Bau- und Nutzungsordnung
Lengnau (AG)
Dokument
- Nummer
- 4312
- Gemeinde
- Lengnau (AG)
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 19.02.2014
- In Kraft seit
- 19.02.2014
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umme Abteilung Raumentwickiung
Gemeinde Lengnau
Bau- und Nutzungsordnung BNO Gemäss § 15 BauG
Mitwirkung vom:
6. Juni 2013 bis 5. Juli 2013
Vorprüfungsbericht vom:
31. Juli 2013
Öffentliche Auflage vom:
15. Aug. 2013 bis 13. Sept. 2013
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:
8. November 2013
Der Gemeindeammann
D
Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,
.4q . T - e.10Ictr ZoALt
G
indeschreiber
INHALTSVERZEICHNIS
1. TEIL
GELTUNGSBEREICH / ÜBERGEORDNETES RECHT
1
2. TEIL
RAUMPLANUNG 2.1 Planungsgrundsätze 2.2 Sondernutzungsplanung 2.3 Mehrwertausgleich 2.4 Weitere Planungsinstrumente
1 2 3 4
ZONENVORSCHRIFTEN 3.1 Bauzonen 3.2 Landwirtschaftszonen 3.3 Schutzzonen 3.4 Überlagerte Schutzzonen 3.5 Schutzobjekte 3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
5 9 10 12 13 15
DEFINITIONEN 4.1 Ausnützung 4.2 Gewerbe / Verkaufsfläche 4.3 Abstände 4.4 Weitere Definitionen
17 17 18 19
BAUVORSCHRIFTEN 5.1 Erschliessung 5.2 Technische Bauvorschriften 5.3 Wohnhygiene 5.4 Ausstattung
19 19 20 21
3. TEIL
4.
TEIL
5. TEIL
6. TEIL
ORTSBILD-, NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ UMWELTSCHUTZ
22
7. TEIL
VOLLZUG, VERFAHREN
24
8. TEIL
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
24
ANHÄNGE
BNO Lengnau
25
1. TEIL
GELTUNGSBEREICH, ÜBERGEORDNETES RECHT
Art. 1 Geltungsbereich
1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht.
Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, die Nutzung des Bodens sowie auf die Schutzobjekte. 2
3
Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
Art. 2 übergeordnetes
Recht
Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassen- und \Nasserbauprojekten, bleiben vorbehalten.
2. TEIL
RAUMPLANUNG
2.1 Planungsgrundsätze
Art. 3 Planungsgrundsätze
Die BNO dient der Verwirklichung der Planungsgrundsätze hinsichtlich der räumlichen Ordnung und der Umwelt. Die wesentlichen Ziele der BNO sind: 1
- die Erhaltung einer guten Lebensraumqualität, - die Erhaltung der Identität der Dorfteile und der Weiler, - die Durchmischung der Funktionen Wohnen, Arbeiten und Erholen, - die ökonomisch wie ökologisch sinnvolle Verdichtung des Baugebietes, entsprechend den örtlichen Voraussetzungen (Siedlungsentwicklung nach "innen"), - die Schaffung günstiger räumlicher Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Entwicklung, - die haushälterische Nutzung und Erneuerung der bestehenden Bausubstanz, - das Erreichen einer guten Siedlungs-, Freiraum- und Architekturqualität, BNO Lengnau
1
- die Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, der prägenden Bauten und Anlagen sowie der Naturelemente, - die Erhaltung und Verbesserung der siedlungsökologischen und landschaftlichen Qualitäten, - die rationelle und umweltgerechte Energienutzung, insbesondere die Verwendung erneuerbarer, einheimischer Energiequellen und Energieträger, - der Schutz der Menschen, Tiere und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensräume vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen. Jede raumwirksame Tätigkeit soll unter Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft und Wasser erfolgen.
2
Die Ziele haben die rechtliche Bedeutung von Planungsgrundsätzen. Sie sind als massgebender Beurteilungsmassstab für alle raumwirksamen Tätigkeiten verbindlich. 3
2.2
Sondernutzungsplanung
Art. 4 Gestaltungsplanpflicht
1 Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht dürfen erst überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan gemäss § 21 BauG vorliegt.
Der Gemeinderat kann zudem einen Gestaltungsplan verlangen, - wenn dies im Hinblick auf eine koordinierte, parzellenübergreifende Erschliessung und Neuüberbauung grösserer überbauter und unüberbauter Areale zu einer insgesamt besseren Gesamtlösung beiträgt, - oder wenn dies für eine gesamtheitlich geplante Aufwertung des Strassenraumes nötig ist. 2
Gestaltungsplanpflicht Bleiwiese
BNO Lengnau
Das gestaltungsplanpflichtige Areal Bleiwiese hat folgende Voraussetzungen zu erfüllen: - sorgfältige Gestaltung der Bauten und der Freiräume, - gute Einordnung ins Ortsbild und in die landschaftliche Umgebung, - rationelle Erschliessung, Fussgängerverbindung entlang der Surb, - gemeinschaftliche Anlage der nötigen Abstellplätze im Untergeschoss, zweckmässige Anordnung der Besucherparkplätze, - naturnaher Grünstreifen entlang der Surb, zusammengefasste Freiräume, Bepflanzung mit einheimischen Baum- und Straucharten. 3
2
Gestaltungsplanpflicht Schützenhaus
Mit dem Gestaltungsplan soll ermöglicht werden, das ehemalige Schützenhausareal für Wohnzwecke zu nutzen. Dabei ist eine sorgfältige Gestaltung gegenüber dem bestehenden Wohnquartier und dem Kulturland, eine hohe architektonische und ortsbauliche Qualität und die Schaffung durchdachter Aussenräumen sicher zu stellen. Die geschützte Hecke soll, soweit dies für die neue Nutzung zweckmässig ist, erhalten bleiben. Ist eine Beseitigung nötig, so ist dafür ein ökologisch gleichwertiger Ersatz zu schaffen. Es ist aufzuzeigen, dass das Projekt aus altlasten- und abfallrechtlicher Sicht realisiert werden kann.
Gestaltungsplanpflicht Landstrasse (neu)
5 Der Gestaltungsplan Landstrasse dient der Verwirklichung von dichten VVohnbauformen, die sich gut in die dörfliche Struktur integrieren. Mit dem Gestaltungsplan ist eine rationelle Erschliessung unter Respektierung der Langsamverkehrsachse der Landstrasse sicher zu stellen. Innerhalb des schraffierten Bereiches des Gestaltungsplanes Landstrasse ist eine angemessene ortsbauliche Reaktion vom alten Dorfteil in die neu geplante Überbauung aufzuzeigen.
Gestaltungsplanpflicht Dänkelbachweg (neu)
6
4
Der Gestaltungsplan Dänkelbachweg hat eine gesamthaft geplante Überbauungs-, Erschliessungs- und Aussenraumkonzeption sicher zu stellen, welche eine optimale Nutzung der gesamten Parzelle gewährleistet.
2.3
Mehrwertausgleich
Art. 5 Mehrwertausgleich
1 Wird mit einer Zonenplanrevision Land von einer Nichtbauzone einer Bauzone zugewiesen (Einzonung) oder erfährt Land durch die Zuweisung zu einer anderen Nutzungszone eine erheblich gesteigerte Nutzungsmöglichkeit (Umzonung, wie von der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen oder von der Freihaltezone in Wohnzonen, Dorfzonen oder ähnliche Zonen), haben die Grundeigentümer der Gemeinde einen Mehrwertausgleich zu entrichten. 2 Der Mehrwert errechnet sich aus der Differenz des Verkehrswerts der betroffenen Fläche vor und unmittelbar nach der Planungsmassnahme (Ein- oder Umzonung). Vom so ermittelten Mehrwert sind 20 % als Mehrwertausgleich geschuldet. 3 Auf den Mehrwertausgleich kann verzichtet werden, wenn die Gemeinde Eigentümerin ist oder wenn die betroffene Fläche unwesentlich ist.
BNO Lengnau
3
4 Zur Sicherung des Mehrwertausgleichs kann auf der gesamten ausgleichungspflichtigen Fläche desselben Grundstücks mit dem Bau bewilligter Bauten erst begonnen werden, wenn die Zahlung geleistet oder grundpfandrechtlich gesichert ist, was als Bedingung in die Baubewilligung aufzunehmen ist. Diese Beschränkung ist nach Rechtskraft der Einzonung im Grundbuch anzumerken. 5 Der Mehrwertausgleich wird vom Gemeinderat mit den Grundeigentümern vertraglich vereinbart oder mittels Verfügung festgesetzt.
Der Mehrwertausgleich wird für Massnahmen der Raumplanung und die Kosten der öffentlichen, kommunalen Infrastruktur verwendet.
6
Die Gemeinde erlässt ein Reglement über Grundsätze und Ausgestaltung des Mehrwertausgleichs, wie Berechnungs- und Zahlungsmodalitäten, weitere Sicherheitsleistungen, Überbauungsverpflichtung, Kaufrecht, Rückzonung. 7
8 Eidgenössische und kantonale Regelungen gehen den kommunalen Regelungen vor.
2.4 Weitere Planungsinstrumente
Art. 6 Kommunale
Richtpläne
1 Die kommunalen Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung auf. Sie enthalten Konzepte zu einzelnen Gebieten oder Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Freiraumgestaltung, Naturund Landschaft usw. 2 Die kommunalen Richtpläne sind behördenverbindlich und für die nachfolgenden Planungen wegleitend. Zuständig für den Erlass ist der Gemeinderat.
Art. 7 Inventare
Grundlagenpläne
BNO Lengnau
Die Inventare (z.B. über Schutzzonen, Naturobjekte, Bauten und Kulturobjekte, archäologische Fundstellen) und Grundlagenpläne (z.B. genereller Entwässerungsplan GEP, Gefahrenkarte Hochwasser, Landschaftsentwicklungsprogramm) dienen zur Orientierung über bestehende Verhältnisse. Sie haben keine rechtliche Wirkung für das Grundeigentum. Sie sind nach Bedarf zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Die Inventare sind bei der Beurteilung von Bauvorhaben beizuziehen. 4
3. TEIL
ZONENVORSCHRIFTEN
3.1
Bauzonen
Art. 8 Bauzonen
Für die einzelnen Zonen sind folgende Bestimmungen massgebend: 1
Vollgeschosse
Bauzonen
Grenzabstände
Gesamthöhe
klein
gross
max.
Lärmempfindlichkeitsstufe
Zonenvorschriften
Dorfzone
DZ
-
Art. 9
Art. 9
Art. 9 III
Art. 9 Wohnzone
E2
2
4m
8m
10 m
II
53 weitere Artikel
Art. 10 Wohnzone
W2
2
4m
8m
10.5m
II
Art. 10 Wohnzone
W3
3
5m
10 m
14 m
II
Art. 10 Wohn-und
Gewerbezone
WG
3
5m
10 m
14m
III
Art. 11 Gewerbezone
i GE
-
Art. 12 -
15 m
III
Art. 12 -
Art. 13 -
-
11/111
Art. 13 Zone für öffentliche
Bauten und Anlagen
OE
2
In der Zone WG dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen. Dadurch erhöhen sich die festgelegten Gesamthöhen um 1 m. In den im Bauzonenplan bezeichneten, lärmvorbelasteten Flächen sowie in den punktiert umrandeten Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen OE gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 3
Für die Bauzone E2 gilt die offene Bauweise. Für die übrigen Bauzonen ist offene und geschlossene Bauweise zugelassen.
4
Art. 9 Dorfzone DZ
1 Die Dorfzone dient der Erhaltung und zeitgemässen Entwicklung des dörflichen Charakters sowie der Pflege und Verbesserung des Ortsbildes mit den typischen Bauten, den Strassen- und Freiräumen und den weiteren prägenden Elementen, wie Vorgärten, Einzelbäumen u. dgl.
BNO Lengnau
5
Verkauf: Basis Richtplan-Beschluss S3.1/3
Die Dorfzone ist bestimmt für Wohnen, Büros, Gaststätten, mässig störendes Gewerbe sowie für Verkaufsgeschäfte bis max. 500 m Nettoladenfläche pro Gebäude und für Landwirtschaft. 2
3 Bestehende Bauten können im Rahmen der vorhandenen Gesamt- und Traufhöhen, unter Einhaltung des alten Volumens, an gleicher Stelle um- und ausgebaut oder neu erstellt werden, wenn die Anforderungen des Ortsbildschutzes, der Wohnhygiene und der Verkehrssicherheit erfüllt werden.
Der Gemeinderat kann Abweichungen gestatten, wenn dadurch eine Verbesserung des Ortsbildes und der architektonischen Qualitäten der Bauten entstehen, oder wenn dies für ausreichende lichte Höhen erforderlich ist. Neubauten sollen durch Stellung, Bauvolumen, kubische Gestaltung, Platz-, Strassen- und Aussenraumgestaltung sowie Materialisierung und Farbgebung die bestehende bauliche Struktur und die Freiraumgestaltung unterstützen und ergänzen. 4
In den im Bauzonenplan schraffiert dargestellten Bereichen der Dorfzone DZ sind Abweichungen von der traditionellen Bauweise (z.B. Stellung der Bauten, Körnigkeit, Dachform, Lage der Dachaufbauten, Fassadengliederung / -gestaltung) möglich, wenn architektonisch und im Interesse eines erkennbaren traditionellen und ruhigen Dorfbildes eine gute Lösung entsteht. Der Gemeinderat legt die Abweichungen im Vorentscheidverfahren fest. Bei Neubauten gilt ein Richtwert von 2 Vollgeschossen. Der Gemeinderat beurteilt die in Abs. 3 und 4 verlangte Einordnung von Bauten und Anlagen nach den Kriterien von § 44 BNO. 5
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erhöhung der Nutzung durch Ersatzneubau, Um- und Ausbau. Diese können bewilligt werden, wenn sie zur Verbesserung des Dorfbildes beitragen und sich im Ortsbild einfügen.
6
7 Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist im Rahmen des Bundesrechtes gestattet.
Die Dächer sind als Satteldächer zu gestalten, sodass ein geschlossener Gesamteindruck entsteht. Die Dachneigung hat in der Regel 350 - 45° zu betragen. Dachaufbauten haben sich dem Dach unterzuordnen. Sie dürfen einen Drittel der Fassadenlänge nicht überschreiten. Kleine Dachfenster bis 0.8 m2 und Anlagen zur Energiegewinnung können zugelassen werden, wenn sie sorgfältig in die Dachfläche integriert sind. Anlagen zur Energiegewinnung sind annähernd bündig in die Dachhaut einzufügen. Sie können aus Gründen des Ortsbildschutzes abgelehnt werden. Dacheinschnitte sind untersagt. 8
BNO Lengnau
6
9 Die Freiräume sind entsprechend dem Dorfcharakter mit Gärten, Vorplätzen, Bäumen zu gestalten. Abstellplätze sind sorgfältig einzufügen. Zusätzlich zu den erforderlichen Unterlagen ist mit dem Baugesuch ein Umgebungsplan einzureichen.
10 Die Stellung der Bauten, Grenz- und Gebäudeabstände sowie Gesamthöhen werden vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und unter angemessener Abwägung der öffentlichen und beteiligten privaten Interessen festgelegt. Der Gemeinderat kann geschlossene Bauweise (Zusammenbau) verlangen oder gestatten, wenn eine gute architektonische Lösung entsteht und der Zusammenbau im Interesse des Dorfbildes liegt. 11 Bauten, Bauteile und Anlagen, die den charakteristischen Merkmalen des Ortsbildes nicht entsprechen, sind nicht zulässig. Dies betrifft insbesondere störende Einzelgaragen, Parkierungsanlagen, Balkone, Werbeeinrichtungen, Terrainveränderungen u. dgl.
Nach aussen in Erscheinung tretende Änderungen wie z.B. Fassadenrenovationen, Neueindeckung von Dächern sowie Solar-, Sendeund Empfangsanlagen und der Ersatz von Türen, Fenstern, Fensterläden etc. sind bewilligungspflichtig. 12
13 Die Gemeinde fördert die Erhaltung und Pflege des Ortsbildes durch eine unentgeltliche, frühzeitige Beratung der Eigentümer durch Fachleute. Bei Neubauten und wesentlichen Umgestaltungen sollen Bauvorhaben frühzeitig als Voranfrage eingereicht werden.
Art. 10 Wohnzonen
E2, W2, W3
Die Wohnzonen E2, W2 und W3 dienen dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist in untergeordnetem Masse zugelassen. Läden bis 100 m2 Nettoladenfläche sind zugelassen, sofern daraus keine erheblich grösseren Auswirkungen als aus dem Wohnen entstehen.
Wohnzone E2
2 Die Wohnzone E2 ist für Ein- und Zweifamilienhäuser bestimmt. Eine zusätzliche Einliegerwohnung ist grundsätzlich gestattet.
Wohnzone W2
3 Die Wohnzone W2 ist für Einfamilien- und Reiheneinfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser sowie für terrassierte Bauten bestimmt.
Wohnzone W3
Die Wohnzone W3 ist für Wohnungen in Reihenhäusern und Mehrfamilienhäusern bestimmt. Neue freistehende Einfamilienhäuser sind nicht gestattet.
BNO Lengnau
1
4
7
Art. 11 Wohn- und
Gewerbezone WG
Die Wohn- und Gewerbezone WG ist bestimmt für Mehrfamilienhäuser sowie mässig störendes Gewerbe. Freistehende Einfamilienhäuser sind nicht gestattet. 1
Verkaufsgeschäfte bis 500 m2 Nettoladenfläche pro Gebäude sind zulässig, sofern sie kein übermässiges Verkehrsaufkommen erzeugen. Innerhalb des im Bauzonenplan bezeichneten Bereiches sind Verkaufsnutzungen bis max. 2800 m2 Nettoladenfläche zugelassen, die einen unmittelbaren betrieblichen und branchenmässigen Zusammenhang mit dem bestehenden Gärtnerei- und Gartenbaubetrieb haben. 2
3 Bei Neubauten und wesentlichen Umgestaltungen ist an geeigneter Lage ein Wohnanteil von mindestens 25% der Bruttogeschossfläche sicherzustellen.
Art. 12 Gewerbezone GE
1 Die Gewerbezone GE ist für gewerbliche Nutzungen sowie für Dienstleistungen und Wohnen gemäss Abs. 2 bestimmt. Verkaufsgeschäfte bis 500 m2 Nettoladenfläche pro Gebäude sind zulässig, wobei die gesamte Verkaufsfläche in der Gewerbezone auf max. 3'000 m2 Nettoladenfläche begrenzt ist. 2 Der zulässige Wohnanteil beträgt max. 25% der anrechenbaren Geschossfläche aGF. Pro Hauptgebäude sind in jedem Fall höchstens 2 Wohnungen gestattet. Als Hauptgebäude gilt eine vorwiegend gewerblich genutzte Baute mit einer Gebäudegrundfläche von mindestens 600 m2.
3
Die Überbauungsziffer beträgt maximal 0.7.
Die Grenz- und Gebäudeabstände werden vom Gemeinderat im Einzelfall unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen festgelegt. 4
Die Grünflächenziffer beträgt mindestens 0.1. Die Grünflächen sind als extensiv genutzte Flächen und, soweit betrieblich möglich, zusammenhängend anzulegen. Wo möglich sollen Bäume angepflanzt werden. Es ist ein Bepflanzungsplan einzureichen. Der Gemeinderat kann Ersatzvornahme anordnen, wenn die vereinbarten Massnahmen nicht eingehalten werden. 5
Betriebe, die gewichtige ideelle Immissionen verursachen (z.B. Bordelle, Sexgewerbe), sind nicht zulässig.
6
BNO Lengnau
8
Art. 13 Zone für öffentliche
Bauten und Anlagen OE
Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE ist für vorhandene und zukünftige, dem öffentlichen Interesse dienende Bauten und Anlagen bestimmt. 1
Fassadenhöhe, Grenz- und Gebäudeabstände werden vom Gemeinderat unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen festgelegt. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten. 2
Neubauten müssen mindestens den Minergie-Standard erfüllen. Bei Umnutzung und Sanierung von Altbauten gilt ebenso der entsprechende Standard, soweit die dazu erforderlichen Massnahmen zweckmässig und wirtschaftlich zumutbar sind. Für alle Bauten sind anstelle des Minergie-Standards energetisch und ökologisch gleichwertige Lösungen zugelassen. 3
Art. 14 Freihaltezone FZ
1 Die Freihaltezone dient der Gestaltung des Siedlungsraumes, dem Schutz vor Beeinträchtigungen von Gewässern und wichtigen Landschaftsstrukturen sowie dem ökologischen Ausgleich. 2 Sie kann als Grünfläche, Erholungs- und Spielbereich, für Gärten u. dgl. genutzt werden. Bauten und Anlagen werden nur zugelassen, wenn sie dem Zweck der Zone entsprechen, auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
3.2
Landwirtschaftszonen
Art. 15 Landwirtschaftszone
Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne von
Art. 16
und Art. 16a Abs. 1, 1bis und 2 RPG bestimmt. 1
Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungen richtet sich nach eidgenössischem Recht. 2
BNO Lengnau
9
3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.
Art. 16 Bauten in der Landwirtschaftszone
Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen. 1
Für Wohngebäude sind in der Regel 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden die Gesamthöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Fassadenhöhe, mindestens aber 4 m. 2
3
In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Art. 17 Spezialzone
Gärtnerei
Der Spezialzone Gärtnerei sind Gebiete zugeordnet, an denen ein vorwiegendes landwirtschaftliches Interesse besteht. Sie ist der Gärtnerei und der ordentlichen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung vorbehalten. Zulässig sind die bodenabhängige und bodenunabhängige Produktion der Landwirtschaft und des produzierenden Gartenbaus.
3.3
Schutzzonen
Art. 18 Naturschutzzonen
Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 1
2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Düngung, Beweidung, Aufforstung nicht gestattet.
BNO Lengnau
10
In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was den Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere beeinträchtigen kann. Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung des Schutzzieles können bewilligt werden. 3
Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Grundeigentümern bzw. Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. 4
Folgende im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Naturschutzzonen werden ausgeschieden: 5
Schutzzone
Schutzziel
Pflegemassnahmen Nutzungsbeschränkung
Trockenstandorte
- Erhaltung und Förderung der Arten- und Strukturvielfalt
- Nutzung als Heuwiese - extensive Bewirtschaftung - Schnitt frühestens ab 1. Juli oder gemäss vertraglicher Vereinbarung
Feuchtstandorte
- Riedwiese - Laichgebiet, Brutbiotop
- Streuschnitt im Herbst / Winter - kein Befahren
Uferschutzzonen
- Erhaltung und Schaffung naturnaher Ufer und Schutz der Ufervegetation - Schutz des Gewässers vor Schadstoffeintrag - Erhaltung der Funktion als Vernetzungsachse - Laichgebiet, Brutbiotop
- Keine Schädigung der Ufervegetation durch Auflockerung des Bodens, Überschü ttung mit Steinen, Erde usw. - Bachborde periodisch mähen, wobei das Schnittgut zu entfernen ist - wo im Kulturlandplan keine Schutzzone dargestellt ist, ist ein Streifen von 3 m beidseits des Baches ab Böschungsoberkante extensiv zu bewirtschaften - für bestockte Ufer gelten Pflegemassnahmen der Hecken (§ 21 BNO)
Uferschutzstreifen im Kulturland
Art. 19 Naturschutzzone
Wald
Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 1
2 Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst.
BNO Lengnau
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3 Der Kulturlandplan scheidet folgende Flächen als Naturschutzzonen aus, die im Anhang aufgelistet sind:
Schutzzone
Schutzziel
1.Eetelhalde
- Lichter bis lockerer, totholzrei- Fichten und Buchen nutzen cher, naturgemässer Laubmisch- - Eichenreichtum erhalten wald - Föhren erhalten
2. Haldebrunne (Längemoos)
- Lichter bis lockerer, totholzrei- Grosskronige Eschen, Eichen und Buchen cher, naturgemässer Laubmischerhalten, Laubholz fördern wald mit Feuchtbiotopen - Feuchtstandorte nicht austrocknen lassen - feuchte Stellen durchforsten, um differenzierte Lichtverhältnisse zu schaffen
3. Degermoos
- Totholzreicher, lichter bis lockerer, naturgemässer Laubmischwald mit Eichen
- Einzelbaumnutzung (keine Räumungshiebe) - Lärchen nutzen - Föhrenanteil reduzieren
4. Obeni Buchhalde
- Lockerer, alt- und totholzreicher Laubmischwald mit grosskronigen Eichen und Buchen, vereinzelt auch Föhren
- Einzelbaumnutzung (keine Räumungshiebe)
5. Obere Hüsliberg
- Lockerer, totholzreicher Laubmischwald mit grosskronigen alten Eichen und Buchen
- Einzelbaumnutzung (keine Räumungshiebe) - Lärchen nutzen
Besondere Waldstandorte
- Erhaltung und Förderung des Artenreichtums, der geomorphologischen Eigenheiten und der besonderen Bestandesstrukturen
- Forstliche Nutzung nur im Interesse des Schutzzieles - übrige Flächen nach den Grundsätzen des naturgemässen Waldbaus bewirtschaften
3.4
Pflegemassnahmen Nutzungsbeschränkungen
Überlagerte Schutzzonen
Art. 20 Landschaftsschutzzonen
Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone und den Naturschutzzonen überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten oder naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart.
BNO Lengnau
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1
Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § 15 BNO (Landwirtschaftszone) und § 18 BNO (Naturschutzzonen). Von den in Abs. 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie Aufforstungen und länger als 3 Monate dauernde Abdeckungen verboten. Christbaumkulturen bis 50 a sind in der Nähe von Waldrändern zugelassen. 2
Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 3
3.5
Schutzobjekte
Art. 21 Naturobjekte
1 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang 1.2 aufgelisteten Naturobjekte sind landschaftlich und biologisch wertvoll. Sie sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten.
2
Es werden folgende Naturobjekte geschützt:
Naturobjekte
Schutzziele
Pflegemassnahmen, Nutzungsbeschränkungen
Hecken und Feldgehölze
- Brut- und Nahrungsbiotop
- Artenreiche Struktur erhalten oder Artenzusammensetzung verbessern - periodisch zurückschneiden / verjüngen, aber im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen (abschnittweise pflegen) - vorgelagerten Krautsaum von 3 m anlegen und extensiv nutzen, keine Beweidung - biologischen Wert nicht vermindern - markante Bäume nicht entfernen
- Gliederung der Landschaft - Trittstein, Vernetzungselement - Windschutz - vielfältiger Übergangsbereich WaldKulturland - Artenreichtum
BNO Lengnau
13
Naturobjekte
Schutzziele
Pflegemassnahmen, Nutzungsbeschränkungen
Hochstammbestände
dito Hecken und Feldgehölze
- Sicherung des heutigen Bestandes - abgehende Bäume wieder mit Hochstammsorten ersetzen - Ergänzungspflanzungen erwünscht - Gemeinde unterstützt Neu- und Ersatzpflanzungen sowie die Pflege
Waldränder
dito Hecken und Feldgehölze
- Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch verjüngen) - vorgelagerte Aufforstungen nur bei gleichwertiger ökologischer Gestaltung des neuen Waldrandes - extensiv bewirtschafteter Krautsaum von 3 m Breite anlegen
Aussichtspunkte
- Aussicht freihalten
- Keine aussichtsbehindernde Bauten und bleibende Pflanzungen
Baumreihen
Art. 22 Gebäude mit
Substanzschutz
Die im Bauzonenplan rot bezeichneten Gebäude sind von kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz, das heisst in der Grundstruktur, der Fassadengliederung und ihrer wertvollen historischen Oberfläche, geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden, sondern sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. 1
2 Allfällige Nutzungsänderungen und Renovationen von geschützten Bauten und Anlagen sind im Rahmen der Bestimmungen der Bauund Nutzungsordnung möglich, soweit Charakter und Bausubstanz des Schutzobjektes erhalten bleiben.
Sämtliche baulichen Massnahmen an diesen Objekten - auch Änderungen am Innenausbau sowie Fassaden-, Fenster- und Dachrenovationen, Farbgebung usw. - sind bewilligungspflichtig. 3
Art. 23 Kulturobjekte
Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte (Wegkreuze, Brunnen, „Bierkeller" Fledermaushöhle Chapf) sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert. Sie sind zu erhalten und zu pflegen. Die Beseitigung ist nicht gestattet.
BNO Lengnau
14
3.6
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 24 VVeilerzone
1 Die Weilerzone (gemäss Art. 18 RPG) ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie bezweckt die Erhaltung und massvolle Erneuerung sowie eine hinreichende landwirtschaftliche Dauerbesiedlung der ganzen Weiler Vogelsang, Degermoos, Himmelrich und Husen, unter Wahrung der bestehenden baulichen Substanz und des Weilerbildes, sowohl hinsichtlich des Charakters der ganzen Siedlung, als auch der Erscheinung der einzelnen Gebäude. Soweit in diesen Bestimmungen nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe
2 Die im Kulturlandplan farbig bezeichneten Bauten dürfen über die landwirtschaftliche Nutzung hinaus wie folgt zum Wohnen sowie für mässig störendes Kleingewerbe, wie landwirtschaftsverwandte Gewerbebetriebe und kleine traditionelle Handwerksbetriebe mit geringem Zubringerverkehr genutzt werden:
a) Die rot bezeichneten Bauten gelten als Gebäude mit Substanzschutz. Sie dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie unterhalten, aus- und umgebaut sowie umgenutzt werden. Im übrigen gilt § 22 BNO. b) Die blau bezeichneten Bauten sind in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in lit. a zugelassenen Massnahmen dürfen sie auch abgebrochen und wieder aufgebaut werden. 3 In den farbig bezeichneten Bauten dürfen pro Hauptgebäude höchstens 4 Wohneinheiten geschaffen werden. Die zulässigen baulichen Massnahmen sind in der Regel auf die Hauptbauten und für das Ortsbild wichtigen Nebenbauten und Anlagen beschränkt. Die Umnutzung von Nebenbauten, Schöpfen, untergeordneten Anbauten und dgl. zu Wohnzwecken ist nicht gestattet.
Sämtliche baulichen Massnahmen, Nutzungsänderungen sowie die Umgebungsgestaltung sind dem Erscheinungsbild und dem Charakter des Weilers anzupassen. Der Gemeinderat kann die Beseitigung störender Elemente verlangen. Bestehende Gärten sowie der Baumbestand sind zu erhalten. Bauliche Anlagen im Aussenraum sind nur soweit zulässig, wie sie auch in der Landwirtschaftszone zugelassen sind und dem Charakter des Weilers entsprechen. Untergeordnete bauliche Anlagen im Zusammenhang mit der Garten- oder Umgebungsgestaltung wie kleine Mauern und Terrainveränderungen usw. sind zulässig. Bauten und Anlagen in der näheren Umgebung dürfen das Weilerbild nicht beeinträchtigen. Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen sinngemäss nach Vorschriften der Dorfzone. 4
BNO Lengnau
15
5 Der Gemeinderat kann im Gesamtinteresse des Weilers die Nutzungsänderungen und Ersatzbauten einschränken. Insbesondere haben Veränderungen an Bauten und Anlagen so zu erfolgen, dass die Landwirtschaft nicht verdrängt wird.
Mit einem Gestaltungsplan können Bauten, die nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden, den Vorschriften der Abs. 2 bis 4 unterstellt werden, soweit dies im Interesse der Erhaltung und massvollen Entwicklung des Weilers liegt. 6
Bauliche Massnahmen und Nutzungsänderungen können erst bewilligt werden, wenn die abwassertechnische Erschliessung entsprechend dem kommunalen Sanierungsplan vorhanden ist. 7
Art. 25 Pferdehaltezone
Die Pferdehaltezone (gemäss Art. 18 RPG) dient der landwirtschaftlichen Nutzung und der Pferdehaltung. 1
2 Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie der zulässigen Nutzung dienen und betriebsnotwendig sind. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 3 Der Gemeinderat legt die Baumasse, die Dach- und die Umgebungsgestaltung unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen sowie des Orts- und Landschaftsbildes fest. Als Richtmasse gelten eine max. traufseitige Fassadenhöhe von 5 m und eine max. Gesamthöhe von 9 m.
BNO Lengnau
16
4. TEIL
BEGRIFFE
4.1 Ausnützung
Art. 26 Ausnützung
Es wird keine Ausnützungsziffer festgelegt. Die Baukuben (Bauvolumen) sind so zu gestalten, dass sie sich gut ins Quartierbild einordnen, genügend Grünflächen sichergestellt werden und eine gute Aussenraumqualität entsteht. Bei wesentlichen Umgestaltungen und nachträglicher Verdichtung bestehender Überbauungen sowie bei grossen Bauparzellen (ab 1500 m2 Arealfläche) werden die kubische Gestaltung und die Nutzungsverteilung anhand eines Richtprojektes vom Gemeinderat festgelegt. Der Gemeinderat kann einen Gestaltungsplan verlangen.
4.2
Gewerbe / Verkaufsflächen
Art. 27 1
Nicht störendes Gewerbe
Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.
Mässig störendes Gewerbe
Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten als stark störend. 2
Art. 28 Verkaufsflachen
BNO Lengnau
Die Berechnung der Nettoladenfläche richtet sich nach dem in der VSS-Norm SN 640'281 verwendeten Begriff Verkaufsflächen.
17
4.3 Abstände
Art. 29 Dienstbarkeitsverträge
Dienstbarkeitsverträge zur Reduktion und Aufhebung der in
Art. 8 Abs. 1 BNO festgelegten Grenz- und Gebäudeabstände sind
durch den Gemeinderat zu genehmigen und müssen diesem spätestens vor Baubeginn eingereicht werden.
Grosser Grenzabstand
Der grosse Grenzabstand ist auf der massgeblichen Gebäudeseite in jedem Fall einzuhalten. Wo es die Rücksichtnahme auf den Strassenraum, das Quartierbild oder die Nachbarliegenschaften erfordert, kann der Gemeinderat die massgebliche Gebäudeseite festlegen.
1
2
Art. 30 Grenzabstand gegenüber bestehenden Bauten
Stehen auf Nachbargrundstücken Gebäude mit zu geringem Grenzabstand, die in Anwendung früher geltenden Bestimmungen rechtmässig erstellt worden sind, ist lediglich der vorgeschriebene Grenzabstand, nicht jedoch der Gebäudeabstand einzuhalten, sofern keine wohnhygienischen, feuerpolizeilichen und ortbaulichen Gründe entgegenstehen.
Art. 31 Strassenabstand
Gegenüber Gemeindestrassen beträgt der Strassenabstand für Stützmauern, Böschungen und Parkfelder 60 cm. Wo neben der Fahrbahn Gehwege liegen, können diese bis an die Strassengrenze gesetzt werden. 1
2 Stützmauern, die höher als 1.8 m sind, müssen um das Mehrmass ihrer Höhe von der Strassengrenze zurückversetzt werden.
Art. 32 Abstand gegenüber
dem Kulturland
BNO Lengnau
Gegenüber dem Kulturland ist für Hochbauten ein Abstand von mindestens 4 m einzuhalten. Dieser Abstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden
18
4.4 Weitere Definitionen
Art. 33 Abgrabungen
Untergeschosse dürfen durch Abgrabungen nicht mehr als auf einem Drittel der Fassadenlänge freigelegt werden. In Abweichung davon darf die Abgrabung auf einer Fassade 6.0 m betragen, auch wenn der zulässige Drittel überschritten wird.
5. TEIL
BAUVORSCHRIFTEN
5.1 Erschliessung
Art. 34 Benützung von
Privateigentum
1 Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumerierung der Bauten ist Sache des Gemeinderates.
Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 2
Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen. 3
5.2
Technische Bauvorschriften
Art. 35 Allgemeine
Anforderungen
BNO Lengnau
Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material, Schallschutz, Feuchtigkeitsisolation usw. kann der Gemeinderat zur Überprüfung der Einhaltung der technischen Bauvorschriften, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit es überwiegend öffentliche Interessen erfordern. 19
Art. 36 Brandruinen
Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte oder zerstörte Gebäude müssen innert 2 Jahren ganz abgetragen oder im Rahmen dieser Bau- und Nutzungsordnung wieder aufgebaut werden.
5.3
Wohnhygiene
Art. 37 Ausrichtung der
Wohnungen
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind zu vermeiden. 1
Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen. Ausgenommen sind Klein- und Dachwohnungen. 2
Art. 38 Raummasse,
Fenstergrosse
1
Für Neubauten gelten folgende Masse:
Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume Bodenflächen
Lichte Höhen - Vollgeschoss - Dachgeschoss Fensterfläche (Rohlichtmasse) Dachflächenfenster
mind. 10 m2 gemessen ab 1.5 m lichte Höhe (ausgenommen sind Küchen) mind. 2.30 m mind. 2.30 m (auf mind. 8 m2 Fläche) mind. 1/10 der Bodenfläche (Fenster müssen direkt ins Freie führen) Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche reduziert werden
Abstellräume in Mehrfamilienhäusern - Keller oder Abstellraum für eine 1-Zimmer-Wohnung mind. 4 m2 - für jedes weitere Zimmer 1 m2 zusätzlich In der Dorfzone und bei Umbauten kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.
2
BNO Lengnau
20
Art. 39 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
5.4
Ausstattung
Art. 40 Anordnung
Parkplatze
1 Garagen und Parkierungsanlagen sollen zusammengefasst sowie überbauungs- und verkehrsgerecht angeordnet werden.
Die Parkplätze sind so zu gestalten, dass eine gute Freiraum- und Strassenraumqualität entsteht. Insbesondere sind oberirdische Parkplätze zwecks Erhaltung von Grünflächen und Vorgärten zweckmässig anzuordnen. 2
Art. 41 Veloabstellplätze
1 Bei Mehrfamilienhäusern sind mindestens 50% der erforderlichen Veloabstellplätze oberirdisch, überdeckt und in der Nähe der Hauseingänge anzuordnen.
Kinderwagen
In gut zugänglichen und abschliessbaren Räumen innerhalb des Gebäudes sind Abstellmöglichkeiten für Kinderwagen und dergleichen vorzusehen.
Art. 42 Spiel- und gemeinschaftliche Aufenthaltsflächen
1 Beim Bau von mehr als 4 Wohneinheiten sind im Freien zweckmässig platzierte und gestaltete, gemeinschaftliche Spiel- und Aufenthaltsbereiche anzulegen. Diese haben nach Möglichkeit auf privatem Grund, abseits von Strassen, Zufahrten und Autoabstellplätzen sowie an gut besonnten Stellen zu liegen. Sie müssen durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden. 2 Die Grösse der gemeinschaftlichen Spiel- und Aufenthaltsbereiche hat gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche der Wohnnutzung zu betragen. Sie sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und altersgerechte Wohnformen auszugestalten.
BNO Lengnau
21
3 Die Bereitstellung der gemeinschaftlichen Spiel- und Aufenthaltsbereiche kann auf einem andern Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen und gefahrlos erreicht werden können. Die betreffenden Flächen sind im Grundbuch anzumerken.
Art. 43 Abfall- und Kompos-
tieranlagen
6. TEIL
Für die getrennte Abfallentsorgung sind die nötigen Entsorgungsplätze vorzusehen.
ORTSBILD-, NATUR- UND LANDSCHAFTSCHUTZ, UMWELTSCHUTZ
Art. 44 Allgemeine
Anforderungen
1 Der Gemeinderat
beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien:
a) Stellung (Firstrichtung) b) Grösse der Baukuben c) Wirkung im Strassenraum d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse f) Dachform, Dachneigung g) Fassadengliederung h) Materialwahl, Farbe i) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen. 2
Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen:
a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw. ) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung fordern; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) die Verbesserung oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
BNO Lengnau
22
Art. 45 Aussenraumund Umgebungsgestaltung
Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. Das Oberflächenwasser ist so weit wie möglich versickern zu lassen. 1
2 Aufschüttungen dürfen gegenüber dem massgebenden Terrain an keinem Punkt in der Ebene höher als 1.2 m und, wo das Gefälle des massgebenden Terrains grösser als 10% ist, höher als 1.8 m sein. Die Höhenlage der Geschosse ist so zu wählen, dass möglichst wenig Terrainveränderungen nötig sind.
Stützmauern innerhalb des Baugebietes bis zu einer Höhe von 80 cm dürfen an die Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern bis zu maximal 1.80 m sind um das Mehrmass ihrer Höhen, mindestens jedoch 50 cm zurückzuversetzen und soweit notwendig mit einem Schutzgeländer zu versehen. 3
Im gegenseitigen Einverständnis dürfen Stützmauern bis zu maximal 1.80 m an oder auf die Grenze gesetzt werden. Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet einen Bestandteil des Bauprojektes und ist im Baugesuch auszuweisen.
4
Bei der Umgebungsgestaltung sind vorwiegend standortgerechte einheimische Bäume, Sträucher und Pflanzen zu verwenden. 5
Art. 46 Hochwassergefährdetes Gebiet
1 Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er entsprechende Massnahmen zur Schadenminimierung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährliche Hochwasser HQ100 auszurichten, bei einer Fliesstiefe von mehr 50 cm im HQ300 auf das dreihundertjährliche Hochwasser.
Als massgebliche Grundlagen gelten namentlich die Gefahrenhinweiskarte, der aktuelle Stand der Gefahrenkarte, der Schutzdefizitkarte und des Ereigniskatasters sowie die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können. 2
Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen. 3
BNO Lengnau
23
7. TEIL
VOLLZUG, VERFAHREN
Art. 47 Zuständigkeit
Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.
Art. 48 Gebühren
Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
Art. 49 Vollzugsrichtlinien
Naturschutz
Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Schutz und Unterhalt der Naturschutzzonen und -objekte.
8. TEIL
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Art. 50 Aufhebung
bisherigen Rechts
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: - die Bau- und Nutzungsordnung BNO vom 19. Juni 2009
Art. 51 übergangsrecht
BNO Lengnau
Nach bisherigem Recht werden Baugesuche beurteilt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser BNO hängig sind, es sei denn, für die Gesuchstellenden ist eine Beurteilung nach neuem Recht günstiger.
24
Anhang 1.1 Zusammenstellung der Schutzzonen (§§ 18 - 20 BNO) Landschaftsschutzzonen, § 20 BNO Himmelrich / Bergwise
Husen / Dänkelbach
Vogelsang / Schachen
Chapf
Degermoos / Unterlengnau
Schache / Chilstet
Uferschutzzonen / -streifen, § 18 BNO 1.10
Surb
Unterehrend ingen-Rietwise
1.11
Surb
Unterlengnau-Grenze Endingen
1.12
Tüfebächli
Müeltli
1.13
Rickenbach
Freienwil-Lengnau
1.14
Chräbsebach
Husen
1.15
Euelgrabe
Büel
1.16
Dänkelbach (Surb)
Dachslöcher-Unterlengnau
1.17
Oelbach
Wanne-Unterlengnau
1.19
Seckebach
Degermoos-Surb
1.20
Talebach
Folchenegg/Matterai/Metzgerwis-Surb
Trockenstandorte, § 18 BNO 2.01
Magerwiese
Vogelsang / Ried
2.05
Magerwiese
Choleried / Himmelrich
2.06
Heuwiese / Saum
Himmelrich
2.07
Streuwiese / Strassenbord
Himmelrich
2.11
Trockenstandort
Hohlweg, Steig/Sandloch
2.30
Trockenstandort
Vogelsang/Sommerhalde
2.31
Trockenstandort
Vogelsang/Reservoir
2.32
Trockenstandort
Vogelsang
2.33
Wiesenbord/Trockenstandort
oberhalb Käufeler
2.35
Magerwiese
Ferienhaus/Himmelrich
2.36
Magerwiese/VValdrand
Himmelrich
2.37
Artenreiche Heuwiese
Choleried
2.38
Artenreiche Heuwiese
Steig
BNO Lengnau
25
Feuchtstandorte, § 18 BNO 2.19
Feuchtbiotop
Lätte
2.20
Feuchtbiotop
Walderloo
2.22
Feuchtwiese
Choleried
2.24
Segge-/Feuchtwiese
Längemoos
2.25
Feuchtwiese
Himmelrich
2.26
Graben
Brüggli
Naturschutzzone Wald / Besondere Waldstandorte, § 19 BNO 2.40
Waldsaum/Hochhecke
Baldigerstrasse/Folchenegg
2.45
"Lengnauer Eiche"/Altbäume
Chnebel
2.46
Immergrün-Standort
Hintere Hüsliberg
2.47
Mischwald (Alte Gasse)
Karrhalde
2.50
Immergrün-Standort
Talacherhölzli
2.52
Waldweiher Moor
Althau / Staatswald
2.54
Waldweiher
Eetel
2.55
Nagelfluh
Kiesgrube / Talebach
2.56
Weiher/Ried am Einlauf
Hüsliberg / oberer Dänkelbach
2.57
VVNI; Laubmischwald (VVNI), inkl. Na-
Eetelhalde
gefluhwand 2.58
VVNI; Laubmischwald mit Eichen
Degermoos
2.59
VVNI; Laubmischwald mit Feuchtbiotopen
Längemoos / Haldebrunne
2.60
VVNI; Laubmischwald mit Eichen, Buchen
Hintere Hüsliberg
2.61
VVNI; Laubmischwald mit Eichen, Buchen
Buchhalde
2.62
Nagelfluh
Degermoos, VVeirüti
2.63
Waldsaum / Nagelfluh
Himmelrich
BNO Lengnau
26
Anhang 1.2 Zusammenstellung der Schutzobjekte (§ 21 BNO) Hecken und Feldgehölze, § 21 BNO 3.102
Hecke
Käufeler
3.103
Hecke
Vogelsang Schnurbel
3.104
Hecke/Wegbord
Vogelsang/Sommerhalde
3.106
Hecke
Vogelsang/Ried
3.107
Hecke
Vogelsang/Hüenerloch
3.108
Hecke
Staatswald
3.109
Graben
Vogelsang/Choleweg
3.110
Hecke
Buckeich
3.111
Hochhecke
Baldingerstrasse
3.112
Hecke
Haldebrunne
3.113
Hecke
Haldebrunne
3.114
Hecke
Chnebel
3.115
Hecke
Chilstet
3.119
Hecke
Bergwise
3.121
Hecke
Spitoler/Karrhalde
3.122
Hecke
Scheibenstand
3.123
Hecke
Steig
3.124
Hecke
Steig
3.125
Hecke
Steig
3.126
Bachhecke
Oelbach
3.127
Feldbrünneli mit kleiner Hecke
Himmelrich
3.128
Hecke
Ferienhaus Himmelrich
3.129
Hecke
um Ferienhaus, Himmelrich
3.130
Hecke mit Natursteinmauer
Choleried
3.131
Hecke
neben Schöpfer-Weiher
3.132
Hecke
Unterwise
3.133
Hecke
Rank
3.134
Hecke
Rankhof
3.135
Hecke
Holegrabe beim Wegkreuz
3.136
Strassenbord/Trockenstandort
Fingert
3.137
Hecke
Flue
BNO Lengnau
27
Hecken und Feldgehölze (Fortsetzung 1), § 21 BNO 3.138
Hecke
Büel
3.139
Hecke
Höll
3.140
Hecke
Höll
3.141
Hecke
Tiefenwaage, oberster Teil
3.142
Hecke
Tiefenwaage, mittlerer Teil
3.143
Hecke
Tiefenwaage, unterster Teil
3.144
Hecken (3 Teilflächen)
Unterwise
3.145
Hecke
Bunich
3.146
Hecke
Bunich/Hasle
3.147
Hecke
Degermoos
3.148
Baumgruppe, kleine Gehölzgruppe
Degermoos
3.149
Wegbord
Degermoos
3.150
Hecke
Degermoos
3.151
Hecke
Degermoos
3.152
Hecke
Degermoos / obeni Herdle
3.154
Hecke
Färich
3.155
Hecke
lfang
3.156
Hecke
Himmelrich Cholenried
3.157
Hecke
Plattehof
3.158
Hecke
Husen
3.159
Hecke
Husen
3.160
Hecke
Husen
3.161
Hüttchen mit Baumgruppe
Husen
3.162
Hecke
Feldschopf Platte
3.163
Hecke
Husen
3.164
Hecke
Chapf
3.165
Hecke
Chapf
3.166
Hecke
Chapf
3.167
Hecke
Chapffralacher
3.168
Hecke
Oberwise
3.169
Hecke
Breite
3.170
Hecke
Strassengabelung Breite
3.171
Hecke
Freienwilerstrasse
3.172
Feldgehölz
Meisenweg
3.173
Hecke
Hängert
BNO Lengnau
28
Hecken und Feldgehölze (Fortsetzung II), § 21 BNO 3.174
Hecke
Degermoos
3.175
Hecke
Chürzi/Stapfenächer/Bucherai
3.176
Hecke
gegenüber Gärtnerei
3.179
Hecke
Steig
3.181
Hecke
Höll
3.182
Hecke
Bunich / Hasle
3.183
Hecke
Walderloo
3.184
Hecke
Platte
3.185
Hecke
Husen
3.186
Hecke
Husen
3.187
Hecke
Husen
3.188
Hecke
Chapf
3.189
Hecke
Chapf
3.190
Hecke
Chapffirst
3.191
Hecke
Zimpel
3.192
Hecke
Zimpel
3.193
Hecke
Rickenbach
3.194
Hecke
Geere
3.195
Hecke
Steig
3.196
Ufergehölz
Surb unterhalb Siedlung
3.197
Ufergehölz
Surb, im Bereich Siedlung
3.198
Ufergehölz
Dänkelbach
3.199
Ufergehölz
Surb, oberhalb Siedlung
3.200
Ufergehölz
Rickenbach
3.201
Hecke
Degermoos
3.202
Hecke
Längemoos
3.203
Hecke
Zimliwis
3.204
Hecke
Platte
3.206
Hecke
3.207
Hecke
Quellhof
3.208
Hecke
Flue
3.209
Hecke
Holzweg / Tröpflimoos
3.210
Hecke
Zimpel
3.211
Hecke
Chnebel
BNO Lengnau
29
Hecken und Feldgehölze (Fortsetzung III), § 21 BNO 3.212
Hecke
Stampfenächer
3.213
Hecke
Steig
3.214
Hecke
Büel
3.215
Hecke
Surb
3.216
Hecke
Degermoos
3.217
Hecke
Degermoos
3.218
Hecke
Freienwilerstrasse
3.219
Hecke
3.220
Hecke
Talacher
3.221
Hecke
Tüfebächli
Baumreihen, § 21 BNO 3.20
Baumreihe
Rausimoos
3.21
Baumreihe
Geere
3.43
Baumreihe
Obeni Herdle
3.44
Baumreihe
Gitlere
3.46
Baumreihe
Dattebool
Hochstammbestände, § 21 BNO 3.401
nördlich Vogelsang
3.441
Langächer/Chilchwise Neuwise
3.402
östlich Vogelsang
3.442
Neuwise
3.403
südöstlich Vogelsang
3.443
Südlich Sandächer
3.404
Hofbungert Vogelsang
3.445
Brunnenwise
3.407
Hornet Vogelsang
3.446
Zelgli
3.408
Jetze Vogelsang
3.447
Lätte
3.415
Im Talebach
3.455
östlich Degermoos, oberhalb
3.423
Zurziwägli
3.428
westlich Himmelrich
3.429
nordwestlich Himmelrich
3.430
nordöstlich Himmelrich
3.457
Degermoos, zw. den VVeilerzonen
3.431
südöstlich Himmelrich
3.458
nördlich Degermoos
3.432
südlich Himmelrich
3.462
Degermoos, Türbrunne
3.463
südlich Degermoos
BNO Lengnau
Strasse nach Lengnau 3.456
östlich Degermoos, unterhalb Strasse nach Lengnau
30
Waldränder, § 21 BNO 3.501
Karrhalde
3.502
Rausimoos
Aussichtspunkte, § 21 BNO 5.01
Rüti
5.08
Rank
5.02
Himmeirich
5.09
Degermoos
5.03
Chapf
5.10
Gitlere
5.04
Schachen
5.11
Steinadler
5.05
Folchenegg
5.12
Hütterai
5.06
Lättehof
5.13
Schlad
5.07
Fingert
BNO Lengnau
31
Anhang 1.3 Zusammenstellung der Kulturobjekte (§ 22 - 23 BNO)
Gebäude mit Substanzschutz, § 22 BNO 4.14
Kapelle St. Anna
Husen
4.15
Doppelhaus Nr. 192
Husen
4.16
Wohnhaus Müller
Brunnengasse 12
4.17
Bauernhaus
Mühleweg 2
4.18
Mühle mit Wehranlage
Mühleweg 1
4.19
Ortsmuseum
Chratzstrasse 2
4.20
Gemeindehaus
Zürichstrasse 34
4.21
Judenhaus
Vogelsangstrasse 19
4.22
Jüdisches Frauenbad
Dorfplatz Spycher
4.23
Bauernhaus
Landstrasse 40
4.24
Rest. Rössli, Sägerei, Wehranlage (ganze Liegenschaft)
Landstrasse
4.25
Schulhaus
Vogelsang
4.26
Siegristenhaus
Vogelsang
4.27
Judenhaus Judenhaus
Vogelsangstrasse 3 Vogelsangstrasse 5
4.29
Judenhaus Judenhaus
Vogelsangstrasse 9 Vogelsangstrasse 11
4.30
Judenhaus Judenhaus
Vogelsangstrasse 13 Vogelsangstrasse 15
BNO Lengnau
32
Wegkreuze, § 23 BNO 4.301
Kreuz bei der Kirche
4.303
Gwandle
4.304
Freienwilerstrasse
4.306
Degermoosstrasse
4.307
Degermoos
4.308
Eingangs Degermoos von Loohof
4.309
Surbtalstrasse Unterlengnau
4.310
Schache
4.312
Fingert
4.313
oberhalb Lättehof
4.314
Vogelsangstrasse/östlich Wannehof
4.315
Himmelrich
4.316
Zürichstrasse
4.317
Surbtalstrasse
Brunnen, § 23 BNO 4.401
Landstrasse (b. H. Schmid)
4.402
Schützenhausweg, 1856 (b. K. Suter)
4.403
Landstrasse, 1888 (b. Tommers)
4.404
Landstrasse (b. St. Müller)
4.405
Zürichstrasse, "Geburtstagsbrunnen", 1884 (b. Dr. Reimann)
4.406
Chratzstrasse, 1899 (b. Lehrer Spörri)
4.407
Chratzstrasse, Seilerbuck, 1899
4.408
Waschbrunnen, 1859 (bei der Mühle)
4.409
Surbtalstrasse, Haus Nr. 155
4.410
Friedhofbrunnen
4.411
Dorfbrunnen Husen, 1848 (neben der Kapelle)
4.412
Dorfbrunnen Degermoos, 1855 (b. Andermatt)
4.413
Strasse Richtung Loohof (b. Graber)
Weitere Kulturobjekte, § 23 BNO 4.50
BNO Lengnau
"Bierkeller" Fledermaushöhle Chapf
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Anhang 2 Zusammenstellung des Orientierungsinhaltes
Denkmalschutzobjekte 4.11
Synagoge (unter Denkmalschutz)
Dorfplatz
4.12
Kapelle St. Fridolin (unter Denkmalschutz)
Vogelsang
4.13
Dorfkirche St. Martin (nur Kirchturm und Kanzel unter Denkmalschutz)
Dorfzentrum
4.302
Friedhofkreuz (Kulturobjekt unter Denkmalschutz)
4.311
Wegkreuz Vogelsang (Kulturobjekt unter Denkmalschutz)
Archäologische Fundstellen 4.201
Siedlungs-/Produktionsstelle Bifig (jungsteinzeitlich)
4.202
Siedlungsstelle Folchenegg (jungsteinzeitlich)
4.203
Fundstelle Schnurbel
4.204
Römische Fundstelle Chilstet
4.205
Römisches Gebäude Chilstet
Grundwasser- und Quellfassungen 6.01
Mülihalde
6.07
Boden
6.02
Wannenhof
6.08
Herdlen
6.03
Heerlen
6.09
Degermoos
6.04
Obere Wanne
6.10
Husen
6.05
Untere Wanne
6.11
Hütterai/Husen
6.06
Moosbrunnen
BNO Lengnau
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