), welches über die als einheimisch geltenden Sträucher und Bäume Auskunft gibt.

12

Anhang 1: Liste der Kulturobjekte Objekte unter kantonalem Denkmalschutz (weisse Quadrate) (Orientierungsinhalt) Nr.

Objekt

Adresse

1

Ref. Pfarrkirche, um 1507

Kirchgasse

2

Ref. Pfarrhaus, 1736

Kirchgasse

3

Strohdachhaus Suter-Kasper, um 1800

Schönenwerderstrasse 6

4

Speicher, 1749

Schönenwerderstrasse 6

5

Strohdachhaus, Ortsmuseum

Hauptstrasse 43

6

Gasthaus "Bären", 1777

Hauptstrasse 14

7

Landhaus Bindschedler, 1801

Richtergasse 5

8

Strohdachhaus, 1803/04

Hauptstrasse 77

9

Hochstudhaus, 1758 (laufendes Verfahren)

Egelmoosstrasse 8

Schutzobjekte gemäss § 26 BNO — Kommunale Kulturobjekte (rote Quadrate) (Genehmigungsinhalt) Nr.

Objekt

Adresse

902

Wohnhaus zur Ziegelhütte, 1810/15

Safenwilerstrasse 2

903

Mehrfamilienhaus, ehem. "Spittel" , 1833

Eichhofweg 5

904

Villa Matter-Ulrich, 1903/04

Berggasse 3

905

Villa Clara, 1879

Hauptstrasse 42

906

Villa Heerematt, 1928/29

Hintere Bahnhofstrasse 1

907

Altes Sigristenhaus,

Kirchgasse 6

911

Wohnhaus (Lafärtihof), 1784 (ohne nördl. Anbau)

VVolfgrubenstrasse 2

920

Wohnhaus, um 1830/40 (ohne westl. Anbau)

Hauptstrasse 76

929

Wohnhaus mit ehem. Färbereikeller, 1845

Hauptstrasse 39

933

Dorfbachbrücke

Hauptstrasse (beim Kreisel Sonne)

934

Dorfbrunnen, 1863

Hauptstrasse, nördlich des Gemeindehauses

935a

Grenzstein

642'711 / 243'978 13

935b

Grenzstein

643'312 / 244'487

935c

Grenzstein

643'311 / 244'486

935d

Grenzstein

643'376 / 244'485

935e

Grenzstein

643'567 / 244'489

935f

Grenzstein

643'644 /244488

935g

Grenzstein

643'729 / 244'474

935h

Grenzstein

643'850 / 244'457

935i

Grenzstein

643'984 / 244'461

935j

Grenzstein

644'415 / 244'442

Schutzobjekte gemäss § 26 BNO — Bauten mit Volumenschutz (blaue Umrandung) (Genehmigungsinhalt) 930

Restaurant Sonne, um 1850

Hauptstrasse 29

14

Gemeinde Kölliken

Kiesabbau Schürlifeld: Anpassung Nutzungsplanung Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung Änderung § 16

Stand 29. August 2016 für die Genehmigung

Hinweis zur Darstellung: Dargestellt ist § 16 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Kölliken. Neue Bestimmungen sind in roter Schrift, zu streichende Bestimmungen durchgestrichen und in roter Schrift dargestellt.

öffentliche Mitwirkung vom

22. September — 21. Oktober 2014

Vorprüfungsbericht vom

22. September 2015

Öffentliche Auflage vom

30. November 2015 — 11. Januar 2016

Beschluss Gemeindeversammlung

3. Juni 2016

Der Gemeindeammann:

Der Gemeindeschreiber:

Genehmigung:

Genehmigung d!..irch den Regierungsrat mit RRB Nr.2046

-coA460 vom: 33, kbesAker 21y16'

im Auftrag der Staatskanzlei: Aarau, den \

ktouak-- 20/ p

AENDERING Nr.

Abteilung Raumentwicklung BVU

zu Bno/Bo/No vom

2-•9

•

2-011 Kanton Aargau

lI

planteam

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Gemeinde Kölliken

Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG

AENDERUNG Nr.

AENDERUNG Nr

vom 3 0

vom

1 1 • 2-11

2-

06. OG. 2.0/1g

Öffentliche Mitwirkung vom:

30. März 2007 - 2. Mai 2007

Vorprüfungsbericht vom:

16. März 2009

Öffentliche Auflage vom:

15. Mai bis 18. Juni 2009

Beschluss Gemeindeversammlung:

26. November 2010

Der Gemeindeammann:

Genehmigung:

er Gemeindeschreiber:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 29, 7ittn,' zw.. 41 Der Staatsschreiber

Werner Schibli Dipl. Architekt ETH/SIA + Raumplaner FSU

Frey-Herose-Strasse 25 5000 Aarau

INHALTSVERZEICHNIS

§

Inhalt

Seite

I. GELTUNGSBEREICH

1 2

Geltungsbereich, Zweck Übergeordnetes Recht

4 4

II. RAUMPLANUNG

3 4 5 6

Bauzonenplan, Kulturlandplan Sondernutzungsplanung Gestaltungsplan Inventare, weitere Planungsinstrumente

4 4 4 4

III. ZONENVORSCHRIFTEN A. BAUZONEN

7 8 9 10 11 12 13

Bauzonen Wohnzonen W1, W2 und W3 Zentrumszone Wohn- und Arbeitszonen WA2 und WA3 Industriezone Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Spezialzone für Pferdesport SP

5 6 6 7 8 8 8

B. LANDWIRTSCHAFTSZONEN

14

Landwirtschaftszone

9

C. WEITERE ZONEN GEMÄSS ART. 18 RPG

15 16 17 18

Weilerzone Materialabbauzone Schlammdepot, Rekultivierungszone mit Nachnutzung Naturschutz Übergangszone

9 10 11 11

D. SCHUTZZONEN

19 20 21

Naturschutzzone Naturschutzzone Wald Magerwiesen

11 11 12

E. ÜBERLAGERTE SCHUTZZONEN

22 23 24 25

Uferschutzstreifen Landschaftsschutzzone Landschaftsschonzone Wässermatten

12 13 13 13

F. SCHUTZOBJEKTE

26 27 28

13

Objekte mit Substanzschutz, Bauten mit Volumenschutz Hecken, Feld- und Ufergehölz, Baumgruppen und Hochstammobstanlagen, Waldränder, Amphibienlaichplätze

14

Schutz der geologischen Objekte

15

2

Inhalt

Seite

29

Aussichtspunkte

15

30

Archäologische Fundstellen

15

IV. DEFINITIONEN UND BAUVORSCHRIFTEN

Ausnützungsziffer

15

Grünflächenziffer

16

33 34

Reduktion der Gebäude- bzw. Firsthöhe

16

Gewerbe

16

35 36

Grenzabstand

16

Bauabstände an Gemeindestrassen

37

Arealüberbauungen

17 17

38

Benützung von Privateigentum

18

39

Brandruinen, Baulücken

40

Wärmeisolation

18 18

41

Wohnhygiene, Innenräume

42 43

Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

31 32

18 18 19

44

Abstellplätze, Zufahrten

19

45

Kinderspielplätze

46

Entsorgungs- und Kornpostierplätze

19 19

V. SCHUTZVORSCHRIFTEN

47

Ortsbildgestaltung

20

48

Naturschutz; Grundsatz

20

49

Einwirkungen

20

50

Lärmschutz

21

51

Hochwassergefährdetes Gebiet

21

VI. VOLLZUG UND VERFAHREN

52

Zuständigkeit

22

53

Gebühren, Kosten

22

54

Vollzug Naturschutz

22

VII. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG

55

Aufhebung bisheriges Recht

23

ANHANG

Liste der Kulturobjekte

24

BEILAGE

Merkblatt einheimische Bäume und Sträucher

25

3

I.

GELTUNGSBEREICH

§ 1 Geltungsbereich, Zweck

1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3

Die BNO gilt für das ganze Gemeindegebiet.

Art. 2 Übergeordnetes

Recht

1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. 2 Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).

II.

RAUMPLANUNG

Art. 3 Bauzonenplan,

Kulturlandplan

Der Bauzonenplan im Massstab 1:2500 und der Kulturlandplan im Massstab 1:5000 sind Bestandteil dieser Bau- und Nutzungsordnung. Die Pläne können bei der Bauverwaltung eingesehen werden. Allfällige Reproduktionen in anderem Massstab dienen zur Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.

Art. 4 Sondern utzungsplanung

Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt.

Art. 5 Gestaltungsplan

Ausser in der Dorfzone kann im Rahmen eines Gestaltungsplans nicht von der Grünflächenziffer abgewichen werden.

Art. 6 Inventare

1 Die Inventare Landwirtschaft sowie Natur und Landschaft sind für Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nicht verbindlich. Sie sind bei der Beurteilung von Bauvorhaben beizuziehen.

4

Weitere Planungsinstrumente

2 Weitere Planungsinstrumente wie Leitbilder, Konzepte (z.B. Landschaftsentwicklungskonzept), Richtpläne (z.B. Verkehrsrichtplan) sind zur Orientierung über Planungsziele bestimmt. Es kommt ihnen keine für das Grundeigentum unmittelbar verbindliche Wirkung zu.

III.

ZONENVORSCHRIFTEN

A.

BAUZONEN

Art. 7 Bauzonen

'Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: • • • • • • • •

Wohnzone W1 (W1) Wohnzone W2 (W2) Wohnzone W3 (W3) Zentrumszone (Z) Wohn- und Arbeitszone 2 (WA2) Wohn- und Arbeitszone 3 (WA3) Industriezone (I) Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ÖBA)

W1

W3

WA2

Z

I

WA3

1 ÖBA

SP

Ausnützungsziffer (AZ) !Minimal Maximal

0.40

--0.45

Grünflächenziffer

0.50

0.50

6.50 7.50

6.50 7.50

I

0.60

--1 0.55/0601 ) 1I : 1.00/0.751) I 0.50/0.45)

0.50

i

0.252)

1 0.30/0.50')

10.0/ 7.50 2)

7.00 4) 8.00 4)

--0.70/0.60) 1 .10.30/0.50) ) 1 0.10 .--1--

;

Gebäudehöhe m I Ebene 1i• Hang 'Richtwert Obermatten

9.50 9.50

_

1 •

9.50 4) 9.50 4) 15.00)

1 Firsthöhe m Ebene 1 Hang

9.50 1 9.50 10.50 10.50 1

!Max. Gebäudelänge m

20.00

1 Grenzabstand § BNO

35

13.0 13.0

l

20.00 I 30.00 1 -+I • I 35 1 35 1

13.50/ 11.00 2)

10.00 4) 11.00 4)

---

30.00

40.00

35/10

35/10

III

III

352)

1 1

13.00) 13.00 )

, Empfindlichkeitsstufe LSV !Zonenvorschriften BNO L_

II

Art. 8

Art. 8 '

II

III

Art. 8

Art. 9 I--1

1

Art. 10 -)--1

Art. 10 I

1

I_ I, ---

-II

-11 ,

I

11 IV

Art. 11 1

4.I i 1 i

12

, 40.00

........ '

35

I

11/111

Art. 12 •

Art. 13 1

1

1)Bezüglich der Ausnützungsziffer ist der tiefere Wert für Wohnflächen massgebend, bezüglich der Grünflächenziffern gilt der höhere Wert für reine Wohnbauten. 2)Richtwerte gemäss § 9 Abs. 2/3 BNO 3)Richtwert 4) Wenn mehr als 50% des Erdgeschosses für Gewerbe/Dienstleistungen genutzt werden, die eine grössere Raumhöhe erfordern, können die Gesamtwerte um maximal 1.00 m erhöht werden.

5

Art. 8 Wohnzonen WI,

W2 und W3

Die Wohnzonen W1, W2 und W3 dienen dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen. Nicht zulässig sind Betriebe, die wesentliche ideelle Immissionen verursachen (z.B. Sexshops, Bordelle, Massagesalons usw.). 1

2 Die Wohnzone W3 ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Der Neubau freistehender Ein- und Zweifamilienhäuser ist nur zulässig, wenn Restflächen oder Baulücken nicht auf sinnvolle Weise mit Mehrfamilienhäusern bebaut werden können.

Art. 9 Zentrumszone,

Nutzung

' Die Zentrumszone umfasst den Bereich des alten Dorfkerns sowie den später entstandenen und noch in Entwicklung begriffenen Zentrumsbereich entlang der Hauptstrasse. Wohnen, Dienstleistungen sowie mässig störende Gewerbebetriebe sind zulässig. Erwünscht sind insbesondere Nutzungen, welche publikumsorientiert sind und zu einem lebendigen Dorfkern beitragen. Neue Wohnbauten mit einem Wohnanteil von mehr als 30% sind in Form von freistehenden Einfamilien- und Doppeleinfamilienhäusern nicht zulässig. Solche Bauformen sind nur ausnahmsweise möglich, wenn Restflächen oder Baulücken anders nicht auf sinnvolle Weise bebaut werden können.

Gestaltung

2 Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind in der gesamten Zentrumszone so zu gestalten, dass zusammen mit den bestehenden Gebäuden und Anlagen eine gute Gesamtwirkung entsteht. Innerhalb der schraffierten Flächen prägt die bestehende bauliche Struktur das Ortsbild. Sie ist in ihren Grundzügen zu erhalten und wo nötig sinnvoll zu ergänzen. Der Richtwert für die Gebäudehöhe beträgt 7.50 m, derjenige für die Firsthöhe 11.00 m.

In den übrigen Bereichen der Zentrumszone kann von den traditionellen Bebauungsmustern und -formen abgewichen werden, sofern eine gute Gestaltung der öffentlichen Räume und der Übergänge zu den bestehenden Bauten resultiert. Der Richtwert für die Gebäudehöhe beträgt 10.00 m, derjenige für die Firsthöhe 13.50 m. 3

Hauptstrassenraum Zentrumszone

Die Gestaltung des zentralen Raumes entlang der Hauptstrasse ist von besonderer Bedeutung. Einfriedigungen und Lärmschutzeinrichtungen über 1.20 m Höhe sind in diesem Bereich nicht zulässig. Auf der Grundlage eines entsprechenden Gestaltungskonzepts oder richtplans kann der Gemeinderat ergänzende Auflagen betreffend der Stellung und Gestaltung von Bauten sowie der Aussenraumgestaltung und Bepflanzung machen. 4

6

Abweichungen von den Richtwerten

Von den in § 7 festgelegten Richtwerten kann im Interesse ortsbaulich besserer Lösungen abgewichen werden. Wird eine Abweichung beantragt, hat dies der Gesuchsteller nachvollziehbar zu begründen.

Studie Gesamtausnützung

Betrifft ein Bauvorhaben nur einen Teil einer Parzelle, ist mit einer Studie nachzuweisen, dass die minimale Ausnützungsziffer für die Gesamtparzelle erreicht werden kann.

5

6

7 Innerhalb der Dorfzone sind keine permanenten Plakatstellen bzw. Fremdreklamen zulässig. Unter diesen Begriff fallen Reklamen, die für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen werben, die mit dem Standort der Reklame in keinem örtlichen Zusammenhang stehen. Ausgenommen sind temporäre Reklamen für einzelne Veranstaltungen und Anlässe.

Voran frage

Für Neubauten sowie wesentliche Umbauten oder Umnutzungen innerhalb der Dorfzone wird empfohlen, vor dem Baugesuch ein Vorprojekt im Sinn einer Voranfrage einzureichen. Der Gemeinderat prüft dieses im Hinblick auf die in Absatz 2 und 3 formulierten Anforderungen. Er kann für die Beurteilung Fachleute beiziehen. 8

Art. 10 Wohn- und Arbeitszonen WA2 und WA3

Die Wohn- und Arbeitszonen WA 2 und WA 3 sind für Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie landwirtschaftliche Bauten bestimmt. 1

2 Eingeschossige Gewerbebauten bis zu einer Gebäudehöhe von 4.00 m und einer Firsthöhe von 6.00 m können mit einem allseitigen Grenzabstand von 4.00 m errichtet werden.

für- Betriebsgebäude, die gegen § 7 Abs. 1 BNO verstossen, gilt über,die Besitzstandsgarantie gemäss § 68 BauG hinaus: 2t4

hA2C_1 .

, "3-c. t, A-51-

C-9 7

ca-c-

- Angemessene Erweiterungen und Umbauten sowie Zweckänderungenir unabhängig einer allfälligen Vrestärkung der Rechtswidrigkeit zulässig, sofern die Veränderungen zu einer gesamthaft besseren Lösung (namentlich in architektonischer Hinsicht und bezüglich Ortsbildsowie nachbarschaftlicher Interessen) führen. - Der Wiederaufbau aMNIoestehenden Standort ist zulässig, sofern die notwendigen und zumutbaren Massnahmen getroffen werden, um eine bessere Lösung (namentlich in architektonischer Hinsicht) zu erreichen. Eine andere Volumenverteilung ist zulässig, wenn eine gesamthaft bessere Lösung entsteht (namentlich in architektonischer Hinsicht und bezüglich Ortsbild sowie nachbarschaftlicher Interessen). Vorbehalten bleiben allfällig notwendige kantonale Zustimmungen. - Neue Rechtswidrigkeiten sind nicht zulässig - Zur Frage, ob das Bauvorhaben eine gesamthaft bessere Lösung ermöglicht, holt der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft die Stellungnahme einer unabhängigen Fachperson ein. Die Stellungnahme ist mit dem Baugesuch aufzulegen.

7

Art. 11 Industriezone

1 Die Industriezone ist für industrielle und gewerbliche Bauten bestimmt. Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.

Bei Neubauten entscheidet der Gemeinderat unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse sowie der öffentlichen und privaten Interessen über Gebäudehöhen, Grenz- und Gebäudeabstände, über Verkehrs- und Parkierungsanlagen. Für die Industriezone Obermatten gilt als maximale Gebäudehöhe ein Richtwert von 15 m. 2

Art. 12 Zone für öffentliche

Bauten und Anlagen

Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. Andere Bauten und Anlagen dürfen weiterbestehen, bis der Boden für die im öffentlichen Interesse liegenden Zwecke beansprucht wird. 1

2 Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten. 3 Die Umgebung öffentlicher Bauten und Anlagen ist naturnah zu gestalten. Davon ausgenommen sind die Spiel- und Sportplatzflächen. Details inklusive Unterhalt der Freiflächen werden im Naturschutzreglement geregelt.

Art. 13 Spezialzone für Pferdesport SP

Die Spezialzone für Pferdesport (SP) ist für die Einrichtung und den Betrieb von Pferdesportanlagen bestimmt. 1

Innerhalb der Teilzone A sind Bauten und Anlagen zulässig, die dem Pferdesport dienen. Dies sind insbesondere Stallungen, Räume und Silos für Futtervorräte, gedeckte oder offene Aussenreitund Bewegungsplätze, Einstellräume für Betriebs- und Unterhaltsfahrzeuge sowie Parkplätze für Personal, Besucherinnen und Besucher. 2

3 Wohnräume sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.

Bei Veränderungen an Bauten und Anlagen sind soweit möglich und zumutbar bauliche und betriebliche Massnahmen zu treffen, um Lärmemissionen auf die benachbarte Wohnzone zu minimieren. 4

8

5 Innerhalb der Teilzone B sind Anlagen wie nicht überdeckte Aussenreit- oder Bewegungsplätze, jedoch keine Hochbauten oder Verkehrsanlagen (befestigte Zufahrten, Parkplätze und dgl.) zulässig.

B.

LANDWIRTSCHAFTSZONEN

Art. 14 Landwirtschaftszone

1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne der Art. 16 und Art. 16a Abs. 1, 1 bis und 2 RPG bestimmt. Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen Recht. 2

Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen. 3

Bauten

Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. 4

Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt, im übrigen werden Gebäudehöhen und -längen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernissen festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 5

6

In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

C.

WEITERE ZONEN GEMÄSS ART. 18 RPG

Art. 15 Weilerzone

1 Die Weilerzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie bezweckt die Erhaltung und massvolle Entwicklung der beiden Weiler „Hof" und „Ägerten" unter Wahrung der bestehenden baulichen Substanz, des Weilerbildes sowie des traditionellen Charakters der Kleinsiedlung. Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone.

9

2 Die im Kulturlandplan mit einem blauen Quadrat bezeichneten Bauten dürfen zu Wohn- und Landwirtschaftszwecken genutzt werden. Mässig störendes Kleingewerbe mit geringem Zubringerverkehr ist zulässig, soweit es den Charakter des Weilers nicht stört. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

In der Weilerzone hat der Ortsbildschutz einen hohen Stellenwert. Alle baulichen Massnahmen sowie die Umgebungsgestaltung müssen sich einwandfrei in das Weilerbild einfügen. Der Gemeinderat kann die Beseitigung störender Elemente verlangen. Bauten in der Umgebung der Weilerzone dürfen das Weilerbild nicht beeinträchtigen. 3

Die bezeichneten Bauten dürfen höchstens 4 Wohneinheiten aufweisen. Das Schaffen neuer Wohnräume setzt voraus, dass sämtliche Nebenräume inkl. einem Garageplatz pro Wohneinheit in den bestehenden Haupt- und Nebenbauten integriert werden können. 4

Vorgärten sowie der typische Baumbestand sind zu erhalten. Dauernde Einfriedigungen sind nur für Pflanzgärten und Weiden gestattet.

5

6 Im Rahmen eines Gestaltungsplanes können weitere Bauten, die nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden, den Vorschriften der Absätze 2, 4 und 5 unterstellt sowie zusätzliche Neubauten vorgesehen werden, soweit dies im Interesse der Erhaltung und massvollen Entwicklung des Weilers liegt. 7 Bauliche Massnahmen und Nutzungsänderungen in Anwendung der Absätze 2, 4 und 5 setzen voraus, dass die abwassertechnische Erschliessung entsprechend dem generellen Entwässerungsplan vorhanden ist.

Art. 16 Materialabbauzone

1 Die Materialabbauzone umfasst ein Gebiet, das für die Entnahme von Steinen und Erde bestimmt ist. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV. 2 Der eigentliche Materialabbau setzt ein Baugesuch und eine vom Gemeinderat mit Zustimmung des Baudepartements erteilte Baubewilligung voraus. Sie enthält den Abbau- und Rekultivierungsplan als integrierenden Bestandteil. Die Baubewilligung richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung, des Baugesetzes und des Dekretes über den Abbau von Steinen und Erden. Sie bestimmt den Abbau und die Rekultivierung. Der Abbau- und Rekultivierungsplan zeigt auf, wie während und nach dem Abbau der ökologische Ausgleich gewährleistet wird. 3 Gebiete, die noch nicht abgebaut werden oder die für die landwirtschaftliche Nutzung rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone.

10

Art. 17 Schlammdepot, Rekultivierungszone mit

Nachnutzung Naturschutz

Die Fläche beim Schlammdepot ist als Lebensraum einheimischer Pflanzen und Tiere herzurichten. Die Detailgestaltung richtet sich nach einem Rekultivierungs- und Pflegeplan.

Art. 18 Übergangszone

1 Bis zur Zuordnung zu einer anderen Zone gelten für die Bewirtschaftung die Vorschriften der Landwirtschaftszone. 2

Bauten sind nur nach Art. 24 RPG zulässig.

3

Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

D.

SCHUTZZONEN

Art. 19 Naturschutzzone

1 Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere sowie geologisch wertvoller Objekte. Bauten und Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln sowie Aufforstung sind nicht gestattet. Vorbehalten bleiben spezifische Abweichungen, die sich aus dem Naturschutzreglement gemäss Abs. 3 ergeben. 2

3 Detaillierte Schutz- und Pflegebestimmungen werden im Naturschutzreglement gemäss § 54 BNO festgehalten.

Art. 20 Naturschutzzone

Wald

Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften, naturnaher Altholzbestände mit hohem Eichenanteil und viel Totholz, geomorphologischen Besonderheiten, seltenen Tier- und Pflanzenarten, Amphibienlaichgewässer und Reptilienvorkommen, von Waldbächen mit begleitenden besonderen Bestandesstrukturen, die im öffentlichen Interesse zu erhalten und zu fördern sind. Die darauf ausgerichteten Nutzungs- und Pflegeplanbestimmungen werden im Wirtschaftsplan festgelegt.

11

Art. 21 Magerwiesen

1 Magerwiesen werden extensiv genutzt und weisen besonders schutzwürdige Pflanzen und Tiergemeinschaften auf trockenem Untergrund auf. Es ist ein grosser Artenreichtum (Magerkeitszeiger) anzustreben. Die Magerwiesen sind jährlich einmal, in der Regel nach dem 15. Juni zu mähen. Das Schnittgut ist wegzuführen. Ein Emdschnitt ist zulässig, wenn dadurch die Artenvielfalt der Wiesen nicht beeinträchtigt wird. Falls Orchideen oder Karthäusernelken vorkommen, ist die Mahd in der ersten Hälfte Juli durchzuführen. 2

3 In den Magerwiesen ist nicht zulässig: Düngung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Bewässerung, Entwässerung, Beweidung, Umbruch sowie Aufforstung.

4 Das Areal der Weidegenossenschaft Schorüti soll im bisherigen Rahmen bewirtschaftet werden. Besondere Vereinbarungen zwischen Gemeinde/Kanton und Bewirtschaftenden bleiben vorbehalten.

5

E.

ÜBERLAGERTE SCHUTZZONEN

Art. 22 Uferschutzstreifen

1 Der Uferschutzstreifen dient der Erhaltung der Gewässer und der Ufervegetation sowie dem Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen. 2 Der Uferschutzstreifen umfasst im Baugebiet einen beidseitigen Landstreifen von je 3 m ab Uferlinie (mittlerer Sommerwasserstand) bei Uerke und Kölliker- resp. Mühlebach, bzw. 1 m ab Uferlinie (mittlerer Sommerwasserstand) bei den übrigen Bächen. Der Uferschutzstreifen ausserhalb der Bauzonen umfasst einen beidseitigen Landstreifen von ca. 3 m Breite ab Uferlinie (mittlerer Sommerwasserstand) und hat Gültigkeit für sämtliche eingezeichneten Fliessgewässer. Ist die Breitenausdehnung der Ufervegetation grösser als dieser Streifen, wird der Uferschutzstreifen durch die äussere Bestockungslinie begrenzt. 3 Im Bereich der Uferschutzstreifen sind untersagt: Pflügen, Dünge-, Pflanzenschutz und Unkrautvertilgungsmittel, Abbrennen, Materialablagerungen und weitere Veränderungen. Von diesem Verbot ausgenommen sind die im öffentlichen Interesse erforderlichen Unterhaltsarbeiten gemäss Baugesetz, die Neuanpflanzung von Ufergehölz und dessen naturnahe Gestaltung. Die nicht Ufervegetation umfassenden Bereiche können als Heuwiese genutzt werden

12

Art. 23 Landschaftsschutzzone

1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in Ihren Aussehen und ihrer Eigenart. Zusätzlich zu den Vorschriften der Grundnutzungszone sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 2

Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 14 BNO.

3 Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze usw.) können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen stehen.

Art. 24 Landschaftsschonzone

Innerhalb der Landschaftsschonzone sind bauliche Massnahmen wie folgt eingeschränkt: Zulässig sind nur Bauten bis zu 100 m2 Grundfläche, Anlagen oder Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) von weniger als 200 m2 sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze usw.), wenn sie der Grundnutzung gemäss § 14 Abs. 1 entsprechen, auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen

Art. 25 Wässermatten

Die Wässermatten sind als Dauerwiesen ökologisch zu bewirtschaften. Vorhandene Wasserläufe sind zu erhalten. Der Unterhalt der Einrichtungen und die Nutzung der Wässermatten werden zwischen dem Gemeinderat und dem Grundeigentümer vereinbart.

F.

SCHUTZOBJEKTE

Art. 26 Objekte mit Substanzschutz

1 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan rot bezeichneten und im Anhang 1 aufgelisteten Kulturobjekte von kommunaler Bedeutung dürfen nicht abgebrochen, zerstört oder in ihren wesentlichen Grundzügen verändert werden. Sie sind gebührend zu unterhalten. Erweist sich bei Gebäuden die vollständige Erhaltung als unzumutbar, kann eine wesentliche bauliche Veränderung oder ausnahmsweise ein Abbruch vom Gemeinderat bewilligt werden.

13

Sämtliche bauliche Massnahmen an diesen Objekten - auch Änderungen am Innenausbau, der Farbgebung usw. - sind bewilligungspflichtig. Für Renovationen und Umbauten kann der Gemeinderat eine kostenlose Bauberatung vermitteln. Ebenso kann er in begründeten Fällen im Rahmen des Budgets Beiträge für besondere Aufwendungen der Eigentümer zur Erhaltung der Kulturobjekte gewähren. 2

Die historischen Grenzsteine sind geschützt. Sie sind nach Bedarf zu säubern und von Überwucherungen freizuhalten. 3

Bauten mit Volumenschutz

4 Die im Bauzonen- und Kult urlandplan blau bezeichneten Gebäude sind in ihrer kubischen Erscheinung für das Orts-, Strassen- oder Quartierbild von besonderer Bedeutung. Zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Massnahmen ist ein Abbruch zulässig, wenn das Erstellen eines Ersatzbaus an gleicher Stelle gesichert ist. Dieser muss zu einer ortsbaulich mindestens gleichwertigen Situation führen. Als Richtwerte für den Gebäudekubus gelten die Masse der bestehenden Baute. Abweichungen sind möglich, wenn eine für das Ortsbild ebenso gute oder gar bessere Lösung resultiert. Für den Ersatzbau und dessen Umgebungsgestaltung kann der Gemeinderat ergänzende Auflagen erlassen.

Werden gesetzliche Abstände zu Kantonsstrassen unterschritten, setzt ein Ersatzbau die Zustimmung des Baudepartementes voraus. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. 5

Art. 27 Hecken, Feld- und Ufergehölze, Einzelbäume,

Baumgruppen und Hochstammobstanlagen

Hecken (einschliesslich Gebüschgruppen, Ufer- und Feldgehölze sowie Bäume innerhalb Hecken), Einzelbäume und Baumgruppen sowie Hochstammobstanlagen sind landschaftlich und biologisch wertvoll und dürfen nicht gerodet werden. 1

2 Hecken sind abschnittsweise zu pflegen. Im gleichen Jahr darf durch die Pflege nicht mehr als 1/3 der Hecke auf den Stock gesetzt werden. Durch Pflegemassnahmen darf der biologische Wert nicht vermindert werden. 3 Abgehende Hochstammobstbäume im Kulturland sind wieder durch Hochstammobstbäume zu ersetzen. Die Gemeinde unterstützt die Erhaltung sowie Ersatz und Neupflanzung mit geeigneten Mitteln. Die Details regelt das Naturschutzreglement.

Eine Beseitigung der im Kulturland- und Bauzonenplan bezeichneten Objekte darf nur mit Einwilligung des Gemeinderates oder der zuständigen Amtsstelle vorgenommen werden und nur, wenn an geeigneter Stelle Ersatz geschaffen wird. Die im Kulturlandplan bezeichneten Einzelbäume und Baumgruppen sind für das Landschaftsbild besonders bedeutend, Sie dürfen nicht entfernt werden. Abgehende Bäume sind durch gleichartige zu ersetzen. 4

14

Waldränder

Dem Aufbau der Pflanzenbestände an Waldrändern ist aus landwirtschaftlichen und biologischen Gründen besondere Beachtung zu schenken. Die bezeichneten wertvollen Waldränder sind zu erhalten, die übrigen durch geeignete forstliche Massnahmen zu verbessern. Mittelfristig ist ein stufiger Waldrand mit Mantel und ausgeprägtem Saum (Strauch- und Krautschicht) anzustreben. Der Waldrand ist, wo immer möglich, zu stufen. Vorgelagerte Aufforstungen sind möglich, wenn der neue Waldrand ökologisch gleichwertig gestaltet wird.

Amphibienlaichplätze

6 Die Amphibienlaichplätze sind geschützt und fachgerecht zu pflegen. Der Gemeinderat bestimmt die mit deren Pflege betrauten Organe.

5

Art. 28 Schutz der geolo-

gischen Objekte

Die im Kulturlandplan aufgeführten geologischen Objekte sind von naturgeschichtlichem Wert und dürfen weder beseitigt noch beeinträchtigt werden.

Art. 29 Aussichtspunkte

Von den Aussichtspunkten ist die Aussicht auf das Dorf und die Umgebung zu gewährleisten.

Art. 30 Archäologische

Fundstellen

1 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan dargestellten archäologischen Fundstellen bezeichnen Gebiete, bei denen mit grosser Wahrscheinlichkeit bei Bauarbeiten Bodenfunde zutage gefördert werden können. Die Gemeindebehörden haben vor Beginn der Bauarbeiten, bei welchen mit archäologischen Funden zu rechnen ist, die Kantonsarchäologie zu verständigen. 2 Bodenfunde, die bei Erdbewegungen zutage gefördert werden, sind den Behörden und der Kantonsarchäologie unverzüglich zu melden.

IV.

DEFINITIONEN UND BAUVORSCHRIFTEN

Art. 31 Ausnützungsziffer

Für die Ermittlung der Ausnützungsziffer gelten Räume in Dach-, Attika- und Untergeschossen nicht als Bruttogeschossfläche. 1

2 Gebäude die den Minergie-Standard erfüllen, erhalten einen Ausnützungsbonus von 5 %

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Art. 32 Grün flächenziffer

1 Lineare Hecken werden je Meter Länge mit 2 m Breite als Zuschlag zur Grünfläche gerechnet. Flächige Hecken (breiter als 2 m) werden mit der effektiven Fläche als Zuschlag gerechnet. 2 Als Hecke gilt eine geschlossene Bepflanzung von minimal 10 Sträuchern verschiedener botanischer Arten, die zu mindestens 75 % aus einheimischen Sträuchern oder Bäumen bestehen. 3

Ein standortheimischer Hochstammbaum gilt als 30 m2 Grünfläche.

4 Der Gemeinderat erlässt ein Merkblatt (siehe Beilage zur BNO), welches über die als einheimisch geltenden Sträucher und Bäume Auskunft gibt.

Art. 33 Reduktion der Gebäude- bzw. Firsthöhe

Abgrabungen gegenüber dem gewachsenen Terrain sind auf ein Minimum zu reduzieren. Wird das an eine Gebäudefassade anschliessende Terrain auf eine optisch für die benachbarten Grundstücke wirksame Weise und auf mehr als 1/3 der Fassadenlänge abgegraben, muss die Gebäude- bzw. Firsthöhe um das Mass der Abgrabung reduziert werden. 1

2 Werden innerhalb einer Dachfläche Dachaufbauten mit einer Gesamtbreite von mehr als einem Drittel der Fassadenlänge angeordnet, reduziert sich die zulässige Gebäudehöhe um das durchschnittliche Mass, um welches diese Aufbauten die Dachfläche überragen.

Art. 34 Gewerbe

Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 1

2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben und auf die üblichen Arbeits- und Öffnungszeiten beschränkt sind. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten als stark störend.

Art. 35 Grenzabstand

1 Der minimale Grenzabstand ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen Gebäudehöhe und Gebäudelänge entsprechend der nachstehenden Tabelle:

16

Gebäudehöhe I

bis 3.0 m

über 7.51 m

3.01 - 7.5 m

- 10.00 m

I Grenzab-

4.00

4.00

5.00

10.01 - 15.00 m

: stand in m:

4.00

4.50

5.75

15.01 - 20.00 m

4.50

5.00

6.50

20.01 - 25.00 m

5.00

5.50

7.25

25.01 - 30.00 m

5.50

6.00

8.00

30.01 - 35.00 m

6.00

6.50

8.75

35.01 - 40.00 m

6.50

7.00

9.50

40.01 - 45.00 m

7.00

7.50

10.25

ab 45.01 m

7.50

8.00

11.00

• Gebäudelänge

2 Durch die Anordnung der Attikageschosse und der Firste bei Pultdächern dürfen Nachbargrundstücke nicht mehr beeinträchtigt werden, als durch ein Vergleichsprojekt mit Giebeldach. Nötigenfalls sind die Grenzabstände aufgrund eines Schattendiagramms festzulegen. 3 Fällt die Abgrenzung zwischen einer Bauzone und Kulturland nicht mit einer Parzellengrenze zusammen, ist gegenüber dem Kulturland ein Grenzabstand von mindestens 2.00 m einzuhalten. Dieser kann durch eine privatrechtliche Vereinbarung weder reduziert noch aufgehoben werden.

Art. 36 Bauabstände an

Gemeindestrassen

Einfriedigungen gegenüber Gemeindestrassen und Strassen mit öffentlichem Verkehr dürfen nicht höher sein als 1,8 m. Sie dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte und dergleichen aufweisen. 1

Die Abstände von Böschungen gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen mit öffentlichem Verkehr werden vom Gemeinderat von Fall zu Fall, unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen festgelegt. 2

Art. 37 Arealüberbauungen

Arealüberbauungen sind zulässig, wenn die zusammenhängende, anrechenbare Landfläche mindestens - Zone W1

2000 m2

- Zonen W2 und WA2

2000 m2

- Zone W3 und WA3

3000 m2

beträgt. 2 Arealüberbauungen können von der Regelbauweise wie folgt abweichen: Erhöhung der Ausnützungsziffer um maximal 15 %, Abweichungen bezüglich der internen Gebäudeabstände und der maximalen Gebäudelängen.

Mit der Baueingabe für eine Arealüberbauung ist ein Modell im Massstab 1:500 oder 1:200 einzureichen. 3

17

Art. 38 Benützung von

Privateigentum

Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates 1

2 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.

Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen. 3

Art. 39 Brandruinen,

Baulücken

1 Durch Brand und andere Elementarereignisse beschädigte oder zerstörte Gebäude müssen innert 2 Jahren ganz abgetragen oder im Rahmen dieser Bau- und Zonenordnung wiederhergestellt werden.

2 Baulücken, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstanden sind, müssen ausreichend gesichert werden. Der Gemeinderat erlässt die entsprechenden Weisungen.

Art. 40 Wärmeisolation

Aussenwände dürfen bei bestehenden Bauten nachträglich isoliert werden, auch wenn deswegen die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr im vollen Masse eingehalten werden und die Ausnützungsziffer überschritten wird.

Art. 41 Wohnhygiene

1 Die Situierung der Bauten hat auf genügende Belichtung und Besonnung Rücksicht zu nehmen.

Innenräume

Das angrenzende Terrain bei Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen von unter Terrain liegenden Wohnungen darf auf der Belichtungsseite auf die ganze Raumbreite maximal 0,8 m über dem Fussboden liegen. Angrenzende Böschungen und Stützmauern müssen unter einem Winkel von mindestens 45° vom Schnittpunkt Fussboden/Aussenfassade zurückversetzt werden. 2

Art. 42 Raummasse, Fenstergrossen, Nebenräume

1 Wohn-, Schlaf- und privat genutzte Arbeitsräume müssen auf wenigstens 2/3 ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von 2.30 m aufweisen. In Dachzimmern muss auf wenigstens 1/3 der nach Bruttogeschossflächenberechnung massgebenden Bodenfläche die Höhe mindestens 2,2 m betragen.

18

2 Wohn-, Schlaf- und privat genutzte Arbeitsräume müssen Fenster aufweisen, die direkt ins Freie führen und geöffnet werden können. Dabei hat die Fensterfläche (Rohlichtmasse) mindestens 1/8 der nach BGF-Berechnung massgebenden Bodenfläche, wenigstens aber 0,8 m2 zu betragen. Räume, die Fenster oder Türen zu Wintergärten, Veranden oder verglasten Balkonen aufweisen, bedürfen aus hygienischen Gründen einer anderen, direkt nach aussen führenden Lüftungsmöglichkeit. 3 Wohn- und Schlafräume müssen eine Bruttogeschossfläche von mindestens 10 m2 aufweisen.

Für Altbauten, insbesondere Hochstudhäuser, kann der Gemeinderat Abweichungen von den Vorschriften gemäss Abs. 1 bis 3 zulassen. 4

In Mehrfamilienhäusern sind separat zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen und dergleichen vorzusehen. 5

Art. 43 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräu

men

Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

Art. 44 Abstellplätze,

Zufahrten

I Die Plätze sind so anzulegen, dass kein Wasser auf die Strasse fliesst. 2 Garagen und Abstellplätze sind so anzuordnen, dass bewohnte Räume dem unmittelbaren Einfluss von Lärm und Abgasen möglichst entzogen sind.

Art. 45 Kinderspielplätze

Bei Wohnbauten mit mehr als 4 Wohnungen sind auf privatem Grund abseits der Strassen und an gut besonnten Stellen Kinderspielplätze und Spielflächen zu erstellen. Sie müssen durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden.

Art. 46 Entsorgungs- und Kornpostierungsplätze

Bei Mehrfamilienhäusern oder zusammenhängenden Gebäudegruppen sind an der Abfuhrroute gelegene, gut zugängliche Abstellplätze für Kehricht-und Grüncontainer zu er-stellen. 2

Nach Möglichkeit sind Kompostplätze anzulegen.

19

V.

SCHUTZVORSCHRIFTEN

Art. 47 (bisher § 52)

Ortsbildgestaltung"

1 Ist die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild für deren Bewilligung von Bedeutung, sind unter anderem folgende Kriterien zu beurteilen:

a) Stellung (Firstrichtung) b) Grösse der Baukuben c) Wirkung im Strassenraum d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e) Dachform, Dachneigung f) Fassadengliederung g) Materialwahl, Farbe h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen 2

Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen:

a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen b) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen c) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 48 Naturschutz; Grundsatz

Für die Umgebungsgestaltung sind vorwiegend standortgerechte einheimische Bäume und Sträucher zu verwenden. Neu zu erstellende Anlagen sind nach Möglichkeit zu begrünen und naturnah zu gestalten. Die Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts sind in jedem Fall vorbehalten.

Art. 49 Einwirkungen

' Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässiger Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen.

20

Art. 50 Lärmschutz

Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, die die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächst höheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.

Art. 51 Hochwassergefahrenzone

1 Die Hochwassergefahrenzone ist den Grundnutzungszonen überlagert. Sie dient dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schäden durch Hochwasser. In der Hochwassergefahrenzone ist der Gefährdung angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks und dgl. sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, Lager für umweltgefährliche Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in den Untergeschossen nicht zulässig. 2

3 Wer in der Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Massnahmen zur Schadenminimierung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das hundertjährige Hochwasser HG)100 auszurichten. 4 In den übrigen Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und ohne ausgewiesenes Schutzdefizit (Restgefährdung) kann der Gemeinderat verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind.

Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich die Gefahrenkarte, der Ereigniskataster, die Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Bauverwaltung eingesehen werden können. 5

6 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen kann sie Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.

21

Vl.

VOLLZUG, VERFAHREN

Art. 52 Zuständigkeit

1 Der Gemeinderat kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute beiziehen. Für die Belange des Naturschutzes kann eine beratende Kommission eingesetzt werden. Der Gemeinderat ist für Verfügungen und Entscheide aller Art zuständig. Er kann die Bewilligung von Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Bauverwaltung oder eine Kommission delegieren. 3 Der Gemeinderat kann die Bewilligung geringfügiger Bauvorhaben im Sinne von § 61 BauG an die Bauverwaltung übertragen. 2

Art. 53 Gebühren, Kosten

Entscheide in Bausachen sind gebührenpflichtig. Die Gebühren werden geschuldet, auch wenn von der erteilten Bewilligung kein Gebrauch gemacht wird. 2 Die Gebühren richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

Die Auslagen für externe Fachgutachten, Expertisen etc. hat, nach vorgängiger Eröffnung durch den Gemeinderat, der Baugesuchsteller zu tragen. Der Gemeinderat kann für die zu erwartenden Kosten Kostenvorschuss und/oder Sicherstellung verlangen. 3

Art. 54 Vollzug Naturschutz

' Der Gemeinderat erlässt ein Naturschutzreglement, welches die spezifischen Schutz- und Aufwertungsziele für die Naturschutzzonen und -objekte sowie die zur Umsetzung erforderlichen Massnahmen enthält. 2 Der Gemeinderat erstattet der Bevölkerung regelmässig einen Bericht über den Zustand der Naturschutzzonen und -ob-jekte. 3 Hecken und Hochstammbäume, welche im Zusammenhang mit Bauvorhaben gerodet werden, sind zu kennzeichnen.

22

VII.

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Art. 55 (bisher § 60)

Aufhebung bisherigen Rechts

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: - Die Bau- und Nutzungsordnung vom 15. Dezember 1997 - Der Bauzonenplan vom 4. Juni 1993 inkl. Änderungen vom 15.Dezember 1997, 19. Mai 2000 und 8. Juni 2001 - Der Kulturlandplan vom 4. Juni 1993 inkl. Änderungen vom 15.Dezember 1997 und 19. Mai 2000

23

Anhang 1 Liste der Kulturobjekte mit Substanzschutz

Objekte unter kantonalem Denkmalschutz (weisse Quadrate) Nr.

Objekt

Adresse

1

Ref. Pfarrkirche, um 1507

Kirchgasse

2

Ref. Pfarrhaus, 1736

Kirchgasse

3

Strohdachhaus Suter-Kasper, um 1800

Schönenwerderstrasse 6

4

Speicher, 1749

Schönenwerderstrasse 6

5

Strohdachhaus, Ortsmuseum

Hauptstrasse 41

6

Gasthaus "Bären", 1777

Haupstrasse 24

7

Landhaus Bindschedler, 1801

Richtergasse 5

8

Strohdachhaus, 1803/04

Hauptstrasse 94

Kommunale Kulturobjekte gemäss § 26 BNO (rote Quadrate)

(Die Festlegung der kommunalen Kulturobjekte ist von der Gemeindeversammlung am 26. November 2010 zurückgewiesen worden und istpendent.)

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Beilage zur Bau- und Nutzungsordnung

Merkblatt einheimische Bäume und Sträucher Deutsch

' Lateinisch

I Apfel 1 Malus communis 1 Prunus Armeniaca Aprikose 1 Acer pseudoplatanus Bergahorn Pyrus communis Birne Castanea sativa Edelkastanie, Marroni Fraxinus excelsior Esche Frangula alnus Faulbaum Acer campestre Feldahorn Amelanchier sp. Felsenbirne Alnus incana Grauerle Carpinus betulus 1 Hagebuche Cornus sanguiena 1 Hartriegel, roter 1 Haselnuss 1 Corylus Avellana Lonicera xylosteum Heckenkirsche, rote 1 Sambucus racemosa Holunder, roter; Traubenholunder Holunder, schwarzer; H., gelber; H., sgeschlitztblättriger Sambucus nigra ssp. Hunds- oder Heckenrose 1 Rosa canina 1 Ribes sp. Johannisbeere 1 Prunus cerasus Kirsche Kornelkirsche Cornus mas 1 Rhamnus cathartica Kreuzdorn 1 Ligustrum vulgare Liguster 1 Euonymus europaea Pfaffenhütchen 1 Prunus Persica Pfirsich 1 Cydonia oblonga Quitte I Fagus sylvatica Rotbuche 1 Salix caprea Salweide Viburnum opulus, V. lantana Schneeball, wolliger; Schneeball, gemeiner 1 Prunus spinosa Schwarzdorn 1 Alnus glutinosa Schwarzerle 1 Tilia platyphyllos Sommerlinde Acer platanoides !Spitzahorn 1 Ribes Uva-crispa !Stachelbeere I Stieleiche 1 Quercus robur 1 Traubeneiche 1 Quercus petraea 1 Prunus padus 1 Traubenkirsche 1 Walnuss 1 Juglans regia 1 Prunus mahaleb 1 Weichsel, Felsenkirsche 1 Betula pendula Weiss-Birke 1 Winterlinde 1 Tilia cordata

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