Erschliessungsplan Egelmoos
Sondernutzungsplan · Kölliken
Dokument
- Nummer
- 12.208
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Kölliken
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- BVU
- Beschlossen
- 25.03.2014
- In Kraft seit
- 25.03.2014
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Text
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Legende zum Erschliessungsplan Gemeinde Kölliken Kanton Aargau
1. Genehmigungsinhalt
Kanton Aargau
Erschliessungsplan "Egelmoos" Departement — u Bin
% Bau, Verkehr und Umweit _—_ rot Strassenlinien (Enteignungsrecht nach $ 132 BauG) Abteilung Raumentwicklung, BIA gemäss $ 17 BauG N ] hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A In der Sichtzone muss ein sichtfreier Raum zwischen der Höhe von 80 cm und 3 m gewährleistet sein
Situationsplan 1: 500 BE 0. Übersteichtäche
ee rot "Flächen für die landwirtschaftliche Erschliessung" ee sind mit einer Grunddienstbarkeit sicherzustellen
SEK blau Gewässerraum
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darf terrainmässig nicht verändert werden
Landwirtschaftszone
orange Hochwasserschutz - Schutzkote 425.20 m. ü. M. - Terrainanhebung auf Schutzkote innerhalb Teilperimeter WA3 - Öffnungen in Gebäuden, wie Eingangstüren, Licht- / Lüftungsschächte müssen über der Schutzkote liegen - Gebäudehülle unter Schutzkote muss wasserdicht sein ( Betonkonstruktion oder Abdichtung) - Fenster und Leitungsanschlüsse unterhalb der Schutzkote müssen wasserdicht ausgeführt werden
FIR
2. Orientierungsinhalt
Projekt Format Plan Nr. Bo 301105 Br grau bestehende Strassen- und Wegflächen
% ES ! Re Pr 32 ? . Ex SE Rees I. * Datum Bodmer Bauingenieure AG | 22. Oktober 2012 Tanmrass 114 | Postach 2619 | 5001 Aarau | vun bodmarnach " j 1222 /01A Te. 062-838 21 80 | [email protected] | Fax 062 - 838 21 81 Geprüft Freigegeben Br hellgelb Erschliessungsstrassen ES fa Bo Bo EEERD 0 schwarz Zonengrenzen mit Zonenbezeichnungen
grau Perimeter des Erschliessungsplanes
Köllkerbacn;
Mitwirkungsbericht vom:
Vorprüfungsberichtvom: 17. April 2013 m schwarz Rechtsvortritt generell Öffentliche Auflage vom: 17. Juni 2013 bis: 16. Juli 2013 ‘
Beschlossen vom Gemeinderat am: 18. November 2013
Der Gemeindeamman: = a ee "ie = as Departement
Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den zT. Mäız Zo14
Genehmigung:
IS
N
Der Generalsekretär:
A: Änderungen aufgrund der fachlichen Stellungnahme BVURO.12.208-1 vom 30, Januar 2013
Genehmigung
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
AGUN
Datum Genehmigung: 25.03.2014
Versand:
2 6. M3PZ 2014
Geschäfts-Nr. BVURO.12.208-1 Gemeinde Kölliken; Erschliessungsplan "Egelmoos"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht
17. April 2013
Öffentliche Auflage
17. Juni 2013 bis 17. Juli 2013
Beschluss Gemeinderat
18. November 2013
Eingereicht zur Genehmigung
31.Januar 2014
Ablauf der Beschwerdefrist
11. Februar 2014
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Ge nehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die am 29. Juni 2011 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das 0,7 ha grosse Areal des Erschliessungsplans liegt in der Wohn- und Arbeitszone WA3 mit Sondernutzungsplanpflicht sowie in den Zonen W1 und W2. Als Grundlage für eine Überbauung wurde der erforderliche, nun vorliegende Erschliessungsplan erstellt.
J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\RO\20140307_bdv_12.208.docx
3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt des Erschliessungsplans.
Erwägungen
4. Beurteilung der Vorlage 4.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören na mentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Das Areal wird über eine kurze Stichstrasse von der Egelmoosstrasse her erschlossen. Für die an grenzenden Landwirtschaftsflächen sind separate Erschliessungen vorgesehen. Mit der Anhebung des Terrains wird der Hochwasserschutz sichergestellt. Das Konzept des Erschliessungsplans ist sachgerecht. Es ermöglicht eine Land sparende Erschliessung. 4.1 Erschliessung Das Areal liegt abseits bestehender oder geplanter kantonaler Verkehrsinfrastrukturen. Der Erschliessungsplan sichert die minimalen Anforderungen an die Erschliessung. Die angrenzenden Landwirtschaftsflächen werden gestützt auf Dienstbarkeiten über die Egelmoosstrasse oder über den Kanalweg erschlossen. Der 4 m breite Baulinienabstand entspricht dem allgemeinen Gemeindestrassenabstand gemäss § 111 BauG. 4.2 Lärmschutz Das Areal ist heute unerschlossen. Es darf nur so weit erschlossen werden, als die Planungswerte eingehalten sind oder mit Massnahmen eingehalten werden können (Art. 30 Lärmschutzverordnung, LSV). Die Planungswerte sind bezüglich Strassenverkehrslärm und Eisenbahnlärm eingehalten. Der durch die Erschliessung generierte Mehrverkehr auf den bestehenden Strassen erzeugt keine wahr nehmbar stärkeren Lärmimmissionen, die zu Immissionsgrenzwertüberschreitungen führen (Art. 9 LSV). Das Areal kann ohne Lärmschutzauflagen erschlossen werden. 4.3 Hochwasserschutz Das Areal wird bei Hochwasser teilweise überschwemmt. Bei einem hundertjährlichen Ereignis be tragen die Fliesstiefen bis 25 cm. Gestützt auf einen Hochwasserschutznachweis sind im Erschliessungsplan Massnahmen im Areal festgelegt worden. Insbesondere ist vorgesehen, das Terrain an zuheben und keine Öffnungen unterhalb der Schutzhöhe von 425,20 m ü.M. zuzulassen. Die Massnahmen sind sachgerecht. 4.4 Gewässerabstand Das Areal grenzt auf der Ostseite an den Köllikerbach. Die Erschliessung tangiert den Bach nicht. Die am 1. Juni 2011 in Kraft getretene eidgenössische Gewässerschutzverordnung (GSchV) legt die Breite und die zulässige Nutzung des Gewässerraums fest und ersetzt die kantonale Regelung des Gewässerabstands gemäss § 127 BauG. Die kantonale Umsetzung ist im Gang. Im vorliegenden Fall erlauben die Projektabsichten eine konkrete Überprüfung der Planung. Der Gewässerraum kann daher im Einzelfall definitiv festgelegt werden.
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Die Breite des Gewässerraums entlang des Köllikerbachs beträgt gemäss Art. 41a Abs. 2 lit. b GSchV 8 m ab Bachmitte. Das Areal ist nicht überbaut und liegt am Bauzonenrand. Eine Herabset zung des Abstands im Sinne von Art. 41a Abs. 4 GSchV für dicht überbaute Gebiete würde vorlie gend dem Bundesrecht und den neuen Leitlinien dazu widersprechen. Das Areal wird durch die Ein haltung des Gewässerraums nicht wesentlich beeinträchtigt, eine Überbauung ist gut möglich. Der Bach ist ausparzelliert und rund 8 m bis 9 m breit. Aus praktischen Gründen und unter Berücksichti gung der hier gegebenen Situation ist der Gewässerraum daher auf 4 m ab Gewässerparzelle fest zulegen. Dies entspricht auch dem minimalen Grenzabstand gemäss § 35 BNO. Die geplante Anhebung des Terrains sowie weitere Bauten zum Hochwasserschutz dürfen nicht in den Gewässerraum ragen. Der Gewässerraum ist im Erschliessungsplan korrekt bezeichnet. 4.5 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss
1. Der Erschliessungsplan Egelmoos der Gemeinde Kölliken vom 18. November 2013 wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Regierungsrat
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Verteiler • Gemeinderat, Hauptstrasse 38, 5742 Kölliken • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Verkehr BVU
Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent scheid nicht abgelöst worden sind.
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4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.
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