Gestaltungsplan Hinterbühl - Haldenäcker / Ruchmatten
Sondernutzungsplan · Kallern · Aufgehoben am 27.03.2026
Dokument
- Nummer
- 2002-000222
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Kallern
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 20.02.2002
- In Kraft seit
- 20.02.2002
- Aufgehoben
- 27.03.2026
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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GEMEINDE KALLERN @ KANTON AARGAU
SONDERNUTZUNGSPLANUNG
GESTALTUNGSPLAN HINTERBÜHL - HALDENÄCKER / RUCHMATTEN
gemäss $ 21 BauG
SITUATION
1: 500
Baudepartement Kanton Aargau ‚Abteilung Raumentwicklung
MITWIRKUNGSBERICHT VOM: 17. DEZ. 2001
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VORPRÜFUNGSBERICHT VOM: 13. AUG. 2001
ÖFFENTLICHE PLANAUFLAGE VOM: 13.NOV.2001 BIS: 12. DEZ. 2001
BESCHLOSSEN DURCH DEN GEMEINDERAT AM: 17. DEZ. 2001
DER GEMEINDEAMMANN -- DIE GEMEINDESCHREIBERIN : ACH AL
M. Nietlisbach K. Kessler
Genehmigung durch den Regierungsrat
GENEHMIGUNG : = Aarau, den 20. tebiuar 2002
THOMA SCHNEIDER 29. JUNI 2001
ARCHITEKTEN UND PLANER AG DÖTTINGEN
1. Genehmigungsinhalt
2. Orientierungsinhalt
rot rot rot schwarz
hellblau
türkis hellgrün schwarz
gelb hellviolett grün schwarz LW schwarz
braun hellblau blau
Legende zum kommunalen Gestaltungsplan
Baulinien Baulinien für Klein- und Anbauten Strassen- / Weglinien Enteignungsrecht gem. $ 132 BauG
Sichtlinien als Begrenzung der Sichtzonen mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A.
Sichtzone: In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen der Höhe von 80cm und 3.00m gewährleistet sein.
Wasserrinne, Feuchtstandort Freihaltung von Bauten. Perimeter des Gestaltungsplanes
Erschliessungsstrasse / Kehrplatzfläche Bereich für Trottoir und Fussweg
Flächen für Verkehrsberuhigung (wegleitend) Mögliche Parzellierung (wegleitend) Landwirtschaftszone gemäss Kulturlandplan
Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Bauzonen- und Kulturlandplan
Bestehende Kanalisation Bestehende Wasserleitungen Quellwasserschutzzonen I - Ill
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Nach Boswyjj
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Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
20. Februar 2002
Art. Nr. 2002-000222
Gemeinde Kallern; Gestaltungsplan "Hinterbühl-Haldenäcker/Ruchmatten"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
17. Dezember 2001 13. August 2001 13. November - 12. Dezember 2001 17. Dezember 2001 3. Januar 2002 14. Januar 2002
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 17. Juni 1993. Sie setzt jedoch eine Änderung des Bauzonen- und Kulturlandplans voraus, die die Gemeindeversammlung am 30. November 2001 beschlossen hat. Der vorliegende Gestaltungsplan und die Änderungen am Bauzonen- und Kulturlandplan sind aufeinander abgestimmt. Beide Verfahren werden parallel durchgeführt. Um die Koordination weiterhin sicherzustellen, werden beide Vorlagen gleichzeitig zur Genehmigung vorgelegt. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Gestaltungsplan stützt sich auf die gleichzeitig zur Genehmigung eingereichte Anpassung des Bauzonen- und Kulturlandplanes. Der Gestaltungsplan regelt die Erschliessung und das Grundkonzept einer Überbauung so, dass rund 20 Einfamilienhäuser errichtet werden können. Die Sondernutzungsvorschriften ermöglichen eine gute Einpassung einer künftigen Überbauung ins Orts- und Landschaftsbild. Die Erschliessung der angrenzenden Landwirtschaftsflächen ist mittels der geplanten Erschliessungsstrasse über die Bauzone weiterhin gewährleistet.
Versand:
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3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die im Gestaltungsplan „Hinterbühl-Haldenäcker/Ruchmatten“ vorgenommenen Festlegungen werden als situationsgerecht beurteilt. Die Anordnung der Erschliessung und die vorgesehene Parzellierung erlauben eine den örtlichen Verhältnissen angepasste Entwicklung. 4.3 Koordination Allgemeine Nutzungsplanung - Sondernutzungsplanung Der Regierungsrat beschliesst den vorliegenden Sondernutzungsplan gemeinsam mit der Bauzonen- und Kulturlandplanänderung. Die Genehmigungen des Sondernutzungsplans und der Bauzonen- und Kulturlandplanänderung werden gleichzeitig publiziert. Damit ist die Koordination im Sinne von Art. 25 a RPG gewährleistet. 4.4 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan „Hinterbühl-Haldenäcker/Ruchmatten“ der Gemeinde Kallern vom 17. Dezember 2001 wird genehmigt.
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2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Die Publikation erfolgt gleichzeitig mit derjenigen zu den Änderungen 2001 am Bauzonen- und Kulturlandplan der Gemeinde Kallern. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, 5625 Kallern Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Verkehr BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Staatskanzlei Staatsschreiber: i.V.
Aufhebung
aas V
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
BFSE/MMWK
Versand; 31.03.2026
Datum Genehmigung: 27.03.2026
Geschäfts-Nr. BVUARE.25.143 Gemeinde Kallern; Aufhebung Kommunaler Überbauungsplan "Hinterbühl" und Gestaltungs plan "Hinterbühl - Haldenäcker / Ruchmatten"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abtei lung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Planungsrechtliches Verfahren
1.1 Verfahrensdaten
Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
11. Juli 2023 13. August 2021 bis 13. September 2021 7. März 2025 bis 7. April 2025 22. April 2025 6. Juni 2025 31. Mai 2025
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf den rechtskräftigen Nutzungsplan Siedlung und Kulturland 19. Oktober 2011. Sie setzt jedoch eine Teiländerung des Nutzungsplans Siedlung und Kulturland voraus, die die Gemeindeversammlung am 13. Juni 2025 beschlossen hat. Diese Änderung liegt gleichzeitig zur Ge nehmigung durch den Regierungsrat vor.
J:\03_Geschafte\3_Genehmigungen\02_ARE\OSR\20260306_bdv_25.143.docx
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage
Die Gemeinde hat im Rahmen der Erarbeitung der Teiländerung der allgemeinen Nutzungsplanung die rechtsgültigen Sondernutzungspläne überprüft. Für die beiden unten aufgeführten Sondernut zungspläne hat die Gemeinde deren Aufhebung beschlossen. Der Gestaltungsplan Langmatt II bleibt weiterhin rechtskräftig.
3.2 Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist die vom Gemeinderat Kallern am 22. April 2025 beschlossenen Aufhebung der folgenden Sondernutzungspläne: • Kommunaler Überbauungsplan "Hinterbühl" beschlossen von der Gemeindeversammlung am 14. Juni 1978, genehmigt durch den Grossen Rat am 31. Oktober 1978. • Gestaltungsplan "Hinterbühl - Haldenäcker / Ruchmatten" beschlossen vom Gemeinderat am 17. Dezember 2001, genehmigt durch den Regierungsrat am 20. Februar 2002.
Die Vorlage ist im Planungsbericht der Gemeinde vom 29. Januar 2025 erläutert und begründet (Pla nungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis
Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 11. Juli 2023 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG).
4.2 Verfahrenskoordination
Die Aufhebung der vorliegenden Sondernutzungspläne und die Teiländerung des Bauzonen- und Kulturlandplans sind materiell und formell aufeinander abgestimmt (betrifft Aufhebung der Festlegung "Wasserrinne, Feuchtstandort" im Rahmen der Aufhebung des Gestaltungsplans "Hinterbühl - Halde näcker/ Ruchmatten"; Festlegung einer Gewässerraumzone in der Teiländerung des Bauzonen- und Kulturlandplans. Die Voraussetzungen sind erfüllt, um beide Vorlagen koordiniert zu genehmigen. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt beschliesst daher die Aufhebung der vorliegenden Son dernutzungspläne koordiniert mit dem Regierungsratsbeschluss über die Teiländerung des Bauzo nen- und Kulturlandplans. Die Genehmigungen des Sondernutzungsplans und der Teiländerung des Bauzonen-und Kulturlandplans werden gleichzeitig publiziert.
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4.3 Raumplanerische Beurteilung 4.3.1 Siedlungs- und Freiraumqualität Die aufgeführten Sondernutzungspläne enthalten keine für die Siedlungsqualität weiterhin relevanten Festlegungen. Für Einzelheiten kann auf den Planungsbericht verwiesen werden. Einer Aufhebung steht nichts entgegen.
4.3.2 Erschliessung Den Verkehr betreffende Inhalte kommunaler Sondernutzungspläne dienen in erster Linie kommuna len Zielen. Die Begründungen für die Aufhebung der Erschliessungspläne sind sachgerecht. Für Ein zelheiten kann auf den Planungsbericht verwiesen werden. Enthalten Sondernutzungspläne unter anderem Strassen und Baulinien, kommen mit der Aufhebung die baugesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung. Bezüglich der Sichtzonen kann gemäss § 110 Abs. 3 Gesetz über Raumentwick lung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) der Gemeinderat zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit im Bereich von Einmündungen und Kreuzungen anordnen, dass die anstossenden Grundstücke von sichtbehindernden Bauten, Anlagen, Pflanzen, Einfriedigungen und weiteren Vorrichtungen freizuhal ten sind. Aus verkehrsplanerischen Gründen bestehen keine Einwände gegen eine Aufhebung der genannten Sondernutzungspläne.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss
1. Die Aufhebung Kommunaler Überbauungsplan "Hinterbühl" und Gestaltungsplan "Hinterbühl - Haldenäcker / Ruchmatten", beschlossen vom Gemeinderat Kallern am 22. April 2025, wird genehmigt.
2. ^e AWeilung.Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
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.andammann
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Verteiler • Gemeinderat, Schulstrasse 10, 5625 Kallern • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteiiung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
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Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation
beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei
der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem
ber bis und mit dem 2. Januar.
2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge
setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist
a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.
3.
Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge treten. 4.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der
Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6. Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese
hen werden.
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