Gestaltungsplan Bleiwiese

Sondernutzungsplan · Lengnau (AG)

Dokument

Nummer
06.88
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Lengnau (AG)
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
BVU
Beschlossen
24.10.2012
In Kraft seit
24.10.2012

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Lengnau (AG) mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

SNP-4312-2012-E.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

SNP-4312-2012-E.pdf

Gemeinde Lengnau

Kanton Aargau

Kanton Aargau

Gestaltungsplan Bleiwiese

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

gemäss § 21 BauG

Abteilung Raumentwicklung

Sondernutzungsvorschriften

Mitwirkung vom:

18. Juli 2011 bis 17. August 2011

Vorprüfungsbericht vom:

5. Dezember 2011

Öffentliche Auflage vom:

19. März 2012 bis 17. April 2012

Beschlossen vom Gemeinderat am:

4. Juni 2012

eindeammann C 4

. •• Genehmigung:

desehre' 2

Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Unweit Aarau, den 24. 0L-4-06e4 2oA2Der Generalsekretär:

ARCOPLAN Lüscher Pfister Keller Zantop

Limmatauweg 95408 Ennetbaden

Art. 1 Perimeter und Bestandteile

1 Der Gestaltungsplan beinhaltet die im Situationsplan 1:500 bezeichneten „Perimeter Gestaltungsplan" und „erweiterter Perimeter Erschliessungsplanung / bauliche Konzeption Parzelle Nr. 422". Die an die Bodenstrasse angrenzende Teilfläche im „Perimeter Erschliessungsplanung / bauliche Konzeption Parzelle Nr. 422" kann auch auf einer Breite von rund 35 m ohne den rechtskräftigen Gestaltungsplan Bleiwiese erschlossen und überbaut werden, sofern die im Situationsplan 1:500 eingetragene öffentliche Fusswegverbindung gesichert ist.

Grundeigentümerverbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind die nachfolgenden Sondernutzungsvorschriften (SNV) sowie der Situationsplan 1:500.

2

3

Der Planungsbericht dient ausschliesslich der Erläuterung des Gestaltungsplanes und ist nicht verbindlich.

Art. 2 Verhältnis zum übergeordneten Recht

1 Soweit mit dem Situationsplan 1:500 und den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften nicht abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Lengnau, insbesondere die Vorschriften der Wohnzone W3, der Wohn- und Gewerbezone WG sowie der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen 0E. 2

Vorbehalten bleiben die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.

Art. 3 Privatrechtliche

Regelungen

Ergibt sich innerhalb des Areals des Gestaltungsplanes ein Koordinationsbedarf (z.B. Durchgangsrechte, Anschlüsse Fahrzeugeinstellhalle, Notzufahrten), muss dies privatrechtlich geregelt werden. Die dazu nötigen Nachweise sind spätestens im Baubewilligungsverfahren zu erbringen.

Art. 4 Ziel und Zweck

1

Der Gestaltungsplan Bleiwiese hat zum Ziel, eine in den wesentlichen Bereichen koordinierte und gut in die örtliche Situation am Rande des traditionellen Dorfkernes eingepasste Überbauung sicher zu stellen. Insbesondere bezweckt der Gestaltungsplan folgendes:

a) direkter Anschluss für den motorisierten Verkehr an die Surbtalstrasse b) gemeinschaftliche Anlage der Abstellplätze in den Untergeschossen sowie in den Baubereichen für unterirdische Bauten und Tiefbauten, mit Ausnahme der oberirdischen Besucherparkplätze und der Parkierung für das Gewerbe gemäss Situationsplan 1:500 und § 17 Abs. 1 c) Anbindung Langsamverkehr ins Dorfzentrum, arealinterne Durchlässigkeit für Fussgänger in Richtung Bodenstrasse sowie Fussgängerverbindung entlang der Surb im Bereich der Wohnzone W3 sowie der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE d) sorgfältige Anordnung und Gestaltung der Aussenräume, attraktive Freiräume, naturnaher Grünstreifen entlang der Surb e) haushälterische Nutzung mit angemessener baulicher Dichte f) unterschiedlichste Nutzungsoptionen im Baufeld C. 2

Der Gestaltungsplan soll eine etappenweise Realisierung mit funktionsfähigen Teilüberbauungen sicherstellen. Für die Bauträgerschaften sollen ausreichende Projektierungsspielräume offen gehalten werden.

Gestaltungsplan Bleiwiese, Sondernutzungsvorschriften

2

Art. 5 Qualitative

Anforderungen

Die Bauten und Anlagen müssen sorgfältig gestaltet werden mit einem ruhigen und aufeinander abgestimmten Erscheinungsbild. Sie sind innerhalb der Baufelder A, B und C mit jeweils einheitlichen Prinzipien nach den Erfordernissen von Abs. 3 und 4 zu konzipieren. Dabei ist insbesondere auf eine gute architektonische Gestaltung und räumliche Wirkung sowie auf einen guten Bezug zu den Aussenräumen zu achten.

Dachformen

2 Innerhalb des Perimeters des Gestaltungsplanes sind bei Neubauten nur Flachdächer, mit oder ohne Attika, und flach geneigte Dächer bis 5° zugelassen. Aus betrieblichen Gründen (z.B. Gewächshäuser) können für die gartenbauliche Nutzung im Baufeld C andere Dachformen bewilligt werden.

1

Für die Baufelder A, B und C sowie innerhalb des Baubereiches für öffentliche Bauten und Anlagen ist eine jeweils einheitliche Architektursprache erforderlich, welche alle Sekundärbauteile, technisch bedingte Bauteile sowie die Materialisierung und Farbgebung beinhaltet. 3

4 Balkone, Terrassen, Loggien, Vordächer, technische Bauten und dgl. müssen in ihrer Gesamtwirkung mit dem Bauvolumen harmonieren. 5 Der Gemeinderat beurteilt die Einhaltung der geforderten Qualitäten nach den Kriterien der Arealüberbauung gemäss ABauV. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Bauvorhaben den qualitativen Anforderungen des Gestaltungsplanes entspricht, kann der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft ein Fachgutachten einholen.

Art. 6 Baufelder

Hochbauten inklusive zugehöriger Untergeschosse sowie Klein- und Anbauten sind mit Ausnahme von § 7 Abs. 2, § 14 Abs. 2 und § 16 Abs. 4 SNV ausschliesslich innerhalb der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Baufelder zulässig. Die Begrenzungen der Baufelder gelten als Baulinien. Sie ersetzen die zonengemässen Grenz- und Gebäudeabstände sowie die Strassenabstände gemäss BauG, wobei die Bestimmung von § 26 Abs. 2 BNO betreffend der Einhaltung des grossen Grenzabstandes nicht zur Anwendung kommt. 1

2 Innerhalb der Baufelder kann eine Reduktion des Gebäudeabstandes bis auf 8 m bewilligt werden, sofern eine ortsbaulich und architektonisch gute Lösung erzielt wird und die wohnhygienischen und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben. 3 In den Baufeldern A, B und C muss jeweils vor Einreichung eines Baugesuches ein Gesamtkonzept vorgelegt werden, in welchem die Stellung der Bauten, die Grösse und Gliederung der Baukuben, die Nutzungen, die wesentlichen Elemente der Aussenraumgestaltung sowie die Erschliessung und Parkierung inklusive der Lage der Zu- und Wegfahrt in die Tiefgaragen ersichtlich sind. 4 Die Stellung der Bauten hat nach einem orthogonalen Anordnungsprinzip zu erfolgen. Die maximale Gebäudelänge beträgt 25 m.

Art. 7 Baubereiche

Unterirdische Bauten und Tiefbauten sind innerhalb der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Baubereiche und Baufelder zulässig. Sie sind ausserhalb der Baufelder A und B für zusätzliche Nutzflächen bestimmt; gemeinschaftliche Fahrzeugeinstellhallen, Abstellräume für Velos/Mofas, Neben-, Abstellräume und dergleichen. 1

Gestaltungsplan Bleiwiese, Sondernutzungsvorschriften

3

2

Der Baubereich für öffentliche Bauten und Anlagen ist für unter- und oberirdische Nutzungen bestimmt, soweit diese mit der Zielsetzung eines parkartigen Freiraumes vereinbar sind. Zugelassen sind Hochbauten bis höchstens 7 m Gebäudehöhe sowie unterirdische Bauten für die erforderlichen Gemeindewerke (z.B. Regenbecken).

Art. 8 Nutzungen

Baufeld C

1 Ergänzend zu den zulässigen Nutzungen gemäss BNO sind innerhalb des Baufeldes C Verkaufsnutzungen bis max. 2'800 m2 zugelassen, die einen unmittelbaren betrieblichen und branchenmässigen Zusammenhang mit dem bestehenden Gärtnerei- und Gartenbaubetrieb haben. 2

Verkaufsnutzungen können nur soweit bewilligt werden, als die Parkierung auch an verkaufsintensiven Tagen auf privatem Grund möglich ist. Mit dem Baugesuch ist ein diesbezüglicher Parkplatznachweis einzureichen. 3 Voraussetzungen für die Bewilligung der gesamten Verkaufsflächen von 2'800 m2 innerhalb des Baufeldes C sind, dass der in § 10 Abs. 2 BNO geforderte Wohnanteil ausgewiesen werden kann und die Verkaufsflächen innerhalb der Parzelle 422 an der Bodenstrasse aufgehoben werden.

Art. 9 Höhenmasse

1 In den Baufeldern A und B können 4 Vollgeschosse bewilligt werden, sofern nicht zusätzlich ein darüber liegendes Attikageschoss erstellt wird. 2 Im Baufeld C gelten die Höhenmasse gemäss BNO, wobei bei Verkaufsnutzungen innerhalb der zulässigen Gebäudehöhe Abweichungen bezüglich der durchschnittlichen Geschosshöhen gegenüber § 14 Abs. 3 ABauV zulässig sind.

Art. 10 Parkartiger Freiraum

1 Die im Situationsplan 1:500 als parkartiger Freiraum bezeichnete Fläche ist auf eine vielfältige, öffentlich zugängliche Nutzung auszurichten. Sie muss eine hohe Aufenthalts- und eine überzeugende gestalterische Qualität aufweisen sowie als weitgehend offener Freiraum erkennbar bleiben.

Zugelassen sind Hochbauten im öffentlichen Interesse sowie Spiel- und Grünanlagen, Sitzplätze und dgl., die sich gut in die Gesamtsituation einordnen. 2

Der parkartige Freiraum muss eine gute Durchgrünung mit standortheimischen Bäumen und Sträuchern aufweisen. Zu bepflanzen sind 5 bis 10 hochstämmige, optisch und räumlich wirksame Bäume. Befestigte Plätze sind mit sickerfähigen Belägen auszustatten. In einem Bereich von 6 m entlang der Parzelle Nr. 1951 sind keine Hartbeläge zugelassen. 3

Art. 11 Freihalteräume

Die im Situationsplan 1:500 als Freihalteräume bezeichneten Flächen müssen auf einer Breite von mindestens 15 m zur optischen Gliederung der Siedlung mit einer naturnahen Gestaltung mittels standortheimischen Bäumen, Gehölzen und Stauden durchgehend begrünt und bepflanzt werden. 1

2 Die im Situationsplan 1:500 enthaltene Baumreihe zwischen den Baufeldern B und C dient als optische Abschirmung. Zeitlich beschränkte Parkplätze für verkaufsintensive Tage des angrenzenden Gewerbes sind zugelassen.

Die Nutzung im Sinne der übrigen Freiflächen gemäss § 14 ist gewährleistet.

3

Gestaltungsplan Bleiwiese, Sondernutzungsvorschriften

4

Art. 12 Strassenraumund Platzflächen

1 Die Gestaltung und Möblierung der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Strassenraum- und Platzflächen hat nach einem gesamtheitlich geplanten Konzept zu erfolgen, in dem Begegnungsorte mit hoher Aufenthaltsqualität zu schaffen sind.

Zugelassen sind gestalterisch überzeugende Platzflächen mit zurückhaltend in Erscheinung tretender Ausstattung wie Sitzplätzen, Mauern, Bepflanzungen und dgl. Die im Situationsplan 1:500 bezeichnete Baumreihe dient als verbindendes Element in Längsrichtung. 2

3 Die Realisierung hat spätestens mit der Überbauung der Baufelder A und B zu erfolgen. Die Zu- und Wegfahrten zu den Tiefgaragen sind zu gewährleisten.

11 weitere Artikel

Art. 13 Pufferbereich

Surbufer / K284

Der im Situationsplan 1:500 bezeichnete Pufferbereich ist als sickerfähige, überwiegend begrünte Fläche auszubilden, die mittels standortheimischen Bäumen, Gehölzen oder Stauden zu bepflanzen ist. 1

2 Als Bauten zugelassen sind im bezeichneten Teilbereich auf der Parzelle Nr. 1958 maximal 8 temporär nutzbare Parkplätze für verkaufsintensive Tage des angrenzenden Gewerbes und im Bereich der Parzelle 537 maximal 5 gut integrierte Besucherparkplätze für die Baufelder A und B, die über das Angebot von 10% der Bewohner-Parkfelder hinausgehen. 3 Im Bereich der Parzelle Nr. 537 sind keine Hartbeläge zugelassen, sondern nur durchlässige Schotterrasen, Rasengittersteine und dgl.

Art. 14 Übrige Freiflächen,

Bepflanzung

Die im Situationsplan 1:500 keiner Nutzung zugeordneten oder nicht für Hochbauten genutzten Freiflächen und Zwischenräume sind den jeweils angrenzenden Baufeldern zugeordnet und können als Spiel- und Gartenanlagen genutzt werden. Wesentliche Strukturelemente wie Mauern, Zäune, Sichtschutzeinrichtungen und dgl. sind pro Baufeld einheitlich zu gestalten. Mehrheitlich ist eine standortheimische Bepflanzung vorzusehen. 2

An geeigneten Stellen sind je Bauetappe, dem Zweck der Nutzung entsprechende, beschattete Sitz- und Spielgelegenheiten zu schaffen. Die Ausstattung hat mit alters- und bedarfsgerechten Spielgeräten zu erfolgen. Eingeschossige Bauten für Veloabstellplätze gemäss § 16 Abs. 4 sind zugelassen.

Art. 15 Erschliessung

1

Die Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr hat ab der Surbtalstrasse über die im Situationsplan 1:500 dargestellte Quartiererschliessung zu erfolgen. Die Ausnahme bildet der im Situationsplan 1:500 bezeichnete Bereich mit oberirdischer Parkierung Gewerbe auf der Parzelle 540. 2

Die Ein- und Ausfahrten in die Tiefgaragen dürfen lediglich in den im Situationsplan 1:500 dargestellten Bereichen erfolgen. Im Bereich des Baufeldes C ist die Ein- und Ausfahrt in die Tiefgarage im Rahmen des Gesamtkonzeptes gemäss § 6 Abs. 3 festzulegen. 3

Die Anlieferung und der Warenumschlag für die Nutzung des Baufeldes C gemäss § 8 SNV haben innerhalb des im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereiches „Parkierung Gewerbe dauerhaft, PG-D" zu erfolgen. Mit dem Baugesuch ist der Nachweis zu erbringen, dass keine rückwärtiges Manövrieren auf der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Quartiererschliessung nötig ist. 4

Notzufahrten sind zu gewährleisten.

Gestaltungsplan Bleiwiese, Sondernutzungsvorschriften

5

Art. 16 Parkierung

Baufelder A und B

Die Parkierung muss, mit Ausnahme der oberirdischen Besucherparkplätze, in unterirdischen Fahrzeugeinstellhallen erstellt werden.

1

2 Die Zugänge zu den Fahrzeugeinstellhallen sind für die Benutzerinnen und Benutzer übersichtlich und gut auffindbar anzuordnen. In der Detailgestaltung sind die Sicherheitsaspekte der Benutzerinnen und Benutzer zu berücksichtigen (einsehbar, hell und beleuchtet). 3 Für Besucherinnen und Besucher sind oberirdische Parkfelder innerhalb der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereiche bereit zu stellen. 4 Mindestens 50% der vorgeschriebenen Veloabstellplätze sind gut erreichbar in der Nähe der Hauseingänge anzuordnen.

Art. 17 Parkierung

Baufeld C

1 Für die Nutzung des Baufeldes C dürfen maximal 80 oberirdische Parkplätze für den Gärtnerei- und Gartenbaubetrieb in den im Situationsplan als Parkierung Gewerbe bezeichneten Bereichen realisiert werden. Davon dürfen höchstens 50 dauerhaft und höchstens 30 zeitlich beschränkt für verkaufsintensive Tage genutzt werden. Ein darüber hinaus gehender Bedarf oder Parkplätze für andere Nutzungen sind in unterirdischen Fahrzeugeinstellhallen anzulegen. 2

Die oberirdischen Parkplätze sind gestalterisch gut in den örtlichen Kontext einzubinden. Sie sind mit sickerfähigen Belägen auszustatten.

Art. 18 Öffentliche

Fusswegverbindung

Die im Situationsplan 1:500 dargestellten öffentlich zugänglichen Fusswegverbindungen sind mittels im Grundbuch einzutragenden Dienstbarkeiten spätestens im Baubewilligungsverfahren sicherzustellen. Sie sind spätestens mit der ersten Überbauung zu realisieren, welche unmittelbar an die im Situationsplan bezeichneten Fusswegverbindungen angrenzen. 1

2

Die Breite der Fusswegverbindungen muss minimal 2.0 m betragen.

Art. 19 Energieeffizientes

Bauen

1 Für Neubauten oder wesentliche Um- und Ausbauten gilt, mit Ausnahme von Abs. 2, als Minimalanforderung der MINERGIE-Standard. 2 Für die Gärtnerei und die gartenbauliche Nutzung gelten die Bestimmungen der Energiesparverordnung.

Art. 20 Lärmschutz

Bei Wohnnutzungen sind die Fenster lärmempfindlicher Räume (Art. 2 Abs. 6 LSV) in der ersten Bautiefe ab der Surbtalstrasse seitlich anzuordnen. Der Winkel, unter welchem die Surbtalstrasse von der Fenstermitte einsehbar ist (Aspektwinkel), darf nicht mehr als 90° betragen. Weniger gut geschützte Fenster sind möglich, wenn die Räume zusätzlich über ein für die Lüftung ausreichend grosses Fenster verfügen. 1

2 Ein lärmempfindlicher Raum pro Wohnung von mehr als 3 Zimmern ist in der ersten Bautiefe ab der Surbtalstrasse in den ganz dem Lärm zugewandten Fassaden möglich, wenn dies wegen der besseren Einsehbarkeit von der K284 oder wegen des Fassadenbildes erwünscht ist. Für diese Räume ist die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte sicherzustellen (z.B. mit Doppelfassade, Brüstungen). Aussenräume (Balkone, Sitzplätze) von Wohnungen sind in jedem Fall sehr gut gegen Lärm abzuschirmen.

Gestaltungsplan Bleiwiese, Sondernutzungsvorschriften

6

Art. 21 Versickerung und

Dachbegrünung

1 Alles innerhalb des Perimeters anfallende Regenabwasser ist mittels untiefer Anlagen mit grossem Retentionsvolumen (z.B. humusierte) versickern zu lassen, in denen das Wasser flächenförmig über die belebte Bodenschicht abgeleitet werden kann. Das Ableiten in ein Oberflächengewässer ist nur als Spitzenentlastung bei starken Regenfällen zulässig. 2 Soweit Flachdächer nicht als nutzbare Terrassenflächen ausgebildet werden, sind sie naturnah zu begrünen.

Art. 22 Hochwassersicherheit

Zur Gewährleistung der Hochwassersicherheit von der Surb sind die Niveaus der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Quartiererschliessung und des parkartiges Freiraums mindestens auf die bezeichneten Höhenkoten anzulegen mit kontinuierlichem Verlauf zwischen den einzelnen Punkten. 1

2 Die Umlegung des Wasserganges vom Postweg hat über die bestehende Parkierungsanlage mit Überlauf in die Surb zu erfolgen. 3 Die Hochwassersicherheit ist spätestens vor der Realisierung der ersten Hochbauten zu realisieren.

Grundwasser

Die Trockenhaltung der Untergeschosse für den Höchstwasserspiegel des Grundwassers ist mit geeigneten baulichen und technischen Massnahmen zu sichern.

4

Art. 23 Inkrafttreten

1

Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das zuständige Departement in Kraft.

Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

Gestaltungsplan Bleiwiese, Sondernutzungsvorschriften

7

Genehmigung

\\^ik

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

VRGAL KANTON AARGAU

Datum'

2 4. Okt. 2012

NVOG/icap

j:\03_geschafte\3_9enehfnigungen\02_ are\ro\20121002_bdv_06.88.doc

Nr.

Ganzen Text zeigen

BVURO.06.88-1

Gemeinde Lengnau; Gestaltungsplan "Bleiwiese"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

5. Dezember 2011 19. März bis 17. April 2012 4. Juni 2012 27. August 2012 9. Juli 2012

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die am 7. September 2010 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.

3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Das 1,7 ha grosse Areal "Bleiwiese" liegt in den Zonen WG, W 3 und öffentliche Bauten und Anlagen und ist mit einer Gestaltungsplanpflicht belegt. Die Anforderungen an den Gestaltungsplan "Bleiwiese" sind in § 4 Abs. 2 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umschrieben: sorgfältige Gestaltung der Bauten und Freiräume, gute Einordnung ins Ortsund Landschaftsbild, rationelle Erschliessung, Fussweg entlang der Surb, gemeinschaftliche Abstellplätze im Untergeschoss, naturnaher Grünstreifen entlang der Surb. Innerhalb des Areals befindet sich ein Gartencenter, das über die Surbtalstrasse K 284 und die Bodenstrasse erschlossen ist.

Versand:

2 4. Okt. 2012

-2-

Mit dem Gestaltungsplan wird nun eine rationelle Erschliessung aufgezeigt. Das Gebiet wird direkt zur K 284 erschlossen. Zusammen mit der Erschliessung wird auch die Hochwassersicherheit für das gesamte Gebiet "Bleiwiese" sichergestellt. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: • Gestaltungsplan "Bleiwiese" bestehend aus Situation 1 : 500 Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2

Raumplanerische Beurteilung

4.2.1 Allgemeine Beurteilung Der Gestaltungsplan regelt die Erschliessung und die wichtigsten Eckpfeiler der künftigen Nutzung grundsätzlich sachgerecht. Er basiert auf verschiedenen Überbauungsvarianten und lässt für die künftige Bebauung einen angemessenen Spielraum offen. Er ermöglicht eine dichte Bebauung und sichert eine Umgebungsgestaltung mit ansprechender Qualität. 4.2.2 Erschliessung Dem Gestaltungsplan gingen Vorabklärungen über die Direkterschliessung ab der K 284 voraus. Die Surbtalstrasse K 284 ist als Hauptverkehrsstrasse (HVS) klassiert und als Hauptstrasse bezeichnet. Sie ist Bestandteil der Versorgungsroute Typ I und der kantonalen Radroute R 512. Die Radstreifen sind bei der Belagssanierung 2008 realisiert worden. Die signalisierte Geschwindigkeit beträgt auf diesem Abschnitt 60 km/h. Bei HVS klassierten Strassen soll die Erschliessung grundsätzlich rückwärtig erfolgen. Das bestehende Gartencenter wird heute über die K 284, die Weid- und die Bodenstrasse erschlossen. Die Weid- und die Bodenstrasse sind aufgrund der Breite und Topografie nicht für LKW-Verkehr geeignet. Die Abteilung Verkehr stellte am 29. September 2009 der Gemeinde eine Direkterschliessung unter Auflagen in Aussicht, da besondere Verhältnisse vorliegen (Planungsbericht Ziffer 2.3). Im Gestaltungsplan werden die kantonalen Bedingungen angemessen umgesetzt. Im Situationsplan ist eine realisierbare Knotenvariante dargestellt. Es handelt sich um einen Verursacherknoten. Die Erschliessung und Überbauung der Bleiwiese setzt voraus, dass der Verursacherknoten realisiert ist (Baureife nach § 32 BauG). In den übrigen Bereichen entlang der Kantonsstrasse ist im Plan ein Ein- und Ausfahrtsverbot aufgenommen (Bestandteil des Genehmigungsinhalts).

-3-

Durch das Areal ist eine öffentliche Fusswegverbindung von der Bodenstrasse bis zur Bushaltestelle an der K 284 geplant. Dies verbessert die Durchlässigkeit innerhalb dieses Siedlungsraums. 4.2.3 Lärm In einer ersten Bautiefe sind entlang der K 284 die Planungswerte gemäss Lärmschutzverordnung überschritten. In den Sondernutzungsvorschriften sind entsprechende Bestimmungen aufgenommen (§ 20 SNV), die den Lärmschutz sachgerecht umsetzen. 4.2.4 Hochwasser, Grundwasser Die Gefahrenkarte zeigt, dass im Areal Schutzdefizite bestehen. Mit der Anhebung des Geländes um 50 cm und der Festlegung von verbindlichen Höhenkoten im Gestaltungsplan und § 22 Abs. 1 SNV wird der Hochwasserschutz für die Baufelder sichergestellt. Der mittlere Grundwasserspiegel liegt zwischen 2,5 m und 4 m unter Terrain. Bei Höchststand wird er teilweise das Terrain erreichen (Planungsbericht Ziffer 5.4). Gemäss § 22 Abs. 4 SNV sind die Untergeschosse entsprechend mit geeigneten baulichen und technischen Massnahmen zu schützen. Dies ist sachgerecht. 4.2.5 Sondernutzungsvorschriften In den Sondernutzungsvorschriften werden wichtige Elemente der Überbauung verbindlich umgesetzt. Dazu gehören qualitative Anforderungen der Bauten und Anlagen (§ 5 SNV), der Umgebungsflächen (§§ 10 und 11). Weiter sind zweckmässige Bestimmungen zur Parkierung (§§ 16 und 17) sowie dem energieeffizienten Bauen (§ 19) aufgenommen. Die Sondernutzungsvorschriften sind sachgerecht und rechtmässig und unterstützen die Zielsetzungen des Gestaltungsplans. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Bleiwiese" der Gemeinde Lengnau vom 4. Juni 2012 wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2.

Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen.

-4-

Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid - gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b)

darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfeiderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

Verteiler - Gemeinderat, Zürichstrasse 34, 5426 Lengnau - Departement Bau, Verkehr und Umwelt - Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) - Abteilung Verkehr BVU