Bau- und Nutzungsordnung
Spreitenbach
Dokument
- Nummer
- 4040
- Gemeinde
- Spreitenbach
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 26.01.2005
- In Kraft seit
- 18.05.2022
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Text
Einnano „ .
) 11. Jan. 2021
GEMEINDE SPREITENBACH
•
Teiländerungen Bau- und Nutzungsordnung „Kreuzäcker" Genehmigungsexemplar (§§ 6, 13 und 13bis BNO, Arbeitsplatzzone Kreuzäcker A1K) gemäss § 15 BauG Im Rahmen der Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan "Kreuzäcker Al K" sind folgende Ergänzungen der Bau- und Nutzungsordnung vorgesehen: (rot markiert hervorgehoben und den heutigen Bestimmungen als Synopse gegenübergestellt).
Vorprüfungsbericht vom: 12.03.2021 Öffentliche Auflage vom: 10.05.2021 — 08.06.2021 Von der Gemeindeversammlung beschlossen am: 23.11.2021
Der Gemeindepräsident:
Genehmigung:
Der Gerne
Genehmigung durch denjRegierungsrat mit RRB Nr. 2c92- C430(131).
vom:
Im Auftrag der Staatskanz!ei: Aarau, den . Abteilung Raumentwicklung BVU Stand 23. November 2021
AENDERUNG Nr. zu 8no/Bo/No vorn entwickeln gestalten bauen
ZC9 s
•
Z—°° 3---
KANTON AARGAU
Gemeinde Spreitenbach
Genehmigungsexemplar, Stand November 2021
Teiländerung der Bau- und Nutzungsordnung
Bemerkungen
Geltende Fassung
Teiländerung
3 Zonenvorschriften
3 Zonenvorschriften
3.1 Bauzonen
3.1 Bauzonen
Art. 6
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
1
Art. 6
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
1
Einkaufszone
Art. 10 Handels- und Gewerbezone
Art. 11 Wohn- und Gewerbezone
Art. 12 Wohn- und Gewerbezone
Art. 12b 's
Arbeitsplatzzone 1
Art. 13 Arbeitsplatzzone 2
Art. 14 Arbeitsplatzzone 3
Art. 14b 'e
Arbeitsplatzzone 4 § 1er
Max. Gebäudehöhe
klein
2
0.3
7.00 m
2
0.45
7.00 m
Vollgeschosse
Bauzonen
Einfamilienhauszone
Art. 7 Wohnzone 2
Art. 7 Wohnzone 3
Art. 7 Wohnzone 5
165 weitere Artikel
Art. 7 Wohnzone Bestand
Art. 8 Dorfkernzone
Art. 9
Max. Ausnutzung (Baumassenziffer)
E2 gelb W2 hellorange W3 dunkelorange W5 rot WB weinrot D hellbraun
EZ beige
WG4 dunkelrot/schraffiert Al rosa A2 Violett A3 violett/schraffiert A4 rosa/schraffiert
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Art. 15 OE
grau
Familiengartenzone
Art. 16 Grünzone
Art. 17 Weinrebenparkzone
Art. 18 FG
dunkelbraun G dunkelgrün WP grün
Grünflächenanteil (GA)
4.00 m
-
II
-
4.00 m
-
II
-
6.00 m
-
II
20%
10.00 m
16.00 m
II
20 %
II
20 %
111
-
3
0.6
5
0.7
***
***
2
-
-
1.05 für Büround Wohnnutzung max. 0.45
III
-
3.00
111
-
111
20%
HG grau WG rot/schraffiert
10.00 m 16.00 m
gross
Empfindlichkeitsstufe
Grenzabstand
***
0.8
12.00 m
4
1.2
20.00 m
-
(7.00)
27.00
-
(5.00)
3
(5.00) -
(7.00)
13.00 m 13.00 m 27.00 m
***
6.00 m
10.00 m
** **
-
-
**
III
20 %
IV
15 °/ci
III
20 %
III
20%
IV
20%
11/111 gemäss PIaneintrag
-
III _
-
_
Einkaufszone
Art. 10 III
-
III
-
Handels- und Gewerbezone
Art. 11 Wohn- und Gewerbezone
Art. 12 Wohn- und Gewerbezone
§ l2b's Arbeitsplatzzone 1
Art. 13 Arbeitsplatzzone 1K
Art. 13b *
Arbeitsplatzzone 2
Art. 14 Arbeitsplatzzone 3
Art. 14b 's
Arbeitsplatzzone 4
Art. 14t "
Max. Gebäudehöhe
2
0.3
7.00 m
4.00 m
2
0.45
7.00 m
3
0.6
5
Empfindlichkeitsstufe
Grünflächenanteil (GA)
-
II
-
4.00 m
-
II
-
10.00 m
6.00 m
-
II
20 %
0.7
16.00 m
10.00 m
16.00 m
II
20 %
***
***
***
***
*** II
20 %
2
-
III
-
-
1.05 für Büround Wohnnutzung max. 0.45
III
-
3.00
III
-
Vollgeschosse
Bauzonen
Einfamilienhauszone
Art. 7 Wohnzone 2
Art. 7 Wohnzone 3
Art. 7 Wohnzone 5
Art. 7 Wohnzone Bestand
Art. 8 Dorfkernzone
Art. 9
Max. Ausnutzung (Baumassenziffer)
E2 gelb W2 hellorange W3 dunkelorange W5 rot WB weinrot D hellbraun
EZ beige
HG grau WG rot/schraffiert WG4 dunkelrot/schraffiert Al rosa A1K dunkelrosa A2 Violett A3 violett/schraffiert A4 rosa/schraffiert
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Art. 15 OE
grau
Familiengartenzone
Art. 16 Grünzone
Art. 17 FG
dunkelbraun G dunkelgrün
klein
gross
3
0.8
12.00 m
6.00 m
-
III
20%
4
1.2
20.00 m
10.00 m
-
111
20%
-
(7.00)
27.00 m
IV
15 °A.
(7.00)
27.00 m
IV
15%
(5.00)
13.00 m
**
111
20 %
(5.00)
13.00 m
**
111
20%
(7.00)
27.00 m
IV
20%
11/111 gemäss PIaneintrag
_
-
Zone AlK ist neu ein eigener Paragraph (§ 13 bis). Die Grundmasse wie Baumassenziffer, Gebäudehöhe und Empfindlichkeitsstufen wurden gegenüber von § 13 nicht verändert. Spezifische Vorschriften sind unter § 13 bis neu definiert.
III _
PSe - BNO_Teiländerung_Genehmigung_211123.docx entwickeln gestalten bauen
Grenzabstand
_
-
III
_
Seite 2
Gemeinde Spreitenbach
Genehmigungsexemplar, Stand November 2021
Teiländerung der Bau- und Nutzungsordnung
Reithofzone
Art. 19 RH
hellgrün
Bemerkungen
Teiländerung
Geltende Fassung 2
(0.80)
**
**
III
\Neinrebenparkzone
Art. 18 Reithofzone
Art. 19 -
WP grün RH hellgrün
2
(0.80)
**
**
III
-
III
-
Die mit "*" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.
2 Die mit "*" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.
2
3
In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
3
4
In den Zonen EZ, HG, WG, 0E, Al, A2 und D dürfen gewerblich genutzte Vollgeschosse die maximale Geschosshöhe von 3 m überschreiten.
4
Die mit "**" bezeichneten Grenzabstände betragen 3.00 m zuzüglich 1/3 der Gebäudehöhe, mind. Aber 4.00 m. Gegenüber benachbarten Wohnzonen betragen sie mind. 7.00 m.
5 Die mit "**" bezeichneten Grenzabstände betragen 3.00 m zuzüglich 1/3 der Gebäudehöhe, mind. Aber 4.00 m. Gegenüber benachbarten Wohnzonen betragen sie mind. 7.00 m.
5
In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III. In den Zonen EZ, HG, WG, 0E, Al, Al K, A2 und D dürfen gewerblich genutzte Vollgeschosse die maximale Geschosshöhe von 3 m überschreiten.
6 6
Für die mit "***" bezeichneten Masse gilt § 8.
Für die mit "***" bezeichneten Masse gilt § 8.
Art. 13
Art. 13 Arbeitsplatzzone Al
Arbeitsplatzzone A1
1 Die Arbeitsplatzzone Al ist für Bauten und Anlagen für alle Arten von Arbeitsplätzen in Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen bestimmt. Ladengeschäfte, Einkaufszentren und Fachmärkte sind nicht zulässig. Verkaufsflächen als Nebennutzungen und in direktem räumlichen Zusammenhang mit ansässigen Produktions- oder Dienstleistungsbetrieben sind bis zu einer Nettoladenfläche von höchstens 500 m2 pro Betrieb zulässig. Das Total der Verkaufsflächen darf aber 5 % der Grundstückfläche nicht übersteigen.
Die Arbeitsplatzzone Al ist für Bauten und Anlagen für alle Arten von Arbeitsplätzen in Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen bestimmt. Ladengeschäfte, Einkaufszentren und Fachmärkte sind nicht zulässig. Verkaufsflächen als Nebennutzungen und in direktem räumlichen Zusammenhang mit ansässigen Produktions- oder Dienstleistungsbetrieben sind bis zu einer Nettoladenfläche von höchstens 500 m2 pro Betrieb zulässig. Das Total der Verkaufsflächen darf aber 5 °A der Grundstückfläche nicht übersteigen.
In der im Bauzonenplan mit Rechteckschraffur ausgeschiedenen Arbeitsplatzzone 1 sind Fachmärkte (Güter des aperiodischen Bedarfs) bis zu einer Totalnettoladenfläche von 5'000 m2 zugelassen.
2
In der im Bauzonenplan mit Rechteckschraffur ausgeschiedenen Arbeitsplatzzone 1 sind Fachmärkte (Güter des aperiodischen Bedarfs) bis zu einer Totalnettoladenfläche von 5'000 m2 zugelassen. 2
Arbeitsplatzzone Kreuzäcker A1K Arbeitsplatzzone Kreuzäcker AlK 4
In der Arbeitsplatzzone Kreuzäcker Al K gelten folgende Bestimmungen, zusätzlich zu § 6 BNO, § 13 Abs. 1 BNO sowie § 56 Abs. 2 und Abs. 7 BNO:
Neu ein eigener Paragraph §13b1s
In der Arbeitsplatzzone Kreuzäcker Al K gelten folgende Bestimmungen, zusätzlich zu § 6
3
- Nicht zugelassen sind reine Grosslagerbauten und -plätze ohne eine angemessene Anzahl von Arbeitsplätzen - Nicht zugelassen sind publikums- und verkehrsintensive Nutzungen wie Läden und Nutzungen mit vergleichbaren Publikums- und Verkehrsaufkommen. - Pro Bauvorhaben ist eine minimale Baumassenziffer von 3 einzuhalten.
N'cht zugelassen sind reine Growlagerbauten und plätze ohne eine angemesene Anzahl von Arbeitsplätzen Neht zugelac•sen sind publikums und verkehrsintensive Nutzungen wie Läden und Nut zungen mit vergleichbaren Publikums und Verkehrsaufkommen. Pro Bauvorhaben ist eine minimale Baumassenziffer von 3 einzuhalten.
Die Bauten und die Umgebid-ri-ig sind so zu gestalten dass ein optisch sanfter Übergang zum Die Bauten und die Umgebung sind so zu gestalten dass ein optisch sanfter Übergang Dorfbach, zur Industriestrasse-und zum Siedlungsrand mit einer hohen räumlichen Qualität entsteht. zum Dorfbach, zur Industriestrasse und zum Siedlungsrand mit einer hohen räumlichen Qualität entsteht.
Art. 13b 's
Arbeitsplatzzone Kreuzäcker AlK
PSe - BNO_Teiländerung_Genehmigung_211123.docx entwickeln gestalten bauen
Allgemein gültige Vorschriften neu in einem separaten Paragraphen
Seite 3
Gemeinde Spreitenbach
Genehmigungsexemplar, Stand November 2021
Teiländerung der Bau- und Nutzungsordnung
Geltende Fassung
Teiländerung
Bemerkungen
In der Arbeitsplatzzone Kreuzäcker A1K gelten folgende Bestimmungen, zusätzlich zu § 6 BNO, § 13 Abs. 1 BNO sowie § 56 Abs. 2 und Abs. 7 BNO: a) Nicht zugelassen sind: - Reine Logistikbetriebe, deren Tätigkeit am Standort in der Arbeitsplatzzone Kreuzäcker Al K nur im Lagern und Verteilen von Waren besteht,
Aufgrund der Lagequalität und Standortgunst sowie der Richtplanvorgabe als wirtschaftlicher Entwicklungsschwerpunkt (ESP) mit den Vorrangnutzungen arbeitsplatzintensive Nutzungen und produzierende und verarbeitende Nutzungen sind publikums- und Nutzungen sowie Verkaufsnutzungen wie bis anhin gemäss § 13 ausgeschlossen. Präzisiert wird, dass reine Logistikbauten, die vor Ort nur Ware lagern und verteilen sind nicht zulässig. Als reiner Logistikbetrieb wird auch ein Baumaterialienverkaufsbetrieb beurteilt (Bspw. Zement, Kies udgl.).Ein Werkhof wird als zonenkomform beurteilt.
1
Lagerflächen und —räume, welche 30 °A der anrechenbaren Grundstücksfläche übersteigen. Der Gemeinderat kann höhere Anteile bewilligen, insbesondere wenn nachweislich eine hohe Arbeitsplatzdichte sowie ein hohes Steuersubstrat geschaffen werden. b) Pro Parzelle ist mit dem ersten Baugesuch eine minimale Baumassenziffer von 3 m3/m2 einzuhalten. 2 Die Bauten und die Umgebung sind so zu gestalten, dass eine gute Einpassung im Übergang zum Dorfbach, zur Industriestrasse und zum Siedlungsrand mit einer hohen räumlichen Qualität entsteht.
Minimale BMZ 3 m3/m2 wie bisher, um eine hinreichende Überbauung sicherzustellen (haushälterischer Umgang mit dem Boden) .Präzisierung auf erstes Baugesuch, da nicht bei jedem Baugesuch (Anbau, Aufstockung usw.) die min. BMZ 3 m3/m2 erstellt werden muss. Bei den heutigen Produktionsprozessen und Lieferketten wird längst nicht alles selbst hergestellt und viel Material und Halbfabrikate müssen angeliefert und zwischengelagert werden, dies benötigt zusätzlich Platz. Ausnahmegesuche sollen auch Spezialfällen ermöglichen, wenn.
Grundsatzbestimmung zur gestalterischen Qualität im Gebiet. Eine gute Einpassung in die Umgebung wird angestrebt. 3 Für das im Bauzonenplan speziell bezeichnete Gebiet «Bereich 1» gelten zur Förderung und Unterstützung einer qualitativ hochwertigen Siedlungsentwicklung zusätzlich folgende Zielsetzungen und Bestimmungen:
Nicht für Kunden und Besucher vorgesehene Abstellplätze sind unterirdisch anzuordnen. Davon ausgenommen sind Abstellplätze für LKW und Lieferwagen. Solche sind von der Industriestrasse abgewandt anzuordnen.
Die Anzahl PP ist aufgrund der angestrebten baulichen Dichte ohnehin nur zweckmässig mit einer Einstellhalle realisierbar. Kundenparkplätze, LKW und Lieferwagen können oberirdisch angeordnet werden.
-
Es ist eine präzise städtebauliche Setzung und volumetrische Ausbildung der Gebäude mit Berücksichtigung der Umgebung und der Fernwirkung zu erzielen.
Die städtebaulichen Bestimmungen zur Setzung an eine Pflichtbaulinie im Bereich 1 sind im Erschliessungsplan festgelegt.
-
Die Gebäude mit Adresse zur Industriestrasse haben eine gute Proportionierung, Gliederung und Gestaltung aufzuweisen (z.B. Materialisierung, Fassadenstruktur).
Gestaltungsvorgaben zur Adressbildung am Ortseingang und an der Industriestrasse als wichtige Einfallsachse von Spreitenbach.
Die Erdgeschosse (Sockel) mit Innen- und Aussenbezügen sind sorgfältig zu gestalten und haben Bezug zur Industriestrasse zu nehmen. Der Aussenraum zwischen Gehweg und Fassade ist gut zu gestalten. Zulässig sind interne Erschliessungsanlagen für Fussgänger und Velos, Gebäudezugänge und Vorplätze sowie Freiflächen nach § 38 Abs. 2 BNO. Einfriedungen sind gut gestaltet auszuführen.
PSe - BNO_Teiländerung_Genehmigung_211123.docx entwickeln gestalten bauen
Bereich 1
Die gute Einordnung und der Bezug zur Industriestrasse und LTB Haltestelle werden definiert. Bei der Ausgestaltung der Flächen zwischen der Industriestrasse und der Fassaden (Pflichtbaulinie gemäss Erschliessungsplan Kreuzäcker Nord) ist eine hohe Aussenraumqualität zu erzielen. Einfriedung sollen gut gestaltet werden (bspw. kein Maschendrahtzaun), im Bereich der Baulinie gegenüber der Industriestrasse aber nach Möglichkeit nicht zum Einsatz kommen.
Seite 4
Gemeinde Spreitenbach
Genehmigungsexemplar, Stand November 2021
Teiländerung der Bau- und Nutzungsordnung
Geltende Fassung
Teiländerung
Bemerkungen
Für das im Bauzonenplan speziell bezeichnete Gebiet «Bereich 2» gelten zur Förderung und Unterstützung einer qualitativ hochwertigen Siedlungsentwicklung zusätzlich folgende Zielsetzungen und Bestimmungen:
Bereich 2
4
Die Gestaltung der Fassaden einschliesslich der Aussenräume haben der hohen Visibilität gegenüber des Siedlungstrenngürtels Rechnung zu tragen, in dem sie eine gute Proportionierung, Gliederung und Gestaltung aufzuweisen (z.B. Materialisierung, Fassadenstruktur). -
Ungedeckte Lagerflächen dürfen nur auf der von der Strasse abgewandten Seite angeordnet werden.
-
Der Aussenraum zwischen Fuss-/Radweg und Fassade ist, als mit Bäumen ausgestatteter Strassenraum, zu gestalten. Die Stammhöhe hat mind. 2.5 m zu betragen. Zulässig sind Zu-/Wegfahrten, interne Erschliessungsanlagen mit Parkierung und Freiflächen nach § 38 Abs. 2 BNO.
Aufgrund Mitwirkung, Präzisierung der Bestimmung von den Gebäuden hin zu den Fassaden. Der Gestaltung der Fassaden und der Aussenräume am Siedlungsrand haben der hohen Visibilität und Fernwirkung Rechnung zu tragen. Fassadengestaltung und Gebäudegliederung sind an der exponierten Lage am Siedlungsrand wichtig. Ungedeckte Lagerflächen sind rückwärtig und von der Strasse abgewandt anzuordnen. Im Rahmen der Vorschriften zum Erschliessungsplan Kreuzäcker Nord wird die Bepflanzung und Strassenraumgestaltung detaillierter festgelegt
Seite 5 PSe - BNO_Teiländerung_Genehmigung_211123.docx entwickeln gestalten bauen
Kanton Aargau P 930 Planung Ortsplanung
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Änderung der Bau- und Nutzungsordnung BNO § 11, Handels- und Gewerbezone (HG)
AENDERUNG Nr. zu Bno/Bo/No vom 26.4,Sb
Vorprüfungsbericht vom:
22.07.2010
Mitwirkung vom:
01.07.2010 bis: 30.07.2010
Öffentliche Auflage vom:
06.09.2010 bis: 07.10.2010
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: 21. Juni 2011 Im Namen der Gemeindeversammlung Der
Lk%
Der Gemeindesc
eamm nn:
Genehmigung durch den Regierungsrat Genehmigung
Aarau, den Ar. Atc049tAs4 Z0, 12Der Staatsschreiber:
PLANAR AG für Raumentwicklung
meinde Spreitenbach
Rigistrasse 9 8006 Zürich
T 044 421 38 38 F044 421 38 20
www.planar.ch [email protected]
Genleimte Sprettenbach
Rechtsgültige Bau- und Nutzungsordnung (BNO) 2003
Art. 11 1 Die Handels- und Gewerbezone HG ist für Verkaufs-, Gewerbe-, Hotel-,
Restaurant-, Freizeit- und Dienstleistungsnutzungen bestimmt. Auch Einkaufszentren und Fachmärkte mit mehr als 3000 m2 Nettoladenfläche sind zulässig. Wohnnutzungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.
Handels- und Gewerbezone HG
2
Pro 3 Hotelbetten oder pro Abwartswohnung sind anschliessend an das Gebäude mindestens 20 m2 Grün- und Freifläche für den unmittelbaren Bedarf der Bewohner freizuhalten. Die Gestaltung dieser Anlagen untersteht der Bewilligung des Gemeinderates. Die Grün- und Freiflächen dürfen nicht vermindert oder zweckentfremdet werden. 3
Abstellplätze und Garagen für Abwartswohnungen, Beschäftigte und Kunden sind in Parkhäusern unterzubringen. 4
Es sind umweltfreundliche Heizungssysteme zu verwenden.
5 Die Handels- und Gewerbezone HG ist aufgeteilt in ein Gebiet Nord (HGN), Gebiet West (HGW) und ein Gebiet Ost (HGO). 6
Neubauten sowie grössere Erweiterungsbauten und grössere Umnutzungen bedürfen in den Gebieten HGO und HGW eines rechtskräftigen Gestaltungsplanes. Der Gestaltungsplan berücksichtigt die Vorgaben des Richtmodelles und des Richtplanes Pfadacker vom 20.10.1970. 7
Im Gebiet HGO sind Einkaufszentren und Fachmärkte bis zu insgesamt maximal 10000 m2 Nettoladenfläche zulässig. Für publikumsintensive Nutzungen muss zum Zeitpunkt der Eröffnung eine kostenpflichtige Parkplatzbewirtschaftung eingeführt sein. Die Parkierungsanlage und insbesondere die Ausfahrtsbereiche sind derart auszugestalten, dass eine Ausfahrtsdosierung in Betrieb genommen werden kann. Die Anordnung der Ausfahrtsdosierung erfolgt im Bedarfsfall durch den Gemeinderat.
06.09.2010
PLANAR AG für Raumentwicklung
Gemeinde Spreitenbach
Änderung der Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Art. 11 1 Die Handels- und Gewerbezone HG ist für Verkaufs-, Gewerbe-, Hotel-,
Restaurant-, Freizeit- und Dienstleistungsnutzungen bestimmt. Auch Einkaufszentren und Fachmärkte mit mehr als 3000 m2 Nettoladenfläche sind zulässig. Wohnnutzungen sind - mit Ausnahme im Perimeter HGO nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.
Handels- und Gewerbezone HG
2
Pro 3 Hotelbetten oder pro AbwaftsWohnung sind anschliessend an das Gebäude mindestens 20 m2 Grün- und Freifläche für den unmittelbaren Bedarf der Bewohner freizuhalten. Die Gestaltung dieser Anlagen untersteht der Bewilligung des Gemeinderates. Die Grün- und Freiflächen dürfen nicht vermindert oder zweckentfremdet werden. 3
Abstellplätze und Garagen für AbvdartsWohnungen, Beschäftigte und Kunden sind in Parkhäusern unterzubringen. 4
Es sind umweltfreundliche Heizungssysteme zu verwenden.
5 Die Handels- und Gewerbezone HG ist aufgeteilt in ein Gebiet Nord (HGN), Gebiet West (HGW) und ein Gebiet Ost (HGO). 6
Neubauten sowie grössere Erweiterungsbauten und grössere Umnutzungen bedürfen in den Gebieten HGO und HGW eines rechtskräftigen Gestaltungsplanes. Der Gestaltungsplan berücksichtigt die Vorgaben des Richtmodelles und des Richtplanes Pfadacker vom 20.10.1970. 7
Im Gebiet HGO ist eine mit Wohnen gemischte Überbauung mit hohen städtebaulichen Qualitäten zu realisieren. Es sind von der gesamtzulässigen Bruttogeschossfläche mindestens 30% als Wohnund mindestens 25% als Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen (inkl. zulässige Nettoladenfläche publikumsintensive Nutzung) zu realisieren. Einkaufszentren und Fachmärkte sind bis zu insgesamt maximal 10000 m2 Nettoladenfläche zulässig. 8
Innerhalb des fein schraffierten Bereichs kann der Gemeinderat Hochhäuser bewilligen. Die maximale Dachkote beträgt 466.00 m.ü.M.. 9
Für das Gebiet HGO ist spätestens im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein Mobilitätskonzept einzureichen, welches mindestens aufzeigt, wie das Verkehrsaufkommen bewältigt und mit welchen Massnahmen die Nutzung des öffentlichen Verkehrs und des Langsamverkehrs gefördert wird. Zum Zeitpunkt der Eröffnung muss für publikumsintensive Nutzungen ffe& etien-Zeiteffliet=f ier-Eeötf%He eine kostenpflichtige Parkplatzbewirtschaftung eingeführt sein. Die Parkierungsanlage und insbesondere die Ausfahrtsbereiche sind derart auszugestalten, dass eine Ausfahrtsdosierung in Betrieb genommen werden kann. Die Anordnung der Ausfahrtsdosierung erfolgt im Bedarfsfall durch den Gemeinderat. 10
Bezüglich Hochwasser besteht im Gebiet HGO eine Restgefährdung (HQ 300). Auf Verlangen der Baubehörde sind entsprechende Schutzmassnahmen nachzuweisen.
06.09.2010
PLANAR AG für Raumentwicklung
Kanton Aargau Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
P 046 Zentrumsplanung Bauzonenplan-Änderung
Ergänzung der Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
AENDERUNG Nr.
4
zu Bno/Bo/No vom 24,..4....24
Vorprüfungsbericht vom: 10. November 2006 bis: 15. Januar 2007
vom: 5. Dezember 2006
Mitwirkung
Mitwirkungsbericht vom: 14. Mai 2007 bis: 21. November 2007
Öffentliche Auflage vom: 23. Oktober 2007
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: 24. Juni 2008 Der Gemeifide
Der Gemeindeammann:
Genehmigung durch den Regie ungsrat Genehmigung:
Aarau, den Ae. -Te-bitAct. 2 Der Staatsschreiber:
Stand 24. Juni 2008
JADATEN BV\ Planung \ P046 Zentrumsplanung NZPundBNO \Genehmigung \ BNOAenderungAuflage_070507.doc
,
Hesse + Schwarze + Partner Büro für Raumplanung AG
MEINmak
Gemeinde Spreitenbach
Hofackerstrasse 13 8032 Zürich
T 044 421 38 38 F 044 421 38 20
www.hsp-planer.ch [email protected]
Bauverwaltung
Gemeinde Spreitenbach
Rechtsgültige Bau- und Nutzungsordnung (BNO) 2003
Art. 6
1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
Bauzonen
Einfamilienhauszone
E2
Art. 7 gelb
Wohnzone 2
W2
Art. 7 hellorange
Wohnzone 3
W3
Art. 7 dunkelorange
Wohnzone 5
W5
Art. 7 rot
Wohnzone Bestand
WB
Art. 8 weinrot
Dorfkernzone
D
Art. 9 hellbraun
Einkaufszone
EZ
Art. 10 beige
Handels- und Gewerbezone
HG
Bauzonen Grenzabstand
Empfindlichkeitsstufe
Vollgeschoss e
Max. Ausnutzung (Baumassenziffer)
Max. Gebäude höhe
klein
2
0.3
7.00 m
4.00 m
2
0.45
7.00 m
4.00 m
-
II
-
3
0.6
10.00 m
6.00 m
-
II
20%
5
0.7
16.00 m
10.00m
16.00m
II
20%
II
20%
III
-
gross
II
...
2
GrünFlächenanteil (GA)
1.05
Art. 12 Wohn- und Gewerbezone
grau
Art. 12 WG
rot/schraffiert
Arbeitsplatzzone 1
Al
Art. 13 rosa
Arbeitsplatzzone 2
A2
Art. 14 violett
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
OE
Art. 15 III
3.00
III
-
III
20%
3
0.8
12.00 m
-
(7.00)
27.00 m
IV
15%
-
(5.00)
13.00 m
III
20%
6.00 m
II / III gemäss Planeintrag
grau
Familiengartenzone
FG
Art. 16 dunkelbraun
Grünzone
G
Art. 17 dunkelgrün
Weinrebenparkzone
WP
Art. 18 grün
Reithofzone
RH
Art. 19 hellgrün
24. Juni 2008
für Büro- und Wohnnutzung max. 0.45
III _
2
_
(0.8)
_
_
III
_
III
-
III
-
Hesse+Schwarze+Partner Büro für Raumplanung AG
Gemeinde Spreitenbach
Änderung der Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Art. 6
Der Bauzonenplan scheidet fo gende Bauzonen aus:
Bauzonen
Einfamilienhauszone
E2
Art. 7 gelb
Wohnzone 2
W2
Art. 7 hellorange
Wohnzone 3
W3
Art. 7 dunkelorange
Wohnzone 5
W5
Art. 7 rot
Wohnzone Bestand
WB
Art. 8 weinrot
Dorfkernzone
D
Art. 9 hellbraun
Einkaufszone
EZ
Art. 10 beige
Vollgeschoss e
Max. Ausnutzung (Baumassenziffer)
2
Bauzonen Grenzabstand
Max. Gebäude höhe
klein
0.3
7.00 m
4.00 m
2
0.45
7.00 m
4.00 m
3
0.6
10.00 m
6.00 m
5
0.7
16.00 m
10.00m
..*
*..
gross
-
16.00m
2
Empfindlichkeitsstufe
GrünFlächenanteil (GA)
II
-
II
-
II
20%
II
20%
II
20%
III
-
1.05 -
für Büro- und Wohnnutzung max. 0.45
III
3.00
III
Handels- und Gewerbezone
HG
Art. 11 grau
Wohn- und Gewerbezone
wG3 rot/schraffiert
3
0.8
12.00 m
6.00 m
-
III
20%
WG4 dunkelrot/ schraffiert
4
1.2
20.0m
10.0m
-
III
20%
(7.00)
27.00 m
IV
15%
(5.00)
13.00 m
III
20%
11/111 gemäss Planeintrag
_
Art. 12 Wohn- und Gewerbezone
Art. 12 bis Arbeitsplatzzone 1
Al
Art. 13 rosa
Arbeitsplatzzone 2
A2
Art. 14 violett
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
OE
Art. 15 grau
Familiengartenzone
FG
Art. 16 dunkelbraun
Grünzone
G
Art. 17 dunkelgrün
Weinrebenparkzone
WP
Art. 18 grün
Reithofzone
RH
Art. 19 hellgrün
24. Juni 2008
-
III _
2
_
-
III
_
III
_
(0.8)
III
-
Hesse+Schwarze+Partner Büro für Raumplanung AG
Gemeinde Spreitenbach
Rechtsgültige Bau- und Nutzungsordnung (BNO) 2003
Art. 12
Die Wohn- und Gewerbezone WG ist für Wohn- und mässig störende Gewerbenutzung sowie für landwirtschaftliche Bauten bestimmt. Freistehende Einfamilienhäuser sind nicht gestattet.
Wohn- und Gewerbezone WG
2 Mit Ausnahme der Besucherparkplätze bei Wohnnutzungen sind sämtliche Autoabstellplätze in Gebäuden unterzubringen.
24. Juni 2008
Hesse+Schwarze+Partner Büro für Raumplanung AG
Gemeinde Spreitenbach
Änderung der Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Art. 12
Die Wohn- und Gewerbezone WG3 ist für Wohn- und mässig störende Gewerbenutzung sowie für landwirtschaftliche Bauten bestimmt. Freistehende Einfamilienhäuser sind nicht gestattet. 1
Wohn- und Gewerbezone WG3
Mit Ausnahme der Besucherparkplätze bei Wohnnutzungen sind sämtliche Autoabstellplätze in Gebäuden unterzubringen.
2
Art. 12 bis Die Wohn- und Gewerbezone WG4 ist für Wohn- und mässig
störende Gewerbenutzung bestimmt. Der Mindestanteil für die Gewerbenutzung und das Wohnen beträgt je 1/3 der anrechenbaren Bruttogeschossfläche. Hotelnutzungen können an den Wohn- und Gewerbeanteil angerechnet werden. Verkaufsflächen sind bis zu einer Nettoladenfläche von höchstens 300 m2 pro Betrieb zulässig, wobei das Total aller Verkaufsflächen 5% der Grundstücksflächen nicht übersteigen darf. Die geschlossene Bauweise ist zulässig. Einfamilienhäuser sind nicht gestattet.
Wohn- und Gewerbezone WG4
Im 'Gebiet ohne Mindestwohnanteil' entlang der Landstrasse entfällt die Pflicht für den Mindestwohnanteil gemäss Absatz 1. Zudem dürfen 10 % der Grundstücksflächen als Verkaufsfläche genutzt werden. 2
Die Erschliessung und Überbauung ist nur mit Gestaltungsplan zulässig. Dieser muss eine Mindestperimeterfläche von 3'000 m2 aufweisen. Innerhalb des fein schraffierten Bereichs kann der Gemeinderat ein Hochhaus bewilligen. Die maximale Höhenkote beträgt 450 m.ü.M., die zulässige Gebäudegrundfläche max. 550 m2. 3
Dem Gemeinderat wird die ausdrückliche Kompetenz eingeräumt, im Rahmen der Genehmigung des Gestaltungsplanes nebst der Prüfung der Vorschriften des übergeordneten Rechts auch starken Einfluss auf den Wohnungsmix und die Wohnungsgrundrisse zu nehmen. Für die Realisierung eines Stadtsaals im zugelassenen Bereich erhöht sich die Ausnützung um die anrechenbare Bruttogeschossfläche des Stadtsaals, höchstens jedoch um 0.4. Dieser Ausnützungsbonus bezieht sich auf die im Bauzonenplan bezeichnete anrechenbare Grundstücksfläche. 24. Juni 2008
Hesse+Schwarze+Partner Büro für Raumplanung AG
Gemeinde Spreitenbach
5
Mit Ausnahme von Besucher- und Kundenparkplätzen sind Autoabstellplätze unterirdisch oder in Gebäuden unterzubringen.
24. Juni 2008
Hesse+Schwarze+Partner Büro für Raumplanung AG
Kanton Aargau Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung P091, Planung Kreuzäcker Zuweisung in eine geeignete Zone
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung BNO Ergänzung § 12 Abs. 3 BNO / § 13 Abs. 3 BNO / § 56 Abs. 2,7 BNO gemäss § 15 BauG Gegenstand der Teiländerung BNO sind lediglich die unterstrichenen Texte
AENDERUNG Nr.
3
zu Bno/Bo/No vom 264..524
Öffentliche Auflage vom:
31.07.2007 - 29.08.2007
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:
04.12. 07
Der Gemeindeammann:
;
Der Gemei6des reib r://
Genehmigung durch d n Grossen Rat) Aarau, den A. 'Iva; iece Genehmigung: Im Auftr g des Grossen Rates atssekretär
Gemeinde Spreitenbach
Bauverwaltung
Art. 12 Wohn- und
Gewerbezone Kreuzäcker WGK
3 In der Wohn- und Gewerbezone Kreuzäcker WGK gelten folgende
Bestimmungen, zusätzlich zu § 6 BNO und § 12 Abs. 1 BNO sowie
Art. 56
Abs. 2 und Abs. 7 BNO: - min. Wohnflächenanteil von 30 °A bis 50 %, ermittelt in % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche Gestaltungsplanpflicht, zulässige Abweichungen zur BNO richten sich nach § 21 Abs. 2 BauG / § 3 ABauV, jedoch sind zwei zusätzliche Vollgeschosse möglich Der Gestaltungsplan Kreuzäcker bezweckt eine hohe architektonische und städtebauliche Qualität, eine optimale Abstimmung der Bauten auf die Immissionen, eine attraktive Gestaltung der Platz- und Strassenräume nach einem einheitlichem Konzept, eine rationelle Erschliessung für den MIV mit einem Verkehrsregime, welches auf das übergeordnetes Netz abgestimmt ist, - eine attraktive Anbindung an den Langsamverkehr (Velo, Fussgänger) und an die OeV-Haltestellen. Der bestehende Grünraum entlang des Dorfbaches sowie die Trasseefreihaltung für die geplante Stadtbahn Limmattal sind mit einzubeziehen.
Art. 13 Arbeitsplatzzone
Kreuzäcker Al K
3 In der Arbeitsplatzzone Kreuzäcker Al K gelten folgende Bestimmungen, zusätzlich zu § 6 BNO, § 13 Abs. 1 BNO sowie § 56 Abs. 2 und Abs. 7 BNO:
Nicht zugelassen sind reine Grosslagerbauten und -plätze ohne eine angemessene Anzahl von Arbeitsplätzen Nicht zugelassen sind publikums- und verkehrsintensive Nutzungen wie Läden und Nutzungen mit vergleichbaren Publikums- und Verkehrsaufkommen. - Pro Bauvorhaben ist eine minimale Baumassenziffer von 3 einzuhalten. Die Bauten und die Umgebung sind so zu gestalten dass ein optisch sanfter Übergang zum Dorfbach, zur Industriestrasse und zum Siedlungsrand mit einer hohen räumlichen Qualität entsteht.
ARCOPLAN Ennetbaden
1
Art. 56 Angebot an
Parkfeldern
2 Zum Zweck der grösstmöglichen Verlagerung von Fahrten auf den öffentlichen Verkehr sowie zum Schutze vor den Auswirkungen des Verkehrs, bestimmt sich das Angebot an Parkfeldern (zu realisierendes Angebot) in Prozenten des reduzierten Bedarfs (Pflichtabstellplätze gemäss Parkierungsreglement) wie folgt:
Zonen
Personal
min. 80% Al Arbeitsplatzzone 1 Al K Arbeitsplatzzone 1 Kreuzäcker 80% 80% A2 Arbeitsplatzzone 2 HG Handels- und Gewerbezone 80% HGO (für EZ/FM-Nutzung) 60% 90% EZ Einkaufszone 80% WGK Wohnn- und Gewerbezone Kreuzäcker (nur GewerbeNutzungsanteil)
max. 90% 90% 90% 90% 70% 90% 90%
Kunden, Besucher min. max. 85% 95% 85% 95% 85% 95% 85% 95% 60% 70% 85% 95% 85% 95%
(EZ-Nutzung = Einkaufszentren) (FM-Nutzung = Fachmärkte) 7 In den Zonen WGK und A1K ist mit dem Baugesuch ein Mobilitätskonzept einzureichen, in dem die Bauherrschaft bzw. die Unternehmen aufzeigen, wie sie aus Gründen der beschränkten Verkehrskapazität und der möglichst geringen Auswirkungen auf die Umwelt den öffentlichen Verkehr oder weitere Langsamverkehrsmittel benutzen. Der Gemeinderat legt das Verfahren zur Kontrolle des Mobilitätskonzeptes fest.
ARCOPLAN Ennetbaden
2
Kanton Aargau Departement Eau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
TEILÄNDERUNG BNO 'HGO'
Ablage: Titel:
P 930 Planung, Ortsplanung, Revision 2000 Teiländerung BNO 'HGO'
Datum:
4. April 2005 mü
Vorprüfungsbericht vom:
8. April 2005
Mitwirkung und öffentliche Auflage vom: 19. April 2005
bis: 18. Mai 2005
Beschluss Gemeindeversammlung vom: 21. Juni 2005 Der Gemeindeammann:
Der Gemeindeschr
RENDERUNG Nr. 2 zu Bno/Bo/No vom .26...4...<1.1
Genehmigung:
Genehmigung durcJ den Regierungsrat Aarau, den 26 • Ok.-Vobe-i Zoo S Der Staatsschreiber: /
JADATEN BV\ Planung \ P930 Ortsplanung Revision 2003 \Teiländerung § 11,7 HGO \ BerichtBNOAenderungTitel.doc
Gemeinde
Lim e Spreitenb.ch
BAUVERWALTUNG
Gemeindehaus Poststrasse 13 8957 Spreitenbach Telefon 056/418.86.30 Fax 056/418.86.40
P 930, Planung, Ortsplanung, Revision 2000
Teiländerung BNO 'HGO'
Teiländerung BNO 'HGO' Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Spreitenbach, beschlossen von der Gemeindeversammlung am 26. August 2003, genehmigt durch den Regierungsrat am 26. Januar 2005
BNO geltend
BNO geändert
Art. 11
Art. 11 7 Im Gebiet HGO sind Verkaufsflächen
7 Im Gebiet HGO sind Einkaufszentren
nur bis zu einem Anteil von 10 % der zulässigen Bruttogeschossfläche gestattet. Einkaufszentren und Fachmärkte sind nicht gestattet.
und Fachmärkte bis zu insgesamt maximal 10'000 m2 Nettoladenfläche zulässig. Für publikumsintensive Nutzungen muss zum Zeitpunkt der Eröffnung eine kostenpflichtige Parkplatzbewirtschaftung eingeführt sein. Die Parkierungsanlage und insbesondere die Ausfahrtsbereiche sind derart auszugestalten, dass eine Ausfahrtsdosierung in Betrieb genommen werden kann. Die Anordnung der Ausfahrtsdosierung erfolgt im Bedarfsfall durch den Gemeinderat.
Art. 56
2 Zum Zwecke der grösstmöglichen Verlagerung von Fahrten auf den öffentlichen Verkehr sowie zum Schutze vor den Auswirkungen des Verkehrs, bestimmt sich das Angebot an Parkfeldern (zu realisierendes Angebot) in Prozenten des reduzierten Bedarfs (Pflichtabstellplätze gemäss Parkierungsreglement) wie folgt:
Zonen
Al, Arbeitsplatzzone 1 A2, Arbeitsplatzzone 2 HG, Handels- und Gewerbezone EZ, Einkaufszone
Personal Kunden/ Besucher Min. Max. Min. Max. 80% 90% 85% 95% 80% 90% 85% 95% 80% 90% 85% 95% 90% 90% 85% 95%
2 Zum Zwecke der grösstmöglichen Verlagerung von Fahrten auf den öffentlichen Verkehr sowie zum Schutze vor den Auswirkungen des Verkehrs, bestimmt sich das Angebot an Parkfeldern (zu realisierendes Angebot) in Prozenten des reduzierten Bedarfs (Pflichtabstellplätze gemäss Parkierungsreglement) wie folgt:
Zonen
Personal Kunden/ Besucher Min. Max. Min. Max. 80% 90% 85% 95% 80% 90% 85% 95%
Al, Arbeitsplatzzone 1 A2, Arbeitsplatzzone 2 HG, Handels- und Gewerbezone 80% 90% 85% 95% HGO (für EZ/FM-Nutzung) 60% 70% 60% 70% EZ, Einkaufszone 90% 90% 85% 95% (EZ-Nutzung = Einkaufszentren) (FM-Nutzung = Fachmärkte)
JADATEN BAAPlanung\P930 Ortsplanung Revision 2003\Teiländc-ting §11,7 HGO elerichtBNOAenderungTextGenehmigung.doc
Gemeinde Spreitenbach
•
Kanton Aargau
Teiländerung BNO
Raudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
AENDERUNG Nr.
„Wille"
if
zu Bno/Bo/No vom
gemäss § 15 BauG
25. August 2003
Vorprüfungsbericht vom: Mitwirkung und öffentliche Auflage vom:
23. September 2003
bis: 22. Oktober 2003
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: 18. November 2003 Der Gemeindeamman:
Genehmigung:
Der Gemeindeschr
Lv
Ge ne .. hmlgung durcn den Grossen Rat mit Anderungen / Auflagen Aarau, den A. AtAvAs4 2.e04Im Auftrag des Grossen Rates Der Staatsschreiber Metron Raumentwicklung AG Stahlrain 2, Postfach, CH-5201 Brugg Telefon 056 460 91 11 Fax 056 460 91 00 [email protected]
18. November 2003 BRU/BGL
F: \DATEN \ M4 \ 41-724F \ 04_BER \ REV BNO BZP \SYN-BNO_V09.DOC
Teiländerung BNO „Wille" Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Spreitenbach, beschlossen vom Einwohnerrat am 11. Juni 1981, genehmigt durch den Grossen Rat am 19. Oktober 1982
BNO geltend
BNO geändert
Art. 9 Bauzonen
Bau- 1 Der Zonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: zonen
Voll-
Max. AZ
Max.
(Bau-
Gebäu-
Empfindlich-
Grünflä-
geschosse
massenziffer)
dehöhe
keitsstufe
teil (GA)
A3
-
(5.00)
13.00 m
III
20%
A4
-
(7.00)
27.00 m
IV
20%
Bauzonen
Grenzabstand
klein Arbeitsplatz-
gross **
chenan-
zone 3 Arbeitsplatzzone 4
2 Die mit "*" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwä-
gung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. 3 Die mit "**" bezeichneten Grenzabstände betragen 3.00 m zuzüglich
1/3 der Gebäudehöhe, mind. aber 4.00 m. Gegenüber benachbarten Wohnzonen betragen sie mind. 7.00 m.
1
BNO geändert
BNO geltend
§
Gewerbezone
Arbeitplatzzone A3
14' is
Art. 122 1 Die Zone G, Gewerbezone, ist für Gewerbebauten bestimmt. Der
Immissionsgrad II darf nicht überschritten werden. Wohnungen sind nur zugelassen, soweit sie aus betrieblichen Gründen notwendig sind. 2
Baumassenziffer Gebäudehöhe
5.00 max. 12.00 m
Grenzabstand: - 3.00 m zuzüglich 1/3 der Gebäudehöhe, mind. aber 4.00 m - gegenüber benachbarten Wohnzonen mindestens 7.00 m
Die Arbeitsplatzzone A3 ist für Bauten und Anlagen für alle Arten von Arbeitsplätzen in Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen bestimmt. Publikumsintensive Nutzungen wie Ladengeschäfte, Einkaufszentren und Fachmärkte sind nicht zulässig. Verkaufsflächen als Nebennutzungen und in direktem räumlichen Zusammenhang mit ansässigen Pro-
1
duktions- oder Dienstleistungsbetrieben sind bis zu einer Nettoladenfläche von höchstens 150 m2 pro Betrieb zulässig. Das Total der Verkaufsflächen darf aber 5 % der Grundstückfläche nicht übersteigen. Der Ausschluss publikumsintensiver Nutzungen erstreckt sich auch auf die bestehenden Nutzungen (keine Besitzstandsgarantie). Der Ausschluss ist dinglich zu Lasten der betroffenen Parzellen sicher zu stellen. Für die Zeit bis zur Eröffnung des Ikea Fachmarkt und Einkaufszentrums am Standort 'Wille setzt der Gemeinderat den Vollzug dieses Absatzes aus. 2
Art. 123
Von der anrechenbaren Landfläche sind mindestens 20% für die Umgebungsbepflanzung auszuschneiden. Rasensteinplätze gelten nicht als Bepflanzungsfläche.
Die Bauten, Anlagen und Aussenräume sind so zu gestalten, dass sie hinsichtlich Massstäblichkeit, Proportionierung und Gliederung der Bauvolumen, Formensprache sowie Materialisierung und Farbgebung 3
eine überdurchschnittliche Qualität aufweisen und eine vorzügliche Gesamtwirkung erzielen. 4
Zum Zwecke der grösstmöglichen Verlagerung von Fahrten auf den
öffentlichen Verkehr sowie zum Schutze vor den Auswirkungen des Verkehrs, bestimmt sich das Angebot an Parkfeldern in Prozenten des reduzierten Bedarfs wie folgt:
2
Änderung § 14ter Abs. 5 BNO wie folgt: Zum Zwecke der grösstmöglichen Verlagerung von Fahrten auf den öffentlichen Verkehr sowie zum Schutz vor den Auswirkungen des Verkehrs, sind in der Zone A4 maximal 700 Parkplätze für Angestellte, Besucher und Kunden zugelassen. Die Parkplätze der Angestellten sind zu reservieren und für Kunden nicht zugänglich zu machen. Weitere maximal 190 Parkplätze müssen an Samstagen und an weiteren verkaufsstarken Tagen, welche vom Gemeinderat in der Baubewilligung zu bezeichnen sind, zur Verfügung gestellt werden. Diese können entweder temporär auf dem Areal selbst oder mittels vertraglicher Regelung mit andern Betrieben bereitgestellt werden. Eine Benutzung dieser zusätzlichen Plätze an andern Tagen ist durch geeignete Massnahmen auszuschliessen. Details werden im Baubewilligungsverfahren geregelt.
4.Ergänzung § 'Wer Abs. 5b's BNO wie folgt: "Bei der Realisierung der Haltestelle der Stadtbahn (respektive des Bus-Vorlaufs) im Bereich des Einrichtungshauses prüft der Gemeinderat, ob und in welchem Umfang die Parkplatzzahl gemäss § 14ter Abs. 5 BNO herabgesetzt werden kann."
BNO geändert
BNO geltend
A3, Arbeitsplatzzone 3
§
Industriezone I
Personal 80%
Kunden / Besucher 85%
Arbeitsplatzzone A4
14ter
Art. 124 1 Die Zone J, Industriezone, ist dem Bestand und der Ansiedlung von
Grossgewerbe und Industrie (Immissionsgrad III) bestimmt. Wohnbauten, Ladengeschäfte, Supermärkte und Einkaufszentren sind verboten. Fabrikläden, deren Verkaufsfläche 75 m2 nicht übersteigen, sind gestattet. 2
In der Zone J, Industriezone, gelten folgende Baumasse: - die minimalen Grenzabstände werden vom Gemeinderat von Fall zu Fall, unter Abwägung der öffentlichen, privaten und betriebs-
- Baumassenziffer
und Einkaufszentrums bestimmt. 2
In der Arbeitsplatzzone A4 ist ein Fachmarkt- und Einkaufszentrum mit folgenden maximalen Nettoladenflächen zulässig: 2 Fachmarkt: 25000 m Einkaufszentrum: 2000 m2 3
Wohnnutzungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes
Personal gestattet.
technischen Erfordernisse, festgelegt. - Gebäudehöhe maximal
1 Die Arbeitsplatzzone A4 ist für die Erstellung eines Ikea Fachmarkt
25.00 m 7.00
4
Die Bauten, Anlagen und Aussenräume sind so zu gestalten, dass sie
hinsichtlich Massstäblichkeit, Proportionierung und Gliederung der
Zur Erreichung einer befriedigenden Gesamtwirkung kann der Ge-
Bauvolumen, Formensprache sowie Materialisierung und Farbgebung
meinderat Auflagen betreffend Farbgestaltung der Bauten, Umgebungsgestaltung und Bepflanzung machen.
eine überdurchschnittliche Qualität aufweisen und eine vorzügliche Gesamtwirkung erzielen.
3
Von der anrechenbaren Landfläche sind 15% für die Umgebungsbepflanzung auszuschneiden. Rasensteinplätze gelten nicht als Bepflan-
4
zungsflächen.
* 5-Zern-Zweoke-clor grösstmöglichen-Verlagerung von Fahrten-auf-deni* -offentilghera-V-9r -kehr--sowie-zum- Schutze vor den -Auswirkungehdes -Verkehrs7-sind-in der Zone A4 max.- 1'100-Parkplätze-zugelassen. 6
Die Parkierungsanlage und insbesondere die Ausfahrtsbereiche sind
derart auszugestalten, dass eine Ausfahrtsdosierung in Betrieb ge-
3
BNO geltend
BNO geändert nommen werden kann. Die Anordnung der Ausfahrtsdosierung erfolgt im Bedarfsfall durch den Gemeinderat.
Mit Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 6. April 2005 wurde § 14ter wie folgt ergänzt: - Abs. 10: "Der Gemeinderat kann einen Hauslieferdienst vorschreiben."
7
Im Zeitpunkt der Eröffnung muss bei publikumsintensiven Nutzungen
eine kostenpflichtige Benutzung der Abstellplätze eingeführt sein. 8
Im Zeitpunkt der Eröffnung des Fachmarkt- und Einkaufszentrums
muss eine OeV-Güteklasse C in Hauptverkehrszeiten (inkl. Samstag) unter überwiegender finanzieller Beteiligung der Grundeigentümer realisiert sein. 9 Das Fachmarkt- und Einkaufszentrum ist optimal an das Fuss- und
Radwegnetz anzubinden.
Art. 14 quater
Die Bestimmungen zur Arbeitsplatzzone A3 und zur Arbeitsplatzzone A4 sind auf den Ersatzneubau des Ikea Fachmarkt und Einkaufszentrums innerhalb der Gemeinde Spreitenbach ausgerichtet. Verzichtet die Ikea auf die Realisierung dieses Projektes am Standort 'Wille', gelten am bisherigen Ikea-Standort 'Breite an Stelle der Zonenbestimmungen Arbeitsplatzzone A3 und am geplanten Standort 'Wille' an Stelle der Arbeitsplatzzone A4 wieder die Bestimmungen der §§ 122, 123 und 124 der Bauordnung sowie die Zonierungen gemäss Zonenplan je vom 19. Oktober 1982 (gemäss Stand vom 12. November 1996). In diesem Fall sind bei der nächstfolgenden Teiländerung oder Gesamtrevision der Nutzungsplanung die Flächen einer neuen, aufgrund der dannzumaligen Umstände geeigneten Nutzungszone zuzuweisen.
4
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 2‘ . letru•le+1 ZOO(
•
AENDERUNG Nr.
Der St
chreiben
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
3
vom .4.2.t..A.Ze
AENDERUNG Nr. A
AENDERUNG Nr.
vom
vom
2
[
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) 2003 AENDERUNG vom
EINWOHNERGEMEINDE SPREITENBACH
Inhaltsverzeichnis
Gemeinde Spreitenbach
Seite
1 Geltungsbereich
3
2 Raumplanung
4
3 Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen 3.2 Landwirtschaftszone 3.3 Schutzzonen 3.4 Überlagerte Schutzzonen 3.5 Schutzobjekte 3.6 Spezialzonen gemäss Art. 18 RPG
5 5 12 13 14 16 17
4 Definitionen
19
5 Bauvorschriften
21
6 Allgemeine Schutzvorschriften
28
7 Vollzug und Verfahren
31
8
32
Schluss- und Übergangsbestimmungen
9 Anhang 1 9.1 Naturobjekte 9.2 Geologische Aufschlüsse 9.3 Kulturobjekte 9.4 Wegkreuze, Bildstöcke, Gedenkstätten 9.5 Klostersteine
33 33 34 34 35 35
10 Anhang 2 Gebührenordnung
36 36
Erläuterungsskizzen 11 11.1 Ausnützung Dach- und Attikageschosse
38 38
BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO)
EINWOHNERGEMEINDE SPREITENBACH
Die Einwohnergemeinde Spreitenbach erlässt, gestützt auf § 15 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen des Kantons Aargau (BauG) vom 19. Januar 1993, die nachstehende
BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO) 1
Geltungsbereich
§1 1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht. Sie gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
Geltungsbereich
2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie Nutzung und Schutz des Bodens.
Art. 2 1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen
Rechts sowie andere Entscheide, insbesondere zu Strassen- und Wasserbauprojekten, bleiben vorbehalten.
Übergeordnetes Recht
2 Die wichtigsten Erläuterungen zum übergeordneten Recht finden
sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).
Art. 3
1 Die Vorschriften der Bauordnung sind als öffentliches Recht zwingend und können durch private Vereinbarungen weder geändert noch aufgehoben werden, sofern eine solche Möglichkeit nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
Verhältnis zum Privatrecht
2 Aus der Bauordnung können keine Privatrechte abgeleitet werden. Privatrechte, die mit den Vorschriften der Bauordnung und den zugeordneten Plänen nicht in Widerspruch stehen, bleiben vorbehalten.
BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO)
Seite 3 / 51
EINWOHNERGEMEINDE SPREITENBACH
2
Gemeinde Spreitenbach
Raumplanung
Art. 4
Der Gemeinderat erstellt in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern und unter Beizug von Fachleuten rechtzeitig ein Konzept zur Erneuerung und Verbesserung der Siedlungsqualität sanierungsbedürftiger Gebiete.
Siedlungserneuerung
Art. 5
Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt.
BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO)
Sondernutzungsplanpflicht
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Gemeinde Spreitenbach
EINWOHNERGEMEINDE SPREITENBACH
3
Zonenvorschriften
3.1
Bauzonen
Art. 6
1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: Vollgeschos-
Bauzonen
Se
Bauzonen
Max. Ausnutzung (Baumassenziffer)
Max. Gebäudehöhe
klein
gross
Empfindlichkeitsstufe
Grünflächenanteil (GA)
Grenzabstand
Einfamilienhauszone
Art. 7 E2
gelb
2
0.3
7.00 m
4.00 m
-
II
-
Wohnzone 2
Art. 7 W2
hellorange
2
0.45
7.00 m
4.00 m
-
II
-
Wohnzone 3
Art. 7 W3
dunkelorange
3
0.6
10.00 m
6.00 m
.
II
20 %
Wohnzone 5
Art. 7 W5
rot
5
0.7
16.00 m
10.00 m
16.00 m
II
20%
Wohnzone Bestand
Art. 8 WB
weinrot
***
II
20%
Dorfkemzone
Art. 9 D
hellbraun
2
.
Einkaufszone
Art. 10 EZ
beige
-
1.05 für Büro- und Wohnnutzung max. 0.45
Handels- und Gewerbezone
Art. 11 HG
grau
Wohn- und Gewerbezone
Art. 12 WG
rot/schraffiert
Arbeitsplatzzone 1
Art. 13 ***
111 111
•
3.00
•
3
0.8
12.00 m
Al rosa
-
(7.00)
27.00 m
Arbeitsplatzzone 2
Art. 14 A2
violett
-
(5.00)
13.00 m
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Art. 15 OE
grau
Familiengartenzone
Art. 16 FG
dunkelbraun
Grünzone
Art. 17 G
dunkelgrün
-
Weinrebenparkzone
Art. 18 WP
grün
-
Reithofzone
Art. 19 RH
hellgrün
6.00 m
-
•
III
-
III
20 %
•
IV
15%
111
20 %
11/111 gemäss Planeintrag
-
111
2
(0.80)
BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO)
-
-
III III
•
•
III
-
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EINWOHNERGEMEINDE SPREITENBACH
Gemeinde Spreitenbach
2 Die mit """ bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. 3 1n den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 4 1n den Zonen EZ, HG, WG, 0E, Al, A2 und D dürfen gewerblich ge-
nutzte Vollgeschosse die maximale Geschosshöhe von 3 m überschreiten. 5 Die mit "**" bezeichneten Grenzabstände betragen 3.00 m zuzüglich
1/3 der Gebäudehöhe, mind. aber 4.00 m. Gegenüber benachbarten Wohnzonen betragen sie mind. 7.00 m. 6 Für die mit "***" bezeichneten Masse gilt § 8.
Art. 7 1 Die Einfamilienhauszone 2, die Wohnzone 2, die Wohnzone 3 und
die Wohnzone 5 dienen dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.
Wohnzonen E2, W2, W3, W5
2 Gemeinschafts-, Keller-, Wasch-, Trocken- und Abstellräume für Velos und Kinderwagen dürfen in der Regel nicht ausserhalb des Gebäudegrundrisses plaziert werden.
3 In den Wohnzonen W3 und W5 sind freistehende Einfamilienhäuser nicht zulässig. Ebenso unzulässig sind in den Zonen E2, W2, W3 und W5 Büro- und Geschäftshäuser. 4
1n den Wohnzonen W3 und W5 sind mit Ausnahme der Besucherparkplätze sämtliche Autoabstellflächen in Gebäuden unterzubringen.
Art. 8
1 Die Wohnzone Bestand WB dient dem Wohnen. Es sind nur Mehrfamilienhäuser und vereinzeltes, nicht störendes Kleingewerbe zugelassen.
Wohnzone Bestand WB
2 Die bestehenden Gebäude können umgebaut und im Rahmen der
Nutzungsbestimmungen umgenutzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Bauvolumen nicht wesentlich verändert werden und gute städtebauliche, gestalterische, wohnhygienische und verkehrs-
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technische Lösungen erzielt werden sowie keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. 3 Der Gemeinderat legt im Rahmen des Gestaltungsplanes, unter Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen, im Einzelfall die Baumasse fest. Er orientiert sich bei Um-, Neu- und Ersatzbauten am Charakter der bestehenden Bebauung, verbunden mit der besonderen Pflicht zur Einpassung. 4 In der Wohnzone Bestand sind mit Ausnahme der Besucherpark-
plätze sämtliche Autoabstellflächen in Gebäuden unterzubringen. 5 Gemeinschafts-, Keller-, Wasch-, Trocken- und Abstellräume für Velos und Kinderwagen dürfen in der Regel nicht ausserhalb des Gebäudegrundrisses plaziert werden. 6 Grössere Um- und Neubauten sind nur gestützt auf einen Gestal-
tungsplan gestattet.
Art. 9 Die Dorfkernzone D dient der Erhaltung des historisch wertvollen
Ortskerns. Sie ist bestimmt für Wohnen, mässig störendes Gewerbe sowie Landwirtschaft.
Dorfkernzone D
2 Gebäude sind mit ihrer Umgebung zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen, sofern ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig oder die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist. 3 Bauten dürfen umgebaut, umgenutzt und erweitert werden, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ergänzungsbauten und Ersatzbauten bewilligen.
4 Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften
orientiert sich der Gemeinderat am Charakter der bestehenden Überbauung. Neu- und Ersatzbauten müssen sich betreffend Stellung, Abmessung, Dachform, Dachgestaltung, Fassadengliederung, Materialien, Farben und Freiraumgestaltung gut in die bestehende Bebauung einfügen. Balkone sind fassadenbündig einzubauen.
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6 Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist untersagt. 7 Im Interesse der Erhaltung des Ortsbildes sind nur Eigenreklameanlagen des in der Dorfkernzone ansässigen Gewerbes zulässig. 8 Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht soweit nötig Fachleute bei. Bauvorhaben sind dazu möglichst früh anzuzeigen.
Art. 10 1 Die Einkaufszone EZ ist für Verkaufs-, Gewerbe-, Hotel-, Restau-
Einkaufszone EZ
rant-, Freizeit-, Dienstleistungs- und Wohnnutzungen bestimmt. Auch Einkaufszentren und Fachmärkte mit mehr als 3000 m2 Nettoladenfläche sind zulässig. 2 Abstellplätze und Garagen für Wohnungen und Büros sind unterir-
disch anzulegen. Abstellplätze für Kunden sind nach Möglichkeit in Gebäuden unterzubringen.
Art. 11
1 Die Handels- und Gewerbezone HG ist für Verkaufs-, Gewerbe-, Hotel-, Restaurant-, Freizeit- und Dienstleistungsnutzungen bestimmt. Auch Einkaufszentren und Fachmärkte mit mehr als 3000 m2 Nettoladenfläche sind zulässig. Wohnnutzungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.
Handels- und Gewerbezone HG
2 Pro 3 Hotelbetten oder pro Abwartswohnung sind anschliessend an das Gebäude mindestens 20 m2 Grün- und Freifläche für den unmittelbaren Bedarf der Bewohner freizuhalten. Die Gestaltung dieser Anlagen untersteht der Bewilligung des Gemeinderates. Die Grün- und Freiflächen dürfen nicht vermindert oder zweckentfremdet werden.
3 Abstellplätze und Garagen für Abwartswohnungen, Beschäftigte und Kunden sind in Parkhäusern unterzubringen. 4 Es sind umweltfreundliche Heizungssysteme zu verwenden. 5 Die Handels- und Gewerbezone HG ist aufgeteilt in ein Gebiet Nord (HGN), Gebiet West (HGVV) und ein Gebiet Ost (HGO).
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6 Neubauten sowie grössere Erweiterungsbauten und grössere Umnutzungen bedürfen in den Gebieten HGO und HGW eines rechtskräftigen Gestaltungsplanes. Der Gestaltungsplan berücksichtigt die Vorgaben des Richtmodelles und des Richtplanes Pfadacker vom 20.10.1970. 7 Im Gebiet HGO sind Verkaufsflächen nur bis zu einem Anteil von 10 % der zulässigen Bruttogeschossfläche gestattet. Einkaufszentren und Fachmärkte sind nicht gestattet.
Art. 12
1 Die Wohn- und Gewerbezone WG ist für Wohn- und mässig störende Gewerbenutzung sowie für landwirtschaftliche Bauten bestimmt. Freistehende Einfamilienhäuser sind nicht gestattet.
Wohn- und Gewerbezone WG
2 Mit Ausnahme der Besucherparkplätze bei Wohnnutzungen sind
sämtliche Autoabstellplätze in Gebäuden unterzubringen.
Art. 13 1 Die Arbeitsplatzzone Al ist für Bauten und Anlagen für alle Arten
von Arbeitsplätzen in Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen bestimmt. Ladengeschäfte, Einkaufszentren und Fachmärkte sind nicht zulässig. Verkaufsflächen als Nebennutzungen und in direktem räumlichen Zusammenhang mit ansässigen Produktions- oder Dienstleistungsbetrieben sind bis zu einer Nettoladenfläche von höchstens 500 m2 pro Betrieb zulässig. Das Total der Verkaufsflächen darf aber 5 % der Grundstückfläche nicht übersteigen.
Arbeitsplatzzone Al
2 In der im Bauzonenplan mit Rechteckschraffur ausgeschiedenen Arbeitsplatzzone 1 sind Fachmärkte (Güter des aperiodischen Bedarfs) bis zu einer Totalnettoladenfläche von 5000 m2 zugelassen.
Art. 14 1 Die Arbeitsplatzzone A2 ist für Bauten und Anlagen für alle Arten
von Arbeitsplätzen in Gewerbe, Dienstleistungen und Verkauf bestimmt. Es sind nur Verkaufsflächen für den aperiodischen Bedarf zulässig.
Arbeitsplatzzone A2
2 Wohnnutzungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.
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Art. 15 1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE ist für Bauten und
Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. Private Bauten und Anlagen werden nur zugelassen, sofern ihre Nutzung im öffentlichen Interesse liegt.
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE
2 Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berück-
sichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten. 3 In der 0E-Zone der bestehenden Kompostieranlage sind keine lärmempfindlichen Räume nach Art. 2 Abs. 6 LSV zulässig.
Art. 16 1 Die Familiengartenzone FG ist für die Anlage von Familiengärten
bestimmt.
Familiengartenzone FG
2 Der Gemeinderat kann Vorschriften über die Nutzung der Gärten, die Grösse, Gestaltung und Bauweise der Gartenhäuschen, über Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, Parkierung und dergleichen erlassen.
Art. 17 1 Die Grünzone G dient dem Landschaftsschutz oder zur Gliederung
Grünzone G
von Siedlungsgebieten. 2 Die Grünzone ist von allen Bauten freizuhalten. Zugelassen sind
Spazierwege, kleine Erholungsanlagen (Gartenbänke usw.) sowie Kleinbauten, die zur Pflege der Grünzone notwendig sind.
Art. 18
1 Die Zone Weinrebenpark WP ist für Bauten, Anlagen und Bepflanzungen im Zusammenhang mit dem Kunstschaffen bestimmt.
Weinrebenparkzone WP
2 Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie der zulässigen Nutzung dienen. Der Gemeinderat legt die Baumasse unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. 3 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
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Art. 19 1 Die Reithofzone RH ist für Bauten und Anlagen, die im Zusammen- Reithofzone
hang mit der Pferdehaltung und dem Reitbetrieb stehen, bestimmt. 2 Die bestehenden Bauten und Anlagen dürfen im Rahmen der Nutzungsvorschriften erweitert werden. Eine gewerbliche Nutzung ist grundsätzlich nur im Zusammenhang mit der Pferdenutzung zulässig. Wohnungen sowie andere, nicht störende gewerbliche Nutzungen sind nur in untergeordnetem Masse möglich und nur dann, wenn sie nicht auf Zulieferungen und Transporte mit Motorfahrzeugen angewiesen sind (z.B. Architekturbüro, Anwaltspraxis). 3 Bauliche Massnahmen sind nur im schraffierten Bereich zulässig. 4 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
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3.2
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Landwirtschaftszone
Art. 20 1 Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige
landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung bestimmt.
Landwirtschaftszone LW
2 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) im Ausmass von bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.
Art. 21 1 Für alle Bauten und Anlagen ist in Abwägung sämtlicher betroffener
Interessen ein optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen.
Bauten in der Landwirtschaftszone
2 Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im übrigen werden
Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4.00 m. 3 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
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3.3 Schutzzonen
Art. 22 1 Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von
Lebensräumen für schutzwürdige Pflanzen und Tiere, typischen Einzelobjekten sowie von geologisch wertvollen Objekten.
Naturschutzzonen NS
2 Schutzzweck der Naturschutzzonen ist insbesondere die Erhaltung
von Waldbiotopen, Feuchtgebieten, TiImpeln, Mooren und von Standorten gefährdeter Pflanzengesellschaften. 3 Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sind nicht gestattet, soweit sie nicht dem Schutz oder Unterhalt der Naturschutzzone dienen. 4 Für die Wiese Pfyffer bestehen folgende Nutzungsbeschränkungen: Das Ausbringen von Flüssigdünger, die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln und Umbruch sowie die Bewässerung und die Entwässerung sind nicht gestattet. 5 In der Naturschutzzone Franzosenweiher (Chlosterweiher) sind in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September das Betreten, Befahren, Schwimmen sowie das Laufen- und Schwimmenlassen von Hunden untersagt.
Art. 23 1 Die Magerwiesen/Trockenstandorte MW sind extensiv genutzte
Grünflächen mit besonders schutzwürdigen Pflanzen- und Tiergesellschaften auf trockenem Untergrund.
Magerwiesen MW
2 Der charakteristische Pflanzenbestand darf weder durch Düngung, Bewässerung, Beweidung noch durch andere Vorkehren beeinträchtigt werden. Die Nutzung als Heuwiese ist gestattet. Aufforstungen sind nicht erlaubt.
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3.4
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Überlagerte Schutzzonen
Art. 24
1 Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.
Naturschutzzone Wald
2 Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird,
sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst.
Art. 25
1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Unter Vorbehalt von Abs. 3 sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten.
Landschaftsschutzzone LS
2 Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 20 Abs. 1 (Landwirt-
schaftszone). 3 Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, usw.) und Bauten und Anlagen für den ökologischen Ausgleich können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 4 Aufforstungen sind nicht zulässig.
Art. 26 1 Die im Kulturlandplan bezeichneten Hochstammobstflächen dienen
der langfristigen Erhaltung der landschaftlich und ökologisch / biologisch wertvollen Hochstammobstbestände. Die Eigentümer sind zu deren Erhalt und zum Ersatz bei Abgängen verpflichtet.
Hochstammobstbestände
2 Die Gemeinde fördert auch die Erhaltung von Hochstammobstbäu-
men ausserhalb der im Kulturlandplan speziell bezeichneten Flächen.
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3 Die Gemeinde fördert die Anpflanzung und unterstützt die Pflege der
Obstbäume. 4 Die Höhe der Beiträge für die Massnahmen gemäss Abs. 2 und 3
sind im Reglement für die Nutzung und den Unterhalt der Schutzzonen und Schutzobjekte festzulegen.
Art. 27
1 Die Flussufer sind in ihrem natürlichen Zustand zu erhalten.
Flussufer
2 Die im Kulturlandplan speziell bezeichneten Flussufer sind land-
schaftlich und biologisch besonders wertvoll und deshalb in ihrem Bestandesaufbau zu erhalten. 3 Forstliche Eingriffe erfolgen lediglich im Interesse der Erhaltung oder Erhöhung des biologischen Wertes und der Ufersicherheit. Das Betreten und Befahren der Röhrichte ist nicht gestattet.
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3.5 Schutzobjekte
Art. 28
1 Die im Bauzonen- oder Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang 1 aufgeführten Natur- und Kulturobjekte sind von besonderem naturkundlichem, kulturgeschichtlichem, landschaftlichem oder symbolischem Wert. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind zu schonen.
Natur- und Kulturobjekte
2
Der Gemeinderat kann bei geeignetem Ersatz Ausnahmen bewilligen.
Art. 29 1 Die im Kulturlandplan bezeichneten Hecken, Gebüschgruppen,
Feldgehölze und Einzelbäume sind landschaftlich und biologisch wertvoll und dürfen nicht beseitigt werden.
Hecken, Gebüschgruppen, Feldgehölze, Einzelbäume
2 Die Hecken, Gebüschgruppen und Feldgehölze sind abschnittweise zu pflegen. 3 Eine Rodung darf nur aus zwingenden Gründen und nur mit Bewilligung des Gemeinderates vorgenommen werden. Die Erteilung einer solchen Bewilligung setzt voraus, dass an geeigneter Stelle Ersatz geschaffen wird.
Art. 30 1 Zur Erhaltung bzw. Schaffung eines biologisch und landschaftlich
wertvollen stufigen Waldmantels (mit Strauchsaum) sind die Waldränder im Rahmen der waldbaulichen Planung entsprechend zu verjüngen, d.h. stufenförmig zu erhalten bzw. anzulegen.
Waldränder
2 Die im Kulturlandplan bezeichneten Waldränder sind landschaftlich und biologisch besonders wertvoll. Zur Erhaltung des Strauchsaums bzw. ihres stufigen Aufbaus sind sie periodisch zu verjüngen. Vorgelagerte Aufforstungen sind nur aus zwingenden Gründen möglich und sofern der neue Waldrand ökologisch gleichwertig gestaltet wird.
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3.6
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Spezialzonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 31 1 Nutzung und Betrieb in der Spezialzone Rangierbahnhof richten sich
nach dem Eisenbahngesetz (EGB) vom 20.12.1957.
Spezialzone Rangierbahnhof Limmattal
2 Eigentümer und Betreiber erarbeiten zusammen mit der Gemeinde ein Reglement. Der Inhalt regelt:
a) Die Zusammenarbeit zwischen Eigentümer/Betreiber und der Gemeinde b) Den Unterhalt der Naturelemente c) Die Sicherheitsvorschriften d) Die Massnahmen zum Schutze des Grundwassers e) Die Finanzierung für die Pflege und den Unterhalt der Naturelemente.
Art. 32 Bei der Spezialzone Weinrebenpark (SWP) handelt es sich um einen
Parkwald mit differenzierter Nutzung. Die Waldfunktion der bestockten Fläche ist grundsätzlich zu erhalten. Zusätzlich dürfen Anlagen im Zusammenhang mit dem Kunstschaffen erstellt werden, soweit sie die Grundfunktionen des Waldes nicht massgeblich beeinträchtigen. Grössere Anlagen sind baubewilligungspflichtig und erfordern die Zustimmung des Kantons.
Spezialzone Weinrebenpark SWP
Art. 33 1 Die Materialabbauzone umfasst Gebiete, die für die Entnahme von
Rohmaterial (Kies, Sand usw.) bestimmt sind.
Materialabbauzone M
2 Der eigentliche Materialabbau setzt ein Baugesuch und eine vom
Gemeinderat, mit Zustimmung des Baudepartements, erteilte Baubewilligung voraus, die den Abbau- und Rekultivierungsplan als Bestandteil enthält. Die Baubewilligung für den Materialabbau richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung, des Baugesetzes und des Dekrets über den Abbau von Steinen und Erden. Sie bestimmt den Abbau und die Wiederherrichtung.
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3 Gebiete, die noch nicht abgebaut werden oder die für die landwirtschaftliche Nutzung rekultiviert worden sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone LW. 4 Bauten und Anlagen für den Betrieb des Materialabbaus regelt Art. 24 RPG. 5 Das abgebaute Gebiet ist zu rekultivieren. Die Art der Nachnutzung wird im Rahmen des Bewilligungsverfahrens gemäss § 33 Abs. 2 geregelt.
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Definitionen
Art. 34
1 Die Ausnützungsziffer ist gemäss kantonalem Recht definiert. Zudem können in den Zonen E2, W2 und W3 das Untergeschoss unbeschränkt und das Dach- bzw. das Attikageschoss bis zur Hälfte des darunter liegenden Vollgeschosses, je ohne Anrechnung an die Ausnützungsziffer, ausgebaut werden.
Ausnützungsziffer
2 Die bei Arealüberbauungen mitgeplanten Kindergärten sind nicht in die Ausnützungsberechnung miteinzubeziehen.
Art. 35 1 Als nicht störende Nutzungen (Gewerbe) gelten in Wohnquartiere
passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros, Restaurants und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.
Gewerbe
2 Als mässig störende Nutzungen (Gewerbe) gelten Betriebe mit
Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks-, Dienstleistungs-, Gewerbe- und Verkaufsbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. 3 Als stark störende Nutzungen gelten insbesondere Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen oder der Versorgung überwiegend gemeindeexterner Gebiete dienen, oder ideelle Immissionen verursachen, wie z.B. Sexshops, Bordelle u.d.gl.
Art. 36 In Ergänzung zu § 47 BauG muss beim Bau eines Gebäudes lediglich
der vorgeschriebene Grenzabstand, nicht aber der Gebäudeabstand zu einem Nachbargebäude einhalten werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Gebäudeabstand
• Das Nachbargebäude muss vor 1982 erstellt worden sein; • Die architektonischen und gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen müssen gewahrt bleiben.
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Art. 37 'Gegenüber dem Kulturland haben Gebäude den zonengemässen
Grenzabstand einzuhalten.
Abstand gegenüber dem Kulturland
2 Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden (§ 47 Abs. 2 BauG).
Art. 38 1 Der Grünflächenanteil (GA) ist die Verhältniszahl zwischen der an-
Grünflächenanteil
rechenbaren Grünfläche und der anrechenbaren Grundstückfläche. 2 Als anrechenbare Grünfläche gelten alle Freiflächen. Rasenstein-
plätze und begrünte Dachflächen von Hochbauten zählen nicht als Grünflächen.
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Bauvorschriften
Art. 39
1 Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.
Benützung von Privateigentum
2 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen, Beleuchtungskandelaber, 'Hydranten und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3
Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
Art. 40
'Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material, Wärmedämmung und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie.
Allgemeine Anforderungen
2 Der Gemeinderat kann, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen.
Gutachten
Art. 41 1 Bei der Planung und Gestaltung von öffentlich zugänglichen Bauten
und Anlagen (Strassen, Wege, Plätze, Parkhäuser, öffentliche Toiletten etc.) ist den Sicherheitsbedürfnissen von Passantinnen und Passanten Rechnung zu tragen. Unbeleuchtete und unübersichtliche Bereiche sind zu vermeiden.
Sicherheit im öffentlichen Raum
2 Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen zu erhöhen.
Art. 42 Der Gemeinderat bestimmt die Anforderungen für Innenräume mit
starkem Publikumsverkehr, gegebenenfalls in Ergänzung von eidgenössischen oder kantonalen Vorschriften.
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Innenräume mit starkem Publikumsverkehr
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Art. 43 1 Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt
werden, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist.
Energiesparmassnahmen
2 Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Abstandsvorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten werden. Vorbehalten bleiben Denkmalschutzobjekte. 3 Als nicht anrechenbare Bruttogeschossfläche gelten ungeheizte Wintergärten bis 20 % der Bruttogeschossfläche pro Wohneinheit, Windfänge mit einer Maximalfläche von 6 m2 sowie Mauerwerkstärken über 30 cm. 4 Anlagen zur Nutzung von Alternativenergien sind gestattet.
Art. 44 Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse
(Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung, usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.
Ausrichtung der Wohnungen
Art. 45
Die Höhe des Kniestockes darf das Mass von 50 cm nicht überschreiten. Wo die zulässige Geschosszahl nicht erreicht wird, darf zur besseren Ausnützung des Dachgeschosses der Kniestock erhöht werden.
Höhe Kniestock
Art. 46
1 Für Neubauten gelten nachstehende Masse:
Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume Raumhöhe: • Vollgeschoss
• Dachgeschoss
Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume
Mind. 2.40 m, in Einfamilienhäusern und vergleichbaren Wohnungsarten mind. 2.30 m. Mind. 2.40 m auf mind. 5 m2 Fläche.
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Fensterfläche:
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1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen), aber mind. 0.80 m2. Arbeitsräume dürfen künstlich belüftet oder belichtet werden, wenn durch entsprechende technische Ausrüstungen einwandfreie Verhältnisse geschaffen werden.
Mindestfläche: • Pro Zimmer • Küchen, Badezimmer
Keller • für eine 1-Zimmer-Wohnung • für jedes weitere Zimmer
10.00 m2 Geschlossene Küchen und Badezimmer dürfen nicht kleiner als 7.50 m2 sein, ausgenommen in Kleinwohnungen.
mind. 4 m2 1 m2 zusätzlich
Nebenräume in Mehrfamilienhäusern Abstellraum pro Wohnung Abstellräume von mindestens 10 8)/0 der Wohnfläche, davon mind. 3 m2 innerhalb der Wohnung. 2 Die Wohnungen haben ausreichende und gut benützbare Garten-,
Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Kleinund Dachwohnungen). • Balkontiefe mind. 1.50 m. Minimalflächen: bei 1- und 2-Zimmerwohnungen 3.00 m2 bei 3- und 4-Zimmerwohnungen 4.50 m2 bei 5-Zimmer- und grösseren 6.00 m2 Wohnungen 3 Geländer und Brüstungen haben den SIA-Normen zu entsprechen. 4
In der Dorfkernzone kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.
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Art. 47
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Art. 48 1 In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, nahe beim
Hauseingang gelegene, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.
Velos, Kinderwagen, Kehrichtsammelplätze
2 Die Kehrichtsammelplätze sind ausreichend zu dimensionieren und
so anzulegen, dass keine Wohnungen durch Geruchsimmissionen beeinträchtigt werden. Durch geeignete Massnahmen sind sie optisch abzuschirmen.
Art. 49 1 Bei Mehrfamilienhäusern und Arealüberbauungen sind auf privatem
Grund abseits der Strassen und an gut besonnten Stellen Spiel- und Begegnungsplätze zu erstellen. Sie müssen durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden.
Spiel- und Begegnungsplätze
Die Grösse der Spiel- und Begegnungsplätze hat gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen. Als Richtlinie für die Gestaltung gelten die Empfehlungen der Pro Juventute. 3 Die Bereitstellung von Spiel- und Begegnungsplätzen kann auf einem anderen Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen und von den Kindern gefahrlos erreicht werden können. Ferner ist eine solche Anordnung grundbuchlich sicherzustellen.
Art. 50
Bei grösseren Wohnüberbauungen (ab 15 Wohneinheiten) und Arealüberbauungen und Wohnhochhäusern sind Gemeinschaftsräume für die Freizeitbeschäftigung der Bewohnerinnen und Bewohner zu erstellen, die in der Regel mindestens 2 °A der Bruttogeschossflächen (BGF) zu betragen haben. Die Gemeinschaftsräume sind mit WC,
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Gemeinschaftsräume
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Koch- und Abwaschgelegenheiten auszustatten. Die schall- und wärmetechnische Dämmung hat eine einwandfreie Nutzung der Räume zu gewährleisten.
Art. 51 1 Arealüberbauungen sind in den Zonen W2, W3, W5 und WG zuläs-
sig.
Arealüberbauungen
2 Arealüberbauungen sind nur dann möglich, wenn die zusammenhängende, anrechenbare Landfläche mindestens 2000 m2 aufweist. 3 Sind die Voraussetzungen für Arealüberbauungen erfüllt, ist ein zusätzliches Geschoss zulässig. Die ausserhalb der Arealüberbauungen gelegenen Privatparzellen dürfen dabei nicht durch mehr als den zonengemässen Schattenwurf oder Lichtentzug benachteiligt werden. 4 Gemeinschaftliche Anlage der notwendigen Abstellplätze (exkl. Be-
sucherparkplätze) sind in unterirdischen Sammelgaragen unterzubringen.
Art. 52 'Lage, Grösse und Anzahl von Reklamen und ähnlichen Anlagen
dürfen das Orts-, Quartier- und Strassenbild nicht beeinträchtigen.
Reklamen
2 Der Gemeinderat erlässt Richtlinien betreffend Anordnung, Anzahl und Gestaltung von Reklamen.
Art. 53 1 Stütz- und Futtermauern bis zu einer Höhe von 1.50 m am Hang und
von 0.80 m in der Ebene dürfen an die Grenze gesetzt werden.
Stütz- und Futtermauern zwischen privaten Grundstücken
2 Wo es die Geländeverhältnisse erfordern, sind höhere Stützmauern zulässig. Sie müssen um das Mehrmass ihrer Höhe von der Grenze zurückversetzt werden. 3 Wenn nötig müssen sie mit einem Schutzzaun versehen werden. Der Gemeinderat kann für alle Stützmauern statische Berechnungen auf Kosten des Bauherrn verlangen und auch Bepflanzungen anordnen.
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Art. 54
Privatstrassen kann die Gemeinde übernehmen, wenn sie den einschlägigen Vorschriften der Gemeinde und, wo solche fehlen, den VSS-Normen für die betreffende Strassenkategorie entsprechen.
Verkehrsanlagen
Art. 55 1 Es muss nach Möglichkeit ein innerer Ausfahrtsradius von 4.00 m
eingehalten werden. Die Sichtdistanz beträgt im Normalfall 30.00 m.
Ein- und Ausfahrten
2 Ausfahrtrampen dürfen auf einer Länge von 5.00 m, gemessen ab
Strassenrand, höchstens 5 % und im übrigen höchstens 12 % Neigung aufweisen. Über grössere Neigungen und über die Neigung von Rampen im Gebäudeinnern entscheidet der Gemeinderat.
Art. 56 1 Die Berechnung der Anzahl Abstellplätze für Fahrzeuge sowie deren
bauliche Ausgestaltung richten sich nach der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV), bzw. den einschlägigen Normen der VSS.
Abstellplätze
2 Zum Zwecke der grösstmöglichen Verlagerung von Fahrten auf den öffentlichen Verkehr sowie zum Schutze vor den Auswirkungen des Verkehrs, bestimmt sich das Angebot an Parkfeldern (zu realisierendes Angebot) in Prozenten des reduzierten Bedarfs (Pflichtabstellplätze gemäss Parkierungsreglement) wie folgt:
Angebot an Parkfeldern
Zonen
Al, Arbeitsplatzzone 1 A2, Arbeitsplatzzone 2 HG, Handels- und Gewerbezone EZ, Einkaufszone
Min.
Max.
Kunden/ Besucher Min. Max.
80% 80% 80% 90%
90% 90% 90% 90%
85% 85% 85% 85%
Personal
95% 95% 95% 95%
3 Die Gemeindeversammlung legt im Parkierungsreglement die Höhe und Verwendung der Ersatzabgaben fest. 4 Die Gebührenpflicht und die Gebühren für das Parkieren auf öffent-
lichem Grund werden in den Reglementen über das Parkieren auf öffentlichem Grund bestimmt.
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5 Der Gemeinderat kann für Parkplätze bei publikumsintensiven Nutzungen eine zweckmässige Bewirtschaftung ab der ersten Minute verlangen. 6 Bei allen Gebäuden, wo aufgrund der Nutzung mit einem regelmässigen Abstellen von Velos, Mopeds, Fortbewegungsmitteln für Kinder, Kinderwagen, etc. zu rechnen ist, sind genügend grosse, leicht zugängliche Abstellplätze bzw. -räume bereitzustellen.
Art. 57 Für wohnungszugehörige Garagen mit mehr als 10 Einheiten sind
separate Waschplätze oder Waschboxen einzurichten.
Autowaschplätze
Art. 58 Einfriedungen längs Verkehrsanlagen im Baugebiet sowie innerhalb
des überbauten Gebietes dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte und dgl. aufweisen.
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Einfriedungen
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6
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Allgemeine Schutzvorschriften
Art. 59 1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen
in das Ortsbild insbesondere nach folgenden Kriterien:
Ortsbildschutz
a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, f) Fassadengliederung, g) Materialwahl, Farbe, h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen. 2 Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen:
a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes, Schall- und Wärmeisolationsnachweis usw.) verlangen b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten c) in empfindlicher Umgebung, bei aussergewöhnlichen Bauten sowie wenn er dies aus verkehrstechnischen Gründen für angezeigt erachtet, eine Begutachtung verlangen d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
Art. 60 1 Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und
geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwendige zu beschränken.
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Aussenraumgestaltung
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2 Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erd-
reich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind den statischen Anforderungen entsprechend zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3 Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Die Umgebungsarbeiten, inkl. Bepflanzung, sind sofort nach Fertigstellung der Bauten auszuführen und müssen spätestens ein Jahr nach Bezug der Baute abgeschlossen sein. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen. , 4 Die unüberbauten Grundstücke sind, sofern dies möglich ist, land-
wirtschaftlich zu nutzen. Jedenfalls sind die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verpflichtet, die Grundstücke zu pflegen und zu unterhalten. Die Umwelt darf durch das Brachliegen nicht beeinträchtigt werden.
Art. 61 1 Die Lagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten Materiallager
kann in den Arbeitsplatzzonen bewilligt werden. 2 1n den Arbeitsplatzzonen 1 und 2 dürfen für den Gebrauchtwagen-
handel und für die Bereitstellung von Export-Gebrauchtwagen ausserhalb von geschlossenen Gebäuden maximal 25 % der parzellierten Grundstücksfläche genutzt werden. Bei überbauten Grundstücken sind vorgängig die Gebäudeflächen mitsamt den Grenzabständen in Abzug zu bringen. 3 Der Gemeinderat kann Auflagen machen über die zugelassenen Materialien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Lagerung und des Lagerplatzes. Er kann eine Umzäunung verlangen.
Art. 62
'Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie Einwirkungen namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das benachbarte Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen.
BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO)
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3 Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 63 1 Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur
(Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, die die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.
Lärmschutz
2 Wohnungen haben in bezug auf die Grenzwerte für Luft- und Tritt-
schall, Geräusche von haustechnischen Anlagen und von Aussenlärm den erhöhten Anforderungen der geltenden SIA Norm Nr. 181, Schallschutz im Hochbau, zu entsprechen.
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Vollzug und Verfahren
Art. 64
1 Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.
Zuständigkeit
2 Der Gemeinderat kann die Bewilligungen' von Bauvorhaben, die we-
der nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Bauverwaltung delegieren. Im übrigen ist für Verfügungen und Entscheide aller Art der Gemeinderat zuständig. 3 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.
Art. 65 Der Baubewilligungsnehmer kann für die Erfüllung von Bedingungen
und Auflagen der Baubewilligung zu angemessenen Sicherheitsleistungen (Bankgarantie, etc.) verpflichtet werden.
Auflagen, Bedingungen, Sicherstellungen
Art. 66 Die Gebühren und die Übernahme der weiteren Verfahrenskosten
(Auslagen für Fachleute und regionale Stellen, Expertisen, usw.) richten sich nach der Gebührenordnung der Gemeinde.
Gebührenreglement
Art. 67
Der Gemeinderat kann Richtlinien zum Vollzug der BNO erlassen.
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Vollzugsrichtlinien
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8
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 68
1 Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben:
Aufhebung bisherigen Rechts
a) die Bauordnung vom 19. Oktober 1982, ausgenommen die §§ 122, 123 und 124. b) die Nutzungsordnung Kulturland vom 4. Januar 1994 c) der Zonenplan vom 19. Oktober 1982, ausgnommen die Zonen G, Gewerbezone (Gebiet 'Breite') und J, Industriezone (Gebiet 'Wille') d) der Kulturlandplan vom 4. Januar 1994 e) der Bauzonenplan Schutzobjekte 1991 vom 4. Januar 1994 2 Die Bauordnung tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft.
Erlassen durch den Gemeinderat am 23. Juni 2003 GEMEINDERAT SPREITENBACH Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber: Rudolf Kalt
Jürg Müller
Beschlossen durch die Gemeindeversammlu
m 26. August 2003
GEMEINDERAT SPREITENBACH Der Gemeindeammann: Der Gerne Rudolf Ka
Jürg Müller
Genehmigt durch den Gross
Rat des Kantons Aa au am
IM AUFTRAG DES GROSSEN RATES Der Präsident: Der Staatsschreiber:
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Anhang 1 Kommunale Schutzobjekte
9.1
Naturobjekte
Im Kulturlandplan: Hecken, Gebüschgruppen, Feldgehölze, Einzelbäume 1 2 4 5 7 8a 8b 8c 9a 9b 9c 10a 10b 10c 12 13 15/16 17a 17b 18 19 20 21a 21b 28 31b 31c 36 41b 41f 41g 43a
Wirebe Wirebe (in Bauzone) Inn Grüt Inn Grüt Rainächer Rainächer Reitstall Spring Reitstall Spring Sandbüel Sandbüel Sandbüel Grossacher Grossacher Grossacher Gantjuchert Alte Badi Grossmatten Wilental Wilental Wilenzelgli Felchmatt Sandbüel Feichmatt Feichmatt Schmärlaube Riesmatt Riesmatt Müliweiher Untere Hälte Hälte Untere Hälte Buechbüel
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43c,d 46a 47a 48a 48b 53 54 55 56
9.2
Buechbüel Härdli Stellenacher Sandächer Sandächer Gländ Moos Feichmatt Bollenhof
Geologische Aufschlüsse
Im Kulturlandplan: 1 3
9.3
Sandsteinhöhle Althau Kiesgrube beim Ägelsee
Kulturobjekte
Brunnen Im Kulturlandplan: 9
Hardrütenen
Im Bauzonenplan (Objekt Nr. gemäss Kurzinventar der kantonalen Denkmalpflege): Nr.
Objekt
909 A Brunnen 1851 909B Brunnen 1815 909 C Brunnen 1851 909 D Brunnen 1863 909 E Brunnen 1861 Kakadubrunnen Bruno Weber 1995
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Strasse / Nr. Dorfstrasse 98 Dorfstrasse 80 Dorfstrasse 61 Dorfstrasse 45 Ratzengasse 3 Ziegelei
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9.4
Wegkreuze, Bildstöcke, Gedenkstätten
Im Kulturlandplan: 2 5 6 10
Wegkreuze beim Motel Friedensdenkmal, Hostig Pieta, Heitersberg Polengedenkstein beim Aegelsee
Im Bauzonenplan (Objekt Nr. gemäss Kurzinventar der kantonalen Denkmalpflege): Nr.
Objekt
910 A Friedhofkreuz, um 1900 910 B Wegkreuz, 20. Jh.
9.5
Strasse / Nr. Friedhof Dorfstrasse 61
Klostersteine
Im Kulturlandplan Junkholz JunkhoIz
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Koordinaten: 670 600 / 251 050 671 050 / 250 650
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Anhang 2
Gebührenordnung Für die Behandlung der Bauanfragen, Vorentscheide, Baugesuche, Plangenehmigungen, Baukontrollen, Planänderungen, etc., und die Benützung von öffentlichem Grund und Boden sind folgende einmaligen Gebühren zu entrichten:
1.
Bauanfragen / Vorentscheide (ausgenommen über Kleinbaugesuche) 1.5 %o der geschätzten Bausumme, minimal Fr. 200.00, ohne Anrechnung bei Erteilung der Baubewilligung.
2.
Baugesuche
2.1
Bewilligte Baugesuche
1.1.1. 3 %o der errechneten Bausumme, mindestens aber Fr. 400.00. Die definitive Abrechnung erfolgt aufgrund der ordentlichen Gebäudeschatzung, inkl. Zusatzversicherungen. 1.1.2. Kleinbaugesuche (bis Fr. 15'000.00 Bausumme) Fr. 100.00 bis Fr. 300.00 Das Total der Gebühren der Ziffern 1.1.2, 1.5 und 1.7 darf 5 °A der Bausumme nicht übersteigen. 1.2.
Abgelehnte Baugesuche 2 %o der errechneten Bausumme, minimal Fr. 300.00
1.3.
Zurückgezogene Baugesuche Nach Aufwand, minimal Fr. 150.00
1.4.
Planänderungen Nach Aufwand, minimal Fr. 150.00
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3.
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Benützung von öffentlichem Grund und Boden Für die Benützung von öffentlichem Grund und Boden während der Bauzeit (Aufstellen von Gerüsten, Deponien, Bauschutt, Baracken, etc.) sowie auch für Grabenaufbrüche wird für die Fläche, welche dem Fussgänger- und/oder Fahrzeugverkehr entzogen wird, eine Gebühr von Fr. 2.50 pro m2 und Monat erhoben. Angebrochene Monate werden als ganze berechnet. Eine Verrechnung erfolgt erst bei einem fälligen Betrag über Fr. 50.00.
4.
Allgemeines
1.5.
Gutachten Die Kosten für Gutachten (planerisch, architektonisch, juristisch, etc.), spezielle Beaufsichtigungen, Messungen und Kontrollen durch Dritte, sind voll zu ersetzen.
1.6.
Mehraufwendungen Entstehen wegen Einreichung mangelhafter Gesuchsunterlagen Mehrarbeit oder werden durch Nichtbefolgen der gesetzlichen Vorschriften oder von erteilten Weisungen ausserordentliche Aufwendungen, Besichtigungen, Kontrollen, etc., notwendig, so sind diese dem Aufwand entsprechend zu ersetzen.
1.7.
Übrige Auslagen Publikationskosten Fr. 150.00, zuzüglich zu den ordentlichen Behandlungsgebühren.
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11
Erläuterungsskizzen
11.1 Ausnützung Dach- und Attikageschosse
Baujahr Rohbau fertig vor 1.4.1994 (5 50 Abs. 2 BauG)
Nein
Ja
Zone
Zone
Zone
•
W5 WG Al A2
E2 W2 W3 •
Ausnützungsberechnung
Ausnützungsberechnung
Keine Anrechnung an AZ (550 Abs. 2 BauG)
Bis 1/2 des Vollgeschosses ohne Anrechnung an AZ Rest Anrechnung an AZ
Abwassergebäudegebühr voll
Abwassergebäudegebühr voll
Ausnützungsberechnung
Ausnützungsberechnung
•
•
Keine Anrechnung an AZ (5 50 Abs. 2 BauG)
Volle Anrechnung an AZ / BMZ
Abwassergebäudegebühr voll
Abwassergebäudegebühr voll
•
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A = Fläche 1/2 Vollgeschoss B = Fläche zählt nicht zur Ausnützung, da Raumhöhe unter 1.50 m (§ 9 Abs. 2 lit. 2 ABauV) C = Fläche zählt nicht zur Ausnützung (§ 9 Abs. 3 ABauV, § 34 BNO) D = Fläche zählt zur Ausnützung, da mehr als A E = Fläche zählt zur Ausnützung K = Kniestock = maximal 0.50 m (§ 16 Abs. 3 ABauV§ 45 BNO)
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Abgase
29
Abstand gegenüber dem Kulturland
20
Abstellplätze
26
Abstellräume
6, 23
Allgemeine Anforderungen
21
Alternativenergien
22
Anerkannte Regeln der Baukunst
21
Angebot an Parkfeldern
26
Anrechenbare Grünfläche
20
Antennenanlagen Dorfkernzone
8
Anwendung der Vorschriften
3
Anwendungsbereich
3
Arbeitsplatzzone 1 Fabrikläden Fachmärkte
9 9 9
Arbeitsplatzzone 2 Verkaufsflächen Wohnnutzungen
9 9 9
Arbeitsräume Raumhöhe
22
Arealüberbauungen Kindergärten
19, 25 19
Attikageschoss
19
Aufhebung bisherigen Rechts
32
Ausfahrtrampen
26
Ausfahrtsradius
26
Auslagen für Fachleute
31
Ausnützungsziffer Attikageschoss Dachgeschoss Kindergärten Mauerwerk Mehrstärke Wintergärten
19 19 19 19 22 22
Ausrichtung der Wohnungen
22
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Seite Aussenlärm
30
Aussenraumgestaltung
28
Aussenwände
22
Autohandel
29
Autowaschplätze
27
Balkone Dorfkemzone
23 7
Balkonflächen
23
Bankgarantie
31
Bau- und Nutzungsordnung Ableitung privater Rechte Geltungsbereich
3 3
Bauanfragen Gebühren
36
Baugesuche Zusätzliche Unterlagen
28
Baukunst
21
Baumasse Festlegung im Einzelfall
6
Bauvorschriften Abstellplätze Allgemeine Anforderungen Arealüberbauungen Ausrichtung der Wohnungen Autowaschplätze Benützung von Privateigentum Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen Einfriedungen Energiesparmassnahmen Gemeinschaftsräume Gutachten Innenräume mit starkem Publikumsverkehr Kniestock Nachisolationen Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume Sicherheit im öffentlichen Raum Spiel- und Begegnungsplätze Wintergärten Zäune
26 21 25 22 27 21 24 27 22 24 21 21 22 22 22 21 24 22 27
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Seite Bauzonen
5
Begegnungsplätze
24
Beleuchtungskandelaber
21
Belüftung, künstliche
23
Benützung von Privateigentum
21
Bepflanzung
29
Betriebliche Massnahmen
30
Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
24
Bienenhäuschen
14
Bildstöcke
35
Bodenabhängige Produktion
12
Böschungen
29
Brunnen
2134
Brüstungen
23
Bushaltestellen
21
Dauerparkieren
26
Definitionen Abstand gegenüber dem Kulturland Ausnützungsziffer Gebäudeabstände Grünflächenanteil
20 19 19 20
Delegation
31
Dorfkernzone Antennenanlagen Balkone Ergänzungsbauten Erweiterungen Fachtechnische Beratung Gebäudeabbrüche Geländer und Brüstungen Gestaltungsvorschriften Gewerbe und Landwirtschaft Neu- und Ersatzbauten Ortsbildschutz Reklameanlagen Umnutzungen Zweckbestimmung
7 7 7 7 8 7 23 7 7 7 7 8 7 7
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Seite Dünste
29
Eidgenössisches Recht
3
Ein- und Ausfahrten
26
Einfamilienhäuser Unzulässig
6 6
Einfriedungen
27
Einkaufszentren Fachmärkte Handels- und Gewerbezone
8 9 9
Einkaufszone
8
Einwirkungen
29
Einzelbäume
16, 33
Einzelfeuerungsanlagen
22
Emissionen
29
Energiesparmassnahmen
22
Erläuterungen zum Bau- und Nutzungsrecht zum übergeordenten Recht
3 3
Erneuerung von Siedlungen
4
Erschütterungen
29
Expertisen
31
Export-Gebrauchtwagen
29
Fabrikläden
9
Fachleute
31
Fachmärkte
8
Fahrnisbauten
14
Familiengartenzone
10
Feldgehölze
16, 33
Fensterfläche
23
Fenstergrössen
22
Feuchtigkeitsisolation
21
Flussufer
15
Franzosenweiher
13
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Seite Fundation
21
Garagierung Anordnung
6
Gartenbauliche Produktion
12
Gartenflächen
23
Gebäudeabstand
19
Gebrauchtwagenhandel
29
Gebühren
31
Gebührenordnung Bauanfrage Baugesuche Benützung von öffentlichem Grund und Boden Gutachten Mehraufwendungen Publikationskosten Übrige Auslagen Vorentscheide
36 36 36 37 37 37 37 37 36
Gebührenreglement
31
Gebüschgruppen
16, 33
Gedenkstätten
35
Geländer und Brüstungen
23
Geltungsbereich Bau- und Nutzungsordnung
3
Gemeinschaftliche Anlagen
25
Gemeinschafts-, Keller-, Wasch-, Trocken- und Abstellräume Anordnung
6
Gemeinschaftsräume
6, 24
Genehmigung BNO
32
Geologische Aufschlüsse
34
Gerüche
29
Geruchsimmissionen Kehrichtsammelplätze
24
Geschosshöhe Gewerbliche Nutzung
6
Gestaltungsplan
4
Gestaltungsplanpflicht
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Seite Handels- und Gewerbezone
9
Gewerbe
19
Gewerbliche Nutzung in Wohnzonen
6
Grenzabstände Abstand gegenüber dem Kulturland Arbeitsplatzzone 2 Landwirtschaftszone
19 20 6 12
Grenzwerte
30
Grünfläche Anrechenbare
20
Grünflächenanteil
20
Grünzone
10
Gruppenheizung
22
Gutachten
21
Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht
3
Handels- und Gewerbezone Autoabstellplätze Einkaufszentren Fachmärkte Gestaltungsplanpflicht
8 8, 9 9 9 9
Haustechnische Anlagen
30
Hecken Hecken, Gebüschgruppen, Feldgehölze, Einzelbäume
16, 33 16
Hochstammobstbestände
14
Höhenlage
29
Hydranten
21
Immissionen
29
Immissionsfaktor
19
Innenräume mit starkem Publikumsverkehr
21
Kabelverteilkasten
21
Kantonales Recht
3
Kehrichtsammelplätze
24
Kellergrössen
23
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Gemeinde Spreitenbach
Seite Kellerräume
6
Kinderspielplätze
24
Kinderwagen
24, 27
Klostersteine
35
Kniestock
22
Kommissionen
31
Konstruktion
21
Küchen
23
Kulturobjekte
34
Künstliche Belüftung
23
Lagerplätze
29
Landschaftsschutzzone
14
Landwirtschaftliche Produktion
12
Landwirtschaftszone Bauten Ersatzaufforstungen Nutzungen Ökologischer Ausgleich Terrainveränderungen
12 12 12 12 12 12
Lärm
29
Lärmempfindliche Räume
30
Lärmschutz Luft- und Trittschall
30 30
Lärmvorbelastung
6
Lichtentzug
25
Luft- und Trittschall
30
Magerwiesen
13
Mässig störende Nutzungen
19
Material
21
Materiallager
29
Mehraufwendungen
37
Mindestflächen Abstellräume Balkone
23 23 23
BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO)
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EINWOHNERGEMEINDE SPREITENBACH
Gemeinde spreitenbach
Seite Keller Küchen Nasszellen
23 23 23
Nachbargebäude
19
Nachisolationen
22
Nasszellen
23
Natur- und Kulturobjekte
16
Naturobjekte
33
Naturschutzzone Franzosenweiher
13
Naturschutzzone Wald
14
Naturschutzzonen
13
Nebenräume
22, 23
Nicht störende Nutzungen
19
Obstbäume
15
Öffentliche Bauten und Anlagen Abstands- und Höhenvorschriften
10 10
Öffentliche Toiletten
21
Öffentlicher Grund und Boden Gebührenordnung
37
Orts-, Quartier- und Strassenbild Reklamen
25
Ortsbildschutz
28
Parabolspiegel Dorfkernzone
8
Parkhäuser
21
Parkieren auf öffentlichem Grund
26
Parkierung Angebot an Parkfeldern Wohnzone W3 Wohnzone W5
26 6 6
Parkplatzanzahl
26
Personenunterstände
21
Plätze
21
Privatrecht
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EINWOHNERGEMEINDE SPREITENBACH Seite Verhältnis zum öffentlichen Recht Verhältnis zur Bau- und Nutzungsordnung
3 3
Privatstrassen
26
Privatwald
14
Publikationskosten
37
Rampen
26
Rauch
29
Raumhöhe Dachgeschoss Vollgechoss Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume
22 22 22
Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume
22
Regionale Stellen
31
Reithofzone
11
Reklamen
25
Richtlinien
31
Rodung
16
Russ
29
Sanierungsbedürftige Siedlungsgebiete
4
Schallschutz Lärmarchitektur
30 30
Schattenwurf
25
Schlafräume Raumhöhe
22
Schlussbestimmungen
32
Schutzobjekte Natur- und Kultur-objekte Waldränder
33 16 16
Schutzvorschriften Ortsbildschutz
28
Schutzzaun
25
Sicherheit
21
Sicherheit im öffentlichen Raum
21
Sicherheitsbedürfnisse
21
BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO)
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Gemeinde Spreitenbach
Seite Sicherheitsleistungen
31
Sichtdistanz
26
Siedlungserneuerung
4
Sondernutzungsplanpflicht
4
Spezialzone Rangierbahnhof Limmattal
17
Spezialzone Weinrebenpark
17
Spiel- und Begegnungsplätze
24
Spielplätze
24
Stark störende Nutzungen
19
Statische Anforderungen
29
Staub
29
Strahlen
29
Strassen
21
Strassennummerierung
21
Stütz- und Futtermauern
25
Stützmauern Terrainveränderungen
29 14, 28
Terrassenflächen
23
Trittschall
30
Trocken räume
6
Trockenstandorte
13
Übergeordnetes Recht
3
Übrige Auslagen
37
Umgebungsarbeiten
29
Ungeheizte Wintergärten
22
Unüberbauten Grundstücke
29
Velos, Kinderwagen, Kehrichtsammelplätze
24
Verfahrenskosten
31
Verhältnis zum Privatrecht
3
Verkehrsanlagen Abstellplätze Ausfahrtsradius Autowaschplätze
26 26 26 27
BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO)
Seite 49 / 51
EINWOHNERGEMEINDE SPREITENBACH
Gemeinde Spreitenbach
Seite Ein- und Ausfahrten Sichtdistanz
26 26
Vollgeschosse Geschosshöhe
22 6
Vollzug Bedingungen und Auflagen Delegation Gebührenreglement Sicherheitsleistungen Vollzugsrichtlinien Zuständigkeit
31 31 31 31 31 31
Vollzugsrichtlinien
31
Voraussetzungen für Arealüberbauungen
25
Vorentscheide Gebühren
36
VSS-Normen
26
Waldränder
16
Wärmedämmung
21
Waschplätze
27
Waschräume
6
Wege
21
Wegkreuze
35
Weideunterstände
14
Weinrebenparkzone
10
Wiese Pfyffer
13
Windfänge
22
Wintergärten
22
Wohn- und Gewerbezone Arealüberbauungen Autoabstellplätze
9 25 9
Wohnräume Raumhöhe
22
Wohnzone Bestand WB Gemeinschafts-, Keller-, Wasch-, Trocken- und Abstellräume Gestaltungsplanpflicht Kleingewerbe Parkierung
7 7 6 7
BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO)
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EINWOHNERGEMEINDE SPREITENBACH
Gemeinde Spreitenbach
Seite Zweckbestimmung
6
Wohnzone E2 Gewerbliche Nutzung
6
Wohnzone W2 Arealüberbauungen Gewerbliche Nutzung
25 6
Wohnzone W3 Arealüberbauungen Gewerbliche Nutzung Parkierung
25 6 6
Wohnzone W5 Arealüberbauungen Gewerbliche Nutzung Parkierung
25 6 6
Zäune
27
Zimmer
23
Zonen gemäss Art. 18 RPG Spezialzone Rangierbahnhof Limmattal
17
Zonenvorschriften Arbeitsplatzzone 1 Arbeitsplatzzone 2 E2, W2, W3, W5 Fanniliengartenzone Grünzone Landschaftsschutzzone Landwirtschaftszone Magerwiesen Materialabbauzone Naturschutzzone Naturschutzzone Wald Öffentliche Bauten und Anlagen Reithofzone Spezialzone Weinrebenpark SWP Weinrebenparkzone Wohn- und Gewerbezone Wohnzone Bestand
9 9 6 10 10 14 12 13 17 13 14 10 11 17 10 9 6
Zuständigkeit
31
Zweirädrige Fahrzeuge
27
JADATEN Bffleset.e1Bauordnung18NOGenehnigung.doc
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