Lärmempfindlichkeitsstufen

Lärmempfindlichkeitsstufen · Schwaderloch

Dokument

Nummer
2007-000497
Art
Lärmempfindlichkeitsstufen
Gemeinde
Schwaderloch
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
27.02.2002
In Kraft seit
25.04.2007

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Text

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

25. April 2007

Art. Nr. 2007-000497

Gemeinde Schwaderloch; Nutzungsplanung Kulturland, Revision Kulturlandplan; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

28. März 2006 4. April 2006 3. Mai bis 2. Juni 2006 24. November 2006 23. Februar 2007 12. Februar 2007

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Die Vorlage im Überblick

2.1

Ausgangslage und Planungsziele

Die Gemeinde Schwaderloch verfügt über die Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland vom 15. Juni 1989, genehmigt vom Grossen Rat am 22. Oktober 1991 und über eine Bau- und Nutzungsordnung (BNO) vom 17. Mai 2001, genehmigt vom Regierungsrat am 27. Februar 2002. Der Kulturlandplan und die entsprechenden Bestimmungen in der BNO (§§ 12 bis 22) sollen aufgrund der bisherigen Entwicklungen und der im nördlichen Teil der Gemeinde vorgesehenen "Modernen Melioration" überarbeitet werden. 2.2

Planungsablauf/Vorprüfung

Der Kanton prüfte die Vorlage in zwei Durchgängen (provisorischer Vorprüfungsbericht vom 9. Januar 2006). Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 4. April 2006 ohne Vorbehalte.

Versand: 10. Mai 2007

-2-

2.3

Kulturlandplan

Im Kulturlandplan werden die Ergebnisse der modernen Melioration soweit zweckmässig umgesetzt und die Nutzungsplanung an die veränderten Verhältnisse angepasst. Weiter werden die Vorgaben aus dem Richtplan planerisch erfasst. 2.4

Bau- und Nutzungsordnung

Die Nutzungsbestimmungen (§§ 12−22 BNO) werden den neuen Verhältnissen basierend auf dem kantonalen Muster (MBNO) angepasst. Erwägungen 3.

Beurteilung der Vorlage

3.1

Allgemeine Beurteilung

3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage stimmt mit dem Richtplan überein. Die im Richtplan festgesetzten Waldgebiete mit vorrangiger Bedeutung für den Naturschutz werden im Kulturlandplan sachgerecht umgesetzt. Die Auen von nationaler Bedeutung werden ausgewiesen. Mit den Landschaftsschutzzonen werden die Landschaften von kantonaler Bedeutung gemäss Richtplanauftrag situationsgerecht umgesetzt. 3.1.3 Koordination mit der "Modernen Melioration" Der Grosse Rat hat die "Moderne Melioration" von Schwaderloch am 30. August 2005 im Richtplan festgesetzt (Kapitel L 1.2, Beschluss 2.1, Nr. 23). Der Regierungsrat hat am 15. Februar 2006 das generelle Projekt genehmigt. Die vorliegende Planung ist auf die "Moderne Melioration" von Schwaderloch abgestimmt und nimmt, soweit planerisch zweckmässig, wichtige Elemente auf (zum Beispiel Buntbrachen-Streifen mit variabler Lage). 3.1.4 Ökologischer Ausgleich Im Vorentscheid vom 30. September 1999 zur Landumlegung ist festgelegt worden: "Es sind 3 ha ökologische Ausgleichsflächen im Landwirtschaftsgebiet im Rahmen der Landumlegung zu realisieren (ausserhalb Natur 2001)." Diese Flächen sind ausserhalb der Bewirtschaftungsvereinbarungen zu sichern. Mit der Zuweisung in entsprechende Schutzzonen wird dieser Auflage sachgerecht entsprochen. 3.1.5 Bau- und Nutzungsordnung Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) orientiert sich an der kantonalen Muster-BNO. Die Anpassungen der Bestimmungen in der BNO sind sachgerecht und rechtskonform.

-3-

3.2

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der revidierte Kulturlandplan sowie die Teiländerung der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Schwaderloch vom 24. November 2006 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Dorfstrasse 46, 5326 Schwaderloch  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU

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  

Departement Finanzen und Ressourcen Abteilung Landwirtschaft DFR Staatskanzlei (Amtsblatt)

Staatsschreiber: