Erschliessungsplan Unterwise
Sondernutzungsplan · Lengnau (AG)
Dokument
- Nummer
- 1983-000515
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Lengnau (AG)
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- GR
- Beschlossen
- 08.03.1983
- In Kraft seit
- 08.03.1983
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Text
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_ KOMMUNALER ÜBERBAUUNGSPLAN
BAULINIENPLAN
Kazsimus
1=10000
5426 Longnau/AG
Verfasser
SCHEIDEGGER * DÜRST
INGENIEUR - UND PL 5400 BADEN
Ganzen Text zeigen
11000
INGSBÜRO:
Plan Nr. ° l
‚Öffentliche Planauflage . vom - 26.4.82
Beschlossen von der Einwohnergemeindeversammlung -- am 1.6.82
‚den
Genehmigungsvermerk:
20, Juli 182
Der “ Gemeindeammann:
m
enehmigung durch den Grossen Ka
x FL Aarau, den 5,4072 7993 RRB-Nr.
345. vom 4. 3L4I53 im Auftrage des Grossen Rates
Ernst. Salm
Der Gemeindeschreiber:
a Erläuterungen zum
Zeichen
GR. 27.8.1961
Farben
blau blau blau rot _ rot rot rot
schwarz
hellblau
grün
braun
dunkelgrau orange gelb violett
Iıla hellgrau feldgrau
grün
kommundlen
Überbauungspian
Text
Am DL La nn
I. Das Genehmigungsverfahren Das .Genehmigungsverfahren: bezieht sich ‘auf die nachstehend aufgeführten - Linien ‘und Flächen. £
Vom Grossen Rat oder ‚Regierungsrat genehmigte -Baulinien. Aufzuhebende Baulinien (rot. durchgestrichen).
Aufzuhebende Weglinien (rot durchgestrichen).
Zu genehmigende Baulinien
Zu genehmigende Weg und Sockellinien:
Projektierte Baulinien, die noch .nicht genehmigt werden sollen. Projektierte Weglinien, die noch nicht genehmigt werden sollen
Sichtlinien als Begrenzung der Sichtzone
Sichtzone :
Die hellblau angelegten Flächen sind ständig als. Sichtzonen freizuhalten. Es dürfen darauf 'keine sichtbehindernden Pflanzen, Einfriedigungen oder andere Anlagen be - stehen. Das Sichtfeld der Fahrer muss 0.60m bis 3.00m über der Fahrbahn frei bleiben. Vereinzeite hochstämmige Bäume können unter der. Bedingung, dass sie nicht sichtbehindernd wirken und das Astwerk jederzeit auf mindestens 3.00m auf - geschnitten wird, zugelassen werden
Austritts und Ausfahrverbot :
Direkte Zugänge zur Strasse von Baugrundstücken aus, sind sowohl für Fussgänger als auch für Fahrzeuge jeder Art nur.bei den im Überbauungsplan festgelegten Weganschlüssen zugelassen. Die dieser Beschränkung unterworfenen Strecken sind längs der Weglinie grün gekennzeichnet. Bestehende Ausfahrten bleiben für :die bisherige Überbauung und Nutzung auf Zusehen hin aufrechterhalten.
Ausfahrverbot :
Fahrbare Zugänge zur Strasse von Baugrundstücken aus sind. für Fahrzeuge jeder Art nur bei den im Überbauungsplan festgelegten Weganschlüssen zugelassen. Die dieser, Beschränkung unterworfenen Strecken sind. längs der Weglinien braun gekennzeichnet. Bestehende Ausfahrten bleiben. für die bisherige Uberbauung und Nutzung ouf Zusehen hın aufrechterhalten.
2. Zur Orientierung
bestehende Wege
Sammeistrasse
Erschliessungsstrasse
Gehweg
Radweg
Seitenfreiheit und Verkehrsteiler
Refugien, Bushaltestelle, Verzögerungs - und Beschleunigungsspur, Parkpiütze
Bepflanzte Flüchen
Bauzonengrenze mit Zonenbezeichnung
wu
S
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4 :
Pr} , * a 2:
3 —zutd?
N -# Durch bauliche Massnahmen
2 ist sicherzustellen ‚.dass Ge en keine Verbindung zum Flur -
3 weg Parzelle Nr. 342. besteht.
=
L 1292 1296
Erschliessungsstrasse West
Gras” trocknungs
STRASSE NR.|
‘Verbindung zum Flur
Durch bauliche Muss nahmen ist sicher zustellen ‚dass keine
weg. Parzelle: Nr. 376 besteht. &
Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:
8. März 1983
Si/ls
Behandlung von Gemeindebauvorschriften durch die Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau; Kenntnisnahme
Gemäss schriftlicher Mitteilung der Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau hat diese an ihrer Sitzung vom 22. Februar 1983 gestützt auf § 40 Abs. 2 des Geschäftsreglementes des Grossen Rates folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates erledigt (unter Vorbehalt von § 84 Abs. 2, 2. Satz der Kantonsverfassung): - Lengnau; Ueberbauungsplan "Unterwise" (Botschaft Nr. 3165 vom 3. Januar 1983) - Eiken; Ueberbauungsplan "Im Feld" (Botschaft Nr. 3167 vom 10. Januar 1983) - Killwangen; Ueberbauungsplan "Oberdorf", Teilstück Sennenbergstrasse-Rüfenenstrasse (Botschaft Nr. 3168 vom 10. Januar 1983) - Schöftland; Revidierter Ueberbauungsplan "Picardie-Dreistein" (Botschaft Nr. 3174 vom 17. Januar 1983) - Leibstadt; Ueberbauungsplan "Vogelmatt" mit Zonenplanänderung (Botschaft Nr. 3180 vom 24. Januar 1983) - Rohr; Zonenplanänderung "Salamatten-Siebenmätteli" (Botschaft Nr. 3182 vom 24. Januar 1983) - Aarau; Gestaltungsplan "Mittlere Telli" mit Spezialbauvorschriften (Botschaft Nr. 3185 vom 31. Januar 1983) - Mühlau; Bauvorschriften für die Weiler "Schoren und Krähenbühl" (Botschaft Nr. 3186 vom 31. Januar 1983) - Untersiggenthal; Spezialbauvorschriften, Zonenplan- und Ueberbauungsplanänderungen für die Ortsteile Unter- und Obersiggingen; Zonenplanänderungen (W3A) und Aenderungen der Bauordnung bei Gesamtüberbauungen (Botschaft Nr. 3187 vom 31. Januar 1983) - Böttstein; Ueberbauungsplan "Burlen" (Botschaft Nr. 3188 vom 7. Februar 1983) Aus der Mitte des Rates wird das Wort nicht verlangt. Kenntnisnahme.
- 2 Protokollauszug an den Regierungsrat
Präsident:
Staatsschreiber: