Erschliessungsplan Bickacher inkl. Änderung 2010
Sondernutzungsplan · Würenlos
Dokument
- Nummer
- 09.158
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Würenlos
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- BVU
- Beschlossen
- 15.03.2006
- In Kraft seit
- 07.12.2010
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Würenlos mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
SNP-4048-2010-E.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Kanton Aargau
Gemeinde Würenlos
Erschliessungsplan „Bickacher"
Kanton Alrgpm Departeme-nt Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Teiländerung Sondernutzungsplanung / Änderung Sondernutzungsvorschrift § 6 Abs. 2
Mitwirkungsbericht vom : Vorprüfungsbericht vom : 25. Mai 2010 Öffentliche Auflage vom : 29. Juni 2010
bis : 28. Juli 2010
Beschlossen vom Gemeinderat am : 4. Oktober 2010 Der Gmendea
emeind schreiber :
ann :
% ,Der) .
Kantonale Genehmigung:
Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umweit j 2,0 A0 Aarau, den 1. Oere Der Generalsekretär:
MINIKUS VOGT & PARTNER AG VVettingen / VViden Bau Raumentwicklung Umwelt Geomatik
Version: Oktober 2010 KAWIJE26980 \Doku \AuflageSE-Teiländenmg-06-2010-SNV.doc
Sondemutzungsvorschrift § 6:
1 Büro- und Gewerberäume können ohne zusätzliche Lärmschutzmassnahmen (Lärmarchitektur) an die Baulinie gestellt werden. Dieser Absatz bleibt erhalten. 2 Lärmempfind-144c Räume (mit Ausnahme von Räumcn gc mäss-§-6-Abs-)-siriel-auf-ere-r-ven-cler-Kantens-strasse-a-b-g-ewandten Seite anzuordnen.
Dieser Absatz wird ersatzlos gestrichen. 3 2
Das Dachgeschoss (DG) bleibt Wohnzwecken vorbehalten. Es ist von der Gebäudefassade entlang der Landstrasse um mindestens 2.5 m zurückversetzt anzuordnen. Dieser Absatz bleibt erhalten. 3 Nutzungen mit lärmempfindlichen Wohnräumen können vom Gemeinderat in der ersten Bautiefe gegenüber der Kantonsstrasse bewilligt werden, wenn sicher gestellt ist, dass der Beurteilungspegel vor offenen Fenstern lärmempfindlicher Räume 20 dB(A) tiefer liegt als der Quellenwert der Strasse. Als Massnahmen eignen sich z.B. den Fenstern vorgelagerte weitestgehend geschlossene Gebäudeteile und lärmabsorbierende Verkleidungen. Die ausreichende Wirkung der vorgesehenen Massnahmen ist mit einer fachlichen Stellungnahme eines Akustikers nachzuweisen.
Dieser Absatz wird neu hinzugefügt.
Als Ersatz für teilweise eingeschränkte Lüftungsmöglichkeiten ist für die Wohnungen eine kontrollierte und schallgedämmte Lüftung vorzusehen.
Dieser Absatz wird neu hinzugefügt.
MINIKUS VOGT & PARTNER AG
Claudia Schwarzmaier
2
Kanton Aargau
Gemeinde Würenlos
BICKACHER
Erschliessungsplan gemäss § 17 BauG
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Sondernutzungsvorschriften
MINIKUS VOGT Bau Raumentwicklung Umwelt Geomatik
Dateiname:
Vorprüfungsbericht vom:
3. Februar 2005
Mitwirkungsbericht vom:
29. August 2005
Öffentliche Auflage vom:
30. Mai 2005
Beschlossen vom Gemeinderat am: Der Ge
Wue21300_TitelSondernutzung
bis:
21. November 2005
ndea mann:
Genehmigung:
28. Juni 2005
emein eschreiber:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den
Ar. ri t ra
Zoo!"
Der Staatsschreiber: /
Sondernutzungsvorschriften für den Erschliessungsplan Bickacher
Art. 1 Zweck des Erschliessungsplanes
Das Gebiet Bickacher schliesst die Lücke im Siedlungsgebiet zwischen der Kantonsstrasse im Süden und der bestehenden Bebauung „Im Nüd".
Art. 2 Bestandteile des
Erschliessungsplanes
Der Erschliessungsplan besteht aus: - Situationsplan 1:500 - Längenprofile 1:500/50 - Sondernutzungsvorschriften
Art. 3 Perimeter
Der Erschliessungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet.
Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung und
Zum übergeordneten Recht
1
Soweit der Erschliessungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung und der Bauzonenplan. 2
Vorbehalten bleiben die Vorschriften des kantonalen und eidgenössischen Bau-, Umwelt- und Raumplanungsrechts.
Art. 5 Dachgestaltung
1
BeiGiebel- und Pultdächern sind folgende Farben für Dacheindeckungen zugelassen: • dunkelrot • dunkelbraun
2
Firstrichtung
Flachdächer sind zu begrünen.
3
Im Bauschild, begrenzt durch die Zufahrtswege Q3, Q2, Feldstrasse und den südöstlichen Bauzonenrand, sind die Dachfirste parallel zum Zufahrtsweg Q2 auszurichten.
Art. 6 Lärmschutz in den WG-Zonen
1 Büro- und Gewerberäume können ohne zusätzliche Lärmschutzmassnahmen (Lärmarchitektur) an die Baulinie gestellt werden.
Lärmempfindliche Räume (mit Ausnahme von Räumen gemäss § 6 Abs. 1) sind auf der von der Kantonsstrasse abgewandten Seite anzuordnen. 3
Das Dachgeschoss (DG) bleibt Wohnzwecken vorbehalten. Es ist von der Gebäudefassade entlang der Landstrasse um mindestens 2.5 m zurückversetzt anzuordnen.
§ Autoabstellplätze
Überirdische Autoabstellplätze sind wasserdurchlässig zu gestalten.
Art. 8 Abstand gegenüber Strassen
in der E2-Zone
In der E2-Zone kann der Gemeinderat eine Reduktion des Strassenabstandes für Kleinbauten (z.B. Veloraum) und offene Unterstände auf 2 m bewilligen, sofern dadurch die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.
Art. 9 Zufahrtsbereich für Abstellplätze
in den WG-Zonen
Die Ein- und Ausfahrt zu den Abstellplätzen hat im markierten Bereich zu erfolgen. Es ist eine Sichtzone mit einer Beobachtungsdistanz von 2.5 m und einer Sichtweite von 30 m zu gewährleisten.
Autoabstellplätze in WG-Zonen
2
Autoabstellplätze sind unterirdisch anzuordnen mit Ausnahme von vereinzelten überirdischen Parkplätzen für Kurzparkierer.
Art. 10 Gestaltung des Siedlungsrandes
Um eine optimale Gestaltung des südöstlichen Siedlungsrandes zu gewährleisten, ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Bepflanzung in einem Umgebungsplan aufzuzeigen.
Art. 11 Fuss- und Fahrwegrechte
Die vorgesehenen Fuss- und Fahrwege sind zu Lasten der jeweiligen Grundeigentümer zu erstellen (Flächenanteile und Erschliessungskosten). Sie bleiben im Eigentum der Anstösser. Diese Flächen können bei der Ausnützungsberechnung angerechnet werden. Die geplanten Wege sind mit dem Umlegungsplan als Dienstbarkeiten im Grundbuch einzutragen. 2
Der betriebliche Unterhalt der öffentlichen Fuss- und Fahrwegverbindungen ist Sache der Gemeinde.
Art. 12 Fuss- und Fahrvvegrecht an
der Bauzonengrenze
Die Gewährleistung des Zugangs zur angrenzenden Landwirtschaftsparzelle (Parzelle 1567) ist durch den jeweiligen Eigentümer der Parzelle 4805 (Neuzuteilung) sicherzustellen.
Art. 13 Ein- und Ausfahrtssperre an
der Bickackerstrasse
Die Ein- und Ausfahrt von der Bickackerstrasse in die Landstrasse ist so zu gestalten, dass die Durchfahrt für den motorisierten Verkehr nicht möglich ist.
1 weiterer Artikel
Art. 14 Inkrafttreten,
Genehmigung
1
Der Erschliessungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2 Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Erschliessungsplanes.
KAVVUE21300WOKU1Berichte\DI-SNV-15.12.04.doc