Bauzonenplan

Nutzungsplan · Würenlos

Dokument

Nummer
2002-000461
Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Würenlos
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
GR
Beschlossen
05.03.2002
In Kraft seit
05.03.2002

Karte

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Text

Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

5. März 2002

Me/ek

Art. Nr.

2002-0461

(GR.01.364) Gemeinde Würenlos; Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland; Genehmigung mit Ausnahmen, Auflagen und Feststellungen; Publikation; Aufträge an Staatskanzlei und Baudepartement

Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 12. Dezember 2001. Namens der Bau- und Planungskommission referiert deren Präsident, Peter Zubler, Aarau. Die Kommission beantragt Beschlussfassung gemäss den Anträgen des Regierungsrates. Walter Markwalder, Würenlos, stellt folgende Anträge: a) Rückweisung der Vorlage an die Kommission zur Neubeurteilung unter Einbezug des Gemeinderates und der interessierten Grundeigentümer sowie der heutigen Behandlung. Oder b) (Wenn der Rat heute abschliessend genehmigen will, bzw. a) abgelehnt wird): Antrag 1.1.b (Nichtgenehmigung Zuweisung Buechrai) ist zu streichen. - Antrag 1.1.e (Nichtgenehmigung Erweiterung Bickguet) ist zu streichen. - Das Kapitel 4.1.10 Fluglärm ist ersatzlos zu streichen. (Der letzte Antragsteil wird vom Vorsitzenden nicht zur Abstimmung gebracht.) Verena Zehnder-Rahm, Würenlos, beantragt, das Gebiet "Buechrai" in der Bauzone zu belassen (1.1.b). Rudolf Hug, Oberrohrdorf, stellt folgenden Eventualantrag: "Bei einer Neubeurteilung des Gebietes Buechrai sollen auch die Gebiete Bickacher und Flüerütene (Beschwerdeentscheide des Regierungsrates) neu beurteilt werden." Der Rückweisungsantrag Markwalder wird in der Abstimmung mit klarer Mehrheit, bei 38 befürwortenden Stimmen, abgelehnt. Antrag 1.1.a) Dieser Antrag wird in der Abstimmung mit klarer Mehrheit zum Beschluss erhoben. Antrag 1.1.b) In der Abstimmung wird der Antrag von Regierungsrat und Kommission mit 88 gegen 67 Stimmen zum Beschluss erhoben. Damit ist der Antrag Markwalder/Zehnder/Hug obsolet. Anträge 1.1.c) und 1.1.d) In getrennten Abstimmungen werden diese Anträge mit klarer Mehrheit gutgeheissen. Antrag 1.1.e) Dieser Antrag wird in der Abstimmung mit 111 Stimmen gutgeheissen, auf den Antrag Markwalder entfallen 45 Stimmen. Versand:

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Die Anträge 2 und 3 werden in der Abstimmung mit klarer Mehrheit gutgeheissen. Demgemäss ist b e s c h l o s s e n :

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1. Folgende Teile der am 26. Oktober 2000 von der Gemeinde Würenlos verabschiedeten Vorlage werden nicht genehmigt und es werden folgende Auflagen und Feststellungen beschlossen: 1.1.a) Die Zuweisung des Gebiets "Bietschäre" (ca. 0,6 ha) zur Bauzone wird nicht genehmigt, das Gebiet wird der Landwirtschaftszone zugewiesen. 1.1.b) Die Zuweisung des Gebiets "Buechrai" (ca. 3,5 ha) zur Bauzone wird nicht genehmigt, das Gebiet wird der Landwirtschaftszone zugewiesen. 1.1.c) Die Zuweisung des Gebiets "im Grund" (Parzellen Nrn. 3019, 3020 sowie Parzelle Nr. 649 bis Grenze Sondernutzungsplanpflicht; 1.7 ha) zur Bauzone wird nicht genehmigt. Die Gemeinde wird aufgefordert, das Gebiet im Sinne der Erwägungen vorwiegend für Arbeitsplatznutzungen zu sichern. 1.1.d) § 43 Abs. 4 der BNO wird wie folgt geändert: "Neue, zusätzliche Reklamestandorte werden in der Dorfzone nicht bewilligt, mit Ausnahme von Eigenreklamen auf dem eigenen Grundstück." 1.1.e) Die Erweiterung der Schutzzone "Bickguet" wird nicht genehmigt. Die Fläche wird der Landwirtschaftszone zugewiesen. 2. Im Übrigen werden der Bauzonenplan, der Kulturlandplan und die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Würenlos vom 26. Oktober 2000 sowie die Teiländerung der Bauordnung vom 12. Dezember 2000 genehmigt. 3. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation gleichzeitig mit dem Beschluss zum Lägernschutzdekret (LD) im Amtsblatt beauftragt. Das Baudepartement wird beauftragt, die von den Beschlüssen 1.1.a), b), e) betroffenen Grundeigentümer zu informieren. Protokollauszug Baudepartement Abteilung Raumplanung BD Rechtsabteilung BD Gemeinderat 5436 Würenlos

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(2) Staatskanzlei (RS/Publikation) Präsident:

Staatsschreiber: i.V.