Gestaltungsplan Beckenhalde West

Sondernutzungsplan · Leibstadt

Dokument

Nummer
1993-006342
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Leibstadt
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
GR
Beschlossen
29.06.1993
In Kraft seit
29.06.1993

Karte

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Text

SNP-4311-1993-E.pdf

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Kanton Aargau

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ABTEILUNG RAUMPLANUNG

Gemeinde Leibstadt

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Kommunaler Gestaltungsplan ,

mit Spezialbauvorschriften '

Beckenhalde West Baulinienplan 1:500 Übersichtsplan 1 : 25'000

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Oeffentliche Planauflage vom 6. Mai 1991 bis 5. Juni 1991 Von der Gemeindeversammlung beschlossen am 7. Juni 1991 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann: A. Wegmüller

Der Gemeindeschreiber: P. Keller

''''.-------------___-------Genehmigungsvermerk:

Genehmigung durch den Grossen Ri9 Aarau,den

29. "Jun; Aq93 Auftrage des Grossen Rates ›r Staatsschreiber: In rt 11

Laufenburg, 24. September 1991

Ing.- und Vermessungsbüro FRANZ KOCH Marktplatz 6 4335 Laufenburg

Spezialbauvorschriften

(Genehmigungsinhalt)

I. Allgemeine Vorschriften

Art. 1 Geltungsbereich

1 Der Gestaltungsplan besteht aus: - Baulinienplan Mst. 1 : 500 - Längenprofil Mst. 1 : 500/50 (Erchliessung Pan. 2323) - Querprofilen Mst. 1 : 200 (Erchliessung Pan. 2323) sowie den Spezialbauvorschriften. 2 Der Geltungsbereich des Gestaltungsplanes erstreckt sich auf den im Baulinienplan ausgeschiedenen Perimeter.

Art. 2 Zweck

Bei der "Beckenhalde" handelt es sich um eine exponierte Hanglage. Der kommunale Gestaltungsplan "Beckenhalde West" soll analog demjenigen von "Beckenhalde Nord" eine bezüglich Orts- und Landschaftsbild diskrete Ueberbauung sicherstellen.

II. Spezielle Vorschriften

Art. 3 Nutzungsart

Das Gebiet ist für individuelles Wohnen bestimmt.

Art. 4 Bebauungsart

Zugelassen sind freistehende Einfamilienhäuser, Doppeleinfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser sowie Reihenhäuser.

Art. 5 Empfindlichkeitsstufe

Es gilt Empfindlichkeitsstufe II.

Art. 6 Ausnützung

Die maximale Ausnützungsziffer beträgt 0,4.

Art. 7 Grenzabstände

Der grosse Grenzabstand beträgt 8 m, der kleine Grenzabstand 4 m.

Art. 8 Geschosszahl

Es sind zwei Geschosse zulässig. Dachausbauten sind gestattet.

Art. 9 Gebäudehöhen

Die maximale Fassadenhöhe traufseitig vom gewachsenen Terrain bis zur Schnittlinie mit dem Dach beträgt 7,00 m.

Art. 10 Stellung der Bauten, Dachform und Dachneigung

1 Es sind nur Satteldächer zugelassen. 2 Die Dachneigungen sind innerhalb 20 - 45 0 zu wählen. 3 Dachauf bauten dürfen max. 40 % der Dachfläche beanspruchen und sind auf max. 1/3 der Fassadenlänge zu beschränken. 4 Die Dacheindeckung muss aus Tonziegel (natur oder braun engobiert) oder braunem Eternitschiefer bestehen. Die Spenglerarbeiten sind braun zu streichen oder in Kupfer zu erstellen.

Art. 11 Fassadenmaterial

Es darf nur verputztes Mauerwerk, Holz und brauner Eternitschiefer als Fassadenmaterial verwendet werden.

Art. 12 Nebenbauten

Wie für Hauptbauten sind auch für unbewohnte Nebenbauten wie Garagen, Holzschöpfe etc. keine Flachdächer erlaubt. Im übrigen gilt § 71 der Bauordnung.

6 weitere Artikel

Art. 13 Parkierung

Die Parkierung kann auch mit einer Gemeinschaftsanlage gelöst werden.

Art. 14 Umgebungsgestaltung

1 Die Gestaltung der Umgebung von Bauten, Gärten Zugangswegen, Treppen, Vorplätzen usw. hat den natürlichen Terrainverlauf zu berücksi( rIttgen. 2 Stützmauern sind möglichst zu vermeiden, differeuziert zu gestalten und zu überpflanzen. 3 Die Bepflanzung hat den Charakter der natürlichen, ländlichen Umgebung zu respektieren. Natur - und Wildgärten sind erlaubt. 4 Terrainveränderungen, Einfriedungen und Stützmauern sind mit der Baueingabe in einem Umgebungsplan verbindlich auszuweisen.

Art. 15 Heckenschutz

1 Die Ersatzhecke muss aus standortheimischen Gehölzen bestehen. 2 Die Pflegemassnahmen haben sich nach § 18b, Abs. 3 des Dekretes über den Natur- und Landschaftsschutz zu richten.

Art. 16 Vorentscheid

Zur Vereinfachung des Baubewilligungsverfahrens hat der Grundeigentümer einen Vorentscheid zu erwirken.

Art. 17 Verhältnis zur Bauordnung und zum Zonenplan

Soweit durch diesen Gestaltungsplan mit Spezialbauvorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Bauordnung und der Zonenplan.

Art. 18 Inkrafttreten, Revision

1 Diese Spezialbauvorschriften treten mit der Genehmigung durch den Grossen Rat in Kraft. 2 Die Abänderung dieser Spezialbauvorschriften bedarf des gleichen Verfahrens wie deren Erlass.

Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

29. Juni 1993

Me/ek

(6342) Gemeinde Leibstadt; Bauzonenplanänderung "Beckenhalde West", kommunaler Gestaltungsplan "Beckenhalde West" mit Spezialbauvorschriften; Genehmigung mit Auflage; Anpassung des kantonalen Gesamtplanes Baugebiet/Kulturland; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 28. April 1993. Namens der Bau- und Planungskommission referiert deren Präsident, Reinhard Gloor, Birr. Die Kommission beantragt Eintreten und Beschlussfassung gemäss Antrag des Regierungsrates. Eintreten ist unbestritten. Zur Botschaft und zu den Anträgen wird das Wort nicht verlangt. In gesamthafter Abstimmung wird mit 130 Stimmen, ohne Gegenstimme, beschlossen:

Es werden folgende Vorlagen der Gemeinde Leibstadt im Sinne von Art. 26 RPG und § 147 BauG genehmigt: 1.1 Die Bauzonenplanänderung der Gemeinde Leibstadt vom 7. Juni 1991 mit folgender Auflage: Der Gemeinderat wird aufgefordert, die gemäss Waldgesetz erforderliche Waldfeststellung zu veranlassen und die resultierenden rechtskräftigen Waldgrenzen im Bauzonenplan nachzutragen. 1.2 Der kommunale Gestaltungsplan "Beckenhalde West" mit Spezialbauvorschriften der Gemeinde Leibstadt vom 7. Juni 1991. 2. Der kantonale Gesamtplan Baugebiet/Kulturland ist dem Bauzonenplan anzupassen.

9.

Alt; 1993

3. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt beauftragt.

Ganzen Text zeigen

Protokollauszug an - (2) Baudepartement - Abteilung Raumplanung BD - Gemeinderat 4353 Leibstadt - (2) Staatskanzlei (RS/Publikation) Präsidentin:

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Staatsschreiber: i.V.