Bau- und Nutzungsordnung

Widen

Dokument

Nummer
4081
Gemeinde
Widen
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
26.02.2014
In Kraft seit
12.03.2014

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Gemeinde VViden

Kanton Aargau

Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung "Ausnützungsziffer Wl"

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

gemass § 15 BauG

0 swtsstopo (JM130142)

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:

21. November 2013

Frau Gemeindeammann:

Der Gemeindeschreiber:

AENDERUNG Nr.

.....

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Aarau, den ‚-i2. 1-1( tz 2(3AL+ Der Staatsschreiber:

metron

Metron Raumentwicklung AG Stahlrain 2, Postfach, CH-5201 Brugg Tel. 056 460 91 11 / Fax 056 460 91 00 [email protected]

6. Jan. 2014 1 BGL/DBA

E\DATEN\M4\07-081-00\04_BER\17_GENEHMIGUNG_Wl-AZ\BNO_GENEHMIGUNG_Wl DOCX

metron Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung "Ausnützungsziffer W1 und Rebberg" Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung, kantonale Genehmigung: 2.12.1997 und xx.xx.2013 (Beschluss Gemeindeversammlung: 27.9.2012)

Rot:

Rechtskräftige BNO (Beschluss Gemeinde 27.9.12)

Revidierte BNO

3. Zonenvorschriften

3. Zonenvorschriften

3.1 Bauzonen

3.1 Bauzonen

Art. 8

Art. 8 Bauzonen

1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

Bauzonen

Bauzone/Abkürzung

Dorfkernzone

Zentrumszone

D

Z

Vollge-

Ausnut-

Grenzab-

schosse

zungsziffer

stand

0.55

5

2

3

Schwarz:

ES

III

1

§§

Art. 9 Unverändert 2.12.1997 und xx.xx.2013

(Beschluss Gemeindeversammlung 27.09.2012) Geänderte bzw. neue Bestimmungen

Bemerkungen

Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

Bauzone/Abkürzung

Dorfkernzone

D

Vollge-

Ausnut-

Grenzab-

schosse

zungsziffer

stand

0.55

2

Gewer-

Gewer-

bebonus

bebonus

+20%

+20%

0.60

5

III

Art. 10 Zentrumszone

Z

3

Gewer-

bebonus

bebonus

+20% Wohnzone W1

W1

1

0.60

Gewer-

0.35

ES

§§

5

III

Art. 9 5

III

Art. 10 5

II

Art. 11 +20%

5

II

Art. 11 Wohnzone W1

W1

1

0.40

AZ Erhöhung

Gemeinde Widen

Kanton Aargau

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umweg Abteilung Raumentwicklung

Bau- und gemäss § 15 BauG

Mitwirkung! Mitwirkungsbericht vom:

19. Aug. - 19. Sept. 2011 / 21. Mai 2012

Vorprüfungsbericht vom:

5. Juni 2012

Öffentliche Auflage vom:

11. Juni - 10. Juli 2012

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: 27. September 2012 924.?emeindesct3reiber:

ÄLW,A, Genehmigung:

4

Genehrnigun Aarau den

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Vete Raum

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Tel, 056 460 91 T/Fax',564 1i 910 [email protected] 8. November 2012

8GUDBA/BOA/MPE

Fr \DATEN\ MA07-081-00\04_BERU_BNO BN0_121108.00CX

BNO Gemeinde Widen

Inhaltsverzeichnis 1. Geltungsbereich 1.1 Geltungsbereich § 1 Geltungsbereich 1.2 Übergeordnetes Recht

Art. 2 Übergeordnetes Recht

2. Raumplanung 2.1 Planungsgrundsätze

Art. 3 Planungsgrundsätze

2.2 Verdichtung und Siedlungserneuerung

Art. 4 Verdichtung und Siedlungserneuerung

2.3 Sondernutzungsplanung

Art. 5 Sondernutzungsplanung

2.4 Abstimmung Siedlung und Verkehr

127 weitere Artikel

Art. 6 Strassenraumgestaltung „Bellikonerstrasse"

2.5 Weitere Planungsinstrumente

Art. 7 Weitere Planungsinstrumente

3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen

Art. 8 Bauzonen

Art. 9 Dorfkernzone D

Art. 10 Zentrumszone Z

Art. 11 Wohnzone W1

Art. 12 Wohnzone W2

Art. 13 Wohnzone W3

Art. 14 Wohnzone Schachenfeld

Art. 15 Wohn- und Gewerbezone WG2

Art. 16 Gewerbezone

Art. 17 Gewerbezone mit Spezialregelung (vgl. Anhang)

Art. 18 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA

Art. 19 Spezialzone Sportanlage Schachenfeld (Burkertsmatt)

Art. 20 Spezialzone Erlenmatt

Art. 21 Grünzone

Art. 22 Verkaufsnutzung

3.2 Landwirtschaftszonen

Art. 23 Landwirtschaftszone

1

Seite 5 5 5 5 5 6 6 6 6 6 7 7 8 8 9 9 10 10 10 11 12 12 13 13 13 14 14 14 15 15 15 16 16 17 17

BNO Gemeinde Widen

2

Art. 24 17

3.3

3.4 3.5

3.6

Bauten in der Landwirtschaftszone

Schutzzonen

18

Art. 25 Naturschutzzonen im Kulturland

18

Art. 26 Uferschutzzone

18

Art. 27 Naturschutzzone Wald

19

Überlagerte Schutzzonen

20

Art. 28 20

Landschaftsschutzzone

Schutzobjekte

21

Art. 29 Naturobjekte

21

Art. 30 Gebäude mit Substanzschutz

22

Art. 31 Kulturobjekte

22

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

23

Art. 32 Weilerzone Hasenberg

23

Art. 33 Parkplatzzone Hasenberg

24

4.

Definitionen

25

4.1

Nutzungsdichte

25

Art. 34 25

4.2

4.3

4.4

4.5

Nutzungsbonus

Gewerbe

25

Art. 35 Gewerbe

25

Art. 36 Nettoladenfläche

25

Abstände

26

Art. 37 Abstand gegenüber Strassen

26

Art. 38 Böschungen, Einfriedungen, Stützmauern, Schwimmbäder und Abstände

gegenüber Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

26

Geschossigkeit

27

Art. 39 Unter- und Dachgeschoss

27

Art. 40 Koten

27

Arealüberbauungen

27

Art. 41 27

Arealüberbauungen

5.

Bauvorschriften

28

5.1

Baureife und Erschliessung

28

Art. 42 28

5.2

Technische Bauvorschriften

28

Art. 43 Allgemeine Anforderungen

28

Art. 44 Oberflächenwasser

28

5.3

Benützung von Privateigentum

Wohnhygiene

29

Art. 45 29

Energiesparmassnahmen

BNO Gemeinde Widen

3

Art. 46 Ausrichtung der Wohnungen

29

Art. 47 Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume

29

Art. 48 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

30

5.4

Ausstattung

31

Art. 49 Velos und Kinderwagen

31

Art. 50 Spielplätze

31

Art. 51 Sicherheit im öffentlichen Raum

31

6.

Schutzvorschriften

6.1

Ortsbild- und Denkmalschutz

32

Art. 52 Allgemeine Anforderungen

32

Art. 53 Aussenraumgestaltung

33

6.2

32

Umweltschutz

34

Art. 54 Einwirkungen

34

Art. 55 Lärmschutz

34

Art. 56 Hochwassergefährdete Gebiete

34

7.

Vollzug und Vorschriften

36

7.1

Zuständigkeit

36

Art. 57 36

7.2 7.3

Gebühren

36

Art. 58 Gebühren

36

Vollzugsrichtlinien

36

Art. 59

8.

Zuständigkeit

Vollzugsrichtlinien

Schluss- und Übergangsbestimmungen

8.1 Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 60

9.

Anhang

Aufhebung bisherigen Rechts

36 37 37 37 38

BNO Gemeinde Widen

4

BNO Gemeinde Widen

5

1. Geltungsbereich 1.1 Geltungsbereich

Art. 1 1

Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht.

Geltungsbereich

Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 2

3

Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

1.2 Übergeordnetes Recht

Art. 2 1

Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie die hierzu ergangenen Entscheide, insbesondere zu Strassen- und Wasserbauprojekten, bleiben vorbehalten. 2 Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).

Übergeordnetes Recht

BNO Gemeinde Widen

6

2. Raumplanung 2.1 Planungsgrundsätze

Art. 3 Planungsgrundsätze

Mit der vorliegenden Nutzungsplanung sollen die raumplanerischen Voraussetzungen geschaffen werden für eine kontrollierte und qualitativ hochstehende Siedlungsentwicklung unter Ausnutzung der Verdichtungsmöglichkeiten und unter Berücksichtigung der Naherholungsbedürfnisse, eine lebendige und attraktive Wohngemeinde mit eigenständigem Charakter und gepflegtem Erscheinungsbild, die Erhöhung der Verkehrsqualität und —sicherheit, die Erhaltung und den Ausbau der bestehenden Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr, die Förderung des Rad- und Fussverkehrs sowie die Sicherstellung einer guten Parkierung, welche sich gut in das Ortsbild integriert. die Erhaltung der umgebenden Naherholungsräume sowie deren Anbindung an das Wider Siedlungsgebiet, die Ausrichtung der Standortförderung auf Gewerbe-, Dienstleistungs- und Technologieunternehmen sowie die Erhaltung und Entwicklung der bestehenden landwirtschaftlichen Nutzungen. 2.2 Verdichtung und Siedlungserneuerung

Art. 4 Verdichtung und

Siedlungserneuerung

Der Gemeinderat hat in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümerinnen und -eigentümern und unter Beizug von Fachleuten rechtzeitig ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung sanierungsbedürftiger Gebiete bzw. Gebiete, welche ein grosses Verdichtungspotential besitzen, zu erstellen.

BNO Gemeinde Widen

7

2.3 Sondernutzungsplanung

Art. 5 1 Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen

und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt. 2 Für die im Zonenplan festgelegten Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht gelten folgende Zielsetzungen und Festlegungen: - besonders gute Einpassung ins Landschafts- und Ortsbild - hohe Qualität in Architektur, Aussenraum und Erschliessung - gute Anbindung des Fuss- und Velowegnetzes in Richtung Ortszentrum und Haltestellen des öffentlichen Verkehrs

3 Für die einzelnen Gebiete gelten im speziellen folgende Zielsetzungen und Festlegungen:

Heinrüti: - es sind nur Flachdächer oder flach geneigte Schrägdächer mit einer max. Neigung von 100 zulässig Kelleräcker: - quartierfreundliches und verkehrsberuhigendes Erschliessungsnetz - es gilt eine Mindestausnutzungsziffer von 0.55.

Sondemutzungsplanung

8NO Gemeinde Widen

8

2.4 Abstimmung Siedlung und Verkehr

Art. 6 Strassenraumgestaltung Bellikonerstrasse

Die Zone Strassenraumgestaltung ist den Grundnutzungszonen überlagert. Sind Nutzungsänderungen und —anpassungen von Liegenschaften und deren Umgebung geplant, müssen diese Massnahmen die übergeordneten kommunalen und überkommunalen verkehrlichen Zielsetzungen und Bedürfnisse bei der Strassenraumgestaltung berücksichtigen. 1

Der Gemeinderat kann zur Umsetzung der Zone Strassenraumgestaltung einen behördenverbindlichen Entwicklungsrichtplan erlassen. Sind keine Nutzungsänderungen und —anpassungen ausgehend von den betroffenen 2

Liegenschaften vorgesehen, können die notwendigen Anpassungen am Strassenraum im Rahmen von Sondernutzungsplanungen unter Einbezug der betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümern erfolgen. Für das im Zonenplan bezeichnete Gebiet gelten nachfolgende Zielsetzungen und Festlegungen: - behinderungsfreie Zu- und Wegfahrt für den Bus im Umfeld des Bahnhalte- und Verknüpfungspunkt Berikon-Widen sicherstellen der Funktionsfähigkeit des Strassennetzes städtebauliche Aufwertung des Aussenraumes im Zentrum mittels Strassenraumgestaltung - Gewährleistung der verkehrlichen Erschliessung und sichere Zugänglichkeit der angrenzenden Nutzungen

BNO Gemeinde Widen

9

2.5 Weitere Planungsinstrumente

Art. 7

1 Zu den weiteren Planungsinstrumenten gehören Inventare, Entwicklungsrichtpläne und Konzepte. 2 Inventare dienen zur Orientierung über bestehende Verhältnisse und sind für die Beurteilung von Planungen und Bauvorhaben beizuziehen.

3 Entwicklungsrichtpläne und Konzepte zeigen die gewünschte räumliche Entwicklung auf. Sie enthalten Festlegungen zu den einzelnen Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Landschaft, Energie usw. oder für bestimmte

Gebiete. Entwicklungsrichtpläne und Konzepte sind behördenverbindlich, für das Grundeigentum kommt ihnen keine unmittelbar verbindliche Wirkung zu.

Weitere Planungsinstrumente

BNO Gemeinde Widen

10

3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen

Bauzonen

Art. 8 1

Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: Vollge-

Bauzone /Abkürzung Dorfkernzone

Ausnutzungsziffer

schosse D

2

0.55

Grenz-

Empfindlich-

abstand

keitsstufe

§§

5

III

Art. 9 5

III

Art. 10 Gewerbebonus +20%

Zentrumszone

Z

3

0.60 Gewerbebonus +20%

Wohnzone W1

W1

1

0.35

5

II

Art. 11 Wohnzone W2

W2

2

045

5

II

Art. 12 Wohnzone W3

W3

3

0.55

7

II

Art. 13 Wohnzone Schachenfeld

WS

x

x

x

II

Art. 14 Wohn- und Gewerbe-

WG2

2

0.45

5

III

Art. 15 5

III

Art. 16 Zone WG2

Gewerbezone

Gewerbebonus +20% G

x

x Grünflächenziffer 20%

OeB

x

x

x

II

Art. 18 SZ

x

x

x

III

Art. 19 Spezialzone Erlenmatt

SP E

x

x

x

III

Art. 20 Grünzone

GR

x

II

Art. 21 Zone für öffentliche

Bauten und Anlagen Spezialzone Sportanlage Schachenfeld (Burkertsmatt)

Die mit " x " bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.

2

3 Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als

auch die geschlossene Bauweise zulässig. In den Zonen D und Z dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4.00 m aufweisen.

BNO Gemeinde Widen

Art. 9 1 Die Dorfkernzone D dient der Erhaltung und dem Schutz des historischen

wertvollen Ortskerns. Sie ist bestimmt für Wohnen, Dienstleistungsbetriebe, Verkaufsnutzung und mässig störendes Gewerbe. Nicht zulässig sind Betriebe, die gewichtige ideelle Immissionen verursachen. 2 Es kann ein zusätzlicher Ausnützungsbonus bis 20% beansprucht werden, sofern die zusätzliche Fläche gewerblich genutzt wird.

Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften orientiert sich der Gemeinderat am Charakter der bestehenden Überbauung und 3

Umgebung. Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist untersagt, soweit mit zumutbarem Aufwand vergleichbare Alternativlösungen möglich sind, wobei auf eine gute Einordnung ins Ortsbild zu achten ist.

4

Innerhalb der Dorfkernzone ist für alle Solareinrichtungen ein Baugesuch einzureichen. Bei der Beurteilung des Baugesuchs stützt sich der Gemeinderat auf das jeweilig aktuelle kantonale Merkblatt „Solaranlagen im Baugebiet". 6 Fensterersatz, Aussenanstriche und Fassadenänderungen bedürfen in der Dorfkernzone einer Bewilligung.

Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und kann, insbesondere bei geplanten substanziellen Baueingriffen (wie Fassadenrenovationen, Umbau, Unterkellerung, Auskernung, Abbruch, Bauaushub) vor Einleitung des Baubewilligungsverfahrens, die kantonalen Fachstellen beiziehen. Hier-

7

zu sind Bauvorhaben möglichst vor Beginn der Projektierung anzuzeigen. Eingeschossige An- und Nebenbauten mit einer maximalen giebelseitigen Fassadenhöhe von 5.00 m, die ausschliesslich gewerblichen Zwecken dienen, dürfen mit einem allseitigen Grenzabstand von 4 m erstellt werden; in diesem Falle sind weitere Kleinbauten nicht gestattet. 8

11

Dorfkernzone D

BNO Gemeinde Widen

12

9 Für Gebäude gilt eine maximale giebelseitige Fassadenhöhe von 12.50 m. Folgende Dachneigungen sind zulässig: 40 —45 Grad a.T. bei 2-geschossigen Gebäude 30 —40 Grad a.T. bei 1-geschossigen Gebäude Die Dächer sind mit Flach-, Pfannen- oder Biberschwanzziegeln zu decken.

10

Im speziell bezeichneten Gebiet (Spezialregelung) sind auf Grund der bestehenden öffentlichen Abwasserleitungen insbesondere keine Gebäude, Kleinbauten, Anbauten, unterirdische Bauten und Unterniveaubauten zulässig.

Zentrumszone Z

Art. 10 1

Die Zentrumszone ist für eine dichte Überbauung mit Wohnen und der Ansiedlung von Ladengeschäften, Verkaufsnutzungen, Detailhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben bestimmt. Nicht zulässig sind Betriebe, die gewichtige ideelle Immissionen verursachen. Ein —und Zweifamilienhäuser sind nicht zulässig. Für die Öffentlichkeit soll ein attraktives Zentrum geschaffen werden. 2

Es sind mässig störende Betriebe sowie Wohnungen zulässig.

3

Es kann ein zusätzlicher Ausnützungsbonus bis 20% beansprucht werden, sofern die zusätzliche Fläche gewerblich genutzt wird. 4

Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung bei Neubauten und

kann, insbesondere bei substanziellen Baueingriffen (wie Fassadenrenovationen, Umbau, Unterkellerung, Auskernung, Abbruch, Bauaushub) vor Einleitung des Baubewilligungsverfahrens die kantonalen Fachstellen beiziehen. Hierzu sind Bauvorhaben möglichst vor Beginn der Projektierung anzuzeigen.

Wohnzone W1

Art. 11 1

Die Wohnzone dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen. Nicht zulässig sind Betriebe, die gewichtige ideelle Immissionen verursachen. Zulässig sind freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser. Der Bau von Terrassenhäusern ab drei Einheiten, Reihenhäusern sowie Gesamtüberbauungen ab vier und mehr eigenständigen Gebäuden benöti-

2

BNO Gemeinde Widen

13

gen einen Gestaltungsplan. Mehrfamilienhäuser, mit Ausnahme von Terrassenhäusern, sind auch mittels Gestaltungsplan nicht gestattet. In dem speziell bezeichneten Gebiet (Spezialregelung) kann der Gemeinderat aufgrund eines entsprechenden Gesuchs Autoabstellflächen bewilligen. Hochbauten sind nicht zugelassen. Die Versiegelung der Flächen ist untersagt. Sie sind zudem für die Ausnützungsziffer nicht anrechenbar. 3

Art. 12 1 Die Wohnzone W2 dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zuge-

Wohnzone W2

lassen. Nicht zulässig sind Betriebe, die gewichtige ideelle Immissionen verursachen. Zulässig sind freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Reihen- und Mehrfamilienhäuser. 2

Der Bau von Terrassenhäusern ab vier Einheiten, Reihenhäusern sowie Gesamtüberbauungen ab vier und mehr eigenständigen Gebäuden benöti-

gen einen Gestaltungsplan.

Art. 13

1 Die Wohnzone W3 dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen. Nicht zulässig sind Betriebe, die gewichtige ideelle Immissionen ver-

Wohnzone W3

ursachen. Die Wohnzone W3 ist ausschliesslich für Reihen- und Mehrfamilienhäusern bestimmt. Ein- und Zweifamilienhäuser sind nicht zulässig.

Art. 14 1 Die Wohnzone Schachenfeld dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe

ist zugelassen. Nicht zulässig sind Betriebe, die gewichtige ideelle Immissionen verursachen. 2 Für die Wohnzone Schachenfeld gelten folgende Definitionen: a) Zulässig sind Neu, Ersatz- und Erweiterungsbauten. Bestehenden Gebäude können umgebaut und im Rahmen der Nutzungsbestimmungen umgenutzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Bauvolumen nicht wesentlich verändert und gute städtebauliche, gestalterische, wohnhygie-

nische und verkehrstechnische Lösungen erzielt werden sowie keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Wohnzone Schachenfeld

14

BNO Gemeinde Widen

b) Der Gemeinderat legt im Rahmen der Baugesuche, unter Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen, im Einzelfall die Baumasse fest. Er orientiert sich bei Um-, Neu-, Ersatz- und Erweiterungsbauten am Charakter der bestehenden Bebauung, verbunden mit der besonderen Pflicht zur Einpassung. 3 Der Gemeinderat kann für die eingereichten Baugesuche ein Gutachten einer unabhängigen Fachperson einholen und gestützt auf dieses das Baugesuch ablehnen oder zur Überarbeitung zurückweisen. Die Kosten gehen zu Lasten der Gesuchsteller.

Art. 15 Wohn- und Gewerbezone WG2

Die Wohn- und Gewerbezone WG2 ist für Wohnen und mässig störendes Gewerbe bestimmt.

Gewerbezone

Art. 16

1 Die Gewerbezonen sind für mässig störende Gewerbe sowie für Dienstleistungen und Verkaufsnutzungen bestimmt. 2

Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den

Standort gebundenes Personal gestattet. 3 Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken. Es gilt eine Grünflächenziffer von 20%.

4

Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Es ist ein Umgebungsplan zu erstellen.

Gewerbezone mit Spezialregelung

Art. 17 'Sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen

der Gewerbezone. 2 Die zulässige Nettoladenfläche für Verkaufsnutzungen beträgt insgesamt 2'500 m2. Die maximalen traufseitigen Fassadenhöhen bzw. die Fassadenhöhe für Seitenfassaden bei Gebäuden mit Flachdach sind wie folgt limitiert (vgl. Anhang): - Im nordwestlichen Bereich auf einer Länge von 55.00 m, max. 573.40 m.ü.M.

BNO Gemeinde Widen

15

- Im südöstlichen Bereich max. 571.40 m.ü.M. Für technisch unerlässliche Dachaufbauten kann eine Mehrhöhe von max. 2.60 m zugelassen werden, sofern die Grundfläche der Aufbauten nicht mehr als 20% der Dachfläche belegt. 3

Es sind Parkfelder zu erstellen, die den Betrieben (Mitarbeiter, Besucher) und ausserhalb der Arbeitszeiten der Öffentlichkeit dienen (angrenzendes Sport-, Freizeit- und Begegnungszentrum). Für die Berechnung der Parkfeldzahl gelten die Bestimmungen der VSS-Norm. Die Lage und Aufteilung der Parkplätze wird im Baubewilligungsverfahren durch den Gemeinderat festgelegt. 4

Art. 18 1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen

bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

2 In den speziell bezeichneten Gebieten (Heimstätten) sind zusätzlich gemeinnützige Bauten und Anlagen wie Heilpädagogische Schulen, Heimwerkstätten und dazugehörige Unterkünfte und Anlagen zulässig. 3

Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest.

Art. 19

1 Diese Zone ist für ein Sport-, Freizeit- und Begegnungszentrum bestimmt.

2

Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest.

Spezialzone Sportanlage Schachenfeld (Burkertsmatt)

3 Im Sinne des ökologischen Ausgleichs ist eine naturnahe Umgebungsgestaltung anzustreben.

Art. 20

'Diese Zone ist für Sport- und Freizeitanlagen bestimmt. 2

Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest.

Spezialzone Erlenmatt

16

BNO Gemeinde Widen

Grünzone

Art. 21

1 Die Grünzone dient der Siedlungsdurchgrünung und als ökologischer Korridor. Sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, sind Grünzonen von allen Bauten freizuhalten. 2 In der Grünzone sind Spazierwege, Erholungseinrichtungen, sowie Kleinbauten, die zur Pflege der Grünzone notwendig sind, zugelassen. Die Erstellung von öffentlichen Erschliessungs- und Infrastrukturanlagen für die an-

grenzenden Bauzonen ist grundsätzlich erlaubt.

Art. 22 Verkaufsnutzung

Sind gemäss Zonenbestimmungen Verkaufsnutzungen zulässig beträgt die zulässige Nettoladenfläche pro Ladengeschäft maximal 500 m2. Abweichende Vorschriften in den Zonenbestimmungen gehen dieser Bestimmung vor.

BNO Gemeinde Widen

17

3.2 Landwirtschaftszonen

Art. 23 1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und

gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne der Art. 16, Art. 16a Abs. 1, 1bis und 2 RPG

Landwirtschaftszone

bestimmt. Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen Recht.

2

3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.

Art. 24

1 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung in die Landschaft einzufügen. 2

Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Ge-

bäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 5.00 m. 3

In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Bauten in der Landwirtschaftszone

18

BNO Gemeinde Widen

3.3 Schutzzonen

Art. 25 Naturschutzzonen im Kulturland

1 Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebens-

räumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. Die Schutzzone Gyrenweiher dient insbesondere dem Erhalt des Landschaftsbildes, dem Schutz und der Förderung der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt. 2 Die konkreten Schutzbestimmungen sind im „Reglement Gyrenweiher" ge-

regelt, namentlich die in den verschiedenen Schutzzonen zulässigen oder untersagten Massnahmen und Aktivitäten, wie auch die Regelung des Unterhalts. 3

Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:

Zone

Gyrenweiher

Bezeichnung

Schutzziel (erhalten/

Bewirtschaftung und Unterhalt,

im Plan

fördern)

Nutzungseinschränkungen

blau

Es gilt das Reglement zum Schutz des Gyrenweihers.

Art. 26 Uferschutzzone

1 Die Uferschutzzone dient der ungeschmälerten Erhaltung und Aufwertung der Bachläufe, Ufersäume, Böschungen einschliesslich zugehöriger Besto-

ckung und übriger Vegetation. Mit Ausnahme von Massnahmen zur Gewässerrenaturierung sowie zum Hochwasserschutz sind Bauten nicht zulässig. 2 Wenn der Bauzonen- und Kulturlandplan nichts Abweichendes bestimmt,

weist die Uferschutzzone beidseitig des Gewässers eine Breite von 6.00 m ab Grenze der Gewässerparzelle auf; bei nicht vermarkten Grenzen ab Uferlinie gemäss mittlerem Sommerwasserstand. Entlang des Pflanzerbachs im unteren Teil ab Lehnisweidstrasse bis zum Fuchsweidwald beträgt der Gewässerabstand mindestens 20.00 m. 3 In der Uferschutzzone im Gebiet Kürzi sind Spazierwege, Erholungseinrich-

tungen, sowie Kleinbauten, die zur Pflege der Uferschutzzone notwendig sind, zugelassen. Die Erstellung von öffentlichen Erschliessungs- und Infrastrukturanlagen für die angrenzenden Bauzonen ist grundsätzlich erlaubt. 4 Beeinträchtigungen der Böschungsstabilität oder der Ufervegetation, namentlich durch Ablagerungen, Beweidung und Dünung sowie andere dem Schutzzweck zuwiderlaufende Massnahmen sind untersagt.

19

BNO Gemeinde Widen

5 Unterhalt und Pflege ist Sache der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Die Bachborde sind periodisch zu mähen. Das Schnittgut ist zu entfernen. Mulchen ist nicht gestattet.

Art. 27 1 Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener

Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2 Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst.

3Die Naturschutzzone Wald wird wie folgt unterteilt: Bezeichnung im

Schutzziel

Plan

Pflegemassnahmen und Nutzungseinschränkungen

Obere Weid

Es gilt das Reglement zum Schutz der „obere Weid".

Gyren (nordöst-

Es gilt das Reglement zum Schutz des Gyrenweihers.

lich Gyrenweiher) N

Naturwaldgemäs-

Verjüngung ausschliesslich mit standort-

se Bestockung

heimischen Baumarten. Standortfremde

Altholzinsel

Langfristiger Verzicht auf forstliche Nut-

Baumarten mittelfristig entfernen. A

zung

Naturschutzzone Wald

BNO Gemeinde Widen

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3.4 Überlagerte Schutzzonen

Landschaftsschutzzone

Art. 28 1

Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. 2

Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § 22 BNO (Landwirtschaftszone). Von den im Absatz 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Baumschulen und Christbaumkulturen sowie länger als drei Monate dauernde Abdeckungen verboten. 3

Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleine Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, usw.), die der Bewirtschaftung dienen sowie weitere Bauten und Anlagen für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- oder Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

BNO Gemeinde Widen

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3.5 Schutzobjekte

Art. 29

Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten. 2

Folgende Naturobjekte sind geschützt:

Naturobjekte

Bezeichnung im

Schutzziel

Plan

Flecken

grüne Signatur

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

- Brut- und Nahrungsbio- - Struktur erhalten top

- periodisch zurückschneiden/verjüngen

- Gliederung der Landschaft - Trittstein, Vernetzungselement

- im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen - vorgelagerter Krautsaum von 3 m Breiteteilweise Artenzusammensetzung verbessern

Geschützter

grün gestrichelte

Waldrand

Signatur

- Windschutz

- Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch verjüngen) - keine vorgelagerten Aufforstungen

- vielfältiger Übergangs-

- extensiv bewirtschafteten

bereich Wald - Kultur-

Krautsaum (Breite 3 m) Vorla-

land

gern

- Artenreichtum Aussichtspunkt

grüner Punkt

- Aussicht auf Dorfkern freihalten

- keine aussichtsbehindernden Bauten und bleibende Bepflanzungen

Naturobjekte

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Gebäude mit Substanzschutz

Art. 30

Die im Bauzonen-/Kulturlandplan (rot) und im Anhang bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und zu Wohnzwecken umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutzräume usw.) zulässig.

Art. 31 Kulturobjekte

Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden.

BNO Gemeinde Widen

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3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 32 1

Die Weilerzone Hasenberg dient der Erhaltung und massvollen Entwicklung des Weilers Hasenberg unter Wahrung des Weilerbildes, der landwirtschaftlichen Nutzung sowie des traditionellen Charakters der Kleinsiedlung. Soweit in dieser Bestimmung nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone. 2

Bauvorhaben sind insbesondere bezüglich landwirtschaftlichen Emissionen und Immissionen auf die vorhandenen Nutzungen abzustimmen (Lärm, Geruch). 3

Die im Kulturlandplan farbig bezeichneten Gebäude dürfen über die landwirtschaftliche Nutzung hinaus zum Wohnen sowie für mässig störendes Kleingewerbe, wie landwirtschaftsverwandte Gewerbebetriebe und kleine Handwerksbetriebe und Gastgewerbe genutzt werden. 4

In den farbig bezeichneten Gebäuden dürfen höchstens 4 Wohneinheiten

pro Gebäude geschaffen werden. Bei der Schaffung neuer Wohnräume sind alle Nebenräume (inkl. 1 Garagenplatz pro Wohneinheit) in die bestehenden Haupt- und Nebenbauten zu integrieren. Für bestehende Nutzungen sind neue Klein- und Anbauten zulässig, falls sie nicht im bestehenden Bauvolumen realisiert werden können. 5

Sämtliche baulichen Massnahmen, Nutzungsänderungen sowie die Umgebungsgestaltung sind dem Erscheinungsbild und dem Charakter des Weilers anzupassen. Der Gemeinderat kann die Beseitigung störender Elemente verlangen. Untergeordnete bauliche Anlagen wie Gartencheminöes, kleinere Mauern und Terrainveränderungen, Kinderspielplätze usw. sind zulässig. Bestehende Gärten sowie der Baumbestand sind zu erhalten.

Weilerzone Hasenberg

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BNO Gemeinde Widen

6

Der Gemeinderat kann mit einem Gestaltungsplan nicht mehr landwirtschaftlich genutzte Bauten den Bestimmungen gemäss Absatz 3 oder Absatz 4 unterstellen. Zudem kann er darin einzelne landwirtschaftsfremde, mit dem Zonenzweck übereinstimmende Neubauten vorsehen, wenn dies mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist. Der Gestaltungsplan hat die Gesamtsituation des Weilers zu berücksichtigen und für Neubauten mindestens festzulegen: - Lage sowie höchstzulässige horizontale und vertikale Ausdehnung, - Gebäude- und Umgebungsgestaltung, - Zulässige Nutzung, - Erschliessung.

Art. 33 Parkplatzzone

Hasenberg

1 Die Parkplatzzone Hasenberg dient der Parkierung für die Erholungsnut-

zung im Gebiet Hasenberg. Zulässig sind einzig Verkehrsflächen, welche dem Zonenzweck dienen. Die Erstellung von öffentlichen Erschliessungs- und Infrastrukturanlagen ist erlaubt. Nicht zulässig sind Gebäude, davon ausgenommen sind Kleinbauten, die dem Zonenzweck dienen. 2

3 Zwecks landschaftlicher Integration ist die Anlage mit Bepflanzungen (Bäume, Hecken) auszustatten.

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4. Definitionen 4.1 Nutzungsdichte

Art. 34 1 Für unbeheizte Wintergärten (Dach- und Wandkonstruktion mehrheitlich

Nutzungsbonus

aus Glas) wird ein Nutzungsbonus gewährt. Er darf maximal 15% der Geschossfläche betragen und ist auf 20 m2 pro Wohneinheit zu begrenzen. Einzig in den Wohnzonen W2 und W3 kann ein Nutzungsbonus von 15% der Ausnutzungsziffer für behindertengerechtes Bauen eingelöst werden. Der Anspruch kann nur auf Basis eines im Rahmen der Baubewilligung eingereichten Gesamtkonzepts eingelöst werden. Dieses muss die behindertengerechten Massnahmen und deren gute bauliche und architektonische Einpassung sowie eine gute städtebauliche, wohnhygienische und verkehrstechnische Lösung aufzeigen. 4.2 Gewerbe

Art. 35 1

Als nicht störend gelten in Wohnquartieren passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.

Gewerbe

2

Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten sowie Hotels und Gaststätten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten als stark störend.

Art. 36

Die Berechnung der Nettoladenfläche richtet sich nach dem in der VSSNorm SN 640.281 verwendeten Begriff "Verkaufsfläche".1) 1) Die Verkaufsfläche (VF) ist die den Kunden zugängliche Fläche inkl. Flächen für Gestelle. Auslagen usw., aber ohne Flächen für die Verkehrserschliessung, Sanitärräume usw. (VSS-

Norm SN 640.281, Ziff. 5.6).

Nettoladenfläche

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4.3 Abstände

Art. 37 Abstand gegenüber Strassen

Böschungen, Einfriedungen, Stützmauern, Schwimmbäder und Abstände gegenüber Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Parkfelder haben gegenüber Gemeindestrassen einen Mindestabstand von 0.60 m vom Strassenmark einzuhalten.

Art. 38 1

Das Neigungsverhältnis von Böschungen, Einfriedungen und Stützmauern darf im Maximum 2:3 betragen. Böschungen, Einfriedungen und Stützmauern sind ab einer Höhe von 1.80 m zu staffeln. 2

Schwimmbäder und andere Wassersportanlagen haben ab Bassinrand einen Grenzabstand von 2.00 m einzuhalten. 3 Bei Gebäuden, die gegenüber der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen liegen, dürfen die Abstände weder reduziert noch aufgehoben werden.

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4.4 Geschossigkeit

Art. 39 1

Die Abgrabungen am Hang sind talseitig auf der ganzen Fassadenlänge

Untergeschoss

erlaubt. 2

Bei Gebäuden mit Giebeldächern bei denen die Höhe, gemessen vom

Dachgeschoss

Dachgeschossboden bis Oberkant First, mehr als 4.00 m beträgt, ist gegenüber den definierten maximalen Vollgeschossen gemäss § 8 BNO ein Vollgeschoss weniger zulässig.

Art. 40 1 Bei Gebäuden, welche im Zeitraum vom 11. September 1973 bis 19. Juni

Erdgeschosskote

1997 aufgrund der dazumal anwendbaren Messweise (Erdgeschosskote: Höhenlage der Gebäude im Gebäudeschwerpunkt als massgeblicher Punkt der Geschossigkeit) bewilligt wurden, ist gegenüber den definierten maximalen Vollgeschossen gemäss § 8 BNO ein zusätzliches Vollgeschoss zulässig, falls das Untergeschoss als Vollgeschoss gerechnet wird. 2 Wird durch einen Umbau die Identität der Baute in Frage gestellt, so beurteilt sich die Geschossigkeit ausschliesslich nach § 8 BNO und neuer Messweise

4.5 Arealüberbauungen

Art. 41 1

Arealüberbauungen sind in der Zentrumszone, den Wohnzonen mit Ausnahme der Wohnzone Schachenfeld und der Wohn- und Gewerbezone zulässig. Die zusammenhängende anrechenbare Grundstücksfläche hat mindestens 3000 m2 zu betragen. 2

Im Rahmen einer Arealüberbauung kann der Gemeinderat gegenüber der Regelbauweise in den Bauzonen gemäss Absatz 1 ein zusätzliches Geschoss zulassen, sofern dadurch eine ortsbaulich gute Lösung erreicht wird. 3

Mindestens 5% der anrechenbaren Grundstücksfläche sind als ökologische Ausgleichsfläche zu gestalten.

Arealüberbauungen

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5. Bauvorschriften 5.1 Baureife und Erschliessung

Benützung von Privateigentum

Art. 42 1

Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. Offentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3

Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen. 5.2 Technische Bauvorschriften

Allgemeine Anforderungen

Art. 43 1

Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst. Dies gilt auch hinsichtlich dem Schutz vor Erdbeben, Hochwasser und anderen Naturgefahren. 2

Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit es überwiegende öffentliche Interessen erfordern.

Art. 44 Oberflächenwasser

1 In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenwasser angemessen Rechnung zu tragen.

2 Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen.

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5.3 Wohnhygiene

Art. 45 1

Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist.

Energiesparmassnahmen

2

Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse

eingehalten und die Ausnutzungsziffer überschritten werden. 3

Der Charakter der Gebäude und schutzwürdige Bausubstanz ist angemessen zu berücksichtigen.

Art. 46 1

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm,

Ausrichtung der Wohnungen

Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.

Art. 47 1

Für Neubauten gelten folgende Masse: a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume: Lichte Höhe Vollgeschoss: mind. 2.30 m Lichte Höhe Dachgeschoss: mind. 2.30 m auf mind. 5 m2 Fläche Fensterfläche: 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen) - Dachflächenfenster: Bei Dachflächenfenster kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche reduziert werden.

Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume

30

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Vorschriften für Mehrfamilienhäuser b) Raumgrösse - Wohn- und Schlafräume mind. 10 m2 c) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern: - Abstellraum pro Wohnung: mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) - Keller für eine 1-Zimmer-Wohnung: mind. 4 m2 - Keller für jedes weitere Zimmer: 1 m2 zusätzlich 2

Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen).

Art. 48 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

BNO Gemeinde Widen

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5.4 Ausstattung

Art. 49

In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.

Velos und Kinderwagen

Art. 50 Die Grosse der Spielplätze hat gesamthaft mindestens 20% der anrechen-

Spielplätze

baren Geschossfläche zu betragen. Sie sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnquartiere und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten. 2

Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als 8 Wohnungen sind zusätzlich ein gedeckter Sitzplatz und/oder ein Gemeinschaftsraum zu erstellen. 3

Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kinder diese Plätze möglichst sicher erreichen und benützen können.

Art. 51 1

Bei der Planung und Gestaltung von öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen (Strassen, Wege, Plätze, Parkhäuser, öffentliche Toiletten, Unterführungen usw.) ist den Sicherheitsbedürfnissen von Passantinnen und Passanten aller Altersgruppen Rechnung zu tragen. Sie sind übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten. 2

Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.

Sicherheit im öffentlichen Raum

32

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6. Schutzvorschriften 6.1 Ortsbild- und Denkmalschutz

Allgemeine Anforderungen

Art. 52 1

Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung) b) Grösse der Baukuben c) Wirkung im Strassenraum d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e) Dachform, Dachneigung f) Fassadengliederung g) Materialwahl, Farbe h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a) Zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine 2

Begutachtung durch Fachleute verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. 3

Die Kosten für Begutachtungen von Baugesuchen durch Fachpersonen gehen zu Lasten der Bauherrschaft.

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Art. 53 1

Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. 2

Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3

Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet Bestandteil und ist im Baugesuch auszuweisen. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung. 4

Die Gemeinde kann im Rahmen des Baugesuches eine der Gebäudevolumen und den Gebäudehöhen entsprechende Bepflanzung verlangen.

Aussenraumgestaltung

34

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6.2 Umweltschutz

Einwirkungen

Art. 54 1

Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2

Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Lärmschutz

Art. 55 Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung

und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 56 Hochwassergefährdete Gebiete

1 Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch nachzuwei-

sen, dass er dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers H0100 auszurichten. Im Falle einer Fliesstiefe von mehr als 50 cm im HQ300 auf das dreihundertjährliche Hochwasser. 2 Als massgebliche Überprüfungs- und Projektierungsgrundlagen gelten na-

mentlich die Gefahrenhinweiskarte, der aktuelle Stand der Gefahrenkarte und des Ereigniskatasters sowie die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können

BNO Gemeinde Widen

3 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.

35

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BNO Gemeinde Widen

7. Vollzug und Vorschriften 7.1 Zuständigkeit

Zuständigkeit

Art. 57 1

Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 2

Der Gemeinderat kann die Bewilligungen von Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Bauverwaltung delegieren. Im Übrigen ist für Verfügungen und Entscheide aller Art der Gemeinderat zuständig. 7.2 Gebühren

Gebühren

Art. 58 Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für

externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde. 7.3 Vollzugsrichtlinien

Vollzugsrichtlinien

Art. 59 1

Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Schutz und Unterhalt von Naturschutzzonen und —objekte.

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8. Schluss- und Übergangsbestimmungen 8.1 Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 60

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: a) die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) vom 2. Dezember 1997 b) der Nutzungsplan (Bauzonen- und Kulturlandplan) vom 5. März 1991 c) die Spezialbauvorschriften Schachenfeld vom 27. Juli 1971 d) die Teiländerung „Heimstätten" vom 19.12.1995

Aufhebung bisherigen Rechts

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BNO Gemeinde Widen

B

39

Kommunale Schutzobjekte

B1 Liste der Naturobjekte, § 29 Objektnr.

Objekt

122

Gebüschgruppe, „Naturinsel" inmitten intensiver Landwirtschaft im Büel

123

Bachuferbestockung mit Weg

125

Waldrandbach mit Ufergehölz

135

Feldgehölz (Niederhecke) in der Gyren

201-205

Aussichtspunkte (gemäss regionalem Richtplan)

Hecken, Feldgehölze, Waldränder und Uferschutzzone sind nicht mit Objektnummern, sondern mit der entsprechenden Signatur dargestellt.

B2 Liste der Substanzschutzobjekte, § 30 Strasse

Geb. Nr.

Parz. Nr.

Antoniuskapelle

Hasenberg

62

232

Wohnhaus

Gyrenstrasse 50

13

305

7-. Bauernhaus

Gyrenstrasse 52

12

304

Nr.

Objekt

901 902 7 .903 904 .

Wohnhaus, 1854

Dorfstrasse 58

48

149

905 4.,

Ehem. Bauernhaus (alte Wohnteile)

Dorfstrasse 16 und 18

26A und

31 und 32

26B 906

/

Wohnhaus (ehem. Sennerei des Klosters Hermetschwil), 16. Jh.

Eggenwilerstrasse 7

7

67

40

BNO Gemeinde Widen

B3 Nr.

Liste der Kulturobjekte, § 31 Objekt

302

Alter Schulhausplatz mit Kreuz

303

Wegkreuz in der Gyren

304

Wegkreuz an der Bremgarterstrasse

305

Kreuz auf dem Kirchenvorplatz

306

Brunnen Dorfstrasse/Gyrenstrasse

307

Brunnen Dorfweg/Dorfstrasse

309

Brunnen Dorfstrasse/Landwirtschaftsbetrieb Schlossguet

310

Erratiker auf dem Schulhausplatz

311

Sodbrunnen Bremgarterstrasse 50