Erschliessungsplan Hardstrasse
Sondernutzungsplan · Kölliken
Dokument
- Nummer
- 2003-000216
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Kölliken
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 18.02.2003
- In Kraft seit
- 18.02.2003
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Text
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Legende zum Erschliessungsplan
1. Genehmigungsinhalt
rot Radweglinie (Enteignungsrecht, Par. 132 BauG) DIEEIBEEN grün Bereich für Ver- und Entsorgung — Nutzung für Rad- und Fussweg N £ 2. Orientierungsinhalt W 0
Datum blau rechtskröftige Baulinien mit Genehmigungsdatum Grünstreifen —t__ schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplon blau Gewässer Lila kombinierter Rad-und Gehweg (Breite=3.00m) grün Grünstreifen Gemeinde Kölliken Kanton Aargau
Erschliessungsplan " Hardstrasse
gemäss Par. 17 BauG Baudepartement Kanton Aargau
S n t U q T n on 1 : 1 000 Abteilung Raumentwicklung
Übersicht 1:.25000
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Vorprüfungsbericht vom: 19/09/2002
Öffentliche Auflage und Mitwirkungsverfahren von: 08/10 - 06/11/2002
Beschlossen vom Gemeinderat am: 25/11/2002
Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber: A Falk,
Genehmigung; Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 182. Tebruat 2003
Der (aatssı Chreiber: a nn na
Ingenieurbüro P. Zumbach AG, Aarau Oktober 2000
Projektigmende Bayingenieure SIA/USIC, Tyl. 062/822.49.39 Rev.: August 2002 . ä / 7 —7 Plan-Nr.: 2084/01 -_5
dardfeld
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
18. Februar 2003
Art. Nr. 2003-000216
Gemeinde Kölliken; Erschliessungsplan "Hardstrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
25. November 2002 19. September 2002 8. Oktober bis 6. November 2002 25. November 2002 29. November 2002 23. Dezember 2002
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland vom 4. Juni 1993. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die Industriezone Hardfeld östlich der Autobahn A1 soll mit dem Dorf Kölliken für den Langsamverkehr besser verbunden werden. Entlang der Kantonsstrasse K 320 ist daher ein 3 m breiter Fuss- und Radweg vorgesehen. Zudem wird ab bestehender Strasse ein rund 5 m breiter Bereich für die Ver- und Entsorgung festgelegt. Die geplanten Erschliessungsanlagen liegen gemäss Kulturlandplan in der Landwirtschaftszone. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt des Erschliessungsplans.
Versand: 25.02.2003
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Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Das vorgesehene Erschliessungskonzept ist raumplanerisch und verkehrsmässig sachgerecht. Die Industriezone Hardfeld ist mit den übrigen Bauzonen der Gemeinde nicht verbunden. Die Erschliessung führt daher zwangsläufig über Nichtbauzonen. Der geplante Fuss- und Radweg kann mit dem bestehenden Weg östlich der K 322 verbunden werden. Damit entsteht eine durchgehende Verbindung Richtung Muhen. Diese Verbindung ist Teil des Schulwegs für die regionalen Oberstufen. Der Bereich für Ver- und Entsorgungswerke entlang der K 320 sichert der Gemeinde das Enteignungsrecht für die Erstellung der erforderlichen Wasser- und Abwasserleitungen für die Industriezone Hardfeld. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan Hardstrasse der Gemeinde Kölliken vom 25. November 2002 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
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4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, 5742 Kölliken Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Verkehr BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Staatskanzlei Staatsschreiber: