Bau- und Nutzungsordnung
Widen
Dokument
- Nummer
- 4081
- Gemeinde
- Widen
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 26.02.2014
- In Kraft seit
- 12.03.2014
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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•
Gemeinde VViden
Kanton Aargau
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung "Ausnützungsziffer Wl"
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
gemass § 15 BauG
0 swtsstopo (JM130142)
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:
21. November 2013
Frau Gemeindeammann:
Der Gemeindeschreiber:
AENDERUNG Nr.
.....
zu Bno/Bo/No vom
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L
203
Gene migung durc
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Aarau, den ‚-i2. 1-1( tz 2(3AL+ Der Staatsschreiber:
metron
Metron Raumentwicklung AG Stahlrain 2, Postfach, CH-5201 Brugg Tel. 056 460 91 11 / Fax 056 460 91 00 [email protected]
6. Jan. 2014 1 BGL/DBA
E\DATEN\M4\07-081-00\04_BER\17_GENEHMIGUNG_Wl-AZ\BNO_GENEHMIGUNG_Wl DOCX
metron Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung "Ausnützungsziffer W1 und Rebberg" Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung, kantonale Genehmigung: 2.12.1997 und xx.xx.2013 (Beschluss Gemeindeversammlung: 27.9.2012)
Rot:
Rechtskräftige BNO (Beschluss Gemeinde 27.9.12)
Revidierte BNO
3. Zonenvorschriften
3. Zonenvorschriften
3.1 Bauzonen
3.1 Bauzonen
Art. 8
Art. 8 Bauzonen
1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
Bauzonen
Bauzone/Abkürzung
Dorfkernzone
Zentrumszone
D
Z
Vollge-
Ausnut-
Grenzab-
schosse
zungsziffer
stand
0.55
5
2
3
Schwarz:
ES
III
1
§§
Art. 9 Unverändert 2.12.1997 und xx.xx.2013
(Beschluss Gemeindeversammlung 27.09.2012) Geänderte bzw. neue Bestimmungen
Bemerkungen
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
Bauzone/Abkürzung
Dorfkernzone
D
Vollge-
Ausnut-
Grenzab-
schosse
zungsziffer
stand
0.55
2
Gewer-
Gewer-
bebonus
bebonus
+20%
+20%
0.60
5
III
Art. 10 Zentrumszone
Z
3
Gewer-
bebonus
bebonus
+20% Wohnzone W1
W1
1
0.60
Gewer-
0.35
ES
§§
5
III
Art. 9 5
III
Art. 10 5
II
Art. 11 +20%
5
II
Art. 11 Wohnzone W1
W1
1
0.40
AZ Erhöhung
Gemeinde Widen
Kanton Aargau
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umweg Abteilung Raumentwicklung
Bau- und gemäss § 15 BauG
Mitwirkung! Mitwirkungsbericht vom:
19. Aug. - 19. Sept. 2011 / 21. Mai 2012
Vorprüfungsbericht vom:
5. Juni 2012
Öffentliche Auflage vom:
11. Juni - 10. Juli 2012
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: 27. September 2012 924.?emeindesct3reiber:
ÄLW,A, Genehmigung:
4
Genehrnigun Aarau den
26 .
„,
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Der S a tsschreber: metron
Vete Raum
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Tel, 056 460 91 T/Fax',564 1i 910 [email protected] 8. November 2012
8GUDBA/BOA/MPE
Fr \DATEN\ MA07-081-00\04_BERU_BNO BN0_121108.00CX
BNO Gemeinde Widen
Inhaltsverzeichnis 1. Geltungsbereich 1.1 Geltungsbereich § 1 Geltungsbereich 1.2 Übergeordnetes Recht
Art. 2 Übergeordnetes Recht
2. Raumplanung 2.1 Planungsgrundsätze
Art. 3 Planungsgrundsätze
2.2 Verdichtung und Siedlungserneuerung
Art. 4 Verdichtung und Siedlungserneuerung
2.3 Sondernutzungsplanung
Art. 5 Sondernutzungsplanung
2.4 Abstimmung Siedlung und Verkehr
127 weitere Artikel
Art. 6 Strassenraumgestaltung „Bellikonerstrasse"
2.5 Weitere Planungsinstrumente
Art. 7 Weitere Planungsinstrumente
3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen
Art. 8 Bauzonen
Art. 9 Dorfkernzone D
Art. 10 Zentrumszone Z
Art. 11 Wohnzone W1
Art. 12 Wohnzone W2
Art. 13 Wohnzone W3
Art. 14 Wohnzone Schachenfeld
Art. 15 Wohn- und Gewerbezone WG2
Art. 16 Gewerbezone
Art. 17 Gewerbezone mit Spezialregelung (vgl. Anhang)
Art. 18 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA
Art. 19 Spezialzone Sportanlage Schachenfeld (Burkertsmatt)
Art. 20 Spezialzone Erlenmatt
Art. 21 Grünzone
Art. 22 Verkaufsnutzung
3.2 Landwirtschaftszonen
Art. 23 Landwirtschaftszone
1
Seite 5 5 5 5 5 6 6 6 6 6 7 7 8 8 9 9 10 10 10 11 12 12 13 13 13 14 14 14 15 15 15 16 16 17 17
BNO Gemeinde Widen
2
Art. 24 17
3.3
3.4 3.5
3.6
Bauten in der Landwirtschaftszone
Schutzzonen
18
Art. 25 Naturschutzzonen im Kulturland
18
Art. 26 Uferschutzzone
18
Art. 27 Naturschutzzone Wald
19
Überlagerte Schutzzonen
20
Art. 28 20
Landschaftsschutzzone
Schutzobjekte
21
Art. 29 Naturobjekte
21
Art. 30 Gebäude mit Substanzschutz
22
Art. 31 Kulturobjekte
22
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
23
Art. 32 Weilerzone Hasenberg
23
Art. 33 Parkplatzzone Hasenberg
24
4.
Definitionen
25
4.1
Nutzungsdichte
25
Art. 34 25
4.2
4.3
4.4
4.5
Nutzungsbonus
Gewerbe
25
Art. 35 Gewerbe
25
Art. 36 Nettoladenfläche
25
Abstände
26
Art. 37 Abstand gegenüber Strassen
26
Art. 38 Böschungen, Einfriedungen, Stützmauern, Schwimmbäder und Abstände
gegenüber Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
26
Geschossigkeit
27
Art. 39 Unter- und Dachgeschoss
27
Art. 40 Koten
27
Arealüberbauungen
27
Art. 41 27
Arealüberbauungen
5.
Bauvorschriften
28
5.1
Baureife und Erschliessung
28
Art. 42 28
5.2
Technische Bauvorschriften
28
Art. 43 Allgemeine Anforderungen
28
Art. 44 Oberflächenwasser
28
5.3
Benützung von Privateigentum
Wohnhygiene
29
Art. 45 29
Energiesparmassnahmen
BNO Gemeinde Widen
3
Art. 46 Ausrichtung der Wohnungen
29
Art. 47 Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume
29
Art. 48 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
30
5.4
Ausstattung
31
Art. 49 Velos und Kinderwagen
31
Art. 50 Spielplätze
31
Art. 51 Sicherheit im öffentlichen Raum
31
6.
Schutzvorschriften
6.1
Ortsbild- und Denkmalschutz
32
Art. 52 Allgemeine Anforderungen
32
Art. 53 Aussenraumgestaltung
33
6.2
32
Umweltschutz
34
Art. 54 Einwirkungen
34
Art. 55 Lärmschutz
34
Art. 56 Hochwassergefährdete Gebiete
34
7.
Vollzug und Vorschriften
36
7.1
Zuständigkeit
36
Art. 57 36
7.2 7.3
Gebühren
36
Art. 58 Gebühren
36
Vollzugsrichtlinien
36
Art. 59
8.
Zuständigkeit
Vollzugsrichtlinien
Schluss- und Übergangsbestimmungen
8.1 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 60
9.
Anhang
Aufhebung bisherigen Rechts
36 37 37 37 38
BNO Gemeinde Widen
4
BNO Gemeinde Widen
5
1. Geltungsbereich 1.1 Geltungsbereich
Art. 1 1
Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht.
Geltungsbereich
Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 2
3
Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
1.2 Übergeordnetes Recht
Art. 2 1
Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie die hierzu ergangenen Entscheide, insbesondere zu Strassen- und Wasserbauprojekten, bleiben vorbehalten. 2 Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).
Übergeordnetes Recht
BNO Gemeinde Widen
6
2. Raumplanung 2.1 Planungsgrundsätze
Art. 3 Planungsgrundsätze
Mit der vorliegenden Nutzungsplanung sollen die raumplanerischen Voraussetzungen geschaffen werden für eine kontrollierte und qualitativ hochstehende Siedlungsentwicklung unter Ausnutzung der Verdichtungsmöglichkeiten und unter Berücksichtigung der Naherholungsbedürfnisse, eine lebendige und attraktive Wohngemeinde mit eigenständigem Charakter und gepflegtem Erscheinungsbild, die Erhöhung der Verkehrsqualität und —sicherheit, die Erhaltung und den Ausbau der bestehenden Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr, die Förderung des Rad- und Fussverkehrs sowie die Sicherstellung einer guten Parkierung, welche sich gut in das Ortsbild integriert. die Erhaltung der umgebenden Naherholungsräume sowie deren Anbindung an das Wider Siedlungsgebiet, die Ausrichtung der Standortförderung auf Gewerbe-, Dienstleistungs- und Technologieunternehmen sowie die Erhaltung und Entwicklung der bestehenden landwirtschaftlichen Nutzungen. 2.2 Verdichtung und Siedlungserneuerung
Art. 4 Verdichtung und
Siedlungserneuerung
Der Gemeinderat hat in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümerinnen und -eigentümern und unter Beizug von Fachleuten rechtzeitig ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung sanierungsbedürftiger Gebiete bzw. Gebiete, welche ein grosses Verdichtungspotential besitzen, zu erstellen.
BNO Gemeinde Widen
7
2.3 Sondernutzungsplanung
Art. 5 1 Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen
und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt. 2 Für die im Zonenplan festgelegten Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht gelten folgende Zielsetzungen und Festlegungen: - besonders gute Einpassung ins Landschafts- und Ortsbild - hohe Qualität in Architektur, Aussenraum und Erschliessung - gute Anbindung des Fuss- und Velowegnetzes in Richtung Ortszentrum und Haltestellen des öffentlichen Verkehrs
3 Für die einzelnen Gebiete gelten im speziellen folgende Zielsetzungen und Festlegungen:
Heinrüti: - es sind nur Flachdächer oder flach geneigte Schrägdächer mit einer max. Neigung von 100 zulässig Kelleräcker: - quartierfreundliches und verkehrsberuhigendes Erschliessungsnetz - es gilt eine Mindestausnutzungsziffer von 0.55.
Sondemutzungsplanung
8NO Gemeinde Widen
8
2.4 Abstimmung Siedlung und Verkehr
Art. 6 Strassenraumgestaltung Bellikonerstrasse
Die Zone Strassenraumgestaltung ist den Grundnutzungszonen überlagert. Sind Nutzungsänderungen und —anpassungen von Liegenschaften und deren Umgebung geplant, müssen diese Massnahmen die übergeordneten kommunalen und überkommunalen verkehrlichen Zielsetzungen und Bedürfnisse bei der Strassenraumgestaltung berücksichtigen. 1
Der Gemeinderat kann zur Umsetzung der Zone Strassenraumgestaltung einen behördenverbindlichen Entwicklungsrichtplan erlassen. Sind keine Nutzungsänderungen und —anpassungen ausgehend von den betroffenen 2
Liegenschaften vorgesehen, können die notwendigen Anpassungen am Strassenraum im Rahmen von Sondernutzungsplanungen unter Einbezug der betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümern erfolgen. Für das im Zonenplan bezeichnete Gebiet gelten nachfolgende Zielsetzungen und Festlegungen: - behinderungsfreie Zu- und Wegfahrt für den Bus im Umfeld des Bahnhalte- und Verknüpfungspunkt Berikon-Widen sicherstellen der Funktionsfähigkeit des Strassennetzes städtebauliche Aufwertung des Aussenraumes im Zentrum mittels Strassenraumgestaltung - Gewährleistung der verkehrlichen Erschliessung und sichere Zugänglichkeit der angrenzenden Nutzungen
BNO Gemeinde Widen
9
2.5 Weitere Planungsinstrumente
Art. 7
1 Zu den weiteren Planungsinstrumenten gehören Inventare, Entwicklungsrichtpläne und Konzepte. 2 Inventare dienen zur Orientierung über bestehende Verhältnisse und sind für die Beurteilung von Planungen und Bauvorhaben beizuziehen.
3 Entwicklungsrichtpläne und Konzepte zeigen die gewünschte räumliche Entwicklung auf. Sie enthalten Festlegungen zu den einzelnen Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Landschaft, Energie usw. oder für bestimmte
Gebiete. Entwicklungsrichtpläne und Konzepte sind behördenverbindlich, für das Grundeigentum kommt ihnen keine unmittelbar verbindliche Wirkung zu.
Weitere Planungsinstrumente
BNO Gemeinde Widen
10
3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen
Bauzonen
Art. 8 1
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: Vollge-
Bauzone /Abkürzung Dorfkernzone
Ausnutzungsziffer
schosse D
2
0.55
Grenz-
Empfindlich-
abstand
keitsstufe
§§
5
III
Art. 9 5
III
Art. 10 Gewerbebonus +20%
Zentrumszone
Z
3
0.60 Gewerbebonus +20%
Wohnzone W1
W1
1
0.35
5
II
Art. 11 Wohnzone W2
W2
2
045
5
II
Art. 12 Wohnzone W3
W3
3
0.55
7
II
Art. 13 Wohnzone Schachenfeld
WS
x
x
x
II
Art. 14 Wohn- und Gewerbe-
WG2
2
0.45
5
III
Art. 15 5
III
Art. 16 Zone WG2
Gewerbezone
Gewerbebonus +20% G
x
x Grünflächenziffer 20%
OeB
x
x
x
II
Art. 18 SZ
x
x
x
III
Art. 19 Spezialzone Erlenmatt
SP E
x
x
x
III
Art. 20 Grünzone
GR
x
II
Art. 21 Zone für öffentliche
Bauten und Anlagen Spezialzone Sportanlage Schachenfeld (Burkertsmatt)
Die mit " x " bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.
2
3 Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als
auch die geschlossene Bauweise zulässig. In den Zonen D und Z dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4.00 m aufweisen.
BNO Gemeinde Widen
Art. 9 1 Die Dorfkernzone D dient der Erhaltung und dem Schutz des historischen
wertvollen Ortskerns. Sie ist bestimmt für Wohnen, Dienstleistungsbetriebe, Verkaufsnutzung und mässig störendes Gewerbe. Nicht zulässig sind Betriebe, die gewichtige ideelle Immissionen verursachen. 2 Es kann ein zusätzlicher Ausnützungsbonus bis 20% beansprucht werden, sofern die zusätzliche Fläche gewerblich genutzt wird.
Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften orientiert sich der Gemeinderat am Charakter der bestehenden Überbauung und 3
Umgebung. Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist untersagt, soweit mit zumutbarem Aufwand vergleichbare Alternativlösungen möglich sind, wobei auf eine gute Einordnung ins Ortsbild zu achten ist.
4
Innerhalb der Dorfkernzone ist für alle Solareinrichtungen ein Baugesuch einzureichen. Bei der Beurteilung des Baugesuchs stützt sich der Gemeinderat auf das jeweilig aktuelle kantonale Merkblatt „Solaranlagen im Baugebiet". 6 Fensterersatz, Aussenanstriche und Fassadenänderungen bedürfen in der Dorfkernzone einer Bewilligung.
Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und kann, insbesondere bei geplanten substanziellen Baueingriffen (wie Fassadenrenovationen, Umbau, Unterkellerung, Auskernung, Abbruch, Bauaushub) vor Einleitung des Baubewilligungsverfahrens, die kantonalen Fachstellen beiziehen. Hier-
7
zu sind Bauvorhaben möglichst vor Beginn der Projektierung anzuzeigen. Eingeschossige An- und Nebenbauten mit einer maximalen giebelseitigen Fassadenhöhe von 5.00 m, die ausschliesslich gewerblichen Zwecken dienen, dürfen mit einem allseitigen Grenzabstand von 4 m erstellt werden; in diesem Falle sind weitere Kleinbauten nicht gestattet. 8
11
Dorfkernzone D
BNO Gemeinde Widen
12
9 Für Gebäude gilt eine maximale giebelseitige Fassadenhöhe von 12.50 m. Folgende Dachneigungen sind zulässig: 40 —45 Grad a.T. bei 2-geschossigen Gebäude 30 —40 Grad a.T. bei 1-geschossigen Gebäude Die Dächer sind mit Flach-, Pfannen- oder Biberschwanzziegeln zu decken.
10
Im speziell bezeichneten Gebiet (Spezialregelung) sind auf Grund der bestehenden öffentlichen Abwasserleitungen insbesondere keine Gebäude, Kleinbauten, Anbauten, unterirdische Bauten und Unterniveaubauten zulässig.
Zentrumszone Z
Art. 10 1
Die Zentrumszone ist für eine dichte Überbauung mit Wohnen und der Ansiedlung von Ladengeschäften, Verkaufsnutzungen, Detailhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben bestimmt. Nicht zulässig sind Betriebe, die gewichtige ideelle Immissionen verursachen. Ein —und Zweifamilienhäuser sind nicht zulässig. Für die Öffentlichkeit soll ein attraktives Zentrum geschaffen werden. 2
Es sind mässig störende Betriebe sowie Wohnungen zulässig.
3
Es kann ein zusätzlicher Ausnützungsbonus bis 20% beansprucht werden, sofern die zusätzliche Fläche gewerblich genutzt wird. 4
Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung bei Neubauten und
kann, insbesondere bei substanziellen Baueingriffen (wie Fassadenrenovationen, Umbau, Unterkellerung, Auskernung, Abbruch, Bauaushub) vor Einleitung des Baubewilligungsverfahrens die kantonalen Fachstellen beiziehen. Hierzu sind Bauvorhaben möglichst vor Beginn der Projektierung anzuzeigen.
Wohnzone W1
Art. 11 1
Die Wohnzone dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen. Nicht zulässig sind Betriebe, die gewichtige ideelle Immissionen verursachen. Zulässig sind freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser. Der Bau von Terrassenhäusern ab drei Einheiten, Reihenhäusern sowie Gesamtüberbauungen ab vier und mehr eigenständigen Gebäuden benöti-
2
BNO Gemeinde Widen
13
gen einen Gestaltungsplan. Mehrfamilienhäuser, mit Ausnahme von Terrassenhäusern, sind auch mittels Gestaltungsplan nicht gestattet. In dem speziell bezeichneten Gebiet (Spezialregelung) kann der Gemeinderat aufgrund eines entsprechenden Gesuchs Autoabstellflächen bewilligen. Hochbauten sind nicht zugelassen. Die Versiegelung der Flächen ist untersagt. Sie sind zudem für die Ausnützungsziffer nicht anrechenbar. 3
Art. 12 1 Die Wohnzone W2 dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zuge-
Wohnzone W2
lassen. Nicht zulässig sind Betriebe, die gewichtige ideelle Immissionen verursachen. Zulässig sind freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Reihen- und Mehrfamilienhäuser. 2
Der Bau von Terrassenhäusern ab vier Einheiten, Reihenhäusern sowie Gesamtüberbauungen ab vier und mehr eigenständigen Gebäuden benöti-
gen einen Gestaltungsplan.
Art. 13
1 Die Wohnzone W3 dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen. Nicht zulässig sind Betriebe, die gewichtige ideelle Immissionen ver-
Wohnzone W3
ursachen. Die Wohnzone W3 ist ausschliesslich für Reihen- und Mehrfamilienhäusern bestimmt. Ein- und Zweifamilienhäuser sind nicht zulässig.
Art. 14 1 Die Wohnzone Schachenfeld dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe
ist zugelassen. Nicht zulässig sind Betriebe, die gewichtige ideelle Immissionen verursachen. 2 Für die Wohnzone Schachenfeld gelten folgende Definitionen: a) Zulässig sind Neu, Ersatz- und Erweiterungsbauten. Bestehenden Gebäude können umgebaut und im Rahmen der Nutzungsbestimmungen umgenutzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Bauvolumen nicht wesentlich verändert und gute städtebauliche, gestalterische, wohnhygie-
nische und verkehrstechnische Lösungen erzielt werden sowie keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Wohnzone Schachenfeld
14
BNO Gemeinde Widen
b) Der Gemeinderat legt im Rahmen der Baugesuche, unter Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen, im Einzelfall die Baumasse fest. Er orientiert sich bei Um-, Neu-, Ersatz- und Erweiterungsbauten am Charakter der bestehenden Bebauung, verbunden mit der besonderen Pflicht zur Einpassung. 3 Der Gemeinderat kann für die eingereichten Baugesuche ein Gutachten einer unabhängigen Fachperson einholen und gestützt auf dieses das Baugesuch ablehnen oder zur Überarbeitung zurückweisen. Die Kosten gehen zu Lasten der Gesuchsteller.
Art. 15 Wohn- und Gewerbezone WG2
Die Wohn- und Gewerbezone WG2 ist für Wohnen und mässig störendes Gewerbe bestimmt.
Gewerbezone
Art. 16
1 Die Gewerbezonen sind für mässig störende Gewerbe sowie für Dienstleistungen und Verkaufsnutzungen bestimmt. 2
Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den
Standort gebundenes Personal gestattet. 3 Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken. Es gilt eine Grünflächenziffer von 20%.
4
Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Es ist ein Umgebungsplan zu erstellen.
Gewerbezone mit Spezialregelung
Art. 17 'Sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen
der Gewerbezone. 2 Die zulässige Nettoladenfläche für Verkaufsnutzungen beträgt insgesamt 2'500 m2. Die maximalen traufseitigen Fassadenhöhen bzw. die Fassadenhöhe für Seitenfassaden bei Gebäuden mit Flachdach sind wie folgt limitiert (vgl. Anhang): - Im nordwestlichen Bereich auf einer Länge von 55.00 m, max. 573.40 m.ü.M.
BNO Gemeinde Widen
15
- Im südöstlichen Bereich max. 571.40 m.ü.M. Für technisch unerlässliche Dachaufbauten kann eine Mehrhöhe von max. 2.60 m zugelassen werden, sofern die Grundfläche der Aufbauten nicht mehr als 20% der Dachfläche belegt. 3
Es sind Parkfelder zu erstellen, die den Betrieben (Mitarbeiter, Besucher) und ausserhalb der Arbeitszeiten der Öffentlichkeit dienen (angrenzendes Sport-, Freizeit- und Begegnungszentrum). Für die Berechnung der Parkfeldzahl gelten die Bestimmungen der VSS-Norm. Die Lage und Aufteilung der Parkplätze wird im Baubewilligungsverfahren durch den Gemeinderat festgelegt. 4
Art. 18 1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen
bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
2 In den speziell bezeichneten Gebieten (Heimstätten) sind zusätzlich gemeinnützige Bauten und Anlagen wie Heilpädagogische Schulen, Heimwerkstätten und dazugehörige Unterkünfte und Anlagen zulässig. 3
Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest.
Art. 19
1 Diese Zone ist für ein Sport-, Freizeit- und Begegnungszentrum bestimmt.
2
Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest.
Spezialzone Sportanlage Schachenfeld (Burkertsmatt)
3 Im Sinne des ökologischen Ausgleichs ist eine naturnahe Umgebungsgestaltung anzustreben.
Art. 20
'Diese Zone ist für Sport- und Freizeitanlagen bestimmt. 2
Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest.
Spezialzone Erlenmatt
16
BNO Gemeinde Widen
Grünzone
Art. 21
1 Die Grünzone dient der Siedlungsdurchgrünung und als ökologischer Korridor. Sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, sind Grünzonen von allen Bauten freizuhalten. 2 In der Grünzone sind Spazierwege, Erholungseinrichtungen, sowie Kleinbauten, die zur Pflege der Grünzone notwendig sind, zugelassen. Die Erstellung von öffentlichen Erschliessungs- und Infrastrukturanlagen für die an-
grenzenden Bauzonen ist grundsätzlich erlaubt.
Art. 22 Verkaufsnutzung
Sind gemäss Zonenbestimmungen Verkaufsnutzungen zulässig beträgt die zulässige Nettoladenfläche pro Ladengeschäft maximal 500 m2. Abweichende Vorschriften in den Zonenbestimmungen gehen dieser Bestimmung vor.
BNO Gemeinde Widen
17
3.2 Landwirtschaftszonen
Art. 23 1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und
gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne der Art. 16, Art. 16a Abs. 1, 1bis und 2 RPG
Landwirtschaftszone
bestimmt. Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen Recht.
2
3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.
Art. 24
1 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung in die Landschaft einzufügen. 2
Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Ge-
bäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 5.00 m. 3
In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Bauten in der Landwirtschaftszone
18
BNO Gemeinde Widen
3.3 Schutzzonen
Art. 25 Naturschutzzonen im Kulturland
1 Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebens-
räumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. Die Schutzzone Gyrenweiher dient insbesondere dem Erhalt des Landschaftsbildes, dem Schutz und der Förderung der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt. 2 Die konkreten Schutzbestimmungen sind im „Reglement Gyrenweiher" ge-
regelt, namentlich die in den verschiedenen Schutzzonen zulässigen oder untersagten Massnahmen und Aktivitäten, wie auch die Regelung des Unterhalts. 3
Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:
Zone
Gyrenweiher
Bezeichnung
Schutzziel (erhalten/
Bewirtschaftung und Unterhalt,
im Plan
fördern)
Nutzungseinschränkungen
blau
Es gilt das Reglement zum Schutz des Gyrenweihers.
Art. 26 Uferschutzzone
1 Die Uferschutzzone dient der ungeschmälerten Erhaltung und Aufwertung der Bachläufe, Ufersäume, Böschungen einschliesslich zugehöriger Besto-
ckung und übriger Vegetation. Mit Ausnahme von Massnahmen zur Gewässerrenaturierung sowie zum Hochwasserschutz sind Bauten nicht zulässig. 2 Wenn der Bauzonen- und Kulturlandplan nichts Abweichendes bestimmt,
weist die Uferschutzzone beidseitig des Gewässers eine Breite von 6.00 m ab Grenze der Gewässerparzelle auf; bei nicht vermarkten Grenzen ab Uferlinie gemäss mittlerem Sommerwasserstand. Entlang des Pflanzerbachs im unteren Teil ab Lehnisweidstrasse bis zum Fuchsweidwald beträgt der Gewässerabstand mindestens 20.00 m. 3 In der Uferschutzzone im Gebiet Kürzi sind Spazierwege, Erholungseinrich-
tungen, sowie Kleinbauten, die zur Pflege der Uferschutzzone notwendig sind, zugelassen. Die Erstellung von öffentlichen Erschliessungs- und Infrastrukturanlagen für die angrenzenden Bauzonen ist grundsätzlich erlaubt. 4 Beeinträchtigungen der Böschungsstabilität oder der Ufervegetation, namentlich durch Ablagerungen, Beweidung und Dünung sowie andere dem Schutzzweck zuwiderlaufende Massnahmen sind untersagt.
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BNO Gemeinde Widen
5 Unterhalt und Pflege ist Sache der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Die Bachborde sind periodisch zu mähen. Das Schnittgut ist zu entfernen. Mulchen ist nicht gestattet.
Art. 27 1 Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener
Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2 Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst.
3Die Naturschutzzone Wald wird wie folgt unterteilt: Bezeichnung im
Schutzziel
Plan
Pflegemassnahmen und Nutzungseinschränkungen
Obere Weid
Es gilt das Reglement zum Schutz der „obere Weid".
Gyren (nordöst-
Es gilt das Reglement zum Schutz des Gyrenweihers.
lich Gyrenweiher) N
Naturwaldgemäs-
Verjüngung ausschliesslich mit standort-
se Bestockung
heimischen Baumarten. Standortfremde
Altholzinsel
Langfristiger Verzicht auf forstliche Nut-
Baumarten mittelfristig entfernen. A
zung
Naturschutzzone Wald
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3.4 Überlagerte Schutzzonen
Landschaftsschutzzone
Art. 28 1
Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. 2
Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § 22 BNO (Landwirtschaftszone). Von den im Absatz 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Baumschulen und Christbaumkulturen sowie länger als drei Monate dauernde Abdeckungen verboten. 3
Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleine Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, usw.), die der Bewirtschaftung dienen sowie weitere Bauten und Anlagen für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- oder Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
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3.5 Schutzobjekte
Art. 29
Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten. 2
Folgende Naturobjekte sind geschützt:
Naturobjekte
Bezeichnung im
Schutzziel
Plan
Flecken
grüne Signatur
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen
- Brut- und Nahrungsbio- - Struktur erhalten top
- periodisch zurückschneiden/verjüngen
- Gliederung der Landschaft - Trittstein, Vernetzungselement
- im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen - vorgelagerter Krautsaum von 3 m Breiteteilweise Artenzusammensetzung verbessern
Geschützter
grün gestrichelte
Waldrand
Signatur
- Windschutz
- Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch verjüngen) - keine vorgelagerten Aufforstungen
- vielfältiger Übergangs-
- extensiv bewirtschafteten
bereich Wald - Kultur-
Krautsaum (Breite 3 m) Vorla-
land
gern
- Artenreichtum Aussichtspunkt
grüner Punkt
- Aussicht auf Dorfkern freihalten
- keine aussichtsbehindernden Bauten und bleibende Bepflanzungen
Naturobjekte
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Gebäude mit Substanzschutz
Art. 30
Die im Bauzonen-/Kulturlandplan (rot) und im Anhang bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und zu Wohnzwecken umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutzräume usw.) zulässig.
Art. 31 Kulturobjekte
Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden.
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3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 32 1
Die Weilerzone Hasenberg dient der Erhaltung und massvollen Entwicklung des Weilers Hasenberg unter Wahrung des Weilerbildes, der landwirtschaftlichen Nutzung sowie des traditionellen Charakters der Kleinsiedlung. Soweit in dieser Bestimmung nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone. 2
Bauvorhaben sind insbesondere bezüglich landwirtschaftlichen Emissionen und Immissionen auf die vorhandenen Nutzungen abzustimmen (Lärm, Geruch). 3
Die im Kulturlandplan farbig bezeichneten Gebäude dürfen über die landwirtschaftliche Nutzung hinaus zum Wohnen sowie für mässig störendes Kleingewerbe, wie landwirtschaftsverwandte Gewerbebetriebe und kleine Handwerksbetriebe und Gastgewerbe genutzt werden. 4
In den farbig bezeichneten Gebäuden dürfen höchstens 4 Wohneinheiten
pro Gebäude geschaffen werden. Bei der Schaffung neuer Wohnräume sind alle Nebenräume (inkl. 1 Garagenplatz pro Wohneinheit) in die bestehenden Haupt- und Nebenbauten zu integrieren. Für bestehende Nutzungen sind neue Klein- und Anbauten zulässig, falls sie nicht im bestehenden Bauvolumen realisiert werden können. 5
Sämtliche baulichen Massnahmen, Nutzungsänderungen sowie die Umgebungsgestaltung sind dem Erscheinungsbild und dem Charakter des Weilers anzupassen. Der Gemeinderat kann die Beseitigung störender Elemente verlangen. Untergeordnete bauliche Anlagen wie Gartencheminöes, kleinere Mauern und Terrainveränderungen, Kinderspielplätze usw. sind zulässig. Bestehende Gärten sowie der Baumbestand sind zu erhalten.
Weilerzone Hasenberg
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Der Gemeinderat kann mit einem Gestaltungsplan nicht mehr landwirtschaftlich genutzte Bauten den Bestimmungen gemäss Absatz 3 oder Absatz 4 unterstellen. Zudem kann er darin einzelne landwirtschaftsfremde, mit dem Zonenzweck übereinstimmende Neubauten vorsehen, wenn dies mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist. Der Gestaltungsplan hat die Gesamtsituation des Weilers zu berücksichtigen und für Neubauten mindestens festzulegen: - Lage sowie höchstzulässige horizontale und vertikale Ausdehnung, - Gebäude- und Umgebungsgestaltung, - Zulässige Nutzung, - Erschliessung.
Art. 33 Parkplatzzone
Hasenberg
1 Die Parkplatzzone Hasenberg dient der Parkierung für die Erholungsnut-
zung im Gebiet Hasenberg. Zulässig sind einzig Verkehrsflächen, welche dem Zonenzweck dienen. Die Erstellung von öffentlichen Erschliessungs- und Infrastrukturanlagen ist erlaubt. Nicht zulässig sind Gebäude, davon ausgenommen sind Kleinbauten, die dem Zonenzweck dienen. 2
3 Zwecks landschaftlicher Integration ist die Anlage mit Bepflanzungen (Bäume, Hecken) auszustatten.
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4. Definitionen 4.1 Nutzungsdichte
Art. 34 1 Für unbeheizte Wintergärten (Dach- und Wandkonstruktion mehrheitlich
Nutzungsbonus
aus Glas) wird ein Nutzungsbonus gewährt. Er darf maximal 15% der Geschossfläche betragen und ist auf 20 m2 pro Wohneinheit zu begrenzen. Einzig in den Wohnzonen W2 und W3 kann ein Nutzungsbonus von 15% der Ausnutzungsziffer für behindertengerechtes Bauen eingelöst werden. Der Anspruch kann nur auf Basis eines im Rahmen der Baubewilligung eingereichten Gesamtkonzepts eingelöst werden. Dieses muss die behindertengerechten Massnahmen und deren gute bauliche und architektonische Einpassung sowie eine gute städtebauliche, wohnhygienische und verkehrstechnische Lösung aufzeigen. 4.2 Gewerbe
Art. 35 1
Als nicht störend gelten in Wohnquartieren passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.
Gewerbe
2
Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten sowie Hotels und Gaststätten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten als stark störend.
Art. 36
Die Berechnung der Nettoladenfläche richtet sich nach dem in der VSSNorm SN 640.281 verwendeten Begriff "Verkaufsfläche".1) 1) Die Verkaufsfläche (VF) ist die den Kunden zugängliche Fläche inkl. Flächen für Gestelle. Auslagen usw., aber ohne Flächen für die Verkehrserschliessung, Sanitärräume usw. (VSS-
Norm SN 640.281, Ziff. 5.6).
Nettoladenfläche
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4.3 Abstände
Art. 37 Abstand gegenüber Strassen
Böschungen, Einfriedungen, Stützmauern, Schwimmbäder und Abstände gegenüber Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Parkfelder haben gegenüber Gemeindestrassen einen Mindestabstand von 0.60 m vom Strassenmark einzuhalten.
Art. 38 1
Das Neigungsverhältnis von Böschungen, Einfriedungen und Stützmauern darf im Maximum 2:3 betragen. Böschungen, Einfriedungen und Stützmauern sind ab einer Höhe von 1.80 m zu staffeln. 2
Schwimmbäder und andere Wassersportanlagen haben ab Bassinrand einen Grenzabstand von 2.00 m einzuhalten. 3 Bei Gebäuden, die gegenüber der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen liegen, dürfen die Abstände weder reduziert noch aufgehoben werden.
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4.4 Geschossigkeit
Art. 39 1
Die Abgrabungen am Hang sind talseitig auf der ganzen Fassadenlänge
Untergeschoss
erlaubt. 2
Bei Gebäuden mit Giebeldächern bei denen die Höhe, gemessen vom
Dachgeschoss
Dachgeschossboden bis Oberkant First, mehr als 4.00 m beträgt, ist gegenüber den definierten maximalen Vollgeschossen gemäss § 8 BNO ein Vollgeschoss weniger zulässig.
Art. 40 1 Bei Gebäuden, welche im Zeitraum vom 11. September 1973 bis 19. Juni
Erdgeschosskote
1997 aufgrund der dazumal anwendbaren Messweise (Erdgeschosskote: Höhenlage der Gebäude im Gebäudeschwerpunkt als massgeblicher Punkt der Geschossigkeit) bewilligt wurden, ist gegenüber den definierten maximalen Vollgeschossen gemäss § 8 BNO ein zusätzliches Vollgeschoss zulässig, falls das Untergeschoss als Vollgeschoss gerechnet wird. 2 Wird durch einen Umbau die Identität der Baute in Frage gestellt, so beurteilt sich die Geschossigkeit ausschliesslich nach § 8 BNO und neuer Messweise
4.5 Arealüberbauungen
Art. 41 1
Arealüberbauungen sind in der Zentrumszone, den Wohnzonen mit Ausnahme der Wohnzone Schachenfeld und der Wohn- und Gewerbezone zulässig. Die zusammenhängende anrechenbare Grundstücksfläche hat mindestens 3000 m2 zu betragen. 2
Im Rahmen einer Arealüberbauung kann der Gemeinderat gegenüber der Regelbauweise in den Bauzonen gemäss Absatz 1 ein zusätzliches Geschoss zulassen, sofern dadurch eine ortsbaulich gute Lösung erreicht wird. 3
Mindestens 5% der anrechenbaren Grundstücksfläche sind als ökologische Ausgleichsfläche zu gestalten.
Arealüberbauungen
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5. Bauvorschriften 5.1 Baureife und Erschliessung
Benützung von Privateigentum
Art. 42 1
Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. Offentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3
Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen. 5.2 Technische Bauvorschriften
Allgemeine Anforderungen
Art. 43 1
Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst. Dies gilt auch hinsichtlich dem Schutz vor Erdbeben, Hochwasser und anderen Naturgefahren. 2
Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit es überwiegende öffentliche Interessen erfordern.
Art. 44 Oberflächenwasser
1 In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenwasser angemessen Rechnung zu tragen.
2 Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen.
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5.3 Wohnhygiene
Art. 45 1
Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist.
Energiesparmassnahmen
2
Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse
eingehalten und die Ausnutzungsziffer überschritten werden. 3
Der Charakter der Gebäude und schutzwürdige Bausubstanz ist angemessen zu berücksichtigen.
Art. 46 1
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm,
Ausrichtung der Wohnungen
Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.
Art. 47 1
Für Neubauten gelten folgende Masse: a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume: Lichte Höhe Vollgeschoss: mind. 2.30 m Lichte Höhe Dachgeschoss: mind. 2.30 m auf mind. 5 m2 Fläche Fensterfläche: 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen) - Dachflächenfenster: Bei Dachflächenfenster kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche reduziert werden.
Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume
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Vorschriften für Mehrfamilienhäuser b) Raumgrösse - Wohn- und Schlafräume mind. 10 m2 c) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern: - Abstellraum pro Wohnung: mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) - Keller für eine 1-Zimmer-Wohnung: mind. 4 m2 - Keller für jedes weitere Zimmer: 1 m2 zusätzlich 2
Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen).
Art. 48 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
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5.4 Ausstattung
Art. 49
In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.
Velos und Kinderwagen
Art. 50 Die Grosse der Spielplätze hat gesamthaft mindestens 20% der anrechen-
Spielplätze
baren Geschossfläche zu betragen. Sie sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnquartiere und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten. 2
Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als 8 Wohnungen sind zusätzlich ein gedeckter Sitzplatz und/oder ein Gemeinschaftsraum zu erstellen. 3
Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kinder diese Plätze möglichst sicher erreichen und benützen können.
Art. 51 1
Bei der Planung und Gestaltung von öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen (Strassen, Wege, Plätze, Parkhäuser, öffentliche Toiletten, Unterführungen usw.) ist den Sicherheitsbedürfnissen von Passantinnen und Passanten aller Altersgruppen Rechnung zu tragen. Sie sind übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten. 2
Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.
Sicherheit im öffentlichen Raum
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6. Schutzvorschriften 6.1 Ortsbild- und Denkmalschutz
Allgemeine Anforderungen
Art. 52 1
Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung) b) Grösse der Baukuben c) Wirkung im Strassenraum d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e) Dachform, Dachneigung f) Fassadengliederung g) Materialwahl, Farbe h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a) Zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine 2
Begutachtung durch Fachleute verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. 3
Die Kosten für Begutachtungen von Baugesuchen durch Fachpersonen gehen zu Lasten der Bauherrschaft.
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Art. 53 1
Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. 2
Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3
Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet Bestandteil und ist im Baugesuch auszuweisen. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung. 4
Die Gemeinde kann im Rahmen des Baugesuches eine der Gebäudevolumen und den Gebäudehöhen entsprechende Bepflanzung verlangen.
Aussenraumgestaltung
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6.2 Umweltschutz
Einwirkungen
Art. 54 1
Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2
Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Lärmschutz
Art. 55 Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung
und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 56 Hochwassergefährdete Gebiete
1 Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch nachzuwei-
sen, dass er dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers H0100 auszurichten. Im Falle einer Fliesstiefe von mehr als 50 cm im HQ300 auf das dreihundertjährliche Hochwasser. 2 Als massgebliche Überprüfungs- und Projektierungsgrundlagen gelten na-
mentlich die Gefahrenhinweiskarte, der aktuelle Stand der Gefahrenkarte und des Ereigniskatasters sowie die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können
BNO Gemeinde Widen
3 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.
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BNO Gemeinde Widen
7. Vollzug und Vorschriften 7.1 Zuständigkeit
Zuständigkeit
Art. 57 1
Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 2
Der Gemeinderat kann die Bewilligungen von Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Bauverwaltung delegieren. Im Übrigen ist für Verfügungen und Entscheide aller Art der Gemeinderat zuständig. 7.2 Gebühren
Gebühren
Art. 58 Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für
externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde. 7.3 Vollzugsrichtlinien
Vollzugsrichtlinien
Art. 59 1
Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Schutz und Unterhalt von Naturschutzzonen und —objekte.
BNO Gemeinde Widen
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8. Schluss- und Übergangsbestimmungen 8.1 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 60
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: a) die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) vom 2. Dezember 1997 b) der Nutzungsplan (Bauzonen- und Kulturlandplan) vom 5. März 1991 c) die Spezialbauvorschriften Schachenfeld vom 27. Juli 1971 d) die Teiländerung „Heimstätten" vom 19.12.1995
Aufhebung bisherigen Rechts
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A Gewerbezonemit Spezialregelung (§ 17) uopm apw aLueD ON8
BNO Gemeinde Widen
B
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Kommunale Schutzobjekte
B1 Liste der Naturobjekte, § 29 Objektnr.
Objekt
122
Gebüschgruppe, „Naturinsel" inmitten intensiver Landwirtschaft im Büel
123
Bachuferbestockung mit Weg
125
Waldrandbach mit Ufergehölz
135
Feldgehölz (Niederhecke) in der Gyren
201-205
Aussichtspunkte (gemäss regionalem Richtplan)
Hecken, Feldgehölze, Waldränder und Uferschutzzone sind nicht mit Objektnummern, sondern mit der entsprechenden Signatur dargestellt.
B2 Liste der Substanzschutzobjekte, § 30 Strasse
Geb. Nr.
Parz. Nr.
Antoniuskapelle
Hasenberg
62
232
Wohnhaus
Gyrenstrasse 50
13
305
7-. Bauernhaus
Gyrenstrasse 52
12
304
Nr.
Objekt
901 902 7 .903 904 .
Wohnhaus, 1854
Dorfstrasse 58
48
149
905 4.,
Ehem. Bauernhaus (alte Wohnteile)
Dorfstrasse 16 und 18
26A und
31 und 32
26B 906
/
Wohnhaus (ehem. Sennerei des Klosters Hermetschwil), 16. Jh.
Eggenwilerstrasse 7
7
67
40
BNO Gemeinde Widen
B3 Nr.
Liste der Kulturobjekte, § 31 Objekt
302
Alter Schulhausplatz mit Kreuz
303
Wegkreuz in der Gyren
304
Wegkreuz an der Bremgarterstrasse
305
Kreuz auf dem Kirchenvorplatz
306
Brunnen Dorfstrasse/Gyrenstrasse
307
Brunnen Dorfweg/Dorfstrasse
309
Brunnen Dorfstrasse/Landwirtschaftsbetrieb Schlossguet
310
Erratiker auf dem Schulhausplatz
311
Sodbrunnen Bremgarterstrasse 50