Gestaltungsplan Schützenswerte Bausubstanz
Sondernutzungsplan · Würenlos
Dokument
- Nummer
- 1998-002273
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Würenlos
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 25.11.1998
- In Kraft seit
- 25.11.1998
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Text
SNP-4048-1998-E.pdf
•
KANTON AARGAU
GEMEINDE WÜRENLOS
ABTEILUNG RAUMPLANUNG
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"SCHUT7FNSWERTE BAUSUBSTANZ' SONDERN UTZUNGSVORSCHRIFTEN 20.08.97
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MITWIRKUNGSBERICHT VOM
29. SEPT, 95
VORPRÜFUNGSBERICHT VOM
19. APRIL 95
ÖFFENTLICHE AUFLAGE VOM
16.0KT. 95 BIS 14.NOV. 95
Gemeindorat Würenlos Gerneihdearrimann Ge 4/4
Beschossen vorn Gernetnoerat am
25. Aug. 1997
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Der Gerneincescrireiber
Der Gerneindearnmann
01. SeP, 1997
Genehmtgungsverrnerx
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Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den
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2 3. Juni 1998
ÄNDERUNG GEMÄSS BESCHLUSS DES GEMEINDERATES VOM 23.JUNI 1998
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WALTER MOSER DIPL. ARCH. ETH SVVB 8003 ZÜRICH STE1NSTRASSE 65 TEL. 01 463 88 20 5400 BADEN RATHAUSGASSE 7 TEL. 056 272 77 37 5436 WÜRENLOS BUCHZELGLISTR. 36 TEL. 056 424 19 26
GESTALTUNGSPLAN SCHÜTZENSWERTE BAUSUBSTANZ
SONDERNUTZUNGSVORSCHR1FTEN 20.08.97
Legende:
Vorschriften: Perimeter Innerhalb dieses Perimeters gilt für alle Gebäude und weiteren baulichen Massnahmen wie Parkplätze etc. das Gebot einer guten Einfügung in das Ortsbild. Dies bedeutet, dass der Masstab des Ortes gewahrt bleibt und Gebäude mit architektonischer Sorgfalt gestaltet werden. Mit Bauformen, Baumaterialien und Farbgebungen ist Rücksicht zu nehmen auf das bestehende Ortsbild.
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Zwangsbaulinien Bestehende Gebäude sind in diesen Bereichen zu renovieren oder umzubauen. Ersatzgebäude dürfen und sollten auf diese Linien gebaut werden. Bei ungünstigen architektonischen, städtebaulichen oder wohnhygienischen Verhältnissen kann ein Ersatzbau bis 1,5 m von dieser Zwangsbaulinie abweichen. (rückwärts) Die bestehende Firstrichtung muss beibehalten werden.
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Gebäude unter Kantonalem Denkmalschutz Abbruchverbot. Alle Veränderungen innen und aussen bedürfen der Zustimmung der kant. Denkmalpflege mit entsprechender Beitragspflicht nach Denkmalschutzdekret. Baugesuche, die sich auf kantonale Baudenkmäler beziehen oder auswirken können, sind vor dem Entscheid des Gemeinderates dem Erziehungsdepartement zur Stellungnahme zu unterbreiten und dürfen nur mit dessen Zustimmung bewilligt werden. (§ 18 Denkmalschutzdekret)
Erhaltungswerte Gebäude unter kommunalem Schutz Diese Bauten und Objekte haben einen kulturhistorischen und/oder symbolischen Eigenwert. Ihre Substanz, wie Volumen, Proportionen und Struktur, Material-, Konstruktions- und Gestaltungsmerklaale sind zu erhalten. Sie dürfen anders genutzt, renoviert, ergänzt oder geringfügig erweitert werden, sofern das Schutzziel gewahrt bleibt. Die Nutzung richtet sich nach den Zonenvorschriften. Aeussere Verbesserungen architektonischer und bautechnischer Natur sind möglich und erwünscht. Für Scheunenteile sind Umbauten mit neuer Gewerbe-, Büro- oder Wohnnutzung mözlich. Ersatzbauten für Scheunenteile sind mit gleichen Ausmassen bei entsprechender Gestaltung möglich, wobei die vorhandene Gliederung der Bausubstanz beachtet werden soll. Abbruch, ausgenommen Scheunen, ist verboten. Ueber Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat auf Grund eines neutralen Fachgutachtens.
Für den Strassenraum wichtige Gebäude Diesesind wegen ihrer Erscheinung im Orts- und Strassenbild wichtig. Ihr Volumen (Lage, Stellung, Proportion) ist zu erhalten. Sie dürfen anders genutzt, renoviert, ergänzt, geringfügig erweitert, um- oder neu gebaut werden, sofern das Schutzziel gewahrt bleibt. Ein Abbruch ist erst auf den Zeitpunkt des Baubeginns eines bewilligten und finanziell abgesicherten Ersatzprojektes möglich.
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Uebrige für das Strassenbild mitbestimmende Gebäude
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Umbauten, Veränderungen sowie Ersatz durch Neubauten sind mit Rücksicht auf das Ortsbild möglich.
Uebrige bestehende Gebäude Alle nach BO vorgesehenen Veränderungen sind möglich, unter Einhaltung der im Perimeter geltenden Gebote.
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Das Strassenbild mitgestaltende Objekte und Räume Die Vorgärten, Vorplätze, Pflästerungen, Brunnen, Bäume und Bepflanzungen sind für das Ortsbild wesentlich und dürfen nur ergänzt oder verändert werden, sofern das Schutzziel gewahrt bleibt. Autoparkplätze sind nicht gestattet.
Gebäude-Kategorie C und D:
Für Neubauten an den Kantonsstrassen ist die Mitsprache der kantonalen Fachstellen zu gewährleisten. Es ist jeweils ein Fachgutachten mitzuliefern, das Aussagen macht über Stellung, Struktur, Substanz, Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der ES III und Erschliessung.
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
25. November 1998
Art. Nr. 1998-002273
Gemeinde Würenlos; Gestaltungsplan "Schützenswerte Bausubstanz"; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei Baudepartement/Vortrag vom 15. September 1998
Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan „Schützenswerte Bausubstanz“ der Gemeinde Würenlos vom 25. August 1997 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug (mit Bericht vom 15. September 1998 der Abteilung Raumplanung) Gemeinderat, 5436 Würenlos Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei Staatsschreiber:
Versand: