Gestaltungsplan Rheinbrückstrasse
Sondernutzungsplan · Stein (AG)
Dokument
- Nummer
- 17.165
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Stein (AG)
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- BVU
- Beschlossen
- 20.08.2018
- In Kraft seit
- 20.08.2018
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Text
SNP-4260-2018-E.pdf
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Kanton Aargau Gemeinde Stein
Genehmigung
Kanton Aargau
Departement Bau, Ver.zehr und Vmwelt . Abteilung Raumzniwicklung
Teil-Gestaltungsplan "Rheinbrückstrasse" Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG
Weiterer verbindlicher Bestandteil des Gestaltungsplans: -
Situationsplan 1:500
Mitwirkungsbericht vom: 22. März 2018 Vorprüfungsbericht vom: 03. Mai 2018 Öffentliche Auflage von: 22. Mai 2018
bis: 20. Juni 2018
Beschlossen vom Gemeinderat am: 02. Juli 2018 Der Gemeindeammann:
Der Gemeindesch
Sa-sc Genehmigung:
er:
Roth
Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Limweit Aarau, den 2c.
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Def e eralsekretär: (_/-\-----AG FÜR RAUMENTWICKLUNG
28. Juni 2018
Teil-Gestaltungsplan Rheinbrückstrasse Stein - Sondernutzungsvorschriften
Allgemeine Bestimmung
1
Art. 1 1
Zweck
Der Teil-Gestaltungsplan schafft die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für einen qualitätsvollen Umbau der Gebäude im direkten Umfeld des Brückenkopfes der Holzbrücke von Stein. Gleichzeitig wird der Aussenraum aufgewertet und im Perimeterbereich wird der Gewässerraum festgelegt.
Art. 2 1
Bestandteile
Verbindliche Bestandteile des Teil-Gestaltungsplans sind: -
Sondernutzungsvorschriften (SNV) Situationsplan 1:500
Orientierende Grundlagen des Gestaltungsplans sind: -
Planungsbericht nach Art. 47 RPV
-
Richtprojekt Rheinbrückstrasse 15 vom 20.08. 2017 Richtprojekt Rheinbrückstrasse 18 vom 07.09. 2017
-
Konzept Umgebungsgestaltung vom 19.03.2018 Entwicklungsrichtplan Rheinbrückstrasse vom April 2016
Art. 3 1
Der Geltungsbereich ist im Situationsplan 1:500 als Perimeter festgehalten.
Art. 4 1
Geltungsbereich
Ergänzendes Recht, Verhältnis zu anderen Bauvorschriften
Soweit diese Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten der Bauzonenplan und die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Stein AG.
2
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts.
Art. 5 1
Ziele und Grundanforderungen
Der attraktive Ort am Brückenkopf mit der bestehenden prägenden Bebauung soll besser und dichter nutzbar und mit einer attraktiven Umgebung aufgewertet werden.
2
Um-, Auf- und Anbauten sind so zu gestalten, dass sie auf die umliegenden Strukturen respektvoll reagieren und diese ergänzen und aufwerten.
3
Die Gestaltung der Freiräume muss eine hohe Aufenthaltsqualität bieten und den Erhalt des historischen Charakters des Ortes sicherstellen. Die Ubergänge zu den anschliessenden Freiräumen der privaten Wohnbauten am Schänzliweg 11 (Parzellen-Nr. 1383, Assek.-Nr. 701) und Rheinbrückstrasse 14 (Parzellen-Nr. 776, Assek.-Nr. 104) sind sorgfältig zu gestalten.
VVWW.PLANAR.CH
1
Teil-Gestaltungsplan Rheinbrückstrasse Stein - Sondernutzungsvorschriften
2
Art. 6 1
2
Die Nutzung des öffentlichen Grundes durch die Anstösser ist erlaubt. Über das Mass der Nutzung und die Gebühren entscheidet der Gemeinderat.
2
Ausnutzung
Die Ausnutzung ist grundsätzlich frei. Massgebend ist eine städtebaulich und architektonisch besonders gute Gestaltung, die sich an den bestehenden Gebäudegrössen und -kuben beim Brückenvorplatz orientiert.
Art. 8 1
Nutzung
An die Rheinbrückstrasse bzw. den Zollhausplatz anstossende Erdgeschosse sind so auszugestalten, dass bei Bedarf eine öffentliche oder publikumsbezogene Nutzung möglich ist.
Art. 7 1
Nutzung und Gestaltung
Gestaltung
Im Umfeld der historischen Holzbrücke wird eine besonders gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume verlangt. Die Beurteilung orientiert sich an folgenden Kriterien: - Beziehung zum Ortsbild, sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung - kubische Gliederung und architektonischer Ausdruck der Gebäude - Lage, Zweckbestimmung, Umfang und Gestaltung der Freiflächen - Wohnlichkeit und Wohnhygiene -Art und Grad der Ausrüstung. Die orientierenden Grundlagen gemäss § 2, Abs. 2 SNV, gelten als Massstab für die erforderliche Qualität.
4
Mittels qualifizierter Begutachtung kann der Gemeinderat, zu Lasten der Bauherrschaft, den Nachweis verlangen, dass ein Projekt die qualitativen Vorgaben gemäss Richtprojekt erreicht oder übertrifft.
Art. 9 1
VVWW.PLANAR.CH
Baubereiche
Gebäude sind innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Baubereiche A, C und E zu erhalten bzw. zu erstellen. Die Grenzen der Baubereiche sind Baulinien und ersetzen die gesetzlichen Abstandvorschriften.
2
Innerhalb der Baubereiche A, C und E ist grundsätzlich der Bestand zu erhalten. An-, Auf- und Umbauten sind erlaubt. Klein- und Anbauten können ohne Rücksicht auf Abstandsbestimmungen auf die Baubereichsgrenze gesetzt werden. Vorbehalten bleiben Einschränkungen zur Gewährleistung von feuerpolizeilichen sowie wohn- und arbeitshygienisch einwandfreien Verhältnissen.
3
Im Baubereich B sind Klein- und Anbauten sowie Installationen zur Aussenraumnutzung wie Pergolen oder Vordächer erlaubt. Ergänzungsbauten, in Grösse und Gestalt dem Hauptgebäude deutlich untergeordnet, sind möglich, wenn ein Projekt im Rahmen eines Konkurrenzverfahrens mit mindestens drei Teilnehmern erarbeitet wird.
2
Teil-Gestaltungsplan Rheinbrückstrasse Stein - Sondernutzungsvorschriften
Art. 10 Höhe der Bauten
1
Die Höhe der Bauten (First- sowie Gebäudehöhe) orientiert sich am Bestand zum Zeitpunkt der Genehmigung des Teil-Gestaltungsplanes. Der Bestand ist in den Richtprojekten (Anhang 1) vermasst dargestellt.
2
Zuschläge um das Mass der Isolationsstärke bzw. bis 0.50 Meter sind erlaubt.
3
Abweichungen unterliegen den Bedingungen gemäss § 8 SNV.
Art. 11 Gestaltung, Dachflächen
1
Die Gestaltung richtet sich nach den Kriterien gemäss § 8 SNV.
2
Dachaufbauten sind nur zurückhaltend und nur in einem Dachgeschoss auf max. einem Drittel der Fassadenlänge erlaubt.
3
Dacheinschnitte sind pro Gebäude nur auf einer Seite und nur zurückhaltend und unauffällig eingefügt erlaubt.
4
Dachflächenfenster und Oblichter sind regelmässig angeordnet, zu maximal drei Stück, in gleicher Form und Grösse, in einer Reihe pro Dach erlaubt. Die Bedingungen gemäss § 8 SNV gehen vor.
5
Balkone sind als auskragende Bauteile bis zu einer Grösse von 3.00 m2 pro Bauteil erlaubt. Sie müssen sich innerhalb des Baubereiches Balkone befinden.. Am Gebäude Rheinbrückstrasse 18 (Baubereich A) sind diese als einfache Kragplatten mit schmucklosen Staketengeländern auszubilden. Am Gebäude Rheinbrückstrasse 15 (Baubereich E) sind auch gemauerte Brüstungen möglich.
6
Markisen, Sonnenstoren etc. sind je Gebäude einheitlich, einfarbig und unauffällig zulässig.
Art. 12 Unterirdische Bauten
1
Unterirdische Bauten sind nur als Kellerräume unter den Hochbauten gestattet.
3
Freiraum und Ökologie
10 weitere Artikel
Art. 13 Freiraum
1
Der Freiraum innerhalb des Teil-Gestaltungsplanperimeters setzt sich zusammen aus Fusswegen, Strassen- oder Platzräumen die öffentlich zugänglich sind, dem Parkplatz zum Baubereich A und privaten Freiräumen.
Art. 14 1
2
VVVVVV.PLANAR.CH
Rampe vom Zollplatz zum Uferweg
Entlang der Flussfassade der Liegenschaft Rheinbrückstrasse 18 (Baubereich A) muss ein maximal 1.20 Meter breiter öffentlicher Steg als stufenfreie Verbindung zwischen dem Zollplatz und dem Rheinuferweg erstellt werden. Der Steg darf den Baubereich überragen.
3
Teil-Gestaltungsplan Rheinbrückstrasse Stein - Sondemutzungsvorschriften
Art. 15 Öffentlicher Freiraum
1
Die im Plan eingezeichneten Verbindungen sind als öffentliche Fusswegverbindungen zu erhalten und dauerhaft zu unterhalten. Das Fusswegrecht ist nach Rechtskraft des Teil-Gestaltungsplanes zu Gunsten der Öffentlichkeit im Grundbuch unmittelbar, jedoch spätestens vor Erteilung der Baubewilligung, anzumerken.
2
Der im Situationsplan bezeichnete öffentliche Freiraum ist für die Öffentlichkeit frei zugänglich zu halten.
3
Temporäre Einschränkungen im Rahmen von Veranstaltungen sind erlaubt.
Art. 16 Ökologischer Ausgleich
Nicht für Spiel, Erholung oder Infrastruktur genutzte Flächen sind als ökologisch hochwertig gestaltete und begrünte Bereiche mit einheimischen, standortgerechten Pflanzen für den ökologischen Ausgleich vorzusehen. Sie sind von Neophyten freizuhalten.
4
Erschliessung und Parkierung
Art. 17 Erschliessung
1
Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt für die Baubereiche C (Rheinbrückstrasse 15) und E (Zollhaus) über die Rheinbrückstrasse, für den Baubereich A (Rheinbrückstrasse 18) ab dem Schänzliweg.
2
Anlieferung und Langsamverkehr erfolgen für alle Baubereiche über die Rheinbrückstrasse.
Art. 18 Parkierung
1
Für die Bemessung der Anzahl Parkplätze gelten die jeweils gültigen Bestimmungen des kommunalen und kantonalen Rechts.
2
Für fehlende Parkplätze muss eine Ersatzabgabe gemäss gültigem Parkierungskonzept der Gemeinde Stein entrichtet werden. Für die Bemessung und Ausstattung der Abstellplätze für leichte Zweiräder gilt grundsätzlich §§ 43 ff BauV. Abweichungen zu Gunsten des Ortsbildes oder des Denkmalschutzes sind erlaubt.
5
Energie und Umwelt
Art. 19 Hochwasserschutz
1
2
VVWVV.PLANAR.CH
Aufgrund der Hochwassersituation dürfen Sockel- oder Kellergeschosse nur im hinteren, dem Rhein abgewandten Bereich und nur untergeordnet genutzt werden. Mit der Baueingabe ist aufzuzeigen, wie der Hochwasserschutz für im Sockelbzw. Kellergeschoss genutzten Räume sichergestellt wird.
4
Teil-Gestaltungsplan Rheinbrückstrasse Stein - Sondernutzungsvorschriften
Art. 20 Gewässerraum
1
2
Im Bereich des Treppenabgangs vom Zollhausplatz zum Uferweg darf ein grosszügiger, bis 25 Meter breiter, öffentlicher Zugang zum Wasser erstellt werden. Die konkrete Ausgestaltung dieses Zuganges ist Bestandteil eines separaten Bauprojektes. Die zulässige Nutzung im Gewässerraum richtet sich nach der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (Art. 41c GSchV).
Art. 21 Energie
1
Mit dem Baugesuch ist ein Energiekonzept mit dem Ziel einer möglichst geringen Umweltbelastung und eines sparsamen Energieverbrauchs einzureichen. Abwärme und erneuerbare Energien sind mit Priorität zu nutzen.
2
Der Schutz des Ortsbildes wird höher gewichtet als die Einhaltung der Energievorschriften.
6
Schlussbestimmungen
Art. 22 Inkrafttreten, Änderung und Aufhebung
1 Der Teil-Gestaltungsplan und die zugehörigen Sondernutzungsvorschriften treten mit der Genehmigung durch das zuständige Departement in Kraft. Die Änderung oder Aufhebung bedürfen des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Teil-Gestaltungsplanes.
VVWW.PLANAR.CH
5
Teil-Gestaltungsplan Rheinbrückstrasse Stein - Sondernutzungsvorschriften
Anhang 1: Verbindliche Höhen (First- und Gebäudehöhen) gemäss Richtprojekte Rheinbrückstrasse 15 und 18
VVVVVV.PLANAR.CH
6
Objekt
to-unq U-nbau MF1.1
Rhenoruckseesse 15
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Rtencast.asse 14
4232 Se-
Bauherrschaft
Petra lr`O Marce Mose
Plan
WESTFASSADE 011ERRSCHNiTT A 1100
Referonzproekt
A3 quer
P37 Ad, 772
P:an Nr 7
10 7.2017 ? 0
Rev 208 17
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Archneatur SA. It. 11 er41. tbt>
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Teil-GestaltungsplanRheinbrückstrasseStein - Sondemutzungsvorschriften
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Genehmigung
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KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
CBRO/Gr
Versand:
Datum Genehmigung: 20.08.2018
2 t Aug. 2018
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Geschäfts-Nr. BVUARE.17.165 Gemeinde Stein; Gestaltungsplan „Rheinbrückstrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
3. Mai 2018 25. Januar 2018 bis 23. Februar 2018 22. Mai 2018 bis 20. Juni 2018 2. Juli 2018 9. Juli 2018 6. August 2018
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 26. September 2012 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Gebiet der Spezialzone "Rheinbrückstrasse" (SpRh) ist mit einer Gestaltungsplanpflicht belegt. Die in der Bau- und Nutzungsordnung verankerten Ziele "massvolle Verdichtung bei hoher architektonischer Qualität" sowie "Aufwertung der Strassen- und Platzräume" wurden in der Erarbeitung des Entwicklungsrichtplans vom April 2016 vertieft berücksichtigt und der Entwicklungsrichtplan behördenverbindlich verabschiedet. Der vorliegende Gestaltungsplan soll die planungsrechtliche Baureife für einen Teil der Spezialzone "Rheinbrückstrasse" herbeiführen.
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3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Stein am 2. Juli 2018 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Rheinbrückstrasse" bestehend aus: • Situation 1 : 500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 28. Juni 2018 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 3. Mai 2018 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Kantonaler Richtplan Stein ist gemäss Raumkonzept Aargau (R 1) eine Gemeinde der Ländlichen Entwicklungsachse. Gemäss Richtplanvorgaben soll die räumliche Entwicklung vorrangig an zentralen, gut erreichbaren Standorten der wichtigen kantonalen Verkehrsachsen erfolgen, wo auch eine überdurchschnittliche Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr vorhanden ist. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Stärkung der Ortskerne. Mit dem Gestaltungsplan wird vorab eine hochwertige Entwicklung am historisch bedeutungsvollen Ort bezweckt. Es ist eine Inwertsetzung der bestehenden Bausubstanz mittels verhältnismässiger Innenentwicklung beabsichtigt. Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein. 4.2.2 Regionale Abstimmung Der Gestaltungsplan enthält Elemente aus dem Agglomerationsprogramm Basel (LV28) beziehungsweise dem IBA-Projekt "Rheinuferweg extended". In besagtem Projekt bildet Stein mit der geschützten Holzbrücke und dem Zollhausplatz wichtiger Auftaktort. Der Planungsverband Fricktal Regio hat sich mit Stellungnahme vom 15. März 2018 zum Gestaltungsplan vernehmen lassen. Nebst der Würdigung wird insbesondere die Hoffnung auf ein attraktives Angebot für die Nutzerinnen und Nutzer des Rheinuferwegs am Zollhausplatz zum Ausdruck gebracht. Die Planung wird als mit den regionalen Interessen vereinbar bezeichnet.
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4.2.3 Siedlungsqualität Umgebungsschutz Die Kantonale Denkmalpflege hat am Entwicklungsprozess zum Gestaltungsplan "Rheinbrückstrasse" mitgewirkt. Die vorliegenden Unterlagen entsprechen den Anforderungen des Umgebungsschutzes der geschützten Holzbrücke. Freiraum, Strassenraum und Erholungsraum Die Frei- und Strassenräume entsprechen weitgehend dem Bestand, sie sind zu erhalten und zu unterhalten. Eine qualitative Überprüfung allfälliger Veränderungen wird durch § 8 SNV ermöglicht. Im IBA-Projekt "Rheinuferweg extended" sind die Aufwertung des Zollhausplatzes als öffentlicher Raum mit Aufenthaltsqualität, die bessere Verknüpfung zwischen dem Uferweg und dem Zollhausplatz für die barrierefreie Nutzung und ein attraktiver Zugang an den Rhein vorgesehen. Diese Freiraumanliegen werden im vorliegenden Gestaltungsplan gut umgesetzt. Es werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Aufwertung der Freiräume geschaffen, was im Hinblick auf die Umsetzung des Projekts wichtig ist. Eine Förderung von öffentlichen Nutzungen in den Erdgeschossen rund um den Zollhausplatz ist für die Belebung desselben bedeutend und muss deshalb möglich sein beziehungsweise angestrebt werden. 4.2.4 Erschliessung Strassen Die bestehenden Strassen genügen der Erschliessung. Sie sind genügen ausgebaut und durch die Vorhaben gemäss Gestaltungsplan wird kein erheblicher zusätzlicher Verkehr induziert. Parkierung Gemäss § 18 Abs. 2 SNV muss für fehlende Parkplätze eine Ersatzabgabe gemäss Parkierungskonzept der Gemeinde entrichtet werden. In Anbetracht der engen Platzverhältnisse ist diese Vorgabe begründet. 4.2.5 Gewässerraum Der Perimeter des Gestaltungsplans grenzt direkt an den Rhein. Die vorhandene Überbauungsstruktur soll im Wesentlichen erhalten werden, d.h. die Baubereiche entsprechen den heutigen Gebäuden, die öffentlichen Strassen und Fusswege werden beibehalten. Der wenige Meter breite Uferbereich des Rheins soll ebenfalls erhalten bleiben. Zusätzlich ist ein rund 25 m langer Bereich vorgesehen, worin an der Böschung zwischen Fussweg und Wasser ein öffentlicher Zugang zum Rhein realisiert werden kann. Innerhalb des vorliegenden Perimeters befinden sich diverse Bauten innerhalb des gemäss § 127 BauG vorgesehenen 15 m breiten Uferstreifens (Baubereiche A und E, Zollhausplatz sowie öffentliche Fusswege). Die bestehenden Gebäude und der Zollhausplatz haben einen engen und historisch begründeten Bezug zum Brückenkopf. An diesen baulichen Strukturen sollen entsprechend keine wesentlichen Änderungen vorgenommen werden. Die Breite des Gewässerraums kann in dicht überbauten Gebieten den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, sofern der Hochwasserschutz gewährleistet ist (Art. 41a Abs. 4 lit. a Gewässerschutzverordnung [GSchV]). In Anbetracht der bestehenden baulichen Strukturen mit der dichten Überbauung der zu erhaltenden Gebäude und dem Zollhausplatz wird der Gewässerraum innerhalb des Perimeters auf den unmittelbaren Uferbereich zwischen Uferlinie und den bestehenden Bauten (mit den geplanten Baubereichen Balkone), den vorhandenen Stützmauern zu den Gebäuden respektive zum Zollhausplatz (Treppenabgang) oder dem öffentlichen Uferweg reduziert.
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Innerhalb des Gewässerraums wird gestützt auf und im Einklang mit Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV (im öffentlichen Interesse liegende Anlagen mit Gewässerbezug) ein rund 25 m langer Bereich für die Gestaltung eines Zugangs zum Rhein vorgesehen. Die vorgeschlagenen Festlegungen eines reduzierten Gewässerraums und eines rund 25 m langen Bereichs für die Gestaltung eines Zugangs zum Rhein sind sachgerecht und begründet. 4.2.6 Hochwassergefahren Die Gefahrenkarte "Hochwasser Rhein Koblenz—Kaiseraugst" stammt aus dem Jahre 2010. Seither sind in der Gemeinde Stein verschiedene Wasserbauprojekte ausgeführt worden. Für den Gestaltungsplan relevant sind die Änderungen am Bustelbach mit Verbesserungen zweier Durchlasse und einem Revitalisierungsprojekt. Die Gefahrenkarte wurde Anfang 2017 der neuen Gefahrensituation angepasst. Im Perimeter des Teil-Gestaltungsplans besteht keine Hochwassergefährdung mehr. 4.2.7 Wald Die Baubereichsgrenze A ("Lindt-Gebäude") liegt gegenüber dem Wald auf der Fassadenflucht des bestehenden Gebäudes und weist einen Waldabstand von 13 m auf. Die Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstands um 5 m ist aufgrund des im öffentlichen Interesse liegenden Erhalts des historischen Ensembles begründet. 4.2.8 Störfallvorsorge Gemäss der Planungshilfe "Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge" befindet sich das Gestaltungsplangebiet im Konsultationsbereich (= 100 Meter) der Novartis Pharma Stein AG. Eine durch das Planungsbüro durchgeführte Analyse möglicher Massnahmen hat ergeben, dass diese im Projekt bereits grösstenteils umgesetzt sind beziehungsweise auf Grund des Bestands nicht mit einem sinnvoll vertretbaren Aufwand zu realisieren sind. Da sämtliche Möglichkeiten gemäss Wegleitung bereits erfüllt beziehungsweise nicht umsetzbar sind, sind keine zusätzlichen Festlegungen erforderlich. 4.2.9 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Der Grosse Rat hat den Beitritt zur 'Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe' (IVHB) beschlossen und mit der Bauverordnung (BauV) umgesetzt. Die vorliegende BNO richtet sich noch nicht nach diesen neuen Bestimmungen. Gemäss BauV hat die Umsetzung bis 2021 zu erfolgen (§ 64 BauV). Solange eine Anpassung nicht erfolgt ist, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetzt (ABauV), wie sie in Anhang 3 der BauV aufgeführt sind. Die Sondernutzungsvorschriften sind sachgerecht und rechtskonform.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
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Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Rheinbrückstrasse", beschlossen vom Gemeinderat Stein am 2. Juli 2018, wird genehmigt. 2. ie Abt ilu g Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
epha A egierungsrat
Verteiler • Gemeinderat, Brotkorbstrasse 9, 4332 Stein (AG) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
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6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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