Waldbaulinienplan Rheinufer

Waldabstandslinien · Stein (AG)

Dokument

Nummer
1999-000856
Art
Waldabstandslinien
Gemeinde
Stein (AG)
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
05.05.1999
In Kraft seit
05.05.1999

Karte

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Text

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Gemeinde Stein Kanton Aargau LEGENDE Sondernutzungsvorschriften

Genehmigungsinhalt

Waldbaulinienplan "Rheinufer"

mit Sondernutzungsvorschriften gemäss 8 18 BauG

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ABTEILUNG RAUMPLANUNG

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Situationsplan 1:500

Ganzen Text zeigen

Uebersichtsplan .-

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Mitwerkungsbenlcht vom 2... na Vorprüfungsbericht vom 15. Juli 1996

Oeffentliche Planauflage vom 10. Juni 1998 bis 9. Juli 1998 Beschlossen vom Gemeinderat am ... ZEAJFr LA LI

Der Gemeindeammann: Der Gemgindeschreiber: Hans-Ulrich Bühler

Genehmigung: Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den S.NMaı AQM

:x(elda: Laufenburg, 2. Februar 1999 iR m|

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Grösse: 147/30 Marktplatz 6 PlanNr. 32.01.017 5080 Laufenburg

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Baulinien für Hauptbauten

Baulinien für Kleinbauten

Wald im Rechtssinn; Geltungsbereich Sondernutzungsvorschriften

Baugebietsgrenze gemäss rechtskräftigem Bauzonenplan

(identisch mit Abgrenzung Rheinufersperrzone)

Waldgrenze gem. Feststellung Kreisoberförster (Waldgrenzenplan)

Hauptbauten

Kleinbauten

Perimeter

Der Gemeinderat erlässt, in Ergänzung zur Allgemeinen Nutzungsplanung (Bauzonenplan, Kulturlandplan, Bau- und Nutzungsordnung) nachstehende Sondernutzungsvorschriften.

87 Zweck, Ziel

Die Bestockung des Rheinufers dient dem Ufer- und Erosionsschutz, der Ökologie, dem Ortsund Landschaftsbild sowie der Naherholung. Zur langfristigen Erfüllung all dieser Aufgaben bedarf sie einer minimalen Pflege.

832 Geltungsbereich Diese Sondernutzungsvorschriften gelten, in Ergänzung zur Allgemeinen Nutzungsplanung für die gesamte, im Plan nebenan grün bandierte Fläche.

83 _ Zonierung

Die Fläche liegt ausserhalb Baugebiet. Sie ist Wald im Sinne des Forstrechts (Art. 5 Forstverordnung) und untersteht somit grundsätzlich der Forstgesetzgebung. Die südliche Waldgrenze legt der Waldgrenzenplan verbindlich fest.

84 Anzeichnungspflicht

Zur Sicherstellung einer auf die Zielsetzungen gemäss 8 1 ausgerichteten, einheitlichen Pflege besteht eine generelle Anzeichnungs- und Beratungspflicht durch den zuständigen Revierförster. Diese Dienstleistung ist für den Grundeigentümer unentgeltlich.

835 Pflege

Die Pflege hat sich auf die Schutzziele und eine naturnahe Bestockung auszurichten. Im oberen Böschungsbereich ist zudem sicherzustellen, dass die Aussicht bzw. die Wohnhyiene (Besonnung usw.) durch hochwachsende Bäume nicht übermässig beeinträchtigt wird. Bei Neupflanzungen in diesem Bereich sind niederwachsende Baumarten bzw. Sträucher zu bevorzugen.

86 Unterlassung der Pflege

Unterlässt ein Grundeigentümer jegliche Pflege, und werden dadurch die Schutzziele gefährdet, so kann der Gemeinderat diese auf Kosten des Grundeigentümers durch Dritte ausführen lassen.

87 Verhältnis zur Allgemeinen Nutzungsplanung Soweit diese Sondernutzungsplanung nichts anderes festlegt, gilt die Allgemeine Nutzungsplanung.

838 Inkrafttreten

Diese Sondernutzungsvorschriften treten nach der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Abänderung dieser Sondernutzungsplanung bedarf des gleichen Verfahrens wie deren Erlass.

SO.

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— Meinpromenodge

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Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

05. Mai 1999

Art. Nr. 1999-000856

Gemeinde Stein; Waldbaulinienplan "Rheinufer" mit Sondernutzungsvorschriften; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei Baudepartement/Vortrag vom 26. April 1999

Beschluss: 1. Der Waldbaulinienplan „Rheinufer“ mit Sondernutzungsvorschriften der Gemeinde Stein vom 22. September 1998 und 25. Januar 1999 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug (mit Bericht vom 26. April 1999 der Abteilung Raumplanung)  Gemeinderat, 4332 Stein  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumplanung BD  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei Staatsschreiber:

Versand: