Waldbaulinienplan Steinbruch

Waldabstandslinien · Würenlos

Dokument

Nummer
2004-000302
Art
Waldabstandslinien
Gemeinde
Würenlos
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
03.03.2004
In Kraft seit
03.03.2004

Karte

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Kanton Aargau Gemeinde Würenlos

Wald-Bau | | N ien plan Baudepartement Kanton Aargau

ST E | N B R U C H Abteilung Raumentwicklung

gemäss $ 17 BauG

Situationsplan 1: 1000

713

ZB 1-7 & ., mu —— R x \ © fuer —

Datum | Projekt Gez. Gepr. Format Plan Nr. 09.10.2003 alb vo 30 /63 19584/2 Ersetzt Plan Überholt durch Plan

Ganzen Text zeigen

een Bern vom: 01.07.2003 Nr. 19584/2 vom: _ Nr. .

056 / 4269311 056 / 6400505 Dateiname: Wue19584-1

Vorprüfungsbericht vom: 11.09.2003

Öffentliche Auflage vom: 21.10.2003

Mitwirkungsbericht vom:

Beschlossen vom Gemeinderat am: 01.12.2003

Der Gemeindeammann:

bis: 19.11.2003

bis:

Der Gemeindeschreiber: AN

Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat

Aarau,den 3.Mäıe 2004

Der Stakts chreiher: REN

Legende zum Wald-Baulinienplan

1. Genehmigungsinhalt

rot

2. Orientierungsinhalt

grün

—

Baulinie

Waldgrenze rechtskräftig

Bauzonengrenze

Ey

lm cal

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

03. März 2004

Art. Nr. 2004-000302

Gemeinde Würenlos; Waldbaulinienplan "Steinbruch"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

1. Dezember 2003 11. September 2003 21. Oktober bis 19. November 2003 1. Dezember 2003 12. Januar 2004 2. Februar 2004

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Waldbaulinienplan legt im Gebiet der Spezialzone Steinbruch besondere Abstände von Hochbauten gegenüber dem bestehenden Wald fest. Das Areal umfasst einen ehemaligen Steinbruch, der heute dem Baugebiet zugeordnet ist (Emma-Kunz-Zentrum). Der Waldbaulinienplan entspricht formell einem Sondernutzungsplan gemäss Baugesetz. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: 

Waldbaulinienplan 1 : 1‘000

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Versand: 08.03.2004

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Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die eingetragenen Waldgrenzen entsprechen dem rechtskräftigen Waldgrenzenplan. Die Ausscheidung von durchgehenden Baulinien in einem Abstand von 8 m ab Waldgrenze betrifft Areal, das im Sinne von § 48 Abs. 3 BauG als Wald innerhalb der Bauzonen gilt. Mit den verminderten Abständen wird der bestehenden Überbauung Rechnung getragen. Die vorgeschlagene Lösung ist mit dem Baugesetz vereinbar, berücksichtigt die spezielle örtliche Situation und ist sachgerecht. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Waldbaulinienplan "Steinbruch" der Gemeinde Würenlos vom 1. Dezember 2003 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

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5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Schulstrasse 26, 5436 Würenlos  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Finanzdepartement  Abteilung Wald FD  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: i.V.

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