Bau- und Nutzungsordnung

Würenlos

Dokument

Nummer
4048
Gemeinde
Würenlos
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
05.03.2002
In Kraft seit
19.12.2018

Karte

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Text

GEMEINDE

•

Kanton Aargau

WÜRENLOS

Kanton Aargau

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Teiländerung «Grosszelg», LANDI

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

7. Juni 2018

AENDQIUNG Nr.

9

zu Bno/BoiNo vom

5 2,.70o2,

Vorprüfungsbericht vom 9. November 2017

Erste Mitwirkung vom 2. September bis 3. Oktober 2016 Zweite Mitwirkung vom 13. Oktober bis 13. November 2017

Öffentlich aufgelegt vom 9. März bis 9. April 2018

Beschlossen von der Einwohnergemeindeversammlung am 7. Juni 2018

Der G

eindeammann

Der Gemeindeschreiber ...

Genehmigungsvermerk:

Genehmigung durch den Regierungsrat mit RRB Nr. 9..o\%-cx9(

vom:

Im Auftrag der Staatskanzlei: Aarau, den 7 Abteilung Raumentwicklung BVU

c2r--)N%

Gemeinde Würenlos: Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung Grosszelg

Seite 2

Änderungen gegenüber der rechtsgültigen Fassung sind in roter Schrift dargestellt (Genehmigungsinhalt):

II

Raumplanung

Art. 4a Erschliessungsplan Bahnhof-Grosszelg

ErschliessungsplanPflicht BahnhofGrosszelg

Der für das Gebiet Bahnhof—Grosszelg erforderliche Erschliessungsplan regelt für den bezeichneten Perimeter die Erschliessung und Freiraumgestaltung. Grundlage für den Erschliessungsplan ist ein Erschliessungs- und Freiraumgestaltungskonzept.

Zielsetzungen

2

Mit dem Erschliessungsplan sind insbesondere folgende Ziele zu

erreichen: a) Schaffung der Voraussetzungen für eine zweckmässige Erschliessung des Gebiets für alle Nutzergruppen (Kunden, Reisende, Beschäftigte) und Mobilitätsarten (ÖV, LV, MIV); b) Sicherstellung der Anbindung des Gebiets an das bestehende und geplante Weg- und Strassennetz des Umfelds; c) Sicherstellung einer, dem hohen Öffentlichkeitsgrad des Ortes angemessenen Freiraumqualität. Öffentlich-rechtlicher Vertrag

3

Der Gemeinderat kann die finanziellen Beteiligungen an neuen

oder anzupassenden Infrastruktur- und Erschliessungsanlagen und Freiräumen sowie die dinglichen Rechte und Pflichten zur Umsetzung des Erschliessungsplans in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag regeln. Dieser hat vor der öffentlichen Auflage des Erschliessungsplans vorzuliegen.

31905_05A_180815_RevBNO.docx

Gemeinde Würenlos: Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung Grosszeig

UI

Seite 3

Zonenvorschriften

Art. 7 Zoneneinteilung

Das Gemeindegebiet ist in folgende, im Bauzonen-/Kulturlandplan eingetragene Zonen eingeteilt: Nutzungszonen

Bauzonenplan

Dorfzone

braun

Kernzone

grau-braun

E2

Wohnzone E2

hellgelb

W2

Wohnzone W2

lachs

W3

Wohnzone W3

orange

WG

Wohn- und Gewerbezone

rot

GE

Gewerbezone

lila

OB

Zone für öff. Bauten und Anlagen

grau

GUZ

Grün- und Uferzone

grün rot schraffiert

SPST

Spezialzone Steinbruchareal

grün-braun

SZBG

Schutzzone Bickguet

ocker

SPGG

Spezialzone Gärtnerei + Gartenbau

hellgrün schwarz schraffiert

SPKF

Spezialzone Kloster Fahr

olive

SPFH

Spezialzone Flüehügel

altrosa

SPTH

Spezialzone Sportanlagen Tägerhard

hellblau

Flächen mit Sondernutzungsplan-

blau bandiert

pflicht Flächen mit Erschliessungsplanpflicht

violett bandiert

Flächen mit Gestaltungsplanpflicht

orange bandiert

Überlagerte Zonen OSZ

Ortsbildschutzzone

punktiert bandiert

Lärmvorbelastung

strich-punktiert

Schutzobjekte Siehe Bauzonenplan

Kulturlandplan

( )

31905_05A_180815_RevBNO.docx

Symbole

Gemeinde Würenlos: Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung Grosszelg

Seite 4

Art. 15a Gewerbezone GE für Verkaufsnutzungen

Grosszelg Innerhalb der im Bauzonenplan bezeichneten Fläche der Gewerbe-

Verkaufsnutzung

zone Grosszelg sind mittelgrosse Verkaufsnutzungen bis insgesamt maximal 1800 m2 Nettoladenfläche zugelassen. Die Nettoladenfläche für Güter des täglichen Bedarfs ist auf maximal 350 m2 begrenzt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäss § 15. Mobilitätskonzept

Für die mittelgrosse Verkaufsnutzung ist ein Mobilitätskonzept gemäss § 41a zu erstellen. Für die Abstellplätze von Personenwagen 2

von Kunden ist eine Bewirtschaftung vorzusehen.

V

Bauvorschriften

Art. 41a Mobilitätskonzept

Mobilitätskonzept, Zielsetzung

1

Mit dem Mobilitätskonzept ist aufzuzeigen, wie die Mobilität aller

Nutzergruppen (Beschäftigte, Bewohnerschaft, Besuchende, Kundschaft) mit dem öffentlichem Verkehr, dem Fuss- und Radverkehr sowie einem effizienten Einsatz des Motorfahrzeugs organisiert und bewältigt werden kann.

Anforderungen an das Mobilitätskonzept

2

Im Mobilitätskonzept sind zu prüfen und zu definieren:

a) Information und Anreize zur Benützung des öffentlichen- und Fuss-/Radverkehrs bei den Nutzergruppen; b) Anzahl Abstellplätze für Fahrräder sowie die qualitativen Minimalanforderungen an deren Anordnung und Gestaltung; c) maximal zulässige Anzahl Abstellplätze für Personenwagen und deren Bewirtschaftung (detaillierte Vorschriften zur Gebührenerhebung und der zeitlichen Beschränkung der Parkdauer; ohne Abstellplätze für Bewohnende); d) Monitoring/Controlling; e) Massnahmen, sofern die Ziele nicht erreicht werden.

31905_05A_180815_RevBNO.docx

Gemeinde Würenlos: Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung Grosszelg

Erarbeitung und

Umsetzung Bewilligung

3

Seite 5

Die Bauherrschaft erarbeitet das Mobilitätskonzept und stellt des-

sen Umsetzung inklusive das Monitoring/Controlling sicher. 4 Das Mobilitätskonzept wird vom Gemeinderat im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geprüft und bewilligt.

Eintrag Eigentumsbeschränkung

5

Die Verpflichtung zum Monitoring/Controlling ist vor Baubeginn als

öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu lassen.

Monitoring/Controlling

Zeigt das Monitoring/Controlling wiederholt auf, dass die anvisierten Ziele nicht erreicht wurden, kann der Gemeinderat verlangen,

6

dass bestehende Massnahmen verschärft und weitere Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit hin geprüft und bei Eignung umgesetzt werden.

31905_05A_180815_RevBNO.docx

Kanton Aargau

Gemeinde Würenlos

Aargau Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Kanton Dzparternent Vii-zfr.:hr und Umwelt Abtft P. zAtvgicklung

Teiländerung Spezialzone Fahrende SPF

Kartengrundlage: Vermessungsamt Kanton Aargau

Mitwirkung vom: 23. Mai 2013 — 23. Juni 2013

AENDERUNG Nr.

Vorprüfungsbericht vom: 7. Mai 2013 Öffentliche Auflage vom: 23. Mai 2013 — 23. Juni 2013

......

.....

..........

Beschlossen an der Gemeindeversammlung am: 18. September 2013 Qemeind•

mann:

meindesc reiber:

•

Genehmigung: Aarau,

2_0A3

\

.6.

Genehmigungsinhalt:

Spezialzone Fahrende SPF

Art. 32a Zweck

'Die Spezialzone Fahrende umfasst die farblich ausgewiesene Fläche sowie den angrenzenden Verbindungstrakt zwischen den beiden Hauptgebäuden. Sie dient dem Aufenthalt von Fahrenden, welche in der Schweiz wohnen oder heimatberechtigt sind, sowie der landwirtschaftlichen Nutzung.

Nutzung

2Die maximale Belegung ist auf 15 Wohneinheiten (Wohnwagengespann oder Wohnmobil) beschränkt. Es sind ausschliesslich mobile Wohneinheiten zulässig. Soweit das Areal nicht als Halteplatz für Fahrende genutzt wird, ist die landwirtschaftliche Nutzung zulässig.

Aufenthaltsdauer

3Die Aufenthaltsdauer beträgt in der Regel längstens einen Monat; eine erneute Belegung ist nach einem Monat Unterbruch möglich. Der Gemeinderat kann auf Antrag des Platzbetreibers längere Aufenthalte bewilligen.

Parkierung

Die Parkierung hat geordnet und auf der speziell dafür festgelegten Fläche bei der Remise des Landwirtschaftsbetriebs "Chlosterschür" zu erfolgen.

Bauten

6Zulässig sind die erforderlichen sanitären Einrichtungen und die notwendigen Tiefbauten (z. B. Abwassergrube und -leitungen, Platzbefestigungen) sowie untergeordnete Anlagen für die Wasser- und Elektroversorgung. Die erforderlichen sanitären Einrichtungen, wie WC- oder Waschanlagen, sind im bestehenden Zwischentrakt des Landwirtschaftsbetriebs zu realisieren. Neue Hochbauten sind nicht zulässig.

Einpassung

6Das Areal ist entlang der Erschliessungsstrasse und auf der Seite gegen die Limmat mit einer Hecke aus standortheimischen Gehölzen abzugrenzen.

Empfindlichstufe

4

Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

7

•

Kanton Aargau

Gemeinde VVürenlos

Kanton Aargau Deparbment Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Allgemeine Nutzungsplanung

Bauzonen- und Kulturlandplan, Teiländerung Spezialzone Sportanlagen Tägerhard gemäss § 21 BauG Änderung Bau- und Nutzungsordnung

Mitwirkung von:

26.05.2012 bis 24.06.2012

AENDERUNG Nr.

Vorprüfungsbericht vom:

n

26.03.2013

.3_92

Öffentliche Auflage von:

03.05.2013 bis 03.06.2013

Beschloss n von d

18.09.2013

Der Ge

Gemeindeversammlung am:

--›Gemein 1:4

'mann:

schreiber :

Kantonale Genehmigung:

MINIKUS VOGT & PARTNER AG 8967 Widen 5430 Wettingen Bremgarterstrasse 3 Rosenauweg 14 Telefon 056 640 05 05 Telefon 056 437 17 80 Telefax 056 640 05 06 Telefax 056 437 17 89 [email protected] E-Mail [email protected] E-Mail Zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem nach ISO 9001 Bau Raumentwicklung Umwelt Geomatik

Genehrn Aarau, dcri

Zo.

2c,A2 Der Stantsschreber:

1

rechtskräftige BNO-Bestimmungen Orientierungsinhalt

geänderte BNO-Bestimmungen Genehmigungsinhalt

III. Zonenvorschriften Zoneneinteilung § 7 Das Gemeindegebiet ist in folgende, im Bauzonen/Kulturlandplan eingetragene Zonen eingeteilt: Bauzonenplan Nutzungszonen 1)

III. Zonenvorschriften Zoneneinteilung § 7 Das Gemeindegebiet ist in folgende, im Bauzonen/Kulturlandplan eingetragene Zonen eingeteilt: Bauzonenplan Nutzungszonen 1)

D Dorfzone K Kernzone E2 Wohnzone E2 W2 Wohnzone W2 VV3 VVohnzone VV3 WG Wohn- und Gewerbezone GE Gewerbezone OB Zone für öff. Bauten und Anlagen GUZ Grün- und Uferzone

D Dorfzone K Kernzone E2 Wohnzone E2 W2 Wohnzone W2 VV3 VVohnzone W3 WG Wohn- und Gewerbezone GE Gewerbezone OB Zone für öff. Bauten und Anlagen GUZ Grün- und Uferzone

SPST Spezialzone Steinbruchareal SZBG Schutzzone Bickguet SPGG Spezialzone Gärtnerei + Gartenbau - Flächen mit Sondernutzungsplanpflicht - Flächen mit Gestaltungsplanpflicht Überlagerte Zonen OSZ Ortsbildschutzzone Lärmvorbelastung Schutzobjekte - Siehe Bauzonenplan Symbole

braun grau-braun hellgelb lachs orange rot lila grau grün rot schraffiert grün-braun ocker hellgrün schwarz schraffiert blau bandiert orange bandiert

punktiert bandiert strich-punktiert

1) Ergänzung der Tabelle im Sinne von § 17a und § 20b wie folgt: SPKF Spezialzone Kloster Fahr olive SPFH Spezialzone Flüehügel altrosa

SPST Spezialzone Steinbruchareal SZBG Schutzzone Bickguet SPGG Spezialzone Gärtnerei + Gartenbau - Flächen mit Sondernutzungsplanpflicht - Flächen mit Gestaltungsplanpflicht Überlagerte Zonen OSZ Ortsbildschutzzone Lärmvorbelastung Schutzobjekte - Siehe Bauzonenplan Symbole

braun grau-braun hellgelb lachs orange rot lila grau grün rot schraffiert grün-braun ocker hellgrün schwarz schraffiert blau bandiert orange bandiert

punktiert bandiert strich-punktiert

1) Ergänzung der Tabelle im Sinne von § 17a, § 20a und § 20b wie folgt: olive SPKF Spezialzone Kloster Fahr altrosa SPFH Spezialzone Flüehügel hellblau SPTH Spezialzone Sportanlagen Tägerhard

K \Würenlos\WUE28110 \Doku \SNV\WUE-28110-Taegerhard-27042012-BNO Genehmigung.doc

Seite 2 /4

rechtskräftige BNO-Bestimmungen Orientierungsinhalt

geänderte BNO-Bestimmungen Genehmigungsinhalt

Bauzonen § 8 Bauweise 1 Wenn die Bau- und Nutzungsordnung oder Spezialbauvorschriften nichts anderes bestimmen, gilt die zonengemässe Überbauung. 2 In den einzelnen Zonen darf hinsichtlich Ausnutzungsziffer, Geschosszahl, Grenzabstand sowie Empfindlichkeitsstufe (ES) wie folgt gebaut werden:

Bauzonen § 8 Bauweise 1 Wenn die Bau- und Nutzungsordnung oder Spezialbauvorschriften nichts anderes bestimmen, gilt die zonengemässe Überbauung. 2 In den einzelnen Zonen darf hinsichtlich Ausnutzungsziffer, Geschosszahl, Grenzabstand sowie Empfindlichkeitsstufe (ES) wie folgt gebaut werden:

8

10

E2

0,45

zo

2

7,20 10,70 80

4

lt

11

W2

0,55

20

2

7,50 11,00 80

4

8

30

lt

12

10

30

lt

13

W3

0,60

30

3

10,50 13,00 80

5

10

30

II

13

4

8

40

14

WG

0,60

60

3

10,50 13,00 80

4

8

40

III

14

5

5

III

15

GE

12,00 12,00 80

5

5

III

20

SPGG

0,55

4

7,50 11,00 80

4

W3

0,60

30

3

10,50 13,00 80

5

WG

0,60

60

3

10,50 13,00 80 12,00 12,00 80 80

9

III

12

7,20 10,70 80

2

2

III

7

11

2

20

0,55

7

4

II

20

0,55

SPGG

4

8,50 13,50 80

II

0,45

W2

5

7,50 12,50 80

30

E2

GE

2

Empfindlic hkeitsstufe

0,60

Max. Gebäuderänge in m

10

Grosser Grenzabstand in m

7

Max. Kniestockhöhe in cm

4

Kleiner Grenzabstand in m

8,50 13,50 80

0,60

z

Max. Firsthöhe in m

0,55

0

Max. Gebäudehöhe in m

9

Vollgeschosszahl

7

Max. Gewerbeanteil in %

4

Empfindlichkeitsstufe

Kleiner Grenzabstand in m

Grosser Grenzabstand in m

7,50 12,50 80

Max. Gebäudelänge in m

Max. Kniestockhöhe in cm

2

Max. Firsthöhe in m

Max. Gebäudehöhe in m

0,55

Vollgeschossza hl

Max. Gewerbeanteil in %

Baumassenziffer BZ

0

0,

Baumassenziffer BZ

Tabelle Bauzonenplan 1)

Tabelle Bauzonenplan "

5 2

80

III

15

III

20

ÖB

siehe

16

II

16

ÖB

siehe

16

II

16

GUZ

siehe

17

II

17

GUZ

siehe

17

II

17

SPST

siehe

18

II

18

SPST

siehe

18

II

18

SZBG

siehe

19

II

19

SZBG

siehe

19

II

19

' siehe Paragraph 10 Abs. 5

• siehe Paragraph 10 Abs. 5 Empfindlichkeitsstuten

3 In den im Bauzonenplan speziell dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Empfindlichkeitsstufen

3 In den im Bauzonenplan speziell dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Lärmarten

Für die einzelnen Lärmarten gelten die in den Anhängen der LSV z festgelegten Belastungsgrenzwerte.

Lärmarten

Für die einzelnen Lärmarten gelten die in den Anhängen der LSV 2) festgelegten Belastungsgrenzwerte.

Geschosshöhen

5 In den Zonen D, K und WG dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Höhe von 4,00 m aufweisen.

Geschosshöhen

In den Zonen D, K und WG dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Höhe von 4,00 m aufweisen.

1)Änderung und Ergänzung der Tabelle im Sinne von § 17a und

Art. 20a

wie folgt: SPGG (...) Empf.stufe II / III geändert SPKF siehe § 17a Empf.stufe II neu SPFH siehe § 20a Empf.stufe II neu 2)Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 (SR 814.41)

1)Änderung und Ergänzung der Tabelle im Sinne von § 17a, § 20a und § 20b wie folgt: geändert Empf.stufe II / III SPGG (...) neu Empf.stufe II SPKF siehe § 17a neu Empf.stufe II SPFH siehe § 20a neu Empf.stufe III SPTH siehe § 20b 2)Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 (SR 814.41)

K:Miirenlos\VVUE28110 \Doku\SMAWUE-28110-Taegerhard-27042012-BNO Genehmigung.doc

Seite 3 / 4

Spezialzone

Art. 20b (neu) BNO

Sportanlagen Tägerhard (SPTH) Zweck 'Die Spezialzone "Sportanlagen Tägerhard" dient der Erstellung und dem Betrieb von Spiel- und Sportanlagen. Zulässige Anlagen

Entwässerung

Grundwasserschutz

Zulässig sind die Erstellung von Spielflächen (Natur- und Kunstrasenplätze), ein Reitplatz sowie Bauten und Anlagen, die in direktem Zusammenhang mit der Nutzung dieser Plätze stehen (z.B. Ballfanggitter, Zäune, Beleuchtung, Flutlicht, Sitzbänke, Sitzstufen usw.). Gebäude (Hochbauten, Klein- und Anbauten) sind nicht zulässig. 3 Die Entwässerung der Spezialzone hat nach einem einheitlichen Konzept zu erfolgen, welches das Oberflächenwasser weitestgehend zur Versickerung bringt. Daher kann die Spezialzone auch für Rückhalte- und Versickerungsanlagen von Meteorwasser der benachbarten Gewerbezone genutzt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass das Drainagewasser vor seiner Versickerung so zu sammeln ist, dass stichprobeweise Kontrollen der Wasserqualität möglich sind; Düngegaben auf der Grundlage regelmässiger Bodenproben zusammen mit der Fachbehörde festgelegt werden. 4 Die Spezialzone liegt über einem wichtigen Grundwasserträger, ihre südliche Teilfläche in der Zone S3 des Grundwasserschutzareals "Tägerhard". Das für Unterhalt und Pflege zuständige Personal ist einmal pro Jahr mit den Vorschriften des kantonalen Nutzungsplans "Grundwasserschutzareal Tägerhard" und ihrer Bedeutung für sämtliche Flächen und Anlagen vertraut zu machen. Dabei sind auch weitere übergeordnete Vorschriften bzgl. Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten, Verwendung von Holzschutzmitteln, Pflanzenschutzmitteln, Düngern und weiteren Hilfsstoffen anzusprechen. 5

OV, Langsamverkehr

Der Betrieb der Sportanlagen darf erst aufgenommen werden, wenn die Inbetriebnahme einer ÖV- Haltestelle in unmittelbarer Nähe der Anlagen und die Anbindung an das übergeordnete ÖV-Netz gesichert ist. Die Spezialzone muss zudem an das übergeordnete Fuss- und Radwegenetz angebunden werden. 6

Mobilitätskonzept

Der Betrieb der Sportanlagen unterliegt der Verpflichtung zur Erstellung eines Mobilitätskonzeptes. Dieses hat Bestimmungen zu enthalten, wonach die verschiedenen Verkehrsteilnehmer, insbesondere Fussgänger und Velofahrer, die Anlage zu allen Betriebszeiten sicher erreichen können; die Erreichbarkeit mit dem ÖV gefördert und seine Nutzung vorgesehen ist; die Parkierung angeordnet und organisiert ist ein Mobilitätskonzept für Anlässe mit mehr als 500 zu erwartende Besucherinnen und Besucher vorgeschrieben ist (zeitlicher Ablauf, Antragstellung, Durchführung, Nutzung durch ÖV, Anzahl und Anordnung der Parkplätze, Doppelnutzungen von Parkierungsflächen, Parkierungsmanagement, Zu- und Wegfahrten, Verkehrsdienst, usw.)

Grossanlässe

7 In den Betrieb der Sportanlagen dürfen Grossanlässe erst einbezogen werden, wenn das Mobilitätskonzept vom Gemeinderat genehmigt worden ist. 8

Vernetzung, Bepflanzung

Empfindlichkeitsstufe

Die den Reitplatz und die Sportplätze umgebenden Flächen der Spezialzone sind inkl. Wegen, Regenrückhaltebecken usw. so zu gestalten, dass sie zusammen mit Massnahmen auf benachbarten Flächen die vom Entwicklungsrichtplan resp. regionalen Sachplan "Landschaftsspange Sulperg-Rüsler" und vom Entwicklungsplan "Flüefeld" angestrebten Wirkungen erzielen. Hierbei kommt der Vernetzung von Lebensräumen im ganzen Siedlungstrenngürtel "Tägerhard"-"Flüefeld" eine besondere Bedeutung zu. Entsprechend sind für Bepflanzungen standortheimische Baum- und Straucharten, für Ansaaten artenreiche Mischungen und für Beläge, Mauern usw. ortstypische, naturnahe Baumaterialien zu wählen. Die Art der Beleuchtung und deren Betriebszeiten sollen die Vernetzungswirkung möglichst wenig beeinträchtigen. 9

Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

K \WürenlosMUE28110\Doku \SNINAVVUE-28110-Taegerhard-27042012-BNO Genehmigung.doc

Seite 4 / 4

Gemeinde Würenlos

Kanton Aargau

Baudepartement Kanton Aarg7! Abteilung Raumentwicklung

Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Art. 16 Abs. 2 und 3 "Zone für öffentliche Bauten und Anlagen"

AENDEKING N gemäss § 15 BauG

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Dateiname : KMUE25661\Doku\BNO_Teiländerung_090106.doc

Vorprüfungsbericht vom:

24. Juni 2008

Öffentliche Auflage vom :

26. August 2008

sen von der Gemeindeversammlung am :

24. September 2008

bis :

9. Dezember 2008 emein

man:

Genehmigun du Kantonale Genehmigung:

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11. August 2008

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Mitwirkungsbericht vom

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Aarau, den

A3 .

schreiber :

cgicrungsrat Zo4 c Der Staatsschrb eer

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Planer:

Minikus Vogt & Partner AG, VVettingen

Juristische Mitwirkung :

Dr. Peter Gysi, Schärer Rechtsanwälte, Aarau

Version 6. Januar 2009

Geltende Bau- und Nutzungsordnung (BNO), genehmigt vom Grossen Rat am 5. März 2002

Art. 16 Zone für öffentliche

Bauten und Anlagen ÖB

Zweck

1) Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖB ist für vorhandene und künftige, dem öffentlichen Interesse dienende Bauten und Anlagen bestimmt.

Baumasse

2) Gebäudehöhe, Grenz- und Gebäudeabstände werden vom Gemeinderat festgelegt. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Vorschriften über Abstände und Gebäudehöhen einzuhalten.

Empfindlichkeitsstufe

3) In den Gebieten „Schiessanlage Bietschäre" und „VViemel" gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III.

Neue Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Art. 16 Zone für öffentliche

Bauten und Anlagen ÖB

Zweck

1) Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖB ist für vorhandene und künftige, dem öffentlichen Interesse dienende Bauten und Anlagen bestimmt.

Baumasse

2) Gebäudehöhe, Grenz- und Gebäudeabstände werden vom Gemeinderat festgelegt. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Vorschriften über Abstände und Gebäudehöhen einzuhalten. Eine Überschreitung dieser Gebäudehöhen ist möglich, wenn sie mit einem um die Mehrhöhe vergrösserten Grenzabstand kompensiert wird.

Empfindlichkeitsstufe

3) Im Gebiet „Wiemel" gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III.

•

Gemeinde Würenlos Kanton Aargau

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung

Art. 20 "Spezialzone Gärtnerei und Gartenbau SPGG"

gemäss § 15 BauG

Vorprüfungsbericht vom: 10. April 2007

Mitwirkungsbericht vom:

3. Dezember 2007

Öffentliche Auflage vom: 9. Oktober 2007 bis 7. November 2007

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: 10. Dezember 2007

/,--tfrer)emeind -schreiber

Der Gemeindeammann

Daniel leug

Hans Ulrich Reber

Genehmigung durch den Regierungsrat Genehmigung:

Aarau, den 4, 2/An; 2008

MINIKUS VOGT & PARTNER AG

MINIKUS VOGT 13‘ „ Bau Raumentwicklung Umwelt Geomatik

Version 22. Februar 2008

5430 Wettingen Rosenauweg 14

8967 Widen Bremgarterstrasse 3

Telefon Telefax E-Mail

Telefon 056 640 05 05 Telefax 056 640 05 06 [email protected]

056 437 17 80 056 437 17 89 [email protected]

Zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem nach ISO 9001

AENDERUNG Nr. zu Bno/Bo/No vom .e Z..92

Rechtskräftige Version SPGG

Art. 20 Spezialzone Gärtnerei

und Gartenbau SPGG Zweck

1) Die Spezialzone Gärtnerei und Gartenbau ist für den Pflanzenbau und den Landschaftsgartenbau bestimmt. Wohnungen sind nur für an den Standort gebundenes Personal und den Betriebsinhaber zulässig.

Nutzung

2) Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie der zulässigen Nutzung dienen und betriebsnotwendig sind. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Baumasse

3) Für Hauptgebäude sind höchstens zwei Vollgeschosse erlaubt. 4) Standort, Gebäudehöhen und -längen richten sich nach den örtlichen Verhältnissen sowie den bau-, feuerpolizeilichen und wohnhygienischen Erfordernissen. 5) Gegenüber den angrenzenden Grundstücken ist ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m, einzuhalten.

Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Würenlos neu (Genehmigungsinhalt):

61 weitere Artikel

Art. 20 Spezialzone Gärtnerei

und Gartenbau SPGG Zweck

1) Die Spezialzone Gärtnerei und Gartenbau ist für den Pflanzenbau und den Landschaftsgartenbau bestimmt. Wohnungen sind nur für an den Standort gebundenes Personal und den Betriebsinhaber zulässig.

Nutzung

2) Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie der zulässigen Nutzung dienen und betriebsüblich sind. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe

Baumasse

3) Für Hauptgebäude sind höchstens zwei Vollgeschosse erlaubt. 4) Standort, Gebäudehöhen und -längen richten sich nach den örtlichen Verhältnissen sowie den bau-, feuerpolizeilichen und wohnhygienischen Erfordernissen. 5) Gegenüber den angrenzenden Grundstücken ist ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m, einzuhalten.

Umnutzungen von nicht mehr benötigten Bauten und Räumen

6) In bestehenden Bauten (Stand 1. Jan 2006) können Umnutzungen zu Wohnzwecken und für nicht störendes Gewerbe (Empfindlichkeitsstufe II) gestattet werden. Neubauten gemäss § 20 Abs. 1 und 2 sind nicht zulässig, solange in den bestehenden und für die geplante Nutzung geeigneten Bauten noch Fremdnutzung stattfindet.

Nachnutzung

7) Bei einer Aufgabe des Betriebes leitet der Gemeinderat das Verfahren auf Umzonung ein.

Anderung aufgrund der Einspracheverhandlung am 23. November 2007

KMUE23620\ Spezialzone SPGG\ Genehmigung\ Bno-SPGG-080222.doc

Seite 2

Kanton Aargau

Gemeinde Würenlos

Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung

Art. 17 a "Spezialzone Kloster Fahr SPKF"

gemäss § 15 BauG Kanton Aargau

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

MINIKUS VOGT Bau Raumentwicklung Umwelt Geomatik Zertifiziertes Qualitätsmanagement ISO 9001

5430 Wettingen Rosenauweg 14 Telefon 056 / 437 17 80 Telefax 056 / 437 17 89 e-mail mvp©mpag.ch

Datum

Projekt

Gez.

Gepr.

Format

Plan Nr.

21.02.2008

S Ll

su

VO

30 /42

24800/2

Ersetzt Plan

Überholt durch Plan Nr.:

vom:

Nr.:

vom:

8967 Wden Bremgarterstrasse 3 Telefon 056 / 640 05 05 Telefax 056 / 640 05 06 e-mail mvp©mvpag.ch

Dateiname : wue24800_Sit.dwg

AENDERUNG Nr. Vorprüfungsbericht vom:

27. Juni 2007

Mitwirkungsbericht vom:

3. Dezember 2007

Öffentliche Auflage vom:

9. Oktober 2007

zu Bno/Bo/No vom Z....3..o2

bis:

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:

7. November 2007

10. Dezember 2007 meind

Der Gemeindeammann:

Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den

2

4. rieti zace Der Staatsschreiber:

chreiber:

/

Genehmigungsinhalt:

Art. 17 a

Spezialzone Kloster Fahr SPKF Ziel

1) Die Spezialzone bezweckt die integrale Erhaltung der Denkmalschutzobjekte und der damit verbundenen Landwirtschaftsbetriebe als Teil des Landschaftsbildes unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Fortbestehens des Klosterbetriebes.

Nutzung

2) Die Nutzung soll auf dieses Erhaltungsziel abgestimmt werden. In diesem Rahmen sind folgende Nutzungen zulässig: - Wohnen - Aus- und Weiterbildung - Restaurationsbetriebe, Beherbergungsbetriebe - Kleingewerbe, sofern nicht störend und der Wohnnutzung untergeordnet - Landwirtschaftliche Produktion, Lagerung, Verarbeitung (wie Kelterung) und die Direktvermarktung überwiegend eigener landwirtschaftlicher Produkte 3) Neue Hochbauten sind grundsätzlich ausgeschlossen 4) Die bestehenden Hochbauten dürfen im Rahmen der Gesamtzielsetzung umgenutzt, baulich verändert oder ersetzt werden. 5) An- und Nebenbauten sind zulässig, sofern die denkmalpflegerischen, architektonischen und landschaftlichen Anforderungen gewahrt bleiben.

Einpassung

6) Veränderungen und Ergänzungen der Aussenanlagen sowie bauliche Massnahmen bedürfen besonderer Sorgfalt. Sie sollen die Qualität des Gesamterscheinungsbildes unterstützen. Zulässige Bauten müssen sich dem Gesamterscheinungsbild unterordnen.

Lärm

7) Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III.

Kanton Aargau

Gemeinde Würenlos

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Bauzonenplan (gemäss § 15 BauG)

Änderungen "Flüehügel" neuer Paragraph Bau- und Nutzungsordnung (BNO) ,,,...±... S\-,

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MO Well ' IM.

A

Datum

Projekt

03.03.2006

su

Bau Raumentwicklung Umwelt Geomatik Zertifiziertes Qualitätsmanagement ISO 9001

Ersetzt Plan

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Gez.

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Format

Plan Nr.

i'''

5430 Weningen Rosenauweg 14 Telefon 056 / 426 93 11 Telefax 056 / 426 93 87 e-mail [email protected]

8967 Wden Biernaaderstrasse 3 Telefon 056 / 640 05 05 Telefax 056 / 640 05 06 e-mail mvp@mvpaach

vom:

vo Überholt durch Plan Nr. .

vom: .

Nr. .

Dateiname :

AENDERUNG Nr. Vorprüfungsbericht vom: 22. September 2005

zu Bno/Bo/No vom

Mitwirkungsbericht vom: 24. Februar 2006 .davereredurrna,..e.«¢nnmeaäne

bis: 13. April 2006

Öffentliche Auflage vom: 14. März 2006 Beschlossen an der Gemeindeversammlung: 7. Juni 2006 Der Gemeindeammann:

Genehmigung:

per Gemeinde chreiber:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 2. Okketze-k Zoo4 •

Der Staatsschreiber:

I

Ergänzung Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Würenlos

neu (Genehmigungsinhalt):

Art. 20 a

Spezialzone Flüehügel SPFH Nutzung

1) Die Spezialzone Flüehügel ist für Dienstleistungsbauten und Wohnungen bestimmt. Gewerbliche bzw. industrielle Betriebe sind nicht zulässig.

Einpassung

2) Die Bauten sind hinsichtlich Ausmass, Formen, Materialien und Farben in die Umgebung (Parklandschaft) einzupassen. Die Gestaltung der Umgebung hat naturnah zu erfolgen und auf die bestehende Gartenanlage Rücksicht zu nehmen.

Gestaltung

3) Die Gestaltung der Bauten und des Aussenraums (Gebäudehöhe, Ausnützung, Grenzabstände, Umgebung usw.) sind in einem Gestaltungsplan festzulegen. Die Bauten dürfen die Maximalhöhe von 442 m über Meer nicht überschreiten.

4)

Lärm

5) Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II.

KWVUE23830\Doku\Berichte\DI-BNO-Artikel-050819.doc

Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

Kanton Aargau

Gemeinde VVürenlos

UND

BAU-

(BNO)

NUTZUNGSORDNUNG gemäss § 15 BauG

r

I

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AENDERUNG Nr.

Lt

AENDERUNG N7,

vom

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AENDERUNG Nr.

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VOM

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.....

AENDERUNG Nr

AENDERUNG Nr.

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vom

Beschlossen von der Gemeindeversammlung:

Vizeammann:

Johannes Gabi

Genehmigt durch den Grossen Rat: Genehmigung durch den Grossen Rat mit Änderungen /Auflagen Aarau, den S. ridAtz zozz Im Auftrag des Grossen Rates Der StatssQbreiber

AENDERUNG Nr

3

vom 26. Oktober 2000 12. Dezember 2000

Gemeindeschreiber-Stv:

Daniel Huggler

INHALTSVERZEICHNIS

§ §

§ § § §

§ § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § §

I

GELTUNGSBEREICH

1 2

Geltungsbereich Übergeordnetes Recht

II

RAUMPLANUNG

3 4 5 6

Allgemeiner Nutzungsplan Sondernutzungsplan Verdichtung und Siedlungserneuerung Weitere Pläne

III

ZONENVORSCHRIFTEN

7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 28 30 31 32

Zoneneinteilung Bauweise Dorfzone D Kernzone K Wohnzone E2 Wohnzone W2 Wohnzone W3 Wohn- und Gewerbezone WG Gewerbezone GE Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OB Grün- und Uferschutzzone GUZ Spezialzone Steinbruchareal SPST Schutzzone Bickguet SZBG Spezialzone Gärtnerei und Gartenbau SPGG Landwirtschaftszone LWZ Rebzone R Naturschutzzonen Kulturland Naturschutzzone Wald Ortsbildschutzzone OSZ Landschaftsschutzzone LSZ Grundwasserschutzzonen, Quellwasserfassungen Naturobjekte Kulturobjekte Waldrand Weilerzone Oetlikon WZO Spezialzone Kiesabbau SPK

Seite 2

IV

DEFINITIONEN

33 34 35 36 37

Ausnützungsziffer Gewerbeanteil Gewerbe Arealüberbauung Abstände

V

BAUVORSCHRIFTEN

38 39 40 41 42

Öffentliche Einrichtungen auf Privatgrund Technische Bauvorschriften Wohnhygiene Ausstattung Autoabstellplätze und Zufahrten Ausstattung Fahrräder, Kinderwagen, Spielplätze, Umgebungselemente

VI

SCHUTZVORSCHRIFTEN

Art. 43

Art. 44

Art. 45 Ortsbildschutz

Aussenraumgestaltung Umweltschutz

VII

VOLLZUG / VERFAHREN

46 47 48 49 50 51

Vollzug Gebühren Gutachten im Baubewilligungsverfahren Baubewilligungspflicht Sicherheits-, Schutzmassnahmen Verantwortung Gemeinde

VIII

SCHLUSS- / ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ § § § §

§ § § § §

§ § § § § §

Art. 52

Art. 53 Inkrafttreten

Aufhebung bisherigen Rechts

Seite 3

BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG

I §1 Geltungsbereich Geltungsbereich

(BNO)

GELTUNGSBEREICH

1) Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gilt für das ganze Gemeindegebiet.

Inhalt

2) Sie beinhaltet das kommunale Recht in den Bereichen Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen.

Anwendung

3) Die Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, Tiefbauten sowie den Schutz des Bodens.

e2 übergeordnetes Recht Übergeordnetes Recht Bau- und Nutzungsrecht

1) Die Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben ausdrücklich vorbehalten. 2) Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts sowie technischer Richtlinien befinden sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).

II

Art. 3 Allgemeiner Nutzungsplan

Art. 4 Sondernutzungsplanung

Art. 5 Verdichtung

und Siedlungserneuerung

Art. 6 Weitere Pläne

und Inventare

RAUMPLANUNG

1) Der Bauzonen-/Kulturlandplan im Massstab 1:2000/:5000 ist Bestandteil dieser Bau- und Nutzungsordnung und für die Beurteilung von Baugesuchen massgebend. Er liegt bei der Bauverwaltung zur Einsicht auf. Reproduktionen des Bauzonen-/Kulturlandplanes in einem anderen Massstab dienen lediglich zur Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.

1) Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bandierten Flächen und grössere zusammenhängende nicht bebaute Flächen der Bauzone dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt.

1) Der Gemeinderat erstellt in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und unter Beizug von Fachleuten rechtzeitig einen Richtplan zur Verdichtung und Erneuerung unbenutzter oder sanierungsbedürftiger Gebiete.

1) Weitere Pläne und Inventare (Entwicklungsplan, Verkehrsrichtpläne, Landschaftsplan, Versorgungsplan, Begrünungsplan und dergleichen) sind zur Orientierung über Planungsziele bestimmt, und es kommt ihnen keine für das Grundeigentum verbindliche Wirkung zu. Seite 4

III

Art. 7 Zoneneinteilung

ZONENVORSCHRIFTEN

Das Gemeindegebiet ist in folgende, im Bauzonen- / Kulturlandplan eingetragene Zonen eingeteilt:

Bauzonenplan

E2 W2 W3 WG GE ÖB GUZ

Nutzungszonen Dorfzone Kernzone Wohnzone E2 Wohnzone W2 Wohnzone W3 Wohn- und Gewerbezone Gewerbezone Zone für öff. Bauten und Anlagen Grün- und Uferzone

SPST SZBG SPGG

Spezialzone Steinbruchareal Schutzzone Bickguet Spezialzone Gärtnerei + Gartenbau Flächen mit Sondernutzungsplanpflicht Flächen mit Gestaltungsplanpflicht

braun grau-braun hellgelb lachs orange rot lila grau grün rot schraffiert grün-braun ocker hellgrün schwarz schraffiert blau bandiert orange bandiert

Überlagerte Zonen Siehe Bauzonenplan

Kulturlandplan LVVZ

OSZ LSZ

SPK VVZO

Seite 5

Schutzobjekte Siehe Bauzonenplan

Symbole

Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszone Rebbauzone

hellbraun violett

Schutzzonen Magerwiese Feuchtgebiet Fromentalwiese Extensive Weide

hellgelb blau gelb orange

Überlagerte Schutzzonen Ortsbildschutzzone Landschaftsschutzzone Naturschutzzone Wald

punktiert bandiert grün schraffiert schwarz schraffiert

Schutzobjekte Siehe Kulturlandplan

Symbole

Weitere Zonen gern. Art. 18 RPG Spezialzone Kiesabbau grau VVeilerzone schwarz bandiert

Bauzonen

Art. 8 Bauweise

1) Wenn die Bau- und Nutzungsordnung oder Spezialbauvorschriften nichts anderes bestimmen, gilt die zonengemässe Überbauung. 2) In den einzelnen Zonen darf hinsichtlich Ausnutzungsziffer, Geschosszahl, Grenzabstand sowie Empfindlichkeitsstufe (ES) wie folgt gebaut werden:

Kleiner Grenzabstand in m

7.50

12.50

80

4

7

III

9

8.50

13.50

80

4

7

III

10

II

11

0 Z -5 cn 0 _Y _C 0 = 7:3 C

Paragraph

Max. Gebäudelänge in m

Max. Kniestoc khöhe in cm

Grosser Grenzabstand in m

Max. Firsthöhe in m

2

Max. Gebäudehöhe in m

0.55

Vollgeschossza hl

Max. Gewerbeanteil in %

N

Baumassenziffer BZ

C 0

Ausnutzung AZ

Tabelle Bauzonenplan

g-

Lu

K

0.60

E2

0.45

20

2

7.20

10.70

80

4

8

W2

0.55

20

2

7.50

11.00

80

4

8

30

II

12

W3

0.60

30

3

10.50

13.00

80

5

10

30

II

13

WG

0.60

60

3

10.50

13.00

80

4

8

40

III

14

12.00

12.00

80

5

5

III

15

III

20

GE

5

SPGG

0.55

ÖB

Siehe

§

16

II

16

GUZ

Siehe

§

17

II

17

SPST

Siehe

§

18

II

18

SZBG

Siehe

§

19

II

19

2

80

Siehe Paragraph 10 Abs. 5 Empfindlichkeitsstufen

3) In den im Bauzonenplan speziell dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Lärmarten

4) Für die einzelnen Lärmarten gelten die in den Anhängen der LSV festgelegten Belastungsgrenzwerte.

Geschosshöhen

5) In den Zonen D, K und WG dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Höhe von 4.00 m aufweisen.

Seite 6

Art. 9 Dorfzone D

Ziel:

1) Die Dorfzone D im Dorf und im Kempfhof bezweckt die Erhaltung dieser wertvollen Ortsteile in ihrer baulichen Einheit und Eigenart.

Nutzung

2) Die Dorfzone ist für Wohnbauten, Kleingewerbe, Dienstleistungsbetriebe, Landwirtschaft und öffentliche Dienste bestimmt.

Zulässige Betriebe

3) Mässig störende Betriebe werden unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zugelassen.

Bauweise

4) Es gilt die offene und geschlossene Bauweise unter der Voraussetzung, dass dadurch das Strassen- und Ortsbild erhalten bleibt.

Bestehende Bauten

5) Die Gemeinde fördert im Rahmen der Bauberatung die Erhaltung und Erneuerung schutzwürdiger Gebäude, Fassaden, Plätze und Freiräume. Soweit möglich und erforderlich werden dabei kantonale Fachstellen beigezogen.

Dachgestaltung

6) Die hohen und geneigten Dächer sind beizubehalten. Es sind Satteldächer mit min. 25° und max. 50° gestattet. Flachdächer auf Hauptbauten sind nicht erlaubt. Dacheinschnitte sind nur überdeckt gestattet.

Eingliederung

7) Die Bauten müssen sich in bezug auf kubische Erscheinung, Stellung, Gliederung der Fassaden, Materialien und Farbgebung so in das Dorfbild eingliedern, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht.

Abbruch/Wiederaufbau

8) Wo der Abbruch von Bauten bewilligt wird, ist ein Wiederaufbau auf dem bisherigen Grundriss mit gleichen First- und Traufhöhen gewährleistet, wenn die verkehrstechnischen und gesundheitlichen Anforderungen erfüllt sind.

Aussenantennen/Parabolspiegel/Solaranlagen

9) Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist im Rahmen des Bundesrechts untersagt. Solaranlagen sind gestattet, wenn sie das Orts-, Strassen- und Quartierbild nicht beeinträchtigen.

Art. 10 Kernzone K

Zweck

1) Die Kernzone K dient als Dorfzentrum.

Nutzung

2) Die Kernzone ist für Läden, Dienstleistungs-, Handwerksund Gewerbebetriebe sowie für Wohnungen bestimmt.

Zulässige Betriebe

3) Mässig störende Betriebe sind zugelassen.

Gebäudetiefe

4) Die Gebäudetiefe darf nicht grösser sein als 13 m, ausgenommen eingeschossige, flachgedeckte Gebäudeteile.

Geschosse

5) Es gilt in der Regel die zweigeschossige Bauweise.

Dachgestaltung

6) Die hohen und geneigten Dächer sind beizubehalten. Es sind Satteldächer mit min. 25° und max. 50° gestattet.

Eingliederung

7) Materialien und Farbgebung haben sich dem Dorfbild unterzuordnen.

Seite 7

Ausnutzung

8) Die Ausnutzungsziffer für Wohnbauten beträgt 0,60. Bei mindestens 50 `)/0 Gewerbe- und/oder Ladenfläche beträgt die Ausnutzungsziffer 0,75.

Sondernutzungsplan

9) In der Regel ist für Bauten und Anlagen ein Sondernutzungsplan (Erschliessungs-, Gestaltungsplan) zu erstellen.

Art. 11 Wohnzone E2

Nutzung Zulässige Betriebe

Art. 12 Wohnzone W2

Nutzung Zulässige Betriebe

Art. 13 Wohnzone W3

Nutzung

1) Die Wohnzone E2 ist für den Bau von alleinstehenden Ein-, Zwei- und Doppeleinfamilienhäusern bestimmt. 2) Es sind nur nichtstörende Betriebe zulässig.

1) Die Wohnzone W2 ist für Einfamilien-, Reiheneinfamilien-, Gruppen- und Mehrfamilienhäuser bestimmt. 2) Es sind nur nichtstörende Betriebe zulässig.

1) Die Wohnzone W3 ist für Reiheneinfamilienhäuser, Gruppen- und Mehrfamilienhäuser bestimmt. 2) Freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser sind nicht zulässig (Ausnahme auf Restparzellen).

Zweigeschossige Bauten

3) Mit den gleichen Abständen sind auch zweigeschossige Bauten zugelassen.

Zulässige Betriebe

4) Es sind nur nicht störende Betriebe zulässig.

Art. 14 Wohn- und Gewerbezone WG

Nutzung

1) Die Zone WG ist für Wohnungen, Büroräume, grössere Läden, Klein- und Mittelgewerbe sowie Landwirtschaftsbetriebe bestimmt.

Reine Wohnbauten

2) Reine Wohnbauten oder Bauten mit Wohnungen im Erdgeschoss werden nach den Bestimmungen der Wohnzone W3 behandelt.

Zulässige Betriebe

3) Mässig störende Betriebe sind zulässig.

Gewerbeanteil

4) Der Gewerbeanteil ist in allen Geschossen zulässig. Er ist möglichst gegen die Strassen anzuordnen.

Lager

5) Es sind keine reinen Lagerbauten zulässig.

Art. 15 Gewerbezone GE

Nutzung

1) Die Gewerbezone GE ist für Dienstleistungsbauten, gewerbliche und kleinindustrielle Bauten bestimmt. Wohnungen sind nur für an den Standort gebundenes Personal und den Betriebsinhaber zulässig.

Seite 8

Lager

2) Reine Lagerbauten (zB. Hochregal-Lager) ohne zugehörige Produktionsstätte, fensterlose Bauten, Verteilzentren, reine Umschlagplätze und Ablagerungen sind nicht gestattet.

Zulässige Betriebe

3) Mässig störende Betriebe sind zulässig.

Abstände

4) Bauten desselben gewerblichen Betriebs müssen, vorbehältlich von anderslautenden feuerpolizeilichen Vorschriften, unter sich einen Gebäudeabstand von mindestens 7.00 m einhalten.

Gestaltung der Bauten

5) Die projektierten Bauvorhaben sind bereits im Entwurfsstadium bezüglich Situation, Bauvolumen und Fassadengestaltung mit der Baubehörde abzusprechen. Die beratende Begleitung des Projektverfassers durch die Gemeinde erfolgt als Dienstleistung kostenlos.

Material, Farben

6) Material- und Farbgestaltung sind im gegenseitigen Einvernehmen rechtzeitig abzusprechen, damit im Rahmen des definitiven Baugesuches klare Angaben vorliegen.

Bepflanzungen

7) Ein Anteil von mindestens 10% der Grundstückfläche muss im Erdgeschoss als Grünanlage bepflanzt und erhalten werden. Rastersteinplätze gelten nicht als Bepflanzungsfläche. Es ist ein Bepflanzungsplan einzureichen.

Bepflanzung gegen offene Landschaft

Flachdächer

Art. 16 Zone für öffentliche

Bauten und Anlagen OB Zweck

8) Gegen die offene Landschaft sind die Gebäude mit einheimischen Bäumen und Grosssträuchern abzudecken. Die Gestaltung der Bauten ist durch hochstämmige Baumgruppen aufzulockern. Die beratende Mitwirkung der Gemeindeorgane wird angeboten. 9) Flachdächer von über 500 m2 pro Objekt müssen mit einer Extensivbepflanzung begrünt werden.

1) Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖB ist für vorhandene und künftige, dem öffentlichen Interesse dienende Bauten und Anlagen bestimmt.

Baumasse

2) Gebäudehöhe, Grenz- und Gebäudeabstände werden vom Gemeinderat festgelegt. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Vorschriften über Abstände und Gebäudehöhen einzuhalten.

Empfindlichkeitsstufe

3) In den Gebieten „Schiessanlage Bietschäre" und „VViemel" gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III.

Art. 17 Grün- und Uferzone GUZ

Zweck Bauten

1) Die Grün- und Uferzone dient der Siedlungsdurchgrünung, Erholung und als ökologischer Korridor. 2) Sie ist von allen Bauten freizuhalten. Bienenhäuschen, Weideunterstände, Spazierwege und Erholungsanlagen [Gartenbänke usw.] sind zugelassen. Anlagen, welche der Siedlungsentwässerung dienen, sind gestattet. Seite 9

Terrainveränderungen

Ausnahmen (schraffierter Bereich)

3) Kleinere Terrainveränderungen und Anlagen für den ökologischen Ausgleich und die Gewässerrenaturierung können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 4) Im schraffierten Bereich sind Anlagen, welche der Erschliessung der angrenzenden Grundstücke dienen, gestattet, sofern sie lediglich von untergeordneter Bedeutung sind, keine Alternativen bestehen und der Zweck der Grün- und Uferschutzzone nicht übermässig eingeengt wird.

Weitere Bauzonen

Art. 18 Spezialzone

Steinbruchareal SPST Zweck

1) Die Spezialzone Steinbruchareal ist bestimmt für die Erhaltung und Sanierung der schützenswerten Steinbruchanlagen und deren Umgebung den Ausbau eines Bildungs- und Kurzentrums in Zusammenhang mit dem Wirken von Emma Kunz (1892 - 1963), beinhaltend Bauten und Anlagen für Kur- und kulturelle Zwecke, den Abbau, die Verarbeitung, Anwendung und den Verkauf des Materials aus dem Steinbruch.

Abbau

2) Der Abbau richtet sich nach dem Dekret über den Abbau von Steinen und Erden (Abbaudekret).

Schutz

3) Für die im Plan eingetragenen Hecken gelten die Bestimmungen nach § 28 BNO.

Bauten

4) Der Ausbau und die Umnutzung der erhaltenswerten Bauten gemäss Bauzonen-/Kulturlandplan ist gewährleistet. Für den Ausbau, die Neu- und Umgestaltung gelten die Bestimmungen von § 9 BNO sinngemäss.

Zulässige Bauten

5) Im schraffierten Bereich sind ober- und unterirdische Bauten zugelassen, die dem Zweck gemäss Abs. 1 dienen. Es sind max. drei oberirdische Geschosse, inkl. Dachgeschoss, zulässig. Dabei dürfen über dem gewachsenen Terrain höchstens zwei Geschosse landschaftlich in Erscheinung treten. Die Bauweise und Gebäudeabstände werden nach Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen vom Gemeinderat von Fall zu Fall bestimmt. Gegenüber den benachbarten Zonen gelten deren Grenzabstände.

Aussenanlagen

6) Die nicht schraffierten Bereiche sind für Aussenanlagen wie Wege, Plätze, betriebsinterne Parkplätze sowie für die Umgebungs- und Terraingestaltung bestimmt.

Einpassung

7) Die Bauten und Anlagen haben sich in die Landschaft einzupassen. Die Umgebung ist naturnah zu gestalten.

Seite 10

Art. 19 Schutzzone Bickguet

Zweck

Nutzung

1) Die Schutzzone bezweckt die integrale Erhaltung der Gesamtanlage des Denkmalschutzobjektes als Teil des Landschaftsbildes. 2) Die Nutzung soll sich diesem Erhaltungszweck unterordnen. In diesem Rahmen sind folgende Nutzungen zulässig: - Wohnen und dem Wohnen zugeordnete Freizeittätigkeit - Aus- und Weiterbildung, Kleingewerbe, sofern nicht störend und der Wohnnutzung untergeordnet. 3) Neue Hochbauten sind grundsätzlich ausgeschlossen. 4) Die nicht unter Denkmalschutz stehenden Hochbauten dürfen im Rahmen der Gesamtzielsetzung umgenutzt, baulich verändert oder ersetzt werden. Bei Ersatzbauten richtet sich das Mass nach dem bestehenden Volumen. 5) An- und Nebenbauten (Garage, Schwimmbad und dgl.) sind zulässig, sofern die demkmalpflegerischen, architektonischen und landschaftlichen Anforderungen gewahrt bleiben. 6) Veränderungen und Ergänzungen der Parkanlage sowie bauliche Massnahmen bedürfen besonderer Sorgfalt. Sie sollen die Qualität des Gesamterscheinungsbildes unterstützen. Zulässige Bauten müssen sich dem Gesamterscheinungsbild unterordnen. 7) Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III.

Art. 20 Spezialzone Gärtnerei

und Gartenbau SPGG Zweck

1) Die Spezialzone Gärtnerei und Gartenbau ist für den Pflanzenbau und den Landschaftsgartenbau bestimmt. Wohnungen sind nur für an den Standort gebundenes Personal und den Betriebsinhaber zulässig.

Nutzung

2) Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie der zulässigen Nutzung dienen und betriebsnotwendig sind. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Baumasse

3) Für Hauptgebäude sind höchstens zwei Vollgeschosse erlaubt. 4) Standort, Gebäudehöhen und -längen richten sich nach den örtlichen Verhältnissen sowie den bau-, feuerpolizeilichen und wohnhygienischen Erfordernissen. 5) Gegenüber den angrenzenden Grundstücken ist ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m, einzuhalten.

Seite 11

Landwirtschaftszonen

Art. 21 Landwirtschaftszone LWZ

Zulässige Produktion

1) Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse- Obst- und Rebbau sowie den produzierenden Gartenbau bestimmt.

Weitere Produktion

2) Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht.

Ersatzaufforstungen

3) Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.

Bauten, Anlagen

4) Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen.

Baumasse

5) Für Wohngebäude sind höchstens zwei Geschosse erlaubt. Im übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse, der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m.

Empfindlichkeitsstufe

6) Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III.

Weitere Landwirtschaftszonen

Art. 22 Rebbauzone R

Zweck

1) Die Rebbauzone R ist ausschliesslich für den Rebbau bestimmt. Wo keine Reben angepflanzt sind, gelten die Bestimmungen der Landwirtschaftszone (LWZ) und der Landschaftsschutzzone (LSZ).

Bauten

2) Eingeschossige Rebhäuschen für die Bewirtschaftung sind zugelassen. Ihre Fläche muss im Verhältnis zur bewirtschafteten Rebfläche sein und darf maximal 6 m2 betragen.

Empfindlichkeitsstufe

3) Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III.

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Schutzzonen- und Objekte

Art. 23 Naturschutzzonen

Kulturland

1) Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2) Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung (Betreten, Campieren, Feuer entfachen usw.) nicht gestattet. 3) Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:

Tabelle Zone

Bezeichnung im Plan

Schutzziel

Magerwiese

Hellgelb

Artenreiche Heuwiese Heuwiese, keine Düngung und Be(hoher Anteil Mager- weidung keitszeiger)

Feuchtgebiet

Blau

Streuwiese Gewässer

S G

Riedwiese/Flachmoor Laichgebiet, Brutbiotop

Fromentalwiese

Gelb

Artenreiche Heuwiese

Heu- und Emdschnitt keine Flüssigdünger keine Stickstoff-Mineraldünger keine Beweidung

Extensive Weide

Orange

Artenreiche Weide

Rinderweide keine Düngung keine Dauerweide keine Zufütterung

Art. 24 Naturschutzzone Wald

Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

keine Düngung und Beweidung, kein Betreten, keine Jagd Streuschnitt im Herbst / Winter kein Schwimmen, Befahren, Fischen, Einfangen und Aussetzen von Tieren

1) Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2) Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst.

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3) Die Naturschutzzone Wald wird wie folgt unterteilt: Tabelle Bezeichnung im Plan Schutzziel

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

N

Naturwaldgemässe Bestockung

- Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten - standortfremde Baumarten mit telfristig entfernen

A

Altholzinsel

- Verzicht auf jegliche Nutzung bis zum natürlichen Zerfall des Bestandes

Überlagerte Schutzzonen

Art. 25 Ortsbildschutzzone OSZ

1) Der Gemeinderat erlässt über die schützenswerte Bausubstanz einen Gestaltungsplan, in welchem er für genau bezeichnete Bauten ein Abbruchverbot erlassen kann. 2) Im Gebiet des Gestaltungsplanes, welcher verschiedenen Bauzonen überlagert ist, gelten dessen Spezialvorschriften. 3) Bei Objektplanungen in diesem Gebiet ist bei Projektierungsbeginn mit Vorstudien die Beratung des Gemeinderates anzufordern.

Art. 26 Landschaftsschutzzone LSZ

Ziel

1) Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Unter Vorbehalt von Absatz 3 sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen verboten.

Nutzung

2) Die landwirtschaftliche Nutzung bestimmt sich nach § 21 Abs. 1 BNO gewährleistet. Das Aufstellen von Wohnwagen und Mobilheimen, der Bau von Gewächshäusern, begehbare Plastiktunnels und dergleichen sowie das Anbringen von Reklamen ist nicht zulässig.

Bauten

3) Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weidunterstände, Fahrnisbauten die der Bewirtschaftung dienen, betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze usw.) und Bauten und Anlagen für den ökologischen Ausgleich können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

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Art. 27 Grundwasserschutzzonen

Quellwasserfassungen

1) Im Bauzonen-/Kulturlandplan sind die Grundwasserschutzzonen mit dem Fassungsbereich und den Schutzzonen zur Orientierung eingetragen. 2) Wo nötig werden entsprechende Reglemente erstellt.

Art. 28 Naturobjekte

1) Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang II aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. 2) Folgende Naturobjekte sind geschützt:

Tabelle Naturobjekte

Bezeichnung im Plan

Schutzziel

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

Hecken, Feldgehölz, Ufergehölz

Grüne Signatur

- Brut- und Nahrungsbiotop

- Struktur erhalten

- Gliederung der Landschaft - periodisch zurückschneiden / verjüngen - Trittstein, Vernetzungsele- - im gleichen Jahr nicht mehr ment als 1/3 auf den Stock setzen - vorgelagerter Krautsaum von 3 m Breite teilweise Artenzusammensetzung verbessern

Uferschutzstreifen

- Nährstoffeinschwemmung - Verwendung von Dünger in Gewässer/Schutzzone/ und Pflanzenschutzmittel, - Uferschutzstreifen beid- Schutzobjekt verhindern Umbruch sowie die Erstelseits der Bäche je 3 m lung von Bauten nicht zuab Böschungskante lässig

Einzelbaum

grüner Punkt

- siedlungsund schaftsprägendes relement - Kulturrelikt

Geologische Objekte

violettes Quadrat

- Naturelement

- keine Beeinträchtigung der Findlinge und Strukturen

Weiherbiotope

blauer Ring

- Laichgebiet, Brutbiotop

Trockenweiher

T

- kein Betreten und Befahren der Wasserfläche - kein Fischen - kein Einfangen und Aussetzen von Tieren - Mitnehmen von Laichteilen oder Kaulquappen für den Schulunterricht gestattet

Schwarze Punktsignatur

- Verlandung aufhalten

Aussichtspunkt

rotes Dreieck

- Aussicht freihalten

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land- - Pflege auf lange LebensNatudauer - freistehender Baum: Bei natürlichem Abgang ersetzen

- keine aussichtsbehindernde Bauten und bleibende Pflanzungen

Art. 29 Kulturobjekte

1) Die im Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang II aufgelisteten Kulturobjekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden. 2) Folgende Kulturobjekte sind geschützt:

Tabelle Kulturobjekte

Bezeichnung im Plan

Schutzziel

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

Wegkreuz

violettes Quadrat mit Kreuz

- Erhaltung

- Abbruchverbot - Unterhaltspflicht

Brunnen

blauer Punkt

- Erhaltung

- Abbruchverbot - Unterhaltspflicht

Grenzsteine

rotes Quadrat

- Erhaltung

- Abbruchverbot - Unterhaltspflicht

Alter Bewässerungsgraben

rote Punkte

- Erhaltung Linienführung und Gerinne

- Gerinne nicht auffüllen - Oberfläche nicht zerstören oder zuschütten - Unterhalt im traditionellen Sinne

Art. 30 Waldrand

1) Zur Erhaltung bzw. Schaffung eines biologisch und landschaftlich wertvollen stufigen Waldmantels (mit Strauchsaum) sind geeignete Waldränder im Rahmen der waldbaulichen Planung entsprechend zu erhalten beziehungsweise anzulegen.

Weitere Zonen gemäss RPG

Art. 31 Weilerzone WZO

Zweck

1) Die Weilerzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie bezweckt die Erhaltung und massvolle Entwicklung des Weilers Oetlikon unter Wahrung der bestehenden baulichen Substanz, des Weilerbildes sowie des traditionellen Charakters der Kleinsiedlung. Soweit in dieser Bestimmung nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone.

Nutzung

2) Die im Kulturlandplan farbig bezeichneten Bauten dürfen zu Wohn- und Landwirtschaftszwecken genutzt werden. Mässig störende Kleingewerbe mit geringem Zubringerverkehr sind zulässig, soweit sie den Charakter des Weilers nicht stören. Die schwarz bezeichneten Bauten unterstehen bezüglich Nutzung den Vorschriften der Landwirtschaftszone. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. Seite 16

Ortsbildschutz

3) In der Weilerzone hat der Ortsbildschutz einen hohen Stellenwert. Alle baulichen Massnahmen, die Nutzung sowie die Umgebungsgestaltung müssen sich einwandfrei in das Weilerbild einfügen. Der Gemeinderat kann die Beseitigung störender Elemente verlangen. Bauten in der Umgebung der Weilerzone dürfen das Weilerbild nicht beeinträchtigen. Zur Beurteilung von Bauvorhaben kann der Gemeinderat Fachgutachten einholen. 4) Zusätzlich zu dem in der Landwirtschaftszone Erlaubten sind folgende baulichen Massnahmen zulässig:

Substanzschutz

a) Violett bezeichnete Bauten sind in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut sowie umgenutzt werden. Die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutzräume usw.) ist zulässig.

Volumenschutz

b) Blau bezeichnete Bauten sind in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in lit. a zugelassenen Massnahmen dürfen sie auch abgebrochen und wieder aufgebaut werden, wenn die Erstellung der Ersatzbaute gesichert ist. Es ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild zu achten. Von den Aussenmassen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine gleichwertige Lösung für das Ortsbild entsteht. Bei einem Wiederaufbau kann aus Gründen der Verkehrssicherheit eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden.

Bauvorschriften

5) Pro Wohneinheit ist ein Garageplatz vorzusehen. Die Schaffung neuer Wohnräume setzt voraus, dass sämtliche Nebenräume inkl. Garagen in die bestehenden Haupt- und Nebenbauten integriert werden.

Gestaltung

6) Für die Gestaltung gelten sinngemäss die Bestimmungen für die Dorfzone. Bestehende Vorgärten sowie der typische Baumbestand sind nach Möglichkeit zu erhalten. Garten- und Aussenanlagen (kleine Terrainveränderungen, Wege, Gartenchemines, Kinderspielgeräte usw.) sind zugelassen.

Gestaltungsplan

7) Mit einem Gestaltungsplan können weitere Bauten, die nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden, den Vorschriften der Abs. 2,4 und 5 unterstellt, sowie einzelne Neubauten vorgesehen werden, soweit dies im Interesse der Erhaltung und massvollen Entwicklung des Weilers liegt.

Baubewilligung

8) Baubewilligungen dürfen vom Gemeinderat nur mit Zustimmung der Koordinationsstelle Baugesuche erteilt werden.

Art. 32 Spezialzone Kiesabbau SPK

Zweck

1) Diese Zone ist für den Kiesabbau bestimmt.

Bauten

2) Bauten für den Kiesabbau sind nur für die Dauer des Abbaus zulässig.

Weiterverwendung

3) Die spätere Weiterverwendung dieser Gebiete wird in Verbindung mit der Wiederauffüllung festgelegt. Dazu sind Nutzungs- respektive Rekultivierungspläne erforderlich.

Empfindlichkeitsstufe

4) Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe IV.

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IV

Art. 33 Ausnützungsziffer

1) Bei der Ausnutzungsziffer werden zusätzlich zu den in der ABauV angeführten Flächen nicht angerechnet: -

Art. 34 Gewerbeanteil

Berechnung

DEFINITIONEN

Dach- und Attikageschosse

1) Der Gewerbeanteil ist die Verhältniszahl zwischen der zu Gewerbezwecken genützten Geschossfläche und der anrechenbaren Bruttogeschossfläche in Prozenten. Gewerbefläche Gewerbeanteil =

x 100 anrechenbare BGF

Gewerbeanteil

2) In § 8 ist der maximale Gewerbeanteil festgelegt. Er ist parzellenweise einzuhalten.

Lärmvorbelastung

3) Der Gemeinderat kann bei besonderer Lärmvorbelastung einen erhöhten Gewerbeanteil bewilligen.

Art. 35 Gewerbe

nicht störende Betriebe

mässig störende Betriebe

Art. 36 Arealüberbauung

Bewilligung

1) Als nicht störende Betriebe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2) Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.

1) Arealüberbauungen werden gesamthaft bewilligt.

Zonenzulässigkeit

2) Arealüberbauungen sind nur in den Zonen W3, WG und K auf einer zusammenhängenden Fläche möglich, welche eine minimale anrechenbare Landfläche von 4'000 m2 aufweist.

Abstände

3) Die ausserhalb der Arealüberbauung gelegenen Parzellen dürfen nicht mehr als bei zonengemässer Regelbauweise betroffen werden.

Ausnützungsbonus

4) Die Ausnützungsziffer wird um 0.05 erhöht.

Spielflächen

5) Die gemeinschaftlichen Spiel- und Erholungsflächen müssen mindestens eine Fläche von 15% der gesamten Bruttogeschossfläche gemäss ABauV (inkl. Dach- und Attikageschoss) aufweisen.

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Gemeinschaftsräume

Art. 37 Abstände

Grenzabstand ungleiche Verteilung

Grenzabstand Reduktion

6) Die Gemeinschaftsräume für Freizeitbeschäftigung und dergleichen müssen mindestens eine Fläche von 2% der gesamten Bruttogeschossfläche gemäss ABauV (inkl. Dach- und Attikageschoss) aufweisen.

1) Grenz- und Gebäudeabstände können mit einem Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden. Der Vertrag ist mit dem Baugesuch einzureichen. Gegenüber Mehrfamilienhäusern ist nur die ungleiche Verteilung der Grenzabstände zulässig. Die schriftliche Vereinbarung ist mit dem Baugesuch einzureichen. 2) Der nordöstlich bis nordwestlich gerichtete Grenzabstand darf bei Gebäuden bis zu einer max. Gebäudelänge von 15 m in den Zonen E2 und W2 bis auf 3.00 m und in der Zone W3 bis auf 4.00 m reduziert werden. 3) Wenn Gebäude einen "Drehwinkel" ab 22,5° AT zur Grenze aufweisen, kann der Grenzabstand um 1 m reduziert werden (max. auf 3 bzw. 4 m). Ansonsten dürfen die Abstandsdiagramme die Grenze nicht überschreiten.

Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten

Grenzabstände spezielle Tiefbauanlagen

Abstand gegenüber Kulturland

4) Für einen Neubau muss lediglich der vorgeschriebene Grenzabstand, nicht aber der Gebäudeabstand zu einem vor Inkrafttreten dieser Bau- und Nutzungsordnung erstellten Nachbargebäude eingehalten werden, wenn die architektonischen, die gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben. 5) Erdregister und dergleichen für Wärmepumpen haben einen minimalen Grenzabstand von 2.00 m aufzuweisen. Sie haben die Baulinienabstände entlang Strassen einzuhalten. 6) Gegenüber der Bauzonengrenze ist für Gebäude der zonengemässe Grenzabstand einzuhalten. Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden.

V

BAUVORSCHRIFTEN

e 38 öffentliche Einrichtungen auf Privatgrund Benützung von Privateigentum

Einrichtungen

1) Die Gemeinde kann Bestandteile von Erschliessungsanlagen, wie Verkehrs-, Haltestellen- und Werkleitungstafeln, Beleuchtungskörper, Uhren, Leitungsmaste, Kabelverteilkasten, Hydranten, Schächte, Vermessungszeichen und dergleichen, auf oder an Privateigentum entschädigungslos anbringen. 2) Öffentliche Brunnen, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. Seite 19

Strassenbenennung

3) Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Gebäude ist Sache des Gemeinderates.

Interessen Eigentümer

4) Auf die Interessen der betroffenen Eigentümer wird nach Möglichkeit Rücksicht genommen.

Art. 39 Technische Bauvorschriften

1) Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst. Besondere Massnahmen

2) Der Gemeinderat kann im Zweifel auf Kosten des Gesuchstellers ein Gutachten durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

Beschädigte Bauten und Anlagen 3) Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte oder zerstörte Gebäude müssen innert zwei Jahren ganz beseitigt oder im Rahmen dieser Bau- und Nutzungsordnung wieder erstellt werden. Baulücken

4) Baulücken, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstanden sind, müssen ausreichend gesichert werden.

Sofortmassnahmen

5) Der Gemeinderat ordnet allfällig nötige Sofortmassnahmen auf Kosten des Eigentümers an.

Schneefangvorrichtungen

6) Steildächer müssen gegenüber Plätzen, Wegen und Strassen mit Schneefangvorrichtungen versehen werden.

Einzelfeuerungsanlagen

7) Der Gemeinderat kann die Erstellung von Einzelfeuerungsanlagen untersagen, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung möglich und zumutbar ist.

Art. 40 Wohnhygiene

Wohnungsanordnung

1) Die Wohnungsausrichtung ist auf die örtlichen Verhältnisse wie Lärm, Besonnung, Raumnutzung, Einpassung, usw. abzustimmen.

Wohnungsausrichtung

2) Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nicht zulässig.

Bodenflächen

3) Arbeits-, Wohn- und Schlafräume haben folgende Mindestflächen aufzuweisen. Erstes und zweites Zimmer je mind. 10 m2 Drittes und folgendes Zimmer je mind. 8 m2 Geschlossene Küchen dürfen nicht kleiner als 6 m2 sein. 4) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume müssen auf mind. 5 m2

Raumhöhe

ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von 2.30 m aufweisen. Fensterflächen

5) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume müssen Fenster aufweisen, die direkt ins Freie führen und geöffnet werden können. Dabei hat die Fensterfläche (Rahmenlichtmass) mindestens 1/10 der betreffenden Bodenfläche, mindestens aber 0,8 m2 zu betragen.

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Räume, die zu Wintergärten, Veranden oder verglasten Balkonen Fenster oder Türen aufweisen, bedürfen aus wohnhygienischen Gründen einer andern direkt nach aussen führenden Lüftungsmöglichkeit. Künstliche Belichtung/ Belüftung

6) Für Badezimmer und Aborte wird eine künstliche Belüftung und Belichtung zugelassen, wenn deren einwandfreie Wirkung gewährleistet ist.

Abstellräume

7) Zu jeder Wohnung sind Abstellräume von mindestens 10% der entsprechenden Wohnfläche vorzusehen. Davon sind in Mehrfamilienhäusern, ab Dreizimmerwohnungen, mindestens 4 m2 innerhalb der Wohnung anzuordnen. Die restliche Fläche darf im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung angeordnet werden.

Mieterkeller

8) Es müssen separate Keller von mindestens 4 rn2 Fläche für Einzimmerwohnungen und für jedes weitere Zimmer 1 m2 zusätzlich erstellt werden.

Balkongrösse

9) Balkone bei Mehrfamilienhäusern müssen folgende Mindestfläche aufweisen: - Bei 1- und 2 Zimmerwohnungen 4.00 m2 - Bei 3- und 4-Zimmerwohnungen 5.00 m2 Bei 5-Zimmer und grösser 6.00 m2 Zweitbalkone können auch kleiner erstellt werden.

Balkongestaltung

10)Balkone sind windgeschützt anzulegen und müssen für Kinder unfallsicher gestaltet sein. Ihre Mindesttiefe hat 1.50 m zu betragen.

Brüstungen, Geländer

11)Die Sicherheitsvorkehrungen haben der SIA-Norm 358 zu entsprechen.

Bezug von Bauten

12)Der Bezug von Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen kann durch den Gemeinderat verboten werden, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet, der innere Ausbau nicht vollendet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehrungen oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

Räumung von Bauten

13)Bestehende Wohn- und Arbeitsräume, die nach dem Befunde von Sachverständigen wegen Feuchtigkeit, Baufälligkeit oder anderen Gründen gesundheitsschädlich oder gefährdet sind, müssen auf Kosten des Hauseigentümers auf Anordnung des Gemeinderates geräumt werden.

Art. 41 Ausstattung

Autoabstellplätze / Zufahrten Anzahl Autoabstellplätze

Anordnung Autoabstellplätze

1) Die Autoabstellplätze sind auf Grund der gesamten Bruttogeschossfläche gemäss ABauV (inkl. Dach- und Attikageschosse) zu errechnen. 2) Bei grösseren Mehrfamilienhäusern und Gesamtüberbauungen sollen die Autoabstellplätze, mit Ausnahme der Besucherparkplätze, in Sammelgaragen untergebracht werden. Lassen sich die Parkplätze gut in die Gesamtanlage einfügen und beeinträchtigen sie die Wohnqualität nicht wesentlich, können sie ganz oder teilweise oberirdisch angeordnet werden. Seite 21

3) Garagen und Abstellplätze sind so anzuordnen, dass bewohnte Räume dem unmittelbaren Einfluss von Lärm und Abgasen möglichst entzogen sind. Fusswege und Zufahrten sind bei Mehrfamilienhäusern möglichst zu trennen. Entwässerung

4) Die Autoabstellplätze sind so anzulegen, dass kein Wasser auf die Strasse fliesst.

Vorplätze Garagen

5) Der Garagenvorplatz muss von der Strassen-, bzw. Trottoirlinie (Strassenmark) gemessen eine Tiefe von mind. 5.50 m aufweisen. Bei Garagetoren, die beim Öffnen den Aussenraum nicht tangieren, ist eine Vorplatztiefe von 5.00 m nötig (siehe Anhang I).

Garagen in Hanglagen

6) In Hanglagen können Garagenbauten ausnahmsweise parallel zur Strasse oder zum Trottoir erstellt werden. In diesem Fall kann der Grenzabstand auf 2.00 m reduziert werden, sofern die Verkehrssicherheit gewährt bleibt (siehe Anhang I).

Ausfahrtsrampen

7) Ausfahrtsrampen dürfen auf eine Länge von 5.00 m, gemessen ab Strassen- bzw. Trottoirrand, höchstens 5 % und im übrigen höchstens 12% Neigung aufweisen (im Gebäudeinnern 15%). Über grössere Neigungen entscheidet der Gemeinderat. 8) Bei Tiefgaragen ab 45 Autoabstellplätzen ist ein Autowaschplatz zu erstellen.

Art. 42 Ausstattung

Mehrfamilienhäuser Fahrräder, Kinderwagen

1) In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, separat zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Fahrräder, Kinderwagen und dergleichen zu erstellen.

Anordnung Spielplätze

2) Die Spielplätze für Kinder und Jugendliche sind auf privatem Grund abseits von Strassen, Zufahrten und Abstellplätzen an gut besonnten Stellen zu erstellen. Sie müssen durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden.

Grösse Spielplätze

3) Die Grundfläche der Kinderspiel- und Spielplätze hat gesamthaft mindestens 15% der gesamten Bruttogeschossfläche (inkl. Dach- und Attikageschoss) zu betragen. Bei ihrer Ausgestaltung ist auf die Spielbedürfnisse der Kinder Rücksicht zu nehmen. Bei grösseren Überbauungen sind die Spielplätze für Kleinkinder und diejenigen für schulpflichtige Kinder zu trennen. Für die Gestaltung und Ausrüstung der Spielplätze sind die Richtlinien der Pro Juventute wegleitend.

Bereitstellung Spielplätze

4) Die Bereitstellung von Kinderspiel- und Spielplätzen kann auf einem anderen Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen und von den Kindern gefahrlos erreicht werden können. Eine solche Anordnung ist grundbuchlich sicherzustellen.

Ablagekasten

5) Ablagekasten für die Anlieferung von Post usw. sind in der Regel so anzuordnen, dass sie vom Fahrzeug aus bedient werden können. Zuständig ist die Poststelle der Gemeinde.

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Containerplätze

6) Für Mehrfamilienhäuser und Gesamtüberbauungen sind Sammelplätze für Container und Kehrichtsäcke zu erstellen. Der Standort ist in Absprache mit der Gemeinde festzulegen. Im Speziellen gilt das Entsorgungsreglement der Gemeinde VVürenlos.

Kompostierung

7) Bei Mehrfamilienhäusern und Gesamtüberbauungen sind Plätze für die Kompostierung einzurichten.

VI

Art. 43 Ortsbildschutz

Ziel

Bestehendes

SCHUTZVORSCHRIFTEN

1) Neu- und Umbauten sowie sonstige Anlagen, Reklamen, Schriften, Bemalungen und Beleuchtungen dürren das Landschafts-, Orts-, Quartier- und Strassenbild nicht beeinträchtigen. 2) Auf bestehende Baum- und Gebüschgruppen wie auch auf historisch und künstlerisch wertvolle Bauten ist Rücksicht zu nehmen.

Aussenantennen

3) Das Anbringen von Fernseh- und anderen grösseren Aussenantennen kann im Rahmen des Bundesrechtes untersagt werden. Der Anschluss an die Gemeinschaftsantenne ist die Regel. Über begründete Ausnahmen (unzumutbare finanzielle Belastung oder Nachteile) entscheidet der Gemeinderat.

Reklamen

4) Neue, zusätzliche Reklamestandorte werden im ganzen Ccmcindcgcbict kcino bewilligt, mit Ausnahme von Eigenreklamen auf dem eigenen Grundstück.

Art. 44 Aussenraumgestaltung

Terrainveränderungen

dsf Dorftone. n;obb+

1) Das Terrain darf nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen.

Terrainveränderungen

2) Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Es dürfen den Pflanzen und Tieren als Standorte, Nahrungsquellen, Brut- und Nistgelegenheit dienende Biotope wie Tümpel, Sumpfgebiete, Riede, Hecken und Feldgehölze nicht vernichtet werden.

Versiegelte Flächen

3) Versiegelte Flächen sind auf das Nötigste zu beschränken.

Terrainsicherungen

4) Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und notfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu halten und in der Regel zu bepflanzen.

Statischer Nachweis

5) Der Gemeinderat kann für Stützmauern statische Berechnungen auf Kosten des Bauherrn verlangen.

Schutzgeländer

6) Stützmauern sind mit Schutzgeländern zu versehen.

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Einfriedungen

7) Einfriedungen dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrahte und dergleichen aufweisen.

Böschungen

8) Böschungen sind standfest im Neigungverhältnis von maximal 2:3 zu erstellen. Der Böschungsfuss bzw. die Böschungskrone müssen mindestens 50 cm von der Grenze entfernt sein.

Baumgruppen

9) Die Gestaltung von grossen Gebäuden ist durch hochstämmige Baumgruppen aufzulockern.

Umgebungsarbeiten

10)Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls besondere Auflagen in der Baubewilligung. Die Umgebungsarbeiten, inkl. Bepflanzung, sind sofort nach Fertigstellung der Bauten auszuführen.

Art. 45 Umweltschutz

Einwirkungen

1) Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. Das Mass der zulässigen Emmissionen ergibt sich aus der zulässigen Zonennutzung und der Umweltschutzgesetzgebung.

Verbote

2) Verboten sind insbesondere sämtliche schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen.

Massnahmen

3) Eigentümer und Benutzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung gering zu halten. Diese Vorkehren sind in zeitlich und sachlich angemessener Weise der technischen Entwicklung anzupassen.

Lärmschutz

4) Der Gemeinderat erhöht die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung, Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen, usw.) selbst dann, wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächst höheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.

Erneuerbare Energien

5) Die Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere der Holz- und Sonnenenergie, ist wünschenswert.

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VII

Art. 46 Vollzug

Aufsicht

VOLLZUG / VERFAHREN

1) Die Aufsicht über das Bauwesen und die Handhabung der Bauvorschriften sind Sache des Gemeinderates.

Hilfsorgane des Gemeinderates

2) Der Gemeinderat kann eine Baukommission mit beratender Funktion und weitere Fachleute beiziehen.

Kornpetenzdelegation

3) Der Gemeinderat kann die Erteilung von Bewilligungen für Bauvorhaben von geringer Bedeutung an die Baukommission und die Bauverwaltung delegieren. 4) Der Gemeinderat regelt Einzelheiten in einem Reglement.

Art. 47 Gebühren

1) Für die Tätigkeit des Gemeinderates und durch diesen beauftragte Dritte in den Bereichen Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen werden Gebühren erhoben. 2) Die Gebühren richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

Art. 48 Gutachten im

Baubewilligungsverfahren

1) Der Gemeinderat ist berechtigt, auf Kosten des Baugesuchstellers neutrale Fachgutachten einzuholen, insbesondere wenn. a) Das Ortsbild wesentlich berührt wird b) Ungewohnte architektonische Lösungen vorgelegt werden c) Spezielle Industriebauten erstellt werden d) Schwierige juristische Probleme aufgeworfen werden e) Die vorgesehenen Schall- und VVärmeschutzdämmungen ungenügend erscheinen f) Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen in lärmvorbelasteten Gebieten vorgesehen sind oder ortsfeste Anlagen mit Emissionen errichtet oder geändert werden. g) Bauten in senkungs- oder rutschgefährdeten Gebieten erstellt werden h) Spezielle Natur- und Umweltinteressen berührt werden 2) Der Gutachter ist nach Anhören der Beteiligten durch den Gemeinderat zu bestimmen.

Art. 49 Baubewilligungspflicht

Einreichung Baugesuch

1) Dem Gemeinderat ist zusätzlich zu den im BauG und in der ABauV angeführten Vorhaben, vor Baubeginn, ein Baugesuch zur Bewilligung einzureichen. a) Fassadenrenovationen, neue Fassadengestaltung, vorgehängte Fassaden und Solareinrichtungen in der Dorfzone D, Kernzone K und \Neilerzone Oetlikon

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b) Wärmepumpen ausserhalb von Gebäuden, Erdsonden, Erdregister c) begehbare Treibhäuser und Gewächshaustunnels in allen Schutzzonen

Art. 50 Sicherheits- und

Schutzvorkehrungen Sicherheit

1) Baustellen, Gerüste, Materialablagerungen, aufgebrochene Strassen, Gräben usw. sind an Orten mit Verkehr genügend kenntlich zu machen und abzusperren.

Schutz öffentl. Einrichtungen

2) Öffentliche Einrichtungen wie Teile der Versorgungsbetriebe (Hydranten, Schächte, Leitungen und dergleichen), öffentliche Verkehrsanlagen sowie Bäume auf öffentlichem Grund sind im Bereich von Bauplätzen angemessen zu schützen.

Einstellung Bauarbeiten

3) Der Gemeinderat kann jederzeit Bauarbeiten einstellen lassen, bei denen die nötigen Sicherheits- und Schutzvorkehrungen nicht getroffen werden.

Hydranten, Schieber

4) Hydranten und Schieber dürfen nicht überdeckt werden. Sie müssen leicht zugänglich sein. Der Wasserbezug darf nur mit Bewilligung der Wasserversorgung und gegen Bezahlung der vorgeschriebenen Gebühren erfolgen.

Marksteine

5) Jede eigenmächtige Veränderung oder Beschädigung von Mark- und Vermessungszeichen ist verboten. Bedingen Bauarbeiten eine Verschiebung oder Überdeckung solcher Zeichen, ist dem Nachführungsgeometer vorgängig schriftlich Mitteilung zu machen.

Art. 51 Verantwortung Gemeinde

1) Durch die Erteilung der Baubewilligung und Ausübung der Baukontrollen übernehmen die Baupolizeibehörden keine Verantwortung oder Garantie für Konstruktion, Festigkeit, Materialeignung, usw.

VIII SCHLUSS- / ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Art. 52 Inkrafttreten

Erlass

Art. 53 Aufhebung bisherigen Rechts

1) Diese Bau- und Nutzungsordnung tritt mit Genehmigung durch den Grossen Rat in Kraft. 2) Die Abänderung der Bau- und Nutzungsordnung bedarf des gleichen Verfahrens wie deren Erlass.

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: a) der Zonenplan vom 25. Juni 1980 b) der Kulturlandplan vom 29. Juni 1985 c) die Bau- und Nutzungsordnung 01. Dezember 1995

Seite 26

ANHANG I Vorplätze Garagen

Art. 41 Abs 5 BNO

Garagen in Hanglagen

Art. 41 Abs 6 BNO

MIN. 5.50 (5.00)

GEFALLE .HO cH EN'S&X 12

°LF A 5

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ANHANG II Hecken, Feldgehölz, Ufergehölz (Anzahl) Gruebe (1) Furttalstrasse (K120) bei "Pfaffebüel" (2) Lugibachstrasse "Gchütt-Ried" (1) Lugibachstrasse und Furttalstrasse (K120) bei "Ried" (1) Furttalstrasse (K120) und Aggenbüel (3) Teufermoosbach - Greppe (1) Teufermoosbach - Talwise (3) SBB-Linie S6 (Furttalbahn) - Spitzächer (3) Guggech - Appishalde (2) Furtbach; Kempfhof - Oetlikon Rebacher Entlang Bauzone, Geere (3) Aussichtspunkt Hase! Steinbruchareal (3) Aussichtspunkt Hasebrünneli (2) Autobahnzubringer "Tägerhardächer" (2) SBB-Linie S6 (Furttalbahn); Flüerütene - Chefihau (2) Autobahn Al bei Chlosterschür Entlang Limmat Chlosterschür - Autobahnraststätte VVürenlos Autobahnraststätte Würenlos Hecke Träntsch Taunervvise (6) Lätte Erliacher Unterbick (4) Grüt Gipf-Oberbick (4) Flüerütene (1) Schwelläcker (1)

Uferschutzstreifen (Inventarnummern gern. Landschaftsinventar 1997) 2.1.5 2.1.7

Furtbach, Einmündung Limmat - Träntsch Teufermoosbach, Bereich Talwise

Einzelbäume (Inventarnummern gern. Landschaftsinventar 1997)

3.6.1 3.6.4 3.5.6

Schwellächer Oetlikon-Breitle Weiler Oetlikon (2) Zelglistrasse (West) Baumreihe Z'Allewinde Pappel Bickguet

Geologische Objekte (Inventarnummern gern. Landschaftsinventar 1997)

Objekt 101 Objekt 102 Objekt 103 Objekt 104

2 Objekte "Bifig" Erratische Blöcke Gebiet "Buech" Erratischer Nagelfluhblock, "Neuwise" Erratische Gneisplatte, "Träntsch" Erratischer Verrucanoblock, "Hasel"

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Weiherbiotope 3 Biotope entlang Lugibachstrasse, Schlemmerhütte - Ried Furtbacheinmündung Träntsch - Schliffene Biotop "VViid"

Aussichtspunkte Aggenbüel Guggech Hasebrünneli Hase! Güpfgmeind Gipf Oberbick

Wegkreuze Chefihau Kreuzung Landstrasse - Dorfstrasse Bickacher Gipf

Brunnen Aggenbüel Schürwise Kempfhot (3) Brunnenweg (2) Schulhaus (2) Kirche Kreuzung Dorfstrasse - Furtbach Kreuzung Dorfstrasse - Chileweg Landstrasse PTT Kreuzung Landstrasse - Furtbach (2) Bahnhof Buechzelgliweg (Fichtenweg) Weiler Oetlikon (4) Halde Unterbick

Grenzsteine (Inventarnummern gern. Landschaftsinventar 1997)

Objekt Nr. 207 a,b,c Objekt Nr. 207 d

Steindler, Furttalstrasse Gemeindegrenze Würenlos-Otelfingen Hoch, SBB-Linie S6, Gemeindegrenze Würenlos-Otelfingen Gmeumeri, 3 Grenzsteine Oetlikon Bickwald Autobahn-Raststätte Würenlos

Alte Bewässerungsgräben (Inventarnummern gern. Landschaftsinventar 1997) 4.3.3 4.3.4 Objekt Nr. 208

Neuwise Neuwise Neuwise

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Abkürzungen der wichtigsten Erlasse: RPG BauG ABauV BNR BNO VRPG LRV LSV

Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen vom 19. Januar 1993 Allgemeine Verordnung zum Baugesetz vom 23. Februar 1994 Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht vom Januar 1995 Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde VVürenlos 1996 / 1997 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 09. Juli 1968 Luftreinhalteverordnung vom 16. Dezember 1985 Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986

S1A

Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein

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